OpenJurybasierte kulturelle Produktionsförderung für programmfüllende FilmeFFA

Jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für programmfüllende Filme

Zuschuss für die Herstellung künstlerisch herausragender Kinofilme

Nicht rückzahlbarer Zuschuss des Bundes für Hersteller/innen programmfüllender Spiel-, Dokumentar- und Kinderfilme mit erheblicher deutscher kultureller Prägung; Spielfilme bis zu 1 Million Euro, Dokumentarfilme bis zu 500.000 Euro, ausnahmsweise 1 Million Euro.

Eerstvolgende deadline
39
dagen
15 december 2026
Spielfilm: Einreichung bis 15.12.2026 (Jurysitzung 11./12.03.2027)
Bekijk alle deadlines
Geverifieerd op 6 november 2026Bron: ffa.de/files/ffa/JuKuFi_Richtlinie/JKFF_Richtlinie_2025.pdfUitgevoerd door FFA

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In het kort

Wat is Jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für programmfüllende Filme?

Wie
Hersteller/innen programmfüllender Spiel-, Dokumentar- und Kinderfilme mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland, bei Sitz in der EU, im EWR oder in der Schweiz mit einer Niederlassung in Deutschland, soweit sie nicht die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film erfüllen; Talentfilme, bei denen mindestens zwei der drei Gewerke Produktion, Regie und Buch mit Talenten besetzt sind, sind seit Januar 2026 nur noch beim Kuratorium antragsberechtigt, außer wenn die Herstellungskosten 2 Mio. Euro überschreiten. Der Film muss für das Kino bestimmt sein und eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung aufweisen.
§ 3 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1, § 53 Abs. 1; Programmseite, FAQ zu Talentfilmen
Waarvoor
Die Herstellung herausragender programmfüllender Spiel-, Dokumentar- und Kinderfilme, auch Animations- und Experimentalfilme sowie hybride Formen. Spiel- und Dokumentarfilme müssen mindestens 79 Minuten, Kinderfilme mindestens 59 Minuten lang sein.
§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 6, § 51 Abs. 1
Wat je krijgt
Einen nicht rückzahlbaren Zuschuss: für Spielfilme bis zu 1 Million Euro, für Dokumentarfilme bis zu 500.000 Euro und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 1 Million Euro; für Kinderfilme nennt die Richtlinie keinen eigenen Höchstbetrag. Hersteller/innen tragen einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent.
§ 25, § 56 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1
Wat je moet doen
Den Antrag mit allen Unterlagen in deutscher Sprache bis zu einem Einreichtermin über das FFA-Serviceportal stellen; die Förderjury der Filmgattung wählt in der folgenden Sitzung aus. Mit den Dreharbeiten erst nach dem Zuwendungsbescheid beginnen.
§ 2 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2

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Max subsidie per onderdeel
€ 1M
3 onderdelen
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Die Förderung dient dem Ziel, die künstlerisch-kreative Qualität und Innovationskraft des deutschen Kinofilms zu steigern sowie die Verbreitung und die Sichtbarkeit des künstlerisch-kreativen deutschen Kinofilms sowohl im Inland als auch im Ausland zu stärken.

01
Künstlerische Qualität und Innovationskraft
Die Förderung soll die künstlerisch-kreative Qualität und Innovationskraft des deutschen Kinofilms steigern.
02
Verbreitung und Sichtbarkeit
Die Förderung soll die Verbreitung und die Sichtbarkeit des künstlerisch-kreativen deutschen Kinofilms im Inland und im Ausland stärken.
Beschrijving

Over de regeling

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Die Förderung dient dem Ziel, die künstlerisch-kreative Qualität und Innovationskraft des deutschen Kinofilms zu steigern sowie die Verbreitung und die Sichtbarkeit des künstlerisch-kreativen deutschen Kinofilms sowohl im Inland als auch im Ausland zu stärken.

