OpgeschortZIMVDI/VDE-ITDoorlopend

ZIM – FuE-Projekte in Innovationsnetzwerken

ZIM-Zuschuss für FuE-Projekte aus Innovationsnetzwerken

Das ZIM fördert FuE-Kooperationsprojekte aus ZIM-Innovationsnetzwerken: Unternehmen erhalten 25 bis höchstens 60 Prozent, Forschungseinrichtungen 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, dazu Leistungen zur Markteinführung. Derzeit gilt ein befristeter Antragsstopp.

Deadline
Opgeschort
Tijdelijk gepauzeerd. Houd de officiële pagina in de gaten.
Geverifieerd op 6 november 2026Bron: zim.de/ZIM/Navigation/DE/Foerderangebote/Netzwerke/netzwerke.htmlUitgevoerd door VDI/VDE-IT

Bèta: deze subsidiedatabase is nog in opbouw. Onze redactie controleert elke regeling, maar gegevens kunnen onvolledig of verouderd zijn. Raadpleeg de officiële publicatie voordat je een aanvraag indient.

In het kort

Wat is ZIM – FuE-Projekte in Innovationsnetzwerken?

Wie
KMU und weitere mittelständische Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten (unter 1.000 nur in Kooperation mit einem geförderten KMU) mit Betriebsstätte in Deutschland sowie nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen als deren Kooperationspartner, jeweils in einem FuE-Projekt aus einem ZIM-Innovationsnetzwerk.
Nr. 2.1.3, 3.1.1, 3.1.2
Waarvoor
Gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte für neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen mit erheblichem technischem Risiko sowie externe Leistungen zur Markteinführung der Ergebnisse, etwa Innovationsberatung, Tests und Zertifizierungen oder Messeauftritte.
Nr. 2, 2.3, 4, 4.1.1
Wat je krijgt
Ein Zuschuss von 25 bis höchstens 60 Prozent der Kosten für Unternehmen (höchstens 336.000 Euro je Teilprojekt) und 100 Prozent für Forschungseinrichtungen (höchstens 280.000 Euro); für Leistungen zur Markteinführung 50 Prozent, höchstens 50.000 Euro je FuE-Projekt. Für das Gesamtprojekt sind es höchstens 3.000.000 Euro.
Nr. 5.2, 5.4.1, 5.4.4
Wat je moet doen
Der Antrag wird laufend beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH gestellt, unter anderem mit Darstellung des Projektinhalts, Angaben zu den Kooperationspartnern und Markteinführungskonzept. Seit dem 7. Juli 2026 gilt ein befristeter Antragsstopp; neue Anträge werden derzeit nicht angenommen.
Meldung vom 7. Juli 2026; Nr. 6.1, 6.1.1

