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ZIM – Management von Innovationsnetzwerken (Phase 2)

Zuschuss für das Netzwerkmanagement in Phase 2 eines ZIM-Innovationsnetzwerks

Netzwerkmanagementeinrichtungen erhalten in Phase 2 eines nationalen oder internationalen ZIM-Innovationsnetzwerks einen degressiven Zuschuss für die Umsetzung der technologischen Roadmap. Seit dem 7. Juli 2026 nimmt das ZIM befristet keine Anträge an.

Deadline
Opgeschort
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In het kort

Wat is ZIM – Management von Innovationsnetzwerken (Phase 2)?

Wie
Antragsberechtigt ist eine Netzwerkmanagementeinrichtung, die von mindestens sechs mittelständischen Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland beauftragt ist (KMU oder Unternehmen mit weniger als 500, in Kooperation mit einem KMU weniger als 1.000 Beschäftigten), bei internationalen Netzwerken von mindestens vier solchen Unternehmen mit mindestens zwei ausländischen mittelständischen Unternehmen und einer ausländischen Partnereinrichtung. Sie muss neutraler Intermediär ohne eigene wirtschaftliche Interessen an den Netzwerkergebnissen sein.
Nr. 2.1.3, 3.1.1, 3.2
Waarvoor
Gefördert werden die Managementleistungen der zweiten Netzwerkphase: die Umsetzung der Netzwerkkonzeption nach der technologischen Roadmap, deren Weiterentwicklung und die Vorbereitung der Ergebnisverwertung am Markt. Zuwendungsfähig sind Personalkosten, Aufträge an Dritte bis 25 % (international 35 %) der Gesamtkosten und übrige Kosten bis zur Höhe der Personalkosten.
Nr. 2.1.3, 5.3.1, Anlage 1
Wat je krijgt
Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von höchstens 70 %, 50 % und 30 % der zuwendungsfähigen Kosten im ersten, zweiten sowie dritten und gegebenenfalls vierten Jahr, bei internationalen Netzwerken 80 %, 60 % und 40 %. Für Phase 1 und Phase 2 zusammen gibt es bis zu 490.000 Euro, international bis zu 600.000 Euro, bei außereuropäischen Netzwerken in Phase 2 zusätzlich 10.000 Euro.
Nr. 5.1, 5.2.2, 5.4.2
Wat je moet doen
Der Antrag für Phase 2 geht laufend über die Förderzentrale Deutschland an die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, spätestens drei Monate nach Abschluss der Phase 1 (während des Antragsstopps ausgesetzt), unter anderem mit Sachbericht, fortgeschriebenem Netzwerkkonzept, technologischer Roadmap und wirksamer Netzwerkvereinbarung. Seit dem 7. Juli 2026 nimmt das ZIM befristet keine Anträge an, außer in offenen internationalen Ausschreibungen.
Nr. 6.1, 6.1.2 b der Richtlinie; Meldung vom 7. Juli 2026

