Subsidiepercentage
25–100%
Risikoreiches Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eines einzelnen KMU im Technologiefeld „Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung“. Antragsberechtigt sind KMU, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.
Grundlagenforschung: 100%
Industrielle Forschung: 50% tot 80% (+20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +15 procentpunt bij wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder Durchführung in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet; oder wirksame Zusammenarbeit mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen; oder weite Verbreitung der Ergebnisse durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder gebührenfreie beziehungsweise Open-Source-Software; oder zeitnahe nichtausschließliche Lizenzen für Dritte im EWR zu Marktpreisen; oder Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, +5 procentpunt bij Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, +25 procentpunt bij Auswahl im offenen Verfahren als Teil eines von mindestens drei Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsparteien gemeinsam konzipierten Vorhabens mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit und weiter Verbreitung der Ergebnisse oder Lizenzvergabe) Die Aufschläge nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b, c und d AGVO dürfen nicht miteinander kombiniert werden; höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten.
Experimentelle Entwicklung: 25% tot 70% (+20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +15 procentpunt bij wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder Durchführung in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet; oder wirksame Zusammenarbeit mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen; oder weite Verbreitung der Ergebnisse durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder gebührenfreie beziehungsweise Open-Source-Software; oder zeitnahe nichtausschließliche Lizenzen für Dritte im EWR zu Marktpreisen; oder Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, +5 procentpunt bij Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, +25 procentpunt bij Auswahl im offenen Verfahren als Teil eines von mindestens drei Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsparteien gemeinsam konzipierten Vorhabens mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit und weiter Verbreitung der Ergebnisse oder Lizenzvergabe) Die Aufschläge nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b, c und d AGVO dürfen nicht miteinander kombiniert werden; die Obergrenze von 80 % der beihilfefähigen Kosten wird bei experimenteller Entwicklung nicht erreicht: höchstens 25 + 20 (kleine Unternehmen) + 25 (Buchstabe d) = 70 %.
Innovationsbeihilfen für KMU: Kosten für die Erlangung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten: 50%
Die Sätze sind die Höchstsätze der beihilfefähigen Kosten nach der AGVO; die Förderquote wird im Einzelfall festgelegt, eine angemessene Eigenbeteiligung wird vorausgesetzt.
Subsidiepercentage
25–100%
Risikoreiches Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Technologiefeld „Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung“ im Verbund von KMU mit anderen KMU, Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen. Die Partner regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung, und mindestens 50 % der Fördermittel müssen den beteiligten KMU zugutekommen.
Grundlagenforschung: 100%
Industrielle Forschung: 50% tot 80% (+20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +15 procentpunt bij wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder Durchführung in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet; oder wirksame Zusammenarbeit mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen; oder weite Verbreitung der Ergebnisse durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder gebührenfreie beziehungsweise Open-Source-Software; oder zeitnahe nichtausschließliche Lizenzen für Dritte im EWR zu Marktpreisen; oder Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, +5 procentpunt bij Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, +25 procentpunt bij Auswahl im offenen Verfahren als Teil eines von mindestens drei Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsparteien gemeinsam konzipierten Vorhabens mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit und weiter Verbreitung der Ergebnisse oder Lizenzvergabe) Die Aufschläge nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b, c und d AGVO dürfen nicht miteinander kombiniert werden; höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten.
Experimentelle Entwicklung: 25% tot 70% (+20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +15 procentpunt bij wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder Durchführung in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet; oder wirksame Zusammenarbeit mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen; oder weite Verbreitung der Ergebnisse durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder gebührenfreie beziehungsweise Open-Source-Software; oder zeitnahe nichtausschließliche Lizenzen für Dritte im EWR zu Marktpreisen; oder Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, +5 procentpunt bij Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, +25 procentpunt bij Auswahl im offenen Verfahren als Teil eines von mindestens drei Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsparteien gemeinsam konzipierten Vorhabens mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit und weiter Verbreitung der Ergebnisse oder Lizenzvergabe) Die Aufschläge nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b, c und d AGVO dürfen nicht miteinander kombiniert werden; die Obergrenze von 80 % der beihilfefähigen Kosten wird bei experimenteller Entwicklung nicht erreicht: höchstens 25 + 20 (kleine Unternehmen) + 25 (Buchstabe d) = 70 %.
Innovationsbeihilfen für KMU: Kosten für die Erlangung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten: 50%
Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen: 100% Bis zu 100 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft der Kosten).
Die Sätze für Unternehmen sind die Höchstsätze der beihilfefähigen Kosten nach der AGVO; eine angemessene Eigenbeteiligung wird vorausgesetzt. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich eine Projektpauschale von 20 % gewährt.