DoorlopendLVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion (Teil II: Besondere Budgetleistungen)LVR-InklusionsamtDoorlopend

LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion (Teil II: Besondere Budgetleistungen)

Prämien für Einstellung und Ausbildung schwerbehinderter Menschen im Rheinland

Das LVR-Inklusionsamt zahlt Arbeitgebenden im Rheinland bis zu 10.000 Euro für die Einstellung und bis zu 7.000 Euro für die Ausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen, dazu Zuschüsse nach §§ 26a, 26b SchwbAV und Budgetleistungen wie Jobcoaching.

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In het kort

Wat is LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion (Teil II: Besondere Budgetleistungen)?

Wie
Arbeitgebende und Ausbildungsbetriebe im Verbandsgebiet des LVR in Nordrhein-Westfalen, die besonders betroffene schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen voll sozialversicherungspflichtig beschäftigen oder ausbilden, sowie diese Menschen selbst für Budgetleistungen.
Teil II §§ 1, 2, 5
Waarvoor
Für die Einstellung, die Entfristung und die Ausbildung, für Gebühren und Kosten der Berufsausbildung sowie für individuelle Unterstützung wie Jobcoaching auf dem Weg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Teil II §§ 3 bis 6
Wat je krijgt
Eine Einstellungsprämie von bis zu 7.000 Euro und eine Ausbildungsprämie von bis zu 5.000 Euro, bei weniger als 20 Beschäftigten bis zu 10.000 bzw. 7.000 Euro, nach § 26b SchwbAV je 2.000 Euro zu Beginn und Ende der Ausbildung und 3.000 Euro je Ausbildungsjahr, Gebührenzuschüsse bis zur vollen Höhe und Budgetleistungen nach Bedarf.
Teil II §§ 3 bis 6
Wat je moet doen
Den Antrag nach Teil II mit den Unterlagen der Checkliste per E-Mail an das LVR-Inklusionsamt senden, für Prämien meist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses; Anträge sind bis 31.12.2027 möglich.
Teil II §§ 3, 4, 6 und § 7 Abs. 5

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Onderdelen
5
subsidie tot € 10.000
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Gefördert wird die Eingliederung von besonders betroffenen schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 192 Abs. 2 und 3 SGB IX in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2018 sowie des Teilhabestärkungsgesetzes vom 09.06.2021 werden die gesetzlichen Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben in Teilen neu gefasst.

Lees verder

Der Landschaftsverband Rheinland bündelt mit dem LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion gesetzliche und freiwillige Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Den zentralen Gedanken des SGB IX wird durch die Umsetzung des Wunsch-und Wahlrechtes sowie die Bereitstellung personenzentrierter Leistungen und qualifizierter Beratung für betroffene Menschen und deren Arbeitgeber*innen Rechnung getragen.

Das LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion wird gemeinsam vom Träger der Eingliederungshilfe (EGH) und dem Inklusionsamt durchgeführt und finanziert. Doppelstrukturen in den beiden Dezernaten sollen durch das gemeinsame Programm vermieden werden.

