01Es werden nur Investitionen in Rheinland-Pfalz berücksichtigt, die volkswirtschaftlich förderungswürdig sind und einen wirtschaftlichen Erfolg für das Unternehmen erwarten lassen. Investitionen sind volkswirtschaftlich förderungswürdig, wenn sie im Einklang mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und der Regionalpolitik des Landes stehen.
02Der bei der Förderung zugrunde zu legende Begriff kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) folgt der Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 enthaltenen Berechnungsmethoden. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine oder mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein oder mehrere Großunternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen oder mittleren Unternehmens hinausgeht.
03Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung; der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes¹. Nicht als Gewerbebetrieb im Sinne der vorliegenden Vorschrift gelten gemeinnützige Unternehmen oder öffentliche Unternehmen. Gleiches gilt für Unternehmen, bei denen eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung von gemeinnützigen oder öffentlichen Unternehmen oder der öffentlichen Hand besteht.
04Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder a) der verbindliche (schriftliche oder mündliche) Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (als solcher kann regelmäßig die Beauftragung oder Bestellung angesehen werden); b) der Beginn der Bauarbeiten für die Investition (Gleiches gilt für die Aufnahme von Eigenleistungen); c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder d) eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. Als Investitionsbeginn gilt in der Regel auch ein auf die Finanzierung des Vorhabens abgeschlossener Darlehens- oder Finanzierungsvertrag. Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie gleich gelagerte vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens.
05Gefördert werden kann lediglich die Umsetzung von Innovationen im eigenen Geschäftsbetrieb der Unternehmen.
06Investitionen zur Umsetzung von Innovationen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind: … Investitionen zur Nutzung wesentlicher technologischer Veränderungen in der Produktion und der damit in Verbindung stehenden betrieblichen Organisation Als wesentliche technologische Veränderung der Produktion gilt die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion (Prozessinnovationen) oder die Erbringung von Leistungen, einschließlich der grundlegenden Verbesserung der betrieblichen Abläufe oder Geschäftsprozesse. Dies kann beispielsweise durch eine signifikante Erhöhung der Effizienz der Produktion oder Logistik geschehen. Wesentliche technologische Veränderungen sind Neuerungen an der gesamten Wertschöpfungsarchitektur. Dies schließt beispielsweise auch die Art der Kundenbeziehung oder die Einführung neuer Dienstleistungsmodelle sowie das zusätzliche Anbieten von Dienstleistungen ein. Prozessinnovationen und die damit in Verbindung stehenden Verbesserungen der betrieblichen Organisation müssen vom betreffenden Unternehmen nicht als erstes eingeführt werden. Verfahren gelten als Innovationen, wenn sie im Betrieb zu einer neuen, wesentlich verbesserten Fortschreibung der Produktionsabläufe führen.
07Investitionen zur Umsetzung von Innovationen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind: … Investitionen zur Nutzung von Digitalisierungspotentialen in der Produktion und bei der Ausgestaltung von Geschäftsmodellen Digitalisierung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist die Durchführung von Vorhaben zum erstmaligen oder wesentlich verbesserten Einsatz digitaler Technologien im Produktionsprozess oder in auf den Geschäftsprozess bezogene Dienstleistungen eines Unternehmens im Kontakt mit Kunden und Zulieferern. Die Nutzung von Digitalisierungspotentialen umfasst neben der Neudefinierung der Schnittstelle zum Kunden auch die Neustrukturierung des Betriebsablaufs von der Beschaffung über die Produktion bis hin zu Dienstleistungsangeboten. Digitalisierung der Produktion bedeutet die Optimierung, Synchronisierung und Vernetzung von Informations- und Wertschöpfungsprozessen, sowie die strategische Ausrichtung über operative Strukturen und Prozesse bis hin zur IT-Ebene.
08Investitionen zur Umsetzung von Innovationen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind: … Investitionen zur Umsetzung wesentlicher Innovationen in neue bzw. wesentlich verbesserte Produkte und damit verbundene Dienstleistungen Produktinnovation ist die Einführung eines neuen oder wesentlich verbesserten Produktes (Ware oder Dienstleistung) auf dem Markt. Die Innovation kann sich aus der Herstellung und Einführung eines neuen Produktes ergeben, aber auch aus der wesentlichen Verbesserung eines bestehenden Produktes, wenn sich dadurch die Produktleistung oder die Produktzuverlässigkeit erhöht. Eine Produktinnovation stellt für das Unternehmen stets ein Investitionsvorhaben dar, welches sich durch hohen Kapitaleinsatz und langfristige Kapitalbindung auszeichnet. Produktinnovationen müssen nicht zwingend eine grundsätzliche Marktneuheit darstellen. Vorhaben, die nicht mindestens dem Stand der Technik entsprechen, sind jedoch von der Förderung ausgeschlossen.
