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INVEST – Zuschuss für Wagniskapital: Erwerbszuschuss

15 % Erwerbszuschuss für Beteiligungen an jungen innovativen Unternehmen

Natürliche Personen und ihre Business-Angel-GmbH oder -UG erhalten 15 % des Ausgabepreises neu ausgegebener Anteile an jungen, kleinen, innovativen Unternehmen, höchstens 50.000 Euro je Einzelinvestment einer Person. Anträge bis 31. Dezember 2026 beim BAFA.

Eerstvolgende deadline
54
dagen
31 december 2026
Antragsfrist Erwerbszuschuss
Bekijk alle deadlines
Geverifieerd op 6 november 2026Bron: bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Invest/invest_node.htmlUitgevoerd door BAFA

Bèta: deze subsidiedatabase is nog in opbouw. Onze redactie controleert elke regeling, maar gegevens kunnen onvolledig of verouderd zijn. Raadpleeg de officiële publicatie voordat je een aanvraag indient.

In het kort

Wat is INVEST – Zuschuss für Wagniskapital: Erwerbszuschuss?

Wie
Volljährige natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR und ihre Beteiligungs-GmbH oder -UG mit höchstens zehn Gesellschaftern, die nicht mit dem Unternehmen verbunden sind. Das Unternehmen muss höchstens sieben Jahre alt, klein und innovativ sein und eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland haben.
Nr. 3, Nr. 4.1.1 und 4.1.2, Anlage A Abschnitt II
Waarvoor
Der Erwerb neu ausgegebener, voll risikotragender Anteile an jungen innovativen Unternehmen gegen Bareinlage oder über ein Wandeldarlehen, die mindestens drei Jahre gehalten werden.
Nr. 1.1, 2, 4.1.2 und 4.1.3
Wat je krijgt
Ein Zuschuss von 15 % des Ausgabepreises der Anteile, höchstens 50.000 Euro je Einzelinvestment und 100.000 Euro je Person; bei einer Beteiligungsgesellschaft sind Erwerbszuschüsse und andere De-minimis-Beihilfen auf 300.000 Euro in drei Steuerjahren begrenzt. Je Unternehmen werden pro Kalenderjahr höchstens 450.000 Euro bewilligt.
Nr. 4.1.3 und 5.1
Wat je moet doen
In der Regel beantragt zuerst das Unternehmen online beim BAFA die Feststellung der Förderfähigkeit, dann der Investierende den Zuschuss, bei einer Gründung umgekehrt; beides vor Vertragsschluss und Zahlung. Vollständige Anträge müssen bis 31. Dezember 2026 beim BAFA sein und werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.
Nr. 2 und 7.1

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max subsidie per onderdeel
€ 50k – € 300k
2 onderdelen
Subsidie­percentage
15%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital (INVEST) sollen Privatpersonen dazu angeregt werden, als Business Angel tätig zu werden, das heißt, jungen innovativen Unternehmen privates Wagniskapital zur Verfügung stellen und sich dabei auch nichtmonetär in dem Unternehmen engagieren.

01
Privatpersonen zu Investitionen anregen
Motivation und Anreiz für Privatpersonen, Investitionen in junge innovative Unternehmen erstmals zu tätigen beziehungsweise auszubauen.
02
Zugang zu Wagniskapital verbessern
Den Zugang junger innovativer Unternehmen zu Wagniskapital und damit die Kapitalausstattung dieser Unternehmen dauerhaft verbessern.
Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital (INVEST) sollen Privatpersonen dazu angeregt werden, als Business Angel tätig zu werden, das heißt, jungen innovativen Unternehmen privates Wagniskapital zur Verfügung stellen und sich dabei auch nichtmonetär in dem Unternehmen engagieren. INVEST hat im Einzelnen folgende Ziele: – Motivation und Anreiz für Privatpersonen, Investitionen in junge innovative Unternehmen erstmals zu tätigen beziehungsweise auszubauen; – den Zugang junger innovativer Unternehmen zu Wagniskapital und damit die Kapitalausstattung dieser Unternehmen dauerhaft verbessern.

Lees verder

INVEST kann als Zuschuss zum Investitionszeitpunkt (Erwerbszuschuss) und zusätzlich als pauschale Kompensation der auf den Veräußerungsgewinn zu entrichtenden Steuern (Exitzuschuss) gewährt werden. Ein Anspruch auf Kompensation exakt aller auf den Veräußerungsgewinn entrichteter Steuern besteht dabei nicht (Pauschallösung).

