Nr. 6.2 Satz 3: Zuwendungsfähig bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. d) sind angemessene Ausgaben für – Personalausgaben für qualifiziertes Personal im Rahmen der Einrichtung von Personalstellen bei Erzeugerzusammenschlüssen sowie Kleinst- und kleinen Schlachtbetrieben; die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Personalausgaben richtet sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen bei Zuwendungen des Freistaats Bayern in der jeweils gültigen Fassung, … Nr. 6.3: Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für … Personen, mit denen bereits ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Antragsteller besteht, bezogen auf Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchst. d).
Nr. 6.2 Satz 3: … die Erarbeitung von Vermarktungs- bzw. Marketingkonzepten für qualitativ hochwertige regionale landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie damit in Zusammenhang stehende Marktstudien und -analysen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien und vergleichbare Maßnahmen durch Dritte, abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte),
Nr. 6.2 Satz 1: Zuwendungsfähig bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. a) bis c) sind angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens … b) für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen, die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (siehe Nr. 8 Satz 3) zum Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers gehören … Nr. 6.2 Satz 2: Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte). Nr. 6.3: Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
– eingebrachte Vermögenswerte, wie Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
– den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Nebenkosten (Notariat, Grundbuch, Grunderwerbsteuer),
– Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
– die Erschließung von Grundstücken,
– Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
– Wohnbauten nebst Zubehör,
– Verbrauchsgegenstände, die zur Erstellung der Investition verwendet wurden und nicht als Herstellungskosten aktiviert wurden,
– Ersatzbeschaffungen,
– gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, es sei denn es liegt eine Bestätigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein),
– Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen,
– Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle,
– Kraftfahrzeuge,
– Büroeinrichtungen, -maschinen, -geräte und -software,
– Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
– gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter und Mietkauf,
– Investitionen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung (Primärproduktion) dienen,
– Investitionen in Verkaufsräume und deren Ausstattung,
– Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
– Verwaltungskosten der Länder,
– Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind,
– Investitionen in Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind,
– Tierkörperbeseitigungsanlagen,
– Investitionen zur Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können,
– Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
– Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dienen,
– Investitionen im Bereich der Fisch- und Teichwirtschaft sowie der Aquakultur,
– Investitionen in Grünfuttertrocknungsanlagen,
– Investitionen im Tabaksektor,
– Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können,
– Investitionen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen dienen,
– die Antragstellung einschließlich Ausgaben für Gutachten,
– Investitionen in Lagereinrichtungen (Hallen, Silos etc.) für landwirtschaftliche Urprodukte (Getreide, Raps, Kartoffeln etc.) mit Ausnahme von Investitionen, die ausschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen gemäß der EU-Öko-Verordnung dienen,
– Investitionen, die nicht der Erzeugung zur menschlichen Ernährung geeigneter Produkte dienen (Hundekekse, Kaninchenfutter, etc.) mit Ausnahme von Investitionen in Zusammenhang mit der bayerischen Eiweißstrategie und der Verarbeitung von Rohwolle,
– Abschreibungsbeträge für Investitionen und
– Personen, mit denen bereits ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Antragsteller besteht, bezogen auf Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchst. d).
Nr. 6.2 Satz 1: Zuwendungsfähig bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. a) bis c) sind angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens a) für Neu- und Ausbau von Verarbeitungs- und/oder Vermarktungseinrichtungen einschließlich der technischen Einrichtungen, … Nr. 6.2 Satz 2: Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte). Nr. 6.3: Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
– eingebrachte Vermögenswerte, wie Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
– den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Nebenkosten (Notariat, Grundbuch, Grunderwerbsteuer),
– Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
– die Erschließung von Grundstücken,
– Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
– Wohnbauten nebst Zubehör,
– Verbrauchsgegenstände, die zur Erstellung der Investition verwendet wurden und nicht als Herstellungskosten aktiviert wurden,
– Ersatzbeschaffungen,
– gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, es sei denn es liegt eine Bestätigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein),
– Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen,
– Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle,
– Kraftfahrzeuge,
– Büroeinrichtungen, -maschinen, -geräte und -software,
– Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
– gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter und Mietkauf,
– Investitionen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung (Primärproduktion) dienen,
– Investitionen in Verkaufsräume und deren Ausstattung,
– Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
– Verwaltungskosten der Länder,
– Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind,
– Investitionen in Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind,
– Tierkörperbeseitigungsanlagen,
– Investitionen zur Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können,
– Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
– Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dienen,
– Investitionen im Bereich der Fisch- und Teichwirtschaft sowie der Aquakultur,
– Investitionen in Grünfuttertrocknungsanlagen,
– Investitionen im Tabaksektor,
– Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können,
– Investitionen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen dienen,
– die Antragstellung einschließlich Ausgaben für Gutachten,
– Investitionen in Lagereinrichtungen (Hallen, Silos etc.) für landwirtschaftliche Urprodukte (Getreide, Raps, Kartoffeln etc.) mit Ausnahme von Investitionen, die ausschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen gemäß der EU-Öko-Verordnung dienen,
– Investitionen, die nicht der Erzeugung zur menschlichen Ernährung geeigneter Produkte dienen (Hundekekse, Kaninchenfutter, etc.) mit Ausnahme von Investitionen in Zusammenhang mit der bayerischen Eiweißstrategie und der Verarbeitung von Rohwolle,
– Abschreibungsbeträge für Investitionen und
– Personen, mit denen bereits ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Antragsteller besteht, bezogen auf Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchst. d).
Nr. 6.2 Satz 3: … Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zuwendung stehen. Diese werden mit einem Pauschalsatz von 15 % der nachgewiesenen anerkannten zuwendungsfähigen Personalausgaben angesetzt. Mit dem Pauschalsatz werden folgende Sachausgaben beispielsweise abgegolten: Büromaterial (z. B. Stifte, Papier, Druckerpatronen, Toner), Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, Internet, Zustelldienste), Büromiete, Mietnebenkosten (Strom, Heizung, Wasser), Versicherungen und Steuern für Gebäude und Büroausstattung. Eine Einzelabrechnung dieser Ausgaben ist nicht möglich. Über die aufgelisteten Sachausgaben hinausgehenden Aufwendungen, abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) sind zuwendungsfähig, wenn der unmittelbare Bezug zur bewilligten Fördermaßnahme belegt werden kann,
Nr. 6.2 Satz 1: … und einmalige Ausgaben gemäß Nr. 2 Buchst. b) und c). Nr. 6.2 Satz 3: … die Durchführung von Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung sowie Beratungsangebote. Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen sind hier die tatsächlich anfallenden Personal- und Sachausgaben zuwendungsfähig.