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KMU-innovativ: Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung

Zuschuss für risikoreiche FuE-Vorhaben von KMU zu Klimaschutz und Klimaanpassung

Das BMFTR fördert risikoreiche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von KMU zu Energieeffizienz, Treibhausgasminderung und Anpassung an den Klimawandel, als Einzelvorhaben oder im Verbund mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und größeren Unternehmen.

Eerstvolgende deadline
159
dagen
15 april 2027
Projektskizze
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In het kort

Wat is KMU-innovativ: Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung?

Wie
Kleine und mittlere Unternehmen nach der KMU-Definition der EU, allein oder im Verbund. Im Verbund sind auch Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und Unternehmen antragsberechtigt, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen.
Nr. 3
Waarvoor
Risikoreiche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Reduktion von Treibhausgasemissionen oder zur Anpassung an den Klimawandel beitragen und eine wirtschaftliche Verwertungsperspektive haben.
Nr. 1.2 und 2
Wat je krijgt
Einen nicht rückzahlbaren Zuschuss ohne festen Höchstbetrag: Unternehmen erhalten bis zu 100 % der Kosten für Grundlagenforschung, bis zu 50 % für industrielle Forschung (mit Aufschlägen höchstens 80 %) und bis zu 25 % für experimentelle Entwicklung (mit Aufschlägen höchstens 70 %); KMU erhalten bis zu 50 % der Kosten für Patente und andere immaterielle Vermögenswerte. Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Verbund können bis zu 100 % ihrer Ausgaben erhalten.
Nr. 5 und Anlage Nr. 2
Wat je moet doen
Zuerst wird eine Projektskizze beim DLR Projektträger eingereicht; Bewertungsstichtage sind der 15. April und der 15. Oktober. Nach positiver Bewertung folgt der förmliche Förderantrag über easy-Online.
Nr. 7.1 und 7.2

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Subsidie­percentage
25–100%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Es ist Ziel dieser Fördermaßnahme, die Innovationsbasis unter den KMU für Lösungen im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung zu verbreitern.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Die Fördermaßnahme verfolgt den Zweck, risikoreiche Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsprojekte von KMU als Einzelvorhaben oder im Verbund mit anderen KMU, Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften oder anderen gewerblichen Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, zu fördern. Dies schließt erstantragstellende und bisher wenig forschungsaktive KMU explizit mit ein. Die Unternehmen sollen bei der Durchführung solcher innovativer Vorhaben unterstützt werden, die ohne Förderung nur verzögert oder nicht durchgeführt werden könnten. Gefördert werden Projekte, die einen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Reduktion von Treibhausgasemissionen sowie zur Anpassung an den Klimawandel in allen relevanten Sektoren, unter anderem der Industrie, leisten. Damit über die spätere wirtschaftliche Verwertung der beteiligten Unternehmen ein bedeutsamer Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung erzielt werden kann, muss der geplante Transfer der Forschungsergebnisse in die Anwendung von Beginn an geplant und dargelegt werden.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Damit über die spätere wirtschaftliche Verwertung der beteiligten Unternehmen ein bedeutsamer Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung erzielt werden kann, muss der geplante Transfer der Forschungsergebnisse in die Anwendung von Beginn an geplant und dargelegt werden.
02
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
03
Gegenstand der Förderung sind risikoreiche vorwettbewerbliche und unternehmensgetriebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind.
04
Diese Forschungs- und Entwicklungsvorhaben müssen sich dem Technologiefeld „Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung“ zuordnen lassen und für die Positionierung der beteiligten KMU am Markt von Bedeutung sein.
05
Die Vorhaben müssen eine wirtschaftliche Verwertungsperspektive erkennen lassen, die möglichst branchenübergreifend ist, um eine hohe Breitenwirkung zu erzielen.
06
Die Wirkungskette des Vorhabens ist unter Klimaschutz- beziehungsweise Klimaanpassungsaspekten qualitativ zu beschreiben und – soweit möglich – quantitativ zu unterlegen.
07
Antragsberechtigt sind KMU. Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, antragsberechtigt.
08
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
09
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
10
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.
11
Ein signifikanter Anteil der Forschungs- und Entwicklungsleistung muss durch die beteiligten KMU erbracht werden und der Nutzen des Vorhabens in erster Linie diesen zugutekommen.
12
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
13
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).
14
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen.
15
Bei Verbundprojekten ist sicherzustellen, dass mindestens 50 % der Fördermittel den beteiligten KMU zugutekommen.
16
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
17
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben.
18
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen: – Grundlagenforschung; – industrielle Forschung; – experimentelle Entwicklung
BedrijfsgrootteNr. 3
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
ProductinnovatieExperimentele ontwikkelingDiensteninnovatieOnderzoek, ontwikkeling en innovatieProcesinnovatieKlimaatadaptieve inrichtingCO2-reductieEnergiebesparingBouw, vastgoed en ruimtelijke ontwikkelingKennisoverdracht en valorisatieIndustrieel onderzoekEnergie, klimaat en verduurzaming
Projectfase
OnderzoekOntwikkeling
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

