DoorlopendSachsen-Anhalt Revier 2038 – Städtebau und Stadtentwicklung (Landesverwaltungsamt)LVwADoorlopend

Sachsen-Anhalt Revier 2038 – Städtebau und Stadtentwicklung (Landesverwaltungsamt)

Zuschüsse für Städtebau und Stadtentwicklung im Revier Sachsen-Anhalts

Das Land Sachsen-Anhalt fördert mit Finanzhilfen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen besonders bedeutsame Investitionen in Städtebau und Stadtentwicklung im sachsen-anhaltischen Teil des Mitteldeutschen Reviers. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

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In het kort

Wat is Sachsen-Anhalt Revier 2038 – Städtebau und Stadtentwicklung (Landesverwaltungsamt)?

Wie
Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise im Burgenlandkreis, Saalekreis, Mansfeld-Südharz, Anhalt-Bitterfeld und in Halle sowie sonstige Träger, die dort öffentliche, vor allem kommunale, Aufgaben erfüllen.
Nr. 3 und 4.1
Waarvoor
Besonders bedeutsame, zusätzliche Investitionen in Städtebau und Stadtentwicklung, die dem Strukturwandel im Braunkohlerevier dienen und noch nicht begonnen wurden.
Nr. 2, 4.7 bis 4.9 und Anlage 2
Wat je krijgt
Einen Zuschuss von mindestens 25.000 Euro ohne festen Höchstbetrag; der Eigenanteil beträgt grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann das Land die Hälfte des kommunalen Mindesteigenanteils übernehmen. Bei sonstigen Trägern, die nicht vollständig in kommunalem Eigentum sind, zählt ihr Eigenanteil nicht als öffentlicher Finanzierungsanteil; den Anteil des Landes oder der Kommune übernimmt dann grundsätzlich die Kommune.
Nr. 5.1, 5.5 und 5.6
Wat je moet doen
Melden Sie das Vorhaben mit Projektskizze bei den Förderlotsen der Investitionsbank an. Das Land kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben; danach wird das Vorhaben dem Bund (BAFA) gemeldet, der ein Vetorecht hat. Vor dem Antrag beim Landesverwaltungsamt muss der Landkreis oder die Stadt Halle die Förderwürdigkeit bestätigen. Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft; eine Nachfolgeregelung nennen die Quellen nicht.
Nr. 4.6, 7.2, 7.5, 9 und Anlage 2; Projektanmeldung Nr. 8

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Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Die Zuwendungen verfolgen das Ziel, den Strukturwandel im Zuge der Beendigung der Verstromung der Braunkohle zu bewältigen und die Beschäftigung in der betroffenen Region zu sichern.

Beschrijving

Over de regeling

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Die Zuwendungen verfolgen das Ziel, den Strukturwandel im Zuge der Beendigung der Verstromung der Braunkohle zu bewältigen und die Beschäftigung in der betroffenen Region zu sichern.

