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Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR)

Zuschüsse für Naturschutz, Landschaftspflege und Naturparke in Bayern

Bayern fördert Lebensraum- und Artenschutz, Naturerlebnis, Streuobst, Moore und Naturparke. Kommunen, Naturparkträger, Verbände, Vereine sowie Eigentümer oder Besitzer der Flächen erhalten bis zu 70 %, für Streuobst, Moore und besonders bedeutsame Vorhaben bis zu 90 % oder 100 %.

Deadline
Gesloten
Deze regeling is niet meer open voor aanvragen.
Geverifieerd op 6 november 2026Bron: gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_7912_1_U_13349/trueUitgevoerd door Regierungen in Bayern

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In het kort

Wat is Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR)?

Wie
Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften, Träger der Naturparke, Landschaftspflegeverbände, Naturschutzvereine und -organisationen, Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke sowie deren Zusammenschlüsse in Bayern. Naturparkvorhaben können nur die Träger der Naturparke beantragen.
Nr. 3
Waarvoor
Gefördert werden nichtwirtschaftliche Vorhaben für Lebensräume und Artenschutz, Besucherlenkung und Naturerlebnis, Streuobst, Moorschutz und Naturparke auf naturschutzfachlich bedeutsamen Flächen sowie Verwaltungspauschalen für Naturparkträger und Landschaftspflegeverbände.
Präambel, Nr. 2, Nr. 5.1.2
Wat je krijgt
Ein Zuschuss von bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben, bis zu 90 % für Streuobst, Moorschutz und besonders bedeutsame Vorhaben und bis zu 100 % für begründete Moorvorhaben; Naturparkvorhaben bis zu 50 %, ausnahmsweise 70 %. Dazu kommen Pauschalen, etwa jährlich bis zu 50.000 € Verwaltungskosten für Naturparkträger und Landschaftspflegeverbände.
Nr. 5.1.2, 5.4, 5.5
Wat je moet doen
Den Antrag vor Beginn der Maßnahme elektronisch über die untere Naturschutzbehörde bei der zuständigen Regierung einreichen, mit Erläuterungsbericht, Lageplan, Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan.
Nr. 8.1, 8.2, 8.3

