OpenHamburger Heizungsförderung – Erneuerbare WärmeIFB Hamburg

Hamburger Heizungsförderung – Erneuerbare Wärme

Zuschüsse für Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse und Wärmespeicher in Hamburg

Die IFB Hamburg fördert mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen Wärmepumpen samt Umfeldmaßnahmen, Solarthermie- und Biomasseanlagen, Wärmespeicher und die Mehrfachnutzung von Flächen für Vorhaben in Hamburg, mit höchstens 500.000 € je Vorhaben.

Deadline
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In het kort

Wat is Hamburger Heizungsförderung – Erneuerbare Wärme?

Wie
Grundeigentümer:innen und dinglich Verfügungsberechtigte, Mieter:innen mit Zustimmung der Eigentümer:innen, Unternehmen jeder Größe, Vereine, Stiftungen und andere Organisationen sowie Contracting-Unternehmen mit einem Vorhaben in Hamburg. Wer im Rahmen der BEG einen Klima-, Geschwindigkeits- oder Einkommensbonus erhält, ist ausgeschlossen; laut Programmseite genügt der Anspruch auf den Bonus.
Richtlinie Nr. 2.1 und 3; Produktinformation Nr. 2 und 3; Programmseite
Waarvoor
Wärmepumpen mit Umfeldmaßnahmen, Solarthermieanlagen ab 20 m² mit Monitoring, Biomasseanlagen, Wärmespeicher ab 4 m³ und die Mehrfachnutzung von Flächen für solche Anlagen, um fossile Heizungen durch erneuerbare Wärme zu ersetzen.
Produktinformation Nr. 1 und 3 bis 8
Wat je krijgt
Einen Zuschuss: 20 % der förderfähigen Ausgaben für Wärmepumpen (höchstens 9.000 € je Wohneinheit und 100.000 € je Gebäude), Festbeträge je m², kW oder m³ für Solarthermie, Biomasse und Wärmespeicher und 25 % der Mehrausgaben für Mehrfachnutzung. Höchstens 500.000 € je Vorhaben.
Produktinformation Nr. 3 bis 8
Wat je moet doen
Vor Beginn des Vorhabens den Antrag stellen und die Bewilligung abwarten (Verträge davor nur mit aufschiebender Bedingung): Der Antrag geht mit den erforderlichen Unterlagen über das eAntragsportal der IFB Hamburg, für Wärmepumpen mit der Bestätigung des Fachbetriebs. Anträge sind laufend möglich, solange die Förderrichtlinie gilt (bis 30. Juni 2027).
Richtlinie Nr. 3, 7.1 und 9; Produktinformation Nr. 10, Anhang Nr. 1.1; Informationsblatt zum Maßnahmebeginn

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Onderdelen
5
subsidie tot € 500.000
Subsidie­percentage
20–25%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Ziel der Förderung ist die Erhöhung des Einsatzes Erneuerbarer Energien für die Wärmebereitstellung in Hamburg.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Nach dieser Förderrichtlinie werden Maßnahmen für den Einsatz von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu Heizzwecken gefördert, die zu Umweltentlastungen führen, die über bestehende gesetzliche Anforderungen hinausgehenden.

