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Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS)

Bundeszuschuss für die Sanierung kommunaler Sportstätten und Bäder

Bundeszuschuss für Städte und Gemeinden zur umfassenden Sanierung kommunaler Sportstätten: bis zu 45 % (bei Haushaltsnotlage bis zu 75 %, nicht für Landkreis-Objekte) der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, 250.000 Euro bis 8 Mio. Euro je Projekt. Skizzen bis 1. Februar 2027.

Eerstvolgende deadline
87
dagen
1 februari 2027
Projektskizze
Bekijk alle deadlines
Geverifieerd op 6 november 2026Bron: bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/aufrufe/aktuelle-meldungen/sks.htmlUitgevoerd door BBSR

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In het kort

Wat is Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS)?

Wie
Städte und Gemeinden, auch Samt- und Verbandsgemeinden und die Stadtstaaten, in deren Gebiet die Sportstätte liegt; Landkreise nur als Eigentümer der Einrichtung. Zweckverbände und Vereine können nicht selbst beantragen.
Nr. 4
Waarvoor
Die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung öffentlich zugänglicher kommunaler Sportstätten, Sportfreianlagen und Bäder, einschließlich Barrierefreiheit und vorgegebener energetischer Standards; Ersatzneubauten nur ausnahmsweise.
Nr. 3
Wat je krijgt
Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von mindestens 250.000 Euro und höchstens 8 Millionen Euro je Projekt: bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, bei Haushaltsnotlage bis zu 75 Prozent (nicht bei Objekten im Eigentum des Landkreises).
Nr. 6.1 und 6.2
Wat je moet doen
Die Projektskizze mit dem Rats- bzw. Kreistagsbeschluss bis zum 1. Februar 2027 über die Förderzentrale Deutschland einreichen. Nach der Auswahl durch den Haushaltsausschuss des Bundestages stellen die ausgewählten Kommunen auf Aufforderung des BBSR den Zuwendungsantrag.
Nr. 7.2 und 8

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max per aanvraag
€ 8M
Nicht rückzahlbarer Zuschuss als Projektförderung, grundsätzlich in Form der Festbetragsfinanzierung; die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Höchstbetrag der Förderung 8 Millionen Euro je Projekt; die genaue Förderhöhe legt der Haushaltsausschuss in seiner Auswahlentscheidung fest. Der Bund beteiligt sich mit bis zu 45 Prozent der in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Eigenanteil mindestens 55 Prozent), bei einer von der Aufsichtsbehörde bestätigten Haushaltsnotlage mit bis zu 75 Prozent (Eigenanteil mindestens 25 Prozent). Bei Objekten im Eigentum des Landkreises beträgt der Bundeszuschuss maximal 45 Prozent, auch bei Haushaltsnotlage. Mittel beteiligter Dritter werden von den Gesamtausgaben abgezogen; Mittel nach dem LuKIFG können als kommunaler Eigenanteil eingesetzt werden.
Subsidie­percentage
45%
minimaal 55% eigen bijdrage
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Um dem entgegenzuwirken, unterstützt der Bund die Kommunen zum Abbau des bestehenden Sanierungsstaus bei einer nachhaltigen Modernisierung ihrer Sportstätten.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss des Bundeshaushalts 2026 erneut Programmmittel in Höhe von 333 Millionen Euro für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) bereitgestellt. Die Mittel sind im Wirtschaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität veranschlagt und stehen für die Förderung überjähriger investiver Projekte der Kommunen zur Verfügung. Es sind Projektlaufzeiten bis zu sechs Jahren vorgesehen.

Lees verder

Sportstätten sind von besonderer Bedeutung für die Förderung von Bewegung und Gesundheit der Bevölkerung sowie für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in der Kommune. Jedoch besteht bei vielen dieser Einrichtungen ein erheblicher Sanierungsbedarf. Insbesondere entsprechen sie häufig nicht mehr den aktuellen Anforderungen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit.