EinzelvorhabenNr. 3
Subsidiepercentage
25–100%
Risikoreiches Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eines einzelnen KMU im Technologiefeld „Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung“. Antragsberechtigt sind KMU, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.
Grundlagenforschung: 100%
Industrielle Forschung: 50% tot 80% (+20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +15 procentpunt bij wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder Durchführung in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet; oder wirksame Zusammenarbeit mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen; oder weite Verbreitung der Ergebnisse durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder gebührenfreie beziehungsweise Open-Source-Software; oder zeitnahe nichtausschließliche Lizenzen für Dritte im EWR zu Marktpreisen; oder Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, +5 procentpunt bij Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, +25 procentpunt bij Auswahl im offenen Verfahren als Teil eines von mindestens drei Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsparteien gemeinsam konzipierten Vorhabens mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit und weiter Verbreitung der Ergebnisse oder Lizenzvergabe) Die Aufschläge nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b, c und d AGVO dürfen nicht miteinander kombiniert werden; höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten.
Experimentelle Entwicklung: 25% tot 70% (+20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +15 procentpunt bij wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder Durchführung in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet; oder wirksame Zusammenarbeit mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen; oder weite Verbreitung der Ergebnisse durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder gebührenfreie beziehungsweise Open-Source-Software; oder zeitnahe nichtausschließliche Lizenzen für Dritte im EWR zu Marktpreisen; oder Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, +5 procentpunt bij Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, +25 procentpunt bij Auswahl im offenen Verfahren als Teil eines von mindestens drei Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsparteien gemeinsam konzipierten Vorhabens mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit und weiter Verbreitung der Ergebnisse oder Lizenzvergabe) Die Aufschläge nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b, c und d AGVO dürfen nicht miteinander kombiniert werden; die Obergrenze von 80 % der beihilfefähigen Kosten wird bei experimenteller Entwicklung nicht erreicht: höchstens 25 + 20 (kleine Unternehmen) + 25 (Buchstabe d) = 70 %.
Innovationsbeihilfen für KMU: Kosten für die Erlangung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten: 50%
Die Sätze sind die Höchstsätze der beihilfefähigen Kosten nach der AGVO; die Förderquote wird im Einzelfall festgelegt, eine angemessene Eigenbeteiligung wird vorausgesetzt.
VerbundvorhabenNr. 7.2.2
Subsidiepercentage
25–100%
Risikoreiches Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Technologiefeld „Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung“ im Verbund von KMU mit anderen KMU, Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen. Die Partner regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung, und mindestens 50 % der Fördermittel müssen den beteiligten KMU zugutekommen.
Grundlagenforschung: 100%
Industrielle Forschung: 50% tot 80% (+20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +15 procentpunt bij wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder Durchführung in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet; oder wirksame Zusammenarbeit mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen; oder weite Verbreitung der Ergebnisse durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder gebührenfreie beziehungsweise Open-Source-Software; oder zeitnahe nichtausschließliche Lizenzen für Dritte im EWR zu Marktpreisen; oder Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, +5 procentpunt bij Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, +25 procentpunt bij Auswahl im offenen Verfahren als Teil eines von mindestens drei Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsparteien gemeinsam konzipierten Vorhabens mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit und weiter Verbreitung der Ergebnisse oder Lizenzvergabe) Die Aufschläge nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b, c und d AGVO dürfen nicht miteinander kombiniert werden; höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten.