Es wird erwartet, dass die Investierenden die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der Treibhausgasneutralität bis 2045 berücksichtigen. Dies wird auch Gegenstand der Evaluation des Förderprogramms sein.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Diese Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein, zwischen Investierendem und Unternehmen dürfen keine risikomindernden Vereinbarungen geschlossen werden (siehe Anlage A Abschnitt I).
02
Die Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investierenden sowie die Zahlung der Investitionssumme an das Unternehmen dürfen erst nach Antragstellung auf den Erwerbszuschuss durch den Investierenden erfolgen.
03
Zuwendungsberechtigte sind natürliche Personen, die alle Voraussetzungen (gemäß Nummer 4.1.2) erfüllen und die neu ausgegebene Anteile an einer nach Maßgabe der Nummer 4.1.1 dieser Förderrichtlinie förderfähigen Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft (Unternehmen) erwerben …
04
Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bedienen, um die Beteiligung einzugehen und zu halten (Business-Angel GmbH, Business-Angel UG). Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist in diesem Fall die Beteiligungsgesellschaft.
05
Diese Beteiligungsgesellschaft darf nur natürliche Personen als Gesellschafterinnen/Gesellschafter haben. Dabei sind maximal zehn Gesellschafterinnen/Gesellschafter zulässig.
06
Die Beteiligungsgesellschaft muss als Geschäftszweck das Eingehen und Halten beziehungsweise Veräußern von Beteiligungen haben. Weitere darüber hinaus zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung und damit in Zusammenhang stehende Geschäfte aller Art.
07
Die Beteiligungsgesellschaft muss, ebenso wie die natürlichen Personen, denen sie gehört, alle Voraussetzungen nach Nummer 4.1.2 erfüllen.
08
Neben der GmbH und der UG deutschen Rechts sind alternativ auch Gesellschaften einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 antragsberechtigt.
09
Das Unternehmen darf zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht älter als sieben Jahre sein (siehe Anlage A Abschnitt II).
10
Zum Zeitpunkt des Antrags auf den Erwerbszuschuss muss das Unternehmen folgende Bedingungen einhalten: … Das Unternehmen muss ein kleines Unternehmen im Sinne der EU-Definition sein (siehe Anlage A Abschnitt III): Es muss weniger als 50 beschäftigte Personen (Vollzeitäquivalente) und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro haben.
11
Zum Zeitpunkt des Antrags auf den Erwerbszuschuss muss das Unternehmen folgende Bedingungen einhalten: … Das Unternehmen darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Definition sein (siehe Anlage A Abschnitt IV).
12
Zum Zeitpunkt des Antrags auf den Erwerbszuschuss muss das Unternehmen folgende Bedingungen einhalten: … Das Unternehmen darf an keinem regulierten Markt gelistet sein oder ein solches Listing vorbereiten. Es dürfen keine Vereinbarungen darüber bestehen, dass das Unternehmen Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens wird, das diese Voraussetzung nicht erfüllt.
13
Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein abhängiges Unternehmen (siehe Anlage A Abschnitt V), so muss das herrschende Unternehmen ebenfalls die in den zuvor genannten drei Spiegelstrichen genannten Bedingungen erfüllen. Zudem muss das herrschende Unternehmen seinen Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben.
14
Darüber hinaus muss das Unternehmen im Zeitraum zwischen Antragstellung und Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb durch den Investierenden) folgende Voraussetzungen erfüllen: … Das Unternehmen muss seinen Hauptsitz im EWR und mindestens eine Zweigniederlassung, die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, oder eine Betriebsstätte, die im Gewerberegister eingetragen ist, in Deutschland haben.
15
Darüber hinaus muss das Unternehmen im Zeitraum zwischen Antragstellung und Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb durch den Investierenden) folgende Voraussetzungen erfüllen: … Das Unternehmen und seine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte müssen fortlaufend wirtschaftlich – mit Gewinnerzielungsabsicht – aktiv sein, hauptsächlich in einem innovativen Geschäftsfeld (siehe Anlage A Abschnitt VI und VII). War das Unternehmen zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs noch nicht wirtschaftlich aktiv, so muss es spätestens ein Jahr nach Anteilserwerb seine Geschäftstätigkeit aufnehmen, danach muss es fortlaufend wirtschaftlich aktiv sein.
16
Zudem muss das Unternehmen … mit der Anteilsausgabe kommerzielle Zwecke verfolgen. Es muss die finanziellen Mittel, die es durch die Anteilsausgabe oder durch das Wandeldarlehen erhalten hat, bis spätestens zwei Jahre nach Anteilsausgabe (beziehungsweise nach Abschluss des Darlehensvertrags im Fall eines Wandeldarlehens) für eine Geschäftstätigkeit in einem innovativen Geschäftsfeld eingesetzt haben. Mit den finanziellen Mitteln dürfen nicht Verluste vorangegangener Jahre ausgeglichen werden.