Um dem entgegenzuwirken, unterstützt der Bund die Kommunen zum Abbau des bestehenden Sanierungsstaus bei einer nachhaltigen Modernisierung ihrer Sportstätten.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind nur Städte und Gemeinden (Kommunen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Dies umfasst auch Samtgemeinden (Niedersachsen), Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse.
02
Nicht antragsberechtigt sind Zweckverbände.
03
Landkreise sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind.
04
Die Stadtstaaten werden wie Kommunen behandelt.
05
Bei gemeinsamen Projekten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune als alleiniger Zuwendungsempfänger die Federführung.
06
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn sich das zu fördernde Objekt im Eigentum Dritter (insbesondere Vereinseigentum) befindet.
07
Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO sind zulässig.
08
Gegenstand der Förderung sind kommunale Sportstätten (gedeckt oder ungedeckt), d. h. bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Die zu fördernden Sportstätten müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
09
Kommunale Sportstätten im Sinne des Projektaufrufs müssen überwiegend öffentlich zugängliche und öffentlich nutzbare Einrichtungen sein. Schulsportanlagen, die ausschließlich schulisch genutzt werden, sind damit nicht förderfähig. Sie müssen außerhalb des Schulbetriebs Dritten, insbesondere örtlichen Sportvereinen oder der allgemeinen Öffentlichkeit für eine Nutzung offenstehen.
10
Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der fördergegenständlichen Sportstätten. Das umfasst auch Maßnahmen zur Erhöhung der Barrierefreiheit.
11
Bestandsgebäude und -freianlagen sind grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Das kann dann der Fall sein, wenn dies im Vergleich zur Sanierung die nachweislich wirtschaftlichere Variante ist.
12
Bauliche Erweiterungen von zu sanierenden Sportstätten können nur gefördert werden, wenn diese zur Erreichung der Förderziele gemäß Ziffer 1 zwingend notwendig sind.
13
Sofern Gebäude Fördergegenstand sind, die nach Baufertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen GModG fallen, müssen die nachfolgend aufgeführten energetischen Standards mindestens eingehalten werden. Notwendige Maßnahmen für das Erreichen darüber hinausgehender energetischer Standards sind förderfähig.
14
Sofern Gebäude Fördergegenstand sind, die nach Baufertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen GModG fallen, müssen die nachfolgend aufgeführten energetischen Standards mindestens eingehalten werden. … a) Anforderungen an bestehende Gebäude: Die Gebäude müssen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals die Effizienzgebäude-Stufe 85 oder bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 105 GModG die Effizienzgebäude-Stufe „Denkmal“ gem. der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erreichen.
15
Sofern Gebäude Fördergegenstand sind, die nach Baufertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen GModG fallen, müssen die nachfolgend aufgeführten energetischen Standards mindestens eingehalten werden. … b) Anforderungen an zu errichtende Gebäude: Ersatzneubauten und Erweiterungen müssen nach Abschluss der Maßnahme die Effizienzgebäude-Stufe 55 gem. KfW-Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment erreichen.
16
Bei Ersatzneubauten muss zudem die Wärmeversorgung zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energien erfolgen. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist – auch bei Sanierungen – förderfähig.
17
Im Rahmen der Sanierung von Sportfreianlagen ist die Umwandlung in bzw. Sanierung von Kunstrasenplätzen möglich. Dabei sind nachhaltige Materialien zu verwenden, die eine angemessene Lebensdauer sicherstellen und recycelbar sind. Nicht förderfähig sind Kunststoffrasensysteme mit synthetischen Füllstoffen.
18
In Freibädern sind insbesondere Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung bzw. der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien förderfähig. In Hallen- und Freibädern sind auch Maßnahmen förderfähig, die den Wasserverbrauch reduzieren oder dazu führen, den Einsatz von Chemikalien, bspw. zur Desinfektion des Beckenwassers, zu senken.
19
Gefördert werden können auch Objekte, die im Eigentum Dritter stehen.
20
Einzelne Fördermaßnahmen müssen klar definiert sein, d. h. sie müssen in Abgrenzung zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung entsprechender Bauabschnitte ist zulässig.
21
Gefördert werden nur neue Maßnahmen. Maßnahmen, die bereits in früheren Förderrunden des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK), aus dem „Investitionspakt Sportstätten“ sowie aus dem Bundesprogramm SKS (SKS I und SKS-Schwimmbäder) eine Zuwendung erhalten haben, kommen für eine erneute Förderung im Bundesprogramm SKS grundsätzlich nicht in Betracht.
22
Nicht gefördert werden ferner Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend − dem Spitzensport (Nutzung durch Bundes- und/oder Landeskaderathletinnen und -athleten) oder dem professionellen Sport dienen oder − gewerblich betrieben werden.
23
Auch im Falle einer finanziellen Beteiligung Dritter beträgt der von der Kommune aufzubringende Eigenanteil jedoch mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
24
Mit Einreichung der Projektskizze muss die Gesamtfinanzierung des Projektes seitens des Antragstellers bestätigt werden. Die Skizze muss eine realistische Mittelabflussplanung enthalten.
25
Der Zuwendungsantrag muss u. a. die Erklärung enthalten, dass mit dem beantragten Projekt noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 6 HOAI gelten nicht als Vorhabenbeginn, aber als konzeptionelle und investitionsvorbereitende Projektarbeiten, die gefördert werden können.
26
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens muss bei Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden sowie bei Ersatzneubauten eine anerkannte Energieeffizienz-Expertin/ein anerkannter Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude“, eingebunden werden (www.energie-effizienz-experten.de/ in der Kategorie für Nichtwohngebäude geführte Personen).
27
Bei der Sanierung von Baudenkmälern sind Energieeffizienz-Expertinnen/Experten der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude Denkmal“ einzubinden.
28
Die/der Energieeffizienz-Expertin/Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen.
Thema’s
WarmtetransitieEnergiebesparingBouw, vastgoed en ruimtelijke ontwikkelingMaatschappelijk vastgoedInclusie en toegankelijkheidSport, recreatie en toerismeSportaccommodatiesSociale cohesie, inclusie en leefbaarheidSociale cohesieEnergie, klimaat en verduurzamingVerbouw, renovatie en herbestemming
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