Lees verder

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Eine Förderung wird für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt: … d) Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
02
Die zuständige Bewilligungsbehörde ergibt sich aus der Zuordnung des Vorhabens zu einem der nachfolgenden Förderbereiche. In Zweifelsfällen entscheidet die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur nach Anhörung der Bewilligungsbehörden. … 4A Städtebau und Stadtentwicklung LVwA* … * Solange und soweit die Zuständigkeit nicht gemäß § 24 Abs. 2 IB ErrG auf die IB übergeht, liegt die Zuständigkeit für diesen Förderbereich beim LVwA.
03
Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften, das heißt die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Investitionsgesetzes Kohleregionen sowie sonstige Träger, soweit sie öffentliche, vor allem kommunale, Aufgaben in diesen oder für diese Gebietskörperschaften erfüllen.
04
Die Erfüllung öffentlicher, vor allem kommunaler Aufgaben hat der sonstige Träger unter Einbindung der zuständigen Gebietskörperschaft gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
05
Zuwendungsempfänger ist in der Regel der Eigentümer. Antragsteller mit gleichwertigen Nutzungsrechten können gefördert werden, wenn die Nutzungsberechtigung bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gegeben ist und die Zustimmung des Eigentümers zum Vorhaben und zum Förderantrag vorgelegt wird.
06
Jeder Antragsteller muss personell und materiell in der Lage sein, das Vorhaben umzusetzen. Bereits im Rahmen der Anmeldung (Nummer 7.2) ist insbesondere aufzuzeigen, wie und wann notwendige Planungs- und Vergabeverfahren sowie etwaige beihilferechtliche Prüfungen erfolgen sollen.
07
Vorhaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, müssen im Teil Sachsen-Anhalt des Mitteldeutschen Reviers nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Investitionsgesetzes Kohleregionen wirken: a) Burgenlandkreis, b) kreisfreie Stadt Halle, c) Landkreis Mansfeld-Südharz, d) Landkreis Anhalt-Bitterfeld, e) Saalekreis.
08
Die Priorisierungen der Gebietskörperschaften müssen, bezogen auf das jeweilige Vorhaben, bereits vor Antragstellung feststehen.
09
Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Landes strategisch untersetzt und zielgerichtet umgesetzt werden, müssen sich alle Investitionsvorhaben in das Strukturentwicklungsprogramm für das sachsen-anhaltische Braunkohlerevier in der jeweils gültigen Fassung einordnen lassen und geeignet sein, einen Beitrag zum Erreichen der strategischen Ziele zu leisten (Förderwürdigkeit).
10
Im direkten Antragsverfahren muss die Förderwürdigkeit bereits vor der Antragsstellung durch die zuständige Gebietskörperschaft nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Investitionsgesetzes Kohleregionen bestätigt worden sein (vergleiche Nummer 4.6).
11
Die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund setzt nach Artikel 104 b des Grundgesetzes eine besondere Bedeutsamkeit der Investitionen voraus. Besonders bedeutsam sind investive Maßnahmen, die der Umsetzung des Strukturentwicklungsprogramms unmittelbar dienen und a) zur Schaffung und zum Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen oder b) die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes unterstützen.
12
Finanzhilfen werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt (§ 4 Abs. 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen). Eine Investition ist nicht zusätzlich, wenn sie durch einen bestehenden, beschlossenen Haushalt ausfinanziert ist.
13
Förderfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) noch nicht begonnen worden sind.
14
Unter Beginn der zu fördernden Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs- oder Darlehensvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb sowie Gutachter- und Sachverständigenleistungen (über Bodenuntersuchungen nach Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hinaus), deren Ergebnisse für das Erarbeiten der Entwurfsplanung zwingend erforderlich sind, nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Leistungen, hier insbesondere auch Planungsleistungen, die vor Bewilligung vergeben werden, unterliegen im vollen Umfang dem Vergaberecht.
15
Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden. Vor dem 1. Januar 2020 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt.
16
Vorhaben werden nur unter der Voraussetzung gefördert, dass die Gesamtfinanzierung und die Tragung der Folgekosten bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gesichert sind.
17
Vorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2038 abgeschlossen und grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2040 gegenüber der Bewilligungsbehörde vollständig abgerechnet worden sein.
18
Eine Bewilligung von Projekten, welche über das jeweilige Budget der Gebietskörperschaft nicht gedeckt sind, ist nicht zulässig. Gleiches gilt für Projekte, welche von dem Landkreis oder der Stadt Halle nicht gemäß Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 4.2 budgetär sowie in zeitlicher Hinsicht priorisiert wurden.
19
