OpenAufbau einer nachhaltigen Wasserstoff-Wirtschaft (Wasserstoffrichtlinie Schleswig-Holstein)WTSH

Aufbau einer nachhaltigen Wasserstoff-Wirtschaft (Wasserstoffrichtlinie Schleswig-Holstein)

Zuschuss für Wasserstoff-Investitionen und Studien in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein fördert Investitionen in Erzeugung, Speicherung, Umwandlung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff, mobile Tankstellen, Fahrzeuge und Studien mit bis zu 20 bis 50 Prozent Zuschuss, mit Erhöhungen unter anderem für KMU (nicht für mobile Tankstellen).

Deadline
Deadline onbekend
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In het kort

Wat is Aufbau einer nachhaltigen Wasserstoff-Wirtschaft (Wasserstoffrichtlinie Schleswig-Holstein)?

Wie
Unternehmen, rechtsfähige Personengesellschaften, Genossenschaften, private Stiftungen, Vereine und Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein. Kleine und mittlere Unternehmen werden bevorzugt, Großunternehmen in begründeten Fällen gefördert.
Nr. 3.1
Waarvoor
Investitionen in Schleswig-Holstein in Erzeugung, Speicherung und Umwandlung von erneuerbarem Wasserstoff, in synthetische Energieträger, in die unternehmensinterne Nutzung, in mobile Tankstellenlösungen und in wasserstoffbetriebene Fahrzeuge spezieller Anwendungen sowie Studien zu ihrer Vorbereitung.
Nr. 2.1 und 4
Wat je krijgt
Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 30 oder 35 Prozent für Erzeugung, Speicherung, Umwandlung und Nutzung, bis zu 20 Prozent für Tankstellen und Fahrzeuge und bis zu 50 Prozent für Studien, mit Erhöhungen unter anderem für kleine und mittlere Unternehmen. Höchstens 10 Mio. Euro je Begünstigten und Vorhaben für Erzeugung, Speicherung, Umwandlung und Nutzung, für mobile Tankstellen 500.000 Euro und für Fahrzeuge 3 Mio. Euro.
Nr. 5, 5.3 und 5.4
Wat je moet doen
Für Investitionen reichen Sie in einem Förderaufruf, den die WTSH mit Terminen bekanntgibt, einen Projektvorschlag ein; für Studien geht das auch ohne Förderaufruf. Die WTSH prüft die Vorschläge in der Reihenfolge des Eingangs und fordert bei positivem Ergebnis zum Förderantrag auf, der innerhalb von vier Monaten einzureichen ist.
Nr. 1.4 und 7.2

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Onderdelen
5
subsidie tot € 10.000.000
Subsidie­percentage
20–70%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist es, den Einsatz von wasserstoffgestützten Technologien in Schleswig-Holstein in verschiedenen Bereichen weiter voranzubringen und so die Energiewende zu stärken.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.