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max subsidie per onderdeel
€ 50k – € 336k
3 onderdelen
Subsidie­percentage
25–100%
per onderdeel en activiteit
Consortium
2+ partners
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Mit dem „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ sollen die Innovationskraft und damit die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen, einschließlich junger Unternehmen, des Handwerks und der unternehmerisch tätigen freien Berufe, nachhaltig gestärkt werden.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Gegenstand der Förderung sind FuE-Aktivitäten, wenn der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat, und diese unterstützende Leistungen zur Markteinführung für innovative Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen ohne Einschränkung auf bestimmte Technologien und Branchen.
02
Innovationsnetzwerke, die sich aus mindestens sechs Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 zusammensetzen und durch ergänzende Leistungen einer Netzwerkmanagementeinrichtung unterstützt werden.
03
Internationale Innovationsnetzwerke setzen sich aus mindestens vier Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 und einer Netzwerkmanagementeinrichtung sowie mindestens zwei mittelständischen Unternehmen ohne eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland und einer weiteren die letztgenannten Unternehmen unterstützenden Einrichtung zusammen, die als Partner der vorgenannten Einrichtung fungiert.
04
Für Ihr Forschungs- und Entwicklungsprojekt (FuE) und Ihr Netzwerk gilt: … Ihr Projekt ist aus der technologischen Roadmap Ihres Netzwerks abgeleitet.
05
Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind: a) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
06
Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind: … b) Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Personen beschäftigen.
07
Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind: … c) Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 1 000 Personen beschäftigen und mit mindestens einem Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a kooperieren, dessen FuE-Projekt gefördert wird.
08
Antragsberechtigt für Kooperationsprojekte mit Unternehmen sind auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen), wenn sie im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens sind und dessen FuE-Projekt gefördert wird.
09
Anträge von nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen (im Sinne von FEI-Unionsrahmen Randnummer 16 Buchstabe f) und Randnummer 18) können nur gestellt werden, sofern – ihre wissenschaftliche Kompetenz durch wissenschaftliche Vorlaufforschung anerkannt ist und Leistungen der industriellen Forschung erbracht worden sind und …
10
Anträge von nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen (im Sinne von FEI-Unionsrahmen Randnummer 16 Buchstabe f) und Randnummer 18) können nur gestellt werden, sofern … – diese zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Einrichtung oder Niederlassung in Deutschland haben, die mit dem für die Durchführung notwendigen qualifizierten wissenschaftlich-technischen FuE-Personal (es soll sich um mindestens zehn Personen handeln) sowie der erforderlichen technischen Infrastruktur ausgestattet ist.
11
Übt eine Forschungseinrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, so ist eine Antragstellung nur möglich, sofern sie im Rahmen der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Forschungseinrichtung erfolgt und die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
12
Forschungseinrichtungen, die Anträge im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stellen, werden unabhängig von ihrer Rechtsform und Selbsteinstufung als Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 behandelt.
13
Die Summe aus der direkten öffentlichen Unterstützung und, soweit es sich um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zum selben Projekt darf die für die einzelnen Empfängerunternehmen jeweils geltenden Beihilfeintensitäten nicht übersteigen (vergleiche FEI-Unionsrahmen Randnummer 82).
14
Dabei muss sich die Forschungseinrichtung das Recht auf Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse vorbehalten und diskriminierungsfrei ausüben können.
15
Antragsberechtigt für Leistungen zur Markteinführung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe a und b sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden.
16
Für Leistungen zur Markteinführung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe c sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 antragsberechtigt, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden.
17
Im Rahmen der maximal zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.4 können maximal drei Anträge in Bezug auf ein FuE-Projekt gestellt werden.
18
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … – die ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO sind; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 3 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft,
19
