01Ab 1. Januar 2026 sind nur solche Forschungsvereinigungen antragsberechtigt, die nach der Anlage zu dieser Förderrichtlinie autorisiert sind.
02Ein Antrag auf Autorisierung als Forschungsvereinigung kann eine juristische Person stellen, die nachfolgende Anforderungen erfüllt: … die ausdrücklich und in erheblichem Umfang den Zweck verfolgt, Forschung und Entwicklung möglichst eines gesamten Wirtschafts- oder Technologiebereichs überregional zu fördern und/oder zu betreiben,
03Ein Antrag auf Autorisierung als Forschungsvereinigung kann eine juristische Person stellen, die nachfolgende Anforderungen erfüllt: … als gemeinnützig anerkannt ist und ihren Hauptsitz in Deutschland hat,
04Ein Antrag auf Autorisierung als Forschungsvereinigung kann eine juristische Person stellen, die nachfolgende Anforderungen erfüllt: … wirtschaftsgetragen ist und sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die zu einem wesentlichen Teil kleine und mittelständische Unternehmen sind,
05Ein Antrag auf Autorisierung als Forschungsvereinigung kann eine juristische Person stellen, die nachfolgende Anforderungen erfüllt: … über eine fachliche Organisationseinheit verfügt, die in der Regel ehrenamtlich Forschungsvorhaben qualifiziert vorbereitet, ihre Durchführung begleitet und die Ergebnisse bewertet,
06Ein Antrag auf Autorisierung als Forschungsvereinigung kann eine juristische Person stellen, die nachfolgende Anforderungen erfüllt: … die Veröffentlichung und Verbreitung der gewonnenen wissenschaftlichen Ergebnisse sicherstellt sowie deren Umsetzung und Anwendung fördert.
07Soweit die Forschungsvereinigungen wirtschaftlich tätig sind, müssen die in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie aufgeführten Voraussetzungen im Sinne des Transparenzrichtlinie-Gesetzes … erfüllt werden.
08Antragstellern, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Festlegung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) erfüllen, wird kein Zuschuss gewährt.
09Sofern die Forschungsvereinigungen die Forschungsvorhaben nicht selbst durchführen, kann die Bearbeitung ganz oder teilweise durch Forschungseinrichtungen erfolgen, sofern es sich bei diesen um öffentliche, nicht gewinnorientierte Hochschul- oder Forschungseinrichtungen bzw. um gemeinnützige Forschungseinrichtungen handelt, die grundsätzlich für alle interessierten Akteure offen stehen.
10Die Forschungseinrichtungen müssen über die zur Bearbeitung des jeweiligen Forschungsvorhabens erforderliche wissenschaftliche Qualifikation verfügen.
11In diesen Fällen leitet die Forschungsvereinigung die Zuwendung in der im Zuwendungsbescheid festgelegten Höhe an die Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland als Letztempfänger weiter.
12Soweit gemeinnützige Forschungseinrichtungen wirtschaftlich tätig sind, müssen die in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie aufgeführten Voraussetzungen im Sinne des Transparenzrichtlinie-Gesetzes erfüllt werden.
13Führen Forschungsvereinigungen die Vorhaben selbst durch, müssen diese – wie Forschungseinrichtungen – die Eigenschaften einer Forschungseinrichtung im Sinne des FuEuI-Unionsrahmens erfüllen.
14Förderfähig sind wissenschaftlich-technische Forschungsvorhaben ohne thematische Einschränkung auf bestimmte Technologiefelder oder Branchen, die sich einer oder mehreren der folgenden Kategorien im Sinne der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), nachfolgend FuEuI-Unionsrahmen, zuordnen lassen: – Grundlagenforschung, – industrielle Forschung, – experimentelle Entwicklung oder – Durchführbarkeitsstudien.
15Darüber hinaus müssen die Forschungsvorhaben unternehmensübergreifend ausgerichtet sein, neue Erkenntnisse vor allem im Bereich der Erschließung und Nutzung moderner Technologien erwarten lassen und insbesondere der Gruppe der KMU wirtschaftliche Vorteile bringen können. Dazu müssen die Anträge zu den Forschungsvorhaben Vorschläge für den Transfer in die Wirtschaft und Aussagen zur Umsetzbarkeit enthalten.
16Der für eine Förderung vorgesehene Bewilligungszeitraum eines Forschungsvorhabens soll nicht mehr als drei Jahre betragen.
