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Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz – FRL KrW/2026

Zuschuss für ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft in Sachsen

Sachsen fördert aus EFRE und JTF Investitionen in kreislaufwirtschaftsbasierte Produktion, Abfallbewirtschaftung und STEP-Technologien sowie nichtinvestive Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Qualifizierung: Zuschuss von 10 bis 90 %, bis zu 10 Mio. Euro.

Deadline
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Geverifieerd op 5 november 2026Bron: revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/21473/49374.pdfUitgevoerd door SAB

Bèta: deze subsidiedatabase is nog in opbouw. Onze redactie controleert elke regeling, maar gegevens kunnen onvolledig of verouderd zijn. Raadpleeg de officiële publicatie voordat je een aanvraag indient.

In het kort

Wat is Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz – FRL KrW/2026?

Wie
Unternehmen jeder Größe, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Kommunen, kommunale Zweckverbände, Verbände, Vereine und gemeinnützige Organisationen mit einem Vorhaben in Sachsen, produktive Investitionen von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen jedoch nur eingeschränkt; die JTF-Teile gelten nur in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen und Leipzig sowie in den Städten Leipzig und Chemnitz. Hochschulen, Berufsakademien und Forschungseinrichtungen, die nicht zu diesen Gruppen gehören, sind ausgeschlossen.
Nr. 3, 4.2, 4.4 und 4.5
Waarvoor
Für Investitionen in ressourceneffiziente, kreislaufwirtschaftsbasierte Produktion, in die Abfallbewirtschaftung und in kritische Technologien (STEP), für nichtinvestive Maßnahmen zur Abfallvermeidung und im JTF-Gebiet für Qualifizierungsmaßnahmen zu geförderten Investitionen. Investive Vorhaben müssen die Ressourceneffizienz steigern.
Nr. 2 und 4.1
Wat je krijgt
Einen Zuschuss von 10 bis 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, je nach Fördergegenstand, Region, Unternehmensgröße und Beihilferecht. Die Zuwendung beträgt je nach Teil mindestens 500 bis 8 000 Euro und höchstens 50 000 Euro bis 10 Millionen Euro.
Nr. 5 und Anlage 2
Wat je moet doen
Den Antrag jederzeit elektronisch über das Förderportal der SAB stellen und die geforderten Unterlagen hochladen; mit dem Vorhaben erst beginnen, wenn der Antrag eingegangen ist. Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs gefördert, solange Mittel vorhanden sind.
Nr. 6.1 und 7.2; SAB-Programmseite, Häufige Fragen

