DoorlopendFRL KrW/2026 – Kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren und Produkte (Sachsen)SABDoorlopend

FRL KrW/2026 – Kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren und Produkte (Sachsen)

Zuschuss für kreislauforientierte Produktion und Produkte in Sachsen

Zuschuss der SAB für Investitionen in kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren und Produkte, die Produktionsabfälle oder den Rohstoffeinsatz verringern: 8.000 bis 5.000.000 Euro aus dem EFRE in ganz Sachsen oder aus dem JTF in den Strukturwandelregionen.

Deadline
Doorlopend open
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Geverifieerd op 6 november 2026Bron: revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/21473/49374.pdfUitgevoerd door SAB

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In het kort

Wat is FRL KrW/2026 – Kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren und Produkte (Sachsen)?

Wie
Unternehmen aller Größen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Kommunen, kommunale Zweckverbände sowie Verbände, Vereine und gemeinnützige Organisationen mit einem Vorhaben in Sachsen, im JTF in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen oder Leipzig oder in den Städten Leipzig oder Chemnitz; ausgeschlossen sind Hochschulen, Berufsakademien und Forschungseinrichtungen, die nicht selbst zu diesen Antragstellern gehören. Großunternehmen und öffentliche Unternehmen erhalten für produktive Investitionen nur im JTF eine Förderung, und dort nur in den C-Fördergebieten außerhalb von Chemnitz und mit positivem Votum der Fachstelle JTF; sonst nur für nichtproduktive Investitionen und, im JTF, für Qualifizierungsmaßnahmen zur geförderten Investition.
Nr. 3.1, 3.2, 4.2, 4.4.2, 4.4.3, 4.5.2, 4.5.3, Anlage 3
Waarvoor
Investitionen in kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte, die Produktionsabfälle oder den Rohstoffeinsatz verringern, etwa durch Recyclingmaterial statt Primärrohstoffen, Digitalisierung oder neu gestaltete Prozesse. Im JTF zusätzlich Qualifizierungsmaßnahmen zur geförderten Investition.
Nr. 2.1 Buchstabe a, Nr. 2.2 Buchstaben a und c, Nr. 4.1
Wat je krijgt
Ein Zuschuss von 8.000 bis 5.000.000 Euro für die Investition mit Höchstfördersätzen von 35 bis 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, je nach Fonds, Unternehmensgröße und Beihilfegrundlage. Für Qualifizierungsmaßnahmen 500 bis 50.000 Euro mit Höchstfördersätzen von 65 bis 90 Prozent.
Nr. 5.1, 5.2, Anlage 2
Wat je moet doen
Den Antrag vor Beginn des Vorhabens elektronisch im Förderportal der SAB einreichen, mit Vorhabenbeschreibung, Erläuterung der Ressourceneffizienzsteigerung, Investitionsaufstellung, Angeboten und den weiteren genannten Unterlagen. Anträge sind laufend möglich und werden in der Reihenfolge ihres Eingangs gefördert, solange Mittel verfügbar sind.
Wie funktioniert die Antragstellung?, Formulare, Häufige Fragen (Bestenauslese)

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max subsidie per onderdeel
€ 50k – € 5M
3 onderdelen
Subsidie­percentage
35–90%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Gefördert werden investive und nichtinvestive Vorhaben zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft im Freistaat Sachsen.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Gefördert werden investive und nichtinvestive Vorhaben zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft im Freistaat Sachsen. JTF-geförderte Vorhaben tragen zusätzlich zum Strukturwandel bei, das heißt dazu, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Europäischen Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Europäischen Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Aus dem EFRE werden gefördert: … Investitionen in kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes , einschließlich des Ersatzes primärer Roh- und Ausgangsstoffe und der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff, Prozessen zur Digitalisierung, Prozessneugestaltungen und -optimierungen;
02
Aus dem JTF werden gefördert: … Investitionen in kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes, einschließlich des Ersatzes primärer Roh- und Ausgangsstoffe und der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz, Prozessen zur Digitalisierung, Prozessneugestaltungen und -optimierungen;
03
Aus dem JTF werden gefördert: … Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit im Rahmen der über die Fördergegenstände in Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d geförderten Investitionen, insbesondere Fortbildungen, Beratungen und geeignete Austauschformate.
