DoorlopendFRL KrW/2026SABDoorlopend

FRL KrW/2026 – Investitionen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (Sachsen)

Zuschuss für Investitionen in eine bessere Abfallbewirtschaftung in Sachsen

Sachsen fördert aus EFRE und JTF Investitionen in die Abfallbewirtschaftung: getrennte Sammlung, Recycling, Wertstoffhöfe, Recyclingmaterial, Phosphorrückgewinnung, im JTF Biokraftstoffe aus Abfällen. Zuschuss 8.000 bis 5 Mio. Euro, bei Phosphorrückgewinnung bis 10 Mio. Euro.

Deadline
Doorlopend open
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Geverifieerd op 6 november 2026Bron: sab.sachsen.de/frl-kreislaufwirtschaftUitgevoerd door SAB

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In het kort

Wat is FRL KrW/2026 – Investitionen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (Sachsen)?

Wie
Unternehmen jeder Größe, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Kommunen, kommunale Zweckverbände, Verbände, Vereine und gemeinnützige Organisationen mit einem Vorhaben in Sachsen, im JTF-Teil in den JTF-Gebieten. Großunternehmen und öffentliche Unternehmen erhalten für produktive Investitionen nur eingeschränkt eine Förderung.
Nr. 3.1, 3.2, 4.2, 4.4, 4.5
Waarvoor
Investitionen, die die Bewirtschaftung von Abfällen verbessern und die Ressourceneffizienz steigern, etwa getrennte Sammlung, Recycling, Wertstoffhöfe, Recyclingmaterial als Rohstoff und Phosphorrückgewinnung, im JTF auch Anlagen für fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfällen und Qualifizierungsmaßnahmen zur geförderten Investition.
Nr. 2.1 Buchstabe b, 2.2 Buchstabe b und c, 4.1
Wat je krijgt
Einen Zuschuss von bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben je nach Unternehmensgröße, Region und Vorhaben, mindestens 8.000 Euro und höchstens 5 Mio. Euro, bei Phosphorrückgewinnung höchstens 10 Mio. Euro. Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen, erhalten bis zu 10 Prozent, höchstens 500.000 Euro. Qualifizierungsmaßnahmen erhalten bis zu 90 Prozent, mindestens 500 Euro und höchstens 50.000 Euro.
Nr. 5.1, 5.2, Anlage 2
Wat je moet doen
Stellen Sie den Antrag mit den geforderten Unterlagen elektronisch im Förderportal der SAB, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen. Anträge sind laufend möglich und werden bis zum Aufbrauchen der Mittel in der Reihenfolge des Eingangs bewilligt.
Nr. 6.1, 7.2; SAB-Programmseite, Häufige Fragen

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Max subsidie per onderdeel
€ 50k – € 10M
3 onderdelen
Subsidie­percentage
10–90%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Gefördert werden investive und nichtinvestive Vorhaben zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft im Freistaat Sachsen.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Gefördert werden investive und nichtinvestive Vorhaben zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft im Freistaat Sachsen. JTF-geförderte Vorhaben tragen zusätzlich zum Strukturwandel bei, das heißt dazu, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Europäischen Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Europäischen Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Aus dem EFRE werden gefördert: … b) Investitionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen, einschließlich Prozessen zur Digitalisierung, insbesondere in Bezug auf die Qualität und Quantität der getrennt gesammelten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen sowie von Gewerbe und Industrie, Verwertung biogener Abfälle, Qualität von Wertstoffhöfen, Recycling von Abfällen aus privaten Haushalten, Recycling von Abfällen aus Gewerbe und Industrie, Maßnahmen zum Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff, insbesondere von mineralischen Stoffen oder die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen sowie Klärschlammverbrennungsaschen entsprechend Klärschlammverordnung;
02
Aus dem JTF werden gefördert: … b) Investitionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen,insbesondere Maßnahmen zum Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff, insbesondere von mineralischen Stoffen, Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen sowie Klärschlammverbrennungsaschen entsprechend Klärschlammverordnung, Einbau, Errichtung oder Anpassung von Anlagen zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe aus Abfällen und der Infrastruktur hierfür;
03
Aus dem JTF werden gefördert: … c) Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit im Rahmen der über die Fördergegenstände in Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d geförderten Investitionen, insbesondere Fortbildungen, Beratungen und geeignete Austauschformate.