Lees verder

Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50% der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen. Mit dieser Richtlinie wird dazu beigetragen, indem die Umsetzung der schleswig-holsteinischen Wasserstoffstrategie.SH unterstützt wird. Diese definiert die langfristig geplante Vorgehensweise der Landesregierung zur Erreichung ihrer im Rahmen der Fortsetzung der Energiewende und zur weiteren Verbesserung des Klimaschutzes mit dem Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff in den verschiedenen Anwendungsbereichen verbundenen Ziele. Die Landesregierung ist überzeugt, dass erneuerbarer Wasserstoff – also CO2-frei und aus Erneuerbaren Energien gewonnener Wasserstoff – ein notwendiger Baustein der Energiewende ist.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Begünstigte der Zuwendung sind: … Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden bevorzugt gefördert. In begründeten Fällen können auch Großunternehmen gefördert werden.
02
Begünstigte der Zuwendung sind: … Zusätzlich sind Begünstigte der Zuwendung insbesondere rechtsfähige Personengesellschaften, juristische Personen des privaten Rechts, Genossenschaften, private Stiftungen, Vereine mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.
03
Begünstigte der Zuwendung sind: … Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit Sitz oder Niederlassung in Schleswig-Holstein. Dies sind insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts (bundes-, landes- und gemeindeunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) und als juristische Personen des Privatrechts Einrichtungen nichtgewerblicher Art, die der staatlichen Kontrolle unterliegen und im Allgemeininteresse tätig werden, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen.
04
Begünstigten nach Ziffer 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
05
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 der AGVO darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
06
Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, können nach dieser Richtlinie nicht gewährt werden.
07
Nicht gefördert werden insbesondere … die Herstellung von Biogas und/oder Biomasse
08
Nicht gefördert werden insbesondere … die Nutzung von aus Wasserstoff gewonnenen Brennstoffen, die aus Biomasse stammen
09
Nicht gefördert werden insbesondere … die Erzeugung und Speicherung synthetischer Energieträger (2.1.4), für die eine Liefer- oder Beimisch-Verpflichtung besteht
10
Nicht gefördert werden insbesondere … die Herstellung synthetischer Energieträger aus Nahrungsmittelpflanzen.
11
Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen und haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: … Die geförderten Investitionen müssen in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
12
Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen und haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: … Bei Investitionen nach Ziffer 2.1.1 – 2.1.8 muss dargelegt werden, dass es sich um erneuerbaren Wasserstoff handelt, das heißt dass Erneuerbare Energien für die Erzeugung von Wasserstoff eingesetzt werden (siehe dazu Definition im Anhang Begriffsbestimmungen).
13
Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen und haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: … Es ist plausibel darzulegen, dass es für den erzeugten Wasserstoff (Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.5) oder die erzeugten synthetischen Energieträger (Ziffer 2.1.4) Einsatzfelder im eigenen Unternehmen beziehungsweise Abnehmer gibt.
14
Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen und haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: … Eine Förderung von Elektrolyseuren (Ziffer 2.1.1) kommt ab einer Leistung von mindestens 1 Megawatt in Betracht.
15
Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen und haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: … Ohne die Einhaltung der von den Genehmigungsbehörden erteilten wasserrechtlichen Auflagen werden Elektrolyseure (Ziffer 2.1.1) nicht gefördert.
16
Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen und haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: … Im Falle von Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur muss vom Begünstigten nach Artikel 36a Absatz 2 AGVO die Zusage gegeben werden, dass die Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird. Dieses gilt nicht in Bezug auf Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen.
17
Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen und haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: … Die maximale Fördersumme muss zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 10% der Gesamtinvestition betragen.
18
Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen und haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: … Im Falle einer EFRE-Förderung müssen bei Investitionen nach Ziffer 2.1.1 Beiträge zu den Querschnittszielen des EFRE-Programms erbracht werden. Näheres wird im Call genannt.
19
Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen und haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: … Investitionen nach den Ziffern 2.1.5 und 2.1.6 müssen die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 2 und 3 AGVO erfüllen (siehe Erläuterungen im Anhang).
20
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Die gesicherte Gesamtfinanzierung eines Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde durch die Antragstellenden anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
21
Bei der Herstellung von Wasserstoff soll möglichst Brauchwasser oder Wasser von Oberflächengewässer genutzt werden.
22
Vorhaben, die mit EFRE-Mitteln gefördert werden, sind bis zum 31. Dezember 2029 abzuschließen. Eine Verlängerung ist nicht möglich, solange die Laufzeit die EFRE-Förderperiode nicht verlängert wird.
23
Vorhaben, die ausschließlich mit Landesmitteln gefördert werden, sollen innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein. Ein Antrag auf Verlängerung der Projektlaufzeit kann in Ausnahmefällen gestellt werden, über über den in Abhängigkeit des Projektfortschritts entschieden wird.
