01Diese Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein, zwischen Investierendem und Unternehmen dürfen keine risikomindernden Vereinbarungen geschlossen werden (siehe Anlage A Abschnitt I).
02Die Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investierenden sowie die Zahlung der Investitionssumme an das Unternehmen dürfen erst nach Antragstellung auf den Erwerbszuschuss durch den Investierenden erfolgen.
03Zuwendungsberechtigte sind natürliche Personen, die alle Voraussetzungen (gemäß Nummer 4.1.2) erfüllen und die neu ausgegebene Anteile an einer nach Maßgabe der Nummer 4.1.1 dieser Förderrichtlinie förderfähigen Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft (Unternehmen) erwerben …
04Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bedienen, um die Beteiligung einzugehen und zu halten (Business-Angel GmbH, Business-Angel UG). Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist in diesem Fall die Beteiligungsgesellschaft.
05Diese Beteiligungsgesellschaft darf nur natürliche Personen als Gesellschafterinnen/Gesellschafter haben. Dabei sind maximal zehn Gesellschafterinnen/Gesellschafter zulässig.
06Die Beteiligungsgesellschaft muss als Geschäftszweck das Eingehen und Halten beziehungsweise Veräußern von Beteiligungen haben. Weitere darüber hinaus zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung und damit in Zusammenhang stehende Geschäfte aller Art.
07Die Beteiligungsgesellschaft muss, ebenso wie die natürlichen Personen, denen sie gehört, alle Voraussetzungen nach Nummer 4.1.2 erfüllen.
08Neben der GmbH und der UG deutschen Rechts sind alternativ auch Gesellschaften einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 antragsberechtigt.
09Das Unternehmen darf zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht älter als sieben Jahre sein (siehe Anlage A Abschnitt II).
10Zum Zeitpunkt des Antrags auf den Erwerbszuschuss muss das Unternehmen folgende Bedingungen einhalten: … Das Unternehmen muss ein kleines Unternehmen im Sinne der EU-Definition sein (siehe Anlage A Abschnitt III): Es muss weniger als 50 beschäftigte Personen (Vollzeitäquivalente) und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro haben.
11Zum Zeitpunkt des Antrags auf den Erwerbszuschuss muss das Unternehmen folgende Bedingungen einhalten: … Das Unternehmen darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Definition sein (siehe Anlage A Abschnitt IV).
12Zum Zeitpunkt des Antrags auf den Erwerbszuschuss muss das Unternehmen folgende Bedingungen einhalten: … Das Unternehmen darf an keinem regulierten Markt gelistet sein oder ein solches Listing vorbereiten. Es dürfen keine Vereinbarungen darüber bestehen, dass das Unternehmen Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens wird, das diese Voraussetzung nicht erfüllt.
13Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein abhängiges Unternehmen (siehe Anlage A Abschnitt V), so muss das herrschende Unternehmen ebenfalls die in den zuvor genannten drei Spiegelstrichen genannten Bedingungen erfüllen. Zudem muss das herrschende Unternehmen seinen Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben.
14Darüber hinaus muss das Unternehmen im Zeitraum zwischen Antragstellung und Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb durch den Investierenden) folgende Voraussetzungen erfüllen: … Das Unternehmen muss seinen Hauptsitz im EWR und mindestens eine Zweigniederlassung, die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, oder eine Betriebsstätte, die im Gewerberegister eingetragen ist, in Deutschland haben.
15Darüber hinaus muss das Unternehmen im Zeitraum zwischen Antragstellung und Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb durch den Investierenden) folgende Voraussetzungen erfüllen: … Das Unternehmen und seine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte müssen fortlaufend wirtschaftlich – mit Gewinnerzielungsabsicht – aktiv sein, hauptsächlich in einem innovativen Geschäftsfeld (siehe Anlage A Abschnitt VI und VII). War das Unternehmen zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs noch nicht wirtschaftlich aktiv, so muss es spätestens ein Jahr nach Anteilserwerb seine Geschäftstätigkeit aufnehmen, danach muss es fortlaufend wirtschaftlich aktiv sein.