04
Zuwendungen werden gewährt an: – Unternehmen, – gemäß § 2 Absatz 1 Sächsischem Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz verpflichtete Landkreise, kreisfreie Städte und Abfallverbände (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger), – Kommunen, – kommunale Zweckverbände, – Verbände, Vereine und gemeinnützige Organisationen.
05
Von der Förderung ausgeschlossen sind: – Hochschulen, – Berufsakademien und – Forschungseinrichtungen, die nicht unter Nummer 3.1 fallen.
06
Forschungseinrichtungen, die gleichzeitig zulässige Begünstigte gemäß Nummer 3.1 dieser Förderrichtlinie sind, sind antragsberechtigt.
07
Investive Vorhaben müssen zur Ressourceneffizienzsteigerung beitragen.
08
Der Vorhabensort für Vorhaben gemäß Nummer 2.1 muss sich im Freistaat Sachsen befinden.
09
Der Vorhabensort für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 muss in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig, in der kreisfreien Stadt Leipzig oder in der kreisfreien Stadt Chemnitz (JTF- Gebiete) liegen.
10
Für Investitionen unter Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d sowie Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführt werden, wenn es sich um Infrastrukturinvestitionen handelt.
11
Für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I AGVO sind unter Nummer 2.1 sowohl investive als auch nichtinvestive Maßnahmen zuwendungsfähig.
12
Produktive Investitionen von anderen als kleinen und mittleren Unternehmen (Großunternehmen oder öffentliche Unternehmen im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 4 AGVO) unter Nummer 2.1 Buchstabe a oder b können im EFRE nicht gefördert werden. Produktive Investitionen sind Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte für Unternehmen, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen und damit zu Bruttoanlageinvestitionen und Beschäftigung beitragen.
13
Investitionen, die nicht der Definition von Nummer 4.4.2 entsprechen (nichtproduktive Investitionen) von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.1 Buchstabe a oder b oder nichtinvestive Maßnahmen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.1 Buchstabe c können im EFRE gefördert werden.
14
Für kleine und mittlere Unternehmen sind unter Nummer 2.2 sowohl investive als auch nichtinvestive Maßnahmen zuwendungsfähig.
15
Produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen im Sinne der Definition von Nummer 4.4.2 Satz 2 unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d können gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) 2021/1056 und dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang nur gefördert werden, wenn die betreffenden Vorhaben a) in einem Gebiet gemäß Anlage 3 liegen, b) zur Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind, c) zum Übergang der Europäischen Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltziele beitragen, d) ihre Unterstützung für die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen in den JTF-Gebieten erforderlich ist und e) sie nicht zu einer Verlagerung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Die Fachstelle JTF prüft die Vereinbarkeit der geplanten produktiven Investition von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen mit dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang (Buchstabe b) und erstellt ein Votum. Ein positives Votum ist Voraussetzung für die Zuwendung.
