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Gigabitrichtlinie TH 2.0: Förderung des Ausbaus gigabitfähiger Breitbandinfrastrukturen in Thüringen

Zuschuss für Thüringer Kommunen zum Ausbau gigabitfähiger Breitbandnetze

Thüringer Kommunen und von ihnen beauftragte öffentliche Gesellschaften erhalten einen Zuschuss für den Gigabitausbau in Gebieten ohne gigabitfähiges Netz: als Wirtschaftlichkeitslückenförderung oder im Betreibermodell, 75 % bei reiner Landesförderung.

Deadline
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Geverifieerd op 6 november 2026Bron: dokumente.aufbaubank.de/459979-Breitband-Richtlinie.pdfUitgevoerd door TAB

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In het kort

Wat is Gigabitrichtlinie TH 2.0: Förderung des Ausbaus gigabitfähiger Breitbandinfrastrukturen in Thüringen?

Wie
Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von Kommunen in Thüringen sowie privatrechtliche Gesellschaften in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft, denen die Kommune die Breitbandausbauförderung für das Fördergebiet übertragen hat.
Nr. 4.1
Waarvoor
Der Ausbau gigabitfähiger Breitbandinfrastrukturen in Gebieten ohne gigabitfähiges Netz: entweder die Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke eines privaten Netzbetreibers oder passive Infrastruktur, die die Kommune als Bauherr errichtet und einem Betreiber überlässt (Betreibermodell).
Nr. 1, 3.1 und 3.2
Wat je krijgt
Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei reiner Landesförderung; bei Mitfinanzierung durch andere staatliche Stellen trägt das Land bis zu 25 %, in Sonderfällen bis zu 50 %. Die Richtlinie nennt keinen Höchstbetrag; die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen grundsätzlich 100.000 Euro übersteigen.
Nr. 6.1, 6.2, 6.3 und 6.6 (Nummerierung nach der Ersten Änderung)
Wat je moet doen
Nach Markterkundungs- und Auswahlverfahren den Antrag vor Beginn des Vorhabens bei der Thüringer Aufbaubank über das Thüringer Förderportal stellen. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2026; wird die AGVO verlängert, verlängert sie sich, sofern ihre beihilferechtlichen Regelungen nicht inhaltlich relevant geändert werden, entsprechend, höchstens bis zum 31. Dezember 2028.
Nr. 5.1, 5.6 und 8.2; Nr. 10 in der Fassung der Ersten Änderung

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Subsidie­percentage
25–75%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Zweck der Förderung ist die Unterstützung des Ausbaus und des Betriebs eines flächendeckenden konvergenten Gigabitnetzes (Förderziel) mit zuverlässigen, hochleistungsfähigen und gigabitfähigen Breitbandinfrastrukturen in Thüringen als Basis einer digitalen Gesellschaft.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Zweck der Förderung ist die Unterstützung des Ausbaus und des Betriebs eines flächendeckenden konvergenten Gigabitnetzes (Förderziel) mit zuverlässigen, hochleistungsfähigen und gigabitfähigen Breitbandinfrastrukturen in Thüringen als Basis einer digitalen Gesellschaft.

Lees verder

Dazu sollen insbesondere gefördert werden:

1. die Schließung von Versorgungslücken und 2. der Auf- und Ausbau von gigabitfähigen konvergenten Breitbandinfrastrukturen in allen Gebieten, die über kein gigabitfähiges Netz verfügen.

