DoorlopendSachsen-Anhalt Revier 2038 – ÖPNV und SPNV-Infrastruktur (NASA)NASADoorlopend

Sachsen-Anhalt Revier 2038 – ÖPNV und SPNV-Infrastruktur (NASA)

Zuschuss für ÖPNV- und SPNV-Infrastruktur im sachsen-anhaltischen Revier

Gebietskörperschaften und sonstige Träger öffentlicher Aufgaben im sachsen-anhaltischen Teil des Mitteldeutschen Reviers erhalten Zuschüsse für besonders bedeutsame Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Schienenpersonennahverkehr.

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In het kort

Wat is Sachsen-Anhalt Revier 2038 – ÖPNV und SPNV-Infrastruktur (NASA)?

Wie
Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise im Burgenlandkreis, in der Stadt Halle, in Mansfeld-Südharz, Anhalt-Bitterfeld und im Saalekreis sowie sonstige Träger, die dort öffentliche, vor allem kommunale, Aufgaben erfüllen.
Nr. 3 und 4.1
Waarvoor
Besonders bedeutsame Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Schienenpersonennahverkehr, zuzüglich Infrastruktur im Bahn- oder Bus-Landesnetz, die zum Strukturwandel nach dem Ende der Braunkohleverstromung beitragen. Verkehr gehört zum Zielecluster 9 (ZC 9), das Abbildung 1 der Hinweise zur Projektskizze als niedrig priorisiert ausweist; solche Projekte werden seit Oktober 2024 nur in Ausnahmefällen berücksichtigt.
Nr. 1.2, Nr. 2 Buchst. b und Anlage 2 Nummer 2B; Hinweise zur standardisierten Projektskizze, Einführung und Abbildung 1
Wat je krijgt
Ein Zuschuss von in der Regel bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bis zu 95 %, wenn das Land die Hälfte des kommunalen Mindesteigenanteils übernimmt. Ist ein sonstiger Träger nicht vollständig in kommunalem Eigentum, zählt sein Eigenanteil nicht als öffentlicher Finanzierungsanteil; den Anteil des Landes oder der Kommune übernimmt dann grundsätzlich die Kommune. Die Fördersumme muss mindestens 25.000 Euro betragen; einen Höchstbetrag je Antrag gibt es nicht.
Nr. 5.1, 5.5 und 5.6
Wat je moet doen
Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft; eine Nachfolgeregelung nennen die Quellen nicht. Vor dem Antrag: 1. das Vorhaben mit dem Formular „Projektanmeldung“ und einer Projektskizze samt Projekt-Scoring-Matrix bei der NASA GmbH einreichen, die es an die Förderlotsen der Investitionsbank weiterleitet; 2. die Förderwürdigkeit vom Landkreis oder der Stadt Halle bestätigen und das Vorhaben in dessen Budget priorisieren lassen; 3. die Prüfung durch Land und Bund abwarten. Danach stellen Sie den Antrag ausschließlich online im Förderportal der NASA GmbH.
Nr. 4.3, 4.6, 7.2, 7.5 und 9; NASA-Seite, Abschnitt „Kohleregionen“

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Die Zuwendungen verfolgen das Ziel, den Strukturwandel im Zuge der Beendigung der Verstromung der Braunkohle zu bewältigen und die Beschäftigung in der betroffenen Region zu sichern.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Eine Förderung wird für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt: … b) Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
02
Die zuständige Bewilligungsbehörde ergibt sich aus der Zuordnung des Vorhabens zu einem der nachfolgenden Förderbereiche. … Öffentlicher Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Schienenpersonennahverkehr, zuzüglich Infrastruktur im Bahn- oder Bus-Landesnetz
03
Die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH ist für die Umsetzung des Förderbereiches 2 b) Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs zuständig. Dieser umfasst: Bau, Ausbau und die Umgestaltung von SPNV-Schnittstellen Revitalisierung von Empfangsgebäuden Maßnahmen an nicht bundeseigenen Eisenbahnstrecken im Zusammenhang mit dem Schienenpersonennahverkehr
04
Die zuständige Bewilligungsbehörde ergibt sich aus der Zuordnung des Vorhabens zu einem der nachfolgenden Förderbereiche. … Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (ausgenommen Infrastruktur im Bahn- oder Bus-Landesnetz)
05
Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften, das heißt die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Investitionsgesetzes Kohleregionen sowie sonstige Träger, soweit sie öffentliche, vor allem kommunale, Aufgaben in diesen oder für diese Gebietskörperschaften erfüllen. Die Erfüllung öffentlicher, vor allem kommunaler Aufgaben hat der sonstige Träger unter Einbindung der zuständigen Gebietskörperschaft gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
06
Zuwendungsempfänger ist in der Regel der Eigentümer. Antragsteller mit gleichwertigen Nutzungsrechten können gefördert werden, wenn die Nutzungsberechtigung bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gegeben ist und die Zustimmung des Eigentümers zum Vorhaben und zum Förderantrag vorgelegt wird. Zuwendungen können unter den Zuwendungsvoraussetzungen nach dieser Richtlinie und nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung an Dritte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt weitergeleitet werden.
