DoorlopendFörderung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Infrastruktur von Fischereihäfen (Niedersachsen)LWK NiedersachsenDoorlopend

Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Infrastruktur von Fischereihäfen (Niedersachsen)

Zuschuss für Fischverarbeitung, Direktvermarktung und Fischereihäfen

Zuschuss für KMU der Fischverarbeitung und -vermarktung, Verbände und Träger von Fischereihäfen in Niedersachsen: 25 % für Investitionen, 50 % bis 100 % für kollektive Vorhaben und Hafeninfrastruktur.

Deadline
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In het kort

Wat is Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Infrastruktur von Fischereihäfen (Niedersachsen)?

Wie
Kleine und mittlere Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, Direktvermarkter und Erzeugerzusammenschlüsse mit Betriebsstätte in Niedersachsen; für kollektive Vorhaben auch Verbände der Fischwirtschaft, für Hafeninfrastruktur die Träger niedersächsischer Fischereihäfen.
Nr. 3
Waarvoor
Investitionen in Verarbeitung und Direktvermarktung, Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen, kollektive Kommunikationskampagnen und Systeme der Rückverfolgbarkeit und Qualitätssicherung sowie die Modernisierung bestehender Fischereihäfen und Anlandestellen.
Nr. 2.1 und 2.2
Wat je krijgt
Ein Zuschuss von 25 % der förderfähigen Ausgaben für Investitionen, Direktvermarktung und Innovationen und von 50 % bis 100 % für kollektive Vorhaben und Hafeninfrastruktur, je nach Antragsteller. Die Zuwendung besteht zu 70 % aus EMFAF-Mitteln und zu 30 % aus nationalen öffentlichen Mitteln; bei Hafenvorhaben tragen die Gebietskörperschaften diesen nationalen Anteil aus Eigenmitteln, lässt das ML ausnahmsweise bis zu 20 % Landesmittel zu, noch mindestens 10 %. Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 10.000 Euro betragen, bei Innovationsvorhaben 15.000 Euro und bei Hafenvorhaben von Gebietskörperschaften 25.000 Euro; die Richtlinie nennt keinen Höchstbetrag.
Nr. 5.2, 5.3, 5.5 und 5.6
Wat je moet doen
Den Antrag mit Projektbeschreibung, Finanzierungsplan, Wirtschaftlichkeitsberechnung und den Anlagen laufend, solange die Richtlinie gilt (bis 31. Dezember 2029), per Post bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einreichen. Die Vorhaben werden nach Auswahlkriterien bewertet und müssen eine Mindestpunktzahl erreichen.
Nr. 7.2, 7.3 und 8, Anlagen 1 und 2

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Subsidie­percentage
25–100%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Ziel der Zuwendung ist die gemeinsame Marktordnung und gemeinsame Fischereipolitik der Union zu unterstützen, die Wertschöpfung von regionalen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu erhöhen, die Entwicklung von Prozess-, Produkt- und Marketing-Innovationen zu fördern, die Transparenz der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformationen bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu verbessern, den Energieverbrauch zu reduzieren und die allgemeine Energieeffizienz zu erhöhen, die Sicherheitsausrüstung und Arbeitssicherheit zu verbessern, Vermarktungsstrukturen in Niedersachsen weiterzuentwickeln und zu stärken, bestehende Fischereihäfen und Anlandestellen zu modernisieren und an aktuelle Anforderungen anzupassen.

Beschrijving

Over de regeling

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Ziel der Zuwendung ist die gemeinsame Marktordnung und gemeinsame Fischereipolitik der Union zu unterstützen,