16Zudem muss das Unternehmen … mit der Anteilsausgabe kommerzielle Zwecke verfolgen. Es muss die finanziellen Mittel, die es durch die Anteilsausgabe oder durch das Wandeldarlehen erhalten hat, bis spätestens zwei Jahre nach Anteilsausgabe (beziehungsweise nach Abschluss des Darlehensvertrags im Fall eines Wandeldarlehens) für eine Geschäftstätigkeit in einem innovativen Geschäftsfeld eingesetzt haben. Mit den finanziellen Mitteln dürfen nicht Verluste vorangegangener Jahre ausgeglichen werden.
17Zudem muss das Unternehmen … durch die Anteilsausgabe oder durch das Wandeldarlehen über zusätzliche finanzielle Mittel verfügen, das heißt, das Geld muss dem Unternehmen nach Antragstellung des Investierenden bei der Bewilligungsstelle von außen zugeführt werden. Es dürfen zum Beispiel keine Kredite des Investierenden an das Unternehmen abgelöst werden oder zuvor bestehende Nachrangdarlehen in Eigenkapital gewandelt werden.
18Der Investierende muss die erworbenen neu ausgegebenen Anteile vollständig bis mindestens drei Jahre nach Anteilserwerb halten (sogenannte Mindesthaltedauer). Eine mit der Anteilsübernahme verbundene (bezuschusste) Zuzahlung (Agio/Aufgeld) in die Kapitalrücklage darf während der Mindesthaltedauer nicht an den Investierenden ausgezahlt werden.
19Zudem muss der Investierende zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Erwerbszuschuss folgende Voraussetzungen erfüllen: … Es muss sich um eine volljährige, natürliche Person handeln, die ihren Hauptwohnsitz im EWR hat. Im Fall der Beteiligung durch eine GmbH oder UG oder eine Gesellschaft einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, reicht es aus, wenn mindestens eine/ein Gesellschafterin/Gesellschafter volljährig ist. Die Beteiligungsgesellschaft muss ihren Hauptsitz und auch ihre Gesellschafterinnen/Gesellschafter müssen ihren Hauptwohnsitz im EWR haben.
20Zudem muss der Investierende zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Erwerbszuschuss folgende Voraussetzungen erfüllen: … Sie/Er erwirbt die neu ausgegebenen Anteile im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und von eigenem Geld. Der Einsatz von Fremdkapital ist nicht zulässig. Im Fall von Beteiligungsgesellschaften zählen auch Gesellschafterdarlehen als Fremdkapital.
21Zudem muss der Investierende zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Erwerbszuschuss folgende Voraussetzungen erfüllen: … Der Anteilserwerb muss wirtschaftlich motiviert sein (siehe Anlage A Abschnitt VIII) und erfolgt auf der Grundlage eines ihr/ihm vom Unternehmen vorgelegten Business-Plans. Sie/Er muss eine realistische Ausstiegsstrategie (aus ihrer/seiner Beteiligung am Unternehmen) verfolgen.
22Zudem muss der Investierende zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Erwerbszuschuss folgende Voraussetzungen erfüllen: … Sie/Er darf nicht bereits mittelbar oder unmittelbar Anteile des Unternehmens halten. Ist der Investierende eine Beteiligungsgesellschaft, dürfen neben der Beteiligungsgesellschaft selbst auch deren Gesellschafterinnen/Gesellschafter nicht bereits Anteile des Unternehmens halten.
23Darüber hinaus muss der Investierende folgende Bedingungen im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eingehen der Beteiligung oder vor Gewährung des Wandeldarlehens bis zum Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) einhalten: … Sie/Er darf nicht mit dem Unternehmen verbunden sein (siehe Anlage A Abschnitt IX). Ist der Investierende eine Beteiligungsgesellschaft, dürfen deren Gesellschafterinnen/Gesellschafter ebenfalls nicht mit dem Unternehmen verbunden sein.