Lees verder

Dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und der Filmförderungsanstalt (FFA) ist es ein wichtiges Anliegen, dass in der Film- und Kinowirtschaft und bei der Filmförderung auf Grundlage dieser Richtlinie die Belange der Diversität, der Inklusion und Antidiskriminierung einschließlich der Belange der Geschlechtergerechtigkeit und der Belange der Menschen mit Behinderung sowie die Belange ökologisch und sozial nachhaltiger Filmproduktion angemessen berücksichtigt werden.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Die antragstellende Person muss ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben. Sofern sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat, muss sie eine Niederlassung im Inland haben.
02
Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in, soweit die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film nicht erfüllt sind.
03
Talentfilme sind seit Januar 2026 nur noch beim Kuratorium junger deutscher Film antragsberechtigt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Herstellungskosten des Films 2 Mio. Euro überschreiten.
04
Als Talentfilm gilt ein programmfüllender Film, bei dem mindestens zwei der drei Gewerke Produktion, Regie und Buch mit Talenten besetzt sind. Als Talente gelten Personen mit höchstens zwei programmfüllenden Filmen oder alternativ maximal 300 Minuten in anderen Formaten, die eine Kino-, TV-, Streaming- oder Festivalauswertung erfahren haben. Ausgenommen sind Filme, die im Rahmen einer Ausbildung entstanden sind. Die Talent-Merkmale müssen auf alle Verantwortlichen des jeweiligen Gewerks zutreffen.
05
Erfüllen im Falle einer Koproduktion mehrere Hersteller/innen die Bewilligungsvoraussetzungen, kann der Antrag nur von einem der Hersteller/innen gestellt werden.
06
Filme im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die für die öffentliche Vorführung in Kinos in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und geeignet sind, ihren Schwerpunkt im filmkünstlerischen Ausdruck und Anspruch haben und eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung aufweisen.
07
Filme weisen eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung auf, wenn sie die vier nachstehenden Kriterien erfüllen: 1. a) Die Originalsprache des Films ist Deutsch (d. h. der Film wird in deutscher Sprache gedreht) oder b) die regieführende Person hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. 2. Mindestens ein/e federführende/r Produzent/in ist Deutsche/r oder hat seinen/ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige/r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. 3. Die finanzielle Beteiligung der/s Herstellerin/s bzw. mehrerer Hersteller/innen jeweils mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland ist a) mindestens so groß wie die größte finanzielle Beteiligung eines/r an der Herstellung beteiligten ausländischen Herstellers/in oder b) bei gemeinsamer Beteiligung mehrerer ausländischer Hersteller/innen mit Sitz in demselben Land mindestens so groß wie die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller/innen mit Sitz in demselben Land. 4. Die reguläre Kino-Erstauswertung findet in der Bundesrepublik Deutschland statt (eine Uraufführung auf Festivals ist hierfür unerheblich).
08
Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann bei Animationsfilmen von der Minutenzahl aus Satz 1 abgewichen werden.
09
Die Auswahl kann auch Filmvorhaben von qualifizierten Filmschaffenden aus dem Bereich Nachwuchs umfassen, sofern diese in einem professionellen Produktionsumfeld realisiert werden. Zudem dürfen diese Nachwuchsprojekte nicht die Antragsvoraussetzungen für das Kuratorium junger deutscher Film erfüllen.
10
