OpenKMU-innovativ: Elektronik und autonomes Fahren; High Performance ComputingVDI/VDE-IT

KMU-innovativ: Elektronik und autonomes Fahren; High Performance Computing

Zuschuss für risikoreiche FuE-Vorhaben von KMU in der Elektronik

Das BMFTR fördert risikoreiche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von KMU in Elektronik, autonomem Fahren und High Performance Computing, einzeln oder im Verbund mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und mittelständischen Unternehmen.

Eerstvolgende deadline
159
dagen
15 april 2027
Projektskizze – Bewertungsstichtag 15. April 2027
Bekijk alle deadlines
Geverifieerd op 6 november 2026Bron: elektronikforschung.de/foerderung/kmu-innovativUitgevoerd door VDI/VDE-IT

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In het kort

Wat is KMU-innovativ: Elektronik und autonomes Fahren; High Performance Computing?

Wie
Kleine und mittlere Unternehmen nach EU-Definition; im Verbund mit KMU auch mittelständische Unternehmen bis 1.000 Mitarbeitende und 100 Mio. Euro Jahresumsatz sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Das Vorhaben braucht KMU-Beteiligung, und bei Auszahlung ist eine Betriebsstätte oder Einrichtung in Deutschland nötig.
Nr. 2 und 3
Waarvoor
Risikoreiche, industriegeführte Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben in Elektronik, autonomem Fahren und High Performance Computing, die den Stand der Technik deutlich übertreffen, als Einzelvorhaben eines KMU oder als Verbundvorhaben.
Nr. 2 und 4
Wat je krijgt
Einen nicht rückzahlbaren Zuschuss ohne festen Höchstbetrag: Unternehmen erhalten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, KMU mit Bonus bis zu 60 Prozent; Hochschulen und Forschungseinrichtungen bis zu 100 Prozent der Ausgaben, Hochschulen zuzüglich 20 Prozent Projektpauschale.
Nr. 5
Wat je moet doen
Zuerst jederzeit eine Projektskizze mit der unterschriebenen Erklärung „Unternehmen in Schwierigkeiten“ über das Online-Skizzentool einreichen; bewertet wird zu den Stichtagen 15. April und 15. Oktober. Ausgewählte Einreichende stellen danach einen förmlichen Antrag über easy-Online.
Nr. 7.2.1 und 7.2.2

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Subsidie­percentage
50–100%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Der Zuwendungszweck ist die Förderung von industriellen Forschungs- und vorwettbewerblichen Entwicklungsvorhaben.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Der Zuwendungszweck ist die Förderung von industriellen Forschungs- und vorwettbewerblichen Entwicklungsvorhaben. Die KMU sollen insbesondere zu mehr Forschung und Entwicklung angeregt und in die Lage versetzt werden, besser und rascher auf Veränderungen zu reagieren und den erforderlichen digitalen Wandel aktiv mitzugestalten. Zuwendungen des BMBF sollen innovative Forschungsprojekte unterstützen, die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten. Dabei sollen Aspekte der Nachhaltigkeit Berücksichtigung finden. Um den Kompetenzzuwachs für die Mitarbeitenden zu unterstützen, soll neben dem FuE-Personal insbesondere die verstärkte Beteiligung von Nachwuchskräften vorgesehen werden. Es wird explizit empfohlen, auch wissenschaftliche/studentische Hilfskräfte sowie Auszubildende im Projekt zu beschäftigen, um Nachwuchstalente projektbegleitend zu qualifizieren und damit den Fachkräftepool weiter zu vergrößern. Der enge Austausch zwischen den KMU, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen steht hierbei im Vordergrund.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Gegenstand der Förderung sind risikoreiche, industriegeführte Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben in den Themenfeldern Elektronik, autonomes Fahren und „High Performance Computing“ mit sichtbarem Anwendungsbezug.
02
Förderung kann für jedes FuE-Vorhaben mit Schwerpunkt im Bereich der „Elektronik“ beantragt werden, welches ein im Rahmenprogramm der Bundesregierung für Forschung und Innovation „Mikroelektronik. Vertrauenswürdig und nachhaltig. Für Deutschland und Europa.“ genanntes Anwendungsfeld der (Mikro-)Elektronik adressiert. Hierzu zählen unter anderem der Maschinen- und Anlagenbau, die Automatisierungstechnik, die Elektroindustrie, die IKT-Wirtschaft, die Medizintechnik, die Robotik, die Energietechnik, die Automobilelektronik inklusive des autonomen Fahrens sowie das Hoch- und Höchstleistungsrechnen. In dem Themenfeld der Bekanntmachung sind auch Projekte förderfähig, die einen Beitrag zur Stärkung der ökologischen Nachhaltigkeit leisten.
03
In allen genannten Bereichen sind folgende Vorhaben förderfähig: – Einzelvorhaben eines KMU sowie – Verbundvorhaben zwischen einem oder mehreren KMU, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und anderen mittelständischen Unternehmen (siehe Abschnitt 3). Das Vorhaben muss durch ein KMU initiiert sein und sollte durch dieses koordiniert werden.
04
Vorhaben ohne Beteiligung von KMU sind von der Förderung ausgeschlossen.
05
Antragsberechtigt sind: a) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen. Die antragstellenden Unternehmen erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
06
Antragsberechtigt sind: … b) Mittelständische Unternehmen im Verbund mit KMU im Sinne des Buchstabens a, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten (siehe Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)). Antragsberechtigte mittelständische Unternehmen erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung bezüglich ihrer Unternehmensgröße unter Beachtung der Vorgaben im Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
07
Antragsberechtigt sind: … c) Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Rahmen von Verbundprojekten mit KMU und/oder mittelständischen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise klar voneinander abgrenzen.
08
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.
09
Eine Beteiligung von Partnern aus dem Ausland im Verbund ist grundsätzlich möglich; deren projektbedingte Ausgaben sind durch diese Maßnahme jedoch nicht förderfähig.
10
Die Forschungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko gekennzeichnet sein.
11
Die Vorhaben müssen die in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) genannten Anforderungen an ihre wissenschaftlich-technische Zielsetzung erfüllen und sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse bei KMU legen.
12
Die angestrebten Ergebnisse sollen vorrangig KMU zugutekommen.
13
Bei Verbundprojekten müssen mindestens 50 Prozent der Gesamtförderung bei den beteiligten Unternehmen gemäß Nummer 3 Buchstabe a und b der Förderrichtlinie liegen.
14
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).
15
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
16
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
17
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
18
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben.
BedrijfsgrootteNr. 3
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
ProductinnovatieExperimentele ontwikkelingDiensteninnovatieOnderzoek, ontwikkeling en innovatieProcesinnovatieWegmobiliteitDigitalisering, ICT en dataHardware en devicesRobotisering en automatiseringKennisoverdracht en valorisatieIndustrieel onderzoekTransport, logistiek en mobiliteitSleuteltechnologieën en deeptech
Projectfase
OnderzoekOntwikkeling
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

