OpenLadeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern – Förderung für KMU und PrivateigentümerPwC

Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern – Förderung für KMU und Privateigentümer

Zuschuss je Stellplatz für Ladeinfrastruktur in bestehenden Mehrparteienhäusern

Nicht rückzahlbarer Zuschuss des Bundes für KMU und Privateigentümer, die die KMU-Definition der EU erfüllen: bis zu 1.300 € je Stellplatz für die Vorverkabelung, bis zu 1.500 € mit Ladepunkt und bis zu 2.000 € mit bidirektionalem Ladepunkt in Mehrparteienhäusern.

Eerstvolgende deadline
3
dagen
10 november 2026
Aufruf KMU und Privateigentümer
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In het kort

Wat is Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern – Förderung für KMU und Privateigentümer?

Wie
Kleine und mittlere Unternehmen sowie Privateigentümerinnen und -eigentümer, die Wohnungen, ein Mehrparteienhaus mit mindestens drei Wohneinheiten oder zugehörige Stellplätze besitzen und die KMU-Definition der EU erfüllen.
Aufruf Nr. 2; Richtlinie Nr. 1.3 a
Waarvoor
Die Vorverkabelung von Stellplätzen und nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte mit 11 bis 22 kW samt Netzanschluss, Elektroinstallation und notwendigen Bauarbeiten in und an bestehenden Mehrparteienhäusern in Deutschland.
Aufruf Nr. 3 und 4
Wat je krijgt
Einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als De-minimis-Beihilfe von bis zu 1.300 Euro je Stellplatz für die Vorverkabelung, bis zu 1.500 Euro mit Ladepunkt und bis zu 2.000 Euro mit bidirektionalem Ladepunkt.
Aufruf Nr. 5
Wat je moet doen
Den Online-Antrag mit Kostenvoranschlag bis zum 10. November 2026 beim Projektträger stellen; bewilligt wird in der Reihenfolge des Eingangs, solange Mittel verfügbar sind. Aufträge erst nach der Bewilligung vergeben.
Aufruf Nr. 5, 6 und 7

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Ziel der Förderung ist es unter anderem, den Hochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen, indem einer großen Zielgruppe der Zugang zu Ladeinfrastruktur vereinfacht und somit der Umstieg auf batteriebetriebene Elektrofahrzeuge erleichtert wird.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Beschaffung und Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in und an Mehrparteienhäusern. Ziel der Förderung ist es unter anderem, den Hochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen, indem einer großen Zielgruppe der Zugang zu Ladeinfrastruktur vereinfacht und somit der Umstieg auf batteriebetriebene Elektrofahrzeuge erleichtert wird. Zu diesem Zweck wird der Aufbau von Ladeinfrastruktur auf möglichst vielen Stellplätzen in und an Mehrparteienhäusern im Bestand unterstützt, die durch das GEIG oder die EPBD nicht adressiert werden. Mit der Förderung wird die Ankündigung aus dem Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 der Bundesregierung umgesetzt, die Investitionsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer zu steigern und den Aufbau von Lademöglichkeiten in Mehrparteienhäusern zu beschleunigen.

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Zuwendungszweck ist die Förderung des Aufbaus von Ladeinfrastruktur beziehungsweise die vorbereitende Vorverkabelung von Stellplätzen in und an diesen Gebäuden.