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die Wertschöpfung von regionalen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu erhöhen,

die Entwicklung von Prozess-, Produkt- und Marketing-Innovationen zu fördern,

die Transparenz der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformationen bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu verbessern,

den Energieverbrauch zu reduzieren und die allgemeine Energieeffizienz zu erhöhen,

die Sicherheitsausrüstung und Arbeitssicherheit zu verbessern,

Vermarktungsstrukturen in Niedersachsen weiterzuentwickeln und zu stärken,

bestehende Fischereihäfen und Anlandestellen zu modernisieren und an aktuelle Anforderungen anzupassen.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Im Rahmen des spezifischen Ziels 2.2 werden folgende Vorhaben gefördert: Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die zur a) Reduzierung des Energieverbrauchs, Verbesserung der Energieeffizienz (Maßnahmenart 2.2.5, Interventionskategorie 3), b) Verbesserung der Arbeitssicherheit, Gesundheit oder Arbeitsbedingungen (Maßnahmenart 2.2.4, Interventionskategorie 2), c) Erneuerung oder Verbesserung von Erzeugnissen oder Erneuerung oder Verbesserung von Verfahren der Verarbeitung (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2), d) Verbesserung der Lebensmittelhygiene und -qualität (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2), e) Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformation (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2), beitragen;
02
Im Rahmen des spezifischen Ziels 2.2 werden folgende Vorhaben gefördert: … Einrichtung oder Ausbau der Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2);
03
Im Rahmen des spezifischen Ziels 2.2 werden folgende Vorhaben gefördert: … Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (Maßnahmenart 2.2.2, Interventionskategorie 2);
04
Im Rahmen des spezifischen Ziels 2.2 werden folgende Vorhaben gefördert: … Durchführung von kollektiven Kommunikationskampagnen insbesondere im Hinblick auf die heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse (Maßnahmenart 2.2.6, Interventionskategorie 2);
05
Im Rahmen des spezifischen Ziels 2.2 werden folgende Vorhaben gefördert: … Kollektive Entwicklung oder Weiterentwicklung von Systemen der Rückverfolgbarkeit und Qualitätssicherung (Maßnahmenart 2.2.6, Interventionskategorie 2).
06
Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 sind Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur in bestehende Fischereihäfen und Anlandestellen förderfähig. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Arbeitssicherheit und Anlandesicherheit verbessern (Maßnahmenart 1.1.5, Interventionskategorie 2).
07
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind: … Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3: Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung für Fischerei- und Aquakulterzeugnisse, Direktvermarkter entsprechender Erzeugnisse sowie Erzeugerzusammenschlüsse für Fischereierzeugnisse mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen. Die Antragstellerinnen oder die Antragsteller müssen das Merkmal eines KMU i. S. der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) erfüllen.
08
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind: … Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.4 und 2.1.5: Neben den Antragstellerinnen oder Antragstellern nach Buchstabe a geeignete Verbände des Fischhandels, der Fischverarbeitung und -vermarktung sowie Fischereiverbände.
09
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind: … Für Maßnahmen nach Nummer 2.2: Träger niedersächsischer Fischereihäfen.
10
Antragstellerinnen oder Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter aufgrund ihrer/seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
11
Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden (siehe Anlagen 1 und 2 ).
12
Antragstellerinnen oder Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung erfüllen.
13
Die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens muss gesichert erscheinen. Ein Nachweis nach Nummer 7.3.4 dieser Richtlinie ist im Rahmen der Antragstellung zu erbringen.
14
Nicht gefördert werden: … Ausgaben für den Bau neuer Fischereihäfen und neuer Anlandestellen …
15
Nicht gefördert werden: … Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung von selbst in der Aquakultur erzeugtem Fisch oder in der Binnenfischerei selbst gefangenem Fisch und/oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse handelt. Zukäufe von Erzeugnissen Dritter zur Erweiterung oder Abrundung des Angebotes sind dabei unschädlich …
16
Nicht gefördert werden: … Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.
17
Investitionen, die auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten technischer Einrichtungen sowie auf innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sind, müssen innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden.
18
Ich erkläre, dass … mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Beginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
19
Ich erkläre, dass … ich dieses Vorhaben oder Teile davon bei keiner anderen Stelle zur Förderung vorgelegt habe bzw. vorlegen werde und dass das Vorhaben keine Ersatzbeschaffungen enthält.
20
Ich erkläre, dass … mir die Charta der Grundrechte der EU … bekannt ist. Hierzu zählen u. a. der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Integration von Menschen mit Behinderung sowie das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen und den Umweltschutz. Diese stellt eine Förderbedingung dar. Ich verpflichte mich, diese Grundrechte zu beachten.
BedrijfsgrootteNr. 3
Alleen MKB
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
VoedselverwerkingProductinnovatieKorte ketensLandbouw, voedsel, bosbouw en visserijVisserij en aquacultuurOnderzoek, ontwikkeling en innovatieProcesinnovatieMachines en apparatuurEnergiebesparingBouw, vastgoed en ruimtelijke ontwikkelingGrond-, weg- en waterbouwInvesteren en bedrijfsmiddelenEnergie, klimaat en verduurzaming
Projectfase
InvesteringOntwikkeling
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