Das Land ist berechtigt, solche Vorhaben von der Förderung auszuschließen, die ihrer Art nach nicht der im Investitionsgesetz Kohleregionen festgelegten Zweckbindung entsprechen oder die ungeeignet sind, zur Verwirklichung der Förderziele des Strukturentwicklungsprogramms beizutragen.
20
Im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 in der Regel ausgeschlossen.
21
Für das jeweilige Investitionsvorhaben wurde eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt.
Thema’s
Regionale en gebiedsontwikkelingStedelijke ontwikkelingBouw, vastgoed en ruimtelijke ontwikkelingRegionale economische ontwikkelingGebiedsontwikkeling
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Min per aanvraag
€ 25k
Min eigen bijdrage
10%
Minimum per aanvraag
€ 25k · Vorhaben sind erst ab einer Fördersumme von 25.000 Euro förderfähig.
Toelichting bij het maximum
Die Richtlinie nennt keinen Höchstbetrag je Antrag; der Fördersatz wird per Zuwendungsbescheid festgesetzt. Der Zuwendungsempfänger trägt grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben; im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann das Land die Hälfte des kommunalen Mindesteigenanteils übernehmen. Ist der Zuwendungsempfänger ein sonstiger Träger, der sich nicht im vollständigen Eigentum der Kommune befindet, kann sein Eigenanteil nicht als öffentlicher Finanzierungsanteil des Landes oder der Kommune gewertet werden; diesen Anteil übernimmt dann grundsätzlich die jeweilige Kommune. Bei beihilferelevanten Vorhaben begrenzen die Beihilfehöchstintensitäten nach Anlage 1 die Zuwendung. Für beihilferelevante Vorhaben gelten zusätzlich die Kumulierungsregeln der Anlage 1 (Teil 4 Abschn. 2 Nr. 6 für De-minimis-Beihilfen, Abschn. 3 Nr. 1.4 für Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
Totaalbudget regeling
€ 1544,5M · Die Verteilungsgrundlage von bis zu 1.544,5 Mio. Euro ist auf die fünf Gebietskörperschaften aufgeteilt und gilt für den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen, für alle Förderbereiche und alle drei Bewilligungsbehörden der Richtlinie gemeinsam; bewilligte Vorhaben werden dem Budget der Gebietskörperschaft angerechnet, in der sie umgesetzt werden. Dem Budget des Burgenlandkreises sind 100 Mio. Euro des Förderaufrufs Denkmalpflege angerechnet.
Subsidieplafonds
5 plafonds
Budget BurgenlandkreisNr. 4.2 Buchst. aBedrag € 432.500.000
Hele regeling · Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Anteil 28 v. H. an der Verteilungsgrundlage von bis zu 1.544,5 Mio. Euro für den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen; gilt für alle Förderbereiche und Bewilligungsbehörden der Richtlinie.
Budget SaalekreisNr. 4.2 Buchst. bBedrag € 308.900.000
Hele regeling · Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Anteil 20 v. H. an der Verteilungsgrundlage von bis zu 1.544,5 Mio. Euro für den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen; gilt für alle Förderbereiche und Bewilligungsbehörden der Richtlinie.
Budget Mansfeld-SüdharzNr. 4.2 Buchst. cBedrag € 308.900.000
Hele regeling · Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Anteil 20 v. H. an der Verteilungsgrundlage von bis zu 1.544,5 Mio. Euro für den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen; gilt für alle Förderbereiche und Bewilligungsbehörden der Richtlinie.
Budget Anhalt-BitterfeldNr. 4.2 Buchst. dBedrag € 278.000.000
Hele regeling · Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Anteil 18 v. H. an der Verteilungsgrundlage von bis zu 1.544,5 Mio. Euro für den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen; gilt für alle Förderbereiche und Bewilligungsbehörden der Richtlinie.
Budget Stadt HalleNr. 4.2 Buchst. eBedrag € 216.200.000
Hele regeling · Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Anteil 14 v. H. an der Verteilungsgrundlage von bis zu 1.544,5 Mio. Euro für den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen; gilt für alle Förderbereiche und Bewilligungsbehörden der Richtlinie.
Cumulatie
Eine Kombination mit anderen Fördermitteln des Bundes ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Mittel, die dem Antragsteller aus der „Förderrichtlinie zur Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerksstandorten (STARK)“ des Bundes vom 16. Juli 2020 (BAnz AT 26.08.2020 B1) in der jeweils geltenden Fassung sowie aus anderen Bundesmaßnahmen des Investitionsgesetzes Kohleregionen jeweils für den nicht-investiven Teil des Vorhabens gewährt werden. Der kommunale Eigenanteil darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden. Die Mittel dürfen zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden. Die für die EU-Mittel geltenden Regelungen haben Vorrang. Das durch EU-Mittel geförderte Vorhaben muss einem Förderbereich nach Nummer 2 zuordenbar sein.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 januari 2022 – 31 december 2026 Nr. 9
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Verplicht, vóór de volledige aanvraag
  • Projektanmeldung bei den Förderlotsen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (Formular SO-0-028)
  • Projektskizze („Vorlage Projektskizze“ mit der dazugehörigen Excel-Anlage) als Anlage zur Projektanmeldung