EinzelvorhabenNr. 5
Subsidiepercentage
50–60%
Einzelvorhaben eines KMU: ein risikoreiches, industriegeführtes Forschungs- oder vorwettbewerbliches Entwicklungsvorhaben in den Themenfeldern Elektronik, autonomes Fahren oder High Performance Computing. Antragsberechtigt sind nur kleine und mittlere Unternehmen nach der KMU-Definition der EU.
KMU (Anteil der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten): 50% tot 60% (+10 procentpunt bij KMU-Bonus nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO (Mindesteigenbeteiligung sinkt auf 40 Prozent)) Nach BMBF-Grundsätzen wird eine Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit geben die Beihilfeintensitäten der AGVO (Anlage Nr. 2) den Rahmen vor: höchstens 100 Prozent für Grundlagenforschung, 50 Prozent für industrielle Forschung und 25 Prozent für experimentelle Entwicklung, anhebbar bis auf 80 Prozent um 10 Prozentpunkte bei mittleren und 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen sowie um 15 Prozentpunkte bei wirksamer Zusammenarbeit, weiter Verbreitung der Ergebnisse, Lizenzvergabe oder Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV; Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 AGVO) höchstens 50 Prozent.
VerbundvorhabenNr. 5
Subsidiepercentage
50–100%
Verbundvorhaben zwischen einem oder mehreren KMU, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und anderen mittelständischen Unternehmen in den Themenfeldern Elektronik, autonomes Fahren oder High Performance Computing. Das Vorhaben muss von einem KMU initiiert sein und sollte von ihm koordiniert werden. Antragsberechtigt sind KMU, mittelständische Unternehmen bis 1.000 Mitarbeitende und 100 Mio. Euro Jahresumsatz sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Mindestens 50 Prozent der Gesamtförderung müssen auf die beteiligten Unternehmen entfallen; die Partner schließen eine schriftliche Kooperationsvereinbarung.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Forschungseinrichtungen mit wirtschaftlicher Tätigkeit (Anteil der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten): 50% tot 60% (+10 procentpunt bij KMU-Bonus nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO (Mindesteigenbeteiligung sinkt auf 40 Prozent)) Nach BMBF-Grundsätzen wird eine Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen außerhalb wirtschaftlicher Tätigkeiten (Anteil der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben): 100% Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken zusätzlich eine Projektpauschale von 20 Prozent; bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten Bemessungsgrundlage.
Für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit geben die Beihilfeintensitäten der AGVO (Anlage Nr. 2) den Rahmen vor: höchstens 100 Prozent für Grundlagenforschung, 50 Prozent für industrielle Forschung und 25 Prozent für experimentelle Entwicklung, anhebbar bis auf 80 Prozent um 10 Prozentpunkte bei mittleren und 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen sowie um 15 Prozentpunkte bei wirksamer Zusammenarbeit, weiter Verbreitung der Ergebnisse, Lizenzvergabe oder Durchführung in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV; Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 AGVO) höchstens 50 Prozent.
Cumulatie
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. … Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode14 mei 2025 – 30 juni 2027 Nr. 8
15
APR
Projektskizze – Bewertungsstichtag 15. April 2027 sluit 15 april 2027
Open sinds 16 oktober 2026
Nr. 7.2.1Actief
Cyclus: Über die Auswahl der Projektskizzen werden die Koordinatoren in der Regel nach ca. 8 Wochen schriftlich informiert. Die Bewilligung soll spätestens zwei Monate nach Vorlage der vollständigen formgebundenen Anträge erfolgen. Grundsätzlich wird ein Projektstart sechs Monate nach dem Stichtag angestrebt. Nr. 7.2.2; Leitfaden Nr. 6 (1. Schritt)
Projektskizze – Bewertungsstichtag 15. Oktober 2025 · 14 mei 2025 t/m 15 oktober 2025Nr. 7.2.1
Projektskizze – Bewertungsstichtag 15. April 2026 · 16 oktober 2025 t/m 15 april 2026Nr. 7.2.1
