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Verarbeitung und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVregio)

Zuschüsse für die regionale Verarbeitung und Vermarktung in Bayern

Bayern fördert kleine und mittlere Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen, Erzeugerzusammenschlüsse und kleine Schlachtbetriebe: bis zu 20 % (mit Zuschlägen bis zu 45 %) für Investitionen, bis zu 70 bzw. 80 % für Maßnahmen für Qualitätsprodukte.

Deadline
Opgeschort
Tijdelijk gepauzeerd. Houd de officiële pagina in de gaten.
Geverifieerd op 6 november 2026Bron: verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2025/552/baymbl-2025-552.pdfUitgevoerd door FüAk

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In het kort

Wat is Verarbeitung und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVregio)?

Wie
Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Investitionsstandort in Bayern, die selbst keine Primärproduktion betreiben, für Investitionen samt Vermarktungsmaßnahmen und Marktstudien. Für Entwicklungs- und Vermarktungsmaßnahmen für Qualitätsprodukte sind nur Erzeugerzusammenschlüsse bis zur Größe mittlerer Unternehmen sowie Kleinst- und kleine Schlachtbetriebe mit Sitz in Bayern antragsberechtigt. Die antragstellende Organisation ist nur dann zuwendungsberechtigt, wenn sie keine Landwirtschaft betreibt bzw. keine Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Urproduktion hat.
Nr. 3 Satz 1 und 2, Nr. 4; Merkblatt Nr. 7, Abschnitt A
Waarvoor
Investitionen in Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit damit verbundenen Vermarktungsmaßnahmen und Marktstudien. Außerdem Entwicklungs- und Vermarktungsmaßnahmen für Qualitätsprodukte aus Bayern, unabhängig von einer Investition.
Nr. 2
Wat je krijgt
Ein Zuschuss von bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen, je nach Vorhaben bis zu 25, 30, 35, 40 oder 45 %, und für Qualitätsprodukte bis zu 70 % bzw. bis zu 80 % für Konzepte und Studien durch Dritte. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind je Antragsteller und Fördergegenstand begrenzt, auf höchstens 50.000 bis 500.000 Euro in 12 Monaten ab Antragstellung.
Nr. 6.4 und Nr. 6.5 Satz 2
Wat je moet doen
Der Antrag wird mit den nötigen Anlagen digital über iBALIS bei der FüAk gestellt; vor der Bewilligung darf das Vorhaben nicht beginnen. Die Antragstellung ist derzeit ausgesetzt und soll laut Förderwegweiser voraussichtlich im Herbst 2026 wieder möglich sein.
Förderwegweiser, Voraussetzungen und Antragstellung; Nr. 4, Nr. 11.3

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max projectkosten per onderdeel
€ 250k – € 500k
2 onderdelen
Subsidie­percentage
20–80%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Zweck der Zuwendung ist der Erhalt und die Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie regionaler Kreisläufe für qualitativ hochwertige landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Zweck der Zuwendung ist der Erhalt und die Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie regionaler Kreisläufe für qualitativ hochwertige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Vor allem werden mit dem Erhalt der regionalen Strukturen den gesellschaftlichen Anforderungen wie Ernährungssicherung, höchste Qualität, Tierwohl und Umweltschutz sowie der Förderung kleiner Schlachtbetriebe Rechnung getragen (Koalitionsvertrag 2023 − 2028).