24Darüber hinaus muss der Investierende folgende Bedingungen im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eingehen der Beteiligung oder vor Gewährung des Wandeldarlehens bis zum Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) einhalten: … Sie/Er darf keine Vereinbarung schließen, die einen Dritten dazu verpflichtet, ihr/ihm die erworbenen Anteile zu einem späteren Zeitpunkt abzukaufen.
25Darüber hinaus muss der Investierende folgende Bedingungen im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eingehen der Beteiligung oder vor Gewährung des Wandeldarlehens bis zum Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) einhalten: … Sie/Er darf keine weiteren Zuwendungen für das antragsgegenständliche Investment bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhalten haben.
26Es muss sich um gewöhnliche, voll risikotragende Anteile am Unternehmen handeln (siehe Anlage A Abschnitt I). Diese Anteile müssen neu ausgegeben sein. Es dürfen nicht lediglich bereits bestehende Anteile einer anderen Gesellschafterin/eines anderen Gesellschafters oder Aktionärin/Aktionärs oder Mitglieds erworben werden.
27Die Anteile können auch über ein Wandeldarlehen erworben werden. In diesem Fall darf die Gewährung des Darlehens sowie die Zahlung der Darlehenssumme an das Unternehmen erst nach Antragstellung durch den Investierenden vorgenommen werden.
28Darlehensverträge werden nur anerkannt, soweit sie ausschließlich marktübliche Klauseln enthalten. Die spätere Wandelung des Darlehens in Anteile an dem Unternehmen muss bereits im Darlehensvertrag vorgesehen sein. Die Wandelung muss innerhalb von 24 Monaten nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids vorgenommen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) innerhalb dieses Zeitraumes nachgewiesen worden sein. Der Erwerbszuschuss (auf den gewandelten Betrag) wird erst nach der Wandelung ausgezahlt. Die Mindesthaltedauer beginnt mit der Wandelung. Die Wandelung darf nicht an Meilensteinvereinbarungen geknüpft sein.
29Pro Investierendem gelten folgende Grenzen: … Ist die Bezahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investierenden mindestens eine Höhe von 10 000 Euro haben.
30Pro Unternehmen können Beteiligungen im Wert von bis zu 3 Millionen Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden. Das Unternehmen darf insgesamt bisher (einschließlich der Finanzierungsrunde mit der INVEST-geförderten Beteiligung) nicht mehr als 15 Millionen Euro an Risikokapital erhalten haben.
31Unter „gewöhnliche Anteile“ sind solche Anteile zu verstehen, die gewinnabhängig vergütet werden, das heißt, der Investierende erhält keine fixe, vom Gewinn unabhängige Vergütung. Der Investierende muss durch die erworbenen neu ausgegebenen Anteile voll am unternehmerischen Risiko des Unternehmens beteiligt sein, das heißt, im Zeitraum bis drei Jahre nach dem Anteilserwerb (Mindesthaltedauer) dürfen die Anteile nicht mit Nebenabreden/Vereinbarungen verbunden sein, die – gegenwärtig und/oder zukünftig – zum Beispiel
– das Risiko für den Investierenden minimieren,
– dem Investierenden Vorrechte auf Gewinnausschüttungen/Dividendenzahlungen einräumen, es sei denn diese werden mit den unten genannten zulässigen Liquidationspräferenzen verrechnet,
– dem Investierenden Vorrechte bei der Liquidierung oder Insolvenz des Unternehmens einräumen,
– dem Investierenden Rechte auf Entschädigungszahlungen einräumen,
– einen (vorzeitigen) Ausstieg des Investierenden aus dem Unternehmen (Verkauf der Anteile) vorsehen.
Nicht gemeint sind hierbei marktübliche Anti-Dilution-Regeln (Verwässerungsschutzregeln) und Liquidationspräferenzen, wenn diese jeweils für alle externen Investierenden einer Finanzierungsrunde des Unternehmens gleich ausgestaltet sind und hierdurch kein Investierender gegenüber einem anderen Investierenden der gleichen Finanzierungsrunde besser gestellt wird.