Verarbeitung und Vermarktung: Investitionen, Direktvermarktung, InnovationenNr. 2.1.1-2.1.3, 3 a, 5.2.1, 5.4, 5.6
Subsidiepercentage
25%
Min projectkosten
€ 10k
Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die den Energieverbrauch senken oder die Energieeffizienz verbessern, Arbeitssicherheit, Gesundheit oder Arbeitsbedingungen verbessern, Erzeugnisse oder Verarbeitungsverfahren erneuern oder verbessern, die Lebensmittelhygiene und -qualität oder die Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformation verbessern; Einrichtung oder Ausbau der Direktvermarktung; Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen. Antragsberechtigt sind KMU des Handels sowie der Be- und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, Direktvermarkter und Erzeugerzusammenschlüsse für Fischereierzeugnisse mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen. Antrag Verarbeitung + Vermarktung mit Anlagen I bis IV und KMU-Erklärung.
Mindestens 10.000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben, bei Innovationsvorhaben nach Nr. 2.1.3 mindestens 15.000 Euro; einen Höchstbetrag nennt die Richtlinie nicht.
Vorhaben gemäß Nummer 2.1.1 bis 2.1.3: 25%
Bei Investitionen nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.3 werden vorrangig GAK-Mittel eingesetzt; dann sind die Vorgaben des GAKG zu beachten (Nr. 5.4).
Kollektive Vorhaben: Kommunikationskampagnen, Rückverfolgbarkeit und QualitätssicherungNr. 2.1.4-2.1.5, 3 b, 5.2.2, 5.6
Subsidiepercentage
50–100%
Min projectkosten
€ 10k
Durchführung von kollektiven Kommunikationskampagnen, insbesondere im Hinblick auf die heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse, sowie kollektive Entwicklung oder Weiterentwicklung von Systemen der Rückverfolgbarkeit und Qualitätssicherung. Antragsberechtigt sind KMU des Handels sowie der Be- und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, Direktvermarkter und Erzeugerzusammenschlüsse mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen sowie geeignete Verbände des Fischhandels, der Fischverarbeitung und -vermarktung und Fischereiverbände. Antrag Verarbeitung + Vermarktung mit Anlagen I bis IV.
Mindestens 10.000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben; einen Höchstbetrag nennt die Richtlinie nicht.
Vorhaben gemäß Nummern 2.1.4 und 2.1.5: 50% tot 100% (+10 procentpunt bij Vorhaben durchgeführt von Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten (60 %), +25 procentpunt bij Vorhaben durchgeführt von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (75 %), +50 procentpunt bij privatrechtliche Antragsteller, wenn das Vorhaben von kollektivem Interesse ist, einen kollektiven Begünstigten hat und innovative Aspekte aufweist oder den Zugang der Öffentlichkeit zu seinen Ergebnissen gewährleistet (zwischen 50 % und 100 %), +50 procentpunt bij öffentlich-rechtliche Antragsteller (100 %)) Die Sätze schließen einander aus; privatrechtliche Antragsteller erhalten 50 %.
Infrastruktur von Fischereihäfen und AnlandestellenNr. 2.2, 3 c, 5.2.2, 5.5, 5.6
Subsidiepercentage
50–100%
Min projectkosten
€ 10k
Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur in bestehenden Fischereihäfen und Anlandestellen, insbesondere Vorhaben, die die Arbeitssicherheit und Anlandesicherheit verbessern; der Bau neuer Fischereihäfen und Anlandestellen wird nicht gefördert. Antragsberechtigt sind Träger niedersächsischer Fischereihäfen. Antrag Häfen mit Anlagen I bis III.
Mindestens 10.000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben, bei Vorhaben von Gebietskörperschaften mindestens 25.000 Euro; einen Höchstbetrag nennt die Richtlinie nicht.
Vorhaben gemäß Nummer 2.2: 50% tot 100% (+10 procentpunt bij Vorhaben durchgeführt von Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten (60 %), +25 procentpunt bij Vorhaben durchgeführt von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (75 %), +50 procentpunt bij privatrechtliche Antragsteller, wenn das Vorhaben von kollektivem Interesse ist, einen kollektiven Begünstigten hat und innovative Aspekte aufweist oder den Zugang der Öffentlichkeit zu seinen Ergebnissen gewährleistet (zwischen 50 % und 100 %), +50 procentpunt bij öffentlich-rechtliche Antragsteller (100 %)) Die Sätze schließen einander aus; privatrechtliche Antragsteller erhalten 50 %.
Zur Kofinanzierung werden Eigenmittel der Gebietskörperschaften eingesetzt; bei besonderem Landesinteresse kann das ML zulassen, dass die nationalen öffentlichen Mittel bis zu 20 % aus Landesmitteln bestehen, der Eigenanteil der Gebietskörperschaft beträgt dann mindestens 10 % (Nr. 5.5).
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode15 november 2023 – 31 december 2029 Nr. 8
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