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Onderdelen
5
Subsidie­percentage
50–100%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Durch die Zuwendungen soll das Naturerbe Bayerns erhalten werden, insbesondere sollen – der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert und verbessert, – die Lebensräume und Lebensbedingungen heimischer Tier- und Pflanzenarten erhalten, verbessert und neu geschaffen, – die vielgestaltigen, charakteristischen Kulturlandschaften Bayerns bewahrt, – der Bevölkerung auf naturverträgliche Weise die heimische Natur und Landschaft zugänglich gemacht und deren ökologischer Wert vermittelt, – die Landschaftspflegeverbände entwickelt, gestärkt und bayernweit etabliert, – die Naturparke gestärkt und ihre natürliche Erholungseignung sowie ihre Funktion für Arten- und Biotopvielfalt erhalten und verbessert sowie – der Klima- und Moorschutz verbessert und intensiviert werden.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und – soweit erforderlich – mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteile der Natur sowie für Maßnahmen der naturverträglichen Erholung und des Naturerlebnisses. Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert.
02
Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien für Maßnahmen gewährt, die auf folgenden Flächen beziehungsweise an folgenden Einzelbestandteilen der Natur vorgenommen werden: Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG, Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung im Sinn von Art. 2 Nr. 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (BGBl II 1976 S. 1265), Flächen, die zum Aufbau des Biotopverbundes BayernNetzNatur beitragen, nämlich Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die auf der Grundlage landesweiter Fachprogramme und -pläne entwickelt werden sollen, wie des ABSP, des LPK, landesweiter Artenhilfskonzepte, der Pflege- und Entwicklungspläne, des Fachplans Moore sowie der Landschaftspläne, Naturparke sowie alle anderen Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die nach Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 BNatSchG ergänzt um die Regelungen des BayNatSchG geschützt sind oder für die ein Verfahren zur Unterschutzstellung bereits eingeleitet worden ist und deren Inschutznahme unmittelbar bevorsteht oder die einstweilig sichergestellt sind, Biosphärenreservate, Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die in der Kartierung schutzwürdiger Biotope erfasst oder die Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten der „Roten Listen“ sind. Hierzu gehören auch Flächen im Siedlungsraum und kommunale Flächen, die für das Naturerleben von besonderer Bedeutung sind und erst durch die geplante Maßnahme zu einem ökologisch wertvollen Lebensraum für Pflanzen- und Tierarten werden.
03
Die höheren Naturschutzbehörden können im Einzelfall bei schutzwürdigen Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, die in Nr. 2.1 nicht aufgeführt sind, Ausnahmen zulassen.
04
Um die Zwecke gemäß Nr. 1 Satz 1 Tiret 4 sowie Satz 2 Tiret 9 und 10 in ökologisch wertvollen Gebieten zu erreichen und diese zu entlasten oder zu erhalten, können die Maßnahmen gemäß Nr. 2.2.3 auch außerhalb der Kulisse gemäß Nr. 2.1 durchgeführt werden.
05
Der Erwerb von Grundstücken, Pacht und Ausgleichszahlungen in besonderen Einzelfällen für Vorhaben, – die nur an einer bestimmten Stelle durchgeführt werden können, – für die keine Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen oder gegen eine angemessene Anerkennungsgebühr bereitgestellt werden können und – für die Grundstücke Dritter nicht in Anspruch genommen werden können oder bei denen die Duldung der Maßnahme Dritter auf ihrem Grundstück nicht zugemutet werden kann, soweit eine anderweitige Sicherung nicht möglich ist und keine Förderung gemäß Nr. 2.2.5 vorliegt.
06
Zuwendungsempfänger können sein: – kommunale Körperschaften, – Träger der Naturparke, – Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, – Eigentümer oder Besitzer der für Vorhaben vorgesehenen Grundstücke, – Zusammenschlüsse der vorgenannten Zuwendungsempfänger, …
07
Zuwendungen werden in Umsetzung der Ziele des BNatSchG ergänzt durch die Regelungen des BayNatSchG zum Aufbau und zur Sicherung und Entwicklung des BayernNetzNatur und des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 für Maßnahmen gewährt, die aus ökologischen Gründen, wegen der hervorragenden Schönheit oder Eigenart des Landschaftsbildes sowie wegen der Vielfalt oder wegen der Gefährdung heimischer Tier- und Pflanzenarten erforderlich sind.
08
Bei geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dürfen die Maßnahmen dem in der jeweiligen Verordnung festgelegten oder anderweitig durch die Naturschutzbehörden bestimmten Schutzziel nicht widersprechen.
09
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Art. 23 BayHO) und den Grundsätzen der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 6, 7 BayHO) muss der Einsatz staatlicher Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten beziehungsweise erreichbaren Zielen stehen.
10
Erforderliche behördliche Genehmigungen sind jeweils vor Beginn der Maßnahme einzuholen.
11
Bei Anpflanzungen soll autochthones Saat- und Pflanzgut verwendet werden. § 40 Abs. 1 BNatSchG ist zu beachten.
12
Raumbedeutsame Maßnahmen müssen den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen.
13
Vorhaben zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern und ihrer Auen sowie Gewässerpflege- und -unterhaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas) zu fördern.
14
Vorhaben zur Bewirtschaftung privater und körperschaftlicher Waldflächen und zur erstmaligen Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen sind grundsätzlich nach der Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms zu fördern.
15
Vorhaben zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen sind grundsätzlich nach den einschlägigen Förderrichtlinien (RÖFE) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu fördern.
16
Vorhaben, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden.
17
Bei allen Vorhaben, die auf fremdem Grund und Boden durchgeführt werden sollen, ist die vorherige Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten einzuholen.
18
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme elektronisch einzureichen.
Thema’s
Milieu, natuur en biodiversiteitNatuurbeheer en instandhoudingNatuurontwikkelingSport, recreatie en toerismeMilieueducatie en voorlichtingRecreatieBiodiversiteit en soortenbeschermingLandschap en groenNatura 2000 en stikstof
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

