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Förderung innovativer, agrarnaher Start-ups aus dem Zweckvermögen des Bundes

Nachrangdarlehen und Beratungszuschuss für innovative, agrarnahe Start-ups

Die Landwirtschaftliche Rentenbank fördert innovative, agrarnahe Start-ups mit einem Nachrangdarlehen bis 400.000 Euro (innovative Unternehmen bis 800.000 Euro, im Einzelfall beihilfefrei bis 1 Mio. Euro) und einem Beratungszuschuss bis 15 % der Darlehenssumme, max. 50.000 Euro.

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In het kort

Wat is Förderung innovativer, agrarnaher Start-ups aus dem Zweckvermögen des Bundes?

Wie
Nicht börsennotierte, agrarnahe Start-ups mit Betriebsstätte, Unternehmenssitz und steuerlichem Sitz in Deutschland, die ein kleines Unternehmen sind, höchstens fünf Jahre im Handelsregister stehen und noch keine Gewinne ausgeschüttet haben. Ihre innovative Geschäftsidee muss für Land- und Forstwirtschaft, Wein- und Gartenbau, Fischerei oder Aquakultur unmittelbar bedeutsam und nutzbar sein.
Nr. 1 und Nr. 3; Informationen zur Start-up-Förderung, Checkliste Förderfähigkeit › Unternehmen
Waarvoor
Ausgaben für die Gründung oder Festigung des Unternehmens in der Frühfinanzierungsphase, etwa Personal, Mieten, Marketing, Investitionen, Markterschließung, technische Weiterentwicklung und Schutzrechte, sowie externe Beratungs-, Schulungs- oder Coachingmaßnahmen.
Nr. 2 und Nr. 4
Wat je krijgt
Ein zinsgünstiges Nachrangdarlehen bis zu 400.000 Euro, für innovative Unternehmen bis zu 800.000 Euro und im begründeten Einzelfall zu marktüblichen Konditionen bis zu 1 Mio. Euro. Dazu ein Zuschuss von bis zu 90 % der Beratungsausgaben, höchstens 15 % der Darlehenssumme und 50.000 Euro.
Nr. 4
Wat je moet doen
Anträge sind laufend bei der Rentenbank möglich: zuerst das Pre-Check-Formular mit Businessplan oder Pitch Deck, Finanzplanung, Antrags-Template und Lebensläufen, nach Aufforderung der Antrag mit weiteren Unterlagen. Nach positiver Bewertung folgt ein Pitch. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2026, längstens bis zum Tag vor Inkrafttreten einer sie ersetzenden Richtlinie; eine Antragsfrist nennt sie nicht.
Richtlinie Nr. 6 und Nr. 7 (geändert); Informationen zur Start-up-Förderung, Einzureichende Unterlagen

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max subsidie per onderdeel
€ 50k – € 1M
2 onderdelen
Subsidie­percentage
90%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) aus dem Zweckvermögen des Bundes gewährten Mittel dienen der Förderung von Innovationen in der Land- und Forstwirtschaft, dem Wein- und Gartenbau sowie der Fischerei und Aquakultur (im Folgenden: Agrarwirtschaft), wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Innovationen in der Agrarwirtschaft werden häufig durch Entwicklungen in vor- und nachgelagerten Bereichen, einschließlich des Ernährungssektors induziert. Der Zuwendungsempfängerkreis der Förderung aus Mitteln des Zweckvermögens ist deshalb grundsätzlich nicht auf die Agrarwirtschaft im engeren Sinne beschränkt, sondern umfasst auch die vor- und nachgelagerten Bereiche, solange die zu fördernden Innovationen auch von unmittelbarer Bedeutung und Nutzbarkeit für die im Gesetz genannten Unternehmensbereiche sind.

