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Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) – Management von Innovationsnetzwerken (Phase 1)

Zuschuss für den Aufbau und das Management eines ZIM-Innovationsnetzwerks

Netzwerkmanagementeinrichtungen erhalten für Phase 1 eines nationalen oder internationalen ZIM-Innovationsnetzwerks bis zu 90 % bzw. 95 % der Kosten, höchstens 210.000 bzw. 260.000 Euro (außereuropäisch 270.000 Euro). Seit 7. Juli 2026 gilt ein befristeter Antragsstopp.

Deadline
Opgeschort
Tijdelijk gepauzeerd. Houd de officiële pagina in de gaten.
Geverifieerd op 6 november 2026Bron: zim.de/ZIM/Navigation/DE/Foerderangebote/Netzwerke/netzwerke.htmlUitgevoerd door VDI/VDE-IT

Bèta: deze subsidiedatabase is nog in opbouw. Onze redactie controleert elke regeling, maar gegevens kunnen onvolledig of verouderd zijn. Raadpleeg de officiële publicatie voordat je een aanvraag indient.

In het kort

Wat is Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) – Management von Innovationsnetzwerken (Phase 1)?

Wie
Antrag stellt eine Netzwerkmanagementeinrichtung, die von mindestens sechs Unternehmen (bei internationalen Netzwerken vier inländischen Unternehmen) beauftragt wurde und als neutraler Intermediär ohne eigene wirtschaftliche Interessen am Netzwerk handelt. Die Unternehmen sind kleine, mittlere oder weitere mittelständische Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.
Nr. 2.1.3, 3.1.1, 3.2
Waarvoor
Gefördert werden die Managementleistungen der Phase 1: Netzwerkkonzeption, Etablierung des Netzwerks in der Öffentlichkeit, eine technologische Roadmap mit den FuE-Projekten der Partner und die vertraglichen Grundlagen für Phase 2. Zuwendungsfähig sind Personalkosten, begrenzte Aufträge an Dritte und übrige Kosten bis zur Höhe der Personalkosten.
Nr. 2.1.3, 5.3.1, Anlage 1
Wat je krijgt
Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens 210.000 Euro, für nationale Netzwerke und bis zu 95 %, höchstens 260.000 Euro (außereuropäische Netzwerke 270.000 Euro), für internationale Netzwerke. Den Rest tragen die Netzwerkpartner; für sie ist die Förderung eine De-minimis-Beihilfe.
Nr. 3.2 c, 5.1, 5.2.2, 5.4.2
Wat je moet doen
Anträge werden laufend beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH gestellt, unter anderem mit den Mandaten der Unternehmen, einem inhaltlichen Konzept, der Kostenkalkulation und den geplanten Vereinbarungen mit den Netzwerkpartnern. Seit dem 7. Juli 2026 werden vorübergehend keine Anträge angenommen; ausgenommen sind Anträge mit internationalen Partnern im Rahmen offener bilateraler und multilateraler Ausschreibungen.
Meldung zum befristeten Antragsstopp vom 7. Juli 2026; Richtlinie Nr. 6.1, 6.1.2 a

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max subsidie per onderdeel
€ 210k – € 270k
2 onderdelen
Subsidie­percentage
90–95%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Mit dem „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ sollen die Innovationskraft und damit die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen, einschließlich junger Unternehmen, des Handwerks und der unternehmerisch tätigen freien Berufe, nachhaltig gestärkt werden.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Gegenstand der Förderung sind FuE-Aktivitäten, wenn der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat, und diese unterstützende Leistungen zur Markteinführung für innovative Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen ohne Einschränkung auf bestimmte Technologien und Branchen.
02
Folgende von den Antragstellern frei wählbare Projektformen können gefördert werden: … Innovationsnetzwerke, die sich aus mindestens sechs Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 zusammensetzen und durch ergänzende Leistungen einer Netzwerkmanagementeinrichtung unterstützt werden.
