DoorlopendSTARKBAFADoorlopend

STARK – Transformation der Kohleregionen (Förderkategorien 1–11)

Zuschuss für Projekte zur nachhaltigen Transformation der Kohleregionen

Zuschuss des BAFA von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Projekte in elf Förderkategorien, die die nachhaltige Transformation der Kohleregionen unterstützen und in den Fördergebieten des Investitionsgesetzes Kohleregionen wirken.

Deadline
Doorlopend open
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Geverifieerd op 5 november 2026Bron: bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Stark_2/stark_2_node.htmlUitgevoerd door BAFA

Bèta: deze subsidiedatabase is nog in opbouw. Onze redactie controleert elke regeling, maar gegevens kunnen onvolledig of verouderd zijn. Raadpleeg de officiële publicatie voordat je een aanvraag indient.

In het kort

Wat is STARK – Transformation der Kohleregionen (Förderkategorien 1–11)?

Wie
Natürliche und juristische Personen, darunter Unternehmen, Kommunen, Länder und Hochschulen, deren Projekt in den Fördergebieten des Investitionsgesetzes Kohleregionen wirkt; die Kategorien 5, 8 und 9 sind öffentlichen Antragstellenden vorbehalten, in Kategorie 9 ohne Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen.
Nr. 3 und 4; FAQ 2 b
Waarvoor
Projekte in elf Förderkategorien, von Vernetzung, Wissenstransfer, Beratung und Qualifikation bis zu Außenwirtschaft, wissenschaftlicher Begleitung und innovativen Ansätzen, die die nachhaltige Transformation der Kohleregionen unterstützen.
Nr. 1.1 und 3
Wat je krijgt
Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben, in Kategorie 8 bis zu 80 und in Kategorie 9 bis zu 70 Prozent; der Höchstbetrag wird erst bei der Bewilligung festgelegt.
Nr. 3, 6.1 und 6.2
Wat je moet doen
Den Antrag vor Projektbeginn über easy-Online beim BAFA stellen; das BAFA holt das Votum des Landes ein und bewilligt in der Reihenfolge der vollständig eingereichten Anträge.
Nr. 8.3 und 8.4

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Onderdelen
11
Subsidie­percentage
70–90%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

So möchte die Bundesregierung die Kohleregionen zu international sichtbaren Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung etablieren.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Der Ausstieg aus der Kohleförderung wird in Deutschland als Chance für wirtschaftliche Entwicklung und Wohlstand in den betroffenen Regionen verstanden und vorangetrieben. So möchte die Bundesregierung die Kohleregionen zu international sichtbaren Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung etablieren.

