DoorlopendFRL KrW/2026 – STEP: Investitionen in kritische Technologien (Sachsen)SABDoorlopend

FRL KrW/2026 – STEP: Investitionen in kritische Technologien (Sachsen)

Zuschuss für Investitionen in kritische STEP-Technologien in Sachsen

Zuschuss von bis zu 90 Prozent (nach der AGVO je nach Artikel) für Investitionen in die Herstellung kritischer Technologien und ihre Wertschöpfungsketten in Sachsen (EFRE) und in den JTF-Gebieten, dort auch für Qualifizierungsmaßnahmen zur geförderten Investition.

Deadline
Doorlopend open
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Geverifieerd op 6 november 2026Bron: sab.sachsen.de/frl-kreislaufwirtschaftUitgevoerd door SAB

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In het kort

Wat is FRL KrW/2026 – STEP: Investitionen in kritische Technologien (Sachsen)?

Wie
Unternehmen jeder Größe, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Kommunen, kommunale Zweckverbände sowie Verbände, Vereine und gemeinnützige Organisationen mit einem Vorhaben in Sachsen, im JTF in den JTF-Gebieten. Hochschulen, Berufsakademien und Forschungseinrichtungen, die nicht zu diesen Gruppen gehören, sind ausgeschlossen. Produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen sind im EFRE außerhalb der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen und im JTF nur in den C-Fördergebieten der Anlage 3 mit positivem Votum der Fachstelle JTF förderfähig.
Nr. 3.1, 3.2, 4.2, 4.4.4, 4.5.2, Anlage 3
Waarvoor
Investitionen in die Herstellung kritischer Technologien im Sinne der STEP-Plattform oder in die Sicherung und Stärkung ihrer Wertschöpfungsketten, die zur Ressourceneffizienzsteigerung beitragen; im JTF auch Qualifizierungsmaßnahmen zur geförderten Investition.
Nr. 2.1 Buchstabe d, 2.2 Buchstaben c und d, 4.1, 4.6
Wat je krijgt
Einen Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, mindestens 8.000 Euro und höchstens 5 Millionen Euro, bei Phosphorrückgewinnung im EFRE bis zu 10 Millionen Euro. Qualifizierungsmaßnahmen erhalten 500 bis 50.000 Euro mit Fördersätzen von höchstens 65 bis 90 Prozent. 90 Prozent gelten für De-minimis-Beihilfen (höchstens 300.000 Euro in drei Jahren, DAWI 750.000 Euro) und beihilfefreie Vorhaben; nach der AGVO richtet sich die Förderhöhe nach dem jeweiligen Artikel.
Nr. 5.1, 5.2, Anlage 2, Fußnote d
Wat je moet doen
Den Antrag jederzeit elektronisch im Förderportal der SAB stellen, mit Vorhabensbeschreibung, Erläuterung der Ressourceneffizienzsteigerung und den weiteren Unterlagen. Erfüllte Anträge werden gefördert, bis die Fördermittel aufgebraucht sind.
Nr. 7.2.1, 7.2.2; Programmseite, Häufige Fragen

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Max subsidie per onderdeel
€ 50k – € 10M
3 onderdelen
Subsidie­percentage
65–90%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Gefördert werden investive und nichtinvestive Vorhaben zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft im Freistaat Sachsen.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Gefördert werden investive und nichtinvestive Vorhaben zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft im Freistaat Sachsen. JTF-geförderte Vorhaben tragen zusätzlich zum Strukturwandel bei, das heißt dazu, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Europäischen Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Europäischen Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Aus dem EFRE werden gefördert: … d) STEP: Investitionen in die Herstellung kritischer Technologien oder Sicherung und Stärkung ihrer Wertschöpfungsketten: – Fertigungstechnologien zur additiven Fertigung, digital gesteuerte Mikropräzisionsfertigung oder Laserbearbeitung und -schweißen im Kleinmaßstab; – Technologien zur Verarbeitung und zum Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, von Komponenten (zum Beispiel Katalysatoren, Batterien), einschließlich hydrometallurgischer Gewinnung, elektrochemischer Verarbeitung, zum Beispiel von schwarzer Masse aus Batteriemodulen, Biolaugung, nanotechnologiegestützte Filterung; – Technologien für stoffliche Trenn-/Separationsverfahren, insbesondere Reinigungs- und Entsalzungstechnologien für Anlagentechnik, Extraktionstechnologien; – Kreislauforientierte Bioökonomie-Technologien (zum Beispiel für die Umwandlung von Abfällen in wertvolle biobasierte Materialien, Anlagen zur Herstellung von Biogas oder fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Abfällen und Infrastruktur hierfür); – Biotechnologien zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes; – Herstellung von Endprodukten, Komponenten, Bauteilen oder Maschinen, die in erster Linie für die Herstellung einer kritischen Technologie benötigt werden; – Fortschrittliche Materialien, insbesondere Technologien für Nanomaterialien, intelligente Werkstoffe, fortschrittliche keramische Werkstoffe; Stealth-Materialien, inhärent sichere und nachhaltige Materialien; – Stärkung der Kapazitäten kritischer Rohstoffe im Sinne von Anhang II Verordnung (EU) 2024/1252: Technologien zur Verarbeitung und zum Recycling kritischer Rohstoffe, zur Erhöhung der Ressourceneffizienz, Substitution kritischer Rohstoffe, Rückgewinnung (durch Recycling oder Vorbereitung zur Wiederverwendung), Schaffung oder Erhöhung der Produktionskapazitäten kritischer Rohstoffe, einschließlich der Herstellung von Anlagen zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen sowie Klärschlammverbrennungsaschen entsprechend Klärschlammverordnung).