03
Internationale Innovationsnetzwerke setzen sich aus mindestens vier Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 und einer Netzwerkmanagementeinrichtung sowie mindestens zwei mittelständischen Unternehmen ohne eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland und einer weiteren die letztgenannten Unternehmen unterstützenden Einrichtung zusammen, die als Partner der vorgenannten Einrichtung fungiert.
04
Die Beteiligung der mittelständischen Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland an einem Netzwerk soll nicht höher als 50 Prozent sein.
05
Die Managementleistungen sollen die Erschließung von Synergieeffekten zwischen den Netzwerkpartnern unterstützen, dienen zur konzeptionellen Vorbereitung und Umsetzung von FuE-Projekten im Netzwerk, der Koordinierung der FuE-Aktivitäten sowie der Organisation und Weiterentwicklung der Innovationsnetzwerke sowie bei internationalen Netzwerken zur Unterstützung bei der Internationalisierung der Aktivitäten.
06
Die Managementförderung unterteilt sich in zwei Phasen: – Erste Phase (in der Regel maximal zwölf Monate; bei internationalen Innovationsnetzwerken in der Regel maximal 18 Monate): Leistungen zur Erarbeitung und Weiterentwicklung der Netzwerkkonzeption, Etablierung des Netzwerks in der Öffentlichkeit und Erarbeitung einer technologischen Roadmap mit den FuE-Projekten der Netzwerkpartner, Schaffung der vertraglichen Grundlagen für die zweite Netzwerkphase.
07
Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind: … Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
08
Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind: … Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Personen beschäftigen.
09
Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind: … Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 1 000 Personen beschäftigen und mit mindestens einem Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a kooperieren, dessen FuE-Projekt gefördert wird.
10
An den Kooperationsprojekten und Innovationsnetzwerken können zusätzlich auch nicht antragsberechtigte Unternehmen aus dem Inland sowie Partner aus dem Ausland beteiligt werden; diese erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie. Darüber hinaus können auch Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 3.1.2 in Innovationsnetzwerken mitwirken.
11
Antragsberechtigt für das Management von nationalen Innovationsnetzwerken sind die von mindestens sechs beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen, von internationalen Innovationsnetzwerken die von mindestens vier beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen. Die ZIM-Förderung ist als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden dieses Auftrags vorzusehen.
12
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss … über die notwendige technologische Kompetenz verfügen,
13
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss … Erfahrungen in Projektmanagement und Marketing besitzen,
14
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss … in ihren Geschäftsfeldern eng mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten,
15
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss … Erfahrungen in Moderation und Coaching von Innovationsprozessen aufweisen.
16
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss in Bezug auf die Netzwerkarbeit und die FuE-Projekte des Netzwerks ein neutraler Intermediär sein.
17
Sie darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerks und keine Beteiligungen an Unternehmen des Netzwerks haben sowie keine eigenen wissenschaftlichen Interessen durchsetzen.
18
Die Netzwerkpartner oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Beteiligungen an der Managementeinrichtung besitzen.
19
Das Netzwerkmanagement darf nicht im Zusammenhang mit der Anbahnung von eigenständigen Geschäften stehen.
20
Grundsätzlich dürfen Netzwerkmanagementeinrichtungen sowie ihre Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen nicht unmittelbar an FuE-Projekten des jeweiligen Netzwerks beteiligt werden.
21
Sofern ihre Mitwirkung aus wissenschaftlich-technischer Sicht notwendig ist, dürfen sich Netzwerkmanagementeinrichtungen sowie ihre Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen an den FuE-Projekten ausschließlich im nichtwirtschaftlichen Bereich der Einrichtung beteiligen.
22
Das Halten von Anteilen an einer nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtung gemäß Nummer 3.1.2 wird als unschädlich angesehen, sofern der Anteilsbesitz sowohl einzeln als auch gemeinsam unter der Schwelle von 25 Prozent liegt. Beteiligungen von einer nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtung gemäß Nummer 3.1.2 werden als unschädlich angesehen, sofern dies die Rolle des neutralen Intermediärs nicht beeinträchtigt.
