DoorlopendSachsen-Anhalt Revier 2038 – Investitionsbank Sachsen-AnhaltIBDoorlopend

Sachsen-Anhalt Revier 2038 – Investitionsbank Sachsen-Anhalt

Zuschuss für bedeutsame Infrastrukturinvestitionen im Revier Sachsen-Anhalt

Zuschuss ab 25.000 € für Infrastrukturinvestitionen von Kommunen und sonstigen Trägern im Revier Sachsen-Anhalt. Vorab: Anmeldung bei den Förderlotsen, bis zu einem Monat Einwendungsfrist, Veto des BAFA, Votum des Landkreises. Richtlinie bis 31.12.2026, kein Nachfolger benannt.

Deadline
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In het kort

Wat is Sachsen-Anhalt Revier 2038 – Investitionsbank Sachsen-Anhalt?

Wie
Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise im Burgenlandkreis, in der Stadt Halle, in Mansfeld-Südharz, Anhalt-Bitterfeld und im Saalekreis sowie sonstige Träger, die dort öffentliche, vor allem kommunale Aufgaben erfüllen. Das Vorhaben muss in diesem Gebiet wirken und vom Landkreis oder der Stadt Halle als förderwürdig bestätigt und im Budget priorisiert sein.
Nr. 3, 4.1, 4.3 und 7.5
Waarvoor
Besonders bedeutsame, zusätzliche Investitionen in die wirtschaftliche Infrastruktur, die Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffen oder erhalten oder die Wirtschaftsstruktur diversifizieren. Die Investitionsbank ist zuständig für wirtschaftsnahe Infrastruktur, Verkehr ohne Straßen und ohne Bahn- oder Bus-Landesnetz, öffentliche Fürsorge, Regionalentwicklung, Digitalisierung, touristische Infrastruktur, Forschungs- und Innovationsinfrastruktur, Klima- und Umweltschutz sowie Naturschutz und Landschaftspflege.
Nr. 2, 4.7, 4.8 und Anlage 2
Wat je krijgt
Ein nicht rückzahlbarer oder bedingt rückzahlbarer Zuschuss ab einer Fördersumme von 25.000 Euro, ohne festen Höchstbetrag und nur im Budget des Landkreises oder der Stadt Halle. Den Fördersatz legt der Zuwendungsbescheid fest; der Eigenanteil beträgt grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, und bei einem sonstigen Träger, der nicht vollständig der Kommune gehört, zählt er nicht als öffentlicher Finanzierungsanteil, sodass grundsätzlich die Kommune den Anteil des Landes oder der Kommune übernimmt.
Nr. 5.1, 5.5, 5.6 und 7.3
Wat je moet doen
Vor dem Antrag wird das Vorhaben bei den Förderlotsen der Investitionsbank angemeldet, das Land hat bis zu einem Monat Zeit für Einwendungen, der Bund (BAFA) kann nach der Vorabmeldung sein Veto einlegen, und der Landkreis oder die Stadt Halle bestätigt die Förderwürdigkeit; erst dann geht der Antrag mit den Unterlagen der Checkliste vor Beginn des Vorhabens an die Investitionsbank. Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft; eine Nachfolgeregelung nennen die Quellen nicht.
Nr. 4.9, 7.2, 7.5 und 9; Projektanmeldung SO-0-028 Nr. 8

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Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Die Zuwendungen verfolgen das Ziel, den Strukturwandel im Zuge der Beendigung der Verstromung der Braunkohle zu bewältigen und die Beschäftigung in der betroffenen Region zu sichern.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften, das heißt die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Investitionsgesetzes Kohleregionen sowie sonstige Träger, soweit sie öffentliche, vor allem kommunale, Aufgaben in diesen oder für diese Gebietskörperschaften erfüllen.
02
Die Erfüllung öffentlicher, vor allem kommunaler Aufgaben hat der sonstige Träger unter Einbindung der zuständigen Gebietskörperschaft gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
03
Zuwendungsempfänger ist in der Regel der Eigentümer. Antragsteller mit gleichwertigen Nutzungsrechten können gefördert werden, wenn die Nutzungsberechtigung bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gegeben ist und die Zustimmung des Eigentümers zum Vorhaben und zum Förderantrag vorgelegt wird.