45% van je subsidiabele projectkosten, met een maximum van € 8M per aanvraag.

Subsidiepercentage
45%
Min per aanvraag
€ 250k
Max per aanvraag
€ 8M
Min projectkosten
€ 556k
Min eigen bijdrage
55%
Minimum per aanvraag
€ 250k · Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 250.000 Euro; daraus ergeben sich zuwendungsfähige Gesamtausgaben von mindestens 555.555 Euro (Förderquote 45 Prozent) bzw. 333.333 Euro (Kommunen in Haushaltsnotlage, Förderquote 75 Prozent).
Toelichting bij het maximum
Nicht rückzahlbarer Zuschuss als Projektförderung, grundsätzlich in Form der Festbetragsfinanzierung; die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Höchstbetrag der Förderung 8 Millionen Euro je Projekt; die genaue Förderhöhe legt der Haushaltsausschuss in seiner Auswahlentscheidung fest. Der Bund beteiligt sich mit bis zu 45 Prozent der in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Eigenanteil mindestens 55 Prozent), bei einer von der Aufsichtsbehörde bestätigten Haushaltsnotlage mit bis zu 75 Prozent (Eigenanteil mindestens 25 Prozent). Bei Objekten im Eigentum des Landkreises beträgt der Bundeszuschuss maximal 45 Prozent, auch bei Haushaltsnotlage. Mittel beteiligter Dritter werden von den Gesamtausgaben abgezogen; Mittel nach dem LuKIFG können als kommunaler Eigenanteil eingesetzt werden.
Totaalbudget regeling
€ 333M · Der Deutsche Bundestag hat mit dem Bundeshaushalt 2026 333 Millionen Euro für den Projektaufruf 2026/2027 (SKS II) bereitgestellt, veranschlagt im Wirtschaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität.
Subsidieplafonds
Projektaufruf 2026/2027 (SKS II) · € 333MNr. 1Open
Duitsland · Tender · Deutscher Bundestag (Bundeshaushalt 2026, Wirtschaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität)
Programmmittel in Höhe von 333 Millionen Euro für überjährige investive Projekte mit Projektlaufzeiten bis zu sechs Jahren.
Cumulatie
Eine Kumulierung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen. Eine Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher Fördergeber, insbesondere aus Landesförderprogrammen, ist aber möglich.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiodevanaf 26 oktober 2026 Nr. 8
1
FEB
Projektskizze sluit 1 februari 2027
Open sinds 26 oktober 2026
Nr. 7.2 und 8Actief
Cyclus: Nach Sichtung und Vorprüfung der Projektskizzen bis März 2027 beschließt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages voraussichtlich im April 2027 die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte; danach folgen die Antrags- bzw. Koordinierungsgespräche, die Zuwendungsanträge und die Zuwendungsbescheide des BBSR. Nr. 8
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verdeling
Tender
Vooraanmelding
Verplicht, vóór de volledige aanvraag
  • Projektskizze (Projektskizzenformular der Förderzentrale Deutschland)
  • Rats- bzw. Kreistagsbeschluss, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2026/2027 gebilligt wird
  • Bestätigung der Haushaltsnotlage durch die zuständige Aufsichtsbehörde (nur bei Haushaltsnotlage)
  • Bescheinigung der vorgesehenen finanziellen Beteiligung Dritter (nur bei Beteiligung Dritter)
  • Antragsformular (Zuwendungsantrag, Phase 2)
  • Ausgaben- und Finanzierungsplan (Phase 2)
  • Ablauf- und Zeitplan (Phase 2)
  • Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Rats-/Kreistagsbeschluss) sowie ggf. weiterer Mittelgeber (Phase 2)
  • Erklärung, dass mit dem beantragten Projekt noch nicht begonnen wurde (Phase 2)
  • Eigenerklärung zur etwaigen Beihilferelevanz (Musterformular des BBSR), spätestens in Phase 2
  • De-minimis-Erklärung und ggf. De-minimis-Bescheinigung (nur bei einer De-minimis-Beihilfe)
  • Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (nur bei Ersatzneubauten, Phase 2)