Lees verder

Die Fördervoraussetzungen sowie -bedingungen der vorliegenden Richtlinie sollen insbesondere dem Umstand gerecht werden, dass innovative Investitionen ein vergleichsweise hohes Risiko aufweisen und häufig von jungen Unternehmen (Start-ups) durchgeführt werden.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Der Zuwendungsempfängerkreis der Förderung aus Mitteln des Zweckvermögens ist deshalb grundsätzlich nicht auf die Agrarwirtschaft im engeren Sinne beschränkt, sondern umfasst auch die vor- und nachgelagerten Bereiche, solange die zu fördernden Innovationen auch von unmittelbarer Bedeutung und Nutzbarkeit für die im Gesetz genannten Unternehmensbereiche sind.
02
Zuwendungsempfänger im Sinne der Richtlinie sind nicht börsennotierte, agrarnahe Start-ups mit einer innovativen Geschäftsidee in der Frühfinanzierungsphase, mit hohem Wachstumspotential und Betriebsstätte in Deutschland, …
03
Zuwendungsempfänger im Sinne der Richtlinie sind nicht börsennotierte, agrarnahe Start-ups mit einer innovativen Geschäftsidee in der Frühfinanzierungsphase, mit hohem Wachstumspotential und Betriebsstätte in Deutschland, … die die Voraussetzungen eines „kleinen Unternehmens“ im Sinne von Anhang I der AGVO erfüllen;
04
Zuwendungsempfänger im Sinne der Richtlinie sind nicht börsennotierte, agrarnahe Start-ups mit einer innovativen Geschäftsidee in der Frühfinanzierungsphase, mit hohem Wachstumspotential und Betriebsstätte in Deutschland, … die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, es sei denn, der Umsatz der übernommenen Tätigkeit macht weniger als 10 % des Umsatzes aus, den das beihilfefähige Unternehmen im Geschäftsjahr vor der Übernahme erzielt hat;
05
Zuwendungsempfänger im Sinne der Richtlinie sind nicht börsennotierte, agrarnahe Start-ups mit einer innovativen Geschäftsidee in der Frühfinanzierungsphase, mit hohem Wachstumspotential und Betriebsstätte in Deutschland, … die kein anderes Unternehmen übernommen haben beziehungsweise nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen sind, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens macht weniger als 10 % des Umsatzes des beihilfefähigen Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme aus oder der Umsatz des aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmens ist um weniger als 10 % höher als der Gesamtumsatz, den die beiden sich zusammenschließenden Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben;
06
Zuwendungsempfänger im Sinne der Richtlinie sind nicht börsennotierte, agrarnahe Start-ups mit einer innovativen Geschäftsidee in der Frühfinanzierungsphase, mit hohem Wachstumspotential und Betriebsstätte in Deutschland, … deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt;
07
Zuwendungsempfänger im Sinne der Richtlinie sind nicht börsennotierte, agrarnahe Start-ups mit einer innovativen Geschäftsidee in der Frühfinanzierungsphase, mit hohem Wachstumspotential und Betriebsstätte in Deutschland, … die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben
08
Zuwendungsempfänger im Sinne der Richtlinie sind nicht börsennotierte, agrarnahe Start-ups mit einer innovativen Geschäftsidee in der Frühfinanzierungsphase, mit hohem Wachstumspotential und Betriebsstätte in Deutschland, … die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden.
09
Abweichend von Buchstabe c werden Unternehmen, die aus einem Zusammenschluss beihilfefähiger Unternehmen hervorgegangen sind, bis fünf Jahre nach dem Tag der Handelsregistereintragung des ältesten am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens ebenfalls als beihilfefähige Unternehmen erachtet.
10
Bei antragsberechtigten Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, beginnt der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Fünfjahreszeitraum zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird.
11
Aus den Antragsunterlagen müssen sich plausible Aussichten für eine erfolgreiche Unternehmensentwicklung und Kapitaldienstfähigkeit ergeben.
12
Die Personen der Geschäftsleitung müssen einen Nachweis darüber erbringen, dass sie über ausreichende fachliche und kaufmännische Erfahrung zur Leitung des Unternehmens verfügen (siehe Nummer 6).
13
Nicht gefördert werden: … Maßnahmen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 und 3 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen sind;
14
Nicht gefördert werden: … Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO;
15
Nicht gefördert werden: … Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
16
Nicht gefördert werden: … Ablösungen bestehender Verbindlichkeiten oder des Engagements eines Kreditinstitutes;
17
Nicht gefördert werden: … Projekte von Start-up-Unternehmen (zum Beispiel Prototypenentwicklung), die im Rahmen der Projektförderung des BMLEH, insbesondere unter den Voraussetzungen der Artikel 25, 28 AGVO, bereits förderfähig sind.
18
Voraussetzung für die Gewährung des Innovationsgutscheins ist, dass der Antrag auf Darlehensgewährung positiv beschieden wird.
19
Leistungen, die vor dem Bewilligungsdatum beauftragt oder erbracht wurden, sind nicht förderfähig und können nicht abgerechnet werden.
20
Unternehmenssitz sowie steuerlicher Sitz in Deutschland
21
Kein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion
22
Entwicklungsstand: Frühfinanzierungsphase, erste Entwicklungen (z. B. ein erster Prototyp) sind erfolgt, Markteinführung in Vorbereitung oder bereits erfolgt
23
Keine Verwendung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder EU-Mitgliedstaaten
24
Erst mit Beginn des Bewilligungszeitraums dürfen Vorhaben begonnen werden. Bereits begonnene Vorhaben dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden.
BedrijfsgrootteNr. 3 Abs. 1
Micro, Small
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Starten ondernemingVoedselverwerkingProductinnovatieTuinbouw en glastuinbouwLandbouw, voedsel, bosbouw en visserijVisserij en aquacultuurDiensteninnovatieOnderzoek, ontwikkeling en innovatieProcesinnovatieFinanciering en kapitaalBosbouwAkkerbouwBedrijfsadviesVeeteeltOndernemersvaardighedenOndernemerschap en bedrijfsontwikkeling
Projectfase
CommercialisatieInvestering
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 50k – € 1M.