Als Indikator des Erfolgs der Förderung dient die Anzahl der in Anwendung dieser Richtlinie realisierten Gigabitanschlüsse im Verhältnis zu der Gesamtmenge bisher nicht ausreichend versorgter Hausanschlüsse in Thüringen.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Eine mehrfache Zuwendung zur Erreichung desselben Verwendungszwecks ist ausgeschlossen.
02
Förderprogramme anderer staatlicher Stellen, insbesondere des Bundes und der Europäischen Union, sind vorrangig zu nutzen.
03
Die errichtete Infrastruktur ist für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist nach Nummer 7.4 dieser Richtlinie zu betreiben.
04
Der privatwirtschaftliche Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass erforderliche Endkundendienstleistungen im Fördergebiet erbracht werden. Der Netzbetreiber erbringt diese im Regelfall selbst. Sollte der Netzbetreiber lediglich Vorleistungsprodukte für dritte Telekommunikationsunternehmen anbieten, muss er gewährleisten, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets mindestens ein Telekommunikationsunternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen im geförderten Gebiet erbringt.
05
Der Zuwendungsempfänger ist in diesen Fällen Bauherr und Eigentümer der zu errichtenden passiven Infrastruktur. Die Auswahlverfahren zum Betrieb und zum Bau, gegebenenfalls einschließlich der Netzplanung, können parallel durchgeführt werden. Der Betreiber muss jedoch spätestens vor Beginn der Baumaßnahme vertraglich feststehen.
06
Zuwendungsempfänger der Förderung nach den Nummern 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie sind kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände oder Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften in Thüringen. Weiter sind antragsberechtigt privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft befinden und denen die Aufgabe der Breitbandausbauförderung für das beantragte Fördergebiet von der zuständigen Kommune übertragen wurde.
07
Von der Begünstigung ausgeschlossen sind Betreiber von Breitbandnetzen sowie reine Anbieter von Breitbandinfrastrukturen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind oder die als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 18 der AGVO anzusehen sind.
08
Für eine Förderung nach den Nummern 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie ist ein Markterkundungsverfahren zur Ermittlung der förderfähigen Adressen nach § 4 Gigabit-RR durchzuführen.
09
Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach den Nummern 3.1 oder 3.2 dieser Richtlinie muss grundsätzlich alle förderfähigen Adressen der betroffenen Gemeinde oder abgrenzbare Verwaltungsbezirke oder Ortsteile dieser Gemeinde umfassen.
10
Förderfähig ist der Netzausbau nach den Nummern 3.1 oder 3.2 dieser Richtlinie für Gebiete nach § 1 Abs. 2 Gigabit-RR. Die Erschließung von Neubaugebieten kann im Rahmen eines Förderprojektes nach den Nummern 3.1 oder 3.2 dieser Richtlinie gefördert werden. Die Aufgreifschwelle richtet sich nach § 1 Abs. 2 Gigabit-RR.
11
Eine Förderung von hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen nach den Nummern 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie wird nur für Vorhaben gewährt, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversorgung im Zielgebiet nach § 1 Abs. 4 Gigabit-RR führt.
12
Die Zielbandbreite wird erreicht, wenn sie am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird. Wird die Gestattungserklärung durch den Grundstückseigentümer nicht erteilt, ist die Zielbandbreite erreicht, wenn der Anschluss mit einem Leerrohr vorbereitet ist, sogenannt „homes passed". Gleiches gilt, wenn ein Grundstückseigentümer beziehungsweise Endnutzer noch nicht ermittelt werden kann, zum Beispiel bei Neubaugebieten.
