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Förderrichtlinie Flächenrecycling und Dekontaminierung von Standorten – FRL FrDS/2024

Zuschuss für die Sanierung von Altlasten und belasteten Flächen in Sachsen

Sachsen fördert die Sanierung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen, Grundwasserschäden und belasteten Flächen mit 77 Prozent der förderfähigen Ausgaben, von 10.000 bis 10.000.000 Euro je Vorhaben. Antrag ohne Frist bei der Landesdirektion Sachsen.

Deadline
Doorlopend open
Geen harde deadline. Dien in wanneer je klaar bent.
Geverifieerd op 6 november 2026Bron: revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/20726/48776.pdfUitgevoerd door LDS

Bèta: deze subsidiedatabase is nog in opbouw. Onze redactie controleert elke regeling, maar gegevens kunnen onvolledig of verouderd zijn. Raadpleeg de officiële publicatie voordat je een aanvraag indient.

In het kort

Wat is Förderrichtlinie Flächenrecycling und Dekontaminierung von Standorten – FRL FrDS/2024?

Wie
Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, kommunale Zweckverbände und Landkreise sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Die Fläche muss in Sachsen liegen und im Sächsischen Altlastenkataster erfasst sein.
Teil A Nr. 2, 3.1, 3.2 und 4.1
Waarvoor
Investive Projekte zur Sanierung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserschäden sowie von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten unterhalb der Gefahrenschwelle. Mindestens 15 Prozent der sanierten Fläche werden zu naturnahen Grünflächen. Deponien nach Nr. 2.3 (90 %, nur Positivliste) sind nicht Gegenstand dieses Eintrags.
Teil A Nr. 2.1, 2.2, 2.3, 4.2, 4.4 und 5.2.2
Wat je krijgt
Einen Zuschuss von 77 Prozent der förderfähigen Ausgaben, mindestens 10.000 Euro und höchstens 10.000.000 Euro je Vorhaben. Eine sanierungsbedingte Wertsteigerung des Grundstücks kann den Zuschuss mindern.
Teil A Nr. 5.2.1, 5.2.3 und 6.3
Wat je moet doen
Den Antrag ohne Antragsfrist mit dem amtlichen Formular und den geforderten Unterlagen bei der Landesdirektion Sachsen stellen. Mit dem Vorhaben erst beginnen, wenn der Antrag eingegangen ist.
Programmseite LDS, Downloads, Voraussetzungen und Antragsfristen

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max subsidie per onderdeel
€ 10M
2 onderdelen
Subsidie­percentage
77%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Durch die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen wird Umweltgefahren vorgebeugt beziehungsweise werden diese beseitigt. Die vorgenutzten Flächen können damit wieder in den Flächenkreislauf einbezogen werden, um eine Flächenneuinanspruchnahme an anderer Stelle zu vermeiden. Die damit einhergehende Erhöhung der Anzahl naturnaher Grünflächen leistet einen Beitrag zu Biodiversität und Klimaschutz.