23
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … die ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO sind; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 3 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft,
24
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
25
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … die einem Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 AGVO zuzuordnen sind,
26
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
27
Gefördert werden nur Managementleistungen, die den Anforderungen gemäß Nummer 2.1.3 sowie Anlage 1 entsprechen und vom Zuwendungsempfänger erbracht oder von diesem in Auftrag gegeben worden sind.
28
Die für das jeweilige Netzwerk notwendigen Aktivitäten und Leistungen des Netzwerkmanagements müssen zwischen den Netzwerkpartnern und dem Management vertraglich geregelt sein.
29
Die Netzwerkmanagementeinrichtung soll die Leistungen überwiegend mit eigenen Kapazitäten erbringen.
30
Die Abrechnung von ergänzenden Aufträgen an Dritte ist nur möglich, wenn sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und höchstens 25 Prozent der Gesamtleistungen (bei internationalen Netzwerken bis 35 Prozent) beträgt.
31
Dabei sind Aufträge an Netzwerkpartner ausgeschlossen.
32
Dem Projektträger sind alle während der Förderphasen und bis drei Monate danach wirksamen vertraglichen Vereinbarungen (neben den Finanzierungs- und Netzwerkvereinbarungen für die Förderung des Netzwerks, im Folgenden Zusatzvereinbarungen genannt) zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern zur Kenntnis zu geben.
33
Es dürfen keine während der Förderphasen und bis drei Monate danach wirksamen Zusatzvereinbarungen zu Leistungen abgeschlossen werden, die einen thematischen Bezug zum Netzwerk aufweisen und denen wirtschaftliche Interessen an den vermarktungsfähigen Ergebnissen des Netzwerks (Produkte, Verfahren, technische Dienstleistungen etc.) zugrunde liegen oder die im Zusammenhang mit der Anbahnung von eigenständigen Geschäften stehen.
34
Die im Antrag für die Förderphase 1 sowie in der technologischen Roadmap für die Förderphase 2 dargestellten FuE-Aktivitäten der Netzwerkpartner müssen die Anforderungen an FuE-Projekte dieser Förderrichtlinie insbesondere in Bezug auf Innovationsgehalt und technische Risiken erfüllen, klar erkennbar dem Erreichen der Ziele/Visionen des Netzwerks dienen und unter anderem ein ausreichendes Synergiepotenzial im Netzwerk erkennen lassen.
35
Die für die Umsetzung der FuE-Aktivitäten vorgesehenen Netzwerkpartner müssen über das hierfür notwendige Know-how sowie die betriebswirtschaftlichen und personellen Ressourcen verfügen.
36
Das internationale ZIM-Innovationsnetzwerk muss im Antrag zusätzlich nachweisen, dass in einem Umfang mit ausländischen Partnern kooperiert wird, der … fachlich-inhaltlich für die Netzwerkkonzeption einen Mehrwert darstellt,
37
Das internationale ZIM-Innovationsnetzwerk muss im Antrag zusätzlich nachweisen, dass in einem Umfang mit ausländischen Partnern kooperiert wird, der … in einem ausgewogenen Verhältnis stattfindet,
38
Das internationale ZIM-Innovationsnetzwerk muss im Antrag zusätzlich nachweisen, dass in einem Umfang mit ausländischen Partnern kooperiert wird, der … einen deutlich höheren Managementaufwand erfordert als ein nationales ZIM-Innovationsnetzwerk,
39
Das internationale ZIM-Innovationsnetzwerk muss im Antrag zusätzlich nachweisen, dass in einem Umfang mit ausländischen Partnern kooperiert wird, der … einen erheblichen Nutzen für die deutschen Netzwerkpartner bringt,
40
Das internationale ZIM-Innovationsnetzwerk muss im Antrag zusätzlich nachweisen, dass in einem Umfang mit ausländischen Partnern kooperiert wird, der … konkrete internationale FuE-Kooperationen erwarten lässt.
41
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … das Projekt im Rahmen anderer FuE-Förderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme.
