OpenHubs für die FusionVDI TZ

Hubs für die Fusion

Zuschuss für Forschung und Entwicklung in den drei Hubs für die Fusion

Das BMFTR fördert vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Hubs Laserfusion, Magnetfusion (Stellarator) sowie Brennstoffkreislauf und Materialentwicklung. Projektskizzen gehen zu den weiteren Vorlagefristen an die VDI Technologiezentrum GmbH.

Eerstvolgende deadline
145
dagen
31 maart 2027
Projektskizze (Vorlagefrist 31. März 2027)
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In het kort

Wat is Hubs für die Fusion?

Wie
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft jeder Größe, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, in der Regel gemeinsam in Verbundprojekten mehrerer unabhängiger Partner. Das Vorhaben muss zu einem der ausgewählten Hubs gehören, und bei der Auszahlung ist eine Betriebsstätte oder Einrichtung in Deutschland nötig.
Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 7.3.1
Waarvoor
Vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit hohem wissenschaftlich-technischem Risiko in den Hubs Laserfusion, Magnetfusion (Stellarator) sowie Brennstoffkreislauf und Materialentwicklung, als Grundlage für ein erstes Fusionskraftwerk in Deutschland. Gefördert werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.
Nr. 1.2, Nr. 2, Nr. 4 und Anlage Nr. 2
Wat je krijgt
Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss ohne festen Höchstbetrag: Hochschulen und Forschungseinrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit erhalten bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, Hochschulen und Universitätskliniken für nichtwirtschaftliche Forschung zusätzlich eine Projektpauschale von 20 Prozent. Unternehmen erhalten bis zu 100 Prozent für Grundlagenforschung, 50 Prozent für industrielle Forschung und 25 Prozent für experimentelle Entwicklung; für die beiden letzten sind Aufschläge für kleine und mittlere Unternehmen, Zusammenarbeit, weite Verbreitung, Lizenzvergabe, Fördergebiete oder ein Vorhaben mehrerer Mitgliedstaaten auf bis zu 80 Prozent möglich.
Nr. 5 und Anlage Nr. 2
Wat je moet doen
Eine Projektskizze über easy-Online bei der VDI Technologiezentrum GmbH einreichen; die nächste Vorlagefrist ist der 31. März 2027. Die Skizzen werden je Vorlagefrist bewertet und ausgewählt, danach folgt auf Aufforderung der förmliche Förderantrag.
Nr. 7.1 und Nr. 7.3.1 bis 7.3.3

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Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Aufgabe der Hubs ist es, die Technologiereife der Fusion zu erhöhen, den Aufbau notwendiger Lieferketten zu stimulieren und die benötigen (Nachwuchs-)Fachkräfte auszubilden.

01
Technologiereife erhöhen
Die Hubs sollen die Technologie- und Marktreife der Fusion für ein erstes Fusionskraftwerk in Deutschland erhöhen.
02
Lieferketten aufbauen
Die Hubs sollen den Aufbau notwendiger Liefer- und Wertschöpfungsketten für die Fusion stimulieren.
03
Fachkräfte ausbilden
Die Hubs sollen Nachwuchs- und Fachkräfte für die Fusion ausbilden beziehungsweise gewinnen.
Beschrijving

