LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion (Teil II: Besondere Budgetleistungen)
Prämien für Einstellung und Ausbildung schwerbehinderter Menschen im Rheinland
Das LVR-Inklusionsamt zahlt Arbeitgebenden im Rheinland bis zu 10.000 Euro für die Einstellung und bis zu 7.000 Euro für die Ausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen, dazu Zuschüsse nach §§ 26a, 26b SchwbAV und Budgetleistungen wie Jobcoaching.
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Wat is LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion (Teil II: Besondere Budgetleistungen)?
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Waarom bestaat deze regeling?
Gefördert wird die Eingliederung von besonders betroffenen schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 192 Abs. 2 und 3 SGB IX in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Over de regeling
Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.
Mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2018 sowie des Teilhabestärkungsgesetzes vom 09.06.2021 werden die gesetzlichen Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben in Teilen neu gefasst.
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Der Landschaftsverband Rheinland bündelt mit dem LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion gesetzliche und freiwillige Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Den zentralen Gedanken des SGB IX wird durch die Umsetzung des Wunsch-und Wahlrechtes sowie die Bereitstellung personenzentrierter Leistungen und qualifizierter Beratung für betroffene Menschen und deren Arbeitgeber*innen Rechnung getragen.
Das LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion wird gemeinsam vom Träger der Eingliederungshilfe (EGH) und dem Inklusionsamt durchgeführt und finanziert. Doppelstrukturen in den beiden Dezernaten sollen durch das gemeinsame Programm vermieden werden.
Das LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion besteht aus zwei Teilen. Die Leistungen der beiden Teile sind partiell kombinierbar und sollen gegenüber den Leistungsberechtigten und den Arbeitgeber*innen aus einer Hand erbracht werden.
Voorwaarden
Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.
Wat krijg je?
Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.
EinstellungsprämieTeil II § 3 Abs. 2 und 4Subsidie max € 10.000
Prämie an Arbeitgebende für die erstmalige Einstellung, die Einstellung im Anschluss an eine eingeschränkt sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (etwa nach § 16e oder § 16i SGB II) oder die Wiedereinstellung nach mehr als vier Jahren eines besonders betroffenen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen in ein voll sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Verbandsgebiet des LVR, sowie für die unmittelbare Übernahme eines nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellten Auszubildenden. Gilt für Arbeitsaufnahmen ab dem 01.10.2025.
AusbildungsprämieTeil II § 4 Abs. 1 und 2Subsidie max € 7.000
Prämie an Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung eines besonders betroffenen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Verbandsgebiet des LVR, auch nach § 66 BBiG oder § 42r HwO, im dualen Studium oder nach dem Pflegeberufereformgesetz. Ausgenommen sind Personen, die nur für die Zeit der Ausbildung nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt sind. Nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis kann die Einstellungsprämie nach § 3 in Anspruch genommen werden. Gilt für Ausbildungen mit Beginn ab dem 01.10.2025.
Budgetleistungen zur Begründung oder Stabilisierung eines Arbeits- oder AusbildungsverhältnissesTeil II § 5 Abs. 1Subsidie –
Am individuellen Unterstützungsbedarf ausgerichtete Leistungen für besonders betroffene schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen mit Wohnsitz im Verbandsgebiet des LVR, etwa Jobcoaching am Arbeitsplatz, autismusspezifisches Job-, Einzel- und Gruppencoaching, behinderungsspezifischer Stützunterricht in der Ausbildung oder Arbeitsassistenz im Schulpraktikum, zur Vorbereitung des Wechsels auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, während der Ausbildung und in den ersten drei Jahren eines Arbeitsverhältnisses. Beantragt von der Person; vorausgesetzt ist die Ablehnung des vorrangigen Rehabilitations- oder Kostenträgers, außer während einer Förderung nach Teil I.
Zuschüsse zu den Gebühren der Berufsausbildung (§ 26a SchwbAV)Teil II § 6 Abs. 1Subsidie –
Zuschüsse an Arbeitgebende ohne Beschäftigungspflicht, die besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, zu den Gebühren der Berufsausbildung, insbesondere den Prüfungsgebühren. Gilt für Ausbildungen mit Beginn ab dem 01.10.2025. Das Antragsformular des LVR („unter 27 Jahren“) und das Fact Sheet („≤ 27 Jahre“) nennen eine Altersgrenze, die Richtlinie nennt keine; Antragstellende sollten vor dem Antrag beim LVR-Inklusionsamt nachfragen.
Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung (§ 26b SchwbAV)Teil II § 6 Abs. 2 Satz 2Subsidie –
Prämien und pauschale Zuschüsse an Ausbildungsbetriebe für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt sind. Gilt für Ausbildungen mit Beginn ab dem 01.10.2025. Das Fact Sheet des LVR nennt eine Altersgrenze („≤ 27 Jahre“), die Richtlinie nennt keine; Antragstellende sollten vor dem Antrag beim LVR-Inklusionsamt nachfragen.
Deadlines & cycli
Hoe vraag je aan?
- Ausgefüllter und unterzeichneter Antragsvordruck
- Kopie des Feststellungsbescheides, aus dem die Art der Behinderung zu entnehmen ist.
- Kopie des - gültigen - Schwerbehindertenausweises beidseitig oder der Gleichstellung durch die Arbeitsagentur
- Aktueller Lebenslauf der eingestellten Person
- Kopie des Arbeits- oder Ausbildungsvertrages von beiden Parteien unterzeichnet
- Wenn eine Budgetleistung beantragt wird: Kopie des Ablehnungsbescheides des vorrangigen Kostenträgers
- Ausgefüllte Checkliste
Waar mag het aan besteed worden?
Bestanden & formulieren
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