Zweistufiges Verfahren beim BBSR: Zuerst wird die Projektskizze mit Rats- bzw. Kreistagsbeschluss über die Förderzentrale Deutschland eingereicht (Anmeldung mit BundID oder Mein Unternehmenskonto). Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages wählt die Projekte nach den Bewertungskriterien aus (u. a. Projektreife ab HOAI-Leistungsphase 3, übererfüllte energetische Standards, interkommunale Projekte) und legt die Förderhöhe fest. Den Zuwendungsantrag stellen die Kommunen spätestens vier Wochen nach dem Antrags- bzw. Koordinierungsgespräch mit dem BBSR (unter 500.000 Euro verzichtbar); begonnen werden darf grundsätzlich erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheids. Ab 6 Millionen Euro Zuwendungen von Bund und Ländern ist die Bundesbauverwaltung nach den RZBau zu beteiligen. Bewilligungszeitraum bis spätestens 31. Dezember 2033; Zweckbindung 20 Jahre bei Gebäuden, 25 Jahre bei Ersatzneubauten, 15 Jahre bei Sportfreianlagen. Nach Abschluss bestätigt die/der Energieeffizienz-Expertin/Experte die energetischen Vorgaben, Einsparungen und förderfähigen Ausgaben; die Kommune informiert den Bund, unterstützt Berichterstattung und wissenschaftliche Begleitung und weist auf die Bundesförderung hin. Ausbleibende Ausgaben binnen 24 Monaten nach dem Bescheid oder Verzögerungen über zwölf Monate sind anzuzeigen und können zum Widerruf führen.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Bron: Nr. 3
Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Niet subsidiabel
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Projektaufruf Nr. 3: Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der fördergegenständlichen Sportstätten. Das umfasst auch Maßnahmen zur Erhöhung der Barrierefreiheit. Die Förderung umfasst grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und investive Ausgaben. FAQ („Welche Kostengruppen nach DIN 276 sind förderfähig?“): Grundsätzlich kann für Ausgaben im Rahmen der Kostengruppen (KG) 200, 300, 400, 500 und 700 nach DIN 276 eine Zuwendung beantragt werden. Ausstattung (Möbel, bewegliche Geräte) nach KG 600 ist nicht förderfähig. Ausnahmen bei der KG 600 sind für mit dem Bau fest verbundene Ausstattung sowie bei spezifischen Anforderungen für Menschen mit Behinderung möglich. Ebenfalls nicht förderfähig sind Grundstückskosten (i.d.R. KG 100) und Finanzierungskosten (KG 800). FAQ („Welche Kosten (brutto oder netto) werden bei der Förderung berücksichtigt?“): Es werden die Bruttokosten berücksichtigt. Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist, ist nicht förderfähig und findet keine Berücksichtigung bei der Ermittlung der förderfähigen Gesamtausgaben.
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Projektaufruf Nr. 3: Die Förderung umfasst grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und investive Ausgaben. Dies schließt Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen durch anerkannte Energieeffizienz-Expertinnen/Experten ein. Nr. 7.3: Die Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten kann bereits für die Erarbeitung der Projektskizze erfolgen. Im Falle einer Projektauswahl sind die dafür angefallenen Ausgaben förderfähig. Nr. 7.2: Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 6 HOAI gelten nicht als Vorhabenbeginn, aber als konzeptionelle und investitionsvorbereitende Projektarbeiten, die gefördert werden können. FAQ („Sind Eigenleistungen der städtischen Ämter (Ingenieurleistungen, Bauhof-Arbeiten) förderfähig?“): Eigenleistungen der städtischen Ämter (z. B. Ingenieurleistungen eigener Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, Bauhof-Arbeiten) können nicht berücksichtigt werden.
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Bron

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Verstrekker
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung
Telefoon
+49 30/257679-450
Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
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