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Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaF: Ambulant betreute Wohngemeinschaften und Kurzzeitpflegeplätze (Bayern)

Förderung neuer Pflege-Wohngemeinschaften und Kurzzeitpflegeplätze in Bayern

Bis 40.000 Euro für neue ambulant betreute Wohngemeinschaften und bis zu 10.000 Euro je Platz und Jahr für neu geschaffene oder aus Langzeitpflegeplätzen umgewandelte Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen in Bayern; Antrag beim Landesamt für Pflege.

Deadline
Deadline onbekend
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Geverifieerd op 6 november 2026Bron: verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2023/182/baymbl-2023-182.pdfUitgevoerd door LfP

Bèta: deze subsidiedatabase is nog in opbouw. Onze redactie controleert elke regeling, maar gegevens kunnen onvolledig of verouderd zijn. Raadpleeg de officiële publicatie voordat je een aanvraag indient.

In het kort

Wat is Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaF: Ambulant betreute Wohngemeinschaften und Kurzzeitpflegeplätze (Bayern)?

Wie
Initiatorinnen und Initiatoren einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene sowie Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung nach SGB XI. Die Leistungen müssen in Bayern erbracht werden.
Vorbemerkung, Nr. 1.3, 1.4.1 und 2.3
Waarvoor
Der Aufbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften mit Fachkraft, externer Beratung, Öffentlichkeitsarbeit und Ausstattung der Gemeinschaftsräume sowie die dauerhafte Neuschaffung oder Umwandlung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Pflegeeinrichtungen für mindestens drei Jahre.
Nr. 1.2, 1.5.2, 2.2 und 2.4.1
Wat je krijgt
Für eine Wohngemeinschaft einmalig bis zu 40.000 Euro, höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Kurzzeitpflegeplätze bis zu 90 % des Tagessatzes, höchstens 100 Euro je nicht belegtem Tag und 10.000 Euro je Platz und Jahr, für höchstens 36 Monate.
Nr. 1.5.4 und 2.5.2
Wat je moet doen
Den Antrag mit den Vordrucken und den geforderten Unterlagen beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen, bevor mit der Maßnahme begonnen wird. Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft; eine eigene Antragsfrist nennt sie nicht. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht; gefördert wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Vorbemerkung, Nr. 5.1, 5.2 und 8

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max subsidie per onderdeel
€ 40k
2 onderdelen
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Diesen Bedürfnissen entsprechend ist Zweck der Zuwendung, den weiteren, möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen ab Volljährigkeit voranzutreiben. Zweck der Zuwendung ist es, Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen von den mit der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen einhergehenden besonderen finanziellen Risiken zu entlasten und Hemmnisse bei der Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen abzubauen.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), Zuwendungen zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege, soweit die Leistungen innerhalb des Freistaates Bayern erbracht werden. Hierunter zu verstehen sind: a) Maßnahmen zum weiteren und möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene, b) Maßnahmen zur Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege und c) Maßnahmen, die der Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege dienen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), Zuwendungen zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege, soweit die Leistungen innerhalb des Freistaates Bayern erbracht werden.
02
Gegenstand der Förderung ist der Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Eine neue ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieser Richtlinie sind Wohngemeinschaften, die erstmalig initiiert werden.
03
Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
04
Förderfähig sind neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG).
05
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ein ausgewogenes Konzept der ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorlegt, aus dem a) Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals, b) die Entwicklungsperspektive sowie die Nachhaltigkeit, c) die Sicherstellung der Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter (Gremium der Selbstbestimmung), d) die konkrete Ausgestaltung von Leistungen und Gegenleistungen, die Einbindung vorhandener Ressourcen insbesondere durch bürgerschaftliches Engagement sowie die aktive Rolle der Angehörigkeit sowie der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter und e) die Einhaltung der Kriterien der von der Koordinationsstelle Pflege und Wohnen veröffentlichten Eckpunkte hervorgehen.
06
Beim Aufbau einer abWG sind zentrale Rahmenbedingungen zu beachten (vgl. Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG). Es leben maximal 12 Mieterinnen und Mieter in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Es befinden sich max. zwei abWGs eines Initiators in räumlicher Nähe. Jede Wohngemeinschaft ist für sich baulich, wirtschaftlich und organisatorisch selbständig und nicht Bestandteil einer stationären Einrichtung. Die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter ist gewährleistet. Sie schließen sich zu einem Gremium der Selbstbestimmung zusammen. Alle Dienstleistungsanbieter (Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft etc.) sind frei wählbar und können unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden. Auch der Umfang der beauftragten Leistungen ist, je nach persönlichem Bedarf, frei wählbar. Die Pflege- und Betreuungsdienste sind Gäste in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
07
Gegenstand der Förderung ist die dauerhafte Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in Kurzzeitpflegeplätze sowie die Schaffung und der Betrieb fester Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Einrichtungen der Pflege.
08
Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege, die einen Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI nachweisen können.
09
Gefördert wird die Neuschaffung von dauerhaften Kurzzeitpflegeplätzen oder die Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in dauerhafte Kurzzeitpflegeplätze in einer vollstationären Einrichtung der Pflege für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids.
10
Voraussetzung für eine Förderung ist a) die Vorlage einer Verpflichtungserklärung über die Schaffung einer entsprechenden Anzahl von Kurzzeitplätzen gemäß Nr. 2.4.1; die Verpflichtungserklärung ist dem Antrag beizufügen, b) der Nachweis über den im entsprechenden Landkreis oder den in der entsprechenden kreisfreien Stadt bestehenden Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen; die Bestätigung des Bedarfs erfolgt seitens der Kreisverwaltungsbehörden mittels eines den Antragsunterlagen zugehörigen Formblatts; das Formblatt ist dem Antrag beizufügen und c) die Vorlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Versorgungsvertrags gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie der entsprechenden Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI (Tagessatz).
11
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf für die beantragten Plätze noch keine Verpflichtung für „Fix plus x“ im Sinne des LPSK-Beschlusses vom 12. Oktober 2017 gegenüber der Pflegekasse erklärt worden sein.
12
Hinweis: Zuwendungen dürfen nur für Maßnahmen gewährt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Der Abschluss von Verträgen zur Vorbereitung der Maßnahme ist grundsätzlich bereits als Beginn der Maßnahme zu werten. Im Einzelfall kann auf Antrag eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt werden.
BedrijfsgrootteNr. 1.3, 2.3
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Welzijn en maatschappelijke ondersteuningOuderenzorgGezondheid, zorg en welzijn
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 40k.