Lees verder

Unter regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einer bestimmten Region hergestellt werden, verstanden. Auch die Rohstoffe der Erzeugnisse stammen überwiegend aus dieser Region. Eine Region ist ein nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter Raum in Bayern, der auch angrenzende Landkreise der Nachbarbundesländer umfassen kann.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Gefördert werden: a) Investitionen in folgenden, der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Produkten auch in Verbindung mit landwirtschaftsnahen Nicht-Anhang-I-Produkten und von Rohwolle: Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Kühlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, marktgerechte Aufbereitung und Vermarktung, b) Einmalige Ausgaben für Vermarktungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Buchst. a)), c) Marktstudien zur Entwicklung von Konzepten zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Premiumstrategie im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Buchst. a)), d) Entwicklungs- und Vermarktungsmaßnahmen in Zusammenhang mit Qualitätsprodukten, die nach den Bestimmungen der Programme „Geprüfte Qualität – Bayern“ (GQ) bzw. Bayerisches Bio-Siegel und/oder einer geschützten Herkunftsangabe aus Bayern nach einschlägigem EU-Recht (g.g.A./g.U./g.A.) (inkl. darauf aufbauender Qualitäts- und Kennzeichnungskonzepte für Premiumprodukte, die den Auf- oder Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten zum Ziel haben, einschließlich Erarbeitung von entsprechenden Vermarktungskonzepten, Marktstudien und dergleichen durch Dritte sowie entstehender Personalausgaben für die Erarbeitung und Umsetzung, sofern beim Zuwendungsempfänger hierfür Personal neu eingestellt werden muss).
02
Zuwendungsempfänger sind bei den Fördergegenständen nach Nr. 2 Buchst. a) bis c) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, unbeschadet der gewählten Rechtsform sowie bei Nr. 2 Buchst. d) Erzeugerzusammenschlüsse und Kleinst- und kleine Schlachtbetriebe im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 unbeschadet der gewählten Rechtsform.
03
Nicht gefördert werden: … Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Primärproduktion) bezieht,
04
Nicht gefördert werden: … Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
05
Nicht gefördert werden: … Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind,
06
Nicht gefördert werden: … Erzeugerzusammenschlüsse, die größer als mittelgroße Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind.
07
Unter regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einer bestimmten Region hergestellt werden, verstanden. Auch die Rohstoffe der Erzeugnisse stammen überwiegend aus dieser Region. Eine Region ist ein nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter Raum in Bayern, der auch angrenzende Landkreise der Nachbarbundesländer umfassen kann.
08
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass … der Investitionsstandort in Bayern bzw. bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. d) der Sitz des Erzeugerzusammenschlusses oder des Schlachtbetriebes in Bayern liegt,
09
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass … mindestens zwei der folgenden Grundkriterien erfüllt sind: Erhalt und Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Verbesserung der Produkt- oder Prozessqualität regionaler Erzeugnisse, Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen Ernährungswirtschaft, Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes,
10
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass … für Vorhaben gemäß Nr. 2 Buchst. a) bis c) im Rahmen eines Investitionskonzepts ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten erbracht wird. Bei Neubauten von Schlachthöfen im Investitionskonzept sind insbesondere der Bezug und Absatz der Schlachttiere, die Prüfung möglicher regionaler Kooperationen in der Schlachtung sowie die Einbindung in Qualitätsregelungen und spezifische Vermarktungs- und Absatzkonzepte darzulegen,
11
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass … bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. d) anstelle eines Nachweises über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens das Ziel des Vorhabens, die zugrundeliegenden Qualitätsregelungen sowie die geplanten Vermarktungs- und Absatzwege darzulegen sind. Eine schriftliche Kooperationsvereinbarung der Beteiligten ist digital hochzuladen, sofern der Erzeugerzusammenschluss nicht schon über geregelte Strukturen und Beziehungen verfügt und diese der Bewilligungsstelle in schriftlicher Form vorweisen kann; in beiden Fällen müssen die Art und Weise der Kooperation, das Ziel der Kooperation, das Aufbringen und die Verteilung der Eigenmittel sowie die Projektlaufzeit festgelegt sein,
12
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass … die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
13
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass … mit dem Vorhaben vor Bewilligung noch nicht begonnen worden ist,
14
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass … bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %), zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung bzw. zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren, für die Rückzahlung der Zuwendungen haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch, die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren,
15
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass … bei den Fördergegenständen nach Nr. 2 Buchst. a) bis c) das antragstellende Unternehmen in den letzten zwei Jahren nicht im EPLR-Programm Marktstrukturverbesserung gefördert worden ist bzw. dort aktuell keinen Antrag gestellt hat,
16
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass … die vom Antragsteller definierte Region in der Verpflichtungserklärung eindeutig dargestellt und ein Verantwortlicher für das Antragsverfahren genannt wird.
