OpenFörderung der bezirklichen Offenen Seniorinnen- und Seniorenarbeit in HamburgBezirksämter der Freien und Hansestadt Hamburg

Förderung der bezirklichen Offenen Seniorinnen- und Seniorenarbeit in Hamburg

Zuschuss für Seniorentreffpunkte, Gruppen und Projekte in Hamburgs Bezirken

Die Hamburger Bezirksämter fördern Treffpunkte, Gruppen und weitere Projekte der Offenen Seniorinnen- und Seniorenarbeit mit einem Zuschuss. Antragsberechtigt sind natürliche Personen und gemeinnützige Träger.

Deadline
Deadline onbekend
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Geverifieerd op 6 november 2026Bron: luewu.de/wp-content/uploads/2025/07/AANZ_HH_2023-5.pdfUitgevoerd door Bezirksämter der Freien und Hansestadt Hamburg

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In het kort

Wat is Förderung der bezirklichen Offenen Seniorinnen- und Seniorenarbeit in Hamburg?

Wie
Natürliche Personen und gemeinnützige Träger, organisiert als privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche juristische Person oder als deren Zusammenschluss. Sie legen ein Konzept und ein Programm vor, bringen eine angemessene Eigenleistung ein und sichern die Gesamtfinanzierung.
§ 3, § 4 Abs. 1
Waarvoor
Treffpunkte, Gruppen sowie weitere Projekte und Maßnahmen der Offenen Seniorinnen- und Seniorenarbeit in den Hamburger Bezirken, die Begegnung, Partizipation und Teilhabe älterer Menschen fördern, auch einmalige Gemeinschaftsangebote wie Feste und Ausfahrten.
§ 2
Wat je krijgt
Einen Zuschuss: für Treffpunkte grundsätzlich einen Festbetrag je Treffpunkt von laut Anlage der Richtlinie (Stand 2023) 11.000 bis 13.000 Euro (den aktuellen Betrag nennt das Bezirksamt), für Gruppen grundsätzlich eine vom Bezirksamt festgelegte Pauschale und für sonstige Projekte eine Fehlbedarfsfinanzierung. Treffpunkte und Gruppen, die sich nicht mit den sonstigen vergleichen lassen, können ebenfalls durch eine Fehlbedarfsfinanzierung gefördert werden. Einen allgemeinen Höchstbetrag je Antrag nennt die Richtlinie nicht.
§ 5 Abs. 1-3, Anlage zu § 5 Abs. 1
Wat je moet doen
Den Antrag mit den Hamburg-weit einheitlichen Formularen beim zuständigen Fachamt des Bezirksamts stellen, für bestehende Treffpunkte und Gruppen bis zum 30. Juni des Vorjahres, für andere Angebote zwei Monate vor Projektbeginn. Beizufügen sind unter anderem ein Konzept und ein Programm.
§ 7 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Die bezirkliche Offene Seniorinnen- und Seniorenarbeit soll eine aktive, selbständige und selbstbestimmte Lebensführung sowie das Erleben von Selbstwirksamkeit bis ins hohe Alter fördern.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Die bezirkliche Offene Seniorinnen- und Seniorenarbeit soll eine aktive, selbständige und selbstbestimmte Lebensführung sowie das Erleben von Selbstwirksamkeit bis ins hohe Alter fördern. Ihr Ziel ist es, allen älteren Menschen unabhängig von – ihrer sozialen oder finanziellen Lage, – ihrer kulturellen und/oder ethnischen Herkunft, – ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung, – ihrer geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung, – ihrer gesundheitlichen oder pflegerischen Situation oder einer Behinderung eine diskriminierungsfreie, gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie Teilgabe zu ermöglichen. Im Zusammenwirken von staatlichen, verbandlichen und zivilgesellschaftlichen Ressourcen und Initiativen sollen verlässliche, bedarfsorientierte Strukturen und Maßnahmen der Partizipation, Teilhabe und Begegnung für ältere Menschen in den verschiedenen Sozialräumen (weiter-)entwickelt und verstetigt werden.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Maßnahmen, die auf anderer rechtlicher Grundlage förderfähig sind, sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
02
Zuwendungsempfangende können natürliche Personen oder gemeinnützige Träger sein. Gemeinnützige Träger können in Form einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Person organisiert oder deren Zusammenschlüsse sein.
03
Allgemeine Fördervoraussetzungen sind, dass die Antragstellenden … eine Planung bzw. ein Konzept und ein Programm für die Maßnahme vorlegen, aus welchen hervorgeht, wie die Ziele nach § 1 Absatz 1 und der Zuwendungszweck nach § 2 verwirklicht werden sollen,
04
Allgemeine Fördervoraussetzungen sind, dass die Antragstellenden … die fachliche Qualität ihrer Leistung zur Zweckerreichung (insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung, Zuverlässigkeit einschließlich zeitgerechter Erbringung) gewährleisten; Leistungen des Verbandes, dem die Antragstellenden angeschlossen sind, werden hierbei berücksichtigt,
05
Allgemeine Fördervoraussetzungen sind, dass die Antragstellenden … die Gewähr für eine zweckentsprechende, bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung bieten und in der Lage sind, diese nachzuweisen,
06
