01Antragsberechtigt nach diesem Aufruf sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die a. Wohnungseigentümer im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG), b. Eigentümer eines Mehrparteienhauses gemäß 1.3a der Förderrichtlinie oder c. Eigentümer von Stellplätzen, die mit diesen Mehrparteienhäusern im Sinne von § 3 Nr. 3 GEIG eine unmittelbare physische oder technische Verbindung oder eine funktionale Verbindung aufweisen, sind. Eine funktionale Verbindung liegt vor, wenn der Stellplatz ausschließlich von einem Bewohner eines naheliegenden Mehrparteienhauses genutzt wird.
02Nach diesem Aufruf sind nur solche Personen antragsberechtigt, die die Voraussetzungen der KMU-Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) erfüllen. Natürliche Personen, die die KMU-Definition nicht erfüllen, sind nicht antragsberechtigt.
03Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.
04Nicht antragsberechtigt sind ferner juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar allein von der Bundesrepublik Deutschland gehalten oder getragen werden.
05Begriffsbestimmungen … a) „Mehrparteienhaus“: Mehrparteienhäuser im Sinne dieser Richtlinie sind Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken von Personen bestimmt und die in drei oder mehr Wohneinheiten unterteilt sind. Eine Wohneinheit im Sinne der Richtlinie ist eine baulich abgeschlossene Räumlichkeit in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist
06Begriffsbestimmungen … b) „Stellplatz“: Stellplatz im Sinne dieser Richtlinie ist eine klar abgegrenzte, fest zugewiesene Fläche außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums. Der Stellplatz kann sich auf einer Parkfläche oder in einem Garagenkomplex (Parkhaus oder Tiefgarage) in oder an einem Mehrparteienhaus befinden und dient dem Zweck des Abstellens/Parkens von Fahrzeugen der Bewohnerinnen und Bewohner
07Für jedes antragsgegenständliche Mehrparteienhaus gilt, dass mindestens 20% der vorhandenen und im Zusammenhang mit der Wohnnutzung in dem Mehrparteienhaus genutzten Stellplätze und mindestens sechs Stellplätze vorverkabelt werden müssen.
08Bedingung für die Förderung ist, dass der elektrifizierte Stellplatz im Zusammenhang mit der Wohnnutzung in einem Mehrparteienhaus genutzt wird. Nicht gefördert werden daher Stellplätze, die von gewerblichen Nutzern genutzt werden. Ein Zusammenhang mit der Wohnnutzung im oben genannten Sinne besteht, wenn der Stellplatz ausschließlich von einem Bewohner oder mehreren Bewohnern des Mehrparteienhauses genutzt wird.
09Die Förderung ist ausgeschlossen, sofern für das Mehrparteienhaus eine gesetzliche Pflicht zur Errichtung von Ladeinfrastruktur nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in der geltenden Fassung besteht. Ausgeschlossen ist daher eine Förderung für Mehrparteienhäuser, sofern die Bauantragstellung für die Errichtung des Hauses nach dem 24. März 2021 geschehen ist.
10Die Vorhaben dürfen vor der Bescheidung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Die Stellung eines Netzanschlussbegehrens und der Kauf oder die Pacht des Grundstücks, auf dem die Ladeinfrastruktur errichtet werden soll, begründen beispielsweise keinen Vorhabenbeginn.
11Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrags auf Grundlage dieses Aufrufes erfolgen und muss sich auf einen Leistungszeitraum beziehen, der innerhalb des Umsetzungszeitraums liegt.
12Ein Kostenvoranschlag muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorhanden sein.
13Die Errichtung der Ladeinfrastruktur erfolgt in Deutschland.
14Der Betrieb der Ladeinfrastruktur muss grundsätzlich mit erneuerbarer Energie erfolgen, wobei die Einbindung lokal erzeugter erneuerbarer Energie wünschenswert ist.