17
Der Antragsteller verpflichtet sich, … für Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchstabe a) bis c) den überwiegenden Teil der Aufnahmekapazität an Erzeugnissen für die geförderten Investitionen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme von Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften aus der Region zu beziehen; bestehen zwischen dem Antragsteller und der Erzeugerseite eigentumsrechtliche oder personelle Verbindungen oder familiäre Beziehungen ersten Grades, so muss mindestens die Hälfte der nachzuweisenden Aufnahmekapazität von Erzeugnissen aus der Region von anderen Erzeugern als den oben genannten bezogen werden,
18
Eine erneute Antragstellung ist erst möglich, wenn das vorhergehende Vorhaben abgeschlossen ist.
19
Gemäß geltender Ressortabstimmung ist für die Förderung insbesondere von Metzgereien, Bäckereien, Brotfabriken, Teigwarenherstellern, Nährmittelherstellern, Backwaren und Dauerbackwaren, Gastronomiebetrieben (Gaststättengewerbe) und im Bereich der Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Betrieben der Fleischwarenindustrie grundsätzlich das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig. Für den Fall, dass eine Metzgerei ein Unternehmen der erstaufnehmenden Hand ist, kann jedoch eine Förderung über das Programm VuVregio gewährt werden (s. Merkblatt Nr. 4).
20
Wurde im Bereich des bestehenden Marktstrukturverbesserungsprogramms ein Antrag bereits zurückgezogen bzw. abgelehnt, kann für dasselbe Projekt kein Antrag gemäß dieser Richtlinie gestellt werden.
21
Es kann keine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme erteilt werden.
22
Als Erzeugerzusammenschlüsse werden Zusammenschlüsse von Erzeugern von Agrar- oder Agrarverarbeitungserzeugnissen und deren Vereinigungen definiert, die gemeinsam den Zweck verfolgen, ihre Erzeugung und den Absatz ihrer Produkte an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Die Mindestzahl eines Erzeugerzusammenschlusses beträgt fünf Mitglieder, die gemeinsam mindestens eines der in § 8 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV) genannten Ziele ganz oder teilweise verfolgen müssen.
23
Zudem gilt: Die antragstellende Organisation ist nur dann zuwendungsberechtigt, wenn sie keine Landwirtschaft betreibt bzw. keine Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Urproduktion hat.
BedrijfsgrootteNr. 3 Satz 2
Alleen MKB
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
VoedselverwerkingKorte ketensRegionale en gebiedsontwikkelingLandbouw, voedsel, bosbouw en visserijGebouwen en vastgoedDierenwelzijnMachines en apparatuurRegionale economische ontwikkelingInvesteren en bedrijfsmiddelenBiologische en duurzame landbouwPlattelandsontwikkeling
Projectfase
InvesteringCommercialisatieHaalbaarheid
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

Investitionen, Vermarktungsmaßnahmen und MarktstudienNr. 2 Buchst. a) bis c), Nr. 6.4, Nr. 6.5
Subsidiepercentage
20–45%
Min projectkosten
€ 25k
Max projectkosten
€ 500k
Investitionen in Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Kühlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, marktgerechte Aufbereitung und Vermarktung von Anhang-I-Produkten, auch in Verbindung mit landwirtschaftsnahen Nicht-Anhang-I-Produkten, und von Rohwolle; im Zusammenhang mit einer solchen Investition auch einmalige Ausgaben für Vermarktungsmaßnahmen und Marktstudien im Rahmen der Premiumstrategie. Antragsberechtigt sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Investitionsstandort in Bayern, die selbst keine Primärproduktion betreiben. Sie weisen die Wirtschaftlichkeit in einem Investitionskonzept nach und verpflichten sich, mindestens fünf Jahre lang den überwiegenden Teil der Erzeugnisse von Erzeugern aus der Region zu beziehen.
