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Forschungszulage (FZulG)

Steuerliche Zulage von 25 % (KMU 35 %) auf förderfähige FuE-Aufwendungen

Die Forschungszulage fördert Forschung und Entwicklung steuerpflichtiger Unternehmen jeder Größe mit 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen, für KMU auf Antrag 35 Prozent. Erst bescheinigt die BSFZ das Vorhaben, dann setzt das Finanzamt die Zulage fest.

Deadline
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Geverifieerd op 6 november 2026Bron: gesetze-im-internet.de/fzulg/Uitgevoerd door BSFZ

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In het kort

Wat is Forschungszulage (FZulG)?

Wie
Steuerpflichtige jeder Größe mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die nicht von der Besteuerung befreit sind, auch Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften. Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen.
§ 1, § 9 Abs. 2 FZulG
Waarvoor
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung, im eigenen Betrieb, als Auftragsforschung oder in Kooperation, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden.
§ 2 Abs. 1 und 4, § 8 FZulG
Wat je krijgt
25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres, für KMU auf Antrag 35 Prozent, bei höchstens 12 Mio. Euro Bemessungsgrundlage, also höchstens 4,2 Mio. Euro. Die Zulage wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet, ein Überschuss wird ausgezahlt.
§ 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 FZulG
Wat je moet doen
Zuerst bei der BSFZ die Bescheinigung für das Vorhaben beantragen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres mit dieser Bescheinigung den Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt stellen.
§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 FZulG

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Max per aanvraag
€ 4,2M
Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage; KMU im Sinne des Anhangs I der AGVO können eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte auf 35 Prozent beantragen. Die Bemessungsgrundlage beträgt für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene Aufwendungen höchstens 12 Mio. Euro je Wirtschaftsjahr, die Forschungszulage damit höchstens 4,2 Mio. Euro für KMU und 3 Mio. Euro für andere Unternehmen. Für früher entstandene Aufwendungen gelten 2 Mio. Euro (1. Januar bis 30. Juni 2020), 4 Mio. Euro (1. Juli 2020 bis 27. März 2024) und 10 Mio. Euro (28. März 2024 bis 31. Dezember 2025). Verbundene Unternehmen teilen sich die Höchstgrenze; bei Kooperationsvorhaben gilt sie für jeden beteiligten Anspruchsberechtigten. Die Summe aller staatlichen Beihilfen für ein Vorhaben einschließlich der Forschungszulage darf je Unternehmen 15 Mio. Euro nicht überschreiten.
Subsidie­percentage
25%
Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die in diesem Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
02
Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter. Nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optierende Gesellschaften sind als Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes anspruchsberechtigt.
03
Nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur anspruchsberechtigt, soweit sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) unterhalten (BFH vom 8. Juli 1994 – III R 13/93, BStBl II S. 869).
04
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
05
Ist ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Tätigkeit die Marktentwicklung oder soll durch diese Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, kann diese Tätigkeit nicht mehr den in Absatz 1 genannten Kategorien zugerechnet werden.
06
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Absatz 1 zielen darauf ab, eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen. Ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst klare Ziele und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind, sowie konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können. Wenn zwei oder mehrere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet.
07
Werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des Absatzes 1 in Auftrag gegeben, sind diese nur dann begünstigt, wenn der Auftragnehmer seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet und der aufgrund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leistet, der für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.
08
Die Forschungszulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird.
09
Ein Anspruch nach diesem Gesetz besteht nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c und des Artikels 2 Nummer 18 AGVO und soweit die Anwendung der AGVO nach Artikel 1 Absatz 3 AGVO ausgeschlossen ist.
10
Die Gewährung der Forschungszulage ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Forschungszulage beantragt, zu einer Rückzahlung von Beihilfen aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen ist.
11
Die Forschungszulage kann für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 entfällt, nur gewährt werden, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 eingehalten sind und dies durch den Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise nachgewiesen wird.
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
ProductinnovatieWetenschappelijk onderzoekExperimentele ontwikkelingDiensteninnovatieOnderzoek, ontwikkeling en innovatieProcesinnovatieIndustrieel onderzoek
Projectfase
OnderzoekOntwikkeling
Financieel

Wat krijg je?

25% van je subsidiabele projectkosten, met een maximum van € 4,2M per aanvraag.

Subsidiepercentage
25%
Max projectkosten
€ 12M
Toelichting bij het maximum
Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage; KMU im Sinne des Anhangs I der AGVO können eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte auf 35 Prozent beantragen. Die Bemessungsgrundlage beträgt für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene Aufwendungen höchstens 12 Mio. Euro je Wirtschaftsjahr, die Forschungszulage damit höchstens 4,2 Mio. Euro für KMU und 3 Mio. Euro für andere Unternehmen. Für früher entstandene Aufwendungen gelten 2 Mio. Euro (1. Januar bis 30. Juni 2020), 4 Mio. Euro (1. Juli 2020 bis 27. März 2024) und 10 Mio. Euro (28. März 2024 bis 31. Dezember 2025). Verbundene Unternehmen teilen sich die Höchstgrenze; bei Kooperationsvorhaben gilt sie für jeden beteiligten Anspruchsberechtigten. Die Summe aller staatlichen Beihilfen für ein Vorhaben einschließlich der Forschungszulage darf je Unternehmen 15 Mio. Euro nicht überschreiten.
Cumulatie
Die Forschungszulage kann vorbehaltlich des Absatzes 2 neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden. Förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 4 dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 einbezogen werden, soweit diese im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. Dieser Kumulierungsausschluss gilt auch, wenn die anderen Förderungen aus Unionsmitteln stammen.
Type
Fiscaal voordeel
Kalender