Lees verder

Es werden ausgewählte Techniken zur Nutzung, Speicherung oder Verteilung erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu Heizzwecken gefördert, oder Techniken, die die Voraussetzungen für deren effizienten Einsatz schaffen. Außerdem werden energieeffiziente Anlagen und Anlagenteile, die in Kombination mit der Nutzung erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme eingesetzt werden oder im Zusammenhang mit deren Nutzung stehen, gefördert.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Förderungsempfangende können sein … Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (sowohl kleine und mittlere Unternehmen -KMU- als auch große Unternehmen) und vergleichbare, bzw. gemeinnützige Organisationen sowohl als Eigentümer, als auch als Mieter in Hamburg.
02
Förderungsempfangende können sein … Grundeigentümer oder dinglich Verfügungsberechtigte in Hamburg,
03
Förderungsempfangende können sein … Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung (Energie-) Dienstleistungen für Dritte in Hamburg erbringen.
04
Antragsberechtigt sind … Mieter:innen mit Zustimmung der Eigentümer:innen
05
Antragsberechtigt sind … Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Organisationen (z.B. Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Organisationsformen einschließlich Kirchen) sowohl als Eigentümer:innen, als auch als Mieter:innen
06
Bei einer WEG ist eine Förderung nur für diejenigen Wohneinheiten möglich, für die kein Anspruch auf einen Klimageschwindigkeits- und/oder Einkommensbonus besteht. Wohnungseigentümergemeinschaften sind nur gemeinschaftlich antragsberechtigt. Ein Antrag ist durch die Hausverwaltung bei der IFB Hamburg zu stellen.
07
Hinsichtlich der Errichtung von Hausanschlussleitungen, Gebäudenetzen und Umfeldmaßnahmen sowie hinsichtlich der Erstellung von Machbarkeitsstudien werden nicht gefördert … Unternehmen in Schwierigkeiten
08
Hinsichtlich der Errichtung von Hausanschlussleitungen, Gebäudenetzen und Umfeldmaßnahmen sowie hinsichtlich der Erstellung von Machbarkeitsstudien werden nicht gefördert … Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind
09
Hinsichtlich der Errichtung von Hausanschlussleitungen, Gebäudenetzen und Umfeldmaßnahmen sowie hinsichtlich der Erstellung von Machbarkeitsstudien werden nicht gefördert … Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
10
Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18 Buchstabe a-e AGVO zutrifft.
11
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg.
12
Es werden nur solche Empfänger gefördert, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen.
13
Zudem dürfen die möglichen Förderungsempfangenden – unabhängig von weitergehenden datenschutzrechtlichen Regelungen - in der Weitergabe von personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten, die zur Ermittlung und Überprüfung der Höhe der Förderung und der Einhaltung des Besserstellungsverbots erforderlich sind, keine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften sehen.
14
Es werden nur solche Vorhaben gefördert, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Im Einzelfall kann - auf rechtzeitigen, begründeten Antrag - die bewilligende Stelle Ausnahmen zulassen.
15
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der:die Antragsteller:in ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle mit der Maßnahme beginnt. Als Beginn der Maßnahme gilt bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). Ein Ausschreibungsverfahren ist nicht als Beginn des Vorhabens zu werten. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle den Beginn der Maßnahme vor Erteilen der Bewilligung zulassen, obwohl die Prüfung der Antragsunterlagen noch nicht abgeschlossen ist.
16
Im Falle der Rücknahme eines Förderantrags oder des Verzichts auf eine Bewilligung (aus dieser oder vorangegangen Richtlinien) kann für dieselbe Belegenheit oder denselben Fördergegenstand ein neuer Antrag in diesem oder einem vergleichbaren Förderprogramm frühestens neun Monate nach Eingang der Rücknahme bzw. des Verzichts der Bewilligung bei der IFB Hamburg (Sperrfrist) gestellt werden. Hinsichtlich des neuen Förderantrags sind die Regelungen zum Vorhabenbeginn erneut zu beachten und zu erfüllen.
17
Ein unzulässiger, vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt vor, sobald eine verbindliche Bestellung abgegeben oder ein Vertrag über den Kauf und/oder die Installation einer zu fördernden Maßnahme geschlossen wird (Lieferungs- oder Leistungsvertrag), bevor die beantragte Zuwendung bewilligt wurde. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der beantragten Förderzusage steht. Eine solche aufschiebende Bedingung muss schriftlich vereinbart sein und sicherstellen, dass für die antragstellende Person bis zur Entscheidung über die Förderung keine rechtlich verbindliche Verpflichtung entsteht.
18