Zuwendungsfähige Ausgaben je Antragsteller in 12 Monaten ab Antragstellung: für Investitionen mindestens 25.000 Euro und höchstens 250.000 Euro (500.000 Euro bei nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Schlachtung zugelassenen Kleinst- und kleinen Unternehmen), für Vermarktungsmaßnahmen und Marktstudien mindestens 5.000 Euro und höchstens 50.000 Euro. Einen Höchstbetrag der Zuwendung nennt die Richtlinie nicht.
Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchst. a) bis c): 20% tot 45% (+5 procentpunt bij schlüssiges Konzept zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen Premiumprodukten wird vorgelegt und durchgeführt (bis zu 25 %), +10 procentpunt bij im vergangenen Wirtschaftsjahr überwiegend ökologische Erzeugnisse gemäß der EU-Öko-Verordnung erfasst und Unternehmen dem Zertifizierungssystem gemäß Art. 34 EU-Öko-Verordnung unterstellt (bis zu 30 %), +15 procentpunt bij im vergangenen Wirtschaftsjahr überwiegend regionale Qualitätsware nach „Geprüfte Qualität – Bayern“, Bayerischem Bio-Siegel und/oder einer EU-geschützten Herkunftsangabe aus Bayern erfasst (bis zu 35 %), +20 procentpunt bij nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Schlachtung zugelassenes Kleinst- oder kleines Unternehmen (bis zu 40 %), +25 procentpunt bij Anschaffung von teilmobilen und mobilen Schlachtanlagen durch ein nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenes Kleinst- oder kleines Unternehmen (bis zu 45 %)) Die Sätze von 25, 30, 35, 40 und 45 % sind jeweils Höchstsätze der zuwendungsfähigen Ausgaben anstelle von 20 %; sie werden nicht addiert.
Entwicklungs- und Vermarktungsmaßnahmen für QualitätsprodukteNr. 2 Buchst. d), Nr. 6.4, Nr. 6.5
Subsidiepercentage
70–80%
Min projectkosten
€ 5k
Max projectkosten
€ 250k
Entwicklungs- und Vermarktungsmaßnahmen für Qualitätsprodukte nach „Geprüfte Qualität – Bayern“, dem Bayerischen Bio-Siegel und/oder einer geschützten Herkunftsangabe aus Bayern (g.g.A./g.U./g.A.), auch darauf aufbauende Qualitäts- und Kennzeichnungskonzepte für Premiumprodukte zum Auf- oder Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten, unabhängig von einer Investition: Konzepte und Marktstudien durch Dritte, Personalausgaben für neu eingestelltes Personal mit einer Sachausgabenpauschale, Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung sowie Beratungsangebote. Antragsberechtigt sind Erzeugerzusammenschlüsse bis zur Größe mittlerer Unternehmen sowie Kleinst- und kleine Schlachtbetriebe mit Sitz in Bayern. Die antragstellende Organisation ist nur dann zuwendungsberechtigt, wenn sie keine Landwirtschaft betreibt bzw. keine Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Urproduktion hat. Sie legen Ziel, Qualitätsregelungen und Absatzwege dar, gegebenenfalls mit einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Zuwendungsfähige Ausgaben je Antragsteller in 12 Monaten ab Antragstellung mindestens 5.000 Euro und höchstens 250.000 Euro, für die Erarbeitung von Konzepten und Studien durch Dritte höchstens 25.000 Euro. Einen Höchstbetrag der Zuwendung nennt die Richtlinie nicht.
Erarbeitung von Konzepten und Studien durch Dritte: 80%
Restliche zuwendungsfähige Ausgaben: 70%
Wird für die Umsetzung bei dem Erzeugerzusammenschluss oder dem Kleinst- oder kleinen Schlachtbetrieb eine Personalstelle neu eingerichtet, sind die Ausgaben hierfür für höchstens drei Jahre förderfähig (Nr. 6.4).