5 onderdelen
Lebensräume, Artenschutz und NaturerlebnisNr. 5.4.1 Satz 1Subsidie min € 5.000,01projectkostenPercentage 70–90%

Vorhaben zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume und spezielle Artenschutzmaßnahmen für im Bestand gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten, Vorhaben zur naturverträglichen Besucherlenkung und zur Förderung des Naturverständnisses und Naturerlebnisses (auch außerhalb der Förderkulisse), vorbereitende und begleitende Maßnahmen wie fachliche Vorbereitung, Pflege- und Entwicklungspläne, kommunale Biodiversitätskonzepte und Naturschutzberatung, der Erwerb von Grundstücken, Pacht und Ausgleichszahlungen in besonderen Einzelfällen sowie Vorhaben, die im Einzelfall aus Gründen des Naturschutzes zwingend geboten sind. Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften, Träger der Naturparke, Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, Eigentümer oder Besitzer der für Vorhaben vorgesehenen Grundstücke und Zusammenschlüsse dieser Antragsberechtigten. Bei Besucherlenkungsmaßnahmen in Naturparken sollen Naturparkvereine vorrangig berücksichtigt werden.

Min projectkosten € 5.000,01
Gefördert wird nur, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Antrags 5.000 € übersteigen; einen Höchstbetrag nennt die Richtlinie nicht.
Anteilfinanzierung zu den förderfähigen Ausgaben: 70% tot 90% (+20 procentpunt bij Vorhaben mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung: Sicherung und Erhaltung stark gefährdeter Rote-Liste-Arten einschließlich ihrer Lebensräume, Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, Aufbau und Pflege eines Biotopverbunds (insbesondere ABSP-Umsetzungs-, BayernNetzNatur- und Biodiversitätsprojekte))
Der Vorhabenträger beteiligt sich in jedem Fall mit mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.4.1 Satz 5). Eigenleistungen dürfen auf den Eigenanteil angerechnet werden. Vom Zuwendungsempfänger müssen – entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis – in angemessenem Umfang (bare) Eigenmittel in die Projektfinanzierung eingebracht werden (Nr. 5.4.3).
Streuobst (Bayerischer Streuobstpakt)Nr. 5.4.1 Satz 2Subsidie min € 5.000,01projectkostenPercentage 90%

Vorhaben zur Umsetzung des Bayerischen Streuobstpaktes, insbesondere Pflanzung und Pflege von Streuobstbäumen sowie komplexe Projekte in Schwerpunktgebieten der Streuobstwiesen. Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften, Träger der Naturparke, Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, Eigentümer oder Besitzer der für Vorhaben vorgesehenen Grundstücke und Zusammenschlüsse dieser Antragsberechtigten.

Min projectkosten € 5.000,01
Gefördert wird nur, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Antrags 5.000 € übersteigen; einen Höchstbetrag nennt die Richtlinie nicht.
Fördersatz für Vorhaben zur Umsetzung des Bayerischen Streuobstpaktes: 90%
Der Vorhabenträger beteiligt sich in jedem Fall mit mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.4.1 Satz 5). Eigenleistungen dürfen auf den Eigenanteil angerechnet werden. Vom Zuwendungsempfänger müssen – entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis – in angemessenem Umfang (bare) Eigenmittel in die Projektfinanzierung eingebracht werden (Nr. 5.4.3).
MoorschutzNr. 5.4.1 Satz 4Subsidie min € 5.000,01projectkostenPercentage 90–100%

Vorhaben zum Moorschutz, insbesondere Grunderwerb, Pacht und Ausgleichszahlungen (zum Beispiel Ablösung von Rechten), Renaturierungsmaßnahmen sowie Konzeption, Dokumentation und Evaluierung von Moorprojekten. Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften, Träger der Naturparke, Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, Eigentümer oder Besitzer der für Vorhaben vorgesehenen Grundstücke und Zusammenschlüsse dieser Antragsberechtigten.