Over de regeling

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Die Fördermaßnahme „Hubs für die Fusion“ zielt auf die Etablierung themenspezifischer Hubs für die Fusionsforschung und Fusionstechnologieentwicklung in Deutschland. Die Hubs bündeln Kompetenzen und strukturieren das Innovationsökosystem. Sie stärken und verankern Wertschöpfungsketten für die Fusion in Deutschland und erschließen damit zugleich Exportmärkte sowie Sekundärverwertungen entwickelter Technologien. Dazu wird das bislang bundesweit verteilte Know-how aus Wissenschaft und Industrie je Themenfeld an diesen Fusionshubs gebündelt und das jeweilige Innovationsökosystem strukturiert. So entstehen Voraussetzungen für gemeinsame und abgestimmte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie perspektivisch für den Aufbau von Fertigungskapazitäten. Die Hubs fungieren damit als Keimzellen für Innovationen mit dem Potenzial, die Entwicklung einer sicheren, effizienten und wirtschaftlich tragfähigen Nutzung der Fusionsenergie maßgeblich voranzutreiben.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
02
Weiterhin ist die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zur Steigerung der Technologiereife der Fusion vorgesehen. Diese vorwettbewerblichen (Verbund-)Vorhaben thematisieren insbesondere Forschung und Entwicklung, aber auch notwendige Aktualisierungen und Ausbauten von Test- und Messinfrastrukturen, die Ausbildung beziehungsweise Gewinnung von Nachwuchs- und Fachkräften (die nicht der Landesfinanzierung unterliegen) sowie Kommunikation und Outreach.
03
Internationale Beteiligungen und Kooperationen sind über assoziierte Partnerschaften ohne Zuwendung möglich.
04
Um den Austausch der Hubs sicherzustellen, ist die Teilnahme an übergeordneten Koordinierungs-, Austausch- und Statusformaten vorgesehen. Diese Vernetzungsaktivitäten sind förderfähig. Außerdem sind hubspezifische und übergeordnete Arbeiten zu Sicherheit, Sicherung, Normierung und Standardisierung förderfähig. Hierzu ist ein Austausch von (Zwischen-)Ergebnissen und gewonnenen Daten im erforderlichen Umfang zu gewährleisten. Insbesondere die Zusammenarbeit mit Aufsichts- und Genehmigungsbehörden sowie deren nachgeordneten Behörden und Sachverständigen ist dar- und sicherzustellen.
05
Eine wesentliche private Beteiligung am Arbeitsprogramm und der Finanzierung des Hubs ist Fördervoraussetzung.
06
Den mit Zuwendung unterstützten Projektpartnern stehen die Rechte an geistigem Eigentum (Intellectual Property), gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte an den Ergebnissen im Sinne der Erläuterungen in Nummer 6 „Sonstige Zuwendungsbestimmungen“ zu (vergleiche auch BMFTR-Vordruck Nr. 0110). Entsprechende IP- und Schutzkonzepte sind bereits in der Antragsphase darzustellen und bilden ein relevantes Bewertungskriterium.
07
Die Arbeiten im Rahmen der Hubs müssen mit den übrigen Fördermaßnahmen des BMFTR im Bereich der Fusion abgestimmt sein. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
08
Als Teil des Forschungs- und Entwicklungsprogramms können der Aus- und Aufbau kleinerer Test- und Messinfrastrukturen direkt gefördert werden.
09
Im Rahmen der Hubs können auch Vorarbeiten zur Planung (zum Beispiel Erarbeiten von Conceptual Design Report/Technical Design Reports (CDR/TDR)) von Forschungsinfrastrukturen oder Technologiedemonstratoren der nächsten Generation durchgeführt werden. Diese Arbeiten sind über separate Projekte im Rahmen der weiteren Vorlagefristen zu beantragen und von den Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu trennen. Entscheidungen über die Umsetzung dieser Infrastrukturen erfolgen jedoch über separate Verfahren und auf der Grundlage gesondert festzulegender Kriterien.
10
Im Rahmen des Hubs für Laserfusion können Forschungs- und Entwicklungsarbeiten unter anderem zu folgenden Themen IFE-spezifisch gefördert werden: – Zündkonzepte und Targets – Brennkammer und plasmaseitige Komponenten mit Berücksichtigung eines Betriebes mit Tritiumnutzung – Laser und optische Komponenten – IFE-spezifische Diagnostik – Robotik und Wartungssysteme für Fusionsreaktoren – Energieumwandlung – Konzepte zu Sicherheit, Schutz und Entsorgung (auch in Kooperation mit dem Brennstoffkreislauf-Hub) – CDR/TDR-Erstellung zur Errichtung von Forschungsinfrastrukturen oder Technologiedemonstratoren – Digitale Zwillinge und (integrierte) Prozessmodelle
11