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … – über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
20
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … – die einem Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 AGVO zuzuordnen sind,
21
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … – die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
22
FuE-Projekte können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden, wenn sie: – ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden könnten oder – auf Grund der Förderung mit einem signifikant erweiterten Gegenstand des Projekts durchgeführt werden oder – auf Grund der Förderung mit einer signifikanten Zunahme der Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers für das Projekt durchgeführt werden.
23
FuE-Projekte müssen zudem: – mit einem erheblichen technischen Risiko behaftet sein und …
24
FuE-Projekte müssen zudem: … – auf anspruchsvollem Innovationsniveau die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nachhaltig erhöhen und damit neue Marktchancen eröffnen und zur Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen beitragen.
25
Die FuE-Projekte müssen auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen und sich am internationalen Stand der Technik orientieren.
26
Es müssen mindestens die Voraussetzungen der experimentellen Entwicklung erfüllt werden.
27
FuE-Kooperationsprojekte müssen in einer ausgewogenen Partnerschaft, bei der alle Partner innovative Leistungen erbringen und die beteiligten Unternehmen die Ergebnisse gemeinsam vermarkten wollen, durchgeführt werden.
28
Zur Erhöhung der Innovationskompetenz aller beteiligten Unternehmen und zur Vermeidung einer einseitigen Dominanz dürfen auf ein Unternehmen bei bilateralen Kooperationsprojekten nicht mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Personenmonate beider Partner und bei Projekten mit mehr als zwei Partnern nicht mehr als 50 Prozent entfallen.
29
Kooperiert ein Unternehmen ausschließlich mit mehreren Forschungseinrichtungen, dürfen auf dieses Unternehmen – wie bei bilateralen Projekten – bis zu 70 Prozent der Personenmonate entfallen.
30
Auf die Forschungseinrichtungen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 50 Prozent der beihilfefähigen Personenmonate aller Partner entfallen.
31
Der Anteil der Forschungseinrichtungen muss mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten des Projekts betragen.
32
Die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO sind in jedem Fall einzuhalten.
33
Bei FuE-Kooperationsprojekten ist es erforderlich, dass zwischen den beteiligten Partnern eine Kooperationsvereinbarung mit mindestens folgendem Inhalt abgeschlossen wird: – Beschreibung und Zielstellung des FuE-Projekts sowie Abgrenzung der jeweiligen Teilprojekte, – Regelung der Schutz- und Nutzungsrechte sowie der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung der Ergebnisse der Kooperation einschließlich des Rechts der Forschungseinrichtung, die Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse vorbehalten und diskriminierungsfrei ausüben zu können.
34
Bei Vergabe eines FuE-Auftrags ist ein FuE-Vertrag mit vergleichbarem Inhalt gemäß Nummer 4.1.3 einschließlich Termin- und Zahlungsplan erforderlich.
35
Gefördert werden nur solche Leistungen, – die im engen sachlichen und einem zeitlichen Zusammenhang mit dem FuE-Projekt stehen und …
36
Gefördert werden nur solche Leistungen, … – für die Markteinführung sinnvoll sind und …
37
Gefördert werden nur solche Leistungen, … – nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten an qualifizierte externe Anbieter vergeben werden sollen.
38
Die Antragstellung ist unter der Voraussetzung der Bewilligung des FuE-Projekts flexibel – auch projektbegleitend – möglich und kann auch bis zu 18 Monate nach erfolgreichem Abschluss desselben noch erfolgen. Nach dem Ende der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie gemäß Nummer 8 ist eine Antragstellung unter dieser Förderrichtlinie jedoch nicht mehr möglich. Abhängig von der Fortführung des Förderprogramms behält sich der Zuwendungsgeber vor, bereits zu einem früheren Zeitpunkt keine Anträge auf Leistungen zur Markteinführung mehr anzunehmen.
39
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … b) vor dem bestätigten Antragseingang mit dem Projekt begonnen oder Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Vorhandene Verträge stehen einer Förderung nur dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert worden ist;
40
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … c) das gesamte Projekt oder Teile davon im Auftrag eines Dritten durchgeführt werden;
41