  • Förderantrag auf den Antragsformblättern der zuständigen Bewilligungsbehörde (Landesverwaltungsamt)
  • Nachweis der Bestätigung der Förderwürdigkeit durch die zuständige Gebietskörperschaft
  • Nachweis der Erfüllung öffentlicher, vor allem kommunaler Aufgaben unter Einbindung der zuständigen Gebietskörperschaft (sonstige Träger)
  • Zustimmung des Eigentümers zum Vorhaben und zum Förderantrag (Antragsteller mit gleichwertigen Nutzungsrechten)
  • Erklärung, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt (vor dem 1. Januar 2020 begonnene Investitionen)
  • Bestätigung gegenüber der Bewilligungsstelle, dass das Vorhaben zusätzlich gem. Ziffer 4.8 der Richtlinie ist (Merkblatt)
Zuerst wird das Vorhaben mit dem Formular Projektanmeldung (SO-0-028) und einer Projektskizze bei den Förderlotsen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt angemeldet (revier2038@ib-lsa.de); erhebt das Land keine Einwendungen, wird es dem Bund vorab gemeldet. Vor dem Antrag bestätigt der Landkreis oder die Stadt Halle die Förderwürdigkeit und nimmt das Vorhaben in seine budgetäre und zeitliche Priorisierung auf. Seit Oktober 2024 werden Projekte favorisiert, die in den als primär und nachgeordnet in den als sekundär priorisierten Zielclustern des Strukturentwicklungsprogramms wirken; Projekte in niedrig priorisierten Zielclustern werden nur ausnahmsweise berücksichtigt, was in der Projektskizze und der Projekt-Scoring-Matrix darzulegen ist. Nach der Freigabe durch den Bund ist binnen drei Monaten der Förderantrag beim Landesverwaltungsamt einzureichen, das über die Förderfähigkeit entscheidet. Nach der Antragstellung ist binnen sechs Monaten, bei Infrastrukturprojekten im Regelfall binnen neun Monaten, die Bewilligungsreife herzustellen. Ausgezahlt wird frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids, vor Prüfung des Endverwendungsnachweises höchstens 95 % der Zuwendung. Die Verwendung ist binnen sechs Monaten nachzuweisen; die Zweckbindungsfrist beträgt bei baulichen Anlagen und Grundstücken mindestens 15 Jahre, bei Ausstattungen und Geräten mindestens fünf Jahre. Kostensteigerungen nach der Meldung an den Bund trägt grundsätzlich der Zuwendungsempfänger. Der Zuwendungsempfänger weist während und nach Abschluss des Vorhabens dauerhaft in geeigneter Form, zum Beispiel durch Bauschilder, auf die Förderung durch den Bund und gegebenenfalls das Land hin. Für die Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit die Richtlinie nichts anderes regelt.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Niet subsidiabel
Apparatuur
Nr. 5.2: Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind alle investiven, dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben, die beim Zuwendungsempfänger durch das Vorhaben bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung ausgelöst werden und zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Nr. 6.3: Die Zweckbindungsfrist beträgt bei baulichen Anlagen und Grundstücken mindestens 15 Jahre, bei Ausstattungen und Geräten mindestens fünf Jahre.
Grond
Nr. 5.2: Ausgaben für Grunderwerb sind, sofern beihilferechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen, bis zur Höhe von höchstens 50 v. H. der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Projektes förderfähig, soweit dem Grunderwerb eine entsprechende vorhergehende Wertermittlung eines unabhängigen Sachverständigen zugrunde liegt und er in unmittelbarem Bezug zu einem nach Nummer 2 geförderten Projekt steht. Der Grunderwerb muss zum Marktpreis erfolgen. Die Grunderwerbssteuer ist zuwendungsfähig, sofern beihilferechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
Gebouwen
Nr. 5.2: Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind alle investiven, dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben, die beim Zuwendungsempfänger durch das Vorhaben bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung ausgelöst werden und zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Nr. 6.3: Die Zweckbindungsfrist beträgt bei baulichen Anlagen und Grundstücken mindestens 15 Jahre, bei Ausstattungen und Geräten mindestens fünf Jahre.
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Nr. 5.2: Planungen, Bodenuntersuchungen und Voruntersuchungen, die für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nach Nummer 2 erforderlich sind, sind als Begleitmaßnahmen (vergleiche Nummer 5.3) förderfähig, sofern deren Fertigstellung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Die Umsatzsteuer ist zuwendungsfähig, soweit der Antragsteller nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Nr. 5.3: Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit Hauptmaßnahmen nach § 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen stehen (vergleiche § 5 Abs. 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen). Nr. 5.4: Nicht erstattungsfähig sind a) laufende Personalkosten des Zuwendungsempfängers, b) Finanzierungskosten (zum Beispiel Provisionen und Zinsen), auch im Zusammenhang mit Leasing und Mietkauf.
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Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
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