02
Aus dem JTF werden gefördert: … d) STEP: Investitionen in die Herstellung kritischer Technologien oder Sicherung und Stärkung ihrer Wertschöpfungsketten: – Fertigungstechnologien zur additiven Fertigung, digital gesteuerte Mikropräzisionsfertigung oder Laserbearbeitung und -schweißen im Kleinmaßstab; – Technologien zur Verarbeitung und zum Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, von Komponenten (zum Beispiel Katalysatoren, Batterien), einschließlich hydrometallurgischer Gewinnung, elektrochemischer Verarbeitung, zum Beispiel von schwarzer Masse aus Batteriemodulen, Biolaugung, nanotechnologiegestützte Filterung; – Technologien für stoffliche Trenn-/Separationsverfahren, insbesondere Reinigungs- und Entsalzungstechnologien für Anlagentechnik, Extraktionstechnologien; – Kreislauforientierte Bioökonomie-Technologien (zum Beispiel für die Umwandlung von Abfällen in wertvolle biobasierte Materialien, Anlagen zur Herstellung von Biogas oder fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Abfällen und Infrastruktur hierfür); – Biotechnologien zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes; – Herstellung von Endprodukten, Komponenten, Bauteilen oder Maschinen, die in erster Linie für die Herstellung einer kritischen Technologie benötigt werden; – Fortschrittliche Materialien, insbesondere Technologien für Nanomaterialien, intelligente Werkstoffe, fortschrittliche keramische Werkstoffe; Stealth-Materialien, inhärent sichere und nachhaltige Materialien; – Stärkung der Kapazitäten kritischer Rohstoffe im Sinne von Anhang II Verordnung (EU) 2024/1252: Technologien zur Verarbeitung und zum Recycling kritischer Rohstoffe, zur Erhöhung der Ressourceneffizienz, Substitution kritischer Rohstoffe, Rückgewinnung (durch Recycling oder Vorbereitung zur Wiederverwendung), Schaffung oder Erhöhung der Produktionskapazitäten kritischer Rohstoffe.
03
Aus dem JTF werden gefördert: … c) Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit im Rahmen der über die Fördergegenstände in Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d geförderten Investitionen, insbesondere Fortbildungen, Beratungen und geeignete Austauschformate.
04
Zuwendungen werden gewährt an: – Unternehmen, – gemäß § 2 Absatz 1 Sächsischem Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz verpflichtete Landkreise, kreisfreie Städte und Abfallverbände (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger), – Kommunen, – kommunale Zweckverbände, – Verbände, Vereine und gemeinnützige Organisationen.
05
Von der Förderung ausgeschlossen sind: – Hochschulen, – Berufsakademien und – Forschungseinrichtungen, die nicht unter Nummer 3.1 fallen.
06
Investive Vorhaben müssen zur Ressourceneffizienzsteigerung beitragen.
07
1. Allgemeine Hinweise – Beschreiben Sie den Beitrag zur Ressourceneffizienzsteigerung auf nachvollziehbare Weise unter Angabe quantifizierbarer Einsparungen. – Die Ressourceneffizienzsteigerung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Abfallrahmenrichtlinie muss dabei im Fokus stehen bzw. Schwerpunkt des Vorhabens sein. – Es ist möglich, mit einem Vorhaben mehrere Ansätze für Ressourceneffizienzsteigerung gleichzeitig zu verfolgen. – Je mehr Argumente für die Ressourceneffizienzsteigerung vorliegen, desto eher werden die Anforderungen dieser Zuwendungsvoraussetzung erfüllt.
08
Nicht relevant für die Ressourceneffizienzsteigerung (und kein Ziel im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) sind: – Reine Wassereinsparungen (Thema Wasser wird in anderen Rechtsvorschriften wie WHG, EU-WRRL und AbwV behandelt), – Alleinige Einsparungen von Energie und Strom, – Alleinige CO2-Einsparungen, – Personalkosteneinsparungen.