04
Jeder Antragsteller muss personell und materiell in der Lage sein, das Vorhaben umzusetzen. Bereits im Rahmen der Anmeldung (Nummer 7.2) ist insbesondere aufzuzeigen, wie und wann notwendige Planungs- und Vergabeverfahren sowie etwaige beihilferechtliche Prüfungen erfolgen sollen.
05
Vorhaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, müssen im Teil Sachsen-Anhalt des Mitteldeutschen Reviers nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Investitionsgesetzes Kohleregionen wirken: a) Burgenlandkreis, b) kreisfreie Stadt Halle, c) Landkreis Mansfeld-Südharz, d) Landkreis Anhalt-Bitterfeld, e) Saalekreis.
06
Die Bewilligungsbehörde und subventionsverwaltende Stelle ist in Anlage 2 für den Förderbereich des jeweiligen Vorhabens festgelegt.
07
Die zuständige Bewilligungsbehörde ergibt sich aus der Zuordnung des Vorhabens zu einem der nachfolgenden Förderbereiche. 1 wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung; 2A Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (ausgenommen Infrastruktur im Bahn- oder Bus-Landesnetz); …; 3 Öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau; …; 4B Regionalentwicklung; 5 Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur; 6 Touristische Infrastruktur; 7 Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung; 8 Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz; 9 Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung
08
Die Priorisierungen der Gebietskörperschaften müssen, bezogen auf das jeweilige Vorhaben, bereits vor Antragstellung feststehen.
09
Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Landes strategisch untersetzt und zielgerichtet umgesetzt werden, müssen sich alle Investitionsvorhaben in das Strukturentwicklungsprogramm für das sachsen-anhaltische Braunkohlerevier in der jeweils gültigen Fassung einordnen lassen und geeignet sein, einen Beitrag zum Erreichen der strategischen Ziele zu leisten (Förderwürdigkeit).
10
Bei der Anmeldung und Antragstellung ist der Beitrag des Vorhabens zu den strategischen Zielen und zu den Querschnittsthemen des Strukturentwicklungsprogramms darzulegen.
11
Im direkten Antragsverfahren muss die Förderwürdigkeit bereits vor der Antragsstellung durch die zuständige Gebietskörperschaft nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Investitionsgesetzes Kohleregionen bestätigt worden sein (vergleiche Nummer 4.6). Die Bestätigung ist der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung nachzuweisen.
12
Die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund setzt nach Artikel 104 b des Grundgesetzes eine besondere Bedeutsamkeit der Investitionen voraus. Besonders bedeutsam sind investive Maßnahmen, die der Umsetzung des Strukturentwicklungsprogramms unmittelbar dienen und a) zur Schaffung und zum Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen oder b) die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes unterstützen.
13
Die geförderten Maßnahmen sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.
14
Finanzhilfen werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt (§ 4 Abs. 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen). Eine Investition ist nicht zusätzlich, wenn sie durch einen bestehenden, beschlossenen Haushalt ausfinanziert ist.
15
Förderfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) noch nicht begonnen worden sind. Gleiches gilt für den selbständigen Abschnitt eines laufenden Vorhabens im Sinne der nachstehenden Nummer 4.10 Satz 1.
16
Unter Beginn der zu fördernden Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs- oder Darlehensvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb sowie Gutachter- und Sachverständigenleistungen (über Bodenuntersuchungen nach Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hinaus), deren Ergebnisse für das Erarbeiten der Entwurfsplanung zwingend erforderlich sind, nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Leistungen, hier insbesondere auch Planungsleistungen, die vor Bewilligung vergeben werden, unterliegen im vollen Umfang dem Vergaberecht.
17
Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden. Vor dem 1. Januar 2020 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen aus dem Sofortprogramm der Bundesregierung zum Strukturwandel in den Kohleregionen. In Abweichung zu Nummer 4.9 ist ein Beginn der Gesamtmaßnahme noch vor Antragstellung bei solchen Vorhaben insoweit unschädlich.
18
Vorhaben werden nur unter der Voraussetzung gefördert, dass die Gesamtfinanzierung und die Tragung der Folgekosten bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gesichert sind.
19
Für das jeweilige Investitionsvorhaben wurde eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt.
20
Vorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2038 abgeschlossen und grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2040 gegenüber der Bewilligungsbehörde vollständig abgerechnet worden sein.
21
Eine Bewilligung von Projekten, welche über das jeweilige Budget der Gebietskörperschaft nicht gedeckt sind, ist nicht zulässig. Gleiches gilt für Projekte, welche von dem Landkreis oder der Stadt Halle nicht gemäß Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 4.2 budgetär sowie in zeitlicher Hinsicht priorisiert wurden.