Das LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion besteht aus zwei Teilen. Die Leistungen der beiden Teile sind partiell kombinierbar und sollen gegenüber den Leistungsberechtigten und den Arbeitgeber*innen aus einer Hand erbracht werden.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Gefördert wird die Eingliederung von besonders betroffenen schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 192 Abs. 2 und 3 SGB IX in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
02
Mit dem LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion werden Arbeits-und Ausbildungsverhältnisse in Nordrhein-Westfalen im Verbandsgebiet des LVR gefördert und es werden Leistungen an schwerbehinderte Menschen erbracht, die ihren Wohnsitz in NRW im Verbandsgebiet des LVR haben.
03
Gefördert werden ausschließlich voll sozialversicherungspflichtige Arbeits-und Ausbildungsverhältnisse im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.
04
Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die gemäß des § 27 Abs. 3 bis 5 sowie § 28 SGB III nur eingeschränkt sozialversicherungspflichtig sind. Eine solche Beschäftigung bei Begründung eines dann voll sozialversicherungspflichtigen Arbeits-und Ausbildungsverhältnisses ist nicht förderschädlich.
05
Arbeitsverhältnisse müssen mindestens auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen sein.
06
Teilzeitarbeitsverhältnisse schränken die Leistungen nach diesen Richtlinien nicht ein, der Beschäftigungsumfang muss jedoch mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen; in anerkannten Inklusionsbetrieben gem. § 215 ff. SGB IX mindestens 12 Wochenstunden.
07
Das Mindestlohngesetz ist einzuhalten.
08
Nicht gefördert werden Stellen nach § 156 Abs. 2 und 3 SGB IX sowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX erhalten.
09
Arbeitgeber, für die ein Lohnkostenzuschuss als Budgetleistung nach Teil I -§ 5 sowie nach § 16e oder § 16i SGB II bewilligt wurde, können keine Leistungen nach Teil II -§§ 3 und 4 (Einstellungs-oder Ausbildungsprämie) dieser Richtlinie erhalten.
10
Insofern Leistungen nach §§ 61, 61a SGB IX sowie gemäß § 5 Abs. 4dieser Richtlinie beantragt bzw. gewährt worden sind, ist eine ergänzende Bewilligungvon Leistungen nach § 27 SchwbAV sowie nach Teil II, §§ 3 und 4 (Einstellungs-oderAusbildungsprämie) dieser Richtlinie allerdings ausgeschlossen.
11
Für die erstmalige Einstellung, die Einstellung im Anschluss an eine eingeschränkt sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (bspw. nach § 16e oder 16i SGB II) oder Wiedereinstellung nach mehr als 4 Jahren eines Menschen mit Behinderung gem. §§ 1 und 2 dieser Richtlinie in Unternehmen bzw. im Unternehmensverbund kann dem Arbeitgeber eine Prämie entsprechend den nachfolgenden Maßgaben gewährt werden.
12
Für die unmittelbare Übernahme eines Auszubildenden, der während der Zeit der Berufsausbildung nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt ist, kann eine einmalige Prämie in Höhe von 3.000 Euro gewährt werden.
13
Die Antragstellung für Prämien nach den Abs. 2 bis 4 kann bis zu 3 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Bei einer Antragstellung im 4. bis zum 6. Beschäftigungsmonat kann bei unbefristeter Einstellung nach Abs. 2 eine Teilprämie in Höhe von 4.000 Euro, analog Abs. 3 Satz 2, gewährt werden. Prämien für die Entfristung von Arbeitsverhältnissen (Umwandlung) nach Abs. 3 Satz 2 sind innerhalb von 3 Monaten nach der Entfristung zu beantragen. Die Antragstellung für die Prämie nach Abs. 5 muss vor Beendigung der betrieblichen Ausbildung und Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erfolgen. Spätere Antragstellungen können jeweils nicht berücksichtigt werden.
14
Förderfähig sind auch Ausbildungen gem. §§ 66 BBiG und 42r HwO und Berufsausbildungsverträge im Rahmen eines Dualen Studiums. Darunter fallen auch Ausbildungen nach dem Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG), soweit der Praktische Teil der Ausbildung in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes oder einer anderen in § 8 PflBRefG bzw. § 6 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz (DVO-PflBG NRW) benannten Einrichtung absolviert wird.
15
Von der Förderung ausgenommen sind Personen, die nach § 151 Abs. 4 SGB IX für den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung gleichgestellt sind, da für diese von Seiten des Arbeitgebers vorrangige gesetzliche Leistungen gem. § 26b SchwbAV beantragt werden können (siehe § 6 dieser Richtlinie).
16
Die Antragstellung kann bis zu 3 Monaten nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Eine spätere Antragstellung kann nicht berücksichtigt werden.
17
Leistungen von Schul-und Rehabilitationsträgern können durch dieses Budget nicht ersetzt werden und sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
18
Leistungen können bewilligt werden: zur Vorbereitung des Wechsels auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder während der gesamten Dauer der betrieblichen Ausbildung sowie in den ersten drei Jahren eines Arbeitsverhältnisses, insofern jeweils eine Ablehnung des vorrangigen Rehabilitations-/ Kostenträgers vorliegt.
19
Leistungen können bewilligt werden: während der gesamten Dauer der Bewilligung von Leistungen nach Teil I dieser Richtlinie (gesetzliche und freiwillige Leistungsfälle). Eine Ablehnung des vorrangigen Rehabilitations-/ Kostenträgers ist in diesen Fällen nicht notwendig.
20
Qualifizierungsmaßnahmen sind nur in begründeten Einzelfall für Personen in der Vorbereitung eines Wechsels aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder für Budget für Arbeit -Aktion Inklusion Teil I-Nehmer*innen möglich, insofern entsprechende Leistung nicht von Seiten der WfbM oder dem Träger der Eingliederungshilfe übernommen werden.
21
Maßnahmen, deren Ziel nicht die Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist, sind aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nicht förderfähig.
22
Arbeitgeber*innen, die ohne Beschäftigungspflicht besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können gemäß § 26a SchwbAV Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung erhalten.
23
Arbeitgeber*innen können gemäß § 26b SchwbAV Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 SGB IX gleichgestellt sind.
24
Die Antragstellung für Zuschüsse nach Abs. 1 kann bis zu 3 Monate nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Die Antragstellung für Prämien und Zuschüsse nach Abs. 2 muss vor Beendigung der betrieblichen Ausbildung resp. während Gültigkeit der Gleichstellung nach § 151 Abs. 4 SGB IX erfolgen. Spätere Antragstellungen können jeweils nicht berücksichtigt werden.
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Activering en instroomInclusieve arbeidsmarktArbeid, scholing en arbeidsmarktWerkervaring, stages en leerwerkInclusie en toegankelijkheidSociale cohesie, inclusie en leefbaarheidRe-integratie en participatie
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