Es dürfen neben Zuwendungen nach dieser Richtlinie keine Mittel aus anderen öffentlichen Förderprogrammen für dasselbe Vorhaben oder dieselbe Personalstelle in Anspruch genommen werden. Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe (Gewerbe) nach der Verordnung (EU) 2023/2831; die maximal mögliche Förderung ist durch den De-minimis-Höchstbetrag von 300.000 Euro in drei Jahren begrenzt.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode15 december 2025 – 31 december 2029 Nr. 14
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
  • Gewerbeanmeldung
  • Formblatt „Erklärung zur Unternehmensgröße“
  • Formblatt „Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe (Gewerbe) gem. Verordnung (EU) 2023/2831“
  • Formblatt „Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung“
  • Verpflichtungserklärung „Regionaler Bezug“ (bei Fördergegenständen Rili Nr. 2a – c)
  • Formblatt „Maßnahmenbeschreibung/Wirtschaftlichkeit“ mit entsprechenden Nachweisen (bei Fördergegenständen Rili Nr. 2a- c)
  • Nachweis der Markterkundung
  • Formblatt „Maßnahmenbeschreibung/Qualitätsregelung mit Kostenschätzung“ (bei Fördergegenstand Rili Nr. 2d)
  • Formblatt „Angaben zu Personalausgaben“ (bei Fördergegenstand Rili Nr. 2d)
  • Angaben zum Erzeugerzusammenschluss bzw. zur Kooperation ggf. inkl. schriftlicher Kooperationsvereinbarung (bei Fördergegenstand Rili Nr. 2d)
  • Formblatt „Kreditbereitschaftserklärung“
  • Satzung oder Vertragsunterlagen des Erzeugerzusammenschlusses
  • Nachweis: Öko-Konformitätsbescheinigung für das Vorhaben bzw. Kontrollvertrag bei Neugründung
  • Nachweis: Zertifikat „Geprüfte Qualität – Bayern“ oder „Bayerisches Bio-Siegel“ oder g.g.A./g.U./g.A.
  • Nachweis: Stellungnahme der LfL zum Konzept „Premiumprodukte“
Anträge werden mit den erforderlichen Anlagen ausschließlich digital über iBALIS bei der FüAk (Kompetenzzentrum Förderprogramme) eingereicht; die Antragstellung ist laufend möglich, kann bei knappen Mitteln aber ausgesetzt werden. Der Förderwegweiser meldet derzeit: „Das Förderprogramm ist derzeit geschlossen. Eine Antragstellung ist voraussichtlich Herbst 2026 wieder möglich.“ Für den Premium-Fördersatz ist das Konzept mindestens vier Wochen vor der Antragstellung der LfL vorzulegen. Die FüAk entscheidet durch Bescheid; reichen die Mittel nicht, werden die Anträge nach Punkten gereiht. Nach Abschluss werden Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag bei der FüAk eingereicht (keine Teilverwendungsnachweise). Die Zweckbindung beträgt zwölf Jahre bei Baumaßnahmen und fünf Jahre bei sonstigen Investitionen ab Auszahlung; in dieser Zeit sind Tatbestände zu melden, die die zweckentsprechende Nutzung verändern, und bei zweckwidriger Verwendung kann die Zuwendung anteilig zurückgefordert werden. Der Nachweis zum regionalen Bezug ist unaufgefordert jährlich bis 31. März vorzulegen; bei erhöhtem Zuschuss für Premiumprodukte zusätzlich eine erneute Stellungnahme, die nach der Hälfte der Zweckbindungsfrist bei der zuständigen Behörde einzuholen ist. Der Zuwendungsempfänger beteiligt sich an Evaluierungsmaßnahmen des StMELF oder von ihm beauftragter Dritter. Neue Personalstellen sind öffentlich auszuschreiben.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Bron: Nr. 6.2
Loonkosten
Nr. 6.2 Satz 3: Zuwendungsfähig bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. d) sind angemessene Ausgaben für – Personalausgaben für qualifiziertes Personal im Rahmen der Einrichtung von Personalstellen bei Erzeugerzusammenschlüssen sowie Kleinst- und kleinen Schlachtbetrieben; die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Personalausgaben richtet sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen bei Zuwendungen des Freistaats Bayern in der jeweils gültigen Fassung, … Nr. 6.3: Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für … Personen, mit denen bereits ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Antragsteller besteht, bezogen auf Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchst. d).