16
C-Fördergebiete in den JTF-Gebieten, in denen produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen (im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 4 AGVO) unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d zuwendungsfähig sein können, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027: Bautzen, Landkreis: (alle Gemeinden des Landkreises) – Chemnitz, Stadt*: Chemnitz, Stadt* ohne: Fürstenstr. 144–264, Yorckstr. 30–58, Zeisigwaldstr. 4–66, Bersarinstr., Kutusowstr., Ernst-Moritz-Arndt-Str., Scharnhorststr., Clausewitzstr., Ernst-Enge-Str., Arthur-Strobel-Str., Geibelstr. 20–217, Liddy-Ebersberger-Str., Albert-Jentsch-Str., Carl-von-Ossietzky-Str. 164–198, Irkutsker Str., Str. Usti-nad-Labem, Dr.-Salvador-Allende-Str., Wenzel-Verner-Str., Friedrich-Hänel-Str., Scheffelstr. 2–90, Paul-Bertz-Str. 13–199, Robert-Siewert-Str., Otto-Hofmann-Str., Kurt-Schneider-Str., Faleska-Meining-Str., Wilhelm-Firl-Str., Albert-Köhler-Str., Bruno-Granz-Str., Max-Türpe-Str., Johannes-Dick-Str., Friedrich-Viertel-Str., Wolgograder Allee, Arno-Schreiter-Str., Alfred-Neubert-Str., Ludwig-Kirsch-Str., Fritz-Fritsche-Str., Ernst-Wabra-Str., Max-Opitz-Str., Marie-Tilch-Str. – Görlitz, Landkreis: (alle Gemeinden des Landkreises) – Leipzig, Landkreis: Borna, Stadt; Colditz, Stadt; Grimma, Stadt; Kitzscher, Stadt; Lossatal; Otterwisch; Wurzen, Stadt – Nordsachsen: Bad Düben, Stadt; Delitzsch, Stadt; Eilenburg, Stadt; Laußig; Mockrehna; Mügeln, Stadt; Oschatz, Stadt; Schönwölkau; Torgau, Stadt – * In C-Fördergebieten in Chemnitz sind nur STEP-Vorhaben gemäß Nummer 2.1 Buchstabe d und 2.2 Buchstabe d zuwendungsfähig.
17
Nichtproduktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d und nichtinvestive Maßnahmen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.2 Buchstabe c können im JTF gemäß Artikel 8 Verordnung (EU) 2021/1056 gefördert werden. Nichtproduktive Investitionen sind Investitionen, die nicht der Definition von Nummer 4.4.2 Satz 2 entsprechen.
18
Vorhaben gemäß Nummer 2.2 müssen in den JTF-Gebieten zur Verringerung und Bewältigung der durch den Strukturwandel entstehenden sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen im Sinne von Nummer 1 Unterabsatz 3 beitragen. Dieser Beitrag wird geleistet durch – die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen oder – die Diversifizierung und Transformation der Wirtschaft oder – einen Beitrag zu innovativen Wirtschaftsformen (Etablierung neuer Wertschöpfungsketten oder neuer Geschäftsmodelle).
19
Im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe c müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließliche Anpassungsfortbildungen sowie allgemein für die Tätigkeit vorauszusetzende Grundkenntnisse hinausgehen. Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Teilnehmer einer Qualifizierungsmaßnahme können nur die Beschäftigten sowie Unternehmerinnen und Unternehmer der jeweiligen Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 sein.
20
Biogas und fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfällen und die Infrastruktur hierfür im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe d und Nummer 2.2 Buchstaben b und d sind nur zuwendungsfähig, wenn die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung und der dazugehörigen Durchführungs- oder delegierten Rechtsakte erfüllt sind; die Biokraftstoffe müssen aus den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden und die Abfalleigenschaft des § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfüllen.
21
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … a) Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe nach Artikel 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1056;
22
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … b) Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), in den jeweils geltenden Fassungen, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt;
23
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … c) Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes liegen.
24
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … d) Investitionen in und im Zusammenhang mit Anlagen, die dem Europäischen Emissionshandel im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;
25
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … e) Investitionen in Mülldeponien und Abfallverbrennungsanlagen;
26
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … f) Investitionen zur Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen, es sei denn es handelt sich um ein Vorhaben, das Technologien zur Rückgewinnung von Materialien aus Restabfällen zum Zwecke der Kreislaufwirtschaft nutzt;
27
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … g) Investitionen in Forschung;
28
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … h) Maßnahmen von zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung des Sächsischen EFRE/JTF-Programms im Territorialen Plan für einen gerechten Übergang zum EFRE/JTF-Programm Sachsen namentlich benannten Unternehmen mit Förderfähigkeit in den JTF-Gebieten können unter Nummer 2.2 nicht gefördert werden;
29
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … i) Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden;
30
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … j) Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden;
31
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … k) Investitionen in Anlagen und in die Infrastruktur zur Herstellung von Wasserstoff;
32
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … l) Investitionen in Anlagen zur Wasseraufbereitung sowie
33
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … m) Investitionen in die Abwasserreinigung (in Klärwerken) gemäß Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
34
Gemäß Nummer 5.1 der EU-Rahmenrichtlinie darf mit dem Vorhaben begonnen werden, sobald der Antrag bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Antragsteller tragen dabei das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.