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … d) es sich bei den miteinander kooperierenden Partnern (einschließlich Auftragnehmer) um Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen gemäß der EU-Definition handelt. Dies gilt sinngemäß auch für kooperierende Forschungseinrichtungen. Eine Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine oder mehrere Personen, die in gesellschaftsrechtlicher oder dienstrechtlicher Verbindung zu mindestens zwei kooperierenden Partnern stehen, imstande sind, einzeln oder gemeinsam bei der Vereinbarung der Geschäftsbeziehung zwischen den Kooperationspartnern auf mindestens zwei der Partner wesentlichen Einfluss auszuüben oder eine Partei ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat. Als wesentliche Einflussnahme bei der Projektausgestaltung gilt grundsätzlich das Mitspracherecht, das sich unter anderem aus leitenden Funktionen, insbesondere Geschäftsführer, Institutsleiter, FuE-Leiter, dem Besitz von Unternehmensanteilen oder vertraglichen Vereinbarungen ableiten lässt;
42
Das Halten von Unternehmensanteilen wird als unschädlich angesehen, sofern der Anteilsbesitz sowohl einzeln als auch gemeinsam unter der Schwelle von 25 Prozent liegt.
43
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … e) es sich um Projekte handelt, denen keine technologischen Konzepte zugrunde liegen und die unzureichend auf FuE basieren, was sich unter anderem in einem zu geringen Grad an auf Erkenntnisgewinn gerichteter schöpferischer, systematischer Arbeit sowie einem zu geringen technologischen Risiko zeigt. Keine FuE ist unter anderem die weitgehend risikolose Nutzung bestehender Technologien zur Umsetzung neuer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen;
44
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … f) die Projekte vornehmlich wiederkehrende und routinemäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Verfahren und technischen Dienstleistungen beinhalten, nicht darauf abzielen den Stand der Technik zu übertreffen oder keinen signifikanten Anteil einer technischen Problemlösung aufweisen;
45
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … g) eine Netzwerkmanagementeinrichtung aus dem geförderten Netzwerk heraus ein FuE-Projekt im wirtschaftlichen Bereich der Einrichtung beantragt oder als Auftragnehmer in einem FuE-Projekt aus dem Netzwerk fungiert.
46
Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Projekts/der Durchführbarkeitsstudie und zur Umsetzung der Ergebnisse verfügen. Dazu gehört, dass – sie über ausreichend qualifiziertes wissenschaftlich-technisches Personal verfügen oder – entsprechende Neueinstellungen vorgesehen sind oder – sonstige vertraglich geregelte zeitweilige Personalaufnahmen vorgesehen sind.
47
Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen: … b) Unternehmen sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und müssen in der Lage sein, den für das Projekt/die Durchführbarkeitsstudie erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufzubringen.
48
Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen: … c) Die nach Abzug des Personals für das FuE-Projekt/die Durchführbarkeitsstudie/die Netzwerkarbeit verbleibende Personalkapazität muss den weiteren Geschäftsgang im Unternehmen oder in der Einrichtung sicherstellen können.
49
Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen: … d) Unternehmen und Einrichtungen müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.
50
Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen, … – die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM in den zurückliegenden drei Jahren ohne nachvollziehbare Gründe eine Verwertung unterlassen haben,
51
Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen, … – die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM ihren Berichts- und sonstigen Pflichten signifikant nicht nachgekommen sind oder bei denen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen.
52
Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen, … – bei denen bisherige öffentliche Förderungen nicht zu positiven, die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen unterstützenden wirtschaftlichen Effekten geführt haben.
53
An Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitende Personen können gefördert werden, wenn für diese eine sachgerechte Qualifikation und Beschäftigung beim Antragsteller belegt und anerkannt werden können.
54
Eine Förderung der an Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn – deren Tätigkeit im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird und diese Förderung in den Bewilligungszeitraum fällt und arbeitszeitmäßig oder projektbezogen eine Doppelförderung darstellen würde …
55
Eine Förderung der an Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn … – diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden …
56
Eine Förderung der an Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn … – in Forschungseinrichtungen grundfinanziertes Personal (ohne Ersatzpersonal) eingesetzt werden soll.
57
Die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist auf zwei FuE-Projekte innerhalb von zwölf Monaten begrenzt.
BedrijfsgrootteNr. 3.1.1
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
ProductinnovatieDemonstratieprojectExperimentele ontwikkelingDiensteninnovatieOnderzoek, ontwikkeling en innovatieProcesinnovatieKennisoverdracht en valorisatieIndustrieel onderzoekOndernemerschap en bedrijfsontwikkelingInnovatieadvies
Projectfase
OnderzoekOntwikkelingDemonstratieCommercialisatie
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 50k – € 336k.