42
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … vor dem bestätigten Antragseingang mit dem Projekt begonnen oder Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Vorhandene Verträge stehen einer Förderung nur dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert worden ist;
43
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … das gesamte Projekt oder Teile davon im Auftrag eines Dritten durchgeführt werden;
44
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … eine Netzwerkmanagementeinrichtung aus dem geförderten Netzwerk heraus ein FuE-Projekt im wirtschaftlichen Bereich der Einrichtung beantragt oder als Auftragnehmer in einem FuE-Projekt aus dem Netzwerk fungiert.
45
Diese Regelungen gelten, soweit relevant, sinngemäß auch für Durchführbarkeitsstudien, Innovationsnetzwerke und Leistungen zur Markteinführung.
46
Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen: … Sie müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Projekts/der Durchführbarkeitsstudie und zur Umsetzung der Ergebnisse verfügen. Dazu gehört, dass – sie über ausreichend qualifiziertes wissenschaftlich-technisches Personal verfügen oder – entsprechende Neueinstellungen vorgesehen sind oder – sonstige vertraglich geregelte zeitweilige Personalaufnahmen vorgesehen sind.
47
Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen: … Unternehmen sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und müssen in der Lage sein, den für das Projekt/die Durchführbarkeitsstudie erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufzubringen.
48
Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen: … Die nach Abzug des Personals für das FuE-Projekt/die Durchführbarkeitsstudie/die Netzwerkarbeit verbleibende Personalkapazität muss den weiteren Geschäftsgang im Unternehmen oder in der Einrichtung sicherstellen können.
49
Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen: … Unternehmen und Einrichtungen müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.
50
Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen, … die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM in den zurückliegenden drei Jahren ohne nachvollziehbare Gründe eine Verwertung unterlassen haben,
51
Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen, … die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM ihren Berichts- und sonstigen Pflichten signifikant nicht nachgekommen sind oder bei denen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen.
52
Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen, … bei denen bisherige öffentliche Förderungen nicht zu positiven, die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen unterstützenden wirtschaftlichen Effekten geführt haben.
53
An Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitende Personen können gefördert werden, wenn für diese eine sachgerechte Qualifikation und Beschäftigung beim Antragsteller belegt und anerkannt werden können.
54
Eine Förderung der an Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn … deren Tätigkeit im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird und diese Förderung in den Bewilligungszeitraum fällt und arbeitszeitmäßig oder projektbezogen eine Doppelförderung darstellen würde oder
55
Eine Förderung der an Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn … diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden oder
56
Eine Förderung der an Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn … in Forschungseinrichtungen grundfinanziertes Personal (ohne Ersatzpersonal) eingesetzt werden soll.
Thema’s
Onderzoek, ontwikkeling en innovatieExport, internationalisering en ontwikkelingssamenwerkingInternationale samenwerkingKennisoverdracht en valorisatieOndernemerschap en bedrijfsontwikkelingInnovatieadvies
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 210k – € 270k.

Nationales InnovationsnetzwerkNr. 5.2.2 a, 5.4.2 a
Subsidiepercentage
90%
Max subsidie
€ 210k
Management eines nationalen ZIM-Innovationsnetzwerks in Phase 1 (in der Regel höchstens zwölf Monate): Netzwerkkonzeption, Etablierung des Netzwerks in der Öffentlichkeit, technologische Roadmap mit den FuE-Projekten der Netzwerkpartner und vertragliche Grundlagen für Phase 2. Das Netzwerk besteht aus mindestens sechs eigenständigen kleinen, mittleren oder weiteren mittelständischen Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Antragsberechtigt ist die Netzwerkmanagementeinrichtung, die von mindestens sechs dieser Unternehmen beauftragt wurde. Aufträge an Dritte sind bis zu 25 Prozent der Gesamtkosten zuwendungsfähig.
Höchstens 210.000 Euro für Phase 1; für das Netzwerkmanagement in Phase 1 und Phase 2 zusammen bis zu 490.000 Euro.
Phase 1 im ersten und gegebenenfalls im zweiten Jahr: 90%
Die Differenz zu den zuwendungsfähigen Kosten finanzieren die beteiligten Netzwerkpartner über eigene Geldleistungen (Nr. 5.2.2).