Lees verder

Es wurde zunächst das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen und in dessen Folge das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) beschlossen, um die betroffenen Länder bei ihren Transformationsprozessen in den Revieren zu unterstützen. Als Ausfluss dessen ist seit 2020 das Förderprogramm „STARK“ ein wesentliches Instrument des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), um die Menschen und ihr engagiertes Handeln zur Transformation und Entwicklung der Kohleregionen zu stärken. Im Fokus stehen dabei bislang nicht-investive Maßnahmen, wie beispielsweise der Austausch über alternative Produktionsweisen und Geschäftsmodelle als ein entscheidender Erfolgsfaktor für eine schnelle und klare Neuorientierung einer Region.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Förderfähig sind Projekte, die mindestens einer Förderkategorie zugeordnet werden können, die geeignet sind, die Förderziele zu erreichen und die in den Fördergebieten nach §§ 2, 11 und 12 InvKG ihre Wirkung entfalten.
02
Die Förderung setzt voraus, dass Projekte nicht ohne eine Zuwendung durch den Bund durchgeführt werden können.
03
Die Projekte müssen zusätzlich sein, also ohne die Zuwendung nicht durchgeführt werden können. Hier scheiden grundsätzlich alle Tätigkeiten aus, die hoheitlicher Natur sind oder für die es eine Rechtsverpflichtung gibt.
04
Die Gesamtfinanzierung jedes Projekts muss gesichert sein.
05
Sollten Teile von Projekten in verschiedene Förderkategorien passen und diese Teile nicht geringfügig sein, so muss jeder Projektteil einer eigenen Förderkategorie zugeordnet werden.
06
Das Projekt muss einer Beihilfekategorie nach Anlage 1 zuzuordnen sein.
07
Jedes Projekt ist ausschließlich einer Beihilfekategorie zuzuordnen.
08
Die Förderung schließt eine Weiterleitung grundsätzlich aus. Ausnahmen können in einem gesonderten Merkblatt geregelt werden.
09
Fördergebiete sind das Lausitzer Revier, das Rheinische Revier und das Mitteldeutsche Revier, die sich jeweils aus den folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden zusammensetzen: 1. das Lausitzer Revier aus den Gemeinden und Gemeindeverbänden: a) in Brandenburg: Landkreis Elbe-Elster, Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Landkreis Dahme-Spreewald, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Cottbus, b) im Freistaat Sachsen: Landkreis Bautzen, Landkreis Görlitz; 2. das Rheinische Revier aus den Gemeinden und Gemeindeverbänden Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg, Kreis Euskirchen, Stadt Mönchengladbach; 3. das Mitteldeutsche Revier aus den Gemeinden und Gemeindeverbänden: a) im Freistaat Sachsen: Landkreis Leipzig, Stadt Leipzig, Landkreis Nordsachsen, b) in Sachsen-Anhalt: Burgenlandkreis, Saalekreis, kreisfreie Stadt Halle, Landkreis Mansfeld-Südharz, Landkreis Anhalt-Bitterfeld.
10
Niedersachsen erhält darüber hinaus für das ehemalige Braunkohlerevier im Landkreis Helmstedt bis zu 90 Millionen Euro. Der Freistaat Thüringen erhält für den Landkreis Altenburger Land bis zu 90 Millionen Euro aus den Mitteln für das Mitteldeutsche Revier gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3.
11
In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden: 1. Stadt Wilhelmshaven, 2. Kreis Unna, 3. Stadt Hamm, 4. Stadt Herne, 5. Stadt Duisburg, 6. Stadt Gelsenkirchen, 7. Stadt Rostock und Landkreis Rostock, 8. Landkreis Saarlouis und 9. Regionalverband Saarbrücken.
12
Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden und Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführt werden.
13
Sind nur Antragssteller förderfähig, deren Sitz in den Fördergebieten ist? Nein, grundsätzlich kann der Antragsteller seinen Sitz auch in einem anderen Gebiet haben.
14
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, soweit diese nicht nach 4.2 dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen sind.
15
Bei einem Verbundprojekt handelt es sich um ein Projekt, welches durch mehrere gemeinsame Antragstellende verbunden ist. Das Projekt ist durch gemeinsame Ziele und abgestimmte Tätigkeiten gekennzeichnet. Jeder Verbundpartner reicht dabei einen eigenen Antrag ein. Die Zusammengehörigkeit der Anträge wird durch Verwendung des gleichen Projektkürzels (Akronym) kenntlich gemacht. Die Anzahl der möglichen Verbundpartner ist auf fünf begrenzt. In begründeten Ausnahmenfällen kann von dieser Höchstgrenze abgewichen werden. Der administrierenden Stelle ist ein hauptverantwortlicher Ansprechpartner zu benennen.
16
Bei Organisationen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise Eigenbetriebe und kommunale Zweckverbände, die kommunale Aufgaben übernehmen) ist der dahinterstehende Träger antragsberechtigt.
17
Jeder Antragstellende muss personell und fachlich in der Lage sein, die Projektaufgaben durchzuführen. Insbesondere dürfen Zuwendungen nur an solche Empfänger bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte gesichert ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
18
Nicht antragsberechtigt sind: … Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 AGVO.
19
Nicht antragsberechtigt sind: … Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
20
Nicht antragsberechtigt sind: … Antragstellende mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in Deutschland.
21
Nicht antragsberechtigt sind: … Im Falle einer De-minimis-Beihilfe Unternehmen, deren Unternehmenszweck oder Verwendung der Beihilfe in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 oder Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 aufgelistet ist.
22
Nicht antragsberechtigt sind: … Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat. Von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind insbesondere Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind, Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