Zudem sollen insbesondere folgende Teiltechnologien MFE-spezifisch weiterentwickelt werden: – Magnete und Hochtemperatursupraleiter – Plasmastabilität, -diagnostik und -steuerung – Plasmaheizsysteme – Plasmaseitige Reaktorkomponenten – Robotik und Wartungssysteme für Fusionsreaktoren – Energieumwandlung – Konzepte zu Sicherheit, Schutz und Entsorgung (auch in Kooperation mit dem Hub „Brennstoffkreislauf und Materialentwicklung“) – CDR/TDR-Erstellung zur Errichtung von Forschungsinfrastrukturen oder Technologiedemonstratoren – Digitale Zwillinge und (integrierte) Prozessmodelle
12
Im Rahmen des Hubs für den Brennstoffkreislauf und die Materialentwicklung sollen insbesondere folgende Teiltechnologien für die Magnet- und Laserfusion weiterentwickelt werden: – Brennstoffkreislauf – Brut-Blanket – Prozessierungs-/Fertigungsverfahren von Ausgangsstoffen für Brennstoffe inklusive Verfahren zur Lithiumanreicherung – Neutronenquellen – Wand- und Reaktormaterialien – Konzepte zu Sicherheit, Schutz und Entsorgung, insbesondere von Tritium und aktivierten Materialien
13
Die Aufzählungen hier sind als beispielhaft und nicht als vollständig anzusehen. Es können auch andere Themen bearbeitet werden, die einen Beitrag zu den Förderzielen leisten. Insbesondere können in jedem Hub entsprechende Fertigungs- und Prozessierungsverfahren entwickelt werden. Jedes Vorhaben muss sich jedoch aus einem eindeutigen Bezug zu den Zielen des entsprechenden Hubs und des Förderprogramms Fusionsforschung ableiten.
14
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie gegebenenfalls zu gründende Trägerorganisationen zur Steuerung und Entwicklung der Fusionshubs.
15
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Vereine), in Deutschland verlangt.
16
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und den grundfinanzierten Aktivitäten darstellen und beides klar voneinander abgrenzen.
17
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.
18
Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
19
Gefördert werden vorwettbewerbliche Vorhaben zur Einrichtung und Strukturierung der Hubs sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit hohem wissenschaftlich-technischen Risiko. Förderungswürdig sind Vorhaben von Unternehmen und Instituten mit Forschungs- und Entwicklungskompetenz bezogen auf die Ziele der Bekanntmachung.
20
Voraussetzung für die Förderung ist die gemeinsame Arbeit mehrerer unabhängiger Partner an Forschungs- und Entwicklungsaufgaben (Verbundprojekte). In Ausnahmefällen, zum Beispiel für den Auf- und Ausbau von kleinen Mess- und Testinfrastrukturen oder für das Hub-Management, sind auch Einzelvorhaben zugelassen.
21
Die Partner von Verbundprojekten regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).
22
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
23
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
24
Von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird in der Regel erwartet, dass sie sich im Hinblick auf die Umsetzungsnähe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über ein F&E-Verbundprojekt eine Eigenbeteiligung der Partner in Höhe von mindestens 25 Prozent an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Bei der Berechnung dieser Verbundförderquote von maximal 75 Prozent sind mögliche Boni (wie KMU-Boni, Verbund- und Veröffentlichungsbonus) nicht zu berücksichtigen; diese werden zusätzlich gewährt. Bei Vorhaben, die dem Aus- und Aufbau kleinerer Test- und Messinfrastrukturen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen dienen, ist eine Unternehmensbeteiligung nicht erforderlich.
25
Zu den ausgewählten Hubs können zusätzliche Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu weiteren Vorlagefristen vorgelegt werden.
26
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
27
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben.
28
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit: – zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben; – zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität; – zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.
BedrijfsgrootteNr. 3
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Wetenschappelijk onderzoekExperimentele ontwikkelingKernenergieOnderzoek, ontwikkeling en innovatieIndustrieel onderzoekEnergie, klimaat en verduurzamingSleuteltechnologieën en deeptech
Projectfase
OnderzoekOntwikkeling
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode17 april 2026 – 30 juni 2027 Nr. 8
31
MRT
Projektskizze (Vorlagefrist 31. März 2027) sluit 31 maart 2027
Nr. 7.3.1Actief
Projektskizze (Vorlagefrist 30. September 2026) · sluit 30 september 2026Nr. 7.3.1
