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Gründungszuschuss

Zuschuss für Arbeitslose, die sich hauptberuflich selbständig machen

Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit sichert nach einer Gründung aus der Arbeitslosigkeit Lebensunterhalt und soziale Absicherung: sechs Monate das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich, danach bis zu neun Monate 300 Euro monatlich.

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In het kort

Wat is Gründungszuschuss?

Wie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit beenden und noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Menschen mit Behinderungen, für die die Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt, auch mit kürzerem oder ohne Anspruch.
§ 93 Abs. 1 und 2, § 116 Abs. 1 und 7 SGB III
Waarvoor
Der Zuschuss dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung.
§ 93 Abs. 1 SGB III
Wat je krijgt
Sechs Monate lang den Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro monatlich; danach kann der Zuschuss für weitere neun Monate mit 300 Euro monatlich geleistet werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 94 Abs. 1 und 2 SGB III
Wat je moet doen
Den Antrag vor Aufnahme der Selbständigkeit bei der Agentur für Arbeit am Wohnort stellen, formlos oder online über die eServices; vorgesehen ist vorher eine Beratung, ein Antrag vor dem Beratungstermin ist aber möglich. Beizufügen sind die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, Businessplan, Lebenslauf, Qualifikationsnachweise und Finanzpläne; Phase 2 wird gesondert beantragt.
V.GZ.01, V.GZ.04, V.GZ.05, V.GZ.06, V.GZ.17

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Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
02
Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer … bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
03
Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer … der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
04
Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer … ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
05
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
06
Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.
07
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
08
Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.
09
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn Menschen mit Behinderungen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
10
Ein Gründungszuschuss kann auch geleistet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
11
Menschen mit Behinderungen im Sinne des Paragrafen 19 SGB III sind Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, bei denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.
12
Wird die selbständige Tätigkeit neben einer oder mehreren weiteren Tätigkeiten als untergeordneter Zusatz- oder Nebenerwerb ausgeübt, ist sie nicht förderfähig. Die selbständige Tätigkeit wird nicht hauptberuflich ausgeübt, wenn sie einen geringeren zeitlichen Umfang einnimmt als eine oder mehrere weitere ausgeübte Beschäftigungen zusammen.
13
Durch die selbständige Tätigkeit muss die Arbeitslosigkeit beendet werden (§ 93 Abs. 1 SGB III). Die Arbeitszeit muss daher mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen.
14
Die gewählte Rechts-/Unternehmensform spielt grundsätzlich keine Rolle. Auch die Gründung einer gemeinnützigen GmbH oder einer Genossenschaft kann gefördert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gründung eines gemeinnützigen Vereins hingegen ist nicht förderfähig.
15
Beim Gründungszuschuss handelt es sich nicht um eine Wirtschaftsförderung. Deshalb kommt eine Förderung regelmäßig nicht in Betracht, wenn ein Beschäftigungsverhältnis ausschließlich wegen der beabsichtigten Existenzgründung gekündigt oder aus diesem Grund ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird und dadurch Arbeitslosigkeit bewusst herbeigeführt wird, um den Zugang zur Förderung zu sichern.
16
Der Gründungszuschuss soll grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn die Leistung zur Sicherung des eigenen sowie des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen und zur sozialen Sicherung erforderlich ist.
17
Wird ein bereits bestehendes und gut eingeführtes Unternehmen mit vorhandenem Kundenstamm (beispielsweise von einem Familienangehörigen, einem ehemaligen Mitarbeiter oder einem Dritten) übernommen, liegt in der Regel keine wirtschaftlich schwierige Anlaufphase (mehr) vor. Ein Förderbedarf wird regelmäßig zu verneinen sein, wenn keine Umstände ersichtlich sind, die die bisherige Ertragslage derart beeinträchtigen, dass die Erträge nicht zur Deckung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung ausreichen.
18
Der Antrag wurde rechtzeitig und damit rechtswirksam im Sinne des § 324 Abs. 1 SGB III gestellt, wenn die Förderung vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt wurde. Leistungsbegründendes Ereignis ist die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der Beginn der vorbereitenden Tätigkeiten mit Außenwirkung (FW 93.34).
19
Existenzgründungen können nur weiter gefördert werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten vorliegen. Die Förderung in der zweiten Phase setzt die Darlegung dieser Tätigkeit voraus.
Thema’s
Starten ondernemingArbeid, scholing en arbeidsmarktRe-integratie en participatieOndernemerschap en bedrijfsontwikkeling
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Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
Verplichte bijlagen
  • Eingangsbestätigung der Anzeige der Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde bzw. die Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit bei der Finanzbehörde
  • Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens (Businessplan)
  • Lebenslauf und Qualifikationsnachweise
  • Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Nachweis über die Eintragung des Gewerbes in die Handwerksrolle
  • schriftlicher Bericht über die bisherige Geschäftstätigkeit
Vorgesehen ist zunächst eine Beratung durch die zuständige Agentur für Arbeit, nach der der Antrag online freigeschaltet wird; eine Online-Antragstellung vor dem Beratungstermin kann nicht verwehrt werden. Die Antragstellung ist an keine Form gebunden und kann persönlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch erfolgen; die Bundesagentur für Arbeit bietet für Phase 1 den Online-Antrag über ihre eServices an, mit den Dokumenten als Upload. Der Antrag muss vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Die Stellungnahme zur Tragfähigkeit holen sie auf eigene Kosten bei einer fachkundigen Stelle ihrer Wahl auf dem Vordruck BA GZ 04 ein. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Wohnort; die Vermittlungsfachkraft entscheidet nach Ermessen über den Antrag, der Operative Service Alg Plus erlässt den Bescheid und zahlt den Zuschuss monatlich nachträglich aus. Fehlt bei der Bewilligung noch die Bestätigung der Gewerbeanzeige oder der Eintragung in die Handwerksrolle, ergeht sie mit einer Auflage, deren Nichterfüllung zum Widerruf führt. Phase 2 wird im Anschluss an Phase 1 gesondert online beantragt, mit einem schriftlichen Bericht über die bisherige Geschäftstätigkeit; bei begründeten Zweifeln kann die Agentur erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs mindert sich um die Tage, für die Phase 1 gezahlt wurde. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei.
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0800 4 555500
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6 november 2026 door Twin-redactie
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