Min projectkosten € 5.000,01
Gefördert wird nur, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Antrags 5.000 € übersteigen; einen Höchstbetrag nennt die Richtlinie nicht.
Fördersatz für Vorhaben auf Moorstandorten: 90% tot 100% (+10 procentpunt bij mit entsprechender Begründung der Notwendigkeit)
Der Vorhabenträger beteiligt sich mit mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, außer wenn der Fördersatz mit Begründung auf bis zu 100 % festgesetzt wird (Nr. 5.4.1 Satz 5). Eigenleistungen dürfen auf den Eigenanteil angerechnet werden. Vom Zuwendungsempfänger müssen – entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis – in angemessenem Umfang (bare) Eigenmittel in die Projektfinanzierung eingebracht werden (Nr. 5.4.3).
Naturparkvorhaben und Naturpark-PauschalenSubsidie min € 5.000,01projectkostenPercentage 50–70%

Vorhaben zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne und zur Stärkung der Naturparke als Vorbildlandschaften, insbesondere Naturparkranger, Konzeption, Errichtung und Betrieb von Naturparkzentren, naturparkübergreifende Gemeinschaftsprojekte, innovative Modellprojekte, Informationseinrichtungen, Beschilderung, Wanderwege und Qualitätssicherung, sowie jährliche Pauschalen und Festbeträge für die Träger der Naturparke. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Träger der Naturparke.

Min projectkosten € 5.000,01
Jährliche Verwaltungskostenpauschale bis zu 50.000 € (Naturparke über 100.000 ha bis zu 75.000 €, über 200.000 ha bis zu 100.000 €); bis zu 70.000 € je Ranger in Vollzeit und Jahr für bis zu fünf Ranger; für ein Naturparkzentrum einmalig bis zu 50.000 € für die Konzeption und bis zu 2 Mio. € für die Errichtung sowie bis zu 215.000 € pro Jahr für den Betrieb. Für Naturparkvorhaben in Anteilfinanzierung nennt die Richtlinie keinen Höchstbetrag; gefördert wird nur, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Antrags 5.000 € übersteigen.
Naturparkvorhaben: 50% tot 70% (+20 procentpunt bij bei begründeten Ausnahmen)
Verwaltungskostenpauschale, Ranger-Betrag und Naturparkzentrum-Beträge sind Festbeträge beziehungsweise Pauschalen unabhängig vom Fördersatz; sie setzen ein mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmtes jährliches Arbeitsprogramm bzw. Ranger-Arbeitsprogramm voraus, der Ranger-Betrag deckt sämtliche Kosten und wird nur bei Einhaltung der Vorgaben eines gesonderten Vollzugsschreibens zu Qualifikation, Dotierung, Weiterbildung und Dienstkleidung gewährt. Bei Naturparkvorhaben verbleiben mindestens 10 % der förderfähigen Ausgaben beim Vorhabenträger (Nr. 5.4.2 Satz 4). Eigenleistungen dürfen auf den Eigenanteil angerechnet werden. Vom Zuwendungsempfänger müssen – entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis – in angemessenem Umfang (bare) Eigenmittel in die Projektfinanzierung eingebracht werden (Nr. 5.4.3).
Verwaltungskostenpauschale LandschaftspflegeverbändeNr. 5.1.2.1 Satz 1Subsidie –Percentage –

Jährliche Verwaltungskostenpauschale für Landschaftspflegeverbände als überörtlich koordinierende Träger von Vorhaben, gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Arbeitsprogramms. Antragsberechtigt sind Landschaftspflegeverbände.