Sofern für die gleiche Maßnahme bei mehreren Förderinstituten Zuwendungen beantragt werden, z.B. bei der IFB Hamburg sowie der KfW, muss die aufschiebende Bedingung sich ausdrücklich auf beide Förderinstitute beziehen.
19
Nicht gefördert werden: … Eigenbauanlagen.
20
Nicht gefördert werden: … Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen Anlagenteilen, die gebraucht erworben wurden.
21
Nicht gefördert werden: … Objekte, bei denen eine Förderung aus dem Programm Geringinvestive Maßnahmen in Anspruch genommen wurde oder beantragt werden soll und gleichzeitig die dort genannten Betriebsfristen nicht eingehalten werden.
22
Nicht gefördert werden: … Antragsteller:innen, die im Rahmen der BEG EM einen Klima-/Geschwindigkeits- und/oder Einkommensbonus erhalten.
23
Nicht gefördert werden: … Anlagen, bei denen eine Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz erfolgt.
24
Nicht gefördert werden: … Anlagen, die der Auskopplung von Wärme aus gewerblichen oder industriellen Prozessen dienen.
25
Nicht gefördert werden: … Anlagen zum solaren Kühlen von Wohngebäuden und Büroräumen sowie das Monitoring dieser Anlagen.
26
Nicht gefördert werden: … Solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z.B. Schwimmbadabsorber).
27
Nicht gefördert werden: … Biomasseanlagen, die der Verfeuerung von Altholz dienen, das mit halogenorganischen Verbindungen oder Holzschutzmitteln behandelt wurde, Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden, sowie Anlagen, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt.
28
Nicht gefördert werden: … Anlagen zur Prozesswärmebereitstellung
29
Nicht gefördert werden: … Gasbetriebene Wärmepumpen
30
Nicht gefördert werden: … Der Austausch von geförderten Anlagen, die der Erzeugung, Speicherung oder Verteilung von mit erneuerbaren Energien erzeugter Wärme dienen und deren Inbetriebnahme weniger als 10 Jahre zurückliegt.
31
In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungsgebot für ein Wärmenetz werden Biomasseanlagen nicht gefördert.
32
Nicht gefördert werden u.a.: … Maßnahmen bei Neubauvorhaben
33
Es werden nur Anlagen gefördert, die den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entsprechen.
34
In den Modulen Solarthermie und Bioenergie müssen die geförderten Anlagen von einem Handwerksbetrieb installiert werden, der bei der für seinen Betriebssitz zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk eingetragen ist. Eine Solarthermieanlage kann alternativ auch durch einen Handwerksbetrieb installiert werden, der in die Handwerksrolle für das Dachdeckerhandwerk eingetragen ist.
35
Im Modul Wärmepumpen und Umfeldmaßnahmen muss bei geförderten Anlagen der wasserseitige Anschluss sowie die Einstellung der Regelung von einem Handwerksbetrieb installiert bzw. durchgeführt werden, der bei der für seinen Betriebssitz zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk bzw. für das Kälteanlagenbauerhandwerk eingetragen ist. Der elektrische Anschluss muss durch einen Handwerksbetrieb erfolgen, der bei der für seinen Betriebssitz zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle für das Elektrotechnikerhandwerk eingetragen ist.
36
Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Wärmepumpen, Solarthermieanlagen und Biomasseanlagen zur Raumheizung inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme beheizt werden.
37
Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
38
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die zu installierenden Wärmepumpen, Solarkollektoren und Biomasseanlagen in der jeweils aktuellen Fassung der Liste der von der BEGEinzelmaßnahmen geförderten Anlagen enthalten sind. … Diese Fördervoraussetzung ist nur für solche Wärmepumpen einzuhalten, für die Prüfanforderungen in der Liste „Wärmepumpen mit Prüf-/Effizienznachweis“ genannt sind.
39
Für die aus diesem Programm bezuschussten Anlagen in den Modulen Wärmepumpen und Umfeldmaßnahmen, Solarthermie und Biomasseanlagen ≤ 100 kW sowie Biomasseanlagen > 100 kW ist ein Wartungsvertrag über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nachzuweisen.
40
Wärmeverluste infolge Einrohrzirkulation müssen durch geeignete Siphonanschlüsse oder gleichwertige Ausführungen minimiert werden.
41
Bisher ungedämmte, zugängliche Rohrleitungen und Armaturen in unbeheizten Räumen sind entsprechend des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu dämmen.
42
Beim Einbau und beim Ersatz von Wärme- und Kälteverteilungsleitungen sowie von Warmwasser- bzw. Kaltwasserleitungen und deren Armaturen sind diese ebenfalls entsprechend des GEG zu dämmen.
43
Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“.
44
Die nach den Vorschriften der Richtlinien aus der Reihe VDI 4650 oder gleichwertigen anerkannten Regeln der Technik berechnete Jahresarbeitszahl muss außer bei Luft/Luft-Wärmepumpen und Abluft(Raumluft)/Wasser-Wärmepumpen mindestens 3,1 betragen. Diese Jahresarbeitszahl bezieht sich ausschließlich auf die jeweilige Wärmepumpe und nicht auf das gesamte Wärmeversorgungskonzept, das ggf. noch andere Wärmeerzeuger enthält.