Projektskizze – Bewertungsstichtag 15. Oktober 2026 · 16 april 2026 t/m 15 oktober 2026Nr. 7.2.1
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verdeling
Tender
Vooraanmelding
Verplicht, vóór de volledige aanvraag
Verplichte bijlagen
  • Projektskizze (elektronisch, über das Online-Skizzentool, gegliedert nach Nr. 7.2.1)
  • Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten (rechtsverbindlich unterschrieben, als Scan)
  • Formlose Interessenbekundungen von Partnern ohne BMBF-Förderung (sofern solche Partner eingebunden werden)
  • Unterschriebene Version der Projektskizze (beim Projektträger einzureichen)
  • Förmlicher Förderantrag über easy-Online mit detaillierten Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibungen
  • Kalkulation des Projekts
  • Unterlagen zur Prüfung der Bonität
  • Darlegung der Aufbringung des Eigenanteils
  • Erklärung zur Einstufung als KMU beziehungsweise mittelständisches Unternehmen gemäß Anhang I AGVO
  • Erklärungen, Unterlagen und Nachweise zur beihilferechtlichen Konformität
  • Nachweis der grundsätzlichen Übereinkunft der Verbundpartner (BMBF-Vordruck Nr. 0110, bei Verbundprojekten)
Zweistufig: Projektskizzen gehen jederzeit über das Online-Skizzentool an den Projektträger VDI/VDE-IT und werden zu den Stichtagen 15. April und 15. Oktober bewertet; die Stichtage sind keine Ausschlussfristen, spätere Skizzen werden aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt. Ausgewählte reichen über easy-Online einen förmlichen Antrag ein; die Fristen des Projektträgers sind verbindlich, Überschreitungen können zur Ablehnung führen. Das BMFTR entscheidet im Rahmen der Haushaltsmittel durch Bescheid; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Bei Eigenanteilen bis 100.000 Euro pro Jahr ist eine vereinfachte Bonitätsprüfung möglich. Bestandteil des Bescheids werden die NKBF 2017 (Kostenbasis) oder die NABF beziehungsweise BNBest-BMBF 98 (Ausgabenbasis), im Abrufverfahren mit den BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF. Die Förderdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahre. Unternehmen erhalten die Mittel quartalsweise rückwirkend auf Zahlungsanforderung, Hochschulen und Forschungseinrichtungen bedarfsgerecht vorab; jährlich sind Berichte und kaufmännische Nachweise fällig, zum Abschluss ein Ergebnisbericht und ein letzter kaufmännischer Nachweis. Die Empfänger liefern die Daten für die Erfolgskontrolle. Aufhebung und Rückforderung richten sich nach §§ 48 bis 49a VwVfG und §§ 23, 44 BHO; der Bundesrechnungshof darf prüfen (§ 91 BHO). Beihilfen über 100.000 Euro werden in der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Anlage Nr. 2 (Artikel 25 AGVO): a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
Materialen
Anlage Nr. 2 (Artikel 25 AGVO): d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Uitbesteding
Anlage Nr. 2 (Artikel 25 AGVO): c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
Apparatuur
Anlage Nr. 2 (Artikel 25 AGVO): b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Anlage Nr. 2 (Artikel 25 AGVO): d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Anlage Nr. 2 (Artikel 28 AGVO): Beihilfefähige Kosten sind: a) Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten; b) Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird; c) Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden. Nr. 5: CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden. Nr. 5: Ausgaben/Kosten für Ökobilanzierungen können im Rahmen der Projekte als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden, wenn sie sich auf die zu erforschende Lösung beziehungsweise Dienstleistung beziehen. Nr. 5: Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Nr. 3: Eine Beteiligung von Partnern aus dem Ausland im Verbund ist grundsätzlich möglich; deren projektbedingte Ausgaben sind durch diese Maßnahme jedoch nicht förderfähig.
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6 november 2026 door Twin-redactie
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