04
Zuwendungen werden gewährt an: – Unternehmen, – gemäß § 2 Absatz 1 Sächsischem Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz verpflichtete Landkreise, kreisfreie Städte und Abfallverbände (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger), – Kommunen, – kommunale Zweckverbände, – Verbände, Vereine und gemeinnützige Organisationen.
05
Von der Förderung ausgeschlossen sind: – Hochschulen, – Berufsakademien und – Forschungseinrichtungen, die nicht unter Nummer 3.1 fallen.
06
Investive Vorhaben müssen zur Ressourceneffizienzsteigerung beitragen.
07
Allgemeine Hinweise – Beschreiben Sie den Beitrag zur Ressourceneffizienzsteigerung auf nachvollziehbare Weise unter Angabe quantifizierbarer Einsparungen. – Die Ressourceneffizienzsteigerung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Abfallrahmenrichtlinie muss dabei im Fokus stehen bzw. Schwerpunkt des Vorhabens sein. – Es ist möglich, mit einem Vorhaben mehrere Ansätze für Ressourceneffizienzsteigerung gleichzeitig zu verfolgen. – Je mehr Argumente für die Ressourceneffizienzsteigerung vorliegen, desto eher werden die Anforderungen dieser Zuwendungsvoraussetzung erfüllt.
08
Nicht relevant für die Ressourceneffizienzsteigerung (und kein Ziel im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) sind: – Reine Wassereinsparungen (Thema Wasser wird in anderen Rechtsvorschriften wie WHG, EU-WRRL und AbwV behandelt), – Alleinige Einsparungen von Energie und Strom, – Alleinige CO2-Einsparungen, – Personalkosteneinsparungen.
09
Der Vorhabensort für Vorhaben gemäß Nummer 2.1 muss sich im Freistaat Sachsen befinden. Der Vorhabensort für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 muss in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig, in der kreisfreien Stadt Leipzig oder in der kreisfreien Stadt Chemnitz (JTF- Gebiete) liegen.
10
Zur Übergangsregion gehören alle Gebiete in Sachsen außerhalb der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen.
11
Für Investitionen unter Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d sowie Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführt werden, wenn es sich um Infrastrukturinvestitionen handelt.
12
Produktive Investitionen von anderen als kleinen und mittleren Unternehmen (Großunternehmen oder öffentliche Unternehmen im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 4 AGVO) unter Nummer 2.1 Buchstabe a oder b können im EFRE nicht gefördert werden. Produktive Investitionen sind Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte für Unternehmen, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen und damit zu Bruttoanlageinvestitionen und Beschäftigung beitragen.
13
Investitionen, die nicht der Definition von Nummer 4.4.2 entsprechen (nichtproduktive Investitionen) von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.1 Buchstabe a oder b oder nichtinvestive Maßnahmen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.1 Buchstabe c können im EFRE gefördert werden.
14
Produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen im Sinne der Definition von Nummer 4.4.2 Satz 2 unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d können gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) 2021/1056 und dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang nur gefördert werden, wenn die betreffenden Vorhaben a) in einem Gebiet gemäß Anlage 3 liegen, b) zur Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind, c) zum Übergang der Europäischen Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltziele beitragen, d) ihre Unterstützung für die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen in den JTF-Gebieten erforderlich ist und e) sie nicht zu einer Verlagerung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Die Fachstelle JTF prüft die Vereinbarkeit der geplanten produktiven Investition von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen mit dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang (Buchstabe b) und erstellt ein Votum. Ein positives Votum ist Voraussetzung für die Zuwendung.