23
Nicht antragsberechtigt sind: … Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende und sofern der Antragstellende eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
24
Vorausgesetzt wird ein positives Votum der eingebundenen Stelle beim Land sowie erforderlichenfalls etwaige gutachterliche Stellungnahmen.
25
Erst mit Erteilung des Bewilligungsbescheids darf mit dem Projekt begonnen werden. Die administrierende Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
26
Grundsätzlich dürfen Vorhaben erst mit Erlass des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Bei Antragstellung ist vom Antragsteller eine Erklärung abzugeben, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
27
Ausschreibungsverfahren sind noch nicht als Maßnahmenbeginn zu werten, wenn ein eindeutiges Rücktrittsrecht oder eine auflösende oder aufschiebende Bedingung für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung eingeräumt wird.
28
Ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn muss vor Beginn des Vorhabens, frühestens mit Einreichen des Antrages gestellt werden.
29
Dies wird im Ausnahmefall gewährt, wenn sich die förmliche Bewilligung eines Vorhabens trotz rechtzeitiger Antragstellung aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen verzögert und mit der Ausführung des Vorhabens nicht gewartet werden kann. In diesen Fällen kann ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn zugelassen werden, allerdings mit der Einschränkung, dass hieraus kein Anspruch auf Förderung hergeleitet werden kann.
30
Projekte die nach DAWI beantragt werden, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Beauftragte Unternehmen müssen wirtschaftlich tätig sein, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen und Ein Marktversagen erkennbar ist, d. h. Projekte, die ohne öffentliche Unterstützung nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung oder universaler Zugang nur unzureichend bereitgestellt würden.
31
Um beihilfefrei zu sein, sind zudem die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Das Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Ein Nachweis über den Betrauungsakt ist vorzulegen. Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent festzulegen. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ausgaben der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Die Auswahl des Unternehmens ist entweder im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann oder die Höhe des erforderlichen Ausgleichs wird auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt, die ein durchschnittliches, gut geführtes, angemessen ausgestattetes Unternehmen in diesem Fall zu tragen hätte.
32
Für De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, darf der Gesamtbetrag in drei Jahren 750 000 EUR nicht übersteigen.
33
Wird eine De-minimis Beihilfe nicht an ein Unternehmen gewährt, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen 300.000 EURO, nicht übersteigen.
34
Diese De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.
35
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben bzw. Kosten in Zusammenhang stehen, sind ausgeschlossen.
36
Es sind dabei nur Projekte förderfähig, die die Voraussetzung nach den Regelungen der AGVO erfüllen oder die in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses fallen.
37
Für AGVO-Förderungen gelten insbesondere folgende Voraussetzungen: Der Antrag muss den Freistellungstatbestand nennen und detailliert darstellen, welche Anforderungen sich daraus ergeben und wie das Projekt diese einhält. Für die Förderung nach dieser Förderrichtlinie kommen insbesondere die Freistellungstatbestände gem. Artikel 17, 18, 19a, 19b, 25, 26a, 27, 28, 29, 31, 36, 38, 38a, 45, 47, 48, 49, 53, 54, 56 AGVO in Betracht. Die jeweiligen Beihilfeobergrenzen gem. Artikel 4 AGVO, die Beihilfehöchstintensitäten des jeweiligen Freistellungstatbestand und etwaige Vorgaben zu den beihilfefähigen Kosten (in der Regel Ausgaben) sind einzuhalten. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
38
Für AGVO-Förderungen gelten insbesondere folgende Voraussetzungen: Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO. Sie sind daher nicht antragsberechtigt gemäß 4.2 der Förderrichtlinie.
39
Für AGVO-Förderungen gelten insbesondere folgende Voraussetzungen: Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Projekt oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Projektes mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Projektes, die Kosten des Projektes, Art der Beihilfe (hier: Zuschuss) und Höhe der für das Projekt benötigten öffentlichen Finanzierung. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
40
Für AGVO-Förderungen gelten insbesondere folgende Voraussetzungen: Die Gewährung von AGVO-Beihilfen auf Grundlage diese Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 möglich. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2038 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende geänderte Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2038 hat.
BedrijfsgrootteNr. 4.1
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Starten ondernemingRegionale en gebiedsontwikkelingHerstructurering en transitiePublieke dienstverleningScholing werknemersOnderzoek, ontwikkeling en innovatieVestiging en locatieontwikkelingExportontwikkelingBedrijventerreinen en werklocatiesArbeid, scholing en arbeidsmarktRegionale economische ontwikkelingExport, internationalisering en ontwikkelingssamenwerkingOverheid, bestuur en publieke dienstverleningBedrijfsadviesKennisoverdracht en valorisatieSociale cohesie, inclusie en leefbaarheidSociale cohesieOndernemersvaardighedenOndernemerschap en bedrijfsontwikkeling
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