Internationales InnovationsnetzwerkNr. 5.2.2 b, 5.4.2 b
Subsidiepercentage
95%
Max subsidie
€ 270k
Management eines internationalen ZIM-Innovationsnetzwerks in Phase 1 (in der Regel höchstens 18 Monate): Netzwerkkonzeption, Etablierung des Netzwerks in der Öffentlichkeit, technologische Roadmap mit den FuE-Projekten der Netzwerkpartner, vertragliche Grundlagen für Phase 2 sowie Organisation und Moderation der Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern. Das Netzwerk besteht aus mindestens vier eigenständigen kleinen, mittleren oder weiteren mittelständischen Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, der Netzwerkmanagementeinrichtung, mindestens zwei mittelständischen Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland und einer ausländischen Partnereinrichtung, die diese unterstützt; der Anteil der ausländischen Unternehmen soll höchstens 50 Prozent betragen. Antragsberechtigt ist die Netzwerkmanagementeinrichtung, die von mindestens vier inländischen Unternehmen beauftragt wurde. Im Antrag ist zusätzlich der Mehrwert und Nutzen der Zusammenarbeit mit den ausländischen Partnern nachzuweisen. Aufträge an Dritte sind bis zu 35 Prozent der Gesamtkosten zuwendungsfähig. Vom befristeten Antragsstopp seit 7. Juli 2026 ausgenommen sind Anträge mit internationalen Partnern im Rahmen offener bilateraler und multilateraler Ausschreibungen.
Höchstens 260.000 Euro für Phase 1, bei außereuropäischen internationalen Netzwerken zusätzlich 10.000 Euro; für das Netzwerkmanagement in Phase 1 und Phase 2 zusammen bis zu 600.000 Euro.
Phase 1 im ersten, zweiten und gegebenenfalls im dritten Jahr: 95%
Die Differenz zu den zuwendungsfähigen Kosten finanzieren die beteiligten Netzwerkpartner über eigene Geldleistungen (Nr. 5.2.2).
Nr. 3.2 c: Die Förderung der Managementleistungen stellt für die am Netzwerk beteiligten Unternehmen als begünstigte Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe dar. Nr. 4.5.2 a: Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … das Projekt im Rahmen anderer FuE-Förderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme. Eine Kumulierung mit diesen ist möglich, soweit der Gesamtsubventionswert die nach AGVO zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreitet. Bei De-minimis-Beihilfen ist die Kumulierungsvorschrift Artikel 5 der De-minimis-Verordnung zu beachten.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 januari 2025 – 30 juni 2027 Nr. 8
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Niet nodig
Verplichte bijlagen
  • Die vor Antragstellung von mindestens sechs beziehungsweise vier (bei internationalen Innovationsnetzwerken) im ZIM antragsberechtigten Unternehmen an die Netzwerkmanagementeinrichtung erteilten Mandate zur Vorbereitung des Netzwerks und Beantragung der Förderung
  • Antragsvordruck mit den notwendigen Angaben zum Antragsteller, zu den Netzwerkpartnern und zur Finanzierung
  • inhaltliches Konzept, insbesondere mit der Darstellung der Netzwerkinhalte sowie Beschreibung von Netzwerkvision, Zielen, Synergieeffekten (einschließlich der Abgrenzung zu den bisher geförderten und thematisch verwandten Innovationsnetzwerken und FuE-Vorhaben der antragstellenden Einrichtung) und ersten FuE-Ideen sowie den am Ende der Phase 1 zu erreichenden Ergebnissen
  • Referenzdarstellung des Antragstellers und der als Netzwerkmanager agierenden Personen mit einer Erklärung zu personellen oder institutionellen Verbindungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern
  • aktueller Handelsregister- beziehungsweise Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • Arbeits- und Meilensteinplanung
  • bei internationalen Innovationsnetzwerken: Interessenbekundung der internationalen Partner
  • Anlagen zur Kalkulation der Personal- und Kostenaufwendungen, einschließlich der vorgesehenen Eigenbeteiligungen der Netzwerkpartner