5 onderdelen
EinstellungsprämieTeil II § 3 Abs. 2 und 4Subsidie max € 10.000

Prämie an Arbeitgebende für die erstmalige Einstellung, die Einstellung im Anschluss an eine eingeschränkt sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (etwa nach § 16e oder § 16i SGB II) oder die Wiedereinstellung nach mehr als vier Jahren eines besonders betroffenen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen in ein voll sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Verbandsgebiet des LVR, sowie für die unmittelbare Übernahme eines nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellten Auszubildenden. Gilt für Arbeitsaufnahmen ab dem 01.10.2025.

Max subsidie € 10.000
Bis zu 7.000 Euro bei unbefristeter Einstellung, 3.000 Euro bei befristeter Einstellung und weitere 4.000 Euro bei deren Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Bei weniger als 20 Beschäftigten zum Antragszeitpunkt erhöht sich die Prämie für befristete Arbeitsverhältnisse um 1.000 Euro, für die Entfristung um 2.000 Euro und für unbefristete Einstellungen um 3.000 Euro (höchstens 10.000 Euro). Teilprämie von 4.000 Euro bei unbefristeter Einstellung und Antrag im 4. bis 6. Beschäftigungsmonat; einmalig 3.000 Euro für die unmittelbare Übernahme eines nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellten Auszubildenden.
Feste Prämien je Einstellung statt eines Fördersatzes auf zuwendungsfähige Ausgaben.
AusbildungsprämieTeil II § 4 Abs. 1 und 2Subsidie max € 7.000

Prämie an Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung eines besonders betroffenen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Verbandsgebiet des LVR, auch nach § 66 BBiG oder § 42r HwO, im dualen Studium oder nach dem Pflegeberufereformgesetz. Ausgenommen sind Personen, die nur für die Zeit der Ausbildung nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt sind. Nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis kann die Einstellungsprämie nach § 3 in Anspruch genommen werden. Gilt für Ausbildungen mit Beginn ab dem 01.10.2025.