35
Bei Zuwendungen auf Grundlage der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI- Freistellungsbeschlusses ist zu gewährleisten, dass keine Überkompensation erfolgt, das heißt, die Ausgleichszahlung für die DAWI darf nicht höher sein als die um die vorhabensbezogenen Einnahmen geminderten Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns.
36
Der Starttermin Ihres Vorhabens darf nicht vor dem Eingang der Bestätigungsmail zum Förderantrag liegen. … Sofern Sie entgegen dieser Förderbedingung vorher mit dem Vorhaben beginnen, entfällt die Förderung.
37
Als Vorhabenbeginn gilt jede Maßnahme, mit welcher der Antragssteller seine Entschlossenheit zur Durchführung des Vorhabens zeigt. Hierzu zählen u.a. Vertragsabschlüsse oder die An- und Bezahlung einer Rechnung. Bei Baumaßnahmen gelten die Leistungsphasen 1-6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Gegenstand der Antragstellung.
38
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen von Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
39
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
40
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Beihilfeempfänger müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
41
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Besondere Anforderungen für Vorhaben nach Artikel 13, 14 AGVO … Eine Freistellung kommt nur für Vorhaben in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht. Für KMU können Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 AGVO gewährt werden. Für große Unternehmen kommen Beihilfen für Erstinvestitionen nur in Betracht, soweit mit der Erstinvestition eine neue wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 2 Nummer 51 begründet wird.
42
Investitionen in Technologien, die unionsweit Gegenstand bereits rentabler etablierter Geschäftspraktiken sind, kommen für eine Freistellung nach Artikel 47 AGVO nicht in Betracht.
43
Vorhaben bis zum Technologiereifegrad 7 werden in der FRL KrW nicht gefördert. Ab Technologiereifegrad 8 ist eine Förderung möglich.
44
Die Ressourceneffizienzsteigerung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Abfallrahmenrichtlinie muss dabei im Fokus stehen bzw. Schwerpunkt des Vorhabens sein.
45
Nicht relevant für die Ressourceneffizienzsteigerung (und kein Ziel im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) sind: – Reine Wassereinsparungen (Thema Wasser wird in anderen Rechtsvorschriften wie WHG, EU-WRRL und AbwV behandelt), – Alleinige Einsparungen von Energie und Strom, – Alleinige CO2-Einsparungen, – Personalkosteneinsparungen.
46
Vorhaben müssen über gesetzliche Pflichtaufgaben hinaus gehen, damit sie gefördert werden können.
47
Zur Übergangsregion gehören alle Gebiete in Sachsen außerhalb der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen.
48
Was ist nicht förderfähig? – Monoverbrennungsanlagen – Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen – Neuartige Pilotanlagen, die Forschungszwecken dienen
49
Der Phosphor muss wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden.
50
Eine reine Verbringung von Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Nutzung ist nicht ausreichend.
51
Die originären Aufgaben der Kläranlagen zur Schadstoffentfrachtung und zum Erreichen der Einleitkriterien des gereinigten Abwassers in die Vorflut dürfen nicht mit einer Phosphorrückgewinnung verflochten sein, allenfalls lassen sich Synergieeffekte nutzen.
52
Es ist zu zeigen, dass Phosphor während und nach der Abwasserbehandlung in nicht nur marginaler Menge sowie gebrauchsfähiger Form gewonnen und ausgeschleust werden kann.
53
In dieser Förderperiode bewilligte Projekte zur Phosphorrückgewinnung müssen bis zum 31.01.2030 fertiggestellt sein.