Aufbau neuer ambulant betreuter WohngemeinschaftenNr. 1, 1.5.1, 1.5.4, 5.3
Max subsidie
€ 40k
Min projectkosten
€ 5k
Einmalige Anschubfinanzierung für den Aufbau einer neuen, erstmalig initiierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene in Bayern: eine sozialpädagogische oder vergleichbare Fachkraft mit bis zu einer halben Stelle für Koordination, Organisation und fachliche Begleitung, externe Beratung, Öffentlichkeitsarbeit und Ausstattung der Gemeinschaftsräume. Antragsberechtigt sind die Initiatorinnen und Initiatoren der Wohngemeinschaft; der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 24 Monate.
Bis zu 40.000 Euro je Projekt, davon höchstens 25.000 Euro für Fachkraft, externe Beratung und Öffentlichkeitsarbeit und höchstens 15.000 Euro für Ausstattungsgegenstände; zuwendungsfähige Ausgaben unter 5.000 Euro werden nicht gefördert.
Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung; die Zuwendung beträgt höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.
Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der PflegeNr. 2, 2.5.1, 2.5.2, 5.3; Programmseite WoLeRaF Nr. 2
Min projectkosten
€ 3k
Zuwendung für nicht belegte Tage von Kurzzeitpflegeplätzen, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Bayern dauerhaft neu geschaffen oder aus Langzeitpflegeplätzen umgewandelt und mindestens drei Jahre ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids als Kurzzeitpflegeplätze vorgehalten werden. Antragsberechtigt sind Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege mit Versorgungsvertrag nach §§ 72 ff. SGB XI und Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI; der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 36 Monate.
Bis zu 90 % des Tagessatzes und höchstens 100 Euro je nicht belegtem Tag, höchstens 10.000 Euro je Platz und Jahr; einen Höchstbetrag je Antrag nennt die Richtlinie nicht. Der einrichtungsindividuelle Tagessatz errechnet sich aus der Summe des “Tagessatzes für eingestreute Kurzzeitpflegeplätze” und der Pauschale für Unterkunft. Zuwendungsfähige Ausgaben unter 2.500 Euro werden nicht gefördert.
Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung je nicht belegtem Tag; die 90 % beziehen sich auf den Tagessatz des Platzes, nicht auf zuwendungsfähige Ausgaben.
Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes, der Europäischen Union und der Kommunen in Anspruch genommen werden. Zur Vermeidung einer Doppel- oder Überförderung ist die Zuwendung nach dieser Richtlinie zu kürzen, wenn die Gesamtzuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt. DAWI-De-minimis-Erklärung: Im vorliegenden Fall soll eine Förderung nach der Verordnung (EU) 2023/2832 (DAWI-De-minimis-Verordnung) ausgereicht werden. DAWI-De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung sind grundsätzlich pro Unternehmen auf 750.000 Euro innerhalb von drei Jahren begrenzt.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 januari 2023 – 31 december 2026 Nr. 8
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
Verplichte bijlagen
  • DAWI-De-minimis-Erklärung
  • Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen
  • Vereinssatzung oder Gesellschaftsvertrag und Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister
  • Freistellungsbescheid soweit steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden
  • Nr. 1: Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung nach der Förderrichtlinie Pflege - WoLeRaF für ambulant betreute Wohngemeinschaften
  • Nr. 1: Ausführliche Beschreibung der Maßnahme (Konzept)
  • Nr. 1: Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben
  • Nr. 1: Mittelfristiger Finanzierungsplan (fünf Jahre)
  • Nr. 1: Grundriss der abWG
  • Nr. 1: Entwurf des Betreuungsvertrags
  • Nr. 1: Entwurf des Pflegevertrags
  • Nr. 1: Entwurf des Mietvertrags
  • Nr. 2: Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung nach der Förderrichtlinie Pflege - WoLeRaF für die Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege
  • Nr. 2: Verpflichtungserklärung über die Schaffung einer entsprechenden Anzahl von Kurzzeitpflegeplätzen gemäß Nr. 2.4.2 a) WoLeRaF
  • Nr. 2: Bestätigung des Bedarfs an Kurzzeitpflegeplätzen seitens der kreisfreien Stadt/Kreisverwaltungsbehörde (Formblatt)
  • Nr. 2: zum Zeitpunkt der Antragstellung gültiger Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie die entsprechende Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI
  • Nr. 2: Erklärung, dass für die beantragten Plätze noch keine Verpflichtung für „Fix plus x” im Sinne des LPSK-Beschlusses vom 12.10.2017 gegenüber der Pflegekasse erklärt wurde