15Gefördert wird gemäß Nr. 2 der Förderrichtlinie a) die Anschaffung und Errichtung von nicht öffentlich zugänglichen Ladeinrichtungen mit Typ 2- oder CCS- Anschluss im Lademodus 3 oder 4 (IEC 61851-1/VDE 0122-1) mit einer bauartbedingten Gesamtladeleistung von maximal 22 kW sowie die dazugehörige technische Ausrüstung. Geräte höherer Ausgangsleistung sind nicht förderfähig. Die Ladeeinrichtung muss technisch in der Lage sein, mit mindestens 11 kW und maximal 22 kW zu laden. Eine durch das Last- und Lademanagement reduzierte Ladeleistung ist zulässig. b) der Netzanschluss und die Installation elektrischer oder anderer Komponenten einschließlich Stromkabeln und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Ladeinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Speicherung von Strom anzuschließen, c) zum Aufbau der Ladeinfrastruktur notwendige Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen.
16Bei Anschaffung und Errichtung von Ladepunkten muss der Ladepunkt in der Lage sein, intelligente Ladefunktionen (Lademanagementsystem zur Steuerung des Ladepunkts) zu unterstützen.
17Ladepunkte sind nur in Verbindung mit der zuvor genannten Vorverkabelung bzw. Elektroinstallation förderfähig.
18Förderfähig sind ausschließlich Anlagen, die den Anforderungen gemäß der Anlage „Technische Anforderungen“ entsprechen.
19Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestationen muss durch ein Installationsunternehmen unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) erfolgen.
20Meldepflichten: … Ladestation: Die Ladestation ist gemäß den jeweils geltenden Vorschriften für den Betrieb von elektrischen Verbrauchsgeräten, Ladestationen und Eigenanlagen der NAV vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden und etwaige Zustimmungen einzuholen (§ 19 Abs. 2 NAV).
21Meldepflichten: … Speicher (Sofern im System vorhanden): Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber, dem Finanzamt und dem Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur sind einzuhalten und erforderliche Zustimmungen einzuholen.
22Die Komponenten (Ladestationen, Energiemanagementsystem, ggf. Pufferspeicher) müssen über eine sichere digitale, bidirektionale Kommunikationsschnittstelle verfügen und gängige, standardisierte Kommunikationsprotokolle unterstützen sowie eine sichere Softwareupdatefähigkeit aufweisen, so dass zukünftig eine Absicherung auf Transportebene nach Stand der Technik, beschrieben durch die technischen Richtlinien des BSI (insbesondere TR 2102-1 und -2) ermöglicht werden kann, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Ferner müssen die Komponenten hinreichend Platz für die Nachrüstung mittels steckbarer Komponenten (beispielsweise Kommunikationsadapter nach TR-03109-5) vorsehen, so dass zukünftig eine sichere und interoperable Anbindbarkeit an das Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz ermöglicht werden kann, um mit anderen Komponenten und Akteuren innerhalb des Energiesystems sicher über ein intelligentes Messsystem kommunizieren zu können.
23Ist noch kein Smart-Meter-Gateway vorhanden, genügt der Nachweis, dass der Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes mit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem beauftragt hat oder der Messstellenbetreiber die Ausstattung gemäß § 37 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes angekündigt hat.
24Die Kommunikationsschnittstelle zur Steuerung der Komponenten kann entweder kabelgebunden (Ethernet) oder kabellos ausgeprägt sein, die Kommunikation muss über ein IP-basiertes Protokoll (z.B. gemäß VDE AR 2829) stattfinden, z.B. EEBUS oder vergleichbar.
25Die Vorverkabelung für die spätere Errichtung einer Ladeeinrichtung, im Sinne der Förderrichtlinie, gilt als umgesetzt, wenn ein Abgang vom Zuleitungssystem installiert ist. Der Abgang muss sich in räumlicher Nähe des jeweiligen Stellplatzes befinden. Auch die Verlegung mehrerer paralleler Zuleitungen zu den einzelnen Stellplätzen stellt eine Vorverkabelung im Sinne der Förderrichtlinie dar. An die Verbindungsleitung muss ohne weitere Elektro- und Montagearbeiten eine Ladeeinrichtung anschließbar sein. Montagearbeiten an der Wallbox und die Leitung zwischen Abzweig und Wallbox gelten nicht als grundlegende Elektroarbeiten. Weitere Details, incl. Beispieldarstellungen sind in den FAQ zu finden.
26Die Ladeleistung entspricht der Nenn-Ladeleistung, die vom Hersteller ausgewiesen wird.