17
Zudem muss das Unternehmen … durch die Anteilsausgabe oder durch das Wandeldarlehen über zusätzliche finanzielle Mittel verfügen, das heißt, das Geld muss dem Unternehmen nach Antragstellung des Investierenden bei der Bewilligungsstelle von außen zugeführt werden. Es dürfen zum Beispiel keine Kredite des Investierenden an das Unternehmen abgelöst werden oder zuvor bestehende Nachrangdarlehen in Eigenkapital gewandelt werden.
18
Der Investierende muss die erworbenen neu ausgegebenen Anteile vollständig bis mindestens drei Jahre nach Anteilserwerb halten (sogenannte Mindesthaltedauer). Eine mit der Anteilsübernahme verbundene (bezuschusste) Zuzahlung (Agio/Aufgeld) in die Kapitalrücklage darf während der Mindesthaltedauer nicht an den Investierenden ausgezahlt werden.
19
Zudem muss der Investierende zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Erwerbszuschuss folgende Voraussetzungen erfüllen: … Es muss sich um eine volljährige, natürliche Person handeln, die ihren Hauptwohnsitz im EWR hat. Im Fall der Beteiligung durch eine GmbH oder UG oder eine Gesellschaft einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, reicht es aus, wenn mindestens eine/ein Gesellschafterin/Gesellschafter volljährig ist. Die Beteiligungsgesellschaft muss ihren Hauptsitz und auch ihre Gesellschafterinnen/Gesellschafter müssen ihren Hauptwohnsitz im EWR haben.
20
Zudem muss der Investierende zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Erwerbszuschuss folgende Voraussetzungen erfüllen: … Sie/Er erwirbt die neu ausgegebenen Anteile im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und von eigenem Geld. Der Einsatz von Fremdkapital ist nicht zulässig. Im Fall von Beteiligungsgesellschaften zählen auch Gesellschafterdarlehen als Fremdkapital.
21
Zudem muss der Investierende zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Erwerbszuschuss folgende Voraussetzungen erfüllen: … Der Anteilserwerb muss wirtschaftlich motiviert sein (siehe Anlage A Abschnitt VIII) und erfolgt auf der Grundlage eines ihr/ihm vom Unternehmen vorgelegten Business-Plans. Sie/Er muss eine realistische Ausstiegsstrategie (aus ihrer/seiner Beteiligung am Unternehmen) verfolgen.
22
Zudem muss der Investierende zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Erwerbszuschuss folgende Voraussetzungen erfüllen: … Sie/Er darf nicht bereits mittelbar oder unmittelbar Anteile des Unternehmens halten. Ist der Investierende eine Beteiligungsgesellschaft, dürfen neben der Beteiligungsgesellschaft selbst auch deren Gesellschafterinnen/Gesellschafter nicht bereits Anteile des Unternehmens halten.
23
Darüber hinaus muss der Investierende folgende Bedingungen im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eingehen der Beteiligung oder vor Gewährung des Wandeldarlehens bis zum Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) einhalten: … Sie/Er darf nicht mit dem Unternehmen verbunden sein (siehe Anlage A Abschnitt IX). Ist der Investierende eine Beteiligungsgesellschaft, dürfen deren Gesellschafterinnen/Gesellschafter ebenfalls nicht mit dem Unternehmen verbunden sein.
24
Darüber hinaus muss der Investierende folgende Bedingungen im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eingehen der Beteiligung oder vor Gewährung des Wandeldarlehens bis zum Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) einhalten: … Sie/Er darf keine Vereinbarung schließen, die einen Dritten dazu verpflichtet, ihr/ihm die erworbenen Anteile zu einem späteren Zeitpunkt abzukaufen.
25
Darüber hinaus muss der Investierende folgende Bedingungen im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eingehen der Beteiligung oder vor Gewährung des Wandeldarlehens bis zum Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) einhalten: … Sie/Er darf keine weiteren Zuwendungen für das antragsgegenständliche Investment bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhalten haben.
26
Es muss sich um gewöhnliche, voll risikotragende Anteile am Unternehmen handeln (siehe Anlage A Abschnitt I). Diese Anteile müssen neu ausgegeben sein. Es dürfen nicht lediglich bereits bestehende Anteile einer anderen Gesellschafterin/eines anderen Gesellschafters oder Aktionärin/Aktionärs oder Mitglieds erworben werden.
27
Die Anteile können auch über ein Wandeldarlehen erworben werden. In diesem Fall darf die Gewährung des Darlehens sowie die Zahlung der Darlehenssumme an das Unternehmen erst nach Antragstellung durch den Investierenden vorgenommen werden.