09
Der Vorhabensort für Vorhaben gemäß Nummer 2.1 muss sich im Freistaat Sachsen befinden. Der Vorhabensort für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 muss in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig, in der kreisfreien Stadt Leipzig oder in der kreisfreien Stadt Chemnitz (JTF-Gebiete) liegen.
10
Zur Übergangsregion gehören alle Gebiete in Sachsen außerhalb der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen.
11
Für Investitionen unter Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d sowie Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführt werden, wenn es sich um Infrastrukturinvestitionen handelt.
12
Produktive Investitionen sind Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte für Unternehmen, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen und damit zu Bruttoanlageinvestitionen und Beschäftigung beitragen.
13
Produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.1 Buchstabe d können im EFRE gefördert werden, wenn sie nicht in der Stadt Leipzig, im Landkreis Leipzig oder im Landkreis Nordsachsen liegen.
14
Produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen im Sinne der Definition von Nummer 4.4.2 Satz 2 unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d können gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) 2021/1056 und dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang nur gefördert werden, wenn die betreffenden Vorhaben a) in einem Gebiet gemäß Anlage 3 liegen, b) zur Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind, c) zum Übergang der Europäischen Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltziele beitragen, d) ihre Unterstützung für die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen in den JTF-Gebieten erforderlich ist und e) sie nicht zu einer Verlagerung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Die Fachstelle JTF prüft die Vereinbarkeit der geplanten produktiven Investition von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen mit dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang (Buchstabe b) und erstellt ein Votum. Ein positives Votum ist Voraussetzung für die Zuwendung.
15
C-Fördergebiete in den JTF-Gebieten, in denen produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen (im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 4 AGVO) unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d zuwendungsfähig sein können, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 … Bautzen, Landkreis (alle Gemeinden des Landkreises) … Chemnitz, Stadt* ohne: Fürstenstr. 144–264, Yorckstr. 30–58, Zeisigwaldstr. 4–66, Bersarinstr., Kutusowstr., Ernst-Moritz-Arndt-Str., Scharnhorststr., Clausewitzstr., Ernst-Enge-Str., Arthur-Strobel-Str., Geibelstr. 20–217, Liddy-Ebersberger-Str., Albert-Jentsch-Str., Carl-von-Ossietzky-Str. 164–198, Irkutsker Str., Str. Usti-nad-Labem, Dr.-Salvador-Allende-Str., Wenzel-Verner-Str., Friedrich-Hänel-Str., Scheffelstr. 2–90, Paul-Bertz-Str. 13–199, Robert-Siewert-Str., Otto-Hofmann-Str., Kurt-Schneider-Str., Faleska-Meining-Str., Wilhelm-Firl-Str., Albert-Köhler-Str., Bruno-Granz-Str., Max-Türpe-Str., Johannes-Dick-Str., Friedrich-Viertel-Str., Wolgograder Allee, Arno-Schreiter-Str., Alfred-Neubert-Str., Ludwig-Kirsch-Str., Fritz-Fritsche-Str., Ernst-Wabra-Str., Max-Opitz-Str., Marie-Tilch-Str. … Görlitz, Landkreis (alle Gemeinden des Landkreises) … Leipzig, Landkreis: Borna, Stadt; Colditz, Stadt; Grimma, Stadt; Kitzscher, Stadt; Lossatal; Otterwisch; Wurzen, Stadt … Nordsachsen: Bad Düben, Stadt; Delitzsch, Stadt; Eilenburg, Stadt; Laußig; Mockrehna; Mügeln, Stadt; Oschatz, Stadt; Schönwölkau; Torgau, Stadt … * In C-Fördergebieten in Chemnitz sind nur STEP-Vorhaben gemäß Nummer 2.1 Buchstabe d und 2.2 Buchstabe d zuwendungsfähig.
16
Nichtproduktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d und nichtinvestive Maßnahmen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.2 Buchstabe c können im JTF gemäß Artikel 8 Verordnung (EU) 2021/1056 gefördert werden. Nichtproduktive Investitionen sind Investitionen, die nicht der Definition von Nummer 4.4.2 Satz 2 entsprechen.
17
Vorhaben gemäß Nummer 2.2 müssen in den JTF-Gebieten zur Verringerung und Bewältigung der durch den Strukturwandel entstehenden sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen im Sinne von Nummer 1 Unterabsatz 3 beitragen. Dieser Beitrag wird geleistet durch – die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen oder – die Diversifizierung und Transformation der Wirtschaft oder – einen Beitrag zu innovativen Wirtschaftsformen (Etablierung neuer Wertschöpfungsketten oder neuer Geschäftsmodelle).