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Digitalisering bedrijfsprocessenAfvalverwerkingScholing werknemersDigitalisering, ICT en dataDuurzaamheidsinvesteringCirculaire economieArbeid, scholing en arbeidsmarktHergebruik en recyclingInvesteren en bedrijfsmiddelenCirculaire economie, grondstoffen en afval
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 50k – € 10M.

EFRE: Verbesserung der AbfallbewirtschaftungNr. 2.1 Buchstabe b, Nr. 4.2, Nr. 4.4, Anlage 2
Subsidiepercentage
10–80%
Min subsidie
€ 8k
Max subsidie
€ 10M
Investitionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen aus dem EFRE, einschließlich Prozessen zur Digitalisierung: Qualität und Quantität getrennt gesammelter Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen sowie von Gewerbe und Industrie, Verwertung biogener Abfälle, Qualität von Wertstoffhöfen, Recycling von Abfällen aus privaten Haushalten und aus Gewerbe und Industrie, Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff, insbesondere mineralischer Stoffe, sowie Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen. Der Vorhabensort muss im Freistaat Sachsen liegen. Produktive Investitionen von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen sind ausgeschlossen; ihre nichtproduktiven Investitionen sind förderfähig.
Die Zuwendung beträgt mindestens 8.000 Euro und höchstens 5.000.000 Euro, bei Vorhaben zur Phosphorrückgewinnung höchstens 10.000.000 Euro und bei Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen, höchstens 500.000 Euro.
2.1.b (sonstige), Übergangsregion: 40% tot 75% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU), +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU), +35 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben und Vorhaben nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss)
2.1.b (sonstige), stärker entwickelte Region: 40% tot 70% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU), +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU), +30 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben und Vorhaben nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss)
2.1.b (Phosphorrückgewinnung): 40% tot 80% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU), +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU), +40 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben und Vorhaben nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss)
2.1.b (Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen): 10%
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; der Grundsatz gilt für Großunternehmen (GU) und Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung. Die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen.
JTF: Verbesserung der Abfallbewirtschaftung und fortschrittliche Biokraftstoffe aus AbfällenNr. 2.2 Buchstabe b, Nr. 4.2, Nr. 4.5, Anlage 2, Anlage 3
Subsidiepercentage
10–85%
Min subsidie
€ 8k
Max subsidie
€ 10M
Investitionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen aus dem JTF, insbesondere Maßnahmen zum Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff, insbesondere mineralischer Stoffe, Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen sowie Einbau, Errichtung oder Anpassung von Anlagen zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe aus Abfällen und der Infrastruktur hierfür. Der Vorhabensort muss in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig oder in den Städten Leipzig oder Chemnitz liegen, und das Vorhaben muss zur Bewältigung des Strukturwandels beitragen. Produktive Investitionen von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen sind nur in den C-Fördergebieten der Anlage 3 außerhalb Chemnitz und mit positivem Votum der Fachstelle JTF förderfähig.
Die Zuwendung beträgt mindestens 8.000 Euro und höchstens 5.000.000 Euro, bei Vorhaben zur Phosphorrückgewinnung höchstens 10.000.000 Euro und bei Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen, höchstens 500.000 Euro.
2.2.b (sonstige), Übergangsregion: 40% tot 80% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU), +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU), +40 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben und Vorhaben nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss)
2.2.b (sonstige), stärker entwickelte Region: 40% tot 75% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU), +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU), +35 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben und Vorhaben nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss)
2.2.b (Vorhaben in C-Fördergebieten), Übergangsregion: 45% tot 85% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU), +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU), +40 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben und Vorhaben nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss)
2.2.b (Phosphorrückgewinnung): 40% tot 80% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU), +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU), +40 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben und Vorhaben nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss)
2.2.b (Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen): 10%
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; der Grundsatz gilt für Großunternehmen (GU) und Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung. Die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen.