28
Darlehensverträge werden nur anerkannt, soweit sie ausschließlich marktübliche Klauseln enthalten. Die spätere Wandelung des Darlehens in Anteile an dem Unternehmen muss bereits im Darlehensvertrag vorgesehen sein. Die Wandelung muss innerhalb von 24 Monaten nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids vorgenommen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) innerhalb dieses Zeitraumes nachgewiesen worden sein. Der Erwerbszuschuss (auf den gewandelten Betrag) wird erst nach der Wandelung ausgezahlt. Die Mindesthaltedauer beginnt mit der Wandelung. Die Wandelung darf nicht an Meilensteinvereinbarungen geknüpft sein.
29
Pro Investierendem gelten folgende Grenzen: … Ist die Bezahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investierenden mindestens eine Höhe von 10 000 Euro haben.
30
Pro Unternehmen können Beteiligungen im Wert von bis zu 3 Millionen Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden. Das Unternehmen darf insgesamt bisher (einschließlich der Finanzierungsrunde mit der INVEST-geförderten Beteiligung) nicht mehr als 15 Millionen Euro an Risikokapital erhalten haben.
31
Unter „gewöhnliche Anteile“ sind solche Anteile zu verstehen, die gewinnabhängig vergütet werden, das heißt, der Investierende erhält keine fixe, vom Gewinn unabhängige Vergütung. Der Investierende muss durch die erworbenen neu ausgegebenen Anteile voll am unternehmerischen Risiko des Unternehmens beteiligt sein, das heißt, im Zeitraum bis drei Jahre nach dem Anteilserwerb (Mindesthaltedauer) dürfen die Anteile nicht mit Nebenabreden/Vereinbarungen verbunden sein, die – gegenwärtig und/oder zukünftig – zum Beispiel – das Risiko für den Investierenden minimieren, – dem Investierenden Vorrechte auf Gewinnausschüttungen/Dividendenzahlungen einräumen, es sei denn diese werden mit den unten genannten zulässigen Liquidationspräferenzen verrechnet, – dem Investierenden Vorrechte bei der Liquidierung oder Insolvenz des Unternehmens einräumen, – dem Investierenden Rechte auf Entschädigungszahlungen einräumen, – einen (vorzeitigen) Ausstieg des Investierenden aus dem Unternehmen (Verkauf der Anteile) vorsehen. Nicht gemeint sind hierbei marktübliche Anti-Dilution-Regeln (Verwässerungsschutzregeln) und Liquidationspräferenzen, wenn diese jeweils für alle externen Investierenden einer Finanzierungsrunde des Unternehmens gleich ausgestaltet sind und hierdurch kein Investierender gegenüber einem anderen Investierenden der gleichen Finanzierungsrunde besser gestellt wird.
32
Darüber hinaus ist der Erwerb neu ausgegebener Vorzugsaktien nicht förderfähig.
33
Daher sind im Rahmen einer Finanzierungsrunde neu geschaffene Anteile grundsätzlich zur gleichen Unternehmensbewertung auszugeben. Bei Barinvestitionen/Direktinvestments ist eine Abweichung des Ausgabepreises über 20 % unzulässig. Bei Wandeldarlehen ist eine Preisabweichung hingegen nur zulässig, sofern sie sich aus einem marktüblichen Discount (maximal 30 %) und/oder einem marktüblichen Cap (nicht unterhalb der Bewertung der letzten Finanzierungsrunde) ergibt.
34
Zinssätze, die höher als 15 Prozent sind, werden als nicht marktüblich angesehen. Falls ein Discount vereinbart wurde, darf dieser nicht mehr als 30 Prozent betragen. Ein vereinbarter Cap darf nicht unterhalb der Bewertung der letzten Finanzierungsrunde liegen. Außerdem darf dem Darlehensgeber/der Darlehensgeberin nach der Wandlung nicht mehr als 25% Anteilsquote am Unternehmen gewährt werden. Die Festlegung einer bestimmten prozentualen Mindestbeteiligung des Darlehensgebers am erhöhten Stammkapital der Gesellschaft ist nicht förderfähig. Der Wandeldarlehensvertrag darf keine Klauseln enthalten, welche das Risiko der Investierenden hinsichtlich der übernommenen Anteile mindern. Dies wäre z. B. der Fall, wenn dem Darlehensgeber/der Darlehensgeberin im Wandeldarlehensvertrag eine ungewöhnlich hohe Liquidationspräferenz zugesagt würde.