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Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Antragsberechtigt nach diesem Aufruf sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die a. Wohnungseigentümer im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG), b. Eigentümer eines Mehrparteienhauses gemäß 1.3a der Förderrichtlinie oder c. Eigentümer von Stellplätzen, die mit diesen Mehrparteienhäusern im Sinne von § 3 Nr. 3 GEIG eine unmittelbare physische oder technische Verbindung oder eine funktionale Verbindung aufweisen, sind. Eine funktionale Verbindung liegt vor, wenn der Stellplatz ausschließlich von einem Bewohner eines naheliegenden Mehrparteienhauses genutzt wird.
02
Nach diesem Aufruf sind nur solche Personen antragsberechtigt, die die Voraussetzungen der KMU-Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) erfüllen. Natürliche Personen, die die KMU-Definition nicht erfüllen, sind nicht antragsberechtigt.
03
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.
04
Nicht antragsberechtigt sind ferner juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar allein von der Bundesrepublik Deutschland gehalten oder getragen werden.
05
Begriffsbestimmungen … a) „Mehrparteienhaus“: Mehrparteienhäuser im Sinne dieser Richtlinie sind Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken von Personen bestimmt und die in drei oder mehr Wohneinheiten unterteilt sind. Eine Wohneinheit im Sinne der Richtlinie ist eine baulich abgeschlossene Räumlichkeit in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist
06
Begriffsbestimmungen … b) „Stellplatz“: Stellplatz im Sinne dieser Richtlinie ist eine klar abgegrenzte, fest zugewiesene Fläche außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums. Der Stellplatz kann sich auf einer Parkfläche oder in einem Garagenkomplex (Parkhaus oder Tiefgarage) in oder an einem Mehrparteienhaus befinden und dient dem Zweck des Abstellens/Parkens von Fahrzeugen der Bewohnerinnen und Bewohner
07
Für jedes antragsgegenständliche Mehrparteienhaus gilt, dass mindestens 20% der vorhandenen und im Zusammenhang mit der Wohnnutzung in dem Mehrparteienhaus genutzten Stellplätze und mindestens sechs Stellplätze vorverkabelt werden müssen.
08
Bedingung für die Förderung ist, dass der elektrifizierte Stellplatz im Zusammenhang mit der Wohnnutzung in einem Mehrparteienhaus genutzt wird. Nicht gefördert werden daher Stellplätze, die von gewerblichen Nutzern genutzt werden. Ein Zusammenhang mit der Wohnnutzung im oben genannten Sinne besteht, wenn der Stellplatz ausschließlich von einem Bewohner oder mehreren Bewohnern des Mehrparteienhauses genutzt wird.
09
Die Förderung ist ausgeschlossen, sofern für das Mehrparteienhaus eine gesetzliche Pflicht zur Errichtung von Ladeinfrastruktur nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in der geltenden Fassung besteht. Ausgeschlossen ist daher eine Förderung für Mehrparteienhäuser, sofern die Bauantragstellung für die Errichtung des Hauses nach dem 24. März 2021 geschehen ist.
10
Die Vorhaben dürfen vor der Bescheidung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Die Stellung eines Netzanschlussbegehrens und der Kauf oder die Pacht des Grundstücks, auf dem die Ladeinfrastruktur errichtet werden soll, begründen beispielsweise keinen Vorhabenbeginn.
11
Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrags auf Grundlage dieses Aufrufes erfolgen und muss sich auf einen Leistungszeitraum beziehen, der innerhalb des Umsetzungszeitraums liegt.
12
Ein Kostenvoranschlag muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorhanden sein.
13
Die Errichtung der Ladeinfrastruktur erfolgt in Deutschland.
14
Der Betrieb der Ladeinfrastruktur muss grundsätzlich mit erneuerbarer Energie erfolgen, wobei die Einbindung lokal erzeugter erneuerbarer Energie wünschenswert ist.
15
Gefördert wird gemäß Nr. 2 der Förderrichtlinie a) die Anschaffung und Errichtung von nicht öffentlich zugänglichen Ladeinrichtungen mit Typ 2- oder CCS- Anschluss im Lademodus 3 oder 4 (IEC 61851-1/VDE 0122-1) mit einer bauartbedingten Gesamtladeleistung von maximal 22 kW sowie die dazugehörige technische Ausrüstung. Geräte höherer Ausgangsleistung sind nicht förderfähig. Die Ladeeinrichtung muss technisch in der Lage sein, mit mindestens 11 kW und maximal 22 kW zu laden. Eine durch das Last- und Lademanagement reduzierte Ladeleistung ist zulässig. b) der Netzanschluss und die Installation elektrischer oder anderer Komponenten einschließlich Stromkabeln und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Ladeinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Speicherung von Strom anzuschließen, c) zum Aufbau der Ladeinfrastruktur notwendige Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen.
16