32Darüber hinaus ist der Erwerb neu ausgegebener Vorzugsaktien nicht förderfähig.
33Daher sind im Rahmen einer Finanzierungsrunde neu geschaffene Anteile grundsätzlich zur gleichen Unternehmensbewertung auszugeben. Bei Barinvestitionen/Direktinvestments ist eine Abweichung des Ausgabepreises über 20 % unzulässig. Bei Wandeldarlehen ist eine Preisabweichung hingegen nur zulässig, sofern sie sich aus einem marktüblichen Discount (maximal 30 %) und/oder einem marktüblichen Cap (nicht unterhalb der Bewertung der letzten Finanzierungsrunde) ergibt.
34Zinssätze, die höher als 15 Prozent sind, werden als nicht marktüblich angesehen.
Falls ein Discount vereinbart wurde, darf dieser nicht mehr als 30 Prozent betragen.
Ein vereinbarter Cap darf nicht unterhalb der Bewertung der letzten Finanzierungsrunde liegen. Außerdem darf dem Darlehensgeber/der Darlehensgeberin nach der Wandlung nicht mehr als 25% Anteilsquote am Unternehmen gewährt werden.
Die Festlegung einer bestimmten prozentualen Mindestbeteiligung des Darlehensgebers am erhöhten Stammkapital der Gesellschaft ist nicht förderfähig.
Der Wandeldarlehensvertrag darf keine Klauseln enthalten, welche das Risiko der Investierenden hinsichtlich der übernommenen Anteile mindern. Dies wäre z. B. der Fall, wenn dem Darlehensgeber/der Darlehensgeberin im Wandeldarlehensvertrag eine ungewöhnlich hohe Liquidationspräferenz zugesagt würde.
35Alle Regelungen, die dem Investierenden einen Erlösvorzug in Höhe der Investitionssumme gewähren, gelten als marktüblich im Sinne der Richtlinie. Dieser Vorzug darf maximal mit einem Zins von 10 % oder einem Multiple von 2 verbunden werden. Dabei müssen die Investierenden einer Finanzierungsrunde gleich behandelt werden.
36Der Darlehensvertrag muss einen Rangrücktritt enthalten und darf ausschließlich marktübliche Klauseln enthalten. Marktüblich sind:
– ein Zinssatz von maximal 15% p.a.,
– ein Diskont von maximal 30%,
– ein Cap, sofern dieser nicht unterhalb der Bewertung der letzten Finanzierungsrunde liegt oder zu einem Erwerb von mehr als 25% der Anteile des Unternehmens führt.
37Das Unternehmen darf nicht älter als sieben Jahre sein, das heißt, es dürfen seit Gründung des Unternehmens nicht mehr als sieben Jahre vergangen sein. Als Gründungsdatum gilt die Eintragung im Handelsregister beziehungsweise Genossenschaftsregister.
Wird durch die Anteilsausgabe eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, gilt die Ersteintragung der Personengesellschaft im Handelsregister als Gründungsdatum.
38Bei einem abhängigen Unternehmen handelt es sich um ein Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ein Unternehmen ist insbesondere dann abhängig, wenn es sich im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet.
Ein Unternehmen gilt auch dann als abhängig, wenn in Verträgen und evtl. vorhandenen Nebenabreden Vereinbarungen getroffen wurden, die dazu führen, dass das Unternehmen ökonomisch nicht mehr unabhängig ist.
39Unternehmen, deren Geschäftszweck darin besteht, lediglich ein einzelnes Projekt zu realisieren (Projektgesellschaft), erfüllen diese Voraussetzung nicht.
40Um förderfähig zu sein, muss das Unternehmen mehr als 75 % seiner Geschäftstätigkeit in einem innovativen Geschäftsfeld abwickeln.