Teilprojekt eines UnternehmensNr. 5.2.1, 5.4.1
Subsidiepercentage
25–60%
Max subsidie
€ 336k
Max projectkosten
€ 560k
Teilprojekt eines Unternehmens in einem FuE-Kooperationsprojekt aus einem ZIM-Innovationsnetzwerk. Antragsberechtigt sind KMU sowie weitere mittelständische Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten oder, in Kooperation mit einem geförderten KMU, mit weniger als 1.000 Beschäftigten, jeweils mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Zuwendungsfähig sind Kosten bis zu 560.000 Euro je Teilprojekt; der Fördersatz hängt von Unternehmensgröße und Kooperationspartnern ab.
Bei Kooperationsprojekten ist die Zuwendungshöhe für das Gesamtprojekt auf 3.000.000 Euro begrenzt.
Kooperationsprojekte nach Nummer 2.1.2 (inländische Partner): 25% tot 55% (+5 procentpunt bij Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b und c, wenn an der Kooperation mindestens ein KMU oder eine Forschungseinrichtung beteiligt ist, die das Recht hat, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen (30 Prozent), +15 procentpunt bij mittlere Unternehmen (40 Prozent), +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (45 Prozent), +25 procentpunt bij kleine junge Unternehmen, deren Gründung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (50 Prozent), +30 procentpunt bij kleine Unternehmen in strukturschwachen Regionen (GRW-Fördergebiet) (55 Prozent)) Ohne KMU oder veröffentlichende Forschungseinrichtung in der Kooperation gilt für Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b der Fördersatz für Einzelprojekte von 25 Prozent.
Kooperationsprojekte mit ausländischen Partnern: 25% tot 60% (+15 procentpunt bij Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe c sowie Buchstabe b, wenn an der Kooperation mindestens ein KMU, ein Unternehmen aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder eine Forschungseinrichtung mit dem Recht zur Veröffentlichung ihrer Forschungsergebnisse beteiligt ist (40 Prozent), +25 procentpunt bij mittlere Unternehmen (50 Prozent), +30 procentpunt bij kleine Unternehmen (55 Prozent), +35 procentpunt bij kleine junge Unternehmen, deren Gründung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (60 Prozent), +35 procentpunt bij kleine Unternehmen in strukturschwachen Regionen (GRW-Fördergebiet) (60 Prozent)) Für Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b gilt ausnahmsweise 25 Prozent, wenn weder ein KMU noch ein Unternehmen aus einem anderen EU- oder EWR-Staat noch eine veröffentlichende Forschungseinrichtung beteiligt ist.
Die Fördersätze beziehen sich auf die beihilfefähigen Kosten; der Zuwendungsgeber kann die Fördersätze auch kurzfristig reduzieren.
Teilprojekt einer ForschungseinrichtungNr. 5.2.1 Buchstabe c, 5.4.1
Subsidiepercentage
100%
Max subsidie
€ 280k
Max projectkosten
€ 280k
Teilprojekt einer nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtung als Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens, dessen FuE-Projekt aus dem ZIM-Innovationsnetzwerk gefördert wird. Die Forschungseinrichtung braucht eine Einrichtung oder Niederlassung in Deutschland mit qualifiziertem FuE-Personal (mindestens zehn Personen) und muss sich die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse vorbehalten. Zuwendungsfähig sind Kosten bis zu 280.000 Euro je Projekt, gefördert zu 100 Prozent.
Bei Kooperationsprojekten ist die Zuwendungshöhe für das Gesamtprojekt auf 3.000.000 Euro begrenzt.
Nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen: 100%
Leistungen zur MarkteinführungNr. 3.4, 5.2.4, 5.4.4
Subsidiepercentage
50%
Min subsidie
€ 1k
Max subsidie
€ 50k
Max projectkosten
€ 100k
Leistungen externer Dritter zur Markteinführung der Ergebnisse eines im ZIM bewilligten FuE-Projekts aus einem Innovationsnetzwerk: Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste für KMU sowie Messeauftritte und Beratung zu Service- und Produktdesign und (digitaler) Vermarktung als De-minimis-Beihilfe für alle antragsberechtigten Unternehmen. Höchstens drei Anträge je FuE-Projekt, projektbegleitend oder bis 18 Monate nach Projektabschluss, längstens bis 30. Juni 2027.
Die Kosten von bis zu 100.000 Euro gelten je gefördertem FuE-Projekt, auch wenn sie auf bis zu drei Anträge verteilt werden; die Mindestförderhöhe von 1.000 Euro gilt pro Antrag.
Leistungen zur Markteinführung: 50%
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn a) das Projekt im Rahmen anderer FuE-Förderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme. Eine Kumulierung mit diesen ist möglich, soweit der Gesamtsubventionswert die nach AGVO zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreitet. Bei De-minimis-Beihilfen ist die Kumulierungsvorschrift Artikel 5 der De-minimis-Verordnung zu beachten.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 januari 2025 – 30 juni 2027 Nr. 8
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Niet nodig
Verplichte bijlagen
  • Antragsformular mit den Anlagen
  • Darstellung des Antragstellers
  • verbindliche Erklärungen
  • Auflistung der Förderungen in den letzten drei Jahren
  • aktueller Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • Erklärung zum Anreizeffekt der Förderung
  • Erklärung zur Einstufung als KMU
  • Erklärung zur Einstufung als antragsberechtigtes Unternehmen
  • Vereinsregisterauszug sowie Satzung und Liste der Mitglieder
  • aktueller Handelsregisterauszug bei einer gemeinnützigen GmbH
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • Darstellung des Projektinhalts
  • Angaben zu den Kooperationspartnern
  • Untersetzung der beantragten Förderung
  • Markteinführungskonzept
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular für Leistungen zur Markteinführung