22
Das Land ist berechtigt, solche Vorhaben von der Förderung auszuschließen, die ihrer Art nach nicht der im Investitionsgesetz Kohleregionen festgelegten Zweckbindung entsprechen oder die ungeeignet sind, zur Verwirklichung der Förderziele des Strukturentwicklungsprogramms beizutragen.
23
Im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 in der Regel ausgeschlossen.
24
Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind; b) Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird; c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind; d) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von dem betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder bb) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger weitergegeben wird; e) Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen; f) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren und Dienstleistungen Vorrang vor eingeführten Waren und Dienstleistungen erhalten.
Abschnitt 2 Beihilfekategorie – De-minimis-Vorhaben nach der Verordnung (EU) 2023/2831
25
Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf a) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (keine Relevanz für Regelungen zur Bewältigung von Naturkatastrophen, Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen sowie regionale Betriebsbeihilferegelungen, Beihilferegelungen nach Artikel 19b, Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 56f der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Beihilfen für Finanzintermediäre nach den Artikeln 16, 21, 22 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie nach Kapitel III Abschn. 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, sofern diese Regelungen Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigen); b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (keine Relevanz für Regelungen zur Bewältigung von Naturkatastrophen); c) Unternehmen in der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen; d) Beihilfen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, regionale Betriebsbeihilferegelungen, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD), Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten, Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinnes des Artikels 19c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014; e) Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet, oder wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird sowie f) Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).
Abschnitt 3 Beihilfekategorie – Beihilfebehaftete Vorhaben
Thema’s
Regionale en gebiedsontwikkelingGezondheidszorg algemeenMilieu, natuur en biodiversiteitScholing werknemersOnderwijs en kennisontwikkelingOnderzoek, ontwikkeling en innovatieNatuurontwikkelingDigitalisering, ICT en dataTelecommunicatieBedrijventerreinen en werklocatiesArbeid, scholing en arbeidsmarktCO2-reductieEnergiebesparingBouw, vastgoed en ruimtelijke ontwikkelingToerismeRegionale economische ontwikkelingMaatschappelijk vastgoedInclusie en toegankelijkheidSport, recreatie en toerismeKennisoverdracht en valorisatieLandschap en groenSociale cohesie, inclusie en leefbaarheidBodembescherming en saneringDigitale infrastructuurCultuur, media en erfgoedTransport, logistiek en mobiliteitGezondheid, zorg en welzijnEnergie, klimaat en verduurzamingVerbouw, renovatie en herbestemmingKinderopvang en VVEGeluidsreductie
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Min per aanvraag
€ 25k
Min eigen bijdrage
10%
Minimum per aanvraag
€ 25k · Vorhaben sind erst ab einer Fördersumme von 25 000 Euro förderfähig.
Toelichting bij het maximum
Die Richtlinie legt keinen Höchstbetrag je Vorhaben fest; bewilligt wird nur, was im noch ungebundenen Budget des Landkreises oder der Stadt Halle gedeckt ist. Der Fördersatz wird im Zuwendungsbescheid festgesetzt: Der Bund trägt bis zu 90 % des öffentlichen Finanzierungsanteils, der Zuwendungsempfänger grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, und das Land kann im Rahmen der Haushaltsmittel die Hälfte des kommunalen Mindesteigenanteils übernehmen. Bei einem sonstigen Träger, der sich nicht im vollständigen Eigentum der Kommune befindet, kann dessen Eigenanteil nicht als öffentlicher Finanzierungsanteil des Landes oder der Kommune gewertet werden; diesen Anteil übernimmt dann grundsätzlich die jeweilige Kommune. Ist die Zuwendung eine staatliche Beihilfe, gelten die Beihilfehöchstintensitäten und Höchstbeträge der Anlage 1 der Richtlinie, bei De-minimis-Beihilfen höchstens 300.000 Euro je Unternehmen in drei Jahren.
Totaalbudget regeling
€ 1544,5M · Die Verteilungsgrundlage von bis zu 1.544,5 Millionen Euro gilt für den gesamten Geltungszeitraum des Investitionsgesetzes Kohleregionen und für alle Förderbereiche der Richtlinie bei allen drei Bewilligungsbehörden zusammen; sie ist auf die Landkreise und die Stadt Halle aufgeteilt, deren Budget bewilligte Vorhaben angerechnet werden. Innerhalb ihres Budgets planen die Landkreise und die Stadt Halle eine projektübergreifende Planungsreserve für Kostensteigerungen von 12,5 % ein; das Land kann die Verteilung nach einer Revision der angemeldeten Projekte neu festlegen.