13
Nicht förderfähig sind Gebiete nach § 1 Abs. 3 Gigabit-RR sowie Gebiete, die bereits mit mindestens einem Fiber to the Building/Home (FTTB/H)-Netz ausgestattet sind oder die mit mindestens einem Hybrid Fiber Coax (HFC)-Netz mit mindestens dem Standard Docsis 3.1 oder die mit mindestens einem HFC-Netz mit dem Standard unterhalb von Docsis 3.1 ausgestattet sind, aber der Netzbetreiber eine Aufrüstung mindestens auf den Standard Docsis 3.1 innerhalb von 12 Monaten ankündigt.
14
Eine Förderung ist zudem ausgeschlossen, wenn ein gigabitfähiges Netz bereits besteht und lediglich der Teilnehmeranschluss noch eingerichtet werden soll.
15
Bei der Zuwendungsgewährung nach den Nummern 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Regelungen zur Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens nach § 5 Gigabit-RR anzuwenden. Die Einhaltung der Bestimmungen ist durch den Zuwendungsempfänger zu dokumentieren und nach Maßgabe der Bewilligungsbehörde nach Nummer 8.2 dieser Richtlinie nachzuweisen.
16
Bei der Zuwendungsgewährung nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie sind darüber hinaus die Bestimmungen des § 6 Gigabit-RR anzuwenden und zu dokumentieren.
17
Bei der Zuwendungsgewährung nach Nummer 3.2 dieser Richtlinie sind neben Satz 1 und 2 die Bestimmungen des § 7 Gigabit-RR anzuwenden und zu dokumentieren.
18
Der Zuwendungsempfänger von Projekten nach den Nummern 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie hat einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang nach § 8 Gigabit-RR und den hierzu von der Bundesnetzagentur erlassenen „Grundsätzen zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG (Stand 22. Juli 2025)" zu gewährleisten.
19
Im Falle der Überlassung der geförderten Infrastruktur an Dritte hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass die Vorgaben bezüglich der Zugangsgewährung auf Vorleistungsebene entsprechend beachtet werden. Diese Verpflichtung ist auf Rechtsnachfolger zu übertragen.
20
Es gilt § 3 Abs. 4 Gigabit-RR. Die bereitgestellten Informationen sind zu ermitteln und im Zuwendungsantrag darzustellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird durch schriftliche Erklärung des Zuwendungsempfängers nachgewiesen.
21
Bei einer Förderung nach den Nummern 3.1 oder 3.2 dieser Richtlinie sind die Nutzung von Eigenleistungen, von alternativen Netztechnologien und alternativen Legemethoden mit dem Ziel einer Vergünstigung der Angebotssumme und der Beschleunigung des Ausbaus zu prüfen sowie im Auswahlverfahren als Bewertungskriterium zu berücksichtigen.
22
Sollen nach Nummer 3.2 dieser Richtlinie Baumaßnahmen ausschließlich aus Landesmitteln gefördert werden, so ist, falls das gesamte Bauvorhaben den Grenzwert von Nummer 6.1 der VV zu § 44 ThürLHO überschreitet, die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren richtet sich nach den Anforderungen der Anlage 5 - Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu § 44 ThürLHO (ZBau).
23
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
24
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Bewilligung des Förderantrags durch die Bewilligungsbehörde des Landes bereits begonnen wurden.
25
Maßnahmebeginn für den Fördergegenstand nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie ist der Abschluss eines Vertrags des Zuwendungsempfängers mit dem Netzbetreiber.
26
Maßnahmebeginn für den Fördergegenstand nach Nummer 3.2 dieser Richtlinie ist der Abschluss eines Vertrags des Zuwendungsempfängers mit dem Bauunternehmen oder der Beginn der Baumaßnahme im Falle der Eigenvornahme.
Thema’s
Digitalisering, ICT en dataTelecommunicatieDigitale infrastructuur
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