45
Elektrisch angetriebene Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können. Diese Anforderung wird z. B. durch die Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“ erfüllt.
46
Luft-/Wasser-Wärmepumpen werden nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (ÖkodesignVerordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.
47
Eine Förderung für Wärmepumpen bei gleichzeitiger Errichtung einer ErdwärmesondenBohrung oder gleichzeitigem Brunnenbau setzt voraus, dass die Bohrfirmen die Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W120-1 oder DVGW W120-2 einhalten.
48
Der Bohrgeräteführer muss darüber hinaus nach DIN EN ISO 22475 qualifiziert sein.
49
Bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb einer Erdwärmeanlage sind die VDI-Richtlinie 4640, Blatt 1 (2010), Blatt 2 (2019) und Blatt 5 (2020) sowie die DIN 8901 (2002) und die wasserwirtschaftlichen Anforderungen aus dem wasserrechtlichen Zulassungsbescheid der zuständigen Wasserbehörde zu beachten und einzuhalten. Dabei muss die fachgerechte Errichtung durch ein Fachunternehmen erfolgen.
50
Die Maßnahme muss im Übrigen den Anforderungen des Leitfadens für Erdwärmenutzung in Hamburg in seiner jeweils aktuellen Fassung entsprechen.
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Der Austausch von fossil befeuerten heizungstechnischen Wärmeerzeugern durch Biomasseanlagen (vollautomatisch beschickte Holzkessel für Pellets und Holzhackschnitzel, Scheitholzvergaserkessel sowie Pelletöfen mit Wassertasche und Anschluss an eine Zentralheizung) bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung wird gefördert, wenn … er dem Ersatz bestehender, weniger umweltschonender Heizungen dient und
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Der Austausch von fossil befeuerten heizungstechnischen Wärmeerzeugern durch Biomasseanlagen (vollautomatisch beschickte Holzkessel für Pellets und Holzhackschnitzel, Scheitholzvergaserkessel sowie Pelletöfen mit Wassertasche und Anschluss an eine Zentralheizung) bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung wird gefördert, wenn … wenn gleichzeitig eine aus diesem Programm geförderte Solarthermieanlage installiert wird.
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Die Installation einer o.g. Biomasseanlage wird nur dann gefördert, wenn keine unmittelbare Möglichkeit des Anschlusses an ein Wärmenetz besteht.
54
Dieses Fördermodul ist nicht zusätzlich zum Fördermodul Wärmepumpen und Umfeldmaßnahmen erhältlich, da die Förderung von Wärmespeichern darin schon als Umfeldmaßnahme enthalten ist.
55
Mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Form einer Festbetragsfinanzierung wird der Neubau von Wärmespeichern gefördert, wenn … das Speichervolumen wenigstens 4 m³ beträgt.
56
Mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Form einer Festbetragsfinanzierung wird der Neubau von Wärmespeichern gefördert, wenn … der Speicher mindestens 65 % seiner jährlichen Energie aus direkt angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energie oder aus unvermeidbarer Abwärme bezieht.
57
Vor der Beantragung ist eine Systemsimulation durchzuführen.
58
Bei Ost-West-Ausrichtung von Solarthermieanlagen sind Mindererträge von bis zu max. 20 % gegenüber den o. g. Werten zulässig.
59
Bei Vakuumröhren- und Flachkollektoren ist mindestens ein Wärmemengenzähler (Durchflussund Temperaturmessung) im Kollektorkreis zu installieren. Alternativ kann die Wärmemengenmessung über die Solarregelung erfolgen.
60
Förderfähig sind vollautomatisch beschickte Holzkessel für Pellets und Hackschnitzel, Scheitholzvergaserkessel sowie Pelletöfen mit Wassertasche und Anschluss an eine Zentralheizung mit Leistungs- und Feuerungsregelung und automatischer Zündung, jeweils bis einschließlich 100 kW.
61
Bei allen Anlagen sind die Planungsgrundlagen der Schriftenreihe „QM-Holzheizwerke“ zu beachten und es muss eine der dort genannten hydraulischen Standardschaltungen eingesetzt werden.
62
Die Anforderungen des § 17 im Hamburgischen Klimaschutzgesetz (Hmb-KliSchG) sind zu erfüllen.
63
Sie sind verpflichtet, mit der geförderten Maßnahme keine in der Environmental, Social, Governance (ESG)-Ausschlussliste genannten Aktivitäten zu verfolgen. Bei einem Verstoß kann die Bewilligung widerrufen werden.
BedrijfsgrootteRichtlinie Nr. 2.1
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Zonne-energieGeothermie en bodemenergieWarmtetransitieEnergieopslagDuurzaamheidsinvesteringInstallatietechniekCO2-reductieEnergiebesparingBouw, vastgoed en ruimtelijke ontwikkelingInvesteren en bedrijfsmiddelenWoningbouw en woningverbeteringEnergie, klimaat en verduurzamingDuurzame energieopwekking
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