35
Alle Regelungen, die dem Investierenden einen Erlösvorzug in Höhe der Investitionssumme gewähren, gelten als marktüblich im Sinne der Richtlinie. Dieser Vorzug darf maximal mit einem Zins von 10 % oder einem Multiple von 2 verbunden werden. Dabei müssen die Investierenden einer Finanzierungsrunde gleich behandelt werden.
36
Der Darlehensvertrag muss einen Rangrücktritt enthalten und darf ausschließlich marktübliche Klauseln enthalten. Marktüblich sind: – ein Zinssatz von maximal 15% p.a., – ein Diskont von maximal 30%, – ein Cap, sofern dieser nicht unterhalb der Bewertung der letzten Finanzierungsrunde liegt oder zu einem Erwerb von mehr als 25% der Anteile des Unternehmens führt.
37
Das Unternehmen darf nicht älter als sieben Jahre sein, das heißt, es dürfen seit Gründung des Unternehmens nicht mehr als sieben Jahre vergangen sein. Als Gründungsdatum gilt die Eintragung im Handelsregister beziehungsweise Genossenschaftsregister. Wird durch die Anteilsausgabe eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, gilt die Ersteintragung der Personengesellschaft im Handelsregister als Gründungsdatum.
38
Bei einem abhängigen Unternehmen handelt es sich um ein Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ein Unternehmen ist insbesondere dann abhängig, wenn es sich im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Ein Unternehmen gilt auch dann als abhängig, wenn in Verträgen und evtl. vorhandenen Nebenabreden Vereinbarungen getroffen wurden, die dazu führen, dass das Unternehmen ökonomisch nicht mehr unabhängig ist.
39
Unternehmen, deren Geschäftszweck darin besteht, lediglich ein einzelnes Projekt zu realisieren (Projektgesellschaft), erfüllen diese Voraussetzung nicht.
40
Um förderfähig zu sein, muss das Unternehmen mehr als 75 % seiner Geschäftstätigkeit in einem innovativen Geschäftsfeld abwickeln.
41
Folgende Branchen gelten als innovativ (in der Wirtschaftszweigklassifikation der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes): 13.96 Herstellung von technischen Textilien 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen 21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden 25.6 Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung; Mechanik 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen 27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 28 Maschinenbau 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 30 Sonstiger Fahrzeugbau (ohne 30.1 „Schiff- und Bootsbau“ und 30.4. „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“) 32.5 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen 35 Energieversorgung 38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung 58 Verlagswesen 59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik 60 Rundfunkveranstalter 61 Telekommunikation 62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie 63 Informationsdienstleistungen 71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung 72 Forschung und Entwicklung 73 Werbung und Marktforschung 74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten 77 Vermietung beweglicher Sachen (ohne 77.4 „Lizenzvergabe und -verwertung“) 86.9 Sonstiges Gesundheitswesen 90 Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
42
Ein Unternehmen außerhalb dieser Branchen gilt ebenfalls als innovativ, wenn es mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: – Das Unternehmen ist Inhaber eines Patentes, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des Unternehmens steht, dessen Erteilung durch das Europäische Patentamt oder einem Patentamt eines EU-Mitgliedstaates maximal 15 Jahre zurückliegt. – Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor Antragstellung eine Förderung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erhalten, mit der ein Forschungs- oder Innovationsprojekt im Unternehmen unterstützt wurde. Der Förderbescheid/ die Förderzusage darf nicht widerrufen und die Förderung nicht zurückgezahlt worden sein. – Das Unternehmen ist in den zwei Jahren vor Antragstellung bei der Gründungsvorbereitung über die Programme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „EXIST Gründerstipendium“ und „EXIST Forschungstransfer“ oder vergleichbare Programme der Länder (wie zum Beispiel Flügge, Junge Innovatoren) gefördert worden und der Geschäftszweck des Unternehmens steht in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt. Der Förderbescheid/die Förderzusage darf nicht widerrufen worden sein. – Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor Antragstellung einen auf der Homepage des BAFA aufgeführten Innovationspreis erhalten. – Dem Unternehmen wird anhand eines externen unabhängigen Kurzgutachtens bescheinigt, dass es innovativ ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Unternehmen in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Prozesse entwickelt, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines Misserfolges in sich tragen sowie mit dem vom Unternehmen verfolgten Geschäftszweck in direktem Zusammenhang stehen. Es werden ausschließlich Kurzgutachten akzeptiert, die von einem auf der Homepage des BAFA aufgeführten Gutachter angefertigt wurden. Das Kurzgutachten kann erst nach Antragstellung und nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des BAFA in Auftrag gegeben werden. Hinsichtlich der schriftlichen Aufforderung zur Auftragsvergabe steht dem BAFA ein Ermessen zu. Die im Kurzgutachten festgestellte Innovativität wird für maximal ein Jahr bescheinigt. Anschließend ist gegebenenfalls ein neues Kurzgutachten nach Aufforderung durch das BAFA in Auftrag zu geben.