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verdeling
Tender
Vooraanmelding
Verplicht, vóór de volledige aanvraag
  • Projektskizze gemäß Gliederung (Buchstaben a bis i); sie sollte maximal 12 DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen
  • Finanzierungsplan – grobe tabellarische Finanzierungsübersicht (Angabe von geschätzten Ausgaben-/Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln)
  • Förmlicher Förderantrag über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (nach Aufforderung in der zweiten Verfahrensstufe)
  • BMFTR-Vordruck Nr. 0110: grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien (bei Verbundprojekten vor der Förderentscheidung)
Zweistufig: Zu den ausgewählten Hubs geht je weiterer Vorlagefrist eine Projektskizze (Gliederung a bis i, sollte höchstens 12 DIN-A4-Seiten umfassen) über easy-Online an die VDI Technologiezentrum GmbH; Kontakt vorab dringend empfohlen; die Fristen sind keine Ausschlussfristen. Jede Frist wird gesondert bewertet, gegebenenfalls mit Rat einer unabhängigen Jury; die Verfasser positiv bewerteter Skizzen werden zum förmlichen Antrag mit mindestens den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO aufgefordert. Entschieden wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Haushaltsmittel; Förderdauer bis zu fünf Jahre. Bescheidbestandteil sind auf Kostenbasis die NKBF 2017, auf Ausgabenbasis die NABF beziehungsweise ANBest-Gk und BNBest-BMBF 98, im Abrufverfahren jeweils mit BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF. Zuwendungsempfänger liefern die Daten für die Erfolgskontrolle, sollen im Open Access veröffentlichen (Embargo höchstens zwölf Monate) und Wissenschaftskommunikation einplanen. Der Projektträger prüft Meilensteine und Abbruchkriterien; entsprechend wird über Fortführung oder Abbruch einzelner (Teil-)Projekte entschieden, nach drei Jahren ist eine Evaluation der Hubs durch eine externe Fachjury vorgesehen. Unterlagen bleiben zehn Jahre verwahrt; Beihilfen über 100 000 Euro in der EU-Transparenzdatenbank veröffentlicht; Rückforderung: §§ 48 bis 49a VwVfG. Die Vorlagefristen 30.09.2027, 31.03.2028, 29.09.2028 und 30.03.2029 setzen eine Verlängerung über den 30. Juni 2027 hinaus voraus.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Anlage Nr. 2: a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
Materialen
Anlage Nr. 2: d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO). Nr. 5: Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Teilvorhaben eine Pauschale für Verbrauchsmaterialien in Höhe von 15 Prozent der Personalkosten einschließlich zugehöriger Gemeinkosten angesetzt werden. In beiden Fällen erfolgt die Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben/Kosten im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannten Pauschalen, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.
Uitbesteding
Anlage Nr. 2: c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
Apparatuur
Anlage Nr. 2: b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Anlage Nr. 2: d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Reiskosten
Nr. 5: CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden. Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Teilvorhaben für zuwendungsfähige Reisen eine Pauschale in Höhe von bis zu 3 Prozent der Personalkosten einschließlich zugehöriger Gemeinkosten angesetzt werden, sofern mindestens eine Reise im Projekt geplant ist. Zuwendungsfähige Reisen sind zum Beispiel Projekttreffen, bilaterale Arbeitstreffen, Aufbau von Infrastrukturen bei Partnern, Messaufenthalte und Konferenzreisen. Für Letztere ist im Vorfeld der Reise jeweils eine Einzelfreigabe beim Zuwendungsgeber beziehungsweise beauftragten Projektträger (siehe unten) einzuholen. In beiden Fällen erfolgt die Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben/Kosten im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannten Pauschalen, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.
Overige kosten
Nr. 5: Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft. Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Nr. 2: Gegebenenfalls benötigte Grundstücke und Gebäude sind nicht Teil dieser Maßnahme und sind durch die beteiligten Partner oder das Sitzland bereitzustellen.
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Verstrekker
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Telefoon
+49 (0) 211/6214-261
Laatst geverifieerd
5 november 2026 door Twin-redactie
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