18
Im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe c müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließliche Anpassungsfortbildungen sowie allgemein für die Tätigkeit vorauszusetzende Grundkenntnisse hinausgehen. Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Teilnehmer einer Qualifizierungsmaßnahme können nur die Beschäftigten sowie Unternehmerinnen und Unternehmer der jeweiligen Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 sein.
19
Kritische Technologien im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe d oder 2.2 Buchstabe d sind gegeben, wenn Buchstabe a oder Buchstabe b erfüllt ist. a) Innovatives, neues und wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichen Potenzial für den Binnenmarkt, d. h. mindestens zwei der folgenden Anforderungen sind erfüllt: – „Innovativ“ zeichnet sich durch Neuartigkeit aus, die zu spürbaren Verbesserungen oder Veränderungen in einem bestimmten Bereich oder in einem bestimmten Wirtschaftszweig führt; – „Neu“ bedeutet kürzlich entwickelte Technologien, die sich beispielsweise aus der Forschungsbasis ergeben können und allmählich an Bedeutung gewinnen und durch die voraussichtlich ein erhebliches Wachstum oder eine erhebliche Wirkung erzielt wird; – „Wegbereitend“ bezeichnet die fortschrittlichsten, innovativsten und komplexesten Technologien, die derzeit in der Europäischen Union verfügbar sind oder entwickelt werden.
20
Kritische Technologien im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe d oder 2.2 Buchstabe d sind gegeben, wenn Buchstabe a oder Buchstabe b erfüllt ist. … b) Beiträge zur Verringerung oder Verhinderung von strategischen Abhängigkeiten der Europäischen Union werden geleistet durch aa) die bereits erfolgte Einordnung eines Projektes im Bereich kritische und strategische Rohstoffe als strategisches Projekt durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 6 und 7 und Anhang I und II Verordnung (EU) 2024/1252; bb) die Erfüllung von mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen: – Beitrag zur industriellen und technologischen Führungsrolle der Europäischen Union, die ihr einen Wettbewerbsvorteil in der globalen Technologielandschaft verschaffen und zur Vermeidung von Abhängigkeiten beitragen kann; – Beitrag zu kritischen Infrastrukturen auf europäischer Ebene: Der uneingeschränkte Zugang zu wesentlichen Komponenten und Technologien wird die Entwicklung und Herstellung kritischer Infrastrukturen in der Union ermöglichen, durch die die Gefahr von Lieferunterbrechungen oder -verzögerungen gebannt wird; – Erhöhung der Produktionskapazität von kritischen Rohstoffen im Sinne von Anhang II Verordnung (EU) 2024/1252, von Schlüsselkomponenten oder Wertschöpfungsketten in der EU, bei denen das Risiko einer strategischen Abhängigkeit der Europäischen Union besteht, wenn sie dazu geeignet sind, Abhängigkeiten der Europäischen Union von Drittländern zu reduzieren und ihre Fähigkeit, sich selbst zu versorgen, verbessern, zum Bespiel durch kritische Komponenten oder deren Wertschöpfungsketten; – Stärkung oder Verbesserung der Versorgungssicherheit mit entscheidenden Produktionsmitteln, Komponenten und Technologien in der Europäischen Union, zum Beispiel zur Verringerung regionaler Versorgungsprobleme, -unterbrechungen oder - schwachstellen oder durch die verbesserte Bereitstellung kritischer Rohstoffe im Sinne von Anhang II Verordnung (EU) 2024/1252; – Förderung positiver grenzüberschreitender Auswirkungen im Binnenmarkt zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Lieferketten der Industrie und nachgelagerten Sektoren und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, zum Beispiel durch die Bündelung von Fachwissen und Ressourcen.
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Der Beitrag zu kritischen Technologien muss über Buchstabe a oder Buchstabe b geleistet werden. a) Herstellung einer kritischen Technologie „Herstellung“ erfordert die Einrichtung von Produktionslinien, neuartige Anlagen, den Ausbau oder die Umwidmung bestehender Anlagen, die Ausweitung von Verfahren zur Deckung der Nachfrage und/oder die Einführung von Qualitätskontrollmechanismen zur Gewährleistung einer einheitlichen Produktion hochwertiger Produkte. b) Sicherung und Stärkung der Wertschöpfungsketten kritischer Technologien Der Begriff „Wertschöpfungskette“ bezieht sich auf – spezielle Bauteile, Komponenten und Maschinen, die in erster Linie zur Entwicklung und Herstellung von Endprodukten verwendet werden; – kritische Rohstoffe gemäß Anhang II Verordnung (EU) 2024/1252, deren Menge über eine Verbesserung der Ressourceneffizienz, Substitution, Rückgewinnung (durch Recycling oder Vorbereitung zur Wiederverwendung), die Schaffung oder Erhöhung der Produktionskapazitäten erhöht wird; – mit einem der ersten beiden Anstriche verbundene Maßnahmen, die für die Entwicklung oder Herstellung von Endprodukten kritischer Technologien unerlässlich und speziell hierfür vorgesehen sind (zum Beispiel Cloud-/Edge-Computing-Dienste, Hochleistungsrechendienste, speziell für die intelligente Fertigung vorgesehene Konnektivitätsdienste) oder – die Erweiterung, Umrüstung oder qualitative Verbesserung bestehender Anlagen sowie die Errichtung von Infrastruktur, wenn sie zur Herstellung kritischer Technologien unerlässlich und speziell hierfür vorgesehen ist.