09Grundsätzlich stellen wiederkehrende und routinemäßige Änderungen keine Innovation im Sinne der Nummer 3.1 dar. Als wiederkehrend und routinemäßig gelten insbesondere – geringfügige Änderungen oder Verbesserungen – der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind – einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen – Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben – neue Kundenausrichtung – Lokalisierung – regelmäßige saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen. Dies gilt auch für Vorhaben im Bereich der Entwicklung, Änderung und Anpassung von Software.
10Der in den Nummern 3.1 und 3.2 beschriebene, zu erbringende Mindest-Innovationsgrad ist durch einen Sachverständigen zu beurteilen und zu bestätigen.
11Die Bestätigung des Sachverständigen soll dem Förderantrag beigefügt werden und muss der Bewilligungsbehörde vor Erteilung der Bewilligung vorliegen.
12Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen, einschließlich Beherbergungsbetriebe, die die Voraussetzungen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift erfüllen.
13Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).
14Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d. h. zu mehr als 50 v. H. des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (sog. „Artbegriff“). Auf die Liste im Anhang der vorliegenden Verwaltungsvorschrift wird verwiesen.
15Der Primäreffekt ist in der Regel gegeben, wenn in der Betriebsstätte überwiegend eine oder mehrere der in der folgenden Liste aufgeführten Güter (Nr. 1 bis 35) hergestellt/bearbeitet oder Leistungen (Nr. 36 bis 51) erbracht werden: 1. Chemische Produkte (einschließlich von Produkten der Kohlenwerkstoffindustrie) 2. Pharmazeutische Erzeugnisse 3. Kunststoffe und Kunststofferzeugnisse 4. Gummi und Gummierzeugnisse 5. Grob- und Feinkeramik 6. Kalk, Gips, Zement und deren Erzeugnisse 7. Steine, Steinerzeugnisse und Bauelemente 8. Glas, Glaswaren und Erzeugnisse der Glasveredelung 9. Schilder und Lichtreklame 10. Eisen, Stahl und deren Erzeugnisse, soweit nicht nach Nummer 8.1 der Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen 11. NE-Metalle 12. Eisen-, Stahl- und Temperguss, soweit nicht nach Nummer 8.1 der Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen 13. NE-Metallguss und Galvanotechnik 14. Maschinen und technische Geräte 15. Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen 16. Fahrzeuge aller Art und Zubehör 17. Schiffe, Boote und technische Schiffsausrüstung 18. Erzeugnisse der Elektrotechnik, Elektronik, Rundfunk-Fernseh- und Nachrichtentechnik 19. Feinmechanische, orthopädiemechanische und optische Erzeugnisse, Chirurgiegeräte 20. Uhren 21. Eisen-, Blech- und Metallwaren 22. Möbel, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spiel- und Schmuckwaren 23. Holzerzeugnisse 24. Formen, Modelle und Werkzeuge 25. Zellstoff, Holzschliff, Papier und Pappe und die entsprechenden Erzeugnisse 26. Druckerzeugnisse 27. Leder und Ledererzeugnisse 28. Schuhe 29. Textilien 30. Bekleidung 31. Polstereierzeugnisse 32. Nahrungs- und Genussmittel, soweit sie für den überregionalen Versand bestimmt oder geeignet sind 33. Futtermittel 34. Recycling 35. Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Beton im Hochbau sowie Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz 36. Versandhandel 37. Import-/Exportgroßhandel 38. Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen) 39. Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und von überregional tätigen Dienstleistungsunternehmen 40. Veranstaltung von Kongressen 41. Verlage 42. Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft 43. Technische Unternehmensberatung 44. Markt- und Meinungsforschung 45. Laborleistungen für die gewerbliche Wirtschaft 46. Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft 47. Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen 48. Logistische Dienstleistungen 49. Tourismusbetriebsstätten, die mindestens 30 v. H. des Umsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen erreichen, soweit nicht nach Nummer 8.1 der Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen 50. Film-, Fernseh-, Video- und Audioproduktion 51. Informations- und Kommunikationsdienstleistungen Betriebsstätten des Handwerks, in denen überwiegend die in den Nummern 1 bis 51 aufgeführten Güter hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden, sind grundsätzlich förderfähig.
16Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sog. „Einzelfallnachweis“). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, anzusehen.
17Eine Förderung kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Die Voraussetzungen des Primäreffektes gelten auch für die Ausbildungsstätten der förderfähigen Betriebsstätten (z. B. Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros) als erfüllt.
18Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nachzuweisen.
19Antragsberechtigt ist, wer die betriebliche Investition vornimmt und eigenbetrieblich nutzt.
20Eine Investition wird eigenbetrieblich genutzt, wenn die Nutzung ausschließlich mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt. Eine Vermietung oder Verpachtung oder sonstige Nutzungsüberlassung oder Übertragung schließt die eigenbetriebliche Nutzung aus.
21Die Zuwendungen können nur für Investitionen gewährt werden, die die Voraussetzungen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift erfüllen und in Rheinland-Pfalz umgesetzt werden.
22Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung nicht vor Antragstellung (Eingang der ausgefüllten, elektronischen Antragsvorlage bei der ISB) und Erteilung der schriftlichen Bestätigung durch die ISB, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden (Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns), begonnen worden ist.
23Mit dem Investitionsvorhaben muss grundsätzlich spätestens drei Monate nach Antragstellung begonnen werden.
24Der Antragsteller muss seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen.
25Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Dies ist durch eine Vollfinanzierungsbestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen.
26Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt (beendet) wird (Durchführungszeitraum).
27Bei allen Vorhaben müssen die jeweiligen genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Das Investitionsvorhaben muss nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein. Sofern eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vorzulegen.
28Antragsteller, die nicht bestätigen, dass sie in den beiden Jahren vor der Beantragung der Förderung auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift keine Verlagerung aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hin zu der Betriebsstätte vorgenommen haben, in der die Erstinvestition, für die die Förderung beantragt wird, getätigt werden soll, und sich außerdem nicht verpflichten, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Förderung beantragt wird, nicht zu tun, sind von der Förderung ausgeschlossen.
29Betriebsstätten des Beherbergungsgewerbes sind förderfähig, wenn sie nicht nur geringfügig der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn spätestens im dritten Jahr nach Abschluss des Investitionsvorhabens im Jahresdurchschnitt mindestens 30 v. H. des Umsatzes der Betriebsstätte mit reinen Übernachtungen (ohne Verzehr und sonstige Dienstleistungen) erzielt wird. Dies ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nachzuweisen.
30Bei Investitionen von Beherbergungsbetrieben müssen in jedem Fall nach Abschluss des Investitionsvorhabens mindestens 25 Betten in Zimmern mit zeitgemäßer Ausstattung im Beherbergungsbetrieb zur Verfügung stehen.
31Der Beitrag des Zuwendungsempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 v. H. der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.
32Von der Förderung sind insbesondere folgende Branchen ausgeschlossen: – Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung, – Eisen- und Stahlindustrie gemäß Artikel 2 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, – Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion, – Erzeugung und Verteilung von Energie, Energieinfrastrukturen und Wasserversorgung, – Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Liste (Anhang zu Nummer 4.2.1 der vorliegenden Verwaltungsvorschrift) aufgeführten Bereiche, – Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel, – Transport- und Lagergewerbe, – Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenpflegeheime oder ähnliche Einrichtungen sowie Dienstleister, die entsprechende Leistungen ambulant erbringen, – Kunstfaserindustrie, – Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten³, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen, – Flughäfen, – Campingplätze, – Schiffbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur, – Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit im Deponieren oder Verbrennen von Abfällen besteht, – Gaststätten, – Kellereibetriebe, – Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ oder unter Abschnitt M Nr. 69 „Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung“ oder unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ (außer technische Unternehmensberatung) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt ist.
33Die Förderung ist aufgrund beihilferechtlicher Regelungen eingeschränkt für den Bereich „Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur“.
34Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
35Es dürfen nur Vorhaben gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. EU Nr. L 198 S. 13 – sog. Taxonomie-Verordnung) verursachen. Der Zuwendungsempfänger muss – sofern es sich um investive Vorhaben mit Gesamtausgaben von mindestens 500 000 EUR in Baumaßnahmen oder von mindestens 2 Mio. EUR in zu aktivierende Sachanlagen handelt – im Antragsverfahren darstellen, dass er Aspekte des Klimaschutzes und der Kreislaufwirtschaft in Bezug auf sein Vorhaben gemäß dem „Do no significant harm-Prinzip (DNSH)“ der Europäischen Kommission beachtet, indem er Minderungs- oder Anpassungsmaßnahmen ergreift.