NachrangdarlehenNr. 4 Abs. 1-2
Max subsidie
€ 1M
Langfristiges, zinsgünstiges Nachrangdarlehen mit einer Laufzeit von zwei bis zehn Jahren für Ausgaben im Zusammenhang mit der Gründung oder Festigung des Start-ups in der Frühfinanzierungsphase, auch für Investitionen in unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie für die agrarnahe Innovationstätigkeit unmittelbar notwendig sind. Das Darlehen wird in der Regel unbesichert gewährt. Antragsberechtigt sind agrarnahe Start-ups, die die Zuwendungsvoraussetzungen der Richtlinie erfüllen.
Der Darlehensbetrag ist auf 400.000 Euro begrenzt; für innovative Unternehmen nach Artikel 2 Nummer 80 AGVO liegt er bei höchstens 800.000 Euro, zu beihilfefreien, marktkonformen Konditionen in zu begründenden Einzelfällen bei höchstens 1.000.000 Euro.
Teilfinanzierung: grundsätzlich ist ein Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen; in Ausnahmefällen kann das Darlehen in voller Höhe des Finanzierungsbedarfs gewährt werden, wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks nur durch eine volle Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben sichergestellt werden kann (Nr. 4 Abs. 3).
Innovationsgutschein (Zuschuss)Nr. 4 Abs. 6
Subsidiepercentage
90%
Max subsidie
€ 50k
Gesonderter, nicht rückzahlbarer Zuschuss, der bei Nachweis Ausgaben für externe Beratungs-, Schulungs- oder Coachingmaßnahmen erstattet. Er wird nur zusammen mit dem Nachrangdarlehen in einem Zuwendungsbescheid bewilligt und setzt voraus, dass der Darlehensantrag positiv beschieden wird; vor dem Bewilligungsdatum beauftragte oder erbrachte Leistungen sind nicht förderfähig.
Bis zu 15 % der Darlehenssumme, höchstens 50.000 Euro, und nur soweit die beihilferechtlichen Höchstbeträge nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 5 AGVO nicht schon durch das Nachrangdarlehen erreicht sind.
Aus dem „Innovationsgutschein“ resultierende zuwendungsfähige Ausgaben: 90%
Cumulatie
Eine Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Höchstbeträge beziehungsweise Obergrenzen für die Gesamtfinanzierung nicht überschritten werden.
Type
Lening (terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode19 juni 2024 – 31 december 2026 Nr. 7
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verplicht, vóór de volledige aanvraag
Verplichte bijlagen
  • Word-Formular „Pre-Check Start-up-Förderung“
  • Businessplan/Pitch Deck gemäß „Anforderungen an Businessplan / Pitch Deck“
  • eigene Finanzplanung
  • LR-Template „Antrag“
  • Lebensläufe des Gründer-/Management-Teams
  • ausgefüllter Antrag als Scan
  • mehrjährige Plan-Gewinn- und Verlustrechnung
  • mehrjährige Plan-Liquiditätsrechnung
  • Ausgaben- und Finanzierungsplan (Excel-Vorlage wird durch Rentenbank zur Verfügung gestellt)
  • Nachweis, dass die Personen der Geschäftsleitung über ausreichend fachliche und kaufmännische Erfahrung zur Leitung des Unternehmens verfügen
  • Nachweis gemäß AGVO, Art. 2 Nr. 80 (Nachweis „innovatives Unternehmen“), bei einem Darlehen über 400.000 Euro
  • vergangene und aktuelle Jahresabschlüsse (sofern vorhanden)
  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (sofern vorhanden)
  • Handelsregisterauszug (sofern vorhanden)
  • Gesellschaftsvertrag mit Gesellschafterliste (inkl. Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschaft und der Gesellschafter)
  • Steuerbescheide des antragstellenden Unternehmens für die letzten 2 Jahre (sofern vorhanden)
  • KMU-Selbsterklärung
  • Anstellungsverträge der maßgeblich Beteiligten aus Geschäftsführung und Management (ggf. im Entwurf)
  • Unterlagen der Gründer (Lebenslauf, Selbstauskunft, Steuerbescheide, Schufa-Auskunft, Kopie des Personalausweises)
  • Selbstauskunft der auftretenden Person(en)
  • Begründung zur Abgrenzung der beihilfefähigen Kosten sowie ggf. bereits existierende Bewilligungsbescheide und/oder Verträge (bei weiteren öffentlichen Förderungen)