  • vorgesehene bilaterale Vereinbarungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern (inklusive Regelung über die finanzielle Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner beziehungsweise ein entsprechender Vertrag mit einer aufschiebenden Wirksamkeitsbedingung)
  • Erklärungen der Unternehmen über die bisherigen „De-minimis“-Förderungen
Anträge werden laufend beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH gestellt, digital über die Förderzentrale Deutschland; eine Projektskizze oder Beratung vorab ist freiwillig. Seit dem 7. Juli 2026 nimmt das ZIM vorübergehend keine Anträge an, außer Anträgen mit internationalen Partnern im Rahmen offener bilateraler und multilateraler Ausschreibungen; die Wiederaufnahme wird für Anfang 2027 angestrebt. Nachgeforderte Unterlagen sind binnen zwei Monaten einzureichen, sonst kann der Antrag abgelehnt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) entscheidet kontinuierlich auf Vorschlag des Projektträgers nach Qualität und Vollständigkeit der Unterlagen sowie zuerkannten Förderprioritäten nach wettbewerblichen Gesichtspunkten. Phase 1 kann zum Beginn des Monats bewilligt werden, in dem ein bewilligungsreifer Antrag vorliegt; der Übergang zu Phase 2 soll spätestens innerhalb von drei Monaten erfolgen. Ausgezahlt wird nachträglich vierteljährlich, sobald die Vereinbarungen mit den Netzwerkpartnern samt Eigenbeteiligung vorliegen und deren Eingang nachgewiesen ist; bei erstmaliger Förderung im ZIM sind mit der ersten Zahlungsanforderung die Stundennachweise vorzulegen. Bei über zwölf Monaten Laufzeit sind formlose Zwischenberichte fällig. Zehn Prozent folgen nach dem Verwendungsnachweis, der binnen drei Monaten nach Abschluss der Phase 1 fällig ist und die Grundlage für den Antrag auf Phase 2 bildet. Bei Verstößen kann die Zuwendung zurückgefordert werden.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Nr. 5.3.1: Als zuwendungsfähige Kosten sind projektbezogen folgende Kostenpositionen grundsätzlich nach Artikel 25 Nummer 3 AGVO und in Abänderung der Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) wie folgt zu bestimmen und gegebenenfalls zusammenzufassen: Nr. 5.3.1 a: a) Personalkosten – Ausgangspunkt ist das Bruttogehalt der beteiligten Personen. Die Personalkosten sind aus den personengebundenen Stundensätzen und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Gehaltskosten sind bis zu maximal 150 000 Euro pro Person und Jahr zuwendungsfähig. – Soweit Geschäftsführer oder Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeitern verrechnet werden; die entsprechenden Einkünfte sind nachzuweisen. Bei Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann auf die Regelungen der Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) zurückgegriffen werden. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Förderhandelns folgen. Nr. 5.3.1 a: Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projekts pro Tag von jeder am Projekt mitarbeitenden Person in Stundennachweisen entsprechend dem Musterformular (verfügbar unter www.zim.de) zu erfassen und monatlich mit Datumsangabe sowie vom Vertretungsberechtigten mindestens innerhalb von drei Monaten in geeigneter Form (Namenswiedergabe des Projektmitarbeitenden und des Vertretungsberechtigten ist ausreichend) zu bestätigen. Nr. 4.2.1: Gefördert werden nur Managementleistungen, die den Anforderungen gemäß Nummer 2.1.3 sowie Anlage 1 entsprechen und vom Zuwendungsempfänger erbracht oder von diesem in Auftrag gegeben worden sind. Anlage 1: Übersicht über die im Auftrag der beteiligten Unternehmen zu erbringenden und förderfähigen Leistungen für das Management von Innovationsnetzwerken I. Aufgaben und Leistungen – Recherchen zum Stand der Technik und zur aktuellen Markt- und Wettbewerbssituation, inklusive der Analyse und Bewertung bestehender Marken- und Schutzrechte – mit Ableitung von Schlussfolgerungen für das Netzwerk. – Stärken-Schwächen-Analysen bei Netzwerkpartnern, einschließlich der Analyse – der technologischen Leistungsfähigkeit, der vorhandenen