15
C-Fördergebiete in den JTF-Gebieten, in denen produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen (im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 4 AGVO) unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d zuwendungsfähig sein können, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027: Bautzen, Landkreis: (alle Gemeinden des Landkreises); Chemnitz, Stadt*: Chemnitz, Stadt* ohne: Fürstenstr. 144–264, Yorckstr. 30–58, Zeisigwaldstr. 4–66, Bersarinstr., Kutusowstr., Ernst-Moritz-Arndt-Str., Scharnhorststr., Clausewitzstr., Ernst-Enge-Str., Arthur-Strobel-Str., Geibelstr. 20–217, Liddy-Ebersberger-Str., Albert-Jentsch-Str., Carl-von-Ossietzky-Str. 164–198, Irkutsker Str., Str. Usti-nad-Labem, Dr.-Salvador-Allende-Str., Wenzel-Verner-Str., Friedrich-Hänel-Str., Scheffelstr. 2–90, Paul-Bertz-Str. 13–199, Robert-Siewert-Str., Otto-Hofmann-Str., Kurt-Schneider-Str., Faleska-Meining-Str., Wilhelm-Firl-Str., Albert-Köhler-Str., Bruno-Granz-Str., Max-Türpe-Str., Johannes-Dick-Str., Friedrich-Viertel-Str., Wolgograder Allee, Arno-Schreiter-Str., Alfred-Neubert-Str., Ludwig-Kirsch-Str., Fritz-Fritsche-Str., Ernst-Wabra-Str., Max-Opitz-Str., Marie-Tilch-Str.; Görlitz, Landkreis: (alle Gemeinden des Landkreises); Leipzig, Landkreis: Borna, Stadt; Colditz, Stadt; Grimma, Stadt; Kitzscher, Stadt; Lossatal; Otterwisch; Wurzen, Stadt; Nordsachsen: Bad Düben, Stadt; Delitzsch, Stadt; Eilenburg, Stadt; Laußig; Mockrehna; Mügeln, Stadt; Oschatz, Stadt; Schönwölkau; Torgau, Stadt. * In C-Fördergebieten in Chemnitz sind nur STEP-Vorhaben gemäß Nummer 2.1 Buchstabe d und 2.2 Buchstabe d zuwendungsfähig.
16
Nichtproduktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d und nichtinvestive Maßnahmen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.2 Buchstabe c können im JTF gemäß Artikel 8 Verordnung (EU) 2021/1056 gefördert werden. Nichtproduktive Investitionen sind Investitionen, die nicht der Definition von Nummer 4.4.2 Satz 2 entsprechen.
17
Vorhaben gemäß Nummer 2.2 müssen in den JTF-Gebieten zur Verringerung und Bewältigung der durch den Strukturwandel entstehenden sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen im Sinne von Nummer 1 Unterabsatz 3 beitragen. Dieser Beitrag wird geleistet durch – die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen oder – die Diversifizierung und Transformation der Wirtschaft oder – einen Beitrag zu innovativen Wirtschaftsformen (Etablierung neuer Wertschöpfungsketten oder neuer Geschäftsmodelle).
18
Für Vorhaben zur Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff unter Nummer 2.2 Buchstabe a sind zur Bestimmung der Effizienz die Anteile des gewonnenen Sekundärrohstoffes aus dem Input der getrennt gesammelten ungefährlichen Abfälle zu erfassen.
19
Im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe c müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließliche Anpassungsfortbildungen sowie allgemein für die Tätigkeit vorauszusetzende Grundkenntnisse hinausgehen. Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
20
Teilnehmer einer Qualifizierungsmaßnahme können nur die Beschäftigten sowie Unternehmerinnen und Unternehmer der jeweiligen Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 sein.
21
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe nach Artikel 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1056;
22
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), in den jeweils geltenden Fassungen, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt;
23
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes liegen.
24
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in und im Zusammenhang mit Anlagen, die dem Europäischen Emissionshandel im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;
25
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in Mülldeponien und Abfallverbrennungsanlagen;
26
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen zur Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen, es sei denn es handelt sich um ein Vorhaben, das Technologien zur Rückgewinnung von Materialien aus Restabfällen zum Zwecke der Kreislaufwirtschaft nutzt;
27
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in Forschung;
28
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Maßnahmen von zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung des Sächsischen EFRE/JTF-Programms im Territorialen Plan für einen gerechten Übergang zum EFRE/JTF-Programm Sachsen namentlich benannten Unternehmen mit Förderfähigkeit in den JTF-Gebieten können unter Nummer 2.2 nicht gefördert werden;
29
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden;
30
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden;
31
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in Anlagen und in die Infrastruktur zur Herstellung von Wasserstoff;
32
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in Anlagen zur Wasseraufbereitung sowie
33
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in die Abwasserreinigung (in Klärwerken) gemäß Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
34
Gemäß Nummer 5.1 der EU-Rahmenrichtlinie darf mit dem Vorhaben begonnen werden, sobald der Antrag bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Antragsteller tragen dabei das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.