24
Erneuerbarer Wasserstoff im Sinne dieser Richtlinie ist Wasserstoff, der – im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung gemäß Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der zugehörigen delegierten Rechtsakte, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission– per Elektrolyse aus Wasser oder aus biogenen Rest- und Abfallstoffen erzeugt wird. Der Strombedarf für die Herstellung von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs muss durch Strom aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Ein entsprechender Herkunftsnachweis ist vorzulegen.
25
Folgende Voraussetzungen sind nach Artikel 36 Absatz 2 AGVO zu erfüllen:„Die Investition muss eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie ermöglicht die Durchführung eines Vorhabens, das unabhängig von etwaigen verbindlichen nationalen Normen, die strenger als die Unionsnormen sind,dazu führt, dass im Rahmen der Tätigkeiten des Beihilfeempfängers der Umweltschutz über die geltenden Unionsnormen hinaus verbessert wird; bei Vorhaben bezüglich oder im Zusammenhang mit gewidmeter Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Nummer 130 letzter Satz für Wasserstoff im Sinne des Absatzes 1b, für Abwärme oder für CO2 oder bei Vorhaben, die eine Anbindung an Energieinfrastruktur für Wasserstoff im Sinne des Absatzes 1b, für Abwärme oder für CO2 beinhalten, kann sich die Verbesserung des Umweltschutzes auch aus den Tätigkeiten einer anderen an der Infrastrukturkette beteiligten Einheit ergeben; oder b) sie ermöglicht die Durchführung eines Vorhabens, das dazu führt, dass im Rahmen der Tätigkeiten des Beihilfeempfängers der Umweltschutz verbessert wird, ohne dass hierzu eine Verpflichtung durch entsprechende Unionsnormen besteht; bei Vorhaben bezüglich oder im Zusammenhang mit gewidmeter Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Nummer 130 letzter Satz für Wasserstoff im Sinne des Absatzes 1b, für Abwärme oder für CO2 oder bei Vorhaben, die eine Anbindung an Energieinfrastruktur für Wasserstoff im Sinne des Absatzes 1b, für Abwärme oder für CO2 beinhalten, kann sich die Verbesserung des Umweltschutzes auch aus den Tätigkeiten einer anderen an der Infrastrukturkette beteiligten Einheit ergeben; oder c) sie ermöglicht die Durchführung eines Vorhabens, das dazu führt, dass im Rahmen der Tätigkeiten des Beihilfeempfängers der Umweltschutz über angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen hinaus verbessert wird; bei Vorhaben bezüglich oder im Zusammenhang mit gewidmeter Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Nummer 130 letzter Satz für Wasserstoff im Sinne des Absatzes 1b, für Abwärme oder für CO2 oder bei Vorhaben, die eine Anbindung an Energieinfrastruktur für Wasserstoff im Sinne des Absatzes 1b, für Abwärme oder für CO2 beinhalten, kann sich die Verbesserung des Umweltschutzes auch aus den Tätigkeiten einer anderen an der Infrastrukturkette beteiligten Einheit ergeben.
26
Folgende Voraussetzungen sind nach Artikel 36 Absatz 2 AGVO zu erfüllen: … Wenn die Beihilfe auf die Verringerung oder Vermeidung direkter Emissionen abzielt, darf sie nicht lediglich zur Verlagerung der jeweiligen Emissionen von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen führen, sondern muss insgesamt eine Verringerung der betreffenden Emissionen bewirken; insbesondere wenn die Beihilfe auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielt, darf sie nicht lediglich zur Verlagerung dieser Emissionen von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen führen, sondern muss insgesamt eine Verringerung dieser Emissionen bewirken.
27
Folgende Voraussetzungen sind nach Artikel 36 Absatz 3 AGVO zu erfüllen:„Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen lediglich die geltenden Unionsnormen erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Beihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen zu erfüllen, können nach diesem Artikel gewährt werden, sofern die Investition, für die die Beihilfe gewährt wird, spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der betreffenden Norm durchgeführt und abgeschlossen wird.“
28
Bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln dürfen gem. Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 nur Vorhaben gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomieverordnung) verursachen.
29
Sofern es sich bei den geförderten Vorhaben um Investitionen in Infrastruktur (s. Erläuterungen im Anhang) mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren handelt, muss eine sog. Klimaverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Es dürfen nur Infrastrukturvorhaben gefördert werden, die klimaverträglich sind.
30
Gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Förderung eines Vorhabens nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmenbeginn), wenn die Bewilligungsbehörde dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden.
31
Die Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Vornahme dieser Tätigkeiten entspricht dem alleinigen Zweck der Zuwendung. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Beginn der Maßnahme.
32
Antragstellende haben sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO erforderlichen Mindestangaben für einen Beihilfeantrag der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns vorliegen.
33
Die Erreichung der Mindestpunktzahl für das Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung sowie die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards in Hinblick auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sind Voraussetzung für eine Förderung.
34
Damit Ihr Vorhaben mit Mitteln des EFRE gefördert werden kann, müssen Sie insgesamt mindestens 3 Punkte erreichen.
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Onderzoek, ontwikkeling en innovatieEnergieopslagHaalbaarheidsonderzoekLaadinfrastructuurDuurzaamheidsinvesteringCO2-reductieInvesteren en bedrijfsmiddelenElektrisch en zero-emissie vervoerWaterstofTransport, logistiek en mobiliteitEnergie, klimaat en verduurzaming
Projectfase
InvesteringHaalbaarheid
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