Allgemeine Fördervoraussetzungen sind, dass die Antragstellenden … eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten,
07
Allgemeine Fördervoraussetzungen sind, dass die Antragstellenden … eine angemessene Eigenleistung erbringen und dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
08
Juristische Personen müssen darüber hinaus eine verantwortliche Ansprechperson benennen sowie gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung tätig sein und dies – falls erforderlich – durch eine entsprechende Bescheinigung der Finanzverwaltung nachweisen. Sie müssen mit der Weitergabe von personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften einverstanden sein, wenn die Daten zur Ermittlung und Überprüfung der Höhe der Zuwendung und der Einhaltung des Besserstellungsverbots erforderlich sind.
09
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind.
10
Verpflichtungen dürfen nicht vor Zustimmung durch den Zuwendungsgeber eingegangen werden (bei Fortsetzung jährlich wiederkehrender Maßnahmen können Ausnahmen mit dem Zuwendungsgeber vereinbart werden).
11
Treffpunkte sind förderfähig, wenn sie in der Regel die folgenden Voraussetzungen erfüllen: … Sie fördern Begegnung, soziale Teilhabe und Teilgabe sowie eine aktive Lebensgestaltung bis ins hohe Alter und unterbreiten wohnortnahe, niedrigschwellig zugängliche Angebote des geselligen Beisammenseins, der Freizeitgestaltung, der Bildung und Information, der Kultur, Bewegung und Prävention sowie der Gesundheitsförderung insbesondere für ältere Menschen.
12
Treffpunkte sind förderfähig, wenn sie in der Regel die folgenden Voraussetzungen erfüllen: … Sie stehen allen Menschen im Quartier mit einer Kultur des Willkommens offen gegenüber, fördern einen interkulturellen sowie generationenübergreifenden Austausch und gehen auf kultur- und geschlechtsbezogene Bedürfnisse der Besucherinnen und Besucher ein.
13
Treffpunkte sind förderfähig, wenn sie in der Regel die folgenden Voraussetzungen erfüllen: … Die Besucherinnen und Besucher haben die Möglichkeit und werden ermuntert, die Angebote im Treffpunkt partizipativ mit zu entwickeln, zu planen, zu gestalten und umzusetzen. Eigeninitiative, Selbstbestimmung und freiwilliges Engagement der Besucherinnen und Besucher, z. B. bei der Übernahme von Aufgaben im Treffpunkt, werden wertgeschätzt und unterstützt.
14
Treffpunkte sind förderfähig, wenn sie in der Regel die folgenden Voraussetzungen erfüllen: … Sie verfügen über geeignete Räumlichkeiten, sind möglichst barrierefrei, zumindest aber barrierearm gestaltet und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Sie haben in der Regel mindestens 20 Stunden pro Woche an mindestens drei Tagen zu festgelegten Zeiten geöffnet. Staatlich bewirtschaftete Räumlichkeiten werden im Rahmen vorhandener Kapazitäten für andere soziale Zwecke zur Verfügung gestellt.
15
Treffpunkte sind förderfähig, wenn sie in der Regel die folgenden Voraussetzungen erfüllen: … Die Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil werden durch regelmäßig erscheinende Programme über die Angebote des Treffpunktes analog (z. B. durch einen Aushang) und online informiert.
16
Sofern Treffpunkte diese Merkmale nicht (vollständig) erfüllen, zeigen sie auf, dass sie an ihrer Realisierung arbeiten und besprechen mit dem Bezirksamt die weiteren Schritte.
17
Die Angebote des Treffs sind konfessionsfrei. Jahreszeitliche Feste sind hiervon ausgenommen.
18
Ein Treffpunkt soll mindestens 46 Wochen im Kalenderjahr geöffnet sein. Die durch Aushang sowie online bekannt gemachten regelmäßigen Öffnungszeiten betragen mindestens 20 Wochenstunden an mindestens drei Tagen.
19
Die Öffnungszeiten können in begründeten Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem Bezirksamt bis auf 16 Stunden an 3 Tagen in der Woche reduziert werden.
20
Der Aufbau und die Betreuung von Gruppen kann gefördert werden, wenn die Seniorinnen und Senioren selbst das Gruppenangebot nicht organisieren können und vor Ort ein Bedarf besteht.
21
Auf eine größtmögliche Selbständigkeit der Gruppen soll von den Antragstellenden hingewirkt werden.
22
Die Bezirksämter können auch weitere als die genannten Maßnahmen fördern, soweit sie der Zielsetzung nach § 1 Absatz 1 dienen.
23
Einmalige Gemeinschaftsangebote für Seniorinnen und Senioren wie z. B. Feste, Veranstaltungen und Ausfahrten können gefördert werden, wenn dadurch Personen die Teilnahme ermöglicht wird, die ein mit höheren Kosten verbundenes Angebot nicht wahrnehmen könnten. Einmalige Angebote können nicht gefördert werden, wenn sie im Rahmen von Angeboten nach Absatz 2 bis Absatz 4 erfolgen.
Thema’s
Levensbeschouwing en maatschappelijke organisatiesWelzijn en maatschappelijke ondersteuningMaatschappelijke ontmoetingInclusie en toegankelijkheidSociale cohesie, inclusie en leefbaarheidSociale cohesieGezondheid, zorg en welzijn
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