35
1. Der Starttermin Ihres Vorhabens darf nicht vor dem Eingang der Bestätigungsmail zum Förderantrag liegen. 2. Sofern Sie entgegen dieser Förderbedingung vorher mit dem Vorhaben beginnen, entfällt die Förderung.
36
Als Vorhabenbeginn gilt jede Maßnahme, mit welcher der Antragssteller seine Entschlossenheit zur Durchführung des Vorhabens zeigt. Hierzu zählen u.a. Vertragsabschlüsse oder die An- und Bezahlung einer Rechnung. Bei Baumaßnahmen gelten die Leistungsphasen 1-6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Gegenstand der Antragstellung.
37
Vorhaben bis zum Technologiereifegrad 7 werden in der FRL KrW nicht gefördert. Ab Technologiereifegrad 8 ist eine Förderung möglich.
38
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen von Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
39
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
40
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Beihilfeempfänger müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
41
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Besondere Anforderungen für Vorhaben nach Artikel 13, 14 AGVO … Eine Freistellung kommt nur für Vorhaben in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht. Für KMU können Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 AGVO gewährt werden. Für große Unternehmen kommen Beihilfen für Erstinvestitionen nur in Betracht, soweit mit der Erstinvestition eine neue wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 2 Nummer 51 begründet wird.
42
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Investitionen in Technologien, die unionsweit Gegenstand bereits rentabler etablierter Geschäftspraktiken sind, kommen für eine Freistellung nach Artikel 47 AGVO nicht in Betracht.
BedrijfsgrootteNr. 3.1, Anlage 2
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Digitalisering bedrijfsprocessenScholing werknemersDigitalisering, ICT en dataDuurzaamheidsinvesteringCirculaire economieArbeid, scholing en arbeidsmarktAfvalverminderingHergebruik en recyclingInvesteren en bedrijfsmiddelenCirculaire economie, grondstoffen en afval
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 50k – € 5M.

EFRE: Kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren und ProdukteNr. 2.1 Buchstabe a, Nr. 4.2, 4.4.2-4.4.3, 6.3, Anlage 2
Subsidiepercentage
35–70%
Min subsidie
€ 8k
Max subsidie
€ 5M
Investitionen aus dem EFRE in kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte, die Produktionsabfälle oder den Rohstoffeinsatz verringern, einschließlich des Ersatzes primärer Roh- und Ausgangsstoffe, der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff, der Digitalisierung von Prozessen und von Prozessneugestaltungen und -optimierungen. Der Vorhabensort muss im Freistaat Sachsen liegen. Produktive Investitionen von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen werden nicht gefördert, nichtproduktive Investitionen dieser Unternehmen schon.
Bei Förderung als De-minimis-Beihilfe höchstens 300.000 Euro in drei Jahren (DAWI-De-minimis-Verordnung: 750.000 Euro).
Fördergegenstand 2.1.a, Höchstfördersatz für Großunternehmen (GU): 35% tot 70% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU) bei beihilferelevanten Vorhaben, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU) bei beihilferelevanten Vorhaben, +35 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben und Vorhaben nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss)
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben: Großunternehmen, mittlere und kleine Unternehmen bei beihilferelevanten Vorhaben, eigener Satz für beihilfefreie Vorhaben und Vorhaben nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss. Die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung erhalten dieselben Fördersätze wie Großunternehmen. Bei Zuwendungen auf Grundlage der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses ist zu gewährleisten, dass keine Überkompensation erfolgt, das heißt, die Ausgleichszahlung für die DAWI darf nicht höher sein als die um die vorhabensbezogenen Einnahmen geminderten Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns.