Potenziale in FuE sowie der jeweiligen Marktstellung und -situation, – der Möglichkeiten zur Erschließung von Synergieeffekten und Vorteilen der Zusammenarbeit im Netzwerk. – Akquisition und vertragliche Einbindung weiterer erforderlicher Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie sonstiger geeigneter Netzwerkpartner. – Konzeption für die FuE-Arbeiten im Netzwerk, insbesondere – Sammlung, Bewertung und Auswahl (beziehungsweise Priorisierung) von FuE-Projektideen, – Erarbeitung der technologischen Roadmap, – Unterstützung bei der Ausarbeitung von FuE-Projektskizzen und -Förderanträgen, – Unterstützung bei der Kommunikation mit Fördergebern beziehungsweise Projektträgern. – Öffentlichkeitsarbeit zur Herausbildung einer eigenen Netzwerkidentität, insbesondere durch – Gestaltung eines Logos, einer Website und weiterer Informationsmaterialien, – Vorbereitung und Organisation von Präsentations- und Demonstrationsveranstaltungen sowie gegebenenfalls von gemeinsamen Messeauftritten. – Management der vertraglichen Bindungen sowie Weiterentwicklung und Überwachung des Finanzierungskonzeptes. – Projektcontrolling einschließlich Überwachung von Meilensteinen und Erstellung von Berichten. – Moderation der Abstimmungsprozesse zwischen den Netzwerkpartnern, einschließlich der Durchführung von Netzwerk- und Arbeitsgruppensitzungen. – Entwicklung eines Konzepts zur Sicherung der Nachhaltigkeit des Netzwerks nach Ende der Förderung, einschließlich einer Analyse der im Netzwerk erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse und der sich hieraus ergebenden Fortsetzungsperspektiven. – Unterstützung bei der Erarbeitung von Marketingkonzepten für die aus den FuE-Projekten entstehenden Produkte, unter anderem durch Ermittlung potenzieller (Pilot-)Anwender und deren Anforderungsprofile sowie durch Analyse und Bewertung potenzieller Wettbewerber und bestehender Markteintrittsbarrieren. – Gegebenenfalls Kontaktpflege zu Standardisierungs- und Normungsgremien sowie zum sonstigen regulativen Umfeld. – Gegebenenfalls Vorschläge zur weiteren Qualifizierung von Mitarbeitern der Netzwerkunternehmen sowie Organisation und Durchführung geeigneter Maßnahmen. – Bei internationalen Netzwerken: Organisation und Moderation der Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern.
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Nr. 5.3.1 b: Als projektbezogene Aufträge an Dritte gelten Fremdleistungen, die von Dritten erbracht werden. Diese sind grundsätzlich bei FuE-Projekten bis zu 35 Prozent der Personaleinzelkosten und bei Innovationsnetzwerken bis zu 25 Prozent der Gesamtkosten, bei internationalen Innovationsnetzwerken bis zu 35 Prozent, zuwendungsfähig.
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Nr. 5.3.1 c: Alle übrigen projektbezogenen Kosten werden für Unternehmen und Netzwerkmanagementeinrichtungen auf maximal 100 Prozent und für Forschungseinrichtungen auf maximal 85 Prozent der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten. Nr. 5.3.1 c: Grundlage für die Ermittlung und Begrenzung der übrigen Kosten für die Unternehmen sind die maximal beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage der Kostenarten aus Artikel 25 Absatz 3 der AGVO. Nr. 5.3.1 c: Für das Management von Innovationsnetzwerken werden hiermit auch die allgemeinen Verwaltungsarbeiten der Netzwerkmanagementeinrichtung (zum Beispiel Sekretariat, Buchhaltung, Hilfskräfte) abgegolten. Nicht förderfähig sind Kosten für externe Beratungsleistungen, insbesondere Beratung für die Antragstellung und Administration des geförderten FuE-Projekts. Hiervon ausgenommen sind Netzwerkmanagementleistungen (Anlage 1).
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Niet subsidiabel
Downloads

Bestanden & formulieren

Bron

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Verstrekker
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Telefoon
+49 30 310078-492
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