11 onderdelen
Kategorie 1 VernetzungPercentage 90%

Projekte, die verschiedene Akteure, insbesondere Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Verbände, öffentliche Stellen und Kulturinstitutionen, zum Austausch von Informationen und zum gegenseitigen Lernen zusammenbringen, auch Projekte, die einen Vernetzungsprozess für eine nachhaltige, wirtschaftliche Weiterentwicklung der Region steuern und koordinieren. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Förderquote: 90%
Förderfähiger Anteil für investive Maßnahmen: bis zu 25 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens. Für Unternehmen gelten die Förderquoten der jeweiligen Beihilfeart nach Anlage 1 der Förderrichtlinie.
Kategorie 2 Wissens- und TechnologietransferPercentage 90%

Projekte, die Technologien, Produkte, Verfahrensweisen und Dienstleistungen sowie nicht-technische Innovationen nach der Entwicklung in die praktische Anwendung bringen oder ihre Anwendung verbreitern und so nicht-nachhaltige Produktionsweisen verringern. Projekte dieser Förderkategorie können solche Prozesse unterstützen und wissenschaftlich begleiten; der überwiegende Teil des Projekts muss dem Transfer dienen, Forschungs- und Entwicklungsprojekte als solche sind nicht förderfähig. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Förderquote: 90%
Förderfähiger Anteil für investive Maßnahmen: bis zu 25 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens. Für Unternehmen gelten die Förderquoten der jeweiligen Beihilfeart nach Anlage 1 der Förderrichtlinie.
Kategorie 3 BeratungPercentage 90%

Projekte, die Expertise aufbauen und an interessierte Akteure (Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger, öffentliche Stellen) weitergeben; die Vermittlung von Knowhow muss eine ökonomisch, ökologisch oder sozial nachhaltige Wirtschaftsstruktur entwickeln oder stärken. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Förderquote: 90%
Förderfähiger Anteil für investive Maßnahmen: bis zu 25 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens. Für Unternehmen gelten die Förderquoten der jeweiligen Beihilfeart nach Anlage 1 der Förderrichtlinie.
Kategorie 4 Qualifikation / Aus- und WeiterbildungPercentage 90%

Projekte zur (Weiter-)Qualifikation, zur beteiligungsorientierten Ermittlung des betrieblichen Aus- und Weiterbildungsbedarfs und zur Organisation der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, die Menschen in den Kohleregionen, insbesondere Mitarbeitende und Leitungsebenen von Unternehmen, für eine nachhaltige Wirtschaftsstruktur ohne Kohle qualifizieren. Das vermittelte Wissen und Können muss in Zusammenhang mit einer nachhaltigen Produktions- und Wirtschaftsweise stehen. Diese Anforderung gilt für Aus- und Weiterbildungsprojekte bereits dann als erfüllt, wenn sie sich auf Beschäftigte von Kohleunternehmen und deren Zulieferern beschränken und deren Chancen am Arbeitsmarkt verbessern, insbesondere durch die Stärkung der Digitalkompetenz. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen; vor der Planung ist Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit oder der Revieragentur aufzunehmen, das Projekt mit bestehenden Angeboten abzustimmen und mit dem Antrag zu erklären, dass keine Doppelstrukturen entstehen.

Förderquote: 90%
Förderfähiger Anteil für investive Maßnahmen: bis zu 100 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens. Für Unternehmen gelten die Förderquoten der jeweiligen Beihilfeart nach Anlage 1 der Förderrichtlinie.
Kategorie 5 Nachhaltige Anpassung öffentlicher LeistungenPercentage 90%

Projekte, in denen Kommunen und andere öffentliche Einrichtungen ihre Leistungen darauf untersuchen, wie sie nachhaltiges oder ökologisches Wirtschaften der Privatwirtschaft stärken können, und diese Änderungen umsetzen, zum Beispiel die Neuausrichtung eines kommunalen Gewerbeparks. Nicht förderfähig sind Nachhaltigkeitskonzepte, die über das Programm KoMoNa gefördert werden können; dies ist vor der Antragstellung zu prüfen und im Antrag zu erklären. Antragsberechtigt sind Kommunen und andere öffentliche Einrichtungen.