JTF: Kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren und ProdukteNr. 2.2 Buchstabe a, Nr. 4.2, 4.5.2-4.5.5, 6.3, Anlage 2, Anlage 3
Subsidiepercentage
40–75%
Min subsidie
€ 8k
Max subsidie
€ 5M
Investitionen aus dem JTF in kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte, die Produktionsabfälle oder den Rohstoffeinsatz verringern, einschließlich des Ersatzes primärer Roh- und Ausgangsstoffe, der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz, der Digitalisierung von Prozessen und von Prozessneugestaltungen und -optimierungen. Der Vorhabensort muss in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen oder Leipzig oder in den kreisfreien Städten Leipzig oder Chemnitz liegen, und das Vorhaben muss zur Bewältigung des Strukturwandels beitragen. Produktive Investitionen von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen nur in den C-Fördergebieten der Anlage 3 – in den Landkreisen Bautzen und Görlitz, im Landkreis Leipzig in Borna, Colditz, Grimma, Kitzscher, Lossatal, Otterwisch und Wurzen, in Nordsachsen in Bad Düben, Delitzsch, Eilenburg, Laußig, Mockrehna, Mügeln, Oschatz, Schönwölkau und Torgau – und mit positivem Votum der Fachstelle JTF; die C-Fördergebiete in Chemnitz sind nur für STEP-Vorhaben offen, nicht für diese Investitionen; Unternehmen, die im territorialen Plan für einen gerechten Übergang namentlich benannt sind, sind ausgeschlossen.
Bei Förderung als De-minimis-Beihilfe höchstens 300.000 Euro in drei Jahren (DAWI-De-minimis-Verordnung: 750.000 Euro).
Fördergegenstand 2.2.a, Höchstfördersatz für Großunternehmen (GU): 40% tot 75% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU) bei beihilferelevanten Vorhaben, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU) bei beihilferelevanten Vorhaben, +35 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben und Vorhaben nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss)
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben: Großunternehmen, mittlere und kleine Unternehmen bei beihilferelevanten Vorhaben, eigener Satz für beihilfefreie Vorhaben und Vorhaben nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss. Die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung erhalten dieselben Fördersätze wie Großunternehmen. Bei Zuwendungen auf Grundlage der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses ist zu gewährleisten, dass keine Überkompensation erfolgt, das heißt, die Ausgleichszahlung für die DAWI darf nicht höher sein als die um die vorhabensbezogenen Einnahmen geminderten Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns.
JTF: Qualifizierungsmaßnahmen zur geförderten InvestitionNr. 1.3, 2.2 Buchstabe c, 4.5.7, 5.3.3, 7.2.3, 6.3, Anlage 2
Subsidiepercentage
65–90%
Min subsidie
€ 500
Max subsidie
€ 50k
Qualifizierungsmaßnahmen aus dem JTF im Zusammenhang mit einer nach Nr. 2.2 Buchstabe a, b oder d geförderten Investition, insbesondere Fortbildungen, Beratungen und geeignete Austauschformate, für Beschäftigte sowie Unternehmerinnen und Unternehmer des Zuwendungsempfängers. Sie vermitteln mehr als reine Anpassungsfortbildung; gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sind ausgeschlossen. Antrag zusammen mit der Investition oder separat, spätestens bis zur Einreichung des Verwendungsnachweises der Investition. Förderung nur als De-minimis-Beihilfe.
Förderung nur als De-minimis-Beihilfe: höchstens 300.000 Euro in drei Jahren (DAWI-De-minimis-Verordnung: 750.000 Euro).
Fördergegenstand 2.2.c, Höchstfördersatz für Großunternehmen (GU) in Übergangsregionen (ÜR): 70% tot 90% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU) bei beihilferelevanten Vorhaben, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU) bei beihilferelevanten Vorhaben, +20 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben)
Fördergegenstand 2.2.c, Höchstfördersatz für Großunternehmen (GU) in stärker entwickelten Regionen (SER): 65% tot 85% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU) bei beihilferelevanten Vorhaben, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU) bei beihilferelevanten Vorhaben, +20 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben)
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben: Großunternehmen, mittlere und kleine Unternehmen bei beihilferelevanten Vorhaben, eigener Satz für beihilfefreie Vorhaben und Vorhaben nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss. Die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung erhalten dieselben Fördersätze wie Großunternehmen. Bei Zuwendungen auf Grundlage der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses ist zu gewährleisten, dass keine Überkompensation erfolgt, das heißt, die Ausgleichszahlung für die DAWI darf nicht höher sein als die um die vorhabensbezogenen Einnahmen geminderten Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns.