WirtschaftlichkeitslückenförderungNr. 3.1, 6.2, 6.3, 6.6
Subsidiepercentage
25–75%
Min projectkosten
€ 100k
Zuschuss an die Kommune oder die von ihr beauftragte öffentliche Gesellschaft, mit dem sie die Wirtschaftlichkeitslücke (§ 6 Abs. 1 Gigabit-RR) eines privatwirtschaftlichen Netzbetreibers beim Ausbau gigabitfähiger Breitbandinfrastruktur schließt. Der Betreiber wird in einem Auswahlverfahren nach §§ 5 und 6 Gigabit-RR bestimmt, betreibt das Netz während der Zweckbindungsfrist und stellt die Endkundendienstleistungen im Fördergebiet sicher. Grunderwerbskosten zählen nicht zur Wirtschaftlichkeitslücke; erforderliche Planungskosten können den Investitionskosten zugerechnet werden. Maßnahmebeginn ist der Vertragsabschluss mit dem Netzbetreiber.
Projekte, deren zuwendungsfähige Ausgaben 100.000 Euro nicht überschreiten, sind ausgeschlossen (Bagatellgrenze, Nr. 6.6); Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall zulassen, soweit sie aus Kosteneinsparungen durch Eigenleistung, alternative Legemethoden oder alternative Netztechnologie resultieren. Einen Höchstbetrag der Zuwendung nennt die Richtlinie nicht.
Reine Landesförderung: 75%
Landesseitiger Fördersatz bei Mitfinanzierung durch andere staatliche Stellen: 25% tot 50% (+25 procentpunt bij zentraler Zuwendungsempfänger: landesweit tätige Gesellschaft in Thüringen, die regionalübergreifend für mehrere Thüringer Gemeinden den geförderten Breitbandausbau übernimmt, +25 procentpunt bij Förderung nach Nummer 9 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 im Rahmen des Lückenschluss-Programms)
Bei Mitfinanzierung durch andere staatliche Stellen darf der kumulierte Förderhöchstsatz 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten; beim zentralen Zuwendungsempfänger und in den Ausnahmefällen nach Nr. 6.3 Satz 4 erhöht er sich auf 100 %.
BetreibermodellNr. 3.2, 6.2, 6.3, 6.6
Subsidiepercentage
25–75%
Min projectkosten
€ 100k
Zuschuss für Ausgaben der Kommune oder der von ihr beauftragten öffentlichen Gesellschaft für passive Infrastruktur, die sie als Bauherr und Eigentümer errichtet und privatwirtschaftlichen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze zur Nutzung überlässt: Ausstattung von Leerrohren mit beschaltetem Glasfaserkabel, Tiefbauleistungen mit oder ohne Leerrohre, Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen sowie die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten. Der Betreiber wird nach §§ 5 und 7 Gigabit-RR ausgewählt und muss vor Baubeginn vertraglich feststehen. Nach Nr. 3.2 Abs. 4 gelten die Regeln der Nr. 3.1 zu Endkundendienstleistungen, Grunderwerbskosten, Planungskosten und Mitverlegung entsprechend: Grunderwerbskosten sind nicht zu berücksichtigen; erforderliche Planungskosten können den Investitionskosten zugerechnet werden. Der Barwert der Einnahmen bis zum Ende der Zweckbindungsfrist mindert die zuwendungsfähigen Ausgaben; danach bleibt das passive Netz mit Open Access verfügbar. Maßnahmebeginn ist der Vertrag mit dem Bauunternehmen oder der Baubeginn bei Eigenvornahme.
Projekte, deren zuwendungsfähige Ausgaben 100.000 Euro nicht überschreiten, sind ausgeschlossen (Bagatellgrenze, Nr. 6.6); Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall zulassen, soweit sie aus Kosteneinsparungen durch Eigenleistung, alternative Legemethoden oder alternative Netztechnologie resultieren. Einen Höchstbetrag der Zuwendung nennt die Richtlinie nicht.
Reine Landesförderung: 75%
Landesseitiger Fördersatz bei Mitfinanzierung durch andere staatliche Stellen: 25% tot 50% (+25 procentpunt bij zentraler Zuwendungsempfänger: landesweit tätige Gesellschaft in Thüringen, die regionalübergreifend für mehrere Thüringer Gemeinden den geförderten Breitbandausbau übernimmt, +25 procentpunt bij Ausweitung eines bestehenden Breitbandinfrastrukturprojekts im Betreibermodell, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass der Ausbau wirtschaftlicher und sparsamer umgesetzt wird als über den zentralen Zuwendungsempfänger, +25 procentpunt bij Förderung nach Nummer 9 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 im Rahmen des Lückenschluss-Programms)
Bei Mitfinanzierung durch andere staatliche Stellen darf der kumulierte Förderhöchstsatz 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten; beim zentralen Zuwendungsempfänger und in den Ausnahmefällen nach Nr. 6.3 Satz 4 erhöht er sich auf 100 %.
Cumulatie
Für Zuwendungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie ist die Kombination mit der Förderung anderer staatlicher Stellen unter Einhaltung der kumulierten Förderhöchstsätze nach Nummer 6.3 dieser Richtlinie zulässig.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode20 december 2025 – 31 december 2026 I. 6 (Nr. 10)
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
  • Durchgeführtes Markterkundungsverfahren zur Ermittlung der förderfähigen Adressen gemäß § 4 der Gigabit-RR
  • Durchgeführtes Auswahlverfahren mit dem Ergebnis, die*den Anbieter*in mit der geringsten Wirtschaftlichkeitslücke auszuwählen
  • Schriftliche Erklärung des Zuwendungsempfängers zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 Gigabit-RR (Nutzung bestehender Infrastruktur)