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Onderdelen
8
subsidie tot € 10.000.000
Subsidie­percentage
10–90%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Gefördert werden investive und nichtinvestive Vorhaben zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft im Freistaat Sachsen.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Gefördert werden investive und nichtinvestive Vorhaben zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft im Freistaat Sachsen. JTF-geförderte Vorhaben tragen zusätzlich zum Strukturwandel bei, das heißt dazu, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Europäischen Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Europäischen Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Zuwendungen werden gewährt an: – Unternehmen, – gemäß § 2 Absatz 1 Sächsischem Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz verpflichtete Landkreise, kreisfreie Städte und Abfallverbände (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger), – Kommunen, – kommunale Zweckverbände, – Verbände, Vereine und gemeinnützige Organisationen.
02
Von der Förderung ausgeschlossen sind: – Hochschulen, – Berufsakademien und – Forschungseinrichtungen, die nicht unter Nummer 3.1 fallen.
03
Investive Vorhaben müssen zur Ressourceneffizienzsteigerung beitragen.
04
Der Vorhabensort für Vorhaben gemäß Nummer 2.1 muss sich im Freistaat Sachsen befinden. Der Vorhabensort für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 muss in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig, in der kreisfreien Stadt Leipzig oder in der kreisfreien Stadt Chemnitz (JTF- Gebiete) liegen.
05
Für Investitionen unter Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d sowie Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführt werden, wenn es sich um Infrastrukturinvestitionen handelt.
06
Für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I AGVO sind unter Nummer 2.1 sowohl investive als auch nichtinvestive Maßnahmen zuwendungsfähig.
07
Produktive Investitionen von anderen als kleinen und mittleren Unternehmen (Großunternehmen oder öffentliche Unternehmen im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 4 AGVO) unter Nummer 2.1 Buchstabe a oder b können im EFRE nicht gefördert werden. Produktive Investitionen sind Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte für Unternehmen, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen und damit zu Bruttoanlageinvestitionen und Beschäftigung beitragen.
08
Investitionen, die nicht der Definition von Nummer 4.4.2 entsprechen (nichtproduktive Investitionen) von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.1 Buchstabe a oder b oder nichtinvestive Maßnahmen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.1 Buchstabe c können im EFRE gefördert werden.
09
Produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.1 Buchstabe d können im EFRE gefördert werden, wenn sie nicht in der Stadt Leipzig, im Landkreis Leipzig oder im Landkreis Nordsachsen liegen.
10
Für kleine und mittlere Unternehmen sind unter Nummer 2.2 sowohl investive als auch nichtinvestive Maßnahmen zuwendungsfähig.
11
Produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen im Sinne der Definition von Nummer 4.4.2 Satz 2 unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d können gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) 2021/1056 und dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang nur gefördert werden, wenn die betreffenden Vorhaben a) in einem Gebiet gemäß Anlage 3 liegen, b) zur Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind, c) zum Übergang der Europäischen Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltziele beitragen, d) ihre Unterstützung für die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen in den JTF-Gebieten erforderlich ist und e) sie nicht zu einer Verlagerung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Die Fachstelle JTF prüft die Vereinbarkeit der geplanten produktiven Investition von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen mit dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang (Buchstabe b) und erstellt ein Votum. Ein positives Votum ist Voraussetzung für die Zuwendung.
12
Nichtproduktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d und nichtinvestive Maßnahmen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.2 Buchstabe c können im JTF gemäß Artikel 8 Verordnung (EU) 2021/1056 gefördert werden. Nichtproduktive Investitionen sind Investitionen, die nicht der Definition von Nummer 4.4.2 Satz 2 entsprechen.
13
Vorhaben gemäß Nummer 2.2 müssen in den JTF-Gebieten zur Verringerung und Bewältigung der durch den Strukturwandel entstehenden sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen im Sinne von Nummer 1 Unterabsatz 3 beitragen. Dieser Beitrag wird geleistet durch – die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen oder – die Diversifizierung und Transformation der Wirtschaft oder – einen Beitrag zu innovativen Wirtschaftsformen (Etablierung neuer Wertschöpfungsketten oder neuer Geschäftsmodelle).
14
Für Vorhaben zur Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff unter Nummer 2.2 Buchstabe a sind zur Bestimmung der Effizienz die Anteile des gewonnenen Sekundärrohstoffes aus dem Input der getrennt gesammelten ungefährlichen Abfälle zu erfassen.
15
Im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe c müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließliche Anpassungsfortbildungen sowie allgemein für die Tätigkeit vorauszusetzende Grundkenntnisse hinausgehen. Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Teilnehmer einer Qualifizierungsmaßnahme können nur die Beschäftigten sowie Unternehmerinnen und Unternehmer der jeweiligen Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 sein.
16