Max subsidie € 7.000
Bis zu 5.000 Euro je Ausbildung; bei weniger als 20 Beschäftigten zum Antragszeitpunkt 2.000 Euro mehr (höchstens 7.000 Euro).
Feste Prämie je Ausbildung statt eines Fördersatzes auf zuwendungsfähige Ausgaben.
Budgetleistungen zur Begründung oder Stabilisierung eines Arbeits- oder AusbildungsverhältnissesTeil II § 5 Abs. 1Subsidie –

Am individuellen Unterstützungsbedarf ausgerichtete Leistungen für besonders betroffene schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen mit Wohnsitz im Verbandsgebiet des LVR, etwa Jobcoaching am Arbeitsplatz, autismusspezifisches Job-, Einzel- und Gruppencoaching, behinderungsspezifischer Stützunterricht in der Ausbildung oder Arbeitsassistenz im Schulpraktikum, zur Vorbereitung des Wechsels auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, während der Ausbildung und in den ersten drei Jahren eines Arbeitsverhältnisses. Beantragt von der Person; vorausgesetzt ist die Ablehnung des vorrangigen Rehabilitations- oder Kostenträgers, außer während einer Förderung nach Teil I.

Die Höhe richtet sich nach dem individuellen Unterstützungsbedarf; die Richtlinie nennt keinen Höchstbetrag.
Zuschüsse zu den Gebühren der Berufsausbildung (§ 26a SchwbAV)Teil II § 6 Abs. 1Subsidie –

Zuschüsse an Arbeitgebende ohne Beschäftigungspflicht, die besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, zu den Gebühren der Berufsausbildung, insbesondere den Prüfungsgebühren. Gilt für Ausbildungen mit Beginn ab dem 01.10.2025. Das Antragsformular des LVR („unter 27 Jahren“) und das Fact Sheet („≤ 27 Jahre“) nennen eine Altersgrenze, die Richtlinie nennt keine; Antragstellende sollten vor dem Antrag beim LVR-Inklusionsamt nachfragen.

Erstattung der Gebühren im Rahmen der Berufsausbildung bis zur vollen Höhe; kein fester Höchstbetrag.
Das Inklusionsamt kann die Kosten für Gebühren im Rahmen der Berufsausbildung bis zur vollen Höhe erstatten.
Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung (§ 26b SchwbAV)Teil II § 6 Abs. 2 Satz 2Subsidie –

Prämien und pauschale Zuschüsse an Ausbildungsbetriebe für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt sind. Gilt für Ausbildungen mit Beginn ab dem 01.10.2025. Das Fact Sheet des LVR nennt eine Altersgrenze („≤ 27 Jahre“), die Richtlinie nennt keine; Antragstellende sollten vor dem Antrag beim LVR-Inklusionsamt nachfragen.