Anträge gehen schriftlich oder elektronisch an die Landwirtschaftliche Rentenbank, die als Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem BMLEH nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Zuerst reichen Start-ups den Pre-Check mit Businessplan oder Pitch Deck ein, nach Aufforderung den Antrag; bei positiver Bewertung folgt ein Pitch vor der Rentenbank und hinzugezogenen Experten. Nachrangdarlehen und Innovationsgutschein werden in einem Zuwendungsbescheid mit den ANBest-P bewilligt; das Darlehen wird in mindestens zwei Tranchen nach Meilensteinen ausgezahlt, der Zuschuss auf Auszahlungsantrag. Bei einem Gesamtzuwendungsbetrag über 100.000 Euro ist für Aufträge grundsätzlich die UVgO zu beachten, sonst sind soweit möglich ab einem Auftragswert von 15.000 Euro drei Angebote einzuholen. Es gelten Berichtspflichten und ein Verwendungsnachweis spätestens sechs Monate nach der letzten Tranche. Mit dem Darlehen erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter sind zweckgebunden: unbewegliche zehn Jahre ab Anschaffung oder Fertigstellung, bewegliche fünf Jahre ab Lieferung, EDV-Ausstattung drei Jahre ab Fertigstellung, höchstens für die Darlehenslaufzeit; eine Veräußerung oder zweckfremde Verwendung in dieser Zeit kann zum Widerruf führen. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2026, längstens bis zum Tag vor Inkrafttreten einer sie ersetzenden Richtlinie.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Nr. 2: Zuwendungsfähig sind Ausgaben im Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens oder Festigung in der Frühfinanzierungsphase. Hierzu zählen insbesondere die mit dem Fördergegenstand verbundenen Betriebsausgaben für Betriebsmittel (unter anderem Mieten, Personal), Marketing, Konzepte und Studien, Investitionen in Wirtschaftsgüter, Markterschließung und Ausbildung als auch Ausgaben für die technische Weiterentwicklung der Produkt- beziehungsweise Dienstleistungsidee sowie für die Sicherung etwaiger Schutz- und Markenrechte.
Uitbesteding
Nr. 2: Ergänzend zu oben genannter Zuwendung wird die Inanspruchnahme von externen Beratungs-, Schulungs- oder Coachingmaßnahmen auf Basis eines „Innovationsgutscheines“ gefördert. Nr. 4: Leistungen, die vor dem Bewilligungsdatum beauftragt oder erbracht wurden, sind nicht förderfähig und können nicht abgerechnet werden. Merkblatt der Rentenbank, Förderfähige Ausgaben (Zuschuss), nicht förderfähig: Dienstleistungen zur Weiterentwicklung der konkreten Produkte/Services/Dienstleistungen (z. B. technische Zeichnungen etc.)
Apparatuur
Nr. 2: Hierzu zählen insbesondere die mit dem Fördergegenstand verbundenen Betriebsausgaben für Betriebsmittel (unter anderem Mieten, Personal), Marketing, Konzepte und Studien, Investitionen in Wirtschaftsgüter, Markterschließung und Ausbildung als auch Ausgaben für die technische Weiterentwicklung der Produkt- beziehungsweise Dienstleistungsidee sowie für die Sicherung etwaiger Schutz- und Markenrechte. Nr. 5.6: Für bewegliche Wirtschaftsgüter (beispielsweise Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte) gilt diesbezüglich ein Zeitraum von fünf Jahren ab Lieferung.
Grond
Nr. 4: Investitionen in unbewegliche Wirtschaftsgüter (beispielsweise Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen) können im Rahmen des Nachrangdarlehens getätigt werden, solange sie unmittelbar für die agrarnahe Innovationstätigkeit des Start-ups notwendig sind.
Gebouwen
Nr. 4: Investitionen in unbewegliche Wirtschaftsgüter (beispielsweise Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen) können im Rahmen des Nachrangdarlehens getätigt werden, solange sie unmittelbar für die agrarnahe Innovationstätigkeit des Start-ups notwendig sind.
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Nr. 2: Hierzu zählen insbesondere die mit dem Fördergegenstand verbundenen Betriebsausgaben für Betriebsmittel (unter anderem Mieten, Personal), Marketing, Konzepte und Studien, Investitionen in Wirtschaftsgüter, Markterschließung und Ausbildung als auch Ausgaben für die technische Weiterentwicklung der Produkt- beziehungsweise Dienstleistungsidee sowie für die Sicherung etwaiger Schutz- und Markenrechte. Nr. 3: Nicht gefördert werden: … Ablösungen bestehender Verbindlichkeiten oder des Engagements eines Kreditinstitutes; Merkblatt der Rentenbank, Förderfähige Ausgaben (Darlehen): Dazu zählen etwa Ausgaben für Personal, Betriebsmittel, Mieten, Lizenzen, Markterschließung oder Weiterentwicklung. Werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete.
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Landwirtschaftliche Rentenbank
Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
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