Kritische Technologien im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe d oder 2.2 Buchstabe d sind gegeben, wenn Buchstabe a oder Buchstabe b erfüllt ist. a) Innovatives, neues und wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichen Potenzial für den Binnenmarkt, d. h. mindestens zwei der folgenden Anforderungen sind erfüllt: – „Innovativ“ zeichnet sich durch Neuartigkeit aus, die zu spürbaren Verbesserungen oder Veränderungen in einem bestimmten Bereich oder in einem bestimmten Wirtschaftszweig führt; – „Neu“ bedeutet kürzlich entwickelte Technologien, die sich beispielsweise aus der Forschungsbasis ergeben können und allmählich an Bedeutung gewinnen und durch die voraussichtlich ein erhebliches Wachstum oder eine erhebliche Wirkung erzielt wird; – „Wegbereitend“ bezeichnet die fortschrittlichsten, innovativsten und komplexesten Technologien, die derzeit in der Europäischen Union verfügbar sind oder entwickelt werden. Die Erfüllung dieser Anforderungen kann u. a. dargelegt werden durch: – den Vergleich mit bisherigen Ansätzen (die Technologie kann bisherigen Ansätzen hinsichtlich der Ressourceneffizienz im Sinne von Nummer 4.1, aber auch in anderen Bereichen überlegen sein, zum Beispiel indem bestehende Probleme bisheriger Technologien gelöst, Kosten eingespart oder verbesserte Komponenten genutzt werden); – die Angabe, seit wann die Technologie verfügbar ist; – Daten zur Reichweite der Technologie (Verbreitung, Anerkennung, Marktrelevanz) oder – die Anerkennung des Innovationsgrades, des Erfolgspotenzials und der Reichweite der Technologie durch Experteneinschätzungen.
17
Kritische Technologien im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe d oder 2.2 Buchstabe d sind gegeben, wenn Buchstabe a oder Buchstabe b erfüllt ist. … b) Beiträge zur Verringerung oder Verhinderung von strategischen Abhängigkeiten der Europäischen Union werden geleistet durch aa) die bereits erfolgte Einordnung eines Projektes im Bereich kritische und strategische Rohstoffe als strategisches Projekt durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 6 und 7 und Anhang I und II Verordnung (EU) 2024/1252; bb) die Erfüllung von mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen: – Beitrag zur industriellen und technologischen Führungsrolle der Europäischen Union, die ihr einen Wettbewerbsvorteil in der globalen Technologielandschaft verschaffen und zur Vermeidung von Abhängigkeiten beitragen kann; – Beitrag zu kritischen Infrastrukturen auf europäischer Ebene: Der uneingeschränkte Zugang zu wesentlichen Komponenten und Technologien wird die Entwicklung und Herstellung kritischer Infrastrukturen in der Union ermöglichen, durch die die Gefahr von Lieferunterbrechungen oder -verzögerungen gebannt wird; – Erhöhung der Produktionskapazität von kritischen Rohstoffen im Sinne von Anhang II Verordnung (EU) 2024/1252, von Schlüsselkomponenten oder Wertschöpfungsketten in der EU, bei denen das Risiko einer strategischen Abhängigkeit der Europäischen Union besteht, wenn sie dazu geeignet sind, Abhängigkeiten der Europäischen Union von Drittländern zu reduzieren und ihre Fähigkeit, sich selbst zu versorgen, verbessern, zum Bespiel durch kritische Komponenten oder deren Wertschöpfungsketten; – Stärkung oder Verbesserung der Versorgungssicherheit mit entscheidenden Produktionsmitteln, Komponenten und Technologien in der Europäischen Union, zum Beispiel zur Verringerung regionaler Versorgungsprobleme, -unterbrechungen oder - schwachstellen oder durch die verbesserte Bereitstellung kritischer Rohstoffe im Sinne von Anhang II Verordnung (EU) 2024/1252; – Förderung positiver grenzüberschreitender Auswirkungen im Binnenmarkt zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Lieferketten der Industrie und nachgelagerten Sektoren und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, zum Beispiel durch die Bündelung von Fachwissen und Ressourcen. Die Erfüllung dieser Anforderungen kann u. a. dargelegt werden durch Daten, Berechnungen, Prognosen, Fachliteratur oder Expertenschätzungen, die strategische Abhängigkeiten der Europäischen Union von Drittländern im für das Vorhaben relevanten Bereich oder Sektor nachweisen und zeigen, inwiefern das Vorhaben diese strategischen Abhängigkeiten verringert oder einen technischen Vorsprung der Europäischen Union ausbauen kann oder den Binnenmarkt der Europäischen Union stärkt.
18
Der Beitrag zu kritischen Technologien muss über Buchstabe a oder Buchstabe b geleistet werden. a) Herstellung einer kritischen Technologie „Herstellung“ erfordert die Einrichtung von Produktionslinien, neuartige Anlagen, den Ausbau oder die Umwidmung bestehender Anlagen, die Ausweitung von Verfahren zur Deckung der Nachfrage und/oder die Einführung von Qualitätskontrollmechanismen zur Gewährleistung einer einheitlichen Produktion hochwertiger Produkte. b) Sicherung und Stärkung der Wertschöpfungsketten kritischer Technologien Der Begriff „Wertschöpfungskette“ bezieht sich auf – spezielle Bauteile, Komponenten und Maschinen, die in erster Linie zur Entwicklung und Herstellung von Endprodukten verwendet werden; – kritische Rohstoffe gemäß Anhang II Verordnung (EU) 2024/1252, deren Menge über eine Verbesserung der Ressourceneffizienz, Substitution, Rückgewinnung (durch Recycling oder Vorbereitung zur Wiederverwendung), die Schaffung oder Erhöhung der Produktionskapazitäten erhöht wird; – mit einem der ersten beiden Anstriche verbundene Maßnahmen, die für die Entwicklung oder Herstellung von Endprodukten kritischer Technologien unerlässlich und speziell hierfür vorgesehen sind (zum Beispiel Cloud-/Edge-Computing-Dienste, Hochleistungsrechendienste, speziell für die intelligente Fertigung vorgesehene Konnektivitätsdienste) oder – die Erweiterung, Umrüstung oder qualitative Verbesserung bestehender Anlagen sowie die Errichtung von Infrastruktur, wenn sie zur Herstellung kritischer Technologien unerlässlich und speziell hierfür vorgesehen ist.
19