Deadlines & cycli

Cyclus: Die Bescheinigung der BSFZ soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bekanntgegeben und dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. § 5 Abs. 3 Satz 1
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
  • Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Webportal der BSFZ)
  • Bescheinigung nach § 6 FZulG für die im Antrag aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
  • Antrag auf Forschungszulage nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Mein ELSTER)
  • Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis) für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers
Werkwijze
Zweistufiges Verfahren. Zuerst beantragt der Anspruchsberechtigte im Webportal der BSFZ (mit ELSTER-Organisationszertifikat) die Bescheinigung für alle FuE-Vorhaben eines Wirtschaftsjahres, vor, während oder nach dem Vorhaben. Die BSFZ prüft nur, ob FuE nach dem FZulG vorliegt, nicht die Höhe der Aufwendungen. Wirtschaftsgüter nach § 3 Abs. 3a sind im Antrag aufzulisten, mit Begründung ihrer Erforderlichkeit und den Abschnitten des Arbeitsplans, in denen sie benötigt werden; die Bescheinigung stellt sie fest. Die erste Bescheinigung je Wirtschaftsjahr ist gebührenfrei; gegen die Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt er mit der Bescheinigung über „Mein ELSTER“ beim Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage je Wirtschaftsjahr. Belege sind nur auf Anforderung vorzulegen; Stundenaufzeichnungen und eine Kurzbeschreibung zum Stand des Vorhabens sind vorzuhalten. Eine Antragsfrist gibt es nicht; die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre. Das Finanzamt setzt die Zulage fest und rechnet sie im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer an; ein Überschuss wird erstattet. Ist die Steuererklärung noch nicht abgegeben und können die Vorauszahlungen dieses Zeitraums noch angepasst werden, setzt es sie auf Antrag um die Zulage herab, höchstens auf 0 Euro. Eine Rückforderung nach Aufhebung oder Änderung des Bescheids ist ab der Anrechnung zu verzinsen. Abschlussberichte sind nicht vorzulegen.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
§ 3 Abs. 1 FZulG: Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nach § 3 Nummer 62 des Einkommensteuergesetzes. Die in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind nur förderfähig, soweit die Arbeitnehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 des Anspruchsberechtigten betraut sind. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Aufwendungen gehören auch solche aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrages, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt. § 3 Abs. 2 FZulG: Förderfähig sind die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen auch dann, wenn sie vom Anspruchsberechtigten für im Sinne des Absatzes 1 tätige Arbeitnehmer geleistet werden, für die der Lohnsteuerabzug im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes nur deswegen nicht vorgenommen wird, weil nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugewiesen ist. § 3 Abs. 3 FZulG: Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 100 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Haben Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeitsvergütung förderfähiger Aufwand, soweit sie 100 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann.
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
§ 3 Abs. 4 FZulG: Für vor dem 28. März 2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 betragen die förderfähigen Aufwendungen 60 Prozent des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts. Für nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 betragen die förderfähigen Aufwendungen 70 Prozent des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts. Werden in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 vom Auftragnehmer ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer weitervergeben, ist das für einen Unterauftrag entstandene Entgelt kein förderfähiger Aufwand.
Apparatuur
§ 3 Abs. 3a FZulG: Zu den förderfähigen Aufwendungen eines nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Wirtschaftsjahres gehört auch der Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, der auf die nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte Wertminderung entfällt, soweit dieses Wirtschaftsgut nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurde, im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet wird und für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Wirtschaftsgüter, für die die Bewertungsvorschriften des § 6 Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes angewendet werden. Die Wertminderung ermittelt sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Wert des Wirtschaftsgutes am Schluss des Wirtschaftsjahres, in den Folgejahren aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Wirtschaftsgutes am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres und dem Wert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Bei der Ermittlung der Wertminderung nach Satz 3 sind Wertminderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht im gesamten Wirtschaftsjahr vor, mindert sich der nach Satz 3 ermittelte förderfähige Aufwand um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
§ 3 Abs. 3b FZulG: Zu den förderfähigen Aufwendungen gehört auch der pauschalisierte Betrag für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten nach Satz 2, die im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind. Die als förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten betragen pauschal 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach den Absätzen 1, 2, 3, 3a und 4 entstandenen förderfähigen Aufwendungen.
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Niet subsidiabel
Downloads

Bestanden & formulieren

Bron

Contact & bron

Verstrekker
Bescheinigungsstelle Forschungszulage GbR
Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
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