  • Angebote der externen Dienstleister
  • Erklärung zu erhaltenen De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre
Anträge werden laufend beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH über den auf www.zim.de festgelegten Antragsweg gestellt; die Kooperationspartner reichen ihre Anträge zeitnah (innerhalb von zwei Wochen) und möglichst gemeinsam ein. Seit dem 7. Juli 2026, 12:00 Uhr, nimmt das ZIM vorübergehend keine Anträge und Projektskizzen an; ausgenommen sind Anträge mit internationalen Partnern im Rahmen offener bilateraler und multilateraler Ausschreibungen, und die Wiederaufnahme wird für Anfang 2027 angestrebt. Über die Anträge entscheidet das Bundesministerium kontinuierlich auf Vorschlag des Projektträgers nach Qualität, Vollständigkeit und Förderprioritäten. Leistungen zur Markteinführung können bis 18 Monate nach Abschluss des FuE-Projekts beantragt werden, längstens bis zum Ende der Richtlinie am 30. Juni 2027; die Annahme kann auch früher enden. Die Zuwendung wird nachträglich in Teilbeträgen gegen Zwischennachweis ausgezahlt; zehn Prozent erst nach dem Verwendungsnachweis, der spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums fällig ist. Mit der ersten Zahlungsanforderung (spätestens drei Monate nach der Bewilligung) ist die Kooperationsvereinbarung zu bestätigen, bei erstmaliger ZIM-Förderung mit Stundennachweisen. Projekte über zwölf Monate legen Zwischenberichte mit fortgeschriebenem Markteinführungskonzept vor; Primärdaten sind fünf Jahre aufzubewahren. Aufhebung und Rückforderung richten sich nach den §§ 48 bis 49a VwVfG.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Nr. 5.3.1 Buchstabe a: Als zuwendungsfähige Kosten sind projektbezogen folgende Kostenpositionen grundsätzlich nach Artikel 25 Nummer 3 AGVO und in Abänderung der Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) wie folgt zu bestimmen und gegebenenfalls zusammenzufassen: a) Personalkosten – Ausgangspunkt ist das Bruttogehalt der beteiligten Personen. Die Personalkosten sind aus den personengebundenen Stundensätzen und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Gehaltskosten sind bis zu maximal 150 000 Euro pro Person und Jahr zuwendungsfähig. – Soweit Geschäftsführer oder Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeitern verrechnet werden; die entsprechenden Einkünfte sind nachzuweisen. Bei Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann auf die Regelungen der Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) zurückgegriffen werden. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Förderhandelns folgen. – Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projekts pro Tag von jeder am Projekt mitarbeitenden Person in Stundennachweisen entsprechend dem Musterformular (verfügbar unter www.zim.de) zu erfassen und monatlich mit Datumsangabe sowie vom Vertretungsberechtigten mindestens innerhalb von drei Monaten in geeigneter Form (Namenswiedergabe des Projektmitarbeitenden und des Vertretungsberechtigten ist ausreichend) zu bestätigen.
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Nr. 5.3.1 Buchstabe b: b) Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte, FuE-Aufträge und zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals – Als projektbezogene Aufträge an Dritte gelten Fremdleistungen, die von Dritten erbracht werden. Diese sind grundsätzlich bei FuE-Projekten bis zu 35 Prozent der Personaleinzelkosten und bei Innovationsnetzwerken bis zu 25 Prozent der Gesamtkosten, bei internationalen Innovationsnetzwerken bis zu 35 Prozent, zuwendungsfähig. – Kosten für FuE-Aufträge an einen oder mehrere wissenschaftlich qualifizierte Dritte sowie Kosten eines Unternehmens gemäß Nummer 3.1.1 für vertraglich geregelte zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals gemäß Nummer 4.6.1 Buchstabe a dritter Spiegelstrich, wobei die Aufträge und zeitweiligen Personalaufnahmen jeweils mindestens 30 Prozent und zusammen höchstens 70 Prozent der Personenmonate des Projekts aufweisen dürfen. Nicht förderfähig sind Kosten für externe Beratungsleistungen, insbesondere Beratung für die Antragstellung und Administration des geförderten FuE-Projekts. Hiervon ausgenommen sind Netzwerkmanagementleistungen (Anlage 1). Nr. 5.3.1 Buchstabe b, Fußnote 37 (zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals): Kosten dürfen nur geltend gemacht werden, soweit diese im Rahmen des Einsatzes für das betreffende Projekt anfallen. Übrige Kosten (zum Beispiel für Anreisen, Umzüge, Unterbringung etc.) sind nicht förderfähig. Nr. 5.3.3 (Leistungen zur Markteinführung): Zuwendungsfähig sind die projektbezogenen Kosten der Unternehmen für Leistungen Dritter (ohne Umsatzsteuer) gemäß Nummer 2.3.
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Nr. 5.3.1 Buchstabe c: c) Übrige Kosten – Alle übrigen projektbezogenen Kosten werden für Unternehmen und Netzwerkmanagementeinrichtungen auf maximal 100 Prozent und für Forschungseinrichtungen auf maximal 85 Prozent der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten. Grundlage für die Ermittlung und Begrenzung der übrigen Kosten für die Unternehmen sind die maximal beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage der Kostenarten aus Artikel 25 Absatz 3 der AGVO.
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Niet subsidiabel
Downloads

Bestanden & formulieren

Bron

Contact & bron

Verstrekker
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Telefoon
+49 30 310078-141
Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
Begin je aanvraag

Start je ZIM-aanvraag
in Twin.

Twin schrijft je aanvraag mee op basis van de regeling en je eigen projectdocumenten. Jij houdt de regie over elke tekst.