5 onderdelen
Fördermodul Wärmepumpen und UmfeldmaßnahmenSubsidie € 1.000 – € 500.000Percentage 20%

Elektrisch betriebene Wärmepumpen und deren Installation, die Erschließung der Wärmequelle (oberflächennahe Geothermie, Wärme aus Abwasser, PVT-Kollektoren, Solar-Luft-Kollektoren) sowie die für den effizienten Betrieb erforderlichen Umfeldmaßnahmen an der Wärmeverteilung, im Heiz-, Technik- und Speicherraum und an der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Demontage und Entsorgung alter Anlagen und Fachplanung und Baubegleitung, für Vorhaben in Hamburg. Antragsberechtigt sind Grundeigentümer:innen, dinglich Verfügungsberechtigte, Mieter:innen mit Zustimmung der Eigentümer:innen, Unternehmen, sonstige Organisationen und Contracting-Unternehmen. Die Jahresarbeitszahl muss außer bei Luft/Luft- und Abluft/Wasser-Wärmepumpen mindestens 3,1 betragen. Mit dem Antrag wird die IFB Bestätigung zum Antrag auf Wärmepumpenförderung des ausführenden Fachbetriebs eingereicht.

Min subsidie € 1.000Max subsidie € 500.000
20 % der förderfähigen Investitionsausgaben, höchstens 9.000 € je Einfamilienhaus oder Wohneinheit und höchstens 100.000 € je Mehrfamilienhaus; bei Nichtwohngebäuden höchstens 9.000 € für Gebäude bis 150 m² Nettogrundfläche und höchstens 100.000 € je Nichtwohngebäude; unterhalb einer Fördersumme von 1.000 € keine Förderung; höchstens 500.000 € je Vorhaben.
Anteilsfinanzierung in Höhe von 20 % dieser Ausgaben: 20%
Fördermodul Solarthermie und Biomasseanlagen ≤ 100 kWSubsidie max € 500.000Percentage –