Biogas und fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfällen und die Infrastruktur hierfür im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe d und Nummer 2.2 Buchstaben b und d sind nur zuwendungsfähig, wenn die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung und der dazugehörigen Durchführungs- oder delegierten Rechtsakte erfüllt sind; die Biokraftstoffe müssen aus den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden und die Abfalleigenschaft des § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfüllen.
20
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe nach Artikel 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1056;
21
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), in den jeweils geltenden Fassungen, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt;
22
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes liegen.
23
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in und im Zusammenhang mit Anlagen, die dem Europäischen Emissionshandel im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;
24
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in Mülldeponien und Abfallverbrennungsanlagen;
25
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen zur Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen, es sei denn es handelt sich um ein Vorhaben, das Technologien zur Rückgewinnung von Materialien aus Restabfällen zum Zwecke der Kreislaufwirtschaft nutzt;
26
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in Forschung;
27
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Maßnahmen von zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung des Sächsischen EFRE/JTF-Programms im Territorialen Plan für einen gerechten Übergang zum EFRE/JTF-Programm Sachsen namentlich benannten Unternehmen mit Förderfähigkeit in den JTF-Gebieten können unter Nummer 2.2 nicht gefördert werden;
28
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden;
29
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden;
30
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in Anlagen und in die Infrastruktur zur Herstellung von Wasserstoff;
31
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in Anlagen zur Wasseraufbereitung sowie
32
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Investitionen in die Abwasserreinigung (in Klärwerken) gemäß Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
33
Gemäß Nummer 5.1 der EU-Rahmenrichtlinie darf mit dem Vorhaben begonnen werden, sobald der Antrag bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Antragsteller tragen dabei das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.
34
Bei Zuwendungen auf Grundlage der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI- Freistellungsbeschlusses ist zu gewährleisten, dass keine Überkompensation erfolgt, das heißt, die Ausgleichszahlung für die DAWI darf nicht höher sein als die um die vorhabensbezogenen Einnahmen geminderten Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns.
35
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen von Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
36
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
37
Beihilfeempfänger müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
38
Eine Freistellung kommt nur für Vorhaben in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht. Für KMU können Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 AGVO gewährt werden. Für große Unternehmen kommen Beihilfen für Erstinvestitionen nur in Betracht, soweit mit der Erstinvestition eine neue wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 2 Nummer 51 begründet wird.
39
Investitionen in Technologien, die unionsweit Gegenstand bereits rentabler etablierter Geschäftspraktiken sind, kommen für eine Freistellung nach Artikel 47 AGVO nicht in Betracht.
40
C-Fördergebiete in den JTF-Gebieten, in denen produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen (im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 4 AGVO) unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d zuwendungsfähig sein können, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027: Landkreis/NUTS-3-Region: Gemeinde – Bautzen, Landkreis: (alle Gemeinden des Landkreises); Chemnitz, Stadt*: Chemnitz, Stadt* ohne: Fürstenstr. 144–264, Yorckstr. 30–58, Zeisigwaldstr. 4–66, Bersarinstr., Kutusowstr., Ernst-Moritz-Arndt-Str., Scharnhorststr., Clausewitzstr., Ernst-Enge-Str., Arthur-Strobel-Str., Geibelstr. 20–217, Liddy-Ebersberger-Str., Albert-Jentsch-Str., Carl-von-Ossietzky-Str. 164–198, Irkutsker Str., Str. Usti-nad-Labem, Dr.-Salvador-Allende-Str., Wenzel-Verner-Str., Friedrich-Hänel-Str., Scheffelstr. 2–90, Paul-Bertz-Str. 13–199, Robert-Siewert-Str., Otto-Hofmann-Str., Kurt-Schneider-Str., Faleska-Meining-Str., Wilhelm-Firl-Str., Albert-Köhler-Str., Bruno-Granz-Str., Max-Türpe-Str., Johannes-Dick-Str., Friedrich-Viertel-Str., Wolgograder Allee, Arno-Schreiter-Str., Alfred-Neubert-Str., Ludwig-Kirsch-Str., Fritz-Fritsche-Str., Ernst-Wabra-Str., Max-Opitz-Str., Marie-Tilch-Str.; Görlitz, Landkreis: (alle Gemeinden des Landkreises); Leipzig, Landkreis: Borna, Stadt, Colditz, Stadt, Grimma, Stadt, Kitzscher, Stadt, Lossatal, Otterwisch, Wurzen, Stadt; Nordsachsen: Bad Düben, Stadt, Delitzsch, Stadt, Eilenburg, Stadt, Laußig, Mockrehna, Mügeln, Stadt, Oschatz, Stadt, Schönwölkau, Torgau, Stadt. * In C-Fördergebieten in Chemnitz sind nur STEP-Vorhaben gemäß Nummer 2.1 Buchstabe d und 2.2 Buchstabe d zuwendungsfähig.
BedrijfsgrootteNr. 3.1, 4.4.1, 4.4.3
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Duurzame en biobased materialenDigitalisering bedrijfsprocessenMilieu, natuur en biodiversiteitAfvalverwerkingScholing werknemersOnderzoek, ontwikkeling en innovatieProcesinnovatieDigitalisering, ICT en dataDuurzaamheidsinvesteringCirculaire economieMachines en apparatuurArbeid, scholing en arbeidsmarktAfvalverminderingHergebruik en recyclingMilieueducatie en voorlichtingInvesteren en bedrijfsmiddelenCirculaire economie, grondstoffen en afvalSleuteltechnologieën en deeptech
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