Betrieb von Treffpunkten der Offenen Seniorinnen- und Seniorenarbeit, die wohnortnahe, niedrigschwellig zugängliche Angebote der Geselligkeit, Freizeitgestaltung, Bildung, Kultur, Bewegung und Gesundheitsförderung machen, allen Menschen im Quartier offenstehen und in der Regel mindestens 20 Stunden pro Woche an mindestens drei Tagen geöffnet sind. Antragsberechtigt sind natürliche Personen und gemeinnützige Träger; Träger können ihre Verbände bevollmächtigen, für sie einen gemeinsamen Antrag zu stellen. Anträge für bestehende Treffpunkte sind bis zum 30. Juni des Vorförderjahres zu stellen; andere Angebote können unterjährig zwei Monate vor Projektbeginn beantragt werden. Ein Antrag kann mehrere Treffpunkte umfassen.
Festbetrag je Treffpunkt, dessen Höhe die Bezirksämter für den jeweiligen Haushaltszeitraum festlegen; laut Anlage der Richtlinie (Stand 2023): 11.000 Euro für einen bestehenden Treffpunkt (vor 2023), der die Anforderungen an Treffpunkte nicht vollständig erfüllt; 12.000 Euro für einen Treffpunkt, der sie erfüllt, oder für einen bestehenden Treffpunkt, der sie nicht vollständig erfüllt, aber ein regelmäßiges quartiersbezogenes Angebot macht; 13.000 Euro für einen Treffpunkt, der die Anforderungen erfüllt und zusätzlich mindestens ein regelmäßiges quartiersbezogenes Angebot (mindestens einmal im Quartal) macht. Den aktuell geltenden Betrag nennt das zuständige Bezirksamt. Die im Bescheid festgelegte Zuwendungssumme ist die Obergrenze der Förderung.
Festbetragsfinanzierung als Zuschuss (eventuell bedingt rückzahlbar); Treffpunkte, die sich wegen Inhalten oder Kostenstrukturen nicht mit den sonstigen Treffpunkten vergleichen lassen, können durch eine Fehlbedarfsfinanzierung gefördert werden.
Aufbau und Betreuung von Gruppen, die niedrigschwellige, wohnortnahe Begegnung mit regelmäßigen gemeinsamen Aktivitäten anbieten, insbesondere in Gesundheitsförderung, Bildung, Freizeitgestaltung, Kultur, generationenübergreifenden Kontakten oder interkulturellem Erfahrungsaustausch, wenn die Seniorinnen und Senioren das Gruppenangebot nicht selbst organisieren können und vor Ort ein Bedarf besteht. Antragsberechtigt sind natürliche Personen und gemeinnützige Träger. Auf eine größtmögliche Selbständigkeit der Gruppen soll hingewirkt werden. Anträge für bestehende Gruppen sind bis zum 30. Juni des Vorförderjahres zu stellen; andere Angebote können unterjährig zwei Monate vor Projektbeginn beantragt werden.
Pauschale, deren Höhe die Bezirksämter festlegen, ausgehend von wöchentlichen Treffen (46 Treffen im Jahr) und durchschnittlich 15 Teilnehmenden; Gruppen, die sich 14-tägig treffen, erhalten die halbe Pauschale. Träger mit mehreren Gruppen in einem Bezirk können die Mittel nach Bedarf zwischen den Gruppen aufteilen.
Festbetragsfinanzierung als Zuschuss (eventuell bedingt rückzahlbar); Gruppenangebote, die sich wegen Frequenz, Teilnehmendenzahlen, Kostenstrukturen oder Inhalten nicht mit den sonstigen Gruppen vergleichen lassen, können durch eine Fehlbedarfsfinanzierung gefördert werden.
Weitere Projekte und Maßnahmen (einschließlich einmaliger Gemeinschaftsangebote)§ 5 Abs. 3
Weitere Projekte und Maßnahmen der Offenen Seniorinnen- und Seniorenarbeit, die einen Handlungsbedarf im Bezirk aufgreifen oder einen möglichst modellhaften Beitrag zu ihrer Weiterentwicklung leisten, zum Beispiel innovative Formate zur Einbindung von Zielgruppen mit besonderen Bedarfen oder kleinräumige Kooperations- und Netzwerkstrukturen. Auch einmalige Gemeinschaftsangebote wie Feste, Veranstaltungen und Ausfahrten, wenn sie Personen die Teilnahme ermöglichen, die ein mit höheren Kosten verbundenes Angebot nicht wahrnehmen könnten, und nicht im Rahmen eines Treffpunkts oder einer Gruppe stattfinden. Antragsberechtigt sind natürliche Personen und gemeinnützige Träger; der Antrag kann unterjährig zwei Monate vor Projektbeginn gestellt werden.