Subsidieplafonds
5 plafonds
BurgenlandkreisNr. 4.2 Buchst. aBedrag € 432.500.000
Hele regeling · Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Dem Budget des Burgenlandkreises wird auch der Förderaufruf Denkmalpflege mit 100 Millionen Euro angerechnet.
SaalekreisNr. 4.2 Buchst. bBedrag € 308.900.000
Hele regeling · Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Landkreis Mansfeld-SüdharzNr. 4.2 Buchst. cBedrag € 308.900.000
Hele regeling · Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Landkreis Anhalt-BitterfeldNr. 4.2 Buchst. dBedrag € 278.000.000
Hele regeling · Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Stadt Halle (Saale)Nr. 4.2 Buchst. eBedrag € 216.200.000
Hele regeling · Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Cumulatie
Eine Kombination mit anderen Fördermitteln des Bundes ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Mittel, die dem Antragsteller aus der „Förderrichtlinie zur Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerksstandorten (STARK)“ des Bundes vom 16. Juli 2020 (BAnz AT 26.08.2020 B1) in der jeweils geltenden Fassung sowie aus anderen Bundesmaßnahmen des Investitionsgesetzes Kohleregionen jeweils für den nicht-investiven Teil des Vorhabens gewährt werden. Der kommunale Eigenanteil darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden. Die Mittel dürfen zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden. Die für die EU-Mittel geltenden Regelungen haben Vorrang. Das durch EU-Mittel geförderte Vorhaben muss einem Förderbereich nach Nummer 2 zuordenbar sein.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 januari 2022 – 31 december 2026 Nr. 9
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Verplicht, vóór de volledige aanvraag
  • Kommunen: Antragsformular (IB-Formblatt)
  • Kommunen: Maßnahmekonzept/ ausführliche Vorhabenbeschreibung
  • Kommunen: Kostenberechnung zum Ausgabenplan sowie Übersichts-/Ansichtspläne
  • Kommunen: Erklärung zur Vergabe von Aufträgen (IB-Formblatt)
  • Kommunen: Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde (IB-Formblatt)
  • Kommunen: Dokumentation Vertretungsberechtigung (IB-Formblatt)
  • Kommunen: Erhebungsbogen wirtschaftlich Berechtigter/ wirtschaftlicher Eigentümer für juristische Personen und Personengesellschaften (IB-Formblatt)
  • Kommunen: Anlage zum Antrag: Erklärung zum Vorhabenbeginn (IB-Formblatt)
  • Kommunen: Verbandsgemeinden, die in Vorhaben investieren wollen, bei denen die Aufgabenzuständigkeit und/oder das Eigentum bei der Mitgliedsgemeinde liegen, haben im Rahmen der Antragstellung das Einvernehmen der Mitgliedsgemeinde durch Beschluss des Gemeinderats nachzuweisen (Beschluss)
  • Kommunen: Direktes Antragsverfahren: Nachweis über ein positives Votum des Landkreises bzw. der Stadt Halle zur Förderwürdigkeit des Vorhabens.
  • Kommunen: sämtliche für die Vorhabenumsetzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen bzw. Erklärungen
  • Kommunen: Einreichung beihilferechtliche Beurteilung des Vorhabens
  • Kommunen: Unterlagen zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Nachweis der Eigenerklärung Ziffer 6 i des Antrags)
  • Kommunen, Kindertageseinrichtungen: Einschätzung des Jugendamtes zur künftigen Nutzbarkeit der Einrichtung
  • Kommunen, Hochbaumaßnahmen: Sofern das Vorhaben der baufachlichen Prüfung bedarf: Bauunterlagen gem. Ziffer 5 der baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO – ZBAU (dreifache Ausfertigung)
  • Kommunen, Hochbaumaßnahmen: Bei Hochbaumaßnahmen reichen Sie bitte die Kostenberechnung nach DIN 276 ein.