Bis zu 50.000 € pro Jahr; Abweichungen werden mit gesondertem Vollzugsschreiben bekannt gemacht.
Festbetragsfinanzierung beziehungsweise Pauschale ohne Fördersatz (Nr. 5.1.2.1).
Für dasselbe Vorhaben darf keine Zuwendung aus anderen Programmen des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Soweit für vergleichbare Leistungen solche Zahlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gewährt werden, entfällt eine Förderung nach diesen Richtlinien. Eine Komplementärförderung (etwa durch Bundes- oder EU-Kofinanzierung) stellt keine unzulässige Mehrfachförderung dar, wenn und soweit die Richtlinien dieser Programme das zulassen.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 november 2022 – 31 december 2026 Nr. 14 Satz 1
Sommermaßnahmen 2026 · sluit 27 maart 2026Antragstellung
Wintermaßnahmen 2026 · sluit 24 juli 2026Antragstellung
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verplichte bijlagen
  • Nachweise zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen (zum Beispiel Fachgutachten, Arbeitsprogramme, Pflegekonzepte, Landschaftspläne, öffentlich-rechtliche Gestattungen, Zustimmung des Eigentümers) (Nr. 8.3.1)
  • Bei Pflegemaßnahmen auf Grundstücken: Angabe der Flurstücksnummern, Gemarkungen und Kommunen und Erklärung, dass weder der Antragsteller noch Dritte zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet sind (Nr. 8.3.1)
  • Erläuterungsbericht (Nr. 8.3.2)
  • Übersichtslageplan (Nr. 8.3.3)
  • Kostenvoranschlag (Nr. 8.3.4)
  • Finanzierungsplan (Nr. 8.3.5)
  • Einverständniserklärung Grundstückseigentümer (Formular, BayernPortal)
  • Jährliches Arbeitsprogramm, mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmt (Verwaltungskostenpauschale Landschaftspflegeverbände und Naturparke) (Nr. 5.1.2.1, 5.1.2.2)
  • Jährliches Ranger-Arbeitsprogramm, mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmt (Naturparkranger) (Nr. 5.1.2.2)
Der Antrag wird vor Beginn der Maßnahme elektronisch (LNPR-Fachanwendung Luna.Natur, Registrierung über die untere Naturschutzbehörde) über die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde) bei der örtlich zuständigen Regierung eingereicht; bis zum Start des digitalen Fachverfahrens auch schriftlich. Die untere Naturschutzbehörde fügt eine fachliche Stellungnahme bei. Anträge werden derzeit in jährlichen Sommer- und Winterphasen gesammelt. Die Regierung entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; bei Überzeichnung kann ein Antrag abgelehnt werden. Bei Besucherlenkung in Naturparken sollen Naturparkvereine vorrangig berücksichtigt werden. Bei Kofinanzierung durch Bund oder EU (insbesondere EFRE) können abweichende Regelungen gelten. Nach der Bewilligung: Der Verwendungsnachweis wird elektronisch bei der unteren Naturschutzbehörde eingereicht, bis 10.000 € Zuwendung (Gebietskörperschaften und ihre öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse bis 100.000 €) im vereinfachten Verfahren. Dabei meldet der Zuwendungsempfänger nach Abschluss des Vorhabens die endgültigen zuwendungsfähigen Ausgaben; danach wird ausgezahlt. Für eine Evaluierung kann die Regierung weitere Informationen anfordern. Der Zweck ist bei Grundstücken 25 Jahre, sonst fünf Jahre zu sichern. Anträge bei anderen Stellen sind unverzüglich anzuzeigen; die Antragsangaben sind subventionserheblich.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Nr. 2.2.2 und 2.2.4: Ausstattung von Informationseinrichtungen, Beschilderung und Markierung von Wanderwegen, Pflanzung von Streuobstbäumen.
Uitbesteding
Nr. 5.2.2 und 5.2.3: Ausgaben für die Vorbereitung und Abwicklung des Vorhabens, sofern die Leistungen von qualifizierten Fachleuten erbracht werden (Planung, Gutachten, Angebote, Bauleitung, Abrechnung, Dokumentation).