Fehlbedarfsfinanzierung als Zuschuss (eventuell bedingt rückzahlbar).
Cumulatie
Die Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 januari 2023 – 31 december 2027 § 8
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
Verplichte bijlagen
  • Antrag mit Unterschrift eines/einer der Unterschriftsberechtigten
  • Aktuelles inhaltliches Konzept. Für Treffpunkte ist die beigelegt[e] Konzeptvorlage (Konzept für einen Treffpunkt nach der Richtlinie zur Förderung der bezirklichen Offenen Seniorinnen- und Seniorenarbeit in Hamburg) zu verwenden.
  • Planung bzw. Konzept und Programm für die Maßnahme
  • Exemplarischer Wochenplan mit den regelmäßigen Angeboten und Öffnungszeiten (ohne Fremdnutzung) und Jahresplanung (Treffpunkte)
  • Kopie des Mietvertrags incl. Nebenkostenaufstellung (bei erstmaliger Antragstellung oder Veränderung des bisherigen Vertrages)
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung und Kontoverbindung
  • Bescheinigung der Finanzverwaltung über die Gemeinnützigkeit (juristische Personen, falls erforderlich)
Werkwijze
Der Antrag wird schriftlich mit den Hamburg-weit einheitlichen Formularen beim für Zuwendungen zuständigen Fachamt des Bezirksamts gestellt, in dessen Bereich das Angebot liegt, getrennt nach Treffpunkten, Gruppen oder weiteren Maßnahmen; Träger von Treffpunkten können ihren Verband mit einem gemeinsamen Antrag bevollmächtigen. Frist für bestehende Treffpunkte und Gruppen ist der 30. Juni des Vorförderjahres; andere Angebote werden zwei Monate vor Projektbeginn beantragt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht: Das Bezirksamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, unter anderem nach Bedarf und bestehenden Angeboten im Stadtteil. Nach dem Förderjahr ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen, für Treffpunkte und Gruppen mit Hamburg-weit einheitlichen Kennzahlen; für Treffpunkte gilt: Die Bezirksämter nehmen nur vollständig ausgefüllte Kennzahlenbögen an, fehlende Kennzahlenbögen können zum Verlust der Förderung führen. Erfüllt ein mit einem Festbetrag geförderter Treffpunkt die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht, sind Fördermittel zurückzuerstatten; unterschreiten seine Ausgaben den für ihn geltenden Förderbetrag, ist die Differenz zurückzuerstatten oder nach Rücksprache mit dem Bezirksamt innerhalb des Verbandes auf Bezirksebene mit anderen Treffpunkten zu verrechnen. Für Bewilligung, Abrechnung, Aufhebung und Rückforderung gelten die ANBest-P und das SGB X.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
§ 5 Abs. 1 (Treffpunkte): „Es können aus dem Förderbetrag Sach- und Personalkosten für den laufenden Betrieb und Sachkosten für die Räumlichkeiten gefördert werden.“
Materialen
§ 5 Abs. 1 (Treffpunkte): „Es können aus dem Förderbetrag Sach- und Personalkosten für den laufenden Betrieb und Sachkosten für die Räumlichkeiten gefördert werden.“ § 5 Abs. 2 (Gruppen): „Es können Sachkosten für den laufenden Betrieb und für die Räumlichkeiten gefördert werden.“
Uitbesteding
Niet subsidiabel
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
§ 5 Abs. 1 (Treffpunkte): „Bei Anmietung der Räumlichkeiten durch den Träger sind zusätzlich auch die Miet- und Mietnebenkosten förderfähig.“
Downloads

Bestanden & formulieren

Bron

Contact & bron

Verstrekker
Bezirksämter der Freien und Hansestadt Hamburg
Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
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