JTF: Qualifizierungsmaßnahmen zur geförderten InvestitionNr. 2.2 Buchstabe c, Nr. 1.3, 4.5.7, 5.3.3, 7.2.3, Anlage 2
Subsidiepercentage
65–90%
Min subsidie
€ 500
Max subsidie
€ 50k
Qualifizierungsmaßnahmen aus dem JTF im Zusammenhang mit einer nach Nr. 2.2 Buchstabe a, b oder d geförderten Investition, insbesondere Fortbildungen, Beratungen und geeignete Austauschformate. Teilnehmen können nur Beschäftigte sowie Unternehmerinnen und Unternehmer des Zuwendungsempfängers; die Maßnahme muss über Anpassungsfortbildungen und Grundkenntnisse hinausgehen, gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sind ausgeschlossen. Sie wird zusammen mit der Investition oder separat bis zur Einreichung von deren Verwendungsnachweis beantragt und nur als De-minimis-Beihilfe gefördert.
2.2.c, Übergangsregion: 70% tot 90% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU), +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU), +20 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben)
2.2.c, stärker entwickelte Region: 65% tot 85% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen (MU), +20 procentpunt bij kleine Unternehmen (KU), +20 procentpunt bij beihilfefreie Vorhaben)
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; der Grundsatz gilt für Großunternehmen (GU) und Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung. Die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. De-minimis-Beihilfen dürfen maximal 300.000 Euro in drei Jahren betragen; bei Anwendung der DAWI-De-minimis-Verordnung gilt ein Höchstbetrag von 750.000 Euro in drei Jahren.
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Gemäß Artikel 3 der Allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen maximal 300 000 Euro in drei Jahren betragen. Bei Anwendung der DAWI-De-minimis-Verordnung gilt ein Höchstbetrag von 750 000 Euro in drei Jahren.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiodevanaf 16 januari 2026 Nr. 8.1
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Niet nodig
  • Vorhabensbeschreibung gemäß den von der Bewilligungsstelle bereitgestellten Vorgaben (Nr. 7.2.2 a)
  • Erläuterung des Beitrags zur Ressourceneffizienzsteigerung gemäß Nummer 4.1 (Nr. 7.2.2 b; Merkblatt 62241)
  • Nachweis der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Vorhabens, insbesondere der erforderlichen Genehmigungen, Klärung der Eigentums- und sonstigen privatrechtlichen Verhältnisse (Nr. 7.2.2 c)
  • Bei Infrastrukturinvestitionen Formblatt für die Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Nummer 4.3: Fragebogen Klimaverträglichkeit (Vordruck 69156) (Nr. 7.2.2 d)
  • Prüftool zur Klimaverträglichkeitsprüfung (bei Infrastrukturinvestitionen mit einer Lebenserwartung von mindestens fünf Jahren und förderfähigen Gesamtkosten ab 1 Mio. Euro, je nach Projektkategorie; Merkblatt 62244)
  • Verbindliche Erklärung, dass die Antragsteller in der Lage sind, den gesamten Eigenanteil zu tragen (Nr. 7.2.2 e)
  • Erklärung, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können, von Antragstellern, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen (Nr. 7.2.2 e)
  • Detaillierte Investitionsaufstellung mit Kostenschätzungen (bei Baumaßnahmen nach DIN 276)
  • Angebote
  • Gesellschaftsvertrag/Satzung
  • aktueller Registerauszug bzw. Gewerbeanmeldung
  • Identifikation - Personalausweiskopie (Vorder- und Rückseite)
  • Anzeige von Zeichnungsbefugten
  • Geschäftsplan
  • Baupläne bzw. Bauunterlagen sowie Grundbuchauszug bzw. Miet-/ Pachtvertrag
  • Erforderliche Konzessionen/Genehmigungen bei Baumaßnahmen
  • Beschreibung des Beitrags des Vorhabens zur Verringerung und Bewältigung der durch den Strukturwandel entstehenden sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen im Sinne von Nr. 1 (Absatz 3) und Nr. 4.5.4 der FRL in einer JTF-Region
  • Beschreibung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Nr. 4.5.2 der FRL bei produktiven Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen in einer JTF-Region