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Nr. 2.2.5 und 2.2.7: Grunderwerb, Pacht und Ausgleichszahlungen (Moorschutz; Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen).
Gebouwen
Nr. 5.1.2.2 Satz 7: Festbetrag zur Errichtung eines Naturparkzentrums.
Indirecte kosten
Nr. 5.1.2.1 und 5.1.2.2 Satz 1: jährliche Verwaltungskostenpauschale für Landschaftspflegeverbände und Träger der Naturparke.
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Nr. 2.2.5 und 2.2.7: Ausgleichszahlungen (zum Beispiel Ablösung von Rechten). Nr. 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben: Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die bei einem Vorhaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Maßnahmen nach Nr. 2.2 anfallen. Die Ausgaben für die Vorbereitung und Abwicklung von Maßnahmen nach Nr. 2.2 können in fachlich begründeten Fällen gegen Einzelnachweis der Ausgaben als förderfähig anerkannt werden. Die Abrechnung anhand von Pauschalen ist grundsätzlich zulässig. Ausgaben zur Vorbereitung und Abwicklung des Vorhabens sind nur förderfähig, sofern die Leistungen von qualifizierten Fachleuten (zum Beispiel Dipl.-Ing. Landespflege, Dipl.-Biologen, Landschaftsarchitekten) erbracht werden. Leistungen zur Vorbereitung und Abwicklung eines Vorhabens umfassen insbesondere die – Vorbereitung des Vorhabens durch Ausarbeitung von Planzeichnungen, Erläuterungsberichten, Gutachten (Pflegekonzepten) und gutachtlichen Stellungnahmen, – Aufstellung von Kostenvoranschlägen und Leistungsverzeichnissen, Einholung von Angeboten, – Überwachung der Durchführung der Maßnahme (Bauleitung), Abnahme und Abrechnung der Leistungen, – Dokumentation. Freiwillige Arbeiten von Vereinsangehörigen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben und werden in Höhe des zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden gesetzlichen Mindestlohns angesetzt. Arbeiten nach Nr. 2.2.2, die von Gemeinden in Naturparken erbracht werden, können als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn die Ausgaben gesondert in Rechnung gestellt werden. Dabei ist der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende gesetzliche Mindestlohn anzusetzen. Geldspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, und nicht für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe. Nr. 5.3 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere: – Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Provisionen – Personalbezogene und sächliche Verwaltungsausgaben für Planung, örtliche Bauleitung, Bauaufsicht und die sonstige Abwicklung des Vorhabens, soweit die Leistungen durch Personal des Vorhabenträgers, das nicht eigens dafür eingestellt ist, erbracht werden. Nr. 5.2.5 bleibt unberührt. – Umsatzsteuerbeträge, die im Rahmen der Vorsteuererstattung nach § 15 UStG geltend gemacht werden können – Einsparungen durch Preisnachlässe (Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe); Preisnachlässe müssen in Anspruch genommen und als Minderausgaben nachgewiesen werden – Ausgaben, die durch Einnahmen aus der Nutzung gedeckt werden können – Ausgaben, die Dritte zu tragen verpflichtet sind – Ausgaben für die Beschaffung von Maschinen und Geräten für Eigenbetriebsarbeiten – Ausgaben für Veranstaltungen (zum Beispiel Einweihungsfeiern, Bewirtungen, etc.). Davon nicht betroffen sind die Ausgaben für projektbezogene Tagungen, Seminare, Runde Tische und Ähnliches. – Einrichtungen, die einem Gewerbebetrieb (zum Beispiel Gaststätte, Pension, Sessel- und Schlepplift, Seilbahn, Verkaufsstand) dienen
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6 november 2026 door Twin-redactie
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