07
Jeder Antragsteller muss personell und materiell in der Lage sein, das Vorhaben umzusetzen. Bereits im Rahmen der Anmeldung (Nummer 7.2) ist insbesondere aufzuzeigen, wie und wann notwendige Planungs- und Vergabeverfahren sowie etwaige beihilferechtliche Prüfungen erfolgen sollen.
08
Vorhaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, müssen im Teil Sachsen-Anhalt des Mitteldeutschen Reviers nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Investitionsgesetzes Kohleregionen wirken: a) Burgenlandkreis, b) kreisfreie Stadt Halle, c) Landkreis Mansfeld-Südharz, d) Landkreis Anhalt-Bitterfeld, e) Saalekreis.
09
Die Priorisierungen der Gebietskörperschaften müssen, bezogen auf das jeweilige Vorhaben, bereits vor Antragstellung feststehen. Hierfür bringen die Landkreise und die Stadt Halle die in Betracht kommenden Vorhaben in eine Reihenfolge, welche erkennen lässt, ob ein Vorhaben im Rahmen des verfügbaren Budgets umgesetzt werden soll oder nicht. Die Landkreise und die Stadt Halle legen diese Auflistung der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt vor. Bereits beantragte, jedoch noch nicht bewilligte Vorhaben müssen sich in diesen Auflistungen der Landkreise und der Stadt Halle wiederfinden. Nach Antragstellung darf die Reihenfolge bezüglich des jeweiligen Vorhabens nicht mehr derart geändert werden, dass eine zuvor mögliche und gemäß Priorisierung beabsichtigte Bewilligung des Vorhabens aufgrund mangelnden Budgets der Gebietskörperschaft ausgeschlossen wird. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen, insbesondere aufgrund der nach Nummer 4.5 durchzuführende Revision, von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
10
Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Landes strategisch untersetzt und zielgerichtet umgesetzt werden, müssen sich alle Investitionsvorhaben in das Strukturentwicklungsprogramm für das sachsen-anhaltische Braunkohlerevier in der jeweils gültigen Fassung einordnen lassen und geeignet sein, einen Beitrag zum Erreichen der strategischen Ziele zu leisten (Förderwürdigkeit). Bei der Anmeldung und Antragstellung ist der Beitrag des Vorhabens zu den strategischen Zielen und zu den Querschnittsthemen des Strukturentwicklungsprogramms darzulegen. Bei einer Fortschreibung oder Anpassung des Strukturentwicklungsprogramms gilt für die Bewertung der Förderwürdigkeit die Fassung zum Zeitpunkt der Antragseinreichung. Die Förderwürdigkeit des jeweiligen Investitionsvorhabens ist vor der Antragstellung durch die zuständige Gebietskörperschaft nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Investitionsgesetzes Kohleregionen unter Anwendung eines indikatorenbasierten Bewertungsverfahrens zu bestätigen. Bei Förderaufrufen erfolgt diese Bewertung durch das fachlich zuständige Ministerium (vergleiche Nummer 7.5).
11
Im weiteren Verlauf werden ab Oktober 2024 Projekte favorisiert, die im Bereich der als primär sowie nachgeordnet im Bereich der als sekundär priorisierten Zielecluster wirken. Projekte, die auf niedrigpriorisierte Zielecluster einzahlen, werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, sofern eine besondere Wirksamkeit beziehungsweise Wirkungsstärkung bereits geplanter Projekte dargelegt werden kann. Dies ist jeweils im Rahmen der vorliegenden Projektskizze sowie anhand der begleitenden Projekt-Scoring-Matrix darzulegen.