22
1. Ziel – Der Phosphor muss wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden. – Eine reine Verbringung von Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Nutzung ist nicht ausreichend.
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2. Förderfähige Verfahren bei Investitionen in die Phosphorrückgewinnung – Die Klärschlammverbrennungsasche aus Monoverbrennungsanlagen wird mittels technisch-chemischer Verfahren von Phosphor entfrachtet, welcher wiederum in Form rückgewonnener Verbindungen als Edukt eingesetzt wird. – Klärschlämme nach Abschluss der Abwasserbehandlung unterliegen dem Abfallrecht der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), bei einer anlageninternen Phosphorrückgewinnung aus Rohschlämmen gilt das Abwasserrecht (AbwV). Die originären Aufgaben der Kläranlagen zur Schadstoffentfrachtung und zum Erreichen der Einleitkriterien des gereinigten Abwassers in die Vorflut dürfen nicht mit einer Phosphorrückgewinnung verflochten sein, allenfalls lassen sich Synergieeffekte nutzen. Es ist zu zeigen, dass Phosphor während und nach der Abwasserbehandlung in nicht nur marginaler Menge sowie gebrauchsfähiger Form gewonnen und ausgeschleust werden kann.
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3. Was ist nicht förderfähig? – Monoverbrennungsanlagen – Neuartige Pilotanlagen, die Forschungszwecken dienen – Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen
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5. Bis wann können Anträge gestellt werden und bis wann müssen die Projekte fertiggestellt werden? – In dieser Förderperiode bewilligte Projekte zur Phosphorrückgewinnung müssen bis zum 31.01.2030 fertiggestellt sein. …
26
Biogas und fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfällen und die Infrastruktur hierfür im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe d und Nummer 2.2 Buchstaben b und d sind nur zuwendungsfähig, wenn die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung und der dazugehörigen Durchführungs- oder delegierten Rechtsakte erfüllt sind; die Biokraftstoffe müssen aus den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden und die Abfalleigenschaft des § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfüllen.
27
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … a) Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe nach Artikel 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1056;
28
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … b) Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), in den jeweils geltenden Fassungen, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt;
29
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … c) Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes liegen.
30
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … d) Investitionen in und im Zusammenhang mit Anlagen, die dem Europäischen Emissionshandel im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;
31
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … e) Investitionen in Mülldeponien und Abfallverbrennungsanlagen;
32
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … f) Investitionen zur Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen, es sei denn es handelt sich um ein Vorhaben, das Technologien zur Rückgewinnung von Materialien aus Restabfällen zum Zwecke der Kreislaufwirtschaft nutzt;
33
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … g) Investitionen in Forschung;
34
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … h) Maßnahmen von zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung des Sächsischen EFRE/JTF-Programms im Territorialen Plan für einen gerechten Übergang zum EFRE/JTF-Programm Sachsen namentlich benannten Unternehmen mit Förderfähigkeit in den JTF-Gebieten können unter Nummer 2.2 nicht gefördert werden;
35
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … i) Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden;
36
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … j) Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden;
37
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … k) Investitionen in Anlagen und in die Infrastruktur zur Herstellung von Wasserstoff;
38
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … l) Investitionen in Anlagen zur Wasseraufbereitung sowie
39
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … m) Investitionen in die Abwasserreinigung (in Klärwerken) gemäß Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
40
Gemäß Nummer 5.1 der EU-Rahmenrichtlinie darf mit dem Vorhaben begonnen werden, sobald der Antrag bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Antragsteller tragen dabei das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.
41
Wichtige Hinweise: 1. Der Starttermin Ihres Vorhabens darf nicht vor dem Eingang der Bestätigungsmail zum Förderantrag liegen. 2. Sofern Sie entgegen dieser Förderbedingung vorher mit dem Vorhaben beginnen, entfällt die Förderung. 3. Als Vorhabenbeginn gilt jede Maßnahme, mit welcher der Antragssteller seine Entschlossenheit zur Durchführung des Vorhabens zeigt. Hierzu zählen u.a. Vertragsabschlüsse oder die An- und Bezahlung einer Rechnung. Bei Baumaßnahmen gelten die Leistungsphasen 1-6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Gegenstand der Antragstellung.