8 onderdelen
EFRE: Kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren und ProdukteSubsidie € 8.000 – € 5.000.000Percentage 35–70%

Investitionen in kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes, einschließlich des Ersatzes primärer Roh- und Ausgangsstoffe, der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff, Digitalisierung und Prozessoptimierung, mit Vorhabensort im Freistaat Sachsen. Produktive Investitionen von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen werden in diesem Teil nicht gefördert, nichtproduktive Investitionen schon.

Min subsidie € 8.000Max subsidie € 5.000.000
Beihilferelevante Vorhaben: 35% tot 55% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Beihilfefreie Vorhaben, DAWI-Freistellungsbeschluss: 70%
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Der Satz für Großunternehmen gilt auch für Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung.
EFRE: Verbesserung der AbfallbewirtschaftungSubsidie € 8.000 – € 10.000.000Percentage 10–80%

Investitionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen im Freistaat Sachsen, einschließlich Digitalisierung: getrennte Sammlung, Verwertung biogener Abfälle, Wertstoffhöfe, Recycling von Abfällen aus Haushalten, Gewerbe und Industrie, Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff und Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen. Produktive Investitionen von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen werden in diesem Teil nicht gefördert. Bei Phosphorrückgewinnung sind laut Merkblatt 62243 Monoverbrennungsanlagen, neuartige Pilotanlagen, die Forschungszwecken dienen, und gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht förderfähig; bewilligte Projekte zur Phosphorrückgewinnung müssen bis zum 31.01.2030 fertiggestellt sein.

Min subsidie € 8.000Max subsidie € 10.000.000
Die Zuwendung beträgt 8 000 bis 500 000 Euro bei Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen, 8 000 bis 10 000 000 Euro bei Phosphorrückgewinnung und 8 000 bis 5 000 000 Euro bei sonstigen Vorhaben.
Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen: 10%
Phosphorrückgewinnung, beihilferelevante Vorhaben: 40% tot 60% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Phosphorrückgewinnung, beihilfefreie Vorhaben, DAWI-Freistellungsbeschluss: 80%
Sonstige Vorhaben, beihilferelevant: 40% tot 60% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Sonstige Vorhaben in Übergangsregionen, beihilfefreie Vorhaben, DAWI-Freistellungsbeschluss: 75%
Sonstige Vorhaben in stärker entwickelten Regionen, beihilfefreie Vorhaben, DAWI-Freistellungsbeschluss: 70%
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Der Satz für Großunternehmen gilt auch für Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung.
EFRE: Nichtinvestive Maßnahmen zur AbfallvermeidungSubsidie € 2.500 – € 60.000Percentage 60–80%

Nichtinvestive Maßnahmen zur Abfallvermeidung im Freistaat Sachsen, insbesondere Akzeptanzsteigerung und Sensibilisierung, strategische Grundlagen, Evaluierungen bestehender Verfahren und Modellvorhaben sowie Austauschformate zur Verbreitung von Erfahrungen und Kenntnissen. Gefördert nur als De-minimis-Beihilfe; Großunternehmen und öffentliche Unternehmen sind antragsberechtigt. Ausgaben für Anlagegüter und immaterielle Vermögenswerte sind nicht zuwendungsfähig.

Min subsidie € 2.500Max subsidie € 60.000
Beihilferelevante Vorhaben: 60% tot 80% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Beihilfefreie Vorhaben, DAWI-Freistellungsbeschluss: 80%
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Der Satz für Großunternehmen gilt auch für Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung.
EFRE: STEP – kritische TechnologienSubsidie € 8.000 – € 10.000.000Percentage 90%

STEP: Investitionen in die Herstellung kritischer Technologien oder die Sicherung und Stärkung ihrer Wertschöpfungsketten im Freistaat Sachsen, etwa additive Fertigung, Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Batterien, Trenn- und Separationsverfahren, kreislauforientierte Bioökonomie, Biotechnologien, fortschrittliche Materialien und kritische Rohstoffe einschließlich Anlagen zur Phosphorrückgewinnung. Das Vorhaben muss die STEP-Voraussetzungen erfüllen; produktive Investitionen von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen werden nur außerhalb der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen gefördert. Bei Phosphorrückgewinnung sind laut Merkblatt 62243 Monoverbrennungsanlagen, neuartige Pilotanlagen, die Forschungszwecken dienen, und gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht förderfähig; bewilligte Projekte zur Phosphorrückgewinnung müssen bis zum 31.01.2030 fertiggestellt sein.

Min subsidie € 8.000Max subsidie € 10.000.000
Die Zuwendung beträgt 8 000 bis 10 000 000 Euro bei Phosphorrückgewinnung und 8 000 bis 5 000 000 Euro bei sonstigen Vorhaben.
Phosphorrückgewinnung und sonstige Vorhaben: 90%
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Der Satz für Großunternehmen gilt auch für Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung. Bei Anwendung der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung werden Fördersätze von 90 % gewährt, bei Anwendung der AGVO richtet sich die Förderhöhe nach der jeweiligen AGVO-Norm; für Regionalbeihilfen nach Artikel 14 AGVO ist die Beihilfehöchstintensität der Fördergebietskarte für das Gebiet des Vorhabens maßgeblich.
JTF: Kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren und ProdukteSubsidie € 8.000 – € 5.000.000Percentage 40–75%

Investitionen in kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes in den JTF-Gebieten (Landkreise Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig, Städte Leipzig und Chemnitz), mit Beitrag zum Strukturwandel. Bei Recyclingmaterial als Rohstoff sind die Anteile des gewonnenen Sekundärrohstoffes zu erfassen. Produktive Investitionen von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen nur in den C-Fördergebieten der Anlage 3 und mit positivem Votum der Fachstelle JTF.