5 onderdelen
Erzeugung und Speicherung von erneuerbarem Wasserstoff und synthetische EnergieträgerSubsidie max € 10.000.000Percentage 30–65%

Investitionen in die nachhaltige Erzeugung und Speicherung von erneuerbarem Wasserstoff aus Elektrolyse (Elektrolyseure ab einer Leistung von mindestens 1 Megawatt), die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff aus biogenen Ressourcen, die stationäre Speicherung von erneuerbarem Wasserstoff und Anlagen zur Herstellung synthetischer Energieträger auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff, jeweils mit der erforderlichen peripheren Anlagentechnik und den Medienanschlüssen; beihilfefähig sind die gesamten Investitionskosten. Projektvorschläge sind nur im Rahmen eines Förderaufrufs der WTSH möglich.

Max subsidie € 10.000.000
Speicherung: 30% tot 50% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischer Energieträger aus erneuerbarem Wasserstoff: 35% tot 65% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +5 procentpunt bij Vorhaben für die Wasserstofferzeugung mit Abwärmenutzung (Nr. 2.1.1 und 2.1.2), +5 procentpunt bij Vorhaben für die Wasserstofferzeugung, bei denen Kuppelprodukte wie Sauerstoff oder Kohlendioxid genutzt werden)
Umwandlung von Wasserstoffderivaten und unternehmensinterne NutzungNr. 2.1.5-2.1.6, 5.3.3, 5.3.6Subsidie max € 10.000.000Percentage 35–60%

Investitionen in Anlagen zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten in Wasserstoff und Investitionen, die eine unternehmensinterne Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff ermöglichen, jeweils mit der erforderlichen peripheren Anlagentechnik und den Medienanschlüssen. Beihilfefähig sind nur die Kosten, die mit der Verbesserung des Umweltschutzes direkt zusammenhängen; bei einer Zusatzkomponente für eine bestehende Anlage ohne weniger umweltfreundliche kontrafaktische Investition die gesamten Investitionskosten. Die Investition muss die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 2 und 3 AGVO erfüllen. Projektvorschläge sind nur im Rahmen eines Förderaufrufs der WTSH möglich.

Max subsidie € 10.000.000
Investitionen nach Ziffer 2.1.5 und 2.1.6 (Artikel 36 AGVO): 35% tot 60% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +5 procentpunt bij Vorhaben zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten (Nr. 2.1.5), bei denen Kuppelprodukte wie Sauerstoff oder Kohlendioxid genutzt werden)
Mobile TankstellenlösungenNr. 2.1.7, 5.3.4, 5.3.7Subsidie max € 500.000Percentage 20%

Aufbau von mobilen Tankstellenlösungen für Fahrzeuge in Sektoren wie Abfallwirtschaft, Baugewerbe, Logistik und Schifffahrt; förderfähig sind unter anderem die Kosten für Bau, Installation, Modernisierung oder Erweiterung der Tankinfrastruktur. Der Begünstigte muss zusagen, dass die Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellt; das gilt nicht für Tankinfrastruktur in Häfen. Projektvorschläge sind nur im Rahmen eines Förderaufrufs der WTSH möglich.

Max subsidie € 500.000
Investitionen nach Ziffer 2.1.7 (Artikel 36 a AGVO): 20%
Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge spezieller AnwendungenNr. 2.1.8, 5.3.4, 5.3.8, 5.4Subsidie max € 3.000.000Percentage 20–60%

Anschaffung einzelner wasserstoffbetriebener Fahrzeuge spezieller Anwendungen in Sektoren wie Abfallwirtschaft, Baugewerbe, Logistik und Schifffahrt. Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten für Erwerb oder Leasing des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs gegenüber einem Fahrzeug derselben Klasse, das den geltenden Unionsnormen entspricht und ohne die Beihilfe erworben worden wäre. Projektvorschläge sind nur im Rahmen eines Förderaufrufs der WTSH möglich.