01
Umweltgefahren beseitigen
Durch die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen wird Umweltgefahren vorgebeugt oder sie werden beseitigt.
02
Flächen wieder nutzen
Vorgenutzte Flächen werden wieder in den Flächenkreislauf einbezogen, um eine Flächenneuinanspruchnahme an anderer Stelle zu vermeiden.
03
Biodiversität und Klimaschutz
Mehr naturnahe Grünflächen leisten einen Beitrag zu Biodiversität und Klimaschutz.
Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Durch die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen wird Umweltgefahren vorgebeugt beziehungsweise werden diese beseitigt. Die vorgenutzten Flächen können damit wieder in den Flächenkreislauf einbezogen werden, um eine Flächenneuinanspruchnahme an anderer Stelle zu vermeiden. Die damit einhergehende Erhöhung der Anzahl naturnaher Grünflächen leistet einen Beitrag zu Biodiversität und Klimaschutz.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Gefördert werden investive Projekte im Freistaat Sachsen … zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen (insbesondere Altlasten) und zur Sanierung der durch Belastungen verursachten Grundwasserschäden, einschließlich dafür erforderlicher Entsiegelungsmaßnahmen, … zur Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten auch unterhalb der Gefahrenschwelle, die zur Nutzbarkeit der Flächen führen, und …
02
Der Durchführungsort der Vorhaben muss im Programmgebiet liegen.
03
Begünstigte können sein: … für Projekte gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.2: Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden und deren Unternehmen und Eigenbetriebe, kommunale Zweckverbände, Landkreise, … für Projekte gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.2: natürliche und juristische Personen des Privatrechts, …
04
Für Projekte gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.2 gilt: … Die jeweiligen Flächen müssen im Sächsischen Altlastenkataster erfasst sein.
05
Für Projekte gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.2 gilt: … Durch die Sanierung sind mindestens 15 Prozent der zu sanierenden Fläche in naturnahe Grünflächen umzuwandeln. Naturnahe Grünflächen sind unversiegelte, biodiversitätsfördernde Grün- und Freiflächen, insbesondere Flächen mit Gehölzen, insektenfördernden, arten- und blütenreichen Wiesen einschließlich insektenfördernder, mehrjähriger Kraut- und Staudenflächen.
06
Für Projekte gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.2 gilt: … Förderfähig sind Vorhaben nur unter Verwendung von Pflanz- und Saatgut mit Arten, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zugelassen sind.
07
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … das Projekt auf solchen Flächen durchgeführt werden soll, die aus dem Sondervermögen „GUS- Liegenschaften Sachsen“ erworben wurden, es sei denn aa) die Altlastenbehandlung ist vertraglich dem Käufer übertragen worden und die insoweit eingeräumte Kaufpreisminderung reicht für die Altlastenbehandlung nicht aus oder bb) es ist eine Altlast zu behandeln, die im Kaufvertrag nicht berücksichtigt wurde, …
08
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … eine Freistellung gemäß dem Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder eine Freistellung nach Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Sachsen vom 18. August 2008 für die betreffende Fläche und die betreffende Maßnahme oder die betreffenden Maßnahmen besteht, …
09
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn … der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung oder der Altlast bekannt ist, er nach dem Verursacherprinzip haftet und die Sanierungskosten tragen muss. In diesem Fall darf keine Zuwendung gewährt werden. Wenn der Verhaltensstörer nicht bekannt ist oder nicht zur Übernahme der Kosten herangezogen werden kann, kann die für die Sanierung verantwortliche Person Zuwendungen nach dieser Richtlinie erhalten.
10
Abweichend von Nummer 1.4 Satz 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung darf mit dem Vorhaben begonnen werden, sobald der Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Der Antragsteller trägt das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Diese Regelungen gelten für Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2021 begonnen wurden.
11
Der Abschluss eines langfristig geschlossenen Vertrages (Dauerschuldverhältnis) oder eines Vertrages mit wiederkehrenden Leistungen oder der Einkauf von Lieferungen und Leistungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, durch den Zuwendungsempfänger, gilt, in Abweichung von Nummer 1.4.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, nicht als Beginn des Vorhabens, wenn der Vertragsgegenstand nicht alleiniger Zweck der Zuwendung ist. Ausgaben, die von dem Zuwendungsempfänger vor dem 1. Januar 2021 gezahlt wurden, kommen für die Förderung nicht in Betracht.
12
… Wurde bereits vor Antragseinreichung begonnen, ist eine Förderung ausgeschlossen.
13
Planungsleistungen gemäß Tel A Nummer 5.3.1 Buchstabe b FRL FrDS/2024 sowie Baugrunduntersuchungen und das Herrichten des Grundstücks (Beräumung und Baufreimachung) gelten nicht als Beginn des Vorhabens und sind in der Regel förderunschädlich und dem Grunde nach zuwendungsfähig, auch wenn sie bereits vor Antragstellung bzw. Beginn des Bewilligungszeitraumes, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2021, angefallen sind.
14
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
15
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
16
Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen, Vulkanausbrüchen und Flächenbränden natürlichen Ursprungs.
17
Dieser Artikel gilt ebenfalls nicht für Beihilfen für die Sanierung oder Rehabilitierung nach der Stilllegung von Kraftwerken und der Einstellung von Bergbau- oder Fördertätigkeiten.
BedrijfsgrootteTeil A Nr. 3.2
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Milieu, natuur en biodiversiteitWaterkwaliteitBouw, vastgoed en ruimtelijke ontwikkelingBiodiversiteit en soortenbeschermingBodembescherming en saneringGebiedsontwikkeling
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 10M.

Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und GrundwasserschädenTeil A Nr. 2.1, 3.1, 3.2, 5.2.1, 5.2.3
Subsidiepercentage
77%
Min subsidie
€ 10k
Max subsidie
€ 10M
Investive Projekte in Sachsen zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen (insbesondere Altlasten) und zur Sanierung der durch Belastungen verursachten Grundwasserschäden, einschließlich dafür erforderlicher Entsiegelungsmaßnahmen. Antragsberechtigt sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden und deren Unternehmen und Eigenbetriebe, kommunale Zweckverbände und Landkreise, sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts.
Förderfähige Ausgaben: 77%
Indirekte Ausgaben werden mit einer Pauschale von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben anerkannt (Teil A Nr. 5.3.2). Wird die Zuwendung nach Artikel 45 AGVO gewährt, wird die Wertsteigerung des Grundstücks aufgrund der Sanierung von der Zuwendung abgezogen, soweit sie den Eigenanteil überschreitet (Teil A Nr. 6.3).
Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten unterhalb der GefahrenschwelleTeil A Nr. 2.2, 3.1, 3.2, 5.2.1, 5.2.3, 5.3.1
Subsidiepercentage
77%
Min subsidie
€ 10k
Max subsidie
€ 10M
Investive Projekte in Sachsen zur Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten auch unterhalb der Gefahrenschwelle, die zur Nutzbarkeit der Flächen führen. Förderfähig sind nur Ausgaben, die durch kontaminationsbedingten Mehraufwand entstehen; diesen weisen die Antragstellenden nach, die zuständige Abfall- und Bodenschutzbehörde bestätigt ihn. Antragsberechtigt sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden und deren Unternehmen und Eigenbetriebe, kommunale Zweckverbände und Landkreise, sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts.
Förderfähige Ausgaben: 77%
Indirekte Ausgaben werden mit einer Pauschale von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben anerkannt (Teil A Nr. 5.3.2). Wird die Zuwendung nach Artikel 45 AGVO gewährt, wird die Wertsteigerung des Grundstücks aufgrund der Sanierung von der Zuwendung abgezogen, soweit sie den Eigenanteil überschreitet (Teil A Nr. 6.3).
Die Kumulation mit einer anderen Förderung für dieselben förderfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelförderung). Sofern die Maßnahmen nach dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten: … Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiodevanaf 1 februari 2024 Teil D
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
Verplichte bijlagen
  • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung von Projekten zum Flächenrecycling und zur Dekontaminierung von Standorten im Freistaat Sachsen (amtliches Antragsformular, Teil A Nr. 7.2.1)
  • Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Beschreibung des Gesamtprojektes, erforderliche Planunterlagen, Kostenzusammenstellung gegliedert nach den Kostengruppen gemäß DIN 276) (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. a)
  • Kostenangebote (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. b)
  • Wirtschaftlichkeits- oder Variantenvergleichsuntersuchungen (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. b)
  • Bauzeit- und Finanzierungsplan (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. b)
  • Beschreibung des beantragten Teilprojektes (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. b)
  • Arbeitsprogramme (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. b)
  • Verbindliche Erklärung der Kostenbeteiligung Dritter, soweit zutreffend (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. b)
  • Vorlage der jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen, hilfsweise Erklärung zum Stand der Erfüllung der jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. c)
  • Nachweis der Eigentums- oder Verfügungsberechtigung (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. d)
  • Auszug aus dem Sächsischen Altlastenkataster (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. e)
  • Konzept zur Erfüllung der Vorgaben zu Art und Umfang der naturnahen Grünfläche (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. f)
  • Erklärung, dass die Maßnahmen unter Verwendung der zugelassenen Artenlisten erfolgen (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. g)
  • Verbindliche Erklärung, den gesamten Eigenanteil tragen zu können (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. h)
  • Erklärung, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können (nur Begünstigte, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen; Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. h)