  • Antrag auf Förderung bei anderen staatlichen Stellen mit allen Anlagen (bei Mitfinanzierung durch andere staatliche Stellen)
Werkwijze
Antrag vor Vorhabenbeginn bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) über das Thüringer Förderportal (ausnahmsweise schriftlich), nach Markterkundung und Auswahlverfahren (Gigabit-RR). Wird auch bei einer anderen staatlichen Stelle Förderung beantragt, geschieht dies grundsätzlich zeitgleich und deren Antrag wird beigefügt. Die TAB entscheidet nach Ermessen im Rahmen der Haushaltsmittel; sie legt im Bescheid einen Projektzeitraum fest. Auszahlung gegen Rechnungen und Zahlungsnachweise; 10 % bleiben grundsätzlich bis zur Prüfung des Verwendungsnachweises (Nr. 6 ANBest-Gk/-P, ggf. mit Zwischennachweis) einbehalten. Die Infrastruktur ist nach § 9 Gigabit-RR zu dokumentieren; nach Realisierung und zum Ende der Zweckbindungsfrist erklären Zuwendungsempfänger und Netzbetreiber die Betriebsbereitschaft. Das Netz ist mindestens sieben Jahre nach Ende des Projektzeitraums zu betreiben; drei Monate vor Fristende ist verbindlich zu erklären, wie es weitergeht; ein danach stillgelegtes Netz nach Nr. 3.1 ist zum Weiterbetrieb auszuschreiben. Sinkt die Wirtschaftlichkeitslücke um mehr als 500 Euro, wird anteilig zurückgefordert. Der zentrale Zuwendungsempfänger gibt im Betreibermodell die Pachterlöse abzüglich OPEX der fünf Jahre nach der Zweckbindungsfrist anteilig nach dem landesseitigen Fördersatz an das Land ab, höchstens den erhaltenen Gesamtbetrag; ein Verkauf binnen 20 Jahren führt zur anteiligen Erstattung. Beihilfen über 100.000 Euro werden in der EU-Transparenzdatenbank veröffentlicht.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Nr. 3.2 (Betreibermodell): Gefördert werden nach § 3 Abs. 1 Buchst. b Gigabit-RR Ausgaben des Zuwendungsempfängers für: 1. die Ausstattung von Leerrohren mit beschaltetem Glasfaserkabel und/oder 2. die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen und 3. die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten, mit oder ohne Kabel, sofern nicht eine entsprechende gesetzliche Pflicht besteht, zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und den Betrieb einer Breitbandinfrastruktur im Sinne der Nummer 5.4 dieser Richtlinie. Nr. 3.2: Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Satz 1 entstehenden Einnahmen, die bis zum Ende der Zweckbindungsfrist erlöst werden, reduziert die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Nr. 3.2 Abs. 4: Die Sätze 4 bis 9 Nummer 3.1 dieser Richtlinie gelten entsprechend. Daraus Nr. 3.1: Bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeitslücke sind Grunderwerbskosten einschließlich aller mit dem Grunderwerb unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Ausgaben nicht zu berücksichtigen. Planungskosten können, soweit sie für die Herstellung des Netzes erforderlich sind, den Investitionskosten zugerechnet werden. Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen zur Erschließung von nicht geförderten Gebieten ist im Rahmen des geförderten Ausbaus gegen Kostenbeteiligung zulässig. Nr. 6.5 (bisher 6.6): Unentgeltliche Leistungen Dritter für Vorhaben nach Nummer 3 dieser Richtlinie sind anzugeben und führen zu einer entsprechenden Reduzierung der Fördersumme, soweit sie den Förderbedarf verringern. Ist in den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 3 dieser Richtlinie ein Umsatzsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann.
Uitbesteding
Nr. 4.3: Im Rahmen der Förderung nach den Nummern 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie werden die an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Fördermittel an privatwirtschaftliche Auftragnehmer weitergegeben. Nr. 3.1 (Wirtschaftlichkeitslückenförderung): Die Zuwendung soll eine Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nummer 5.4 dieser Richtlinie schließen. Bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeitslücke sind Grunderwerbskosten einschließlich aller mit dem Grunderwerb unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Ausgaben nicht zu berücksichtigen. Planungskosten können, soweit sie für die Herstellung des Netzes erforderlich sind, den Investitionskosten zugerechnet werden. Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen zur Erschließung von nicht geförderten Gebieten ist im Rahmen des geförderten Ausbaus gegen Kostenbeteiligung zulässig. Nr. 6.5 (bisher 6.6): Unentgeltliche Leistungen Dritter für Vorhaben nach Nummer 3 dieser Richtlinie sind anzugeben und führen zu einer entsprechenden Reduzierung der Fördersumme, soweit sie den Förderbedarf verringern. Ist in den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 3 dieser Richtlinie ein Umsatzsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann.
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Niet subsidiabel
Downloads

Bestanden & formulieren

Bron

Contact & bron

Verstrekker
Thüringer Aufbaubank
Telefoon
0800 5565156
Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
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