Prämie von 2.000 Euro jeweils zu Beginn und Ende der Ausbildung und ein pauschaler Zuschuss von 3.000 Euro für jedes Ausbildungsjahr; ein Gesamthöchstbetrag ist nicht festgelegt.
Feste Prämien und Pauschalen statt eines Fördersatzes auf zuwendungsfähige Ausgaben.
Totaalbudget regeling
€ 20M · Für die Leistungen nach Teil II dieser Richtlinie stehen dem LVR-Inklusionsamt 20 Millionen Euro aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung.
Subsidieplafonds
Leistungen nach Teil II · € 20MTeil II § 7 Abs. 1
Hele regeling · LVR-Inklusionsamt
Mittel der Ausgleichsabgabe für die Geltungsdauer der Richtlinie (01.01.2023 bis 31.12.2027).
Die Leistungen sind nachrangig gegenüber den Leistungen, die von anderer Seite für denselben Zweck erbracht werden. Die Leistungen der Teile I und II sowie der §§ 2-6 Teil II sind mitunter miteinander sowie mit anderen Maßnahmen und Förderprogrammen der Landschaftsverbände kombinierbar.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 januari 2023 – 31 december 2027 Teil II § 7 Abs. 5
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verplichte bijlagen
  • Ausgefüllter und unterzeichneter Antragsvordruck
  • Kopie des Feststellungsbescheides, aus dem die Art der Behinderung zu entnehmen ist.
  • Kopie des - gültigen - Schwerbehindertenausweises beidseitig oder der Gleichstellung durch die Arbeitsagentur
  • Aktueller Lebenslauf der eingestellten Person
  • Kopie des Arbeits- oder Ausbildungsvertrages von beiden Parteien unterzeichnet
  • Wenn eine Budgetleistung beantragt wird: Kopie des Ablehnungsbescheides des vorrangigen Kostenträgers
  • Ausgefüllte Checkliste
Der „Antrag nach dem Teil II des LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“ (Stand 04/2025, als Online-Formular oder PDF) wird vollständig ausgefüllt mit den Unterlagen der Checkliste per E-Mail an aktion.inklusion@lvr.de an das LVR-Inklusionsamt gesendet. Einstellungs- und Ausbildungsprämien sowie Leistungen nach §§ 26a und 26b SchwbAV beantragen die Arbeitgebenden, Budgetleistungen die schwerbehinderte oder gleichgestellte Person; eine Budgetleistung kann per Abtretungserklärung direkt zwischen dem LVR-Inklusionsamt und dem Anbieter abgerechnet werden. Antragsfristen: Einstellungs- und Ausbildungsprämie bis zu 3 Monate nach Beginn des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses, Prämie für die Entfristung innerhalb von 3 Monaten nach der Entfristung, Prämie für die Übernahme eines gleichgestellten Auszubildenden und Leistungen nach § 26b SchwbAV vor Beendigung der betrieblichen Ausbildung, Zuschüsse nach § 26a SchwbAV bis zu 3 Monate nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses; spätere Anträge werden nicht berücksichtigt. Das LVR-Inklusionsamt fördert aus Mitteln der Ausgleichsabgabe; die Leistungen sind nachrangig, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Für Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 01.10.2025 begonnen haben, wird nach der Richtlinie zum Stand 24.03.2025 entschieden. Beratung bietet der örtliche Integrationsfachdienst.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Niet subsidiabel
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Teil II § 5 Abs. 4: „Budgetleistungen können individuell sowie für die Qualifizierung von Gruppen erbracht werden. Mögliche Leistungen sind: JobcoachingAP, Autismusspezifisches Budget mit Job-, Einzel-und Gruppencoaching, behinderungsspezifischer Stützunterricht in der Ausbildung, Arbeitsassistenz im Schulpraktikum und vergleichbare den behinderungsbedingten Nachteil ausgleichende Leistungen.“ Teil II § 5 Abs. 5: „Maßnahmen, deren Ziel nicht die Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist, sind aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nicht förderfähig.“ Teil II § 6 Abs. 1 Satz 2: „Das Inklusionsamt kann dem Arbeitgeber*in die Kosten für Gebühren im Rahmen der Berufsausbildung bis zur vollen Höhe erstatten.“ Teil II § 6 Abs. 2 Satz 2: „Neben einer Prämie von 2.000 Euro jeweils zu Beginn und Ende der Ausbildung kann dem Ausbildungsbetrieb zudem für jedes Ausbildungsjahr ein pauschaler Zuschuss zu den Kosten der Berufsausbildung in Höhe von 3.000 Euro gewährt werden.“
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0221 809-4468
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6 november 2026 door Twin-redactie
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