Förderquote: 90%
Förderfähiger Anteil für investive Maßnahmen: bis zu 25 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens. Für Unternehmen gelten die Förderquoten der jeweiligen Beihilfeart nach Anlage 1 der Förderrichtlinie.
Kategorie 6 Planungskapazitäten und StrukturentwicklungsgesellschaftenPercentage 90%

Bereitstellung von Planungs- und Projektsteuerungskapazitäten (zum Beispiel Personal und Räume) oder Betrieb öffentlicher Strukturentwicklungsgesellschaften, die Dienstleistungen für öffentliche Stellen übernehmen, etwa die Erschließung von Gewerbeflächen für Kommunen, wenn das gesamte Engagement auf eine nachhaltige Wirtschaftsstruktur ausgerichtet ist; dies ist in den Zwischennachweisen zu erläutern. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Förderquote: 90%
Förderfähiger Anteil für investive Maßnahmen: bis zu 25 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens. Für Unternehmen gelten die Förderquoten der jeweiligen Beihilfeart nach Anlage 1 der Förderrichtlinie.
Kategorie 7 Gemeinsinn und gemeinsames ZukunftsverständnisPercentage 90%

Projekte, die unter Berücksichtigung des demografischen Wandels den Zusammenhalt stärken, kulturelle Identität unterstützen und ein gemeinsames Verständnis der Menschen über eine nachhaltige Zukunft der Kohleregionen schaffen; die Perspektive der jungen Generation soll ausdrücklich berücksichtigt werden. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Förderquote: 90%
Förderfähiger Anteil für investive Maßnahmen: bis zu 50 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens. Für Unternehmen gelten die Förderquoten der jeweiligen Beihilfeart nach Anlage 1 der Förderrichtlinie.
Kategorie 8 AußenwirtschaftPercentage 80%

Projekte des Standortmarketings und der Investorenwerbung, die die Kohleregionen international als nachhaltige Wirtschaftsstandorte präsentieren, sowie Projekte zur Gewinnung internationaler Absatzmärkte für lokale, nachhaltig orientierte Unternehmen und Branchen. Antragsberechtigt sind nur öffentliche Träger mit entsprechender Fachkenntnis, zum Beispiel die Wirtschaftsfördergesellschaften der Länder; vor der Planung soll Germany Trade and Invest (GTAI) über das Projekt informiert werden.