  • Eigenerklärungen oder Vorlage des Kaufvertrags zum Nachweis der Voraussetzungen nach Teil A Nr. 4.3 (Teil A Nr. 7.2.2 Buchst. i)
Antrag ohne Antragsfrist auf dem amtlichen Formular bei der Landesdirektion Sachsen, online über deren Portal; die Landesdirektion holt eine fachtechnische Stellungnahme der Bodenschutzbehörde ein und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ausgezahlt wird auf Antrag nach dem Erstattungsprinzip, Zwischenauszahlungen sind zulässig; bei einer Beihilfe nach Artikel 45 AGVO ist mit dem ersten Auszahlungsantrag ein Gutachten zur Wertsteigerung des Grundstücks vorzulegen. Mit dem Verwendungsnachweis werden ein aktualisierter Auszug aus dem Sächsischen Altlastenkataster und der Nachweis von mindestens 15 Prozent naturnaher Grünfläche vorgelegt. Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre ab der Abschlusszahlung; eine Veräußerung der Fläche ist vorher anzuzeigen und nur unter den Bedingungen von Teil A Nr. 6.2 förderunschädlich. Bei Zuwendungen außerhalb des Anwendungsbereiches von Artikel 45 AGVO werden Einnahmen aus der Veräußerung des Grundstücks innerhalb der Zweckbindungsfrist nachträglich von der Zuwendung abgezogen, soweit sie den Eigenanteil überschreiten; den Begünstigten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass diese Einnahmen nicht in vollem Umfang auf die Wertsteigerung aufgrund der Sanierung zurückzuführen sind. Die Landesdirektion nennt eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2029.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Teil A Nr. 5.3.1 Buchst. b: Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen sind: … Ausgaben für notwendige Untersuchungen, Planungen, Sachverständigenleistungen und Architekten- und Ingenieurleistungen,
Apparatuur
Teil A Nr. 5.3.1 Buchst. c: Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen sind: … sonstige investive Maßnahmen wie zum Beispiel technische Ausstattungen/Ausrüstungen, Errichtung von Messstellen,
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Teil A Nr. 5.3.1 Buchst. a: Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen sind: … Ausgaben für Baumaßnahmen, einschließlich Ausgaben für die Beräumung, Baufreimachung, Abbruch- und Entsiegelungsmaßnahmen, Wiederherrichtung von Grundstücken und die mit der Flächensanierung verbundene Begrünung entsprechend Nummer 4.2,
Indirecte kosten
Teil A Nr. 5.3.2: Für die Fördergegenstände gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.2 sind auch indirekte Ausgaben förderfähig, die bei den Begünstigten selbst für Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit dieser Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben der Begünstigten abgegolten.
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Teil A Nr. 5.3.1 Buchst. d: Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen sind: … sanierungsbegleitende Überwachungsmaßnahmen, soweit diese zur Erreichung der Ziele oder zum Nachweis der Ergebnisse des Projektes erforderlich sind. Teil A Nr. 5.3.1, letzter Absatz: Für den Fördergegenstand gemäß Nummer 2.2 sind nur Ausgaben förderfähig, die durch kontaminationsbedingten Mehraufwand entstehen. Dieser ist von den Antragstellenden nachzuweisen und von der zuständigen Abfall- und Bodenschutzbehörde zu bestätigen. Teil A Nr. 5.3.3: Nicht förderfähig sind Ausgaben für: a) Eigenleistungen, die nicht unter Nummer 5.3.2 fallen; b) Versicherungsbeiträge; c) Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Förderzweck stehen; d) Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung, einschließlich Zinsen; e) Abschreibungen; f) laufende Betriebskosten und allgemeiner Nachsorgeaufwand; g) Grunderwerb; h) Umsatzsteuer, soweit die Begünstigten zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Anlage Nr. 7: Beihilfefähig sind nach Artikel 45 Absatz 6 AGVO die für die Sanierung anfallenden Kosten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstückes oder der Liegenschaft. EU-Rahmenrichtlinie Nr. 1.6 (anzuwenden nach Teil A Nr. 1.3 Buchst. c): Förderfähig sind nur Ausgaben und Kosten, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Förderung erfolgt darüber hinaus nachrangig oder ergänzend zu nationaler Förderung.
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Telefoon
0371 532-1425
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6 november 2026 door Twin-redactie
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