Installation, Ersatz und Erweiterung von Solarthermieanlagen mit mindestens 20 m² Bruttokollektorfläche zur Trinkwarmwasserbereitung, Heizungsunterstützung oder Einspeisung in ein Wärmenetz, das verpflichtende Solarwärme-Monitoring dieser Anlagen über mindestens zwei Jahre sowie der Austausch fossil befeuerter Wärmeerzeuger durch Biomasseanlagen bis einschließlich 100 kW (Holzkessel für Pellets und Hackschnitzel, Scheitholzvergaserkessel, Pelletöfen mit Wassertasche und Anschluss an eine Zentralheizung, jeweils mit Leistungs- und Feuerungsregelung und automatischer Zündung) bei gleichzeitiger Installation einer geförderten Solarthermieanlage, wenn kein unmittelbarer Wärmenetzanschluss möglich ist, für Vorhaben in Hamburg. Antragsberechtigt sind Grundeigentümer:innen, dinglich Verfügungsberechtigte, Mieter:innen mit Zustimmung der Eigentümer:innen, Unternehmen, sonstige Organisationen und Contracting-Unternehmen. Vor dem Antrag ist eine Systemsimulation durchzuführen; der berechnete jährliche Solarwärmeertrag im Kollektorkreis muss bei südausgerichteten Dächern mindestens 350 kWh/m² Aperturfläche (Trinkwarmwasser), 300 kWh/m² (Trinkwarmwasser und Heizungsunterstützung) bzw. 250 kWh/m² (Fassadenanlagen) betragen; bei Ost-West-Ausrichtung sind Mindererträge von bis zu 20 % zulässig. Vakuumröhren- und Flachkollektoren brauchen einen Wärmemengenzähler im Kollektorkreis oder eine Wärmemengenmessung über die Solarregelung. Biomasseanlagen müssen unter Prüfstandbedingungen Staub 2,5 mg/m³ und CO 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung bzw. 250 mg/m³ bei Teillast unterschreiten.

Max subsidie € 500.000
Je angefangenem m² Bruttokollektorfläche 100 € für Anlagen zur Trinkwarmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung, 200 € für kombinierte Anlagen und bei Einspeisung in ein Wärmenetz, 140 € für Anlagen mit Luft als Wärmeträger, die zumindest anteilig anstelle einer vorhandenen Heizung im Gebäudebestand den Raumwärme- oder Trinkwarmwasserbedarf decken; Monitoring 2.000 € (20 m² bis 100 m²) oder 3.000 € (über 100 m²); Biomasseanlage 90 € je angefangenem m² Bruttokollektorfläche, höchstens 7.500 €; höchstens 500.000 € je Vorhaben.
Festbetragsfinanzierung je angefangenem m² Bruttokollektorfläche und feste Monitoring-Zuschüsse (Produktinformation Nr. 5.1-5.3).
Fördermodul Biomasseanlagen > 100 kWSubsidie max € 500.000Percentage –

Vollautomatisch arbeitende Wärmeerzeuger zur energetischen Nutzung von Biomasse mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW bis einschließlich 500 kW (Pelletfeuerungen, Holzhackschnitzelfeuerungen, Verbrennungsanlagen mit anderen festen biogenen Brennstoffen) für Vorhaben in Hamburg, nicht in Gebieten mit Anschluss- und Benutzungsgebot für ein Wärmenetz. Antragsberechtigt sind Grundeigentümer:innen, dinglich Verfügungsberechtigte, Mieter:innen mit Zustimmung der Eigentümer:innen, Unternehmen, sonstige Organisationen und Contracting-Unternehmen. Die Planungsgrundlagen „QM-Holzheizwerke“ sind einzuhalten; unter Prüfstandbedingungen sind Staub 20 mg/Nm³, CO 150 mg/Nm³, C-Gesamt 10 mg/Nm³ und NOx 250 mg/Nm³ zu unterschreiten.

Max subsidie € 500.000
45 € je kW Nennwärmeleistung; höchstens 500.000 € je Vorhaben.
Festbetragsfinanzierung je kW Nennwärmeleistung (Produktinformation Nr. 6).
Fördermodul WärmespeicherSubsidie max € 500.000Percentage –

Neubau von Wärmespeichern mit mindestens 4 m³ Speichervolumen, die mindestens 65 % ihrer jährlichen Energie aus direkt angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie oder aus unvermeidbarer Abwärme beziehen, für Vorhaben in Hamburg. Antragsberechtigt sind Grundeigentümer:innen, dinglich Verfügungsberechtigte, Mieter:innen mit Zustimmung der Eigentümer:innen, Unternehmen, sonstige Organisationen und Contracting-Unternehmen. Das Modul ist nicht zusätzlich zum Fördermodul Wärmepumpen und Umfeldmaßnahmen erhältlich, weil Wärmespeicher dort als Umfeldmaßnahme gefördert werden.