  • Beschreibung zur Erfüllung der Definition nichtproduktiver Investitionen von Großunternehmen gemäß Nr. 4.4.3 oder 4.5.3 der FRL
  • Merkblatt und Fragebogen zur Förderfähigkeit von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen (Vordruck 62242), wenn das Vorhaben in keine der dort genannten Varianten passt
  • Ausgefülltes Merkblatt zur Bestimmung des Vergleichsszenarios und der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 47 AGVO (Vordruck 62240) mit geeigneten Unterlagen als Beleg, wenn Artikel 47 AGVO genutzt werden soll
  • KMU-Bewertung für Partner-/Verbundunternehmen (Vordruck 60314)
  • De-minimis-Erklärung (SAB-Vordruck 60381) mit vollständiger Übersicht über die im maßgeblichen Zeitraum erhaltenen De-minimis-Beihilfen, bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nr. 2.2 c (Informationsblatt 60380 Nr. 5)
Der Antrag wird mit den Unterlagen elektronisch im Förderportal der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) gestellt; mit dem Vorhaben darf begonnen werden, sobald der Antrag eingegangen ist. Die SAB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, bei einer Zuwendung über 1.000.000 Euro mit einer Stellungnahme des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und bei produktiven JTF-Investitionen von Großunternehmen mit dem Votum der Fachstelle JTF. Ob ein Vorhaben eines Großunternehmens oder öffentlichen Unternehmens eine produktive oder nichtproduktive Investition ist, beurteilt die SAB im Antrags- und Bewilligungsverfahren. Bei Infrastrukturinvestitionen wird über den Antrag erst entschieden, wenn alle Informationen und Unterlagen zur Klimaverträglichkeit vorliegen. Die Qualifizierungsmaßnahme kann mit der JTF-Investition oder separat bis zu deren Verwendungsnachweis beantragt werden. Ausgezahlt wird auf Antrag für nachgewiesene Ausgaben; Teilauszahlungen sind zulässig. Die Verwendung ist binnen sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen; die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre. Wird nicht binnen eines Jahres nach dem Bescheid begonnen, kann die Zuwendung widerrufen werden; Projekte zur Phosphorrückgewinnung müssen bis zum 31.01.2030 fertiggestellt sein. Einzelbeihilfen über dem Schwellenwert nach Artikel 9 AGVO werden in der Beihilfentransparenzdatenbank (TAM) der Europäischen Kommission veröffentlicht. Die Freistellungen nach der AGVO gelten bis zum 30. Juni 2027; wird die AGVO nicht verlängert, ersetzt oder relevant geändert, wird die Richtlinie entsprechend überarbeitet.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Nr. 5.3.3 Buchstabe b: Zuwendungsfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2. Buchstabe c sind: … b) Sachausgaben, zum Beispiel Miete für Veranstaltungsräume;
Uitbesteding
Nr. 5.3.1 Buchstabe b: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: … b) Ausgaben für Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Nr. 5.3.3 Buchstabe a: Zuwendungsfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2. Buchstabe c sind: … a) Ausgaben für externe Qualifizierungs-, Weiterbildungs- und Beratungsleistungen;
Apparatuur
Nr. 5.3.1 Buchstabe a: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: … a) Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Nr. 5.3.1 Buchstabe a: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: … a) Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;
Indirecte kosten
Nr. 5.3.1 Buchstabe d: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: … d) Zuwendungsfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten. Nr. 5.3.3 Buchstabe d: Zuwendungsfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2. Buchstabe c sind: … d) Zuwendungsfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Verwaltung und Umsetzung der Qualifizierungsmaßnahme anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
Reiskosten
Nr. 5.3.3 Buchstabe c: Zuwendungsfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2. Buchstabe c sind: … c) Ausgaben für Unterbringung, sofern die Maßnahme nicht am Wohnort oder Dienstort stattfindet.