12
Die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund setzt nach Artikel 104 b des Grundgesetzes eine besondere Bedeutsamkeit der Investitionen voraus. Besonders bedeutsam sind investive Maßnahmen, die der Umsetzung des Strukturentwicklungsprogramms unmittelbar dienen und a) zur Schaffung und zum Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen oder b) die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes unterstützen. Die geförderten Maßnahmen sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.
13
Finanzhilfen werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt (§ 4 Abs. 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen). Eine Investition ist nicht zusätzlich, wenn sie durch einen bestehenden, beschlossenen Haushalt ausfinanziert ist.
14
Förderfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) noch nicht begonnen worden sind. Gleiches gilt für den selbständigen Abschnitt eines laufenden Vorhabens im Sinne der nachstehenden Nummer 4.10 Satz 1. Unter Beginn der zu fördernden Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs- oder Darlehensvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb sowie Gutachter- und Sachverständigenleistungen (über Bodenuntersuchungen nach Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hinaus), deren Ergebnisse für das Erarbeiten der Entwurfsplanung zwingend erforderlich sind, nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Leistungen, hier insbesondere auch Planungsleistungen, die vor Bewilligung vergeben werden, unterliegen im vollen Umfang dem Vergaberecht.
15
Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden. Vor dem 1. Januar 2020 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen aus dem Sofortprogramm der Bundesregierung zum Strukturwandel in den Kohleregionen. In Abweichung zu Nummer 4.9 ist ein Beginn der Gesamtmaßnahme noch vor Antragstellung bei solchen Vorhaben insoweit unschädlich.
16
Vorhaben werden nur unter der Voraussetzung gefördert, dass die Gesamtfinanzierung und die Tragung der Folgekosten bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gesichert sind. Für kommunale Investitionen gilt Abschnitt 2 Nr. 10.1 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses.
17
Für das jeweilige Investitionsvorhaben wurde eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt.
18
Vorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2038 abgeschlossen und grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2040 gegenüber der Bewilligungsbehörde vollständig abgerechnet worden sein.
19
Bei der Bewilligung von Vorhaben ist die budgetäre und zeitliche Priorisierung des Landkreises oder der Stadt Halle zu berücksichtigen. Eine Bewilligung von Projekten, welche über das jeweilige Budget der Gebietskörperschaft nicht gedeckt sind, ist nicht zulässig. Gleiches gilt für Projekte, welche von dem Landkreis oder der Stadt Halle nicht gemäß Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 4.2 budgetär sowie in zeitlicher Hinsicht priorisiert wurden.
20
Das Land ist berechtigt, solche Vorhaben von der Förderung auszuschließen, die ihrer Art nach nicht der im Investitionsgesetz Kohleregionen festgelegten Zweckbindung entsprechen oder die ungeeignet sind, zur Verwirklichung der Förderziele des Strukturentwicklungsprogramms beizutragen.
21
Im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 in der Regel ausgeschlossen.
Thema’s
Regionale en gebiedsontwikkelingSpoorOpenbaar vervoerRegionale economische ontwikkelingTransport, logistiek en mobiliteit
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Min per aanvraag
€ 25k
Min eigen bijdrage
10%
Minimum per aanvraag
€ 25k · Vorhaben sind erst ab einer Fördersumme von 25.000 Euro förderfähig (Nr. 5.5).
Toelichting bij het maximum
Die Richtlinie legt keinen Höchstbetrag je Antrag fest. Der Fördersatz wird per Zuwendungsbescheid festgesetzt; Zuwendungsempfänger leisten grundsätzlich einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausnahmen in begründeten Fällen), und das Land kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Hälfte des kommunalen Mindesteigenanteils übernehmen (Förderung bis zu 95 %). Bei einem sonstigen Träger, der sich nicht im vollständigen Eigentum der Kommune befindet, kann dessen Eigenanteil nicht als öffentlicher Finanzierungsanteil gewertet werden; den Anteil des Landes oder der Kommune übernimmt dann grundsätzlich die jeweilige Kommune.