Max subsidie € 500.000
Je m³ Speichervolumen bei Warmwasser- und Eis-Energiespeichern 500 € (unter 10 m³), 300 € (10 bis 100 m³) oder 120 € (über 100 m³); bei Speichermedium Erdreich 110 € (unter 45 m³) oder 70 € (über 45 m³); höchstens 500.000 € je Vorhaben.
Festbetragsfinanzierung je m³ Speichervolumen (Produktinformation Nr. 7).
Fördermodul MehrfachnutzungSubsidie max € 500.000Percentage 25%

Investitionsmehrausgaben für die Mehrfachnutzung von Flächen für geförderte Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen oder Wärmespeicher bei gleichzeitiger anderweitiger Nutzung sowie für besonders flächensparende Lösungen, etwa die Errichtung in einer zweiten Ebene über einem Parkplatz oder unter Grünanlagen, für Vorhaben in Hamburg. Antragsberechtigt sind Grundeigentümer:innen, dinglich Verfügungsberechtigte, Mieter:innen mit Zustimmung der Eigentümer:innen, Unternehmen, sonstige Organisationen und Contracting-Unternehmen.

Max subsidie € 500.000Min projectkosten € 50.000
Förderfähig sind nur Investitionsmehrausgaben, die ohne die Mehrfachnutzung nicht entstehen würden; sie müssen mindestens 50.000 € betragen; höchstens 500.000 € je Vorhaben.
25 % der Investitionsmehrausgaben: 25%
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 december 2024 – 30 juni 2027 Richtlinie Nr. 9
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
Verplichte bijlagen
  • Fachunternehmererklärung/Bestätigung zum Antrag für Wärmepumpenförderung (IFB Bestätigung zum Antrag auf Wärmepumpenförderung, Fördermodul Wärmepumpen und Umfeldmaßnahmen)
  • Formblatt der IFB Hamburg über sämtliche weiteren Fördermittel für dieselben beihilfefähigen Ausgaben
  • Vollmacht der Miteigentümer (wenn mehrere Eigentümer:innen im Grundbuch eingetragen sind und eine:r von ihnen bevollmächtigt wird)
Vor Beginn des Vorhabens gilt: den Antrag stellen und die Bewilligung abwarten (Verträge davor nur mit aufschiebender Bedingung). Der Antrag wird über das eAntragsportal der IFB Hamburg gestellt; die IFB prüft ihn und bewilligt durch Bescheid im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ohne Rechtsanspruch. Unvollständige Anträge können abgelehnt werden, wenn sie nicht binnen drei Monaten ergänzt sind. Bundesförderungen sind vorrangig zu nutzen; übersteigt die Förderquote mit BEG-Mitteln 60 %, werden die Landesmittel gekürzt, und alle öffentlichen Zuschüsse zusammen dürfen 90 % nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum beträgt 24 Monate, für die Bewilligung und die Verwaltung der Fördermittel wird keine Verwaltungsgebühr erhoben; übrige Gebühren der Gebührenordnung bleiben. Es gelten die ANBest-P mit freihändiger Vergabe bis 100.000 € Förderung und zumindest beschränkter Ausschreibung bis 1 Mio. €. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Durchführung einzureichen, sonst kann der Bescheid widerrufen werden. Ausgezahlt wird danach in einer Summe, ab 100.000 € zu 90 % nach Inbetriebnahme und zu 10 % nach dem Energiemonitoring (ab 200.000 € nach dem zweiten Monitoringjahr); Abschlagszahlungen sind auf Antrag möglich. Der Solarthermie-Monitoring-Zuschuss folgt nach mindestens einjährigem Monitoring. Die Anlagen sind zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen, die Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren; Beihilfen über 100.000 € werden in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU veröffentlicht. Eigentümer:innen selbstgenutzter Wohnimmobilien können statt des Zuschusses das IFB-Energiedarlehen nutzen, Wohnungseigentümergemeinschaften nicht.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Niet subsidiabel
Apparatuur