Projekte, die mit Mitteln von Hochschulen – zum Beispiel als Übungs- oder Abschlussfilme – finanziert werden sollen, können nicht gefördert werden.
11
Filme oder das Filmvorhaben sind nicht förderfähig, wenn sie verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.
12
Die Zuwendung wird nur für Vorhaben gewährt, bei denen zumindest eine Endfassung des Films mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung versehen ist oder, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist.
13
Förderungen für die Herstellung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn alle Endfassungen des Films in barrierefreier Fassung hergestellt und der Film bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen Verwertungsstufen im Inland auch in der barrierefreien Fassung zugänglich gemacht wird.
14
Bei mit Förderungen nach dieser Richtlinie herzustellenden Filmen muss die Vergütung des für die Produktion des Films beschäftigten Personals tarifvertraglich oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen erfolgen. Für selbstständig Tätige muss die Vergütung entweder nach Gemeinsamen Vergütungsregeln erfolgen oder in Ermangelung solcher nach mindestens Tarifverträgen vergleichbaren Bedingungen. §81 FFG gilt entsprechend.
15
Förderungen für die Herstellung programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme werden nur gewährt, wenn bei der Herstellung des Films wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit getroffen werden. Dies ist anzunehmen, wenn die auf der Website der FFA veröffentlichten ökologischen Standards in ihrer jeweils aktuellen Fassung erfüllt werden. Ausgenommen von Satz 1 sind Kurz- und Experimentalfilmproduktionen, sowie Produktionen, deren Herstellungskosten unter 50.000 Euro liegen.
16
Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Drehbeginn gilt der erste reelle oder virtuelle Drehtag. Die FFA kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des/der Herstellers/in einem vorzeitigen Drehbeginn oder einem vorzeitigen Beginn der Animationsarbeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu §44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen.
17
Als Voraussetzung für die Ausstellung des Zuwendungsbescheids hat der/die Hersteller/in eine vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft, Außenhandel und Klimaschutz im Sinne von §§50 f. FFG einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn offensichtlich keine Bedenken bestehen.
18
Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer früheren Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen gem. Artikel 1 Absatz 4a) AGVO keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenso dürfen gemäß Artikel1 Absatz 4 c) i. V. m. Artikel 2 Ziffer 18 AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten keine Förderungen gewährt werden.
19
Die Wiedereinreichung eines nach der bisherigen Richtlinie der Kulturellen Filmförderung des BKM nicht berücksichtigten Vorhabens ist nur einmalig möglich. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben gegenüber dem bereits zur Förderung eingereichten Projekt in wesentlichen Punkten verändert wurde; der/die Antragsteller/ in ist in diesem Fall verpflichtet, im Antrag detailliert darzulegen, welche Veränderungen am Projekt und Stoff vorgenommen wurden. Eine Veränderung ist nicht erforderlich, wenn formale Gründe für die Absage maßgebend waren, die nicht mehr bestehen. Die Wiedereinreichung eines nach der bisherigen Richtlinie der Kulturellen Filmförderung des BKM endgültig nicht berücksichtigten Vorhabens ist nicht möglich.
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Film en audiovisuele mediaCultuur, media en erfgoed
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 1M.