Totaalbudget regeling
€ 1544,5M · Die Verteilungsgrundlage von bis zu 1.544,5 Mio. Euro (Nr. 4.2) teilt sich auf die Budgets der fünf Gebietskörperschaften auf. Sie gilt für den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen und für alle Förderbereiche der Richtlinie. Bewilligte Vorhaben werden dem Budget der Gebietskörperschaft angerechnet, in der sie umgesetzt werden. Die Landkreise und die Stadt Halle halten innerhalb ihres Budgets eine projektübergreifende Planungsreserve für Kostensteigerungen von 12,5 % vor.
Subsidieplafonds
5 plafonds
Budget BurgenlandkreisNr. 4.2 Buchst. aBedrag € 432.500.000Status Open
Hele regeling
Für den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen; gemeinsames Budget aller Förderbereiche der Richtlinie, nicht nur des ÖPNV. Der Förderaufruf Denkmalpflege (100 Mio. Euro) wird diesem Budget angerechnet.
Budget SaalekreisNr. 4.2 Buchst. bBedrag € 308.900.000Status Open
Hele regeling
Für den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen; gemeinsames Budget aller Förderbereiche der Richtlinie, nicht nur des ÖPNV.
Budget Mansfeld-SüdharzNr. 4.2 Buchst. cBedrag € 308.900.000Status Open
Hele regeling
Für den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen; gemeinsames Budget aller Förderbereiche der Richtlinie, nicht nur des ÖPNV.
Budget Anhalt-BitterfeldNr. 4.2 Buchst. dBedrag € 278.000.000Status Open
Hele regeling
Für den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen; gemeinsames Budget aller Förderbereiche der Richtlinie, nicht nur des ÖPNV.
Budget Stadt HalleNr. 4.2 Buchst. eBedrag € 216.200.000Status Open
Hele regeling
Für den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen; gemeinsames Budget aller Förderbereiche der Richtlinie, nicht nur des ÖPNV.
Cumulatie
Eine Kombination mit anderen Fördermitteln des Bundes ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Mittel, die dem Antragsteller aus der „Förderrichtlinie zur Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerksstandorten (STARK)“ des Bundes vom 16. Juli 2020 (BAnz AT 26.08.2020 B1) in der jeweils geltenden Fassung sowie aus anderen Bundesmaßnahmen des Investitionsgesetzes Kohleregionen jeweils für den nicht-investiven Teil des Vorhabens gewährt werden. Der kommunale Eigenanteil darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden. Die Mittel dürfen zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden. Die für die EU-Mittel geltenden Regelungen haben Vorrang. Das durch EU-Mittel geförderte Vorhaben muss einem Förderbereich nach Nummer 2 zuordenbar sein.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 januari 2022 – 31 december 2026 Nr. 9
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Verplicht, vóór de volledige aanvraag
  • Projektanmeldung: „Beabsichtigte Vorhaben hat der Antragsteller sowohl im direkten Antragsverfahren als auch im Rahmen von Förderaufrufen unter Nutzung des entsprechenden Formulars … bei den Förderlotsen anzumelden; diese Anmeldung erfolgt vor der Antragstellung bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde.“ (Nr. 7.2)
  • Projektskizze: „Bitte reichen Sie als Anlage zu dieser Projektanmeldung eine Projektskizze ein. Nutzen Sie dafür bitte die „Vorlage Projektskizze“ sowie die dazugehörige Excel-Anlage.“ (Projektanmeldung SO-0-028, Nr. 2)
  • Projekt-Scoring-Matrix: „Dies ist jeweils im Rahmen der vorliegenden Projektskizze sowie anhand der begleitenden Projekt-Scoring-Matrix darzulegen.“ (Hinweise zur standardisierten Projektskizze, Einführung)
  • Bestätigung der Förderwürdigkeit: „Die Bestätigung ist der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung nachzuweisen.“ (Nr. 7.5)
  • Zustimmung des Eigentümers: „Antragsteller mit gleichwertigen Nutzungsrechten können gefördert werden, wenn die Nutzungsberechtigung bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gegeben ist und die Zustimmung des Eigentümers zum Vorhaben und zum Förderantrag vorgelegt wird.“ (Nr. 3 Abs. 2)
  • Nachweis bei sonstigen Trägern: „Die Erfüllung öffentlicher, vor allem kommunaler Aufgaben hat der sonstige Träger unter Einbindung der zuständigen Gebietskörperschaft gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.“ (Nr. 3 Abs. 1)
  • Erklärung zum selbständigen Abschnitt: „Vor dem 1. Januar 2020 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt.“ (Nr. 4.10)
  • Bestätigung der Zusätzlichkeit: „Vorhaben müssen zusätzlich gem. Ziffer 4.8 der Richtlinie sein, welches gegenüber der Bewilligungsstelle zu bestätigen ist.“ (Merkblatt)