Förderquote: 80%
Der Eigenanteil beträgt mindestens 20 Prozent. Förderfähiger Anteil für investive Maßnahmen: bis zu 25 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens. Für Unternehmen gelten die Förderquoten der jeweiligen Beihilfeart nach Anlage 1 der Förderrichtlinie.
Cumulatie
Die gleichzeitige Förderung eines Projektes mit sonstigen Drittmitteln ist zulässig. In dem Fall reduzieren sich hierdurch die Höhe der Zuwendung und der Eigenanteil jeweils um den gleichen prozentualen Anteil. Das Verhältnis von Bundesförderung zum Eigenanteil bleibt dadurch bezogen auf den Teil, der nicht durch diese Drittmittel abgedeckt wird, unverändert. Die gleichzeitige Förderung mit anderen Programmen des Bundes ist ausgeschlossen. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen mit überwiegend investivem Charakter (mehr als 50 Prozent) der Förderkategorien 4, 10 und 11 können jedoch mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen. Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben ist möglich, sofern durch diese Kumulierung die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfehöchstintensität bzw. die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfeobergrenze nicht überschritten wird. Der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode13 augustus 2024 – 31 december 2038 Nr. 8.7
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verdeling
Op volgorde van binnenkomst
Vooraanmelding
Niet nodig
  • Projektbeschreibung (höchstens 40 DIN-A4-Seiten Text) mit Projektziel, Meilensteinplanung und detaillierter Beschreibung aller projektzugehörigen Maßnahmen
  • Konzept, wie die Erreichung des Projektziels nachgewiesen werden soll
  • Meilensteinplan
  • Darstellung, wie die im Rahmen der Förderkategorie zu erfassenden Indikatoren durch das Projekt abgebildet werden können
  • Ausgaben- und Finanzierungsplan in tabellarischer Form
  • Übersicht über die geplanten Kooperationspartner (bei Verbundantrag)
  • Erklärung über die Zusätzlichkeit der Maßnahme, den Projektstatus (noch nicht begonnen), die wirtschaftliche und personelle Leistungsfähigkeit, die Vorsteuerabzugsberechtigung, die beihilferechtliche Situation und die Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen
  • Erklärung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
  • Nachweis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung (bei Eigenmittelübernahme Absichtserklärung der übernehmenden Stelle)
  • Nachweise über vorhandene Eigenmittel (Kontoauszug, Jahresabschluss)
  • Übereinstimmungserklärung oder Absichtserklärung (Letter of Intent) des Drittmittelgebers (sofern Drittmittel vorhanden)
  • Ausführliche Stellenbeschreibung inkl. Aufgaben, Qualifikationen für alle beantragten Stellen
  • Kalkulation der Personalausgaben
  • Erklärung, inwiefern es sich um zusätzliches oder freigestelltes Personal handelt (bei Erstantrag)
  • Selbsterklärung zum Besserstellungsverbot (bei betroffenen Antragstellern)
  • Liste aller Gegenstände mit Stückpreis < 800 Euro
  • Liste der notwendigen Gegenstände > 800 Euro
  • Mietangebot (sofern vorhanden) oder Mietkalkulation inkl. Angabe Quadratmeter pro Mitarbeiter
  • Detaillierte Leistungsbeschreibung der Aufträge und Angebote (falls vorhanden)
  • Erklärung, dass keine Vergabe außerhalb der EU geplant ist
  • De-minimis-Erklärung (bei De-minimis-Projekten)
  • Betrauungsakt (bei DAWI-Projekten, mit dem Antrag oder spätestens vor der Bewilligung)
  • Erklärung, dass keine Doppelstrukturen entstehen (Förderkategorie 4)
  • Erklärung zur Prüfung einer Förderung über KoMoNa (Förderkategorie 5)
  • Technische, baurechtliche und rechtliche Gutachten (gegebenenfalls bei überwiegend investiven Anträgen der Förderkategorien 4, 10 und 11 sowie in Förderkategorie 7)
  • Verträge zur Regelung des Binnenverhältnisses, z. B. Konsortial- oder Weiterleitungsverträge (bei einem Antrag mehrerer Personen)
Werkwijze
Der Antrag wird über easy-Online beim BAFA gestellt und gilt mit dem Eingang des unterschriebenen, von easy-Online erzeugten Antragsformulars per Post als gestellt. Das BAFA holt das Votum der eingebundenen Stelle des Landes ein, in dem das Projekt schwerpunktmäßig wirkt, und bewilligt nach Prüfung in der Reihenfolge der vollständig eingereichten Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Vorab mit dem Land Kontakt aufzunehmen wird empfohlen, bei überwiegend investiven Anträgen der Kategorien 4, 10 und 11 auch mit dem Bundeswirtschaftsministerium; für die beihilferechtliche Einordnung kann ein Gutachten auf Kosten des Antragstellenden verlangt werden. Die Zuwendung wird in der Regel für bis zu vier Jahre bewilligt und kann um jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden; Projekte müssen bis zum 31. Dezember 2038 abgeschlossen sein. Ausgezahlt wird nach Bestandskraft des Bescheids im Anforderungsverfahren über profi-Online; mehrjährige Projekte reichen jährlich einen Zwischennachweis ein, am Ende einen Verwendungsnachweis, und erfassen die Indikatoren ihrer Förderkategorie. Fehlende Angaben oder Belege können zu Zahlungsaussetzungen und Rückforderungen zuzüglich Zinsen führen; Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Bron: Nr. 2
Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Niet subsidiabel
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Förderrichtlinie, Nr. 2 und 6.1: „Förderfähig sind die Nettoausgaben, die für die Projektzielerreichung notwendig sind. Besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG), sind die entsprechenden Bruttoausgaben förderfähig.“ „Eigenanteil (mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben): Eigenanteile sind alle Geldbeträge des Zuwendungsempfängers, die zur Finanzierung des Projektes eingesetzt werden. Unbare Eigenleistungen, wie vorhandenes Personal oder Material, können nicht als Eigenmittel in das Projekt eingebracht werden. Bei öffentlichen Antragstellenden wie bspw. Landkreisen oder Gemeinden, sowie gemeinnützigen Akteuren, kann der Eigenanteil auch ganz oder teilweise durch andere öffentliche Stellen des Landes, insbesondere durch das Land selbst, erbracht werden. Für Verbundprojekte gilt dies für die Teile der öffentlichen Antragsstellenden.“ „In den Finanzierungsplan dürfen nur im Bewilligungszeitraum anfallende Zahlungsvorgänge aufgenommen werden.“ „Drittmittel sind alle Geldleistungen von öffentlicher oder privater Seite, die für das Förderprojekt eingeworben werden. Sie reduzieren die Höhe der förderfähigen Ausgaben und damit die Förderung und den Eigenanteil um den gleichen prozentualen Anteil. Ausgenommen hiervon ist die Übernahme des Eigenanteils durch andere öffentliche Stellen.“ „Die Zuwendung erfolgt in der Regel zur Deckung von Ausgaben für einzeln abgegrenzte Projekte auf Ausgabenbasis (Projektförderung).“ Merkblatt Förderfähige Personal- und Sachausgaben, Nr. 1 bis 8: „Personal- und Sachausgaben bzw. Personal- und Sachkosten werden gefördert, soweit sie dem Projekt im Sinne dieser Richtlinie dienen.“ „Grundsätzlich sind nur Personalausgaben für Projektmitarbeitende, die für das Projekt eingestellt werden (zusätzliches Personal), förderfähig. Personen, die zum Stammpersonal des Antragstellers gehören, sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig, da diese Personalausgaben nicht zusätzlich durch das Projekt verursacht werden.“ „Projektspezifische Anschaffungen (Gegenstände), die über den allgemeinen Geschäftsbedarf hinausgehen und notwendig für das Projekt sind, können gefördert werden. Sie dürfen nicht vorrangig anderen Zwecken dienen. Hierzu zählt auch Verbrauchsmaterial, sofern es über den allgemeinen Geschäftsbedarf hinausgeht.“ „Eine für die Durchführung des Projekts zwingend notwendige zusätzliche Anmietung von bspw. Räumen oder Gegenständen ist förderfähig. Bestehende Mietflächen sind dagegen von einer Förderung ausgeschlossen.“ „Ausgaben, die dem allgemeinen Geschäftsbedarf zuzuordnen sind, können entweder im Rahmen eines Pauschalsatzes von bis zu 10 Prozent der notwendigen Personalausgaben gefördert werden oder sind im Einzelansatz detailliert anhand der tatsächlichen Ausgaben abzurechnen.“ „Honorar- und Sachausgaben für Auftragsvergaben an Dritte, die vom Antragsteller nicht selbst erbracht werden können und zwingend für die Projektzielerreichung notwendig sind, sind förderfähig.“ „Ausgaben für Reisen sind nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes bzw. Auslandsreisekostenverordnung förderfähig.“ „Projektspezifische Anschaffungen (Gegenstände) und andere Investitionen, welche über den allgemeinen Geschäftsbedarf hinausgehen und notwendig für das Projekt sind, können gefördert werden.“ Merkblatt Förderfähige Personal- und Sachausgaben, Anhang 1 – Förderfähig A-Z bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis (Förderfähig?): „Abschreibungen auf sonstige Anlagen- bereits vorhandene aber für das Projekt genutzte Anlagen: Nein“ „Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen- gesondert für das Vorhaben angeschaffte oder hergestellte Anlagen: Nein“ „Buchhaltung: Nein – Ausgaben für Wirtschaftsprüfer sind nicht zuwendungsfähig“ „Ehrenamtsentschädigung: Nein“ „Personalgemeinkosten: Nein“ „Rechenzentrum: Nein – Keine Inanspruchnahme des eigenen Rechenzentrums“ „Stammpersonal: Nein – Wenn bei einem Antrag auf Ausgabenbasis Stammpersonal eingesetzt werden soll, können Kosten für zusätzlich eingestellte Mitarbeitende als Ersatz für das Stammpersonal während der Projektlaufzeit gefördert werden.“ „Veranstaltungen - Unterhaltungsprogramm, Dekoration: Nein – Für den Erfolg der Veranstaltung im Hinblick auf die Erreichung des Projektziels sind Maßnahmen dieser Art nicht notwendig und können daher nicht bezuschusst werden.“ „Vertriebskosten: Nein“ „Verwaltungsgemeinkosten: Nein – Sonderfall: Wenn Voraussetzungen für die Verwaltungskostenpauschale erfüllt werden, kann es als zuwendungsfähig anerkannt werden.“
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Telefoon
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