41Folgende Branchen gelten als innovativ (in der Wirtschaftszweigklassifikation der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes):
13.96 Herstellung von technischen Textilien
20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen
21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
25.6 Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung; Mechanik
26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
28 Maschinenbau
29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
30 Sonstiger Fahrzeugbau (ohne 30.1 „Schiff- und Bootsbau“ und 30.4. „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“)
32.5 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien
33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
35 Energieversorgung
38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
58 Verlagswesen
59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik
60 Rundfunkveranstalter
61 Telekommunikation
62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
63 Informationsdienstleistungen
71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung
72 Forschung und Entwicklung
73 Werbung und Marktforschung
74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten
77 Vermietung beweglicher Sachen (ohne 77.4 „Lizenzvergabe und -verwertung“)
86.9 Sonstiges Gesundheitswesen
90 Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
42Ein Unternehmen außerhalb dieser Branchen gilt ebenfalls als innovativ, wenn es mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
– Das Unternehmen ist Inhaber eines Patentes, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des Unternehmens steht, dessen Erteilung durch das Europäische Patentamt oder einem Patentamt eines EU-Mitgliedstaates maximal 15 Jahre zurückliegt.
– Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor Antragstellung eine Förderung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erhalten, mit der ein Forschungs- oder Innovationsprojekt im Unternehmen unterstützt wurde. Der Förderbescheid/ die Förderzusage darf nicht widerrufen und die Förderung nicht zurückgezahlt worden sein.
– Das Unternehmen ist in den zwei Jahren vor Antragstellung bei der Gründungsvorbereitung über die Programme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „EXIST Gründerstipendium“ und „EXIST Forschungstransfer“ oder vergleichbare Programme der Länder (wie zum Beispiel Flügge, Junge Innovatoren) gefördert worden und der Geschäftszweck des Unternehmens steht in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt. Der Förderbescheid/die Förderzusage darf nicht widerrufen worden sein.
– Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor Antragstellung einen auf der Homepage des BAFA aufgeführten Innovationspreis erhalten.
– Dem Unternehmen wird anhand eines externen unabhängigen Kurzgutachtens bescheinigt, dass es innovativ ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Unternehmen in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Prozesse entwickelt, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines Misserfolges in sich tragen sowie mit dem vom Unternehmen verfolgten Geschäftszweck in direktem Zusammenhang stehen. Es werden ausschließlich Kurzgutachten akzeptiert, die von einem auf der Homepage des BAFA aufgeführten Gutachter angefertigt wurden. Das Kurzgutachten kann erst nach Antragstellung und nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des BAFA in Auftrag gegeben werden. Hinsichtlich der schriftlichen Aufforderung zur Auftragsvergabe steht dem BAFA ein Ermessen zu. Die im Kurzgutachten festgestellte Innovativität wird für maximal ein Jahr bescheinigt. Anschließend ist gegebenenfalls ein neues Kurzgutachten nach Aufforderung durch das BAFA in Auftrag zu geben.
43Ausgeschlossen von der Förderung – auch bei Erfüllung der genannten Kriterien – sind in jedem Fall Unternehmen, die den Industriezweigen 30.1 (Schiffs- und Bootsbau), 05 (Kohle- und Bergbau), 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), 30.4 (Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen) und 25.4 (Herstellung von Waffen und Munition) angehören.
44Von der Förderung sind somit insbesondere solche Konstrukte ausgenommen, bei denen sich ein mit dem Unternehmen A verbundener Investierender (zum Beispiel Geschäftsführerin/Geschäftsführer) an einem anderen Unternehmen (B) beteiligt, dessen Investierender sich wiederum in ähnlicher Höhe an Unternehmen A beteiligt (Überkreuzbeteiligungen).
45Wird durch das finanzierte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit fortgesetzt, die zuvor von einem anderen Unternehmen ausgeübt wurde (Vorgängerunternehmen), darf der Investierende auch nicht mit diesem vorherigen Unternehmen (im Zeitraum bis zwei Jahre vor dem Eingehen der Beteiligung oder Gewährung des Wandeldarlehens) verbunden gewesen sein.