  • Kommunen, Hochbaumaßnahmen: Erklärung zur Verfügbarkeit von Grundstücken (IB-Formblatt)
  • Kommunen, Hochbaumaßnahmen: Erklärung zu fachbehördlichen Genehmigung (IB-Formblatt)
  • Kommunen, Hochbaumaßnahmen: Auszug aus der Liegenschaftskarte/-buch
  • Kommunen, Hochbaumaßnahmen: Energieausweis für das geplante Vorhaben, soweit nach GEG erforderlich
  • Kommunen, Hochbaumaßnahmen: Nachweis über den Denkmalschutz, sofern bei denkmalgeschützen Gebäuden von den Ausnahmen nach § 79 (4) S. 2 GEG Gebrauch gemacht wird
  • Sonstige Träger: Antragsformular (IB-Formblatt)
  • Sonstige Träger: Maßnahmekonzept/ ausführliche Vorhabenbeschreibung
  • Sonstige Träger: Kostenberechnung zum Ausgabenplan sowie Übersichts-/Ansichtspläne
  • Sonstige Träger: Erklärung zur Vergabe von Aufträgen (IB-Formblatt)
  • Sonstige Träger: Erklärung zur Einordnung als öffentlicher Auftraggeber (IB- Formblatt)
  • Sonstige Träger: Finanzierungsbestätigung Zuschüsse (IB- Formblatt) Nachweis der Eigenmittel durch Bankbestätigung
  • Sonstige Träger: Aktueller Handelsregisterauszug/ Genossenschaftsregisterauszug/ Gesellschaftsregisterauszug/ Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) bzw. Gewerbeanmeldung, ggf. Handwerkskarte, ggf. Auszug aus dem Stiftungsverzeichnis, Satzung bzw. Gesellschaftervertrag
  • Sonstige Träger: Jahresabschlüsse der letzten zwei Geschäftsjahre
  • Sonstige Träger: Dokumentation Vertretungsberechtigung (IB-Formblatt)
  • Sonstige Träger: Erklärung des Unternehmers zur Frage eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ (IB-Formblatt)
  • Sonstige Träger: Erhebungsbogen wirtschaftlich Berechtigter/ wirtschaftlicher Eigentümer für juristische Personen und Personengesellschaften (IB-Formblatt) bzw. Erhebungsbogen wirtschaftlich Berechtigter/ wirtschaftlicher Eigentümer für Stiftungen und ähnliche Rechtsgestaltungen (IB-Formblatt)
  • Sonstige Träger: Anlage zum Antrag: Erklärung zum Vorhabenbeginn (IB-Formblatt)
  • Sonstige Träger: Nachweis über die Erfüllung öffentlicher, vor allem kommunaler Aufgaben gemäß Ziffer 3 der Richtlinie (nachgewiesen durch Beauftragung)
  • Sonstige Träger: Direktes Antragsverfahren: Nachweis über ein positives Votum des Landkreises bzw. der Stadt Halle zur Förderwürdigkeit des Vorhabens.
  • Sonstige Träger: Einreichung beihilferechtliche Beurteilung des Vorhabens
  • Sonstige Träger: Unterlagen zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Nachweis der Eigenerklärung Ziffer 6 i des Antrags)
  • Sonstige Träger, Kindertageseinrichtungen: Einschätzung des Jugendamtes zur künftigen Nutzbarkeit der Einrichtung
  • Sonstige Träger, Hochbaumaßnahmen: Sofern das Vorhaben der baufachlichen Prüfung bedarf: Bauunterlagen gem. Ziffer 5 der baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO – ZBAU (dreifache Ausfertigung)
  • Sonstige Träger, Hochbaumaßnahmen: Bei Hochbaumaßnahmen reichen Sie bitte die Kostenberechnung nach DIN 276 ein.