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max subsidie per onderdeel
€ 490k – € 610k
2 onderdelen
Subsidie­percentage
30–80%
per onderdeel en activiteit
Consortium
6+ partners
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Mit dem „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ sollen die Innovationskraft und damit die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen, einschließlich junger Unternehmen, des Handwerks und der unternehmerisch tätigen freien Berufe, nachhaltig gestärkt werden.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Innovationsnetzwerke, die sich aus mindestens sechs Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 zusammensetzen und durch ergänzende Leistungen einer Netzwerkmanagementeinrichtung unterstützt werden.
02
Internationale Innovationsnetzwerke setzen sich aus mindestens vier Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 und einer Netzwerkmanagementeinrichtung sowie mindestens zwei mittelständischen Unternehmen ohne eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland und einer weiteren die letztgenannten Unternehmen unterstützenden Einrichtung zusammen, die als Partner der vorgenannten Einrichtung fungiert. Die Beteiligung der mittelständischen Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland an einem Netzwerk soll nicht höher als 50 Prozent sein.
03
Antragsberechtigt für das Management von nationalen Innovationsnetzwerken sind die von mindestens sechs beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen, von internationalen Innovationsnetzwerken die von mindestens vier beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen. Die ZIM-Förderung ist als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden dieses Auftrags vorzusehen.
04
Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind: a) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. b) Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Personen beschäftigen. c) Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 1 000 Personen beschäftigen und mit mindestens einem Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a kooperieren, dessen FuE-Projekt gefördert wird.
05
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss – über die notwendige technologische Kompetenz verfügen, – Erfahrungen in Projektmanagement und Marketing besitzen, – in ihren Geschäftsfeldern eng mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten, – Erfahrungen in Moderation und Coaching von Innovationsprozessen aufweisen.
06
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss in Bezug auf die Netzwerkarbeit und die FuE-Projekte des Netzwerks ein neutraler Intermediär sein. Sie darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerks und keine Beteiligungen an Unternehmen des Netzwerks haben sowie keine eigenen wissenschaftlichen Interessen durchsetzen.
07
Die Netzwerkpartner oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Beteiligungen an der Managementeinrichtung besitzen.
08
Das Netzwerkmanagement darf nicht im Zusammenhang mit der Anbahnung von eigenständigen Geschäften stehen.
09
Grundsätzlich dürfen Netzwerkmanagementeinrichtungen sowie ihre Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen nicht unmittelbar an FuE-Projekten des jeweiligen Netzwerks beteiligt werden. Sofern ihre Mitwirkung aus wissenschaftlich-technischer Sicht notwendig ist, dürfen sich Netzwerkmanagementeinrichtungen sowie ihre Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen an den FuE-Projekten ausschließlich im nichtwirtschaftlichen Bereich der Einrichtung beteiligen.
10
Gefördert werden nur Managementleistungen, die den Anforderungen gemäß Nummer 2.1.3 sowie Anlage 1 entsprechen und vom Zuwendungsempfänger erbracht oder von diesem in Auftrag gegeben worden sind.
11
Die für das jeweilige Netzwerk notwendigen Aktivitäten und Leistungen des Netzwerkmanagements müssen zwischen den Netzwerkpartnern und dem Management vertraglich geregelt sein.
12
Die Netzwerkmanagementeinrichtung soll die Leistungen überwiegend mit eigenen Kapazitäten erbringen.
13
Die Abrechnung von ergänzenden Aufträgen an Dritte ist nur möglich, wenn sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und höchstens 25 Prozent der Gesamtleistungen (bei internationalen Netzwerken bis 35 Prozent) beträgt. Dabei sind Aufträge an Netzwerkpartner ausgeschlossen.
14
Dem Projektträger sind alle während der Förderphasen und bis drei Monate danach wirksamen vertraglichen Vereinbarungen (neben den Finanzierungs- und Netzwerkvereinbarungen für die Förderung des Netzwerks, im Folgenden Zusatzvereinbarungen genannt) zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern zur Kenntnis zu geben.
15
Es dürfen keine während der Förderphasen und bis drei Monate danach wirksamen Zusatzvereinbarungen zu Leistungen abgeschlossen werden, die einen thematischen Bezug zum Netzwerk aufweisen und denen wirtschaftliche Interessen an den vermarktungsfähigen Ergebnissen des Netzwerks (Produkte, Verfahren, technische Dienstleistungen etc.) zugrunde liegen oder die im Zusammenhang mit der Anbahnung von eigenständigen Geschäften stehen.
16
Der Übergang von der Förderphase 1 zur Förderphase 2 soll spätestens innerhalb von drei Monaten erfolgen.
17
Die im Antrag für die Förderphase 1 sowie in der technologischen Roadmap für die Förderphase 2 dargestellten FuE-Aktivitäten der Netzwerkpartner müssen die Anforderungen an FuE-Projekte dieser Förderrichtlinie insbesondere in Bezug auf Innovationsgehalt und technische Risiken erfüllen, klar erkennbar dem Erreichen der Ziele/Visionen des Netzwerks dienen und unter anderem ein ausreichendes Synergiepotenzial im Netzwerk erkennen lassen.
18
Die für die Umsetzung der FuE-Aktivitäten vorgesehenen Netzwerkpartner müssen über das hierfür notwendige Know-how sowie die betriebswirtschaftlichen und personellen Ressourcen verfügen.
19
Das internationale ZIM-Innovationsnetzwerk muss im Antrag zusätzlich nachweisen, dass in einem Umfang mit ausländischen Partnern kooperiert wird, der – fachlich-inhaltlich für die Netzwerkkonzeption einen Mehrwert darstellt, – in einem ausgewogenen Verhältnis stattfindet, – einen deutlich höheren Managementaufwand erfordert als ein nationales ZIM-Innovationsnetzwerk, – einen erheblichen Nutzen für die deutschen Netzwerkpartner bringt, – konkrete internationale FuE-Kooperationen erwarten lässt.
20
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … die ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO sind; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 3 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft,
21
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
22
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … die einem Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 AGVO zuzuordnen sind,
23
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
24
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … vor dem bestätigten Antragseingang mit dem Projekt begonnen oder Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Vorhandene Verträge stehen einer Förderung nur dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert worden ist;
25
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … eine Netzwerkmanagementeinrichtung aus dem geförderten Netzwerk heraus ein FuE-Projekt im wirtschaftlichen Bereich der Einrichtung beantragt oder als Auftragnehmer in einem FuE-Projekt aus dem Netzwerk fungiert.
26
Die nach Abzug des Personals für das FuE-Projekt/die Durchführbarkeitsstudie/die Netzwerkarbeit verbleibende Personalkapazität muss den weiteren Geschäftsgang im Unternehmen oder in der Einrichtung sicherstellen können.
27
Unternehmen und Einrichtungen müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.
28
Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen, … die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM in den zurückliegenden drei Jahren ohne nachvollziehbare Gründe eine Verwertung unterlassen haben,
29
Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen, … die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM ihren Berichts- und sonstigen Pflichten signifikant nicht nachgekommen sind oder bei denen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen.
30
Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen, … bei denen bisherige öffentliche Förderungen nicht zu positiven, die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen unterstützenden wirtschaftlichen Effekten geführt haben.
BedrijfsgrootteNr. 3.2
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Onderzoek, ontwikkeling en innovatieExport, internationalisering en ontwikkelingssamenwerkingInternationale samenwerkingKennisoverdracht en valorisatieInternationaliseringOndernemerschap en bedrijfsontwikkelingInnovatieadvies
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 490k – € 610k.