  • Projektbeschreibung
  • eine Erklärung, wann mit dem Vorhaben begonnen und bis wann es voraussichtlich beendet werden soll
  • detaillierter Finanzierungsplan
  • eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die auch Angaben über die bisherigen und zukünftigen Produktions- und Absatzverhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten muss
  • Ab einer Investitionssumme von 500 000 EUR ist der Nachweis durch ein dem Antrag beizufügendes betriebswirtschaftliches Gutachten einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person zu erbringen
  • sofern zutreffend, die letzten drei Bilanzen des Unternehmens mit Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen
  • bei Bauvorhaben ein Bauplan und eine Baubeschreibung
  • eine Erklärung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung (Anlage II: Erklärung zur Zulässigkeit eines EMFAF-Antrages)
  • Bei Förderung einer/eines ehemaligen oder aktuellen Seefischerin/Seefischers: Nach Anlage II vorbereiteter Vordruck für eine "EMFAF-Auskunft" oder eine "Selbstauskunft" aus der nationalen Verstoßdatei der BLE (nur Antrag Verarbeitung + Vermarktung)
  • Anlage I: EMFAF-Durchführungsdaten für die Berichterstattung
  • Anlage III: Erklärung zur Datenschutzgrundverordnung
  • Anlage IV: Input/Output (nur Antrag Verarbeitung + Vermarktung)
  • KMU-Erklärung
  • Satzung/Organigramm
  • Registerauszug/Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan
  • Bauvorhaben: Qualifizierte Kostenschätzung bzw. detaillierte Kostenberechnung einer beratenden Ingenieurin oder Architektin/eines beratenden Ingenieurs oder Architekten nach DIN 276 oder mindestens ein Angebot je Einzelgewerk bei Gebäuden und baulichen Anlagen zur Plausibilisierung der im Kostenplan gemachten Angaben
  • Mindestens ein Angebot für Geräte, Maschinen, Dienstleistungen und sonstige geplante Aufträge
  • Bei Bauvorhaben: Bauzeichnungen, Lageplan, Baugenehmigung, Bauvoranfrage oder –bescheid
  • Kreditbereitschaftserklärung (nur bei einem Darlehen für dieses Vorhaben)
Anträge gehen mit dem Formular Verarbeitung + Vermarktung oder Häfen per Post an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Sachgebiet 2.1.3, Postfach 91 06 02, 30426 Hannover, die auch vorab berät und über den Antrag entscheidet; die Richtlinie erlässt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Jedes Vorhaben wird nach den Auswahlkriterien seines spezifischen Ziels bewertet und muss mindestens 4 Punkte erreichen; reichen die Mittel nicht, entscheidet die Punktzahl. Der Bescheid nennt die höchstens mögliche Zuwendung; ausgezahlt wird nach geprüften Ausgaben, höchstens ein Verwendungsnachweis je Haushaltsjahr, und ein Festsetzungsbescheid stellt die Zuwendung endgültig fest. Danach gelten unter anderem: für private Zuwendungsempfänger, die nicht unter § 99 GWB fallen, Vergaberegeln, nach denen bei Zuwendungen über 100.000 Euro ab 25.000 Euro (netto) Auftragswert grundsätzlich mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern sind, eine Zweckbindung von zwölf Jahren für Bauten und fünf Jahren für Maschinen und Geräte, eine Sicherheit für Zuschüsse über 500.000 Euro an private Empfänger, die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten, Publizitäts-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten sowie Prüfungen durch Land, Bund und EU; bei Verstoß gegen die Zweckbindung wird die Zuwendung zurückgefordert.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Nr. 2.3: „Nicht gefördert werden: … f) Baunebenkosten und Kosten für technische und finanzielle Beratung, die 12 % der förderungsfähigen Ausgaben des Vorhabens überschreiten, …“ – Kosten für technische und finanzielle Beratung sind damit bis zu 12 % der förderungsfähigen Ausgaben förderfähig.