42
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen von Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
43
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
44
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Beihilfeempfänger müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben.
45
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … 8. Besondere Anforderungen für Vorhaben nach Artikel 13, 14 AGVO … Eine Freistellung kommt nur für Vorhaben in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht. Für KMU können Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 AGVO gewährt werden. Für große Unternehmen kommen Beihilfen für Erstinvestitionen nur in Betracht, soweit mit der Erstinvestition eine neue wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 2 Nummer 51 begründet wird.
46
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Investitionen in Technologien, die unionsweit Gegenstand bereits rentabler etablierter Geschäftspraktiken sind, kommen für eine Freistellung nach Artikel 47 AGVO nicht in Betracht.
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
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Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 50k – € 10M.

EFRE: STEP – kritische TechnologienNr. 2.1 Buchstabe d; Anlage 2, Zeilen 2.1.d
Subsidiepercentage
90%
Min subsidie
€ 8k
Max subsidie
€ 10M
Investitionen in die Herstellung kritischer Technologien oder in die Sicherung und Stärkung ihrer Wertschöpfungsketten aus dem EFRE: Fertigungstechnologien, Verarbeitung und Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Komponenten, Trenn- und Separationsverfahren, kreislauforientierte Bioökonomie, Biotechnologien, Endprodukte, Komponenten und Maschinen für kritische Technologien, fortschrittliche Materialien sowie Kapazitäten kritischer Rohstoffe einschließlich der Herstellung von Anlagen zur Phosphorrückgewinnung. Der Vorhabensort muss in Sachsen liegen. Produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen sind nur außerhalb der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen förderfähig.
Höchstens 5.000.000 Euro je Vorhaben, bei Vorhaben zur Phosphorrückgewinnung höchstens 10.000.000 Euro. 90 Prozent gelten für De-minimis-Beihilfen (höchstens 300.000 Euro in drei Jahren, DAWI 750.000 Euro) und beihilfefreie Vorhaben; nach der AGVO richtet sich die Förderhöhe nach dem jeweiligen Artikel.
Höchstfördersatz für Groß-, mittlere und kleine Unternehmen sowie beihilfefreie Vorhaben: 90% Bei Förderung nach der AGVO richtet sich die Förderhöhe nach dem jeweiligen AGVO-Artikel (Anlage 2 Fußnote d).
JTF: STEP – kritische TechnologienNr. 2.2 Buchstabe d; Anlage 2, Zeile 2.2.d
Subsidiepercentage
90%
Min subsidie
€ 8k
Max subsidie
€ 5M
Investitionen in die Herstellung kritischer Technologien oder in die Sicherung und Stärkung ihrer Wertschöpfungsketten aus dem JTF: Fertigungstechnologien, Verarbeitung und Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Komponenten, Trenn- und Separationsverfahren, kreislauforientierte Bioökonomie, Biotechnologien, Endprodukte, Komponenten und Maschinen für kritische Technologien, fortschrittliche Materialien sowie Kapazitäten kritischer Rohstoffe. Der Vorhabensort muss in den JTF-Gebieten liegen (Landkreise Görlitz, Bautzen, Nordsachsen und Leipzig, Städte Leipzig und Chemnitz), und das Vorhaben muss zur Bewältigung der Folgen des Strukturwandels beitragen. Produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen sind nur in den C-Fördergebieten der Anlage 3 und mit positivem Votum der Fachstelle JTF förderfähig.
90 Prozent gelten für De-minimis-Beihilfen (höchstens 300.000 Euro in drei Jahren, DAWI 750.000 Euro) und beihilfefreie Vorhaben; nach der AGVO richtet sich die Förderhöhe nach dem jeweiligen Artikel.
Höchstfördersatz für Groß-, mittlere und kleine Unternehmen sowie beihilfefreie Vorhaben: 90% Bei Förderung nach der AGVO richtet sich die Förderhöhe nach dem jeweiligen AGVO-Artikel (Anlage 2 Fußnote d).