Nationales InnovationsnetzwerkNr. 2.1.3, 5.2.2 a, 5.4.2 a
Subsidiepercentage
30–70%
Max subsidie
€ 490k
Netzwerkmanagement in der zweiten Phase eines nationalen Innovationsnetzwerks aus mindestens sechs mittelständischen Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland; Antragsteller ist die von ihnen beauftragte Netzwerkmanagementeinrichtung. Phase 2 dauert in der Regel zwei Jahre, in begründeten Ausnahmefällen in der Regel höchstens drei Jahre. Aufträge an Dritte sind bis zu 25 % der Gesamtkosten zuwendungsfähig.
Bis zu 490.000 Euro für das Netzwerkmanagement in Phase 1 und Phase 2 zusammen, davon höchstens 210.000 Euro in Phase 1; die Zuwendung der Phase 1 mindert den Betrag, der für Phase 2 bleibt.
Phase 2, im ersten Jahr: 70%
Phase 2, im zweiten Jahr: 50%
Phase 2, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr: 30%
Die Förderung ist degressiv gestaffelt; die Differenz finanzieren die Netzwerkpartner in der Summe über wachsende eigene Geldleistungen.
Internationales InnovationsnetzwerkNr. 2.1.3, 5.2.2 b, 5.4.2 b
Subsidiepercentage
40–80%
Max subsidie
€ 610k
Netzwerkmanagement in der zweiten Phase eines internationalen Innovationsnetzwerks aus mindestens vier mittelständischen Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, mindestens zwei ausländischen mittelständischen Unternehmen und einer ausländischen Partnereinrichtung; der Anteil der ausländischen Unternehmen soll höchstens 50 % betragen. Antragsteller ist die beauftragte Netzwerkmanagementeinrichtung, die den Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit nachweist. Phase 2 dauert in der Regel drei Jahre. Aufträge an Dritte sind bis zu 35 % der Gesamtkosten zuwendungsfähig. Außereuropäische Netzwerke gehören dazu.
Bis zu 600.000 Euro für das Netzwerkmanagement in Phase 1 und Phase 2 zusammen, davon höchstens 260.000 Euro in Phase 1; bei außereuropäischen Netzwerken können in Phase 2 zusätzlich 10.000 Euro bewilligt werden. Die Zuwendung der Phase 1 mindert den Betrag, der für Phase 2 bleibt.
Phase 2, im ersten Jahr: 80%
Phase 2, im zweiten Jahr: 60%
Phase 2, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr: 40%
Die Förderung ist degressiv gestaffelt; die Differenz finanzieren die Netzwerkpartner in der Summe über wachsende eigene Geldleistungen.
Die Förderung der Managementleistungen stellt für die am Netzwerk beteiligten Unternehmen als begünstigte Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe dar. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn a) das Projekt im Rahmen anderer FuE-Förderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme. Eine Kumulierung mit diesen ist möglich, soweit der Gesamtsubventionswert die nach AGVO zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreitet. Bei De-minimis-Beihilfen ist die Kumulierungsvorschrift Artikel 5 der De-minimis-Verordnung zu beachten.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 januari 2025 – 30 juni 2027 Nr. 8
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Niet nodig
Verplichte bijlagen
  • Antragsvordruck mit den notwendigen Angaben zum Antragsteller, zu den Netzwerkpartnern und zur Finanzierung
  • Sachbericht über die Ergebnisse der erfolgreich abgeschlossenen Förderphase 1
  • Verwendungsnachweis zu den geförderten Managementleistungen der Förderphase 1 gemäß dem zur Verfügung gestellten Vordruck
  • Ein für die Förderphase 2 fortgeschriebenes Netzwerkkonzept mit den am Ende der Förderung zu erzielenden Ergebnissen
  • Technologische Roadmap mit den einzuleitenden FuE-Projekten der Netzwerkpartner
  • Wirksam geschlossene multilaterale Netzwerkvereinbarung zwischen allen regulären Netzwerkpartnern und der Netzwerkmanagementeinrichtung, deren Wirksamkeit unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung für Phase 2 steht (aufschiebende Wirksamkeitsbedingung)
  • Arbeits- und Meilensteinplanung
  • Anlagen zur Kalkulation der Personal- und Kostenaufwendungen, einschließlich der vorgesehenen finanziellen Eigenbeteiligung der einzelnen Netzwerkpartner
  • Gegebenenfalls bilaterale Vereinbarungen zur Regelung über die finanzielle Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner, sofern in der multilateralen Vereinbarung keine entsprechende Regelung enthalten ist
  • Bei internationalen Netzwerken: Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern
  • Bei internationalen Netzwerken: Darstellung der Aufgabenteilung, des Mehrwerts und des Nutzens der internationalen Zusammenarbeit
Der Antrag für Phase 2 wird laufend über das Online-Portal der Förderzentrale Deutschland oder auf amtlichem Vordruck bei der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH gestellt, spätestens drei Monate nach Abschluss der Phase 1. Seit dem 7. Juli 2026, 12:00 Uhr, nimmt das ZIM befristet keine Anträge an; ausgenommen sind Anträge mit internationalen Partnern in offenen bilateralen und multilateralen Ausschreibungen. Für die Dauer des Antragsstopps ist die Dreimonatsfrist für Phase 2 ausgesetzt; eine Wiederaufnahme wird für Anfang 2027 angestrebt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entscheidet kontinuierlich auf Vorschlag des Projektträgers nach Qualität und Vollständigkeit der Unterlagen und nach Förderprioritäten, ohne Rechtsanspruch. Ausgezahlt wird nachträglich alle drei Monate nach den entstandenen Kosten, wenn die abgeschlossenen Vereinbarungen mit der Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner vorliegen und deren Zahlungen nachgewiesen sind; zehn Prozent erst nach dem Verwendungsnachweis. Bei mehr als zwölf Monaten Laufzeit sind Zwischenberichte vorzulegen, der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums; Aufhebung und Rückforderung richten sich nach den §§ 48 bis 49a VwVfG. Die Richtlinie gilt bis zum 30. Juni 2027, bei einer Verlängerung der AGVO längstens bis zum 31. Dezember 2028.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Nr. 5.3.1 a (Personalkosten): Ausgangspunkt ist das Bruttogehalt der beteiligten Personen. Die Personalkosten sind aus den personengebundenen Stundensätzen und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Gehaltskosten sind bis zu maximal 150 000 Euro pro Person und Jahr zuwendungsfähig. Soweit Geschäftsführer oder Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeitern verrechnet werden; die entsprechenden Einkünfte sind nachzuweisen. Bei Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann auf die Regelungen der Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) zurückgegriffen werden. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Förderhandelns folgen. Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projekts pro Tag von jeder am Projekt mitarbeitenden Person in Stundennachweisen entsprechend dem Musterformular (verfügbar unter www.zim.de) zu erfassen und monatlich mit Datumsangabe sowie vom Vertretungsberechtigten mindestens innerhalb von drei Monaten in geeigneter Form (Namenswiedergabe des Projektmitarbeitenden und des Vertretungsberechtigten ist ausreichend) zu bestätigen.
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Nr. 5.3.1 b (Aufträge an Dritte): Als projektbezogene Aufträge an Dritte gelten Fremdleistungen, die von Dritten erbracht werden. Diese sind grundsätzlich bei FuE-Projekten bis zu 35 Prozent der Personaleinzelkosten und bei Innovationsnetzwerken bis zu 25 Prozent der Gesamtkosten, bei internationalen Innovationsnetzwerken bis zu 35 Prozent, zuwendungsfähig.
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Nr. 5.3.1 c (Übrige Kosten): Alle übrigen projektbezogenen Kosten werden für Unternehmen und Netzwerkmanagementeinrichtungen auf maximal 100 Prozent und für Forschungseinrichtungen auf maximal 85 Prozent der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten. Für das Management von Innovationsnetzwerken werden hiermit auch die allgemeinen Verwaltungsarbeiten der Netzwerkmanagementeinrichtung (zum Beispiel Sekretariat, Buchhaltung, Hilfskräfte) abgegolten. Nicht förderfähig sind Kosten für externe Beratungsleistungen, insbesondere Beratung für die Antragstellung und Administration des geförderten FuE-Projekts. Hiervon ausgenommen sind Netzwerkmanagementleistungen (Anlage 1).
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Niet subsidiabel
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Bestanden & formulieren

Bron

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Verstrekker
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Telefoon
+49 30 310078-141
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6 november 2026 door Twin-redactie
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