17Für eine Förderung müssen die Vorhaben über die Voraussetzungen der IGF-Normalvorhaben hinaus folgende Voraussetzungen erfüllen: … Es muss sich um besonders wichtige, systemrelevante, breit angelegte Vorhaben handeln, welche auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit von KMU der jeweiligen Branche/-n nachhaltig stärken.
18Für eine Förderung müssen die Vorhaben über die Voraussetzungen der IGF-Normalvorhaben hinaus folgende Voraussetzungen erfüllen: … Das Vorhaben muss sich mit einer oder mehreren Leittechnologien im Bereich der Energiewende beschäftigen. Diese sind in vier Forschungsschwerpunkten aus dem 8. Energieforschungsprogramm a) Energiebereitstellung (Windenergie, Photovoltaik, Geothermie, Wärmepumpe und Kältetechnik, Produktion von Wasserstoff und Derivaten, Brennstoffzellen, Wiederverstromung, Solarthermie, energetische Nutzung biogener Rest- und Abfallstoffe), b) Energieinfrastruktur für Transport und Speicherung (Stromnetze und Stromspeicher, Wärme- und Kältenetze, Wärme- und Kältespeicher, Wasserstoffspeicherung und - transport) c) Energienutzung und Energieeffizienz (Gebäude, Quartiere, Industrie und Gewerbe, Ressourceneffizienz und zirkuläre Wirtschaft) sowie d) Forschung zu Energiesystem und Systemintegration (Energiesystemanalyse, Systemintegration und digitale Lösungen, Energiewende und Gesellschaft) gruppiert und in der Förderbekanntmachung … näher beschrieben werden.
19Die Forschungsbeiträge sollen sich auf die Programmziele: a) Mission Energiesystem 2045 b) Mission Wärmewende 2045 c) Mission Stromwende 2045 d) Mission Wasserstoff 2030 des 8. Energieforschungsprogramms … beziehen.
20Für eine Förderung müssen die Vorhaben über die Voraussetzungen der IGF-Normalvorhaben hinaus folgende Voraussetzungen erfüllen: … Es muss sich um mehrteilige Projekte handeln, die von mindestens zwei thematisch unterschiedlichen Forschungsvereinigungen getragen und von mehreren Forschungseinrichtungen mit unterschiedlichem Profil bearbeitet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass jede Forschungseinrichtung (FE) nur einem Teilvorhaben zugeordnet ist. Eine Zuordnung zu mehreren Teilvorhaben soll nicht erfolgen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Mitwirkung der Forschungseinrichtung in mehreren Teilvorhaben aufgrund klar abgrenzbarer wissenschaftlich-technischer Aufgaben oder unterschiedlicher fachlicher Kompetenzen für die Zielerreichung des Vorhabens erforderlich ist. Die Ausnahme ist im Antrag nachvollziehbar zu begründen.
21Für ein Leittechnologie-Gesamtprojekt … c) ist ein Laufzeitbeginn frühestens ab 01.06.2027 möglich.
22Nicht förderfähig sind Forschungsvorhaben, … die ganz oder teilweise im Auftrag Dritter durchgeführt werden;
23Nicht förderfähig sind Forschungsvorhaben, … die gleichzeitig im Rahmen anderer technologieorientierter Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden;
24Nicht förderfähig sind Forschungsvorhaben, … die zu einseitigen Wettbewerbsvorteilen einzelner Unternehmen führen können;
25Nicht förderfähig sind Forschungsvorhaben, … die überwiegend der wissenschaftlichen oder beruflichen Aus- und Fortbildung dienen;
26Nicht förderfähig sind Forschungsvorhaben, … mit denen schon begonnen worden ist (vorzeitiger Maßnahmenbeginn);
27Nicht förderfähig sind Forschungsvorhaben, … bei denen Partnerschafts- oder Vertragsbeziehungen (z. B. Vergabe von FuE-Aufträgen) dadurch gekennzeichnet sind, dass einer der Partner ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat.
28Für die beantragten Forschungsvorhaben ist ein projektbegleitender Ausschuss aus mindestens drei Vertretern der Wirtschaft zu bilden.
29Ihm sollen mindestens drei interessierte KMU angehören. Bei mehr als sechs Mitgliedern erhöht sich die Mindestanzahl auf vier, bei mehr als acht Mitgliedern auf fünf, bei mehr als elf Mitgliedern auf sechs und bei mehr als vierzehn Mitgliedern auf sieben KMU. Abweichungen sind im Antrag von der Forschungsvereinigung zu begründen.
30Es sollen vAW in Höhe von mindestens 10 Prozent der Gesamtzuwendung erbracht werden.