Max subsidie € 3.000.000
Investitionen nach Ziffer 2.1.8 (Artikel 36 b AGVO): 20% tot 60% (+20 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +30 procentpunt bij kleine Unternehmen, +10 procentpunt bij emissionsfreie Fahrzeuge)
Studien zur Vorbereitung von InvestitionenNr. 2.1.9, 5.3.5, 5.4Subsidie –Percentage 50–70%

Durchführung erforderlicher Studien für die Vorbereitung von Investitionen in Erzeugung, Speicherung, Umwandlung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff, in mobile Tankstellenlösungen oder in wasserstoffbetriebene Fahrzeuge, zum Beispiel vorgeschaltete Machbarkeitsstudien. Förderfähig sind die Kosten der Studie oder Beratungsleistung, soweit sie nach der AGVO beihilfefähige Investitionen betrifft. Projektvorschläge sind außerhalb der Förderaufrufe möglich; die Prüfung erfolgt ebenfalls in zwei Stufen, die Kosten werden mit der Kalkulation für Studien der WTSH geplant.

Die Richtlinie nennt für Studien keinen Höchstbetrag der Zuwendung.
Studien nach Ziffer 2.1.9 (Artikel 49 AGVO): 50% tot 70% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Cumulatie
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vergleiche Artikel 8 Absatz 3 AGVO).
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode27 augustus 2026 – 30 juni 2027 Nr. 9, Kopf
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verdeling
Op volgorde van binnenkomst
Vooraanmelding
Verplicht, vóór de volledige aanvraag
  • Projektvorschlag für ein Investitionsvorhaben bzw. eine Studie (Mantelbogen, Stufe 1 des Antragsverfahrens)
  • Anlage 1 Darstellung des Unternehmens (Freitext)
  • Anlage 2 Beschreibung des Vorhabens, Kostenplanung (Freitext)
  • Anlage 3 Umweltauswirkungen und wirtschaftliche Effekte (Freitext)
  • Anlage 4 Beiträge zu den Querschnittszielen – Scoringtabelle (bei EFRE-Förderung von Vorhaben nach Nr. 2.1.1)
  • Anlage 5 Ausführlicher Businessplan (nur für Unternehmensgründer)
  • Kalkulation für Studien der Wasserstoffwirtschaft (Kosten- und Finanzierungsplanung, nur für Studien)
  • Förderantrag (Stufe 2) mit Kosten- und Finanzierungsplan und Zusicherung eines gesonderten Buchführungssystems oder Buchführungscodes
  • Excel-Tool „Prüfung Klimaverträglichkeit“ (Infrastrukturvorhaben nach Nr. 2.1.1 mit einer Lebensdauer von mindestens fünf Jahren)
  • Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung
  • Erklärung über die Kenntnis der subventionserheblichen Tatsachen
  • Herkunftsnachweis für den Strom aus erneuerbaren Quellen
  • Datenschutzrechtliche Aufklärung (Anlage zum Antrag)
  • Vergleichsangebote
Bewilligungsbehörde ist die WTSH; die Richtlinie erlässt das MEKUN. Investitionen werden nur in Förderaufrufen entschieden, die die WTSH mit Einreichungsterminen, Bewertungskriterien und Förderbudget auf wtsh.de/de/foerderprogramme bekanntgibt; Studien auch außerhalb davon. In Stufe 1 prüft die WTSH Projektvorschläge (an foerderantraegelpw21@wtsh.de) in der Reihenfolge des Eingangs; ein positives Ergebnis ist noch keine Förderzusage. In Stufe 2 reichen die Aufgeforderten binnen vier Monaten den Förderantrag elektronisch ein; er muss mindestens die Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO enthalten. Mit dem Antrag und vor jeder Auszahlung ist eine Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission zu früheren Beihilfen mitzuteilen; bis sie vollständig und verzinst zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt ist, wird nicht ausgezahlt. Bei EFRE-Mitteln gelten die AFG LPW 2021, die Informations- und Kommunikationspflichten nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 und die Veröffentlichung in der Liste der Vorhaben sowie bei Einzelbeihilfen über 100.000 Euro in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU. Ausgezahlt wird nach geprüften Ausgaben; der Verwendungsnachweis folgt binnen drei Monaten nach dem Bewilligungszeitraum. Die Zweckbindung beträgt bis zu zehn Jahre, Verwertungsberichte sind bis zu fünf Jahre zu erstatten; Widerruf und Rückforderung richten sich nach den VV zu § 44 LHO und dem LVwG.