01Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind: a) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
02Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind: … b) Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Personen beschäftigen.
03Als kleine Unternehmen gelten nach der AGVO Anhang I Artikel 2 Nummer 2 Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro oder einem Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro.
04Strukturschwache Regionen für Zwecke dieser Richtlinie sind die im Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) genannten Landkreise und kreisfreien Städte (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/regionalpolitik.html), die ganz oder teilweise zum GRW-Fördergebiet gehören.
05Unternehmen, deren Gründung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
06Als mittlere Unternehmen gelten nach der AGVO Anhang 1 Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 Unternehmen von 50 bis zu weniger als 250 Beschäftigten und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro oder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro.
07Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, – die ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO sind; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 3 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft, …
08Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … – über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind, …
09Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … – die einem Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 AGVO zuzuordnen sind, …
10Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen, … – die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
11FuE-Projekte können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden, wenn sie: – ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden könnten oder – auf Grund der Förderung mit einem signifikant erweiterten Gegenstand des Projekts durchgeführt werden oder – auf Grund der Förderung mit einer signifikanten Zunahme der Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers für das Projekt durchgeführt werden.
12FuE-Projekte müssen zudem: – mit einem erheblichen technischen Risiko behaftet sein und – auf anspruchsvollem Innovationsniveau die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nachhaltig erhöhen und damit neue Marktchancen eröffnen und zur Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen beitragen.
13Die FuE-Projekte müssen auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen und sich am internationalen Stand der Technik orientieren. Es müssen mindestens die Voraussetzungen der experimentellen Entwicklung erfüllt werden. Das technologische Leistungsniveau der Unternehmen und deren Innovationskompetenz soll zum Beispiel durch den Einstieg des Unternehmens in ein neues Technologiefeld oder eine neue Kombination von modernen Technologien im Unternehmen erhöht werden. Das FuE-Projekt kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen weiter zu verbessern. Dies schließt die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ein, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
14Bei Vergabe eines FuE-Auftrags ist ein FuE-Vertrag mit vergleichbarem Inhalt gemäß Nummer 4.1.3 einschließlich Termin- und Zahlungsplan erforderlich.
15Bei der Durchführung der FuE-Projekte muss gewährleistet sein, dass die Projektbearbeitung nach anerkannten Prinzipien und Regeln der einschlägigen Wissenschafts- und Technikdisziplinen (lege artis) erfolgt und die weiteren Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten werden.
16Grundsätzlich ist es bei allen Projekten erforderlich, dass mit der Antragstellung ein Markteinführungskonzept für die geplanten Ergebnisse des FuE-Projekts vorgelegt wird. Dazu ist das Ziel des Projekts verständlich und kontrollfähig zu beschreiben und es sind eindeutige technische und wirtschaftliche Zielkriterien zu definieren.
17Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn a) das Projekt im Rahmen anderer FuE-Förderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme. …
18Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … b) vor dem bestätigten Antragseingang mit dem Projekt begonnen oder Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Vorhandene Verträge stehen einer Förderung nur dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert worden ist;
19Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … c) das gesamte Projekt oder Teile davon im Auftrag eines Dritten durchgeführt werden;
20Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … d) es sich bei den miteinander kooperierenden Partnern (einschließlich Auftragnehmer) um Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen gemäß der EU-Definition handelt. Dies gilt sinngemäß auch für kooperierende Forschungseinrichtungen. Eine Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine oder mehrere Personen, die in gesellschaftsrechtlicher oder dienstrechtlicher Verbindung zu mindestens zwei kooperierenden Partnern stehen, imstande sind, einzeln oder gemeinsam bei der Vereinbarung der Geschäftsbeziehung zwischen den Kooperationspartnern auf mindestens zwei der Partner wesentlichen Einfluss auszuüben oder eine Partei ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat. Als wesentliche Einflussnahme bei der Projektausgestaltung gilt grundsätzlich das Mitspracherecht, das sich unter anderem aus leitenden Funktionen, insbesondere Geschäftsführer, Institutsleiter, FuE-Leiter, dem Besitz von Unternehmensanteilen oder vertraglichen Vereinbarungen ableiten lässt;
21Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … e) es sich um Projekte handelt, denen keine technologischen Konzepte zugrunde liegen und die unzureichend auf FuE basieren, was sich unter anderem in einem zu geringen Grad an auf Erkenntnisgewinn gerichteter schöpferischer, systematischer Arbeit sowie einem zu geringen technologischen Risiko zeigt. Keine FuE ist unter anderem die weitgehend risikolose Nutzung bestehender Technologien zur Umsetzung neuer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen;
22Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … f) die Projekte vornehmlich wiederkehrende und routinemäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Verfahren und technischen Dienstleistungen beinhalten, nicht darauf abzielen den Stand der Technik zu übertreffen oder keinen signifikanten Anteil einer technischen Problemlösung aufweisen;
23Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Projekts/der Durchführbarkeitsstudie und zur Umsetzung der Ergebnisse verfügen. Dazu gehört, dass – sie über ausreichend qualifiziertes wissenschaftlich-technisches Personal verfügen oder – entsprechende Neueinstellungen vorgesehen sind oder – sonstige vertraglich geregelte zeitweilige Personalaufnahmen vorgesehen sind.
24Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen: … b) Unternehmen sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und müssen in der Lage sein, den für das Projekt/die Durchführbarkeitsstudie erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufzubringen.
25Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen: … c) Die nach Abzug des Personals für das FuE-Projekt/die Durchführbarkeitsstudie/die Netzwerkarbeit verbleibende Personalkapazität muss den weiteren Geschäftsgang im Unternehmen oder in der Einrichtung sicherstellen können.
26Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen: … d) Unternehmen und Einrichtungen müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.
27Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen, – die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM in den zurückliegenden drei Jahren ohne nachvollziehbare Gründe eine Verwertung unterlassen haben, …
28Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen, … – die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM ihren Berichts- und sonstigen Pflichten signifikant nicht nachgekommen sind oder bei denen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen.
29Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen, … – bei denen bisherige öffentliche Förderungen nicht zu positiven, die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen unterstützenden wirtschaftlichen Effekten geführt haben.
30An Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitende Personen können gefördert werden, wenn für diese eine sachgerechte Qualifikation und Beschäftigung beim Antragsteller belegt und anerkannt werden können.
31Eine Förderung der an Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn – deren Tätigkeit im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird und diese Förderung in den Bewilligungszeitraum fällt und arbeitszeitmäßig oder projektbezogen eine Doppelförderung darstellen würde oder …
32Eine Förderung der an Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn … – diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden oder …
33Während der Laufzeit dieser Förderrichtlinie kann ein Unternehmen mehrere Förderungen erhalten. Die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist auf zwei FuE-Projekte innerhalb von zwölf Monaten begrenzt.