Zweistufiges Verfahren: Das Vorhaben wird mit der Projektanmeldung (SO-0-028) und einer Projektskizze über die NASA GmbH bei den Förderlotsen der Investitionsbank angemeldet; Land und Bund (BAFA) können Einwände erheben, und der Landkreis oder die Stadt Halle bestätigt vorab die Förderwürdigkeit und priorisiert das Vorhaben in seinem Budget. Verkehrsprojekte zahlen auf das Zielecluster 9 (ZC 9, Verbesserung der digitalen und verkehrstechnischen Anbindung des Reviers) ein, das Abbildung 1 der Hinweise zur Projektskizze als niedrig priorisiert ausweist; sie werden seit Oktober 2024 nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, wenn Projektskizze und Projekt-Scoring-Matrix eine besondere Wirksamkeit oder die Wirkungsstärkung bereits geplanter Projekte darlegen. Nach der Freigabe durch den Bund ist der Antrag binnen drei Monaten online im Förderportal der NASA GmbH zu stellen und binnen sechs, bei Infrastrukturprojekten in der Regel binnen neun Monaten die Bewilligungsreife herzustellen. Passt ein Antrag in einen zur selben Zeit laufenden Förderaufruf, gilt in der Regel dessen Verfahren. Die NASA GmbH entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel. Ausgezahlt wird frühestens nach Bestandskraft des Bescheids, bis zur Prüfung des Endverwendungsnachweises höchstens 95 %. Die Verwendung ist binnen sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen; sonstige Träger legen eine Belegliste vor. Vorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2038 abgeschlossen und grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2040 abgerechnet sein. Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 15 Jahre für bauliche Anlagen und Grundstücke und mindestens fünf Jahre für Ausstattungen und Geräte, ab Ablauf des Bewilligungszeitraums. Auf die Förderung ist dauerhaft, etwa durch Bauschilder, hinzuweisen; die Angaben sind subventionserheblich (§ 264 StGB). Kostensteigerungen nach der Meldung an das BAFA trägt grundsätzlich der Zuwendungsempfänger. Aufhebung und Rückforderung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Bron: Nr. 5.2
Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Niet subsidiabel
Apparatuur
Nr. 5.2: Zuwendungsfähig sind alle investiven, dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben, die beim Zuwendungsempfänger durch das Vorhaben bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung ausgelöst werden und zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
Grond
Nr. 5.2: Ausgaben für Grunderwerb sind, sofern beihilferechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen, bis zur Höhe von höchstens 50 v. H. der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Projektes förderfähig, soweit dem Grunderwerb eine entsprechende vorhergehende Wertermittlung eines unabhängigen Sachverständigen zugrunde liegt und er in unmittelbarem Bezug zu einem nach Nummer 2 geförderten Projekt steht. Der Grunderwerb muss zum Marktpreis erfolgen. Die Grunderwerbssteuer ist zuwendungsfähig, sofern beihilferechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
Gebouwen
Nr. 5.2: Zuwendungsfähig sind alle investiven, dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben, die beim Zuwendungsempfänger durch das Vorhaben bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung ausgelöst werden und zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Nr. 5.2: Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind alle investiven, dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben, die beim Zuwendungsempfänger durch das Vorhaben bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung ausgelöst werden und zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Planungen, Bodenuntersuchungen und Voruntersuchungen, die für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nach Nummer 2 erforderlich sind, sind als Begleitmaßnahmen (vergleiche Nummer 5.3) förderfähig, sofern deren Fertigstellung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Die Umsatzsteuer ist zuwendungsfähig, soweit der Antragsteller nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Nr. 5.3: Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit Hauptmaßnahmen nach § 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen stehen (vergleiche § 5 Abs. 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen). Nr. 5.4: Nicht erstattungsfähig sind a) laufende Personalkosten des Zuwendungsempfängers, b) Finanzierungskosten (zum Beispiel Provisionen und Zinsen), auch im Zusammenhang mit Leasing und Mietkauf.
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6 november 2026 door Twin-redactie
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