  • Sonstige Träger, Hochbaumaßnahmen: Erklärung zur Verfügbarkeit von Grundstücken (IB-Formblatt)
  • Sonstige Träger, Hochbaumaßnahmen: Erklärung zu fachbehördlichen Genehmigung (IB-Formblatt)
  • Sonstige Träger, Hochbaumaßnahmen: Auszug aus der Liegenschaftskarte/-buch
  • Sonstige Träger, Hochbaumaßnahmen: Baugenehmigung
  • Sonstige Träger, Hochbaumaßnahmen: Energieausweis für das geplante Vorhaben, soweit nach GEG erforderlich
  • Sonstige Träger, Hochbaumaßnahmen: Nachweis über den Denkmalschutz, sofern bei denkmalgeschützen Gebäuden von den Ausnahmen nach § 79 (4) S. 2 GEG Gebrauch gemacht wird
  • Antragsteller mit gleichwertigen Nutzungsrechten: Zustimmung des Eigentümers zum Vorhaben und zum Förderantrag
Werkwijze
Jedes Vorhaben wird vor dem Antrag mit dem Formular Projektanmeldung und einer Projektskizze bei den Förderlotsen der Investitionsbank angemeldet; erhebt das Land nicht binnen eines Monats Einwendungen, wird es beim Bund (BAFA) vorab gemeldet. Nach der Freigabe durch den Bund, der ein Vetorecht hat, ist der Antrag binnen drei Monaten einzureichen. Der Landkreis oder die Stadt Halle bestätigt vor dem Antrag die Förderwürdigkeit in einem indikatorenbasierten Bewertungsverfahren und priorisiert das Vorhaben in seinem Budget. Seit Oktober 2024 werden Projekte favorisiert, die im Bereich der als primär sowie nachgeordnet im Bereich der als sekundär priorisierten Zielecluster der Fortschreibung 2024 des Strukturentwicklungsprogramms wirken; Projekte, die auf niedrigpriorisierte Zielecluster einzahlen, werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, sofern eine besondere Wirksamkeit beziehungsweise Wirkungsstärkung bereits geplanter Projekte dargelegt werden kann. Niedrig priorisiert sind die Zielecluster 2 (Abgestimmte Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen) und 9 (Verbesserung der digitalen und verkehrstechnischen Anbindung des Reviers). Der Antrag (Formular AN-0-129) geht schriftlich und elektronisch an die Investitionsbank, die nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet; die Bewilligungsreife ist binnen sechs, bei Infrastrukturprojekten in der Regel binnen neun Monaten herzustellen, und bis zur Bewilligung ist zweimal jährlich ein Projektbericht einzureichen. Ausgezahlt wird frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, vor Prüfung des Endverwendungsnachweises höchstens 95 %; Kostensteigerungen trägt grundsätzlich der Zuwendungsempfänger, und sonstige Träger stellen für Erstattungsansprüche grundsätzlich Sicherheiten. Die Verwendung ist binnen sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen; die Zweckbindung beträgt bei baulichen Anlagen und Grundstücken mindestens 15, bei Ausstattungen und Geräten mindestens fünf Jahre, und Aufhebung und Rückforderung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Bron: Nr. 5.2
Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Niet subsidiabel
Apparatuur
Nr. 5.2: Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind alle investiven, dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben, die beim Zuwendungsempfänger durch das Vorhaben bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung ausgelöst werden und zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Nr. 6.3: Die Zweckbindungsfrist beträgt bei baulichen Anlagen und Grundstücken mindestens 15 Jahre, bei Ausstattungen und Geräten mindestens fünf Jahre. Der Zeitraum beginnt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.
Grond
Nr. 5.2: Ausgaben für Grunderwerb sind, sofern beihilferechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen, bis zur Höhe von höchstens 50 v. H. der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Projektes förderfähig, soweit dem Grunderwerb eine entsprechende vorhergehende Wertermittlung eines unabhängigen Sachverständigen zugrunde liegt und er in unmittelbarem Bezug zu einem nach Nummer 2 geförderten Projekt steht. Der Grunderwerb muss zum Marktpreis erfolgen. Die Grunderwerbssteuer ist zuwendungsfähig, sofern beihilferechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
Gebouwen
Nr. 5.2: Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind alle investiven, dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben, die beim Zuwendungsempfänger durch das Vorhaben bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung ausgelöst werden und zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Nr. 6.3: Die Zweckbindungsfrist beträgt bei baulichen Anlagen und Grundstücken mindestens 15 Jahre, bei Ausstattungen und Geräten mindestens fünf Jahre. Der Zeitraum beginnt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Nr. 5.2: Planungen, Bodenuntersuchungen und Voruntersuchungen, die für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nach Nummer 2 erforderlich sind, sind als Begleitmaßnahmen (vergleiche Nummer 5.3) förderfähig, sofern deren Fertigstellung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Die Umsatzsteuer ist zuwendungsfähig, soweit der Antragsteller nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Nr. 5.3: Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit Hauptmaßnahmen nach § 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen stehen (vergleiche § 5 Abs. 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen). Nr. 5.4: Nicht erstattungsfähig sind a) laufende Personalkosten des Zuwendungsempfängers, b) Finanzierungskosten (zum Beispiel Provisionen und Zinsen), auch im Zusammenhang mit Leasing und Mietkauf.
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6 november 2026 door Twin-redactie
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