43
Ausgeschlossen von der Förderung – auch bei Erfüllung der genannten Kriterien – sind in jedem Fall Unternehmen, die den Industriezweigen 30.1 (Schiffs- und Bootsbau), 05 (Kohle- und Bergbau), 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), 30.4 (Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen) und 25.4 (Herstellung von Waffen und Munition) angehören.
44
Von der Förderung sind somit insbesondere solche Konstrukte ausgenommen, bei denen sich ein mit dem Unternehmen A verbundener Investierender (zum Beispiel Geschäftsführerin/Geschäftsführer) an einem anderen Unternehmen (B) beteiligt, dessen Investierender sich wiederum in ähnlicher Höhe an Unternehmen A beteiligt (Überkreuzbeteiligungen).
45
Wird durch das finanzierte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit fortgesetzt, die zuvor von einem anderen Unternehmen ausgeübt wurde (Vorgängerunternehmen), darf der Investierende auch nicht mit diesem vorherigen Unternehmen (im Zeitraum bis zwei Jahre vor dem Eingehen der Beteiligung oder Gewährung des Wandeldarlehens) verbunden gewesen sein.
46
Der Investierende oder einer seiner Gesellschafterinnen/Gesellschafter gilt als mit dem Unternehmen verbunden, wenn sie/er oder eine ihr/ihm nahestehende Person (vergleiche Definition in Anlage A Abschnitt X) im genannten Zeitraum – Angestellte/Angestellter des Unternehmens war/ist, – in der Geschäftsleitung des Unternehmens, eines mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmens (gemäß KMU-Definition der Kommission, vergleiche Anlage A Abschnitt III) oder einer Tochtergesellschaft tätig war/ist, – Honorare oder Zahlungen für die Erbringung von Büro-, Management-, Beratungs-, Werbungs- oder Vertriebsdienstleistungen vom Unternehmen oder von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern des Unternehmens erhält, die im genannten Zeitraum in Summe 50 % seiner Beteiligungssumme oder pro Kalenderjahr 10 000 Euro übersteigen (nicht einbezogen in diese Rechnung werden die unten aufgeführten Arten von Zahlungen des Unternehmens an den Investierenden). Ist der Investierende eine Beteiligungsgesellschaft mit mehreren Gesellschafterinnen/ Gesellschaftern, so wird der Berechnung der zulässigen Zahlung an die einzelne Gesellschafterin/an den einzelnen Gesellschafter ihr/sein prozentualer Anteil an der Beteiligungsgesellschaft zugrunde gelegt. – eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit existiert, die zu einem späteren Zeitpunkt (nach Ende der Mindesthaltedauer) dazu führen würde, dass sie/er als mit dem Unternehmen verbunden gelten würde.
47
Ein Investierender oder einer seiner Gesellschafterinnen/Gesellschafter gilt darüber hinaus auch als mit dem Unternehmen verbunden (aus finanziellem Interesse verbunden), wenn sie/er direkt oder indirekt (über ihr/ihm nahestehende Personen (vergleiche Definition in Anlage A Abschnitt X) oder andere Gesellschaften): – mehr als 25 % der Stimmrechte des Unternehmens oder einer Tochtergesellschaft hält oder – mehr als 25 % der Anteile des Unternehmens oder einer Tochtergesellschaft hält oder – Anteile und Vorrechte hat, die im Fall einer Liquidation des Unternehmens oder anderer Umstände dazu führen, dass der Investierende mehr als 25 % der Vermögenswerte/des Betriebsvermögens des Unternehmens erhält. Berücksichtigt werden hierbei alle Gesellschaften, die im Zeitraum zwischen der Anteilsausgabe (beziehungsweise nach Abschluss des Darlehensvertrags im Fall eines Wandeldarlehens) und dem Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) Tochtergesellschaften des Unternehmens sind.
48
Erhält der Investierende oder einer seiner Gesellschafterinnen/Gesellschafter für erbrachte Dienstleistungen Zahlungen des Unternehmens folgender Art, so gilt sie/er als nicht mit dem Unternehmen verbunden: – wirtschaftlich angemessene Gewinnausschüttung an Anteilseigner, – jegliche Zinszahlung auf jede Art von Darlehen zu marktüblichen Zinssätzen, – jegliche Zahlung für die Bereitstellung von Gütern (zum Beispiel Verkauf, Vermietung), die deren Marktpreis entspricht, – jegliche Mietzahlung in Höhe einer angemessenen Gewerbemiete, – jegliche angemessene und erforderliche Entlohnung, die für Dienstleistungen (außer Büro-, Management-, Beratungs-, Werbungs- oder Vertriebsdienstleistungen) gezahlt wird. Es ist nicht zulässig, dass sich eine Person mit der Erbringung von Dienstleistungen für das Unternehmen selbst beauftragt.