27Gefördert werden stationäre Ladestationen gemäß Ladebetriebsarten 3 und 4 nach DIN EN IEC 61851-1 (VDE 0122-1).
28Sofern die Ladestation mit einem IT-Backend-System kommuniziert, muss die Ladestation über ausreichend sichere und standardisierte Kommunikationsschnittstellen an ein IT-Backend angebunden sein. Die ausreichende IT-Sicherheit wird vermutet, wenn die Ladestation mindestens das Protokoll TLS1.2 mit kryptografischen Verfahren (oder vergleichbar beziehungsweise höher) nach dem Stand der Technik ermöglicht.
29Gefördert werden Ladeeinrichtungen, die eine nach §14a EnWG geforderte, netzorientierte Steuerung nach den Empfehlungen des VDE FNN zu der Tenorziffer 2a ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Ladeeinrichtung folglich eine digitale Schnittstelle auf Basis der VDE-AR-E 2829-6-1 umsetzen. EEBUS wird als branchenweiter Mindeststandard von der BNetzA in Anlehnung an die Empfehlung des VDE FNN zu Tenorziffer 2a empfohlen.
30Die Ladestation muss in der Lage sein, Vorgaben und Fahrpläne für Netzanschlussleistungsmaximalwerte des Leistungs- und Energiemanagementsystems von berechtigten Stellen mit der Möglichkeit zur Priorisierung zu verarbeiten.
31Vor dem für die ISO 15118-20-Umsetzung nach AFIR geforderten Datum am 01.01.2027 ist es hinreichend, eine hardwareseitige Befähigung zur Umsetzung der ISO 15118-20 nachzuweisen. Softwareupdates müssen spätestens zum 01.01.2027 bereitgestellt werden. Ab dem 01.01.2027 sind die Vorschriften der AFIR vollumfänglich zu erfüllen.
32Geteilt genutzte Ladestationen müssen über einen eichrechtskonformen Stromzähler an jedem Ladepunkt verfügen.
33Bidirektionale Ladestationen müssen zusätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: … Die Ladestation muss die Kommunikation zum Elektrofahrzeug nach der aktuell gültigen Ausgabe der ISO 15118-20 ermöglichen.
34Bidirektionale Ladestationen müssen zusätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: … Förderfähige AC und DC-Ladeeinrichtungen müssen über ein auf der ZEREZ-Datenbank bereitgestelltes Einheiten- und NA-Schutz-Zertifikat, gemäß VDE-AR-N 4105:2026-03 verfügen. Förderfähig sind nur AC-Ladeeinrichtungen, die die Funktionsverteilung nach FNN-Hinweis „Umsetzung des Nachweises der technischen Anforderungen der VDE-AR-N 4105 für das bidirektionale Laden von Elektrofahrzeugen“
35Bidirektionale Ladestationen müssen zusätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: … Für AC-Ladestationen: IEC 61851-1 Ed.4 (erwartet für Anfang 2027), sowie ISO 15118-20 AMD 1
36Bidirektionale Ladestationen müssen zusätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: … LVRT/HVRT-Fähigkeit (Low/High Voltage Ride Through)
37Bidirektionale Ladestationen müssen zusätzlich folgende Eigenschaften aufweisen: … Bidirektionale Strommessung
38Zudem ist zwingend darauf zu achten, dass die elektrische Anlage bei der Installation von bidirektionalen Ladestationen auf den möglichen maximalen Strom im Rückspeisefall (Entladen des Fahrzeugs) ausgelegt ist, um Überlastungen zu vermeiden.
39Der Fördermittelgeber behält sich vor, die technischen Anforderungen an eine bidirektionale Ladestation mit Rücksicht auf technische Entwicklungen anzupassen. Maßgeblich für die Bewertung der Förderfähigkeit sind die gültigen Anforderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
40Pro Objekt kann nur ein Antrag im Rahmen dieses Förderaufrufs gestellt werden. Antragsteller können für mehrere Objekte mehrere Anträge nach diesem Aufruf stellen. Eine parallele Antragstellung für dasselbe Objekt in anderen Förderaufrufen der Richtlinie „Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern“ ist ausgeschlossen.
41Bei mehreren Anträgen von verbundenen Unternehmen muss der Unternehmensverbund als Gesamtheit die o.g. De-Minimis-Grenzen einhalten.