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Nr. 6.2 Satz 3: … die Erarbeitung von Vermarktungs- bzw. Marketingkonzepten für qualitativ hochwertige regionale landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie damit in Zusammenhang stehende Marktstudien und -analysen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien und vergleichbare Maßnahmen durch Dritte, abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte),
Apparatuur
Nr. 6.2 Satz 1: Zuwendungsfähig bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. a) bis c) sind angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens … b) für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen, die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (siehe Nr. 8 Satz 3) zum Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers gehören … Nr. 6.2 Satz 2: Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte). Nr. 6.3: Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für – eingebrachte Vermögenswerte, wie Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen, – den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Nebenkosten (Notariat, Grundbuch, Grunderwerbsteuer), – Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen, – die Erschließung von Grundstücken, – Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume, – Wohnbauten nebst Zubehör, – Verbrauchsgegenstände, die zur Erstellung der Investition verwendet wurden und nicht als Herstellungskosten aktiviert wurden, – Ersatzbeschaffungen, – gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, es sei denn es liegt eine Bestätigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein), – Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen, – Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle, – Kraftfahrzeuge, – Büroeinrichtungen, -maschinen, -geräte und -software, – Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken, – gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter und Mietkauf, – Investitionen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung (Primärproduktion) dienen, – Investitionen in Verkaufsräume und deren Ausstattung, – Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen, – Verwaltungskosten der Länder, – Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind, – Investitionen in Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind, – Tierkörperbeseitigungsanlagen, – Investitionen zur Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können, – Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen, – Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dienen, – Investitionen im Bereich der Fisch- und Teichwirtschaft sowie der Aquakultur, – Investitionen in Grünfuttertrocknungsanlagen, – Investitionen im Tabaksektor, – Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können, – Investitionen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen dienen, – die Antragstellung einschließlich Ausgaben für Gutachten, – Investitionen in Lagereinrichtungen (Hallen, Silos etc.) für landwirtschaftliche Urprodukte (Getreide, Raps, Kartoffeln etc.) mit Ausnahme von Investitionen, die ausschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen gemäß der EU-Öko-Verordnung dienen, – Investitionen, die nicht der Erzeugung zur menschlichen Ernährung geeigneter Produkte dienen (Hundekekse, Kaninchenfutter, etc.) mit Ausnahme von Investitionen in Zusammenhang mit der bayerischen Eiweißstrategie und der Verarbeitung von Rohwolle, – Abschreibungsbeträge für Investitionen und – Personen, mit denen bereits ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Antragsteller besteht, bezogen auf Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchst. d).
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Nr. 6.2 Satz 1: Zuwendungsfähig bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. a) bis c) sind angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens a) für Neu- und Ausbau von Verarbeitungs- und/oder Vermarktungseinrichtungen einschließlich der technischen Einrichtungen, … Nr. 6.2 Satz 2: Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte). Nr. 6.3: Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für – eingebrachte Vermögenswerte, wie Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen, – den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Nebenkosten (Notariat, Grundbuch, Grunderwerbsteuer), – Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen, – die Erschließung von Grundstücken, – Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume, – Wohnbauten nebst Zubehör, – Verbrauchsgegenstände, die zur Erstellung der Investition verwendet wurden und nicht als Herstellungskosten aktiviert wurden, – Ersatzbeschaffungen, – gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, es sei denn es liegt eine Bestätigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein), – Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen, – Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle, – Kraftfahrzeuge, – Büroeinrichtungen, -maschinen, -geräte und -software, – Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken, – gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter und Mietkauf, – Investitionen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung (Primärproduktion) dienen, – Investitionen in Verkaufsräume und deren Ausstattung, – Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen, – Verwaltungskosten der Länder, – Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind, – Investitionen in Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind, – Tierkörperbeseitigungsanlagen, – Investitionen zur Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können, – Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen, – Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dienen, – Investitionen im Bereich der Fisch- und Teichwirtschaft sowie der Aquakultur, – Investitionen in Grünfuttertrocknungsanlagen, – Investitionen im Tabaksektor, – Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können, – Investitionen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen dienen, – die Antragstellung einschließlich Ausgaben für Gutachten, – Investitionen in Lagereinrichtungen (Hallen, Silos etc.) für landwirtschaftliche Urprodukte (Getreide, Raps, Kartoffeln etc.) mit Ausnahme von Investitionen, die ausschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen gemäß der EU-Öko-Verordnung dienen, – Investitionen, die nicht der Erzeugung zur menschlichen Ernährung geeigneter Produkte dienen (Hundekekse, Kaninchenfutter, etc.) mit Ausnahme von Investitionen in Zusammenhang mit der bayerischen Eiweißstrategie und der Verarbeitung von Rohwolle, – Abschreibungsbeträge für Investitionen und – Personen, mit denen bereits ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Antragsteller besteht, bezogen auf Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchst. d).