Min subsidie € 8.000Max subsidie € 5.000.000
Beihilferelevante Vorhaben: 40% tot 60% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Beihilfefreie Vorhaben, DAWI-Freistellungsbeschluss: 75%
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Der Satz für Großunternehmen gilt auch für Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung.
JTF: Verbesserung der Abfallbewirtschaftung und fortschrittliche Biokraftstoffe aus AbfällenSubsidie € 8.000 – € 10.000.000Percentage 10–85%

Investitionen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung in den JTF-Gebieten (Landkreise Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig, Städte Leipzig und Chemnitz), mit Beitrag zum Strukturwandel: Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff, Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen sowie Anlagen zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe aus Abfällen und ihre Infrastruktur. Produktive Investitionen von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen nur in den C-Fördergebieten der Anlage 3 und mit positivem Votum der Fachstelle JTF. Bei Phosphorrückgewinnung sind laut Merkblatt 62243 Monoverbrennungsanlagen, neuartige Pilotanlagen, die Forschungszwecken dienen, und gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht förderfähig; bewilligte Projekte zur Phosphorrückgewinnung müssen bis zum 31.01.2030 fertiggestellt sein.

Min subsidie € 8.000Max subsidie € 10.000.000
Die Zuwendung beträgt 8 000 bis 10 000 000 Euro bei Phosphorrückgewinnung, 8 000 bis 500 000 Euro bei Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen, und 8 000 bis 5 000 000 Euro bei sonstigen Vorhaben und Vorhaben in C-Fördergebieten.
Phosphorrückgewinnung, beihilferelevante Vorhaben: 40% tot 60% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Phosphorrückgewinnung, beihilfefreie Vorhaben, DAWI-Freistellungsbeschluss: 80%
Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen: 10%
Sonstige Vorhaben, beihilferelevant: 40% tot 60% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Sonstige Vorhaben in Übergangsregionen, beihilfefreie Vorhaben, DAWI-Freistellungsbeschluss: 80%
Sonstige Vorhaben in stärker entwickelten Regionen, beihilfefreie Vorhaben, DAWI-Freistellungsbeschluss: 75%
Vorhaben in C-Fördergebieten der Übergangsregion, beihilferelevant: 45% tot 65% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Vorhaben in C-Fördergebieten der Übergangsregion, beihilfefreie Vorhaben, DAWI-Freistellungsbeschluss: 85%
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Der Satz für Großunternehmen gilt auch für Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung.
JTF: Qualifizierungsmaßnahmen zu geförderten InvestitionenSubsidie € 500 – € 50.000Percentage 65–90%

Qualifizierungsmaßnahmen wie Fortbildungen, Beratungen und Austauschformate im Zusammenhang mit einer nach Nr. 2.2 Buchstabe a, b oder d geförderten Investition in den JTF-Gebieten. Sie müssen über Anpassungsfortbildungen und Grundkenntnisse hinausgehen; gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sind ausgeschlossen, teilnehmen können nur Beschäftigte sowie Unternehmerinnen und Unternehmer der Zuwendungsempfänger. Gefördert nur als De-minimis-Beihilfe; Antrag zusammen mit der Investition oder separat bis zur Einreichung ihres Verwendungsnachweises.

Min subsidie € 500Max subsidie € 50.000
Übergangsregionen, beihilferelevante Vorhaben: 70% tot 90% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Übergangsregionen, beihilfefreie Vorhaben, DAWI-Freistellungsbeschluss: 90%
Stärker entwickelte Regionen, beihilferelevante Vorhaben: 65% tot 85% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Stärker entwickelte Regionen, beihilfefreie Vorhaben, DAWI-Freistellungsbeschluss: 85%
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Der Satz für Großunternehmen gilt auch für Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung.
JTF: STEP – kritische TechnologienSubsidie € 8.000 – € 5.000.000Percentage 90%

STEP: Investitionen in die Herstellung kritischer Technologien oder die Sicherung und Stärkung ihrer Wertschöpfungsketten in den JTF-Gebieten (Landkreise Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig, Städte Leipzig und Chemnitz), mit Beitrag zum Strukturwandel und Erfüllung der STEP-Voraussetzungen. Produktive Investitionen von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen nur in den C-Fördergebieten der Anlage 3 und mit positivem Votum der Fachstelle JTF; in Chemnitz sind in C-Fördergebieten nur STEP-Vorhaben zuwendungsfähig.