Apparatuur
Nr. 2.1.1 fördert „Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“; der Kostenplan der Antragsformulare (Nr. 3.1) nennt dafür „Technische Anlagen“ und „Ausstattungen, Maschinen“.
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Nr. 2.1.1 und 2.2 fördern Investitionen, Nr. 2.2: „Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 sind Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur in bestehende Fischereihäfen und Anlandestellen förderfähig.“ Der Kostenplan der Antragsformulare (Nr. 3.1) nennt dafür „Gebäude, bauliche Anlagen“ und „Außenanlagen, Erschließungskosten“.
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Baunebenkosten bis zu 12 % der förderungsfähigen Ausgaben (Nr. 2.3 Buchst. f); Durchführung kollektiver Kommunikationskampagnen (Nr. 2.1.4). Nr. 5.2: Die im Folgenden genannten Prozentsätze beziehen sich auf die förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens. Nr. 2.3: Nicht gefördert werden: a) Betriebskosten der Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.), b) Ausgaben und Vorhaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht förderfähig sind, c) Wohnbauten nebst Zubehör, d) Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern, Abschreibungen, Pachten, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen, e) nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, f) Baunebenkosten und Kosten für technische und finanzielle Beratung, die 12 % der förderungsfähigen Ausgaben des Vorhabens überschreiten, g) Eigenleistungen, Leasingkosten, h) bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt) sowie Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten und Ersatzbeschaffungen, i) Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung bereits mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienen, gefördert worden sind, j) Ausgaben für Landkäufe oder den Erwerb von Grundstücken, k) eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen, l) Ausgaben für den Kauf gebrauchter Materialien und Geräte, im Ausnahmefall kann die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes gefördert werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden, m) Ausgaben für die Anschaffung von Personenkraft- und Vertriebsfahrzeugen, n) Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte, Einrichtungsgegenstände und Aufenthaltsräume, o) Ausgaben für den Bau neuer Fischereihäfen und neuer Anlandestellen, p) Ausgaben für Anlagen für die Verarbeitung an Bord von Fischereifahrzeugen, q) Ausgaben für rechtlich gebotene Maßnahmen, r) Ausgaben für den Kauf von Patenten, Lizenzen oder Marken, s) Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung von selbst in der Aquakultur erzeugtem Fisch oder in der Binnenfischerei selbst gefangenem Fisch und/oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse handelt. Zukäufe von Erzeugnissen Dritter zur Erweiterung oder Abrundung des Angebotes sind dabei unschädlich, t) Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.
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Bestanden & formulieren

Regelingsdocumenten
Bron

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Verstrekker
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Telefoon
0511 3665 1478
Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
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Twin schrijft je aanvraag mee op basis van de regeling en je eigen projectdocumenten. Jij houdt de regie over elke tekst.