JTF: Qualifizierungsmaßnahmen zur geförderten InvestitionNr. 2.2 Buchstabe c; Anlage 2, Zeile 2.2.c
Subsidiepercentage
65–90%
Min subsidie
€ 500
Max subsidie
€ 50k
Qualifizierungsmaßnahmen aus dem JTF, insbesondere Fortbildungen, Beratungen und geeignete Austauschformate, im Zusammenhang mit einer im JTF geförderten Investition nach Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d. Vermittelt werden müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die über reine Anpassungsfortbildungen und Grundkenntnisse hinausgehen; gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sind ausgeschlossen. Teilnehmen können nur Beschäftigte sowie Unternehmerinnen und Unternehmer des Zuwendungsempfängers. Der Antrag wird mit der Investition oder separat bis spätestens zur Einreichung ihres Verwendungsnachweises gestellt. Gefördert wird nur auf Grundlage der De-minimis-Verordnungen.
Übergangsregionen (ÜR): 70% tot 90% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU), +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU), +20 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben) Höchstfördersätze; der Grundsatz gilt für Großunternehmen und für Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung.
Stärker entwickelte Regionen (SER): 65% tot 85% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU), +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU), +20 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben) Höchstfördersätze; der Grundsatz gilt für Großunternehmen und für Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung.
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Gemäß Artikel 3 der Allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen maximal 300 000 Euro in drei Jahren betragen. Bei Anwendung der DAWI-De-minimis-Verordnung gilt ein Höchstbetrag von 750 000 Euro in drei Jahren.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiodevanaf 16 januari 2026 Nr. 8.1, Unterzeichnung
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Niet nodig
  • Vorhabensbeschreibung gemäß den von der Bewilligungsstelle bereitgestellten Vorgaben
  • Erläuterung des Beitrags zur Ressourceneffizienzsteigerung gemäß Nummer 4.1
  • Nachweis der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Vorhabens, insbesondere der erforderlichen Genehmigungen, Klärung der Eigentums- und sonstigen privatrechtlichen Verhältnisse
  • Bei Infrastrukturinvestitionen Formblatt für die Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Nummer 4.3
  • Verbindliche Erklärung, dass sie in der Lage sind, den gesamten Eigenanteil zu tragen
  • Erklärung, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können (Antragsteller, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen)
  • Detaillierte Investitionsaufstellung mit Kostenschätzungen (bei Baumaßnahmen nach DIN 276)
  • Angebote
  • Gesellschaftsvertrag/Satzung
  • aktueller Registerauszug bzw. Gewerbeanmeldung
  • Identifikation - Personalausweiskopie (Vorder- und Rückseite)
  • Anzeige von Zeichnungsbefugten
  • Geschäftsplan
  • Baupläne bzw. Bauunterlagen sowie Grundbuchauszug bzw. Miet-/ Pachtvertrag
  • Erforderliche Konzessionen/Genehmigungen bei Baumaßnahmen
  • Beschreibung des Beitrags des Vorhabens zur Verringerung und Bewältigung der durch den Strukturwandel entstehenden sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen im Sinne von Nr. 1 (Absatz 3) und Nr. 4.5.4 der FRL in einer JTF-Region
  • Beschreibung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Nr. 4.5.2 der FRL bei produktiven Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen in einer JTF-Region
  • Beschreibung zur Erfüllung der Definition nichtproduktiver Investitionen von Großunternehmen gemäß Nr. 4.4.3 oder 4.5.3 der FRL
  • Merkblatt und Fragebogen zur Förderfähigkeit von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen (Vordruck 62242)
  • KMU-Bewertung für Partner-/Verbundunternehmen (Vordruck 60314)
  • Merkblatt Investitionsmehrkosten zu AGVO - Art. 47 (Vordruck 62240), bei Förderung nach Artikel 47 AGVO
  • De-minimis-Erklärung (SAB-Vordruck 60381), bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe c (De-minimis-Beihilfe)
Der Antrag wird elektronisch im Förderportal der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) gestellt, die als Bewilligungsstelle entscheidet; über 1.000.000 Euro beantragter Zuwendung holt sie eine Stellungnahme des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ein, und bei produktiven Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen im JTF ist ein positives Votum der Fachstelle JTF nötig. Qualifizierungsmaßnahmen im JTF werden mit der Investition oder separat bis zum Verwendungsnachweis der Investition beantragt. Ausgezahlt wird auf Antrag im Erstattungsverfahren gegen Nachweis der tatsächlich getätigten direkten Ausgaben; Teilauszahlungen sind zulässig. Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre, und die Verwendung ist spätestens sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraum nachzuweisen. Die AGVO-Freistellung der Richtlinie gilt bis zum 30. Juni 2027. Den Vordruck 62242 zu Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen reichen Antragsteller nur ein, wenn das Vorhaben weder nichtinvestiv ist noch in einem Gebiet der Anlage 3 liegt noch als STEP-Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe d außerhalb der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen liegt.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Nr. 5.3.3 Buchstabe b: Zuwendungsfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2. Buchstabe c sind: … b) Sachausgaben, zum Beispiel Miete für Veranstaltungsräume;
Uitbesteding
Nr. 5.3.1 Buchstaben b und c, Nr. 5.3.3 Buchstabe a: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: … b) Ausgaben für Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe d oder Nummer 2.2 Buchstabe d sind zudem c) Ausgaben für Fremdleistungen zur Vorbereitung und Umsetzung dieser Vorhaben. Zuwendungsfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2. Buchstabe c sind: … a) Ausgaben für externe Qualifizierungs-, Weiterbildungs- und Beratungsleistungen;
Apparatuur
Nr. 5.3.1 Buchstabe a: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: … a) Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Nr. 5.3.1 Buchstaben a und b: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: … a) Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte; b) Ausgaben für Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
Indirecte kosten
Nr. 5.3.1 Buchstabe d, Nr. 5.3.3 Buchstabe d: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: … d) Zuwendungsfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten. Zuwendungsfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2. Buchstabe c sind: … d) Zuwendungsfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Verwaltung und Umsetzung der Qualifizierungsmaßnahme anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
Reiskosten
Nr. 5.3.3 Buchstabe c: Zuwendungsfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2. Buchstabe c sind: … c) Ausgaben für Unterbringung, sofern die Maßnahme nicht am Wohnort oder Dienstort stattfindet.