49
Als nahestehende Personen gelten: – Familienangehörige (Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister, direkte Vorfahren und direkte Nachkommen), – Verwalter eines Treuhandvermögens eines Familienmitgliedes (lebendige und verstorbene) oder des Investierenden selbst.
50
Wird die Beteiligung von Investierenden an einer Unternehmensgründung bezuschusst, ist es ausgeschlossen, dass alle Gesellschafterinnen/Gesellschafter eine Zuwendung beantragen.
Thema’s
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Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 50k – € 300k.

Natürliche Person (direkte Beteiligung)Nr. 3 Satz 1, Nr. 4.1.3, Nr. 5.1
Subsidiepercentage
15%
Max subsidie
€ 50k
Min projectkosten
€ 10k
Max projectkosten
€ 333k
Eine volljährige natürliche Person mit Hauptwohnsitz im EWR erwirbt im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und mit eigenem Geld neu ausgegebene Anteile an einem förderfähigen jungen innovativen Unternehmen und hält sie mindestens drei Jahre. Der Erwerbszuschuss beträgt 15 % des Ausgabepreises, höchstens 50.000 Euro je Einzelinvestment (Beteiligungshöhe bis 333.333,33 Euro).
Mindestausgabepreis 10.000 Euro, bei Zahlung nach Meilensteinen je Zahlung; insgesamt höchstens 100.000 Euro Erwerbszuschüsse je Person (Beteiligungshöhe bis 666.666,66 Euro), wobei unmittelbare und über Beteiligungsgesellschaften eingegangene INVEST-Beteiligungen zusammengerechnet und alle seit 2013 ausgezahlten oder bewilligten Erwerbszuschüsse angerechnet werden.
Erwerbszuschuss: 15 % des Ausgabepreises der Anteile: 15%
Beteiligungsgesellschaft (Business-Angel-GmbH/-UG)Nr. 3 Satz 2-9, Nr. 4.1.3, Nr. 5.1
Subsidiepercentage
15%
Max subsidie
€ 300k
Min projectkosten
€ 10k
Eine oder mehrere natürliche Personen beteiligen sich über eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) oder eine Gesellschaft einer Rechtsform nach Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/102/EG mit Hauptsitz im EWR; Antragsteller ist die Beteiligungsgesellschaft. Sie hat höchstens zehn Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, nur natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR, mindestens eine davon volljährig. Ihr Geschäftszweck ist das Eingehen und Halten beziehungsweise Veräußern von Beteiligungen, daneben nur Vermögensverwaltung und Beratung. Gesellschafterdarlehen gelten als Fremdkapital. Der Erwerbszuschuss beträgt 15 % des Ausgabepreises; Erwerbszuschüsse und weitere De-minimis-Beihilfen der Gesellschaft sind auf 300.000 Euro in drei Steuerjahren begrenzt.
Je Gesellschafterin oder Gesellschafter werden nach dem prozentualen Anteil an der Beteiligungsgesellschaft höchstens 50.000 Euro Erwerbszuschuss je Einzelinvestment (Beteiligungshöhe 333.333,33 Euro) und insgesamt 100.000 Euro gefördert; dabei werden alle unmittelbaren und mittelbaren INVEST-Beteiligungen einer Person zusammengerechnet und alle seit 2013 ausgezahlten oder bewilligten Erwerbszuschüsse angerechnet. Hat eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter diese Obergrenze erreicht, wird der Erwerbszuschuss der Gesellschaft nur bis zu ihr bewilligt. Die Summe der Erwerbszuschüsse und weiteren De-minimis-Beihilfen im laufenden und den beiden vorangegangenen Steuerjahren ist auf 300.000 Euro begrenzt. Mindestausgabepreis 10.000 Euro.