Min subsidie € 8.000Max subsidie € 5.000.000
Beihilferelevante und beihilfefreie Vorhaben: 90%
Höchstfördersätze in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Der Satz für Großunternehmen gilt auch für Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung. Bei Anwendung der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung werden Fördersätze von 90 % gewährt, bei Anwendung der AGVO richtet sich die Förderhöhe nach der jeweiligen AGVO-Norm; für Regionalbeihilfen nach Artikel 14 AGVO ist die Beihilfehöchstintensität der Fördergebietskarte für das Gebiet des Vorhabens maßgeblich.
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Gemäß Artikel 3 der Allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen maximal 300 000 Euro in drei Jahren betragen. Bei Anwendung der DAWI-De-minimis-Verordnung gilt ein Höchstbetrag von 750 000 Euro in drei Jahren.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiodevanaf 16 januari 2026 Nr. 8.1
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Niet nodig
Verplichte bijlagen
  • Vorhabensbeschreibung gemäß den von der Bewilligungsstelle bereitgestellten Vorgaben (Vorhabenbeschreibung und -begründung)
  • Erläuterung des Beitrags zur Ressourceneffizienzsteigerung gemäß Nummer 4.1
  • Nachweis der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Vorhabens, insbesondere der erforderlichen Genehmigungen, Klärung der Eigentums- und sonstigen privatrechtlichen Verhältnisse
  • Bei Infrastrukturinvestitionen Formblatt für die Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Nummer 4.3 (Fragebogen Klimaverträglichkeit, Vordruck 69156; je nach Vorhaben zusätzlich das Prüftool zur Klimaverträglichkeitsprüfung)
  • Verbindliche Erklärung, dass die Antragsteller in der Lage sind, den gesamten Eigenanteil zu tragen
  • Bei Antragstellern, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen: Erklärung, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können
  • Detaillierte Investitionsaufstellung mit Kostenschätzungen (bei Baumaßnahmen nach DIN 276)
  • Angebote
  • Gesellschaftsvertrag/Satzung
  • aktueller Registerauszug bzw. Gewerbeanmeldung
  • Identifikation - Personalausweiskopie (Vorder- und Rückseite)
  • Anzeige von Zeichnungsbefugten
  • Geschäftsplan
  • Baupläne bzw. Bauunterlagen sowie Grundbuchauszug bzw. Miet-/ Pachtvertrag
  • Erforderliche Konzessionen/Genehmigungen bei Baumaßnahmen
  • Beschreibung des Beitrags des Vorhabens zur Verringerung und Bewältigung der durch den Strukturwandel entstehenden sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen im Sinne von Nr. 1 (Absatz 3) und Nr. 4.5.4 der FRL in einer JTF-Region
  • Beschreibung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Nr. 4.5.2 der FRL bei produktiven Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen in einer JTF-Region
  • Beschreibung zur Erfüllung der Definition nichtproduktiver Investitionen von Großunternehmen gemäß Nr. 4.4.3 oder 4.5.3 der FRL
  • Merkblatt und Fragebogen zur Förderfähigkeit von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen (Vordruck 62242), wenn das Vorhaben eines Großunternehmens oder öffentlichen Unternehmens in keine der dort genannten Varianten passt
  • Merkblatt Investitionsmehrkosten zu AGVO - Art. 47 (Vordruck 62240), ausgefüllt, wenn Artikel 47 AGVO genutzt werden soll
  • KMU-Bewertung für Partner-/Verbundunternehmen (Vordruck 60314)
Werkwijze
Anträge sind jederzeit elektronisch über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) einzureichen; die SAB bestätigt den Eingang per E-Mail. Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, sobald der Antrag bei der SAB eingegangen ist, auf eigenes Risiko. Die SAB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; Anträge, die die Voraussetzungen erfüllen, werden gefördert, bis die Mittel aufgebraucht sind (Windhundprinzip). Ab einer beantragten Zuwendung über 1 000 000 Euro gibt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie eine fachliche Stellungnahme ab; bei produktiven Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen im JTF ist ein positives Votum der Fachstelle JTF erforderlich. Ausgezahlt wird auf Antrag im Erstattungsverfahren nach Nachweis der tatsächlichen Ausgaben, auch in Teilbeträgen. Die Verwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, nachzuweisen, die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre, und bei Rücknahme oder Widerruf des Bescheids ist die Zuwendung verzinst zu erstatten. Die AGVO-Freistellungen gelten nach der Richtlinie bis zum 30. Juni 2027; danach wird die Richtlinie bei Bedarf überarbeitet.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Nr. 5.3.2 Buchstabe b: Zuwendungsfähig bei nichtinvestiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe c sind: … b) Sachausgaben, zum Beispiel Miete für Veranstaltungsräume; Nr. 5.3.3 Buchstabe b: Zuwendungsfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2. Buchstabe c sind: … b) Sachausgaben, zum Beispiel Miete für Veranstaltungsräume;
Uitbesteding