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Gemäß Artikel 3 der Allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen maximal 300 000 Euro in drei Jahren betragen.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiodevanaf 16 januari 2026 Nr. 8.1
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
  • Vorhabensbeschreibung gemäß den von der Bewilligungsstelle bereitgestellten Vorgaben
  • Erläuterung des Beitrags zur Ressourceneffizienzsteigerung (Merkblatt Vordruck 62241)
  • Nachweis der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Vorhabens, insbesondere der erforderlichen Genehmigungen, Klärung der Eigentums- und sonstigen privatrechtlichen Verhältnisse
  • Bei Infrastrukturinvestitionen: Formblatt für die Klimaverträglichkeitsprüfung (Fragebogen Klimaverträglichkeit, Vordruck 69156)
  • Verbindliche Erklärung, den gesamten Eigenanteil tragen zu können
  • Bei Antragstellern, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen: Erklärung, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können
  • Detaillierte Investitionsaufstellung mit Kostenschätzungen (bei Baumaßnahmen nach DIN 276)
  • Angebote
  • Gesellschaftsvertrag/Satzung
  • Aktueller Registerauszug bzw. Gewerbeanmeldung
  • Identifikation - Personalausweiskopie (Vorder- und Rückseite)
  • Anzeige von Zeichnungsbefugten
  • Geschäftsplan
  • Baupläne bzw. Bauunterlagen sowie Grundbuchauszug bzw. Miet-/ Pachtvertrag
  • Erforderliche Konzessionen/Genehmigungen bei Baumaßnahmen
  • Im JTF: Beschreibung des Beitrags des Vorhabens zur Verringerung und Bewältigung der durch den Strukturwandel entstehenden sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen
  • Im JTF bei produktiven Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen: Beschreibung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Nr. 4.5.2 der FRL
  • Bei Großunternehmen: Beschreibung zur Erfüllung der Definition nichtproduktiver Investitionen gemäß Nr. 4.4.3 oder 4.5.3 der FRL (Merkblatt und Fragebogen Vordruck 62242)
  • KMU-Bewertung für Partner-/Verbundunternehmen (Vordruck 60314)
  • Bei Förderung nach Artikel 47 AGVO: ausgefülltes Merkblatt Investitionsmehrkosten (Vordruck 62240)
  • Bei Qualifizierungsmaßnahmen (Förderung nur als De-minimis-Beihilfe): De-minimis-Erklärung (Vordruck 60381)
Anträge sind elektronisch über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) unter www.sab.sachsen.de/frl-kreislaufwirtschaft einzureichen; mit dem Einreichen bestätigt die SAB den Antragseingang per E-Mail. Die SAB ist Bewilligungsstelle, Fachbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie; bei einer beantragten Zuwendung über 1.000.000 Euro holt die SAB dessen fachliche Stellungnahme ein. Ob ein Vorhaben eines Großunternehmens oder öffentlichen Unternehmens eine produktive oder nichtproduktive Investition ist, beurteilt die SAB; produktive Investitionen dieser Unternehmen im JTF prüft zusätzlich die Fachstelle JTF. Qualifizierungsmaßnahmen im JTF werden zeitgleich mit der Investition oder separat beantragt, separat spätestens bis zur Einreichung des Verwendungsnachweises der Investition. Ein Anspruch auf die Zuwendung besteht nicht; die SAB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag im Erstattungsverfahren gegen Nachweis der tatsächlich getätigten direkten Ausgaben; Teilauszahlungen sind zulässig. Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Verwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen, spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats. Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 30. Juni 2027.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Nr. 5.3.3 b (Qualifizierungsmaßnahmen): Sachausgaben, zum Beispiel Miete für Veranstaltungsräume;
Uitbesteding
Nr. 5.3.1 b: Ausgaben für Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Nr. 5.3.3 a (Qualifizierungsmaßnahmen): Ausgaben für externe Qualifizierungs-, Weiterbildungs- und Beratungsleistungen;
Apparatuur
Nr. 5.3.1 a: Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Nr. 5.3.1 a: Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte; Nr. 5.3.4: Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für: … f) Grunderwerb;
Indirecte kosten
Nr. 5.3.1 d: Zuwendungsfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten. Nr. 5.3.3 d (Qualifizierungsmaßnahmen): Zuwendungsfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Verwaltung und Umsetzung der Qualifizierungsmaßnahme anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
Reiskosten
Nr. 5.3.3 c (Qualifizierungsmaßnahmen): Ausgaben für Unterbringung, sofern die Maßnahme nicht am Wohnort oder Dienstort stattfindet.