Produktinformation Nr. 4: Förderfähig sind Investitionsausgaben für folgende Anlagen und Maßnahmen in Verbindung mit der Installation einer ebenfalls geförderten, neuen Wärmepumpe: - Wärmepumpen und deren Installation - Erschließung der Wärmequelle: Oberflächennahe Geothermie (Erdwärmesonden bis 400 m Tiefe oder Erdwärmekollektoren); Wärme aus Abwasser; PVT-Kollektoren; Solar-Luft-Kollektoren/Absorber - Für den effizienten Betrieb von Wärmepumpen erforderliche Maßnahmen an der Wärmeverteilung: Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems nach Verfahren B; erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen und Heizleisten (System-Vorlauftemperaturen ≤ 35 °C), inklusive Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen, inklusive Estrich, Trittschalldämmung, bzw. bei Wandheizung inklusive Putzarbeiten; Austausch von Heizkörpern durch Niedertemperatur-Heizkörper (Vorlauftemperatur ≤ 55°C); Austausch von nachweisbar „kritischen“ Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, inklusive der erforderlichen Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen; Integration des Warmwassersystems in die Heizungsanlage, inklusive notwendiger Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen, auch Frischwasserstationen; Austausch von Thermostatventilen und Einbau voreinstellbarer Thermostatventile und smarter Thermostate (mit/ohne Fensterkontakten), Einzelraumtemperaturregler, Strangregulierventile und Differenzdruckregler, Strangdifferenzdruckregler; Bau und Umbau des Verteilsystems u.a. zur bedarfsgerechten Anpassung der Wasserumlaufmengen; Austausch von Umwälz- und Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen (mindestens Effizienzklasse A) sowie der Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe und/oder einer hocheffizienten Zirkulationspumpe (mindestens Effizienzklasse A); In Einrohrsystemen: Maßnahmen zur Volumenstromregelung; Umbau von Einrohr- auf Zweirohrsysteme; Umstellung von Einzel- bzw. Etagenheizung auf zentrale Versorgung durch Wärmpumpen; Wärmedämmung von Rohrleitungen und sonstigen wärmeverlustbehafteten technischen Komponenten; Anlagen und Komponenten zur Aufbereitung von Heizungswasser (Entgasung, Entsalzung, Enthärtung, Kalkschutz, etc.) - Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR), beispielsweise mit: Digitale/elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate; Display bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen, für den Energieverbrauch relevanten Daten; Digitale/elektronische Systeme zur Erfassung und Auswertung von Wärmemengenflüssen, Wärmeverbräuchen und Wärmekosten; Digitale/elektronische Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; Einbau von Smart Metering-Systemen (ohne Endgeräte und ohne Unterhaltungstechnik), digitale und fernauslesbare Wärmemengenzähler, separate Mess-, Regelungs-, Steuerungstechnik und Benutzerinterfaces; Leerrohre, Kabel (z.B. Lichtwellenleiter, CAT 7) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart Metering-Systeme
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Produktinformation Nr. 4: Förderfähig sind Investitionsausgaben für folgende Anlagen und Maßnahmen in Verbindung mit der Installation einer ebenfalls geförderten, neuen Wärmepumpe: - Erforderliche Maßnahmen im Heiz-, Technik- und Speicherraum mit: Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- bzw. Technikraums, sofern dies für den Einsatz der geförderten Wärmepumpe erforderlich ist; Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern; Dämmung bestehender Wärmespeicher
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Produktinformation Nr. 4: Förderfähig sind Investitionsausgaben für folgende Anlagen und Maßnahmen in Verbindung mit der Installation einer ebenfalls geförderten, neuen Wärmepumpe: - Demontage und Entsorgung bestehender Anlagen - Fachplanung und Baubegleitung Produktinformation Nr. 8: Die notwendigen Investitionsmehrausgaben für die flächensparende Lösung oder für die Mehrfachnutzung von Flächen müssen mindestens 50.000 € betragen. In beiden Fällen sind nur die Investitionsmehrausgaben förderfähig, die ohne den Zweck dieser Mehrfachnutzung von Flächen nicht entstehen würden. Richtlinie Nr. 4.4: Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
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6 november 2026 door Twin-redactie
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