Nr. 5.3.1 Buchstabe b: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: … b) Ausgaben für Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Nr. 5.3.1 Buchstabe c: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe d oder Nummer 2.2 Buchstabe d sind zudem c) Ausgaben für Fremdleistungen zur Vorbereitung und Umsetzung dieser Vorhaben. Nr. 5.3.2 Buchstabe a: Zuwendungsfähig bei nichtinvestiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe c sind: direkte Ausgaben: a) Ausgaben für externe Dienstleistungen zur Umsetzung dieser Vorhaben; Nr. 5.3.3 Buchstabe a: Zuwendungsfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2. Buchstabe c sind: direkte Ausgaben: a) Ausgaben für externe Qualifizierungs-, Weiterbildungs- und Beratungsleistungen;
Apparatuur
Nr. 5.3.1 Buchstabe a: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: a) Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Nr. 5.3.1 Buchstabe a: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: a) Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;
Indirecte kosten
Nr. 5.3.1 Buchstabe d: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: … indirekte Ausgaben: d) Zuwendungsfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten. Nr. 5.3.2 Buchstabe c: Zuwendungsfähig bei nichtinvestiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe c sind: … indirekte Ausgaben: c) Zuwendungsfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Verwaltung und Umsetzung des Vorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten. Nr. 5.3.3 Buchstabe d: Zuwendungsfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2. Buchstabe c sind: … indirekte Ausgaben: d) Zuwendungsfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Verwaltung und Umsetzung der Qualifizierungsmaßnahme anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
Reiskosten
Nr. 5.3.3 Buchstabe c: Zuwendungsfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2. Buchstabe c sind: … c) Ausgaben für Unterbringung, sofern die Maßnahme nicht am Wohnort oder Dienstort stattfindet.
Overige kosten
Nr. 5.3.1 Buchstabe a: Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind: a) Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte; Nr. 5.3.4: Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für: a) Eigenleistungen; b) Versicherungsbeiträge; c) Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Förderzweck stehen; d) Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung, einschließlich Zinsen; e) laufende Betriebskosten und allgemeiner Nachsorgeaufwand; f) Grunderwerb; g) Ausgaben für die energetische Nutzung von Biomasse; h) turnusmäßige Erneuerungen von Standardsoft- und -hardware; i) Umsatzsteuer, soweit die Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; j) Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen; k) Investitionen in die Anschaffung von Fahrzeugen und in Maßnahmen an Fahrzeugen; l) Ausgaben für Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe c. Anlage 1 Nr. 7: Beihilfefähig sind – die in Artikel 14 Absatz 4 AGVO benannten Kostenarten unter Beachtung der einschränkenden Vorgaben der Absätze 5 bis 9, – die in Artikel 17 Absatz 2 AGVO benannten Kostenarten unter Beachtung der einschränkenden Vorgaben der Absätze 3 bis 5, – nach Artikel 28 Absatz 5 AGVO Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, – nach Artikel 41 Absatz 6 AGVO die gesamten Investitionskosten, – nach Artikel 47 Absatz 7 AGVO Investitionsmehrkosten, die sich aus einem Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines Vorhabens oder einer Tätigkeit ergeben, die weniger umweltfreundlich sind, – nach Artikel 49 AGVO die Kosten für Beratungsleistungen mit Bezug zu investiven Vorhaben.
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Regelingsdocumenten
21-SAB-60300-KMU-Informationsblatt.pdf
application/pdf · 275 KB
15-SAB-64042-2-Beihilfe-Pruefung-AGVO-Art-17.pdf
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01-S-chsABl.-2026-S.-152-FRL-KrW-2026.md
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12-SAB-62247-Merkblatt-strategische-kritische-Rohstoffe-STEP.pdf
application/pdf · 164 KB
19-SAB-60314-KMU-Bewertung-Partner-Verbundunternehmen.pdf
application/pdf · 261 KB
18-SAB-64042-11-Beihilfe-Pruefung-AGVO-Art-49.pdf
application/pdf · 158 KB
03-EU-651-2014-AGVO-Art-1-14-17-18-28-41-47-49-58-59.md
text/markdown · 195 KB
23-FDB-Land-Sachsen-kreislaufwirtschaft.md
text/markdown · 4 KB
09-SAB-62245-Merkblatt-STEP-Foerdergegenstaende.pdf
application/pdf · 173 KB
02-S-chsABl.-2023-S.-576-EU-Rahmenrichtlinie-NBest-EU.md
text/markdown · 101 KB
17-SAB-64042-8-Beihilfe-Pruefung-AGVO-Art-41.pdf
application/pdf · 192 KB
11-SAB-62243-Merkblatt-Phosphorrueckgewinnung.pdf
application/pdf · 224 KB
07-SAB-62244-Merkblatt-Klimavertraeglichkeitspruefung.pdf
application/pdf · 200 KB
14-SAB-64042-1-Beihilfe-Pruefung-AGVO-Allgemeine-Anforderungen.pdf
application/pdf · 223 KB
08-SAB-69156-Fragebogen-Klimavertraeglichkeit.pdf
application/pdf · 258 KB
20-SAB-60309-Vorabinformation-geplantes-Vorhaben.pdf
application/pdf · 297 KB
06-SAB-62242-Fragebogen-Grossunternehmen.md
text/markdown · 8 KB
13-SAB-62248-Merkblatt-Alttextilien-Praxisbeispiele.pdf
application/pdf · 240 KB
10-SAB-62240-Merkblatt-Investitionsmehrkosten-AGVO-Art-47.pdf
application/pdf · 312 KB
16-SAB-64042-3-Beihilfe-Pruefung-AGVO-Art-18.pdf
application/pdf · 198 KB
04-SAB-Programmseite-FRL-Kreislaufwirtschaft.md
text/markdown · 24 KB
05-SAB-62241-Merkblatt-Ressourceneffizienzsteigerung.pdf
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22-SAB-60380-De-minimis-Informationsblatt.pdf
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