Overige kosten
Nr. 5.3.1 a: Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte; Nr. 5.3.4: Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für: a) Eigenleistungen; b) Versicherungsbeiträge; c) Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Förderzweck stehen; d) Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung, einschließlich Zinsen; e) laufende Betriebskosten und allgemeiner Nachsorgeaufwand; f) Grunderwerb; g) Ausgaben für die energetische Nutzung von Biomasse; h) turnusmäßige Erneuerungen von Standardsoft- und -hardware; i) Umsatzsteuer, soweit die Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; j) Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen; k) Investitionen in die Anschaffung von Fahrzeugen und in Maßnahmen an Fahrzeugen; l) Ausgaben für Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe c. Anlage 1 Nr. 7 (bei Förderung nach AGVO): Beihilfefähig sind – die in Artikel 14 Absatz 4 AGVO benannten Kostenarten unter Beachtung der einschränkenden Vorgaben der Absätze 5 bis 9, – die in Artikel 17 Absatz 2 AGVO benannten Kostenarten unter Beachtung der einschränkenden Vorgaben der Absätze 3 bis 5, – nach Artikel 28 Absatz 5 AGVO Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, – nach Artikel 41 Absatz 6 AGVO die gesamten Investitionskosten, – nach Artikel 47 Absatz 7 AGVO Investitionsmehrkosten, die sich aus einem Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines Vorhabens oder einer Tätigkeit ergeben, die weniger umweltfreundlich sind, – nach Artikel 49 AGVO die Kosten für Beratungsleistungen mit Bezug zu investiven Vorhaben.
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Regelingsdocumenten
09 SAB 69156 Fragebogen Klimavertraeglichkeit.pdf
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22 SAB 60380 De-minimis-Informationsblatt.pdf
application/pdf · 201 KB
19 SAB 64042-11 Beihilfe-Pruefung AGVO Art 49.pdf
application/pdf · 158 KB
06 SAB 62241 Merkblatt Ressourceneffizienzsteigerung.pdf
application/pdf · 159 KB
24 FDB Land Sachsen kreislaufwirtschaft.md
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10 SAB 62240 Merkblatt Investitionsmehrkosten AGVO Art 47.pdf
application/pdf · 312 KB
16 SAB 64042-2 Beihilfe-Pruefung AGVO Art 17.pdf
application/pdf · 214 KB
01 SächsABl. 2026 S. 152 FRL KrW 2026.md
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15 SAB 64042-1 Beihilfe-Pruefung AGVO Allgemeine Anforderungen.pdf
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08 SAB 62244 Merkblatt Klimavertraeglichkeitspruefung.pdf
application/pdf · 200 KB
21 SAB 60300 KMU-Informationsblatt.pdf
application/pdf · 275 KB
12 SAB 62248 Merkblatt Alttextilien Praxisbeispiele.pdf
application/pdf · 240 KB
03 EU 651-2014 AGVO Art 1-9 13 14 17 18 28 41 47 49 58 59 Anh I.md
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17 SAB 64042-3 Beihilfe-Pruefung AGVO Art 18.pdf
application/pdf · 198 KB
23 SAB 60314 KMU-Bewertung Partner- und Verbundunternehmen.pdf
application/pdf · 261 KB
07 SAB 62242 Merkblatt und Fragebogen Grossunternehmen.md
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04 EU 2023-2831 De-minimis-Verordnung.md
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20 SAB 60309 Vorabinformation geplantes Vorhaben.pdf
application/pdf · 297 KB
02 SächsABl. 2023 S. 576 EU-Rahmenrichtlinie mit NBest-EU.md
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05 SAB Programmseite FRL Kreislaufwirtschaft.md
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