Bei Anschaffung und Errichtung von Ladepunkten muss der Ladepunkt in der Lage sein, intelligente Ladefunktionen (Lademanagementsystem zur Steuerung des Ladepunkts) zu unterstützen.
17
Ladepunkte sind nur in Verbindung mit der zuvor genannten Vorverkabelung bzw. Elektroinstallation förderfähig.
18
Förderfähig sind ausschließlich Anlagen, die den Anforderungen gemäß der Anlage „Technische Anforderungen“ entsprechen.
19
Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestationen muss durch ein Installationsunternehmen unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) erfolgen.
20
Meldepflichten: … Ladestation: Die Ladestation ist gemäß den jeweils geltenden Vorschriften für den Betrieb von elektrischen Verbrauchsgeräten, Ladestationen und Eigenanlagen der NAV vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden und etwaige Zustimmungen einzuholen (§ 19 Abs. 2 NAV).
21
Meldepflichten: … Speicher (Sofern im System vorhanden): Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber, dem Finanzamt und dem Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur sind einzuhalten und erforderliche Zustimmungen einzuholen.
22
Die Komponenten (Ladestationen, Energiemanagementsystem, ggf. Pufferspeicher) müssen über eine sichere digitale, bidirektionale Kommunikationsschnittstelle verfügen und gängige, standardisierte Kommunikationsprotokolle unterstützen sowie eine sichere Softwareupdatefähigkeit aufweisen, so dass zukünftig eine Absicherung auf Transportebene nach Stand der Technik, beschrieben durch die technischen Richtlinien des BSI (insbesondere TR 2102-1 und -2) ermöglicht werden kann, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Ferner müssen die Komponenten hinreichend Platz für die Nachrüstung mittels steckbarer Komponenten (beispielsweise Kommunikationsadapter nach TR-03109-5) vorsehen, so dass zukünftig eine sichere und interoperable Anbindbarkeit an das Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz ermöglicht werden kann, um mit anderen Komponenten und Akteuren innerhalb des Energiesystems sicher über ein intelligentes Messsystem kommunizieren zu können.
23
Ist noch kein Smart-Meter-Gateway vorhanden, genügt der Nachweis, dass der Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes mit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem beauftragt hat oder der Messstellenbetreiber die Ausstattung gemäß § 37 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes angekündigt hat.
24
Die Kommunikationsschnittstelle zur Steuerung der Komponenten kann entweder kabelgebunden (Ethernet) oder kabellos ausgeprägt sein, die Kommunikation muss über ein IP-basiertes Protokoll (z.B. gemäß VDE AR 2829) stattfinden, z.B. EEBUS oder vergleichbar.
25
Die Vorverkabelung für die spätere Errichtung einer Ladeeinrichtung, im Sinne der Förderrichtlinie, gilt als umgesetzt, wenn ein Abgang vom Zuleitungssystem installiert ist. Der Abgang muss sich in räumlicher Nähe des jeweiligen Stellplatzes befinden. Auch die Verlegung mehrerer paralleler Zuleitungen zu den einzelnen Stellplätzen stellt eine Vorverkabelung im Sinne der Förderrichtlinie dar. An die Verbindungsleitung muss ohne weitere Elektro- und Montagearbeiten eine Ladeeinrichtung anschließbar sein. Montagearbeiten an der Wallbox und die Leitung zwischen Abzweig und Wallbox gelten nicht als grundlegende Elektroarbeiten. Weitere Details, incl. Beispieldarstellungen sind in den FAQ zu finden.
26
Die Ladeleistung entspricht der Nenn-Ladeleistung, die vom Hersteller ausgewiesen wird.
27
Gefördert werden stationäre Ladestationen gemäß Ladebetriebsarten 3 und 4 nach DIN EN IEC 61851-1 (VDE 0122-1).
28
Sofern die Ladestation mit einem IT-Backend-System kommuniziert, muss die Ladestation über ausreichend sichere und standardisierte Kommunikationsschnittstellen an ein IT-Backend angebunden sein. Die ausreichende IT-Sicherheit wird vermutet, wenn die Ladestation mindestens das Protokoll TLS1.2 mit kryptografischen Verfahren (oder vergleichbar beziehungsweise höher) nach dem Stand der Technik ermöglicht.
29
Gefördert werden Ladeeinrichtungen, die eine nach §14a EnWG geforderte, netzorientierte Steuerung nach den Empfehlungen des VDE FNN zu der Tenorziffer 2a ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Ladeeinrichtung folglich eine digitale Schnittstelle auf Basis der VDE-AR-E 2829-6-1 umsetzen. EEBUS wird als branchenweiter Mindeststandard von der BNetzA in Anlehnung an die Empfehlung des VDE FNN zu Tenorziffer 2a empfohlen.
30
Die Ladestation muss in der Lage sein, Vorgaben und Fahrpläne für Netzanschlussleistungsmaximalwerte des Leistungs- und Energiemanagementsystems von berechtigten Stellen mit der Möglichkeit zur Priorisierung zu verarbeiten.
31
Vor dem für die ISO 15118-20-Umsetzung nach AFIR geforderten Datum am 01.01.2027 ist es hinreichend, eine hardwareseitige Befähigung zur Umsetzung der ISO 15118-20 nachzuweisen. Softwareupdates müssen spätestens zum 01.01.2027 bereitgestellt werden. Ab dem 01.01.2027 sind die Vorschriften der AFIR vollumfänglich zu erfüllen.