Indirecte kosten
Nr. 6.2 Satz 3: … Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zuwendung stehen. Diese werden mit einem Pauschalsatz von 15 % der nachgewiesenen anerkannten zuwendungsfähigen Personalausgaben angesetzt. Mit dem Pauschalsatz werden folgende Sachausgaben beispielsweise abgegolten: Büromaterial (z. B. Stifte, Papier, Druckerpatronen, Toner), Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, Internet, Zustelldienste), Büromiete, Mietnebenkosten (Strom, Heizung, Wasser), Versicherungen und Steuern für Gebäude und Büroausstattung. Eine Einzelabrechnung dieser Ausgaben ist nicht möglich. Über die aufgelisteten Sachausgaben hinausgehenden Aufwendungen, abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) sind zuwendungsfähig, wenn der unmittelbare Bezug zur bewilligten Fördermaßnahme belegt werden kann,
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Nr. 6.2 Satz 1: … und einmalige Ausgaben gemäß Nr. 2 Buchst. b) und c). Nr. 6.2 Satz 3: … die Durchführung von Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung sowie Beratungsangebote. Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen sind hier die tatsächlich anfallenden Personal- und Sachausgaben zuwendungsfähig.
Downloads

Bestanden & formulieren

Regelingsdocumenten
15 Formular De-minimis-Erklärung Gewerbe.pdf
application/pdf · 557 KB
14 Formular Erklärung zur Unternehmensgröße.pdf
application/pdf · 560 KB
16 Formular VuVregio Nachweis der Markterkundung.pdf
application/pdf · 196 KB
22 Formular VuVregio Angaben zum Erzeugerzusammenschluss.pdf
application/pdf · 129 KB
13 Personalausgabenhöchstsätze Freistaat Bayern.pdf
application/pdf · 61 KB
18 Formular VuVregio Verpflichtungserklärung Regionaler Bezug.pdf
application/pdf · 168 KB
17 Formular VuVregio Erklärung gesamtschuldnerische Haftung.pdf
application/pdf · 135 KB
04 Merkblatt Nr. 2 VuVregio Ranking.pdf
application/pdf · 95 KB
07 Merkblatt Nr. 5 VuVregio Mobile Schlachtung.pdf
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05 Merkblatt Nr. 3 VuVregio Regionale Premiumprodukte.pdf
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10 StMELF Merkblatt De-minimis-Beihilfen Gewerbe.pdf
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20 Formular VuVregio Maßnahmenbeschreibung Qualitätsregelungen.pdf
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06 Merkblatt Nr. 4 VuVregio Förderung von Metzgerbetrieben.pdf
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08 Merkblatt Nr. 6 VuVregio Förderung von Qualitätskonzepten.pdf
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12 Liste Gebietskörperschaften RmbH.pdf
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23 Formular Kreditbereitschaftserklärung.pdf
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09 Merkblatt Nr. 7 VuVregio Erzeugerzusammenschlüsse.pdf
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02 StMELF Förderwegweiser VuVregio.md
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19 Formular VuVregio Maßnahmenbeschreibung Wirtschaftlichkeit.pdf
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03 Merkblatt Nr. 1 VuVregio Eckdaten zur Antragstellung.pdf
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21 Formular VuVregio Angaben zu Personalausgaben.pdf
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11 StMELF Merkblatt Definition der Unternehmensklassen.pdf
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01 BayMBl. 2025 Nr. 552 Richtlinie VuVregio.md
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