Overige kosten
Nr. 5.3.1 Buchstabe a (immaterielle Vermögenswerte): Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: … a) Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte; Nr. 5.3.4: Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für: a) Eigenleistungen; b) Versicherungsbeiträge; c) Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Förderzweck stehen; d) Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung, einschließlich Zinsen; e) laufende Betriebskosten und allgemeiner Nachsorgeaufwand; f) Grunderwerb; g) Ausgaben für die energetische Nutzung von Biomasse; h) turnusmäßige Erneuerungen von Standardsoft- und -hardware; i) Umsatzsteuer, soweit die Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; j) Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen; k) Investitionen in die Anschaffung von Fahrzeugen und in Maßnahmen an Fahrzeugen; l) Ausgaben für Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe c.
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Regelingsdocumenten
23 SAB 60314 KMU-Bewertung Partner- und Verbundunternehmen.pdf
application/pdf · 261 KB
07 SAB 62242 Merkblatt und Fragebogen Grossunternehmen.md
text/markdown · 9 KB
09 SAB 69156 Fragebogen Klimavertraeglichkeit.pdf
application/pdf · 258 KB
15 SAB 64042-1 Beihilfe-Pruefung AGVO Allgemeine Anforderungen.pdf
application/pdf · 223 KB
14 SAB 62247 Merkblatt strategische und kritische Rohstoffe.pdf
application/pdf · 164 KB
19 SAB 64042-11 Beihilfe-Pruefung AGVO Art 49.pdf
application/pdf · 158 KB
13 SAB 62245 Merkblatt STEP-Foerdergegenstaende.pdf
application/pdf · 173 KB
02 SächsABl. 2023 S. 576 EU-Rahmenrichtlinie mit NBest-EU.md
text/markdown · 102 KB
11 SAB 62243 Merkblatt Phosphorrueckgewinnung.pdf
application/pdf · 224 KB
18 SAB 64042-8 Beihilfe-Pruefung AGVO Art 41.pdf
application/pdf · 192 KB
03 EU 651-2014 AGVO Art 1-9 13 14 17 18 28 41 47 49 58 59 Anh I.md
text/markdown · 192 KB
24 FDB Land Sachsen kreislaufwirtschaft.md
text/markdown · 5 KB
21 SAB 60300 KMU-Informationsblatt.pdf
application/pdf · 275 KB
10 SAB 62240 Merkblatt Investitionsmehrkosten AGVO Art 47.pdf
application/pdf · 312 KB
01 SächsABl. 2026 S. 152 FRL KrW 2026.md
text/markdown · 69 KB
17 SAB 64042-3 Beihilfe-Pruefung AGVO Art 18.pdf
application/pdf · 198 KB
22 SAB 60380 De-minimis-Informationsblatt.pdf
application/pdf · 201 KB
08 SAB 62244 Merkblatt Klimavertraeglichkeitspruefung.pdf
application/pdf · 200 KB
06 SAB 62241 Merkblatt Ressourceneffizienzsteigerung.pdf
application/pdf · 159 KB
16 SAB 64042-2 Beihilfe-Pruefung AGVO Art 17.pdf
application/pdf · 214 KB
04 EU 2023-2831 De-minimis-Verordnung.md
text/markdown · 53 KB
20 SAB 60309 Vorabinformation geplantes Vorhaben.pdf
application/pdf · 297 KB
12 SAB 62248 Merkblatt Alttextilien Praxisbeispiele.pdf
application/pdf · 240 KB
05 SAB Programmseite FRL Kreislaufwirtschaft.md
text/markdown · 26 KB
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