46Der Investierende oder einer seiner Gesellschafterinnen/Gesellschafter gilt als mit dem Unternehmen verbunden, wenn sie/er oder eine ihr/ihm nahestehende Person (vergleiche Definition in Anlage A Abschnitt X) im genannten Zeitraum
– Angestellte/Angestellter des Unternehmens war/ist,
– in der Geschäftsleitung des Unternehmens, eines mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmens (gemäß KMU-Definition der Kommission, vergleiche Anlage A Abschnitt III) oder einer Tochtergesellschaft tätig war/ist,
– Honorare oder Zahlungen für die Erbringung von Büro-, Management-, Beratungs-, Werbungs- oder Vertriebsdienstleistungen vom Unternehmen oder von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern des Unternehmens erhält, die im genannten Zeitraum in Summe 50 % seiner Beteiligungssumme oder pro Kalenderjahr 10 000 Euro übersteigen (nicht einbezogen in diese Rechnung werden die unten aufgeführten Arten von Zahlungen des Unternehmens an den Investierenden). Ist der Investierende eine Beteiligungsgesellschaft mit mehreren Gesellschafterinnen/ Gesellschaftern, so wird der Berechnung der zulässigen Zahlung an die einzelne Gesellschafterin/an den einzelnen Gesellschafter ihr/sein prozentualer Anteil an der Beteiligungsgesellschaft zugrunde gelegt.
– eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit existiert, die zu einem späteren Zeitpunkt (nach Ende der Mindesthaltedauer) dazu führen würde, dass sie/er als mit dem Unternehmen verbunden gelten würde.
47Ein Investierender oder einer seiner Gesellschafterinnen/Gesellschafter gilt darüber hinaus auch als mit dem Unternehmen verbunden (aus finanziellem Interesse verbunden), wenn sie/er direkt oder indirekt (über ihr/ihm nahestehende Personen (vergleiche Definition in Anlage A Abschnitt X) oder andere Gesellschaften):
– mehr als 25 % der Stimmrechte des Unternehmens oder einer Tochtergesellschaft hält oder
– mehr als 25 % der Anteile des Unternehmens oder einer Tochtergesellschaft hält oder
– Anteile und Vorrechte hat, die im Fall einer Liquidation des Unternehmens oder anderer Umstände dazu führen, dass der Investierende mehr als 25 % der Vermögenswerte/des Betriebsvermögens des Unternehmens erhält.
Berücksichtigt werden hierbei alle Gesellschaften, die im Zeitraum zwischen der Anteilsausgabe (beziehungsweise nach Abschluss des Darlehensvertrags im Fall eines Wandeldarlehens) und dem Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) Tochtergesellschaften des Unternehmens sind.
48Erhält der Investierende oder einer seiner Gesellschafterinnen/Gesellschafter für erbrachte Dienstleistungen Zahlungen des Unternehmens folgender Art, so gilt sie/er als nicht mit dem Unternehmen verbunden:
– wirtschaftlich angemessene Gewinnausschüttung an Anteilseigner,
– jegliche Zinszahlung auf jede Art von Darlehen zu marktüblichen Zinssätzen,
– jegliche Zahlung für die Bereitstellung von Gütern (zum Beispiel Verkauf, Vermietung), die deren Marktpreis entspricht,
– jegliche Mietzahlung in Höhe einer angemessenen Gewerbemiete,
– jegliche angemessene und erforderliche Entlohnung, die für Dienstleistungen (außer Büro-, Management-, Beratungs-, Werbungs- oder Vertriebsdienstleistungen) gezahlt wird. Es ist nicht zulässig, dass sich eine Person mit der Erbringung von Dienstleistungen für das Unternehmen selbst beauftragt.
49Als nahestehende Personen gelten:
– Familienangehörige (Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister, direkte Vorfahren und direkte Nachkommen),
– Verwalter eines Treuhandvermögens eines Familienmitgliedes (lebendige und verstorbene) oder des Investierenden selbst.
50Wird die Beteiligung von Investierenden an einer Unternehmensgründung bezuschusst, ist es ausgeschlossen, dass alle Gesellschafterinnen/Gesellschafter eine Zuwendung beantragen.