Overige kosten
Nr. 5.3.1 Buchstabe a (immaterielle Vermögenswerte): Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: … a) Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte; Nr. 5.3.4: Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für: a) Eigenleistungen; b) Versicherungsbeiträge; c) Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Förderzweck stehen; d) Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung, einschließlich Zinsen; e) laufende Betriebskosten und allgemeiner Nachsorgeaufwand; f) Grunderwerb; g) Ausgaben für die energetische Nutzung von Biomasse; h) turnusmäßige Erneuerungen von Standardsoft- und -hardware; i) Umsatzsteuer, soweit die Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; j) Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen; k) Investitionen in die Anschaffung von Fahrzeugen und in Maßnahmen an Fahrzeugen; l) Ausgaben für Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe c. Anlage 1 Nr. 7: Beihilfefähig sind – die in Artikel 14 Absatz 4 AGVO benannten Kostenarten unter Beachtung der einschränkenden Vorgaben der Absätze 5 bis 9, – die in Artikel 17 Absatz 2 AGVO benannten Kostenarten unter Beachtung der einschränkenden Vorgaben der Absätze 3 bis 5, – nach Artikel 28 Absatz 5 AGVO Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, – nach Artikel 41 Absatz 6 AGVO die gesamten Investitionskosten, – nach Artikel 47 Absatz 7 AGVO Investitionsmehrkosten, die sich aus einem Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines Vorhabens oder einer Tätigkeit ergeben, die weniger umweltfreundlich sind, – nach Artikel 49 AGVO die Kosten für Beratungsleistungen mit Bezug zu investiven Vorhaben.
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Regelingsdocumenten
23 SAB 60314 KMU-Bewertung Partner- und Verbundunternehmen.pdf
application/pdf · 261 KB
02 SächsABl. 2023 S. 576 EU-Rahmenrichtlinie mit NBest-EU.md
text/markdown · 102 KB
10 SAB 62240 Merkblatt Investitionsmehrkosten AGVO Art 47.pdf
application/pdf · 312 KB
19 SAB 64042-11 Beihilfe-Pruefung AGVO Art 49.pdf
application/pdf · 158 KB
08 SAB 62244 Merkblatt Klimavertraeglichkeitspruefung.pdf
application/pdf · 200 KB
15 SAB 64042-1 Beihilfe-Pruefung AGVO Allgemeine Anforderungen.pdf
application/pdf · 223 KB
03 EU 651-2014 AGVO Art 1-9 13 14 17 18 28 41 47 49 58 59 Anh I.md
text/markdown · 192 KB
12 SAB 62248 Merkblatt Alttextilien Praxisbeispiele.pdf
application/pdf · 240 KB
22 SAB 60380 De-minimis-Informationsblatt.pdf
application/pdf · 201 KB
16 SAB 64042-2 Beihilfe-Pruefung AGVO Art 17.pdf
application/pdf · 214 KB
18 SAB 64042-8 Beihilfe-Pruefung AGVO Art 41.pdf
application/pdf · 192 KB
04 EU 2023-2831 De-minimis-Verordnung.md
text/markdown · 53 KB
01 SächsABl. 2026 S. 152 FRL KrW 2026.md
text/markdown · 69 KB
07 SAB 62242 Merkblatt und Fragebogen Grossunternehmen.md
text/markdown · 9 KB
06 SAB 62241 Merkblatt Ressourceneffizienzsteigerung.pdf
application/pdf · 159 KB
24 FDB Land Sachsen kreislaufwirtschaft.md
text/markdown · 5 KB
09 SAB 69156 Fragebogen Klimavertraeglichkeit.pdf
application/pdf · 258 KB
17 SAB 64042-3 Beihilfe-Pruefung AGVO Art 18.pdf
application/pdf · 198 KB
11 SAB 62243 Merkblatt Phosphorrueckgewinnung.pdf
application/pdf · 224 KB
05 SAB Programmseite FRL Kreislaufwirtschaft.md
text/markdown · 26 KB
20 SAB 60309 Vorabinformation geplantes Vorhaben.pdf
application/pdf · 297 KB
21 SAB 60300 KMU-Informationsblatt.pdf
application/pdf · 275 KB
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