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Nr. 5.1.6: Bei den förderfähigen Kosten für die Studie oder Beratungsleistungen nach Ziffer 2.1.9 (Artikel 49 AGVO) gilt: Betrifft die gesamte Studie oder Beratungsleistung Investitionen, die sich auf die Investitionen gemäß Ziffer beziehennach der AGVO beihilfefähig sind, so sind die gesamten Kosten für die Studie oder die Beratungsleistung beihilfefähig. Betrifft nur ein Teil der Studie oder Beratungsleistung diese Investitionen, die nach der AGVO beihilfefähig sind, so sind die Kosten für den Teil der Studie oder der Beratungsleistung, der sich auf diese Investitionen bezieht, beihilfefähig. Kalkulation für Studien der WTSH, Blatt Finanzierungsplan, Kostenplan: "1. Personalkosten", abgerechnet nach Standardeinheitskosten der Leistungsgruppen (Blatt Leistungsgruppen).
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Kalkulation für Studien der WTSH, Blatt Finanzierungsplan, Kostenplan: "3. Kosten für Fremdleistungen" (Studien nach Nr. 2.1.9, 5.1.6).
Apparatuur
Nr. 5.1: Grundsätzlich zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.Sind EFRE-Mittel Teil der Zuwendung, so sind die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021-2027 (AFG LPW 2021) zu beachten. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts sind einzuhalten. Bei Begünstigten, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben zuwendungsfähig. Zuwendungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Nr. 5.1.7: Infrastrukturkosten für Kuppelprodukte sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben. Nr. 2.1: Die Vorhaben 2.1.1 bis 2.1.6 umfassen auch die Förderung der erforderlichen peripheren Anlagentechnik und die erforderlichen Medienanschlüsse. Nr. 5.1.1: Bei Investitionen nach Ziffer 2.1.5 und 2.1.6 (Artikel 36 AGVO) sind nur die Kosten beihilfefähig, die mit der Verbesserung des Umweltschutzes direkt in Zusammenhang stehen. Nr. 5.1.2: Handelt es sich bei der geförderten Investition nach Ziffer 2.1.5 und 2.1.6 (Artikel 36 AGVO) um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende Anlage und gibt es keine weniger umweltfreundliche kontrafaktische Investition, so sind die gesamten Investitionskosten beihilfefähig. Nr. 5.1.3: Bei Investitionsvorhaben nach den Ziffern 2.1.1 – 2.1.4 (Artikel 41 AGVO) sind die gesamten Investitionskosten beihilfefähig. Nr. 5.1.4: Förderfähig sind bei Investitionen nach Ziffer 2.1.7 (Artikel 36 a AGVO) unter anderem die Kosten für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von Lade- oder Tankinfrastruktur. Nr. 5.1.5: Förderfähige Kosten für Investitionsvorhaben nach Ziffer 2.1.8 (Artikel 36 b AGVO) sind die Investitionsmehrkosten für den Erwerb oder das Leasing eines sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs. Diese Mehrkosten entsprechen der Differenz zwischen den Investitionskosten für den Erwerb oder das Leasing des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs und den Investitionskosten für den Erwerb oder Leasings eines den bereits geltenden einschlägigen Unionsnormen entsprechenden Fahrzeugs derselben Klasse, das ohne die Beihilfe erworben worden wäre.
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Kalkulation für Studien der WTSH, Blatt Finanzierungsplan, Kostenplan: "5. Gemeinkosten (15% auf Personalkosten)" (Studien nach Nr. 2.1.9, 5.1.6).
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Niet subsidiabel
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Verstrekker
Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH
Telefoon
+49 431 66 66 6 - 855
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5 november 2026 door Twin-redactie
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