Erwerbszuschuss: 15 % des Ausgabepreises der Anteile: 15%
Darüber hinaus sind – sofern es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt – die jeweils geltenden „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen“ (EU Nr. 2021/C 508/01) einschließlich der Kumulierungsvorschriften sowie die De-minimis-Verordnung der Kommission (EU) Nr. 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 zu beachten. Für jede Beteiligungsgesellschaft ist die im laufenden und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährte Summe der Erwerbszuschüsse und weiterer „De-minimis“-relevanter Beihilfen zusätzlich auf 300 000 Euro begrenzt.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode6 maart 2024 – 31 december 2026 Nr. 10
31
DEC
Antragsfrist Erwerbszuschuss sluit 31 december 2026
Open sinds 6 maart 2024
Nr. 7.1, Nr. 10Actief
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verdeling
Op volgorde van binnenkomst
Vooraanmelding
Niet nodig
  • Antrag für Unternehmen (Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit, elektronisches Antragsformular des BAFA)
  • Antrag für Investierende (Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses, elektronisches Antragsformular des BAFA)
  • Unternehmen: aktueller Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise Genossenschaftsregister (nicht älter als ein Monat)
  • Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands: aktueller Handelsregisterauszug der Zweigniederlassung bzw. Gewerbeanmeldung der Betriebsstätte
  • Unternehmen bei erfolgter Patenterteilung: Kopie des Deck- beziehungsweise Titelblattes des Erteilungsbeschlusses
  • Unternehmen bei erhaltener Förderung für Forschung und Innovation: Kopie des Bewilligungs- beziehungsweise Zusagebescheids
  • Unternehmen bei erhaltener Förderung durch EXIST oder vergleichbare Programme der Länder: Kopie des Bewilligungs- bzw. Zusagebescheides
  • Abhängiges Unternehmen: Erklärung des herrschenden Unternehmens
  • Beteiligungsgesellschaft: aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als einen Monat oder nicht älter als zwölf Monate, wenn zusätzlich die Unverändertheit vom Investierenden erklärt wird)
  • Beteiligungsgesellschaft: aktuelle Gesellschafterliste
  • Beteiligungsgesellschaft: De-minimis-Erklärung
  • Gesellschaft einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/102/EG: dem Handelsregisterauszug vergleichbare, in die deutsche Amtssprache übersetzte und amtlich beglaubigte Dokumente
  • Bei Nachweisen in einer anderen Sprache: Erklärung zur Übersetzung von Dokumenten
Unternehmen und Investierender stellen je einen elektronischen Antrag beim BAFA: zuerst das Unternehmen auf Feststellung seiner Förderfähigkeit (Bescheid ein Jahr gültig), dann der Investierende mit dessen Antragsnummer auf den Zuschuss, beides vor Unterzeichnung der Verträge zur Investition. Bei einer Gründung beantragt der Investierende zuerst; der vollständige Antrag des Unternehmens muss spätestens drei Monate danach vorliegen (nicht bei Wandeldarlehen). Vollständige Anträge mit Nachweisen müssen bis 31. Dezember 2026 beim BAFA sein; Bearbeitung in der Reihenfolge des Eingangs. Die Antragstellenden stimmen der Erfassung in der Zuwendungsdatenbank des Bundes, der Veröffentlichung von Förderungen über 100.000 Euro in der EU-Transparenzdatenbank und der Datennutzung zur Evaluation zu. Der Bewilligungsbescheid gilt drei Monate, bei Zahlung nach Meilensteinen oder Wandeldarlehen 24 Monate, ohne Verlängerung. In dieser Frist ruft der Investierende den Zuschuss nach Zahlung oder Wandelung mit den geforderten Unterlagen ab; das BAFA zahlt ohne weiteren Bescheid. Die Anteile sind mindestens drei Jahre zu halten; danach bestätigt der Investierende binnen drei Monaten schriftlich die Einhaltung der Auflagen. Vorzeitiger Verkauf, Insolvenz und andere maßgebliche Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Bei Verstößen kann der Zuschuss zurückgefordert werden, nicht aber bei Abwicklung wegen eines gescheiterten Geschäftsmodells, wenn kein Investierender Mittel aus der Auflösung erhält.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Bron: Nr. 5.1
Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Niet subsidiabel
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Nr. 5.1: „Die Höhe des Zuschusses beträgt 15 % des Ausgabepreises der Anteile (Erwerbszuschuss). Dieser umfasst neben dem Nominalwert der Anteile auch ein evtl. gezahltes Agio/Aufgeld. Es wird der im Kapitalerhöhungsbeschluss/Beteiligungsvertrag/Beitrittserklärung genannte Betrag herangezogen.“ Anlage B Abschnitt I Nr. 1: „Es werden daher in jedem Fall nur 15 % der Summe, die der Investierende an das Unternehmen gezahlt und gegenüber dem BAFA nachgewiesen hat, als Erwerbszuschuss ausgezahlt.“ Merkblatt für Investierende, Nr. 4: „Anteile die mit einem zwischenzeitlich entstandenen Zinsanspruch erworben werden, können nicht bezuschusst werden.“
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6 november 2026 door Twin-redactie
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