32
Geteilt genutzte Ladestationen müssen über einen eichrechtskonformen Stromzähler an jedem Ladepunkt verfügen.
33
Bidirektionale Ladestationen müssen zusätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: … Die Ladestation muss die Kommunikation zum Elektrofahrzeug nach der aktuell gültigen Ausgabe der ISO 15118-20 ermöglichen.
34
Bidirektionale Ladestationen müssen zusätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: … Förderfähige AC und DC-Ladeeinrichtungen müssen über ein auf der ZEREZ-Datenbank bereitgestelltes Einheiten- und NA-Schutz-Zertifikat, gemäß VDE-AR-N 4105:2026-03 verfügen. Förderfähig sind nur AC-Ladeeinrichtungen, die die Funktionsverteilung nach FNN-Hinweis „Umsetzung des Nachweises der technischen Anforderungen der VDE-AR-N 4105 für das bidirektionale Laden von Elektrofahrzeugen“
35
Bidirektionale Ladestationen müssen zusätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: … Für AC-Ladestationen: IEC 61851-1 Ed.4 (erwartet für Anfang 2027), sowie ISO 15118-20 AMD 1
36
Bidirektionale Ladestationen müssen zusätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: … LVRT/HVRT-Fähigkeit (Low/High Voltage Ride Through)
37
Bidirektionale Ladestationen müssen zusätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: … Bidirektionale Strommessung
38
Zudem ist zwingend darauf zu achten, dass die elektrische Anlage bei der Installation von bidirektionalen Ladestationen auf den möglichen maximalen Strom im Rückspeisefall (Entladen des Fahrzeugs) ausgelegt ist, um Überlastungen zu vermeiden.
39
Der Fördermittelgeber behält sich vor, die technischen Anforderungen an eine bidirektionale Ladestation mit Rücksicht auf technische Entwicklungen anzupassen. Maßgeblich für die Bewertung der Förderfähigkeit sind die gültigen Anforderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
40
Pro Objekt kann nur ein Antrag im Rahmen dieses Förderaufrufs gestellt werden. Antragsteller können für mehrere Objekte mehrere Anträge nach diesem Aufruf stellen. Eine parallele Antragstellung für dasselbe Objekt in anderen Förderaufrufen der Richtlinie „Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern“ ist ausgeschlossen.
41
Bei mehreren Anträgen von verbundenen Unternehmen muss der Unternehmensverbund als Gesamtheit die o.g. De-Minimis-Grenzen einhalten.
BedrijfsgrootteNr. 2
Alleen MKB
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
LaadinfrastructuurInstallatietechniekBouw, vastgoed en ruimtelijke ontwikkelingWoningbouw en woningverbeteringElektrisch en zero-emissie vervoerTransport, logistiek en mobiliteitEnergie, klimaat en verduurzaming
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)Nr. 2, Nr. 5
Für Unternehmen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die die KMU-Definition nach Anhang I AGVO erfüllen und Wohnungseigentümer, Eigentümer eines Mehrparteienhauses oder Eigentümer zugeordneter Stellplätze sind. Gefördert werden Vorverkabelung, Ladepunkte, Netzanschluss und notwendige Baumaßnahmen. KMU reichen zusätzlich einen Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug (ersatzweise die Gewerbeanmeldung), die KMU-Erklärung, die Zeichnungsbefugnis und gegebenenfalls die Liste verbundener Unternehmen ein.
Festbetrag je zu elektrifizierendem Stellplatz von maximal 1.300 € ohne installierten Ladepunkt, 1.500 € inklusive Ladepunkt und 2.000 € inklusive Ladepunkt, der technisch in der Lage ist, bidirektional zu laden; einen Höchstbetrag je Antrag nennt der Aufruf nicht.
Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der De-minimis-Verordnung; unterschreiten die Gesamtausgaben des Vorhabens den Zuschussbetrag, wird die Förderung entsprechend reduziert.
Privateigentümerinnen und -eigentümerNr. 2, Nr. 5
Für natürliche Personen, die Wohnungseigentümer, Eigentümer eines Mehrparteienhauses oder Eigentümer zugeordneter Stellplätze sind und die KMU-Definition nach Anhang I AGVO erfüllen. Gefördert werden Vorverkabelung, Ladepunkte, Netzanschluss und notwendige Baumaßnahmen. Privateigentümer reichen Objektliste und Kostenvoranschlag ein; Registerauszug und KMU-Erklärung entfallen.
Festbetrag je zu elektrifizierendem Stellplatz von maximal 1.300 € ohne installierten Ladepunkt, 1.500 € inklusive Ladepunkt und 2.000 € inklusive Ladepunkt, der technisch in der Lage ist, bidirektional zu laden; einen Höchstbetrag je Antrag nennt der Aufruf nicht.
Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der De-minimis-Verordnung; unterschreiten die Gesamtausgaben des Vorhabens den Zuschussbetrag, wird die Förderung entsprechend reduziert.
Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln der EU, des Bundes oder der Bundesländer für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht zulässig. Bei Antragstellern, die auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gefördert werden, dürfen die gewährten De-minimis-Beihilfen in einem fließenden Zeitraum von drei Steuerjahren entsprechend Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung 300 000 Euro nicht überschreiten.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode25 maart 2026 – 30 juni 2027 Nr. 8, Kopf
10
NOV
Aufruf KMU und Privateigentümer sluit 10 november 2026
Open sinds 15 april 2026
Nr. 7Actief
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verdeling
Op volgorde van binnenkomst
Vooraanmelding
Niet nodig
  • Kostenvoranschlag
  • Objektliste
  • Handelsregisterauszug / Genossenschaftsregisterauszug
  • KMU-Erklärung
  • Liste verbundene Unternehmen
  • Zeichnungsbefugnis
  • Vertretungsvollmacht
Werkwijze
Einstufiges Online-Antragsverfahren beim Projektträger PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr bewilligt; Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs geprüft und vorbehaltlich der Mittelverfügbarkeit bewilligt. Die antragstellende Person muss sich innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung über einen zugesandten Link online identifizieren. Der Projektträger kann nach Antragseinreichung weitere Unterlagen anfordern; kommen die Antragsteller diesen Nachforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist nicht ausreichend nach, kann der Antrag abgelehnt werden. Nach der Bewilligung läuft ein Umsetzungszeitraum von 24 Monaten; die Aufträge müssen innerhalb von neun Monaten verbindlich erteilt werden. In begründeten Fällen kann der Umsetzungszeitraum einmalig um maximal zwölf Monate und die Frist für die verbindliche Beauftragung einmalig um drei Monate verlängert werden. Ausgezahlt wird in einer Summe nach dem Verwendungsnachweis mit Rechnungen und Zahlungsbelegen, höchstens in Höhe der tatsächlichen Ausgaben. Die Ladeinfrastruktur ist drei Jahre zweckgebunden, auch bei einem Verkauf, und Zuwendungsempfänger wirken bis dahin an Berichten und Datenerhebungen mit.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Bron: Nr. 4
Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Niet subsidiabel
Apparatuur
Aufruf Nr. 4: Bei der Ermittlung der Gesamtausgaben können u.a. Ausgaben für folgende Leistungen berücksichtigt werden: … • Ladeeinrichtung (Hardware) • Technische Ausrüstung (z.B. Stromverteilanlagen, Stromzähleranlagen, Schutzeinrichtungen) • Energiemanagementsystem / Lademanagementsystem zur Steuerung von Ladestationen … Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur. Leasingraten oder Mietkosten sind ebenfalls nicht förderfähig.
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Aufruf Nr. 4: Bei der Ermittlung der Gesamtausgaben können u.a. Ausgaben für folgende Leistungen berücksichtigt werden: … • Notwendige Elektroinstallationsarbeiten (z.B. auch Erdarbeiten) • Notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude, z.B. bauliche Veränderungen zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) … Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur. Leasingraten oder Mietkosten sind ebenfalls nicht förderfähig.
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Aufruf Nr. 4: Förderfähig sind die unmittelbaren Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Errichtung der nicht öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur entstehen. Dazu zählen neben den Ausgaben für den Ladepunkt und die dazugehörige technische Ausrüstung selbst insbesondere Ausgaben für den Bau, die Vorverkabelung, den Netzanschluss und die Installation dieser Ladeinfrastruktur. Die Vorverkabelung sowie die Installation und Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten einschließlich Stromkabel und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Ladeinfrastruktur ans Netz oder eine lokale Anlage zur Speicherung von Strom anzuschließen, sind als vorbereitende Maßnahmen alleinstehend förderfähig. Ladepunkte sind nur in Verbindung mit der zuvor genannten Vorverkabelung bzw. Elektroinstallation förderfähig. Bei der Ermittlung der Gesamtausgaben können u.a. Ausgaben für folgende Leistungen berücksichtigt werden: … • Vorverkabelung • Elektrischer Anschluss (Netzanschluss) • Notwendige technische Prüfung durch eine Elektrofachkraft … • Notwendige Ertüchtigungs-/Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudeelektrik sowie der Telekommunikationsanbindung der Ladestation … Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur. Leasingraten oder Mietkosten sind ebenfalls nicht förderfähig.
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Verstrekker
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Telefoon
+49 30 26 36 4444
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6 november 2026 door Twin-redactie
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