Experimentelle Entwicklung: 25% tot 70% (+20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +15 procentpunt bij wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder Durchführung in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet; oder wirksame Zusammenarbeit mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen; oder weite Verbreitung der Ergebnisse durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder gebührenfreie beziehungsweise Open-Source-Software; oder zeitnahe nichtausschließliche Lizenzen für Dritte im EWR zu Marktpreisen; oder Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, +5 procentpunt bij Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, +25 procentpunt bij Auswahl im offenen Verfahren als Teil eines von mindestens drei Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsparteien gemeinsam konzipierten Vorhabens mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit und weiter Verbreitung der Ergebnisse oder Lizenzvergabe) Die Aufschläge nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b, c und d AGVO dürfen nicht miteinander kombiniert werden; die Obergrenze von 80 % der beihilfefähigen Kosten wird bei experimenteller Entwicklung nicht erreicht: höchstens 25 + 20 (kleine Unternehmen) + 25 (Buchstabe d) = 70 %.
Innovationsbeihilfen für KMU: Kosten für die Erlangung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten: 50%
Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen: 100% Bis zu 100 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft der Kosten).
Die Sätze für Unternehmen sind die Höchstsätze der beihilfefähigen Kosten nach der AGVO; eine angemessene Eigenbeteiligung wird vorausgesetzt. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich eine Projektpauschale von 20 % gewährt.
Cumulatie
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. … Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 maart 2024 – 30 juni 2027 Nr. 8
15
APR
Projektskizze sluit 15 april 2027
Nr. 7.2.1Actief
Cyclus: Das Auswahlergebnis der Projektskizzen wird in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach dem Bewertungsstichtag schriftlich mitgeteilt. Nr. 7.2.1
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verdeling
Tender
Vooraanmelding
Verplicht, vóór de volledige aanvraag
Verplichte bijlagen
  • Projektskizze
  • förmlicher Förderantrag
  • detailliertere Darstellung der Wirkungskette sowie qualitative und quantitative Abschätzung der Klimaschutz- und Klimaanpassungswirkungen für den theoretischen und realistischerweise erreichbaren Markt (soweit möglich)
  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan
  • zeitliche und inhaltliche Meilensteinplanung
  • detaillierter Finanzplan des Einzel- oder Verbundvorhabens
  • ausführlicher Verwertungsplan
  • Erklärung zur Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission
  • Nachweis der grundsätzlichen Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien (BMBF-Vordruck Nr. 0110, bei Verbundprojekten)
Das Antragsverfahren ist zweistufig. Projektskizzen können jederzeit beim DLR Projektträger, Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit, in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorgelegt werden; das Online-Skizzentool ist über www.kmu-innovativ.de erreichbar. Bewertungsstichtage sind der 15. April und der 15. Oktober eines Jahres. Die Skizze umfasst höchstens zehn Seiten; bei Verbundprojekten wird sie in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorgelegt. Gutachterinnen und Gutachter bewerten die Skizzen. In der zweiten Stufe reichen die Verfasser positiv bewerteter Skizzen auf Aufforderung einen förmlichen Förderantrag über easy-Online ein; nach abschließender Antragsprüfung entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendung wird in der Regel für zwei Jahre gewährt; Bestandteil des Bescheids werden die NKBF 2017, die NABF oder für Gebietskörperschaften die ANBest-Gk und die BNBest-BMBF 98. Zuwendungsempfänger stellen dem BMBF oder den beauftragten Institutionen die für die Erfolgskontrolle (VV Nr. 11a zu § 44 BHO) notwendigen Daten zeitnah zur Verfügung. Zeitschriftenbeiträge sollen Open Access erscheinen; bei einer Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Aufhebung und Rückforderung richten sich nach den §§ 48 bis 49a VwVfG und den §§ 23 und 44 BHO; der Bundesrechnungshof ist prüfberechtigt. Beihilfen über 100 000 Euro werden in der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Anlage Nr. 2 (Artikel 25 Absatz 3 AGVO): a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
Materialen
Anlage Nr. 2 (Artikel 25 Absatz 3 AGVO): d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Uitbesteding
Anlage Nr. 2 (Artikel 25 Absatz 3 AGVO): c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
Apparatuur
Anlage Nr. 2 (Artikel 25 Absatz 3 AGVO): b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Anlage Nr. 2 (Artikel 25 Absatz 3 AGVO): d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Nr. 5: Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden. Anlage Nr. 2 (Artikel 28 AGVO): Beihilfefähige Kosten sind: Kosten für die Erlangung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
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Bron

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Verstrekker
DLR Projektträger
Telefoon
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Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
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