Der Antrag ist mit den Vordrucken vollständig beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) einzureichen, das auch Bewilligungsbehörde ist; die Richtlinie hat das damalige Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen. Einzelprojekte (Nr. 3) gehen an das Staatsministerium. Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Für eine Wohngemeinschaft bittet das LfP, den Antrag spätestens drei Monate vor ihrer Gründung zu stellen, damit der Zuwendungsbescheid bis zum gewünschten Projektbeginn erlassen werden kann. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; bei Überzeichnung des Förderprogramms kann ein Antrag unter Umständen nicht bewilligt werden. Die Wohngemeinschaftsförderung wird einmalig als Anschubfinanzierung bewilligt. Bei Kurzzeitpflegeplätzen können Auszahlungen halbjährlich für das vorangegangene Halbjahr beantragt werden, jeweils mit einer kalendarischen Dokumentation der nicht belegten Tage jedes Platzes, einem Sachbericht über die Bemühungen um eine bestmögliche Belegung sowie dem gültigen Versorgungsvertrag und der Vergütungsvereinbarung. Der Verwendungsnachweis ist als Verwendungsbestätigung nach VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Es gelten die ANBest-P oder ANBest-K; für Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung ist das LfP zuständig.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Nr. 1.5.2 Buchst. a: Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen, sind … a) Personal- und Sachausgaben für eine sozialpädagogische Fachkraft oder eine Fachkraft mit vergleichbarer Berufsausbildung im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, insbesondere für die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Hierzu zählen auch Personal- und Sachausgaben für Vorbereitungstätigkeiten zur Initiierung und zum Aufbau der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Zuwendungsfähig sind höchstens die Ausgaben, wie sie für vergleichbare staatliche Beschäftigte entstehen würden. Dabei sind die Personalausgaben bis maximal Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zuwendungsfähig. Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen, die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich herausgegeben werden;
Materialen
Nr. 1.5.2 Buchst. a: Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen, sind … a) Personal- und Sachausgaben für eine sozialpädagogische Fachkraft oder eine Fachkraft mit vergleichbarer Berufsausbildung im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, insbesondere für die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Hierzu zählen auch Personal- und Sachausgaben für Vorbereitungstätigkeiten zur Initiierung und zum Aufbau der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Zuwendungsfähig sind höchstens die Ausgaben, wie sie für vergleichbare staatliche Beschäftigte entstehen würden. Dabei sind die Personalausgaben bis maximal Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zuwendungsfähig. Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen, die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich herausgegeben werden;
Uitbesteding
Nr. 1.5.2 Buchst. b: Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen, sind … b) notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden fachlichen Begleitung;
Apparatuur
Nr. 1.5.2 Buchst. d: Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen, sind … d) notwendige Ausgaben für erforderliche Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume im Innenbereich, insbesondere für die Küche und Ess- und Wohnbereich sowie für die Gemeinschaftsflächen im Außenbereich, insbesondere für die Terrasse und Balkon sowie die den besonderen Bedürfnissen oder dem Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen.
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Nr. 1.5.2 Buchst. c: Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen, sind … c) notwendige Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit. Nr. 2.5.2: Die Zuwendung beträgt bis zu 90 % des Tagessatzes und maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag bis zu einer Höchstgrenze in Höhe von 10 000 Euro je Platz und Jahr. Nr. 1.5.3.1: Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind frühestens sechs Monate vor Bezugsfertigkeit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft förderfähig. FAQ WoLeRaF Nr. 1: Nicht förderfähig sind zum Beispiel: Kosten und Ausgaben für Investitionen (Baukosten); Konzepterstellung; Miete und Mietausfälle; Betreuung und Pflege; Alltagsbegleitung; Schönheitsreparaturen; bereits begonnene Maßnahmen (d.h. Verträge geschlossen, Personal eingestellt etc.)
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Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
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