Max subsidie
€ 1M
Förderung der Herstellung programmfüllender Spielfilme mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, einschließlich Animations- und Experimentalfilmen sowie hybrider Formen. Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in. Über die Förderung entscheidet die Förderjury für programmfüllende Spielfilme, die bis zu fünfmal im Jahr tagt.
Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Filmvorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 6 Millionen Euro; in begründeten Fällen können Animationsfilme und in besonders begründeten Ausnahmefällen weitere Filme mit höheren Gesamtherstellungskosten berücksichtigt werden.
Anteilfinanzierung ohne festen Fördersatz (§ 25). Die Beihilfeintensität aller für die Produktion gewährten Beihilfen darf grundsätzlich 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten nicht übersteigen, bei grenzüberschreitenden Produktionen, die durch mehr als einen EU-Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten/innen aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, bis zu 60 Prozent und bei schwierigen audiovisuellen Werken sowie Koproduktionen mit Ländern der DAC-Liste der OECD bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten (§ 21 Abs. 1). Der/die Hersteller/in trägt einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent der anerkannten Kosten (§ 56 Abs. 2).
Max subsidie
€ 1M
Förderung der Herstellung programmfüllender Dokumentarfilme mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, einschließlich Animations- und Experimentalfilmen sowie hybrider Formen. Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in. Über die Förderung entscheidet die Förderjury für programmfüllende Dokumentarfilme, die bis zu dreimal im Jahr tagt.
In der Regel bis zu 500.000 Euro; bis zu 1 Million Euro in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen künstlerischen Qualität des Vorhabens und des Finanzbedarfs. Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Filmvorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 5 Millionen Euro.
Anteilfinanzierung ohne festen Fördersatz (§ 25). Die Beihilfeintensität aller für die Produktion gewährten Beihilfen darf grundsätzlich 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten nicht übersteigen, bei grenzüberschreitenden Produktionen, die durch mehr als einen EU-Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten/innen aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, bis zu 60 Prozent und bei schwierigen audiovisuellen Werken sowie Koproduktionen mit Ländern der DAC-Liste der OECD bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten (§ 21 Abs. 1). Der/die Hersteller/in trägt einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent der anerkannten Kosten (§ 56 Abs. 2).
Förderung der Herstellung programmfüllender Kinderfilme, die sich insbesondere durch ihre Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder richten, mit einer Vorführdauer von mindestens 59 Minuten, einschließlich Animations- und Experimentalfilmen sowie hybrider Formen. Antragsberechtigt ist der/die Hersteller/in. Über die Förderung entscheidet die Förderjury für Kinderfilme, die bis zu dreimal im Jahr tagt.
Die Richtlinie nennt für programmfüllende Kinderfilme keinen eigenen Höchstbetrag der Förderung; die Höhe legt der Zuwendungsbescheid fest.
Anteilfinanzierung ohne festen Fördersatz (§ 25). Die Beihilfeintensität aller für die Produktion gewährten Beihilfen darf grundsätzlich 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten nicht übersteigen, bei grenzüberschreitenden Produktionen, die durch mehr als einen EU-Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten/innen aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, bis zu 60 Prozent und bei schwierigen audiovisuellen Werken sowie Koproduktionen mit Ländern der DAC-Liste der OECD bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten (§ 21 Abs. 1). Der/die Hersteller/in trägt einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent der anerkannten Kosten (§ 56 Abs. 2).
Bei der Kumulierung von staatlichen Beihilfen gilt Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode31 maart 2025 – 31 december 2028 § 75 Abs. 1
15
DEC
Spielfilm: Einreichung bis 15.12.2026 (Jurysitzung 11./12.03.2027) sluit 15 december 2026
Programmseite, Einreich- und Sitzungstermine Spielfilm, Dokumentarfilm, Kinderfilm; FAQ „Bis wann muss der Antrag gestellt …“Actief
Cyclus: Über die Anträge eines Einreichtermins entscheidet die zuständige Förderjury in der zugeordneten Sitzung (Spielfilm bis zu fünfmal, Dokumentarfilm und Kinderfilm bis zu dreimal im Jahr). Die FFA unterrichtet die antragstellende Person im Anschluss an die Jurysitzung schriftlich über die Förderentscheidung; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. § 29 Abs. 1; § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2
Spielfilm: Einreichung bis 29.09.2026 (Jurysitzung 08./09.12.2026) · sluit 29 september 2026Programmseite, Einreich- und Sitzungstermine Spielfilm, Dokumentarfilm, Kinderfilm; FAQ „Bis wann muss der Antrag gestellt …“
Spielfilm: Einreichung bis 13.04.2027 (Jurysitzung 17./18.06.2027) · sluit 13 april 2027Programmseite, Einreich- und Sitzungstermine Spielfilm, Dokumentarfilm, Kinderfilm; FAQ „Bis wann muss der Antrag gestellt …“
Spielfilm: Einreichung bis 31.08.2027 (Jurysitzung 10./11.11.2027) · sluit 31 augustus 2027Programmseite, Einreich- und Sitzungstermine Spielfilm, Dokumentarfilm, Kinderfilm; FAQ „Bis wann muss der Antrag gestellt …“
Dokumentarfilm: Einreichung bis 08.09.2026 (Jurysitzung 26./27.11.2026) · sluit 8 september 2026Programmseite, Einreich- und Sitzungstermine Spielfilm, Dokumentarfilm, Kinderfilm; FAQ „Bis wann muss der Antrag gestellt …“
Dokumentarfilm: Einreichung bis 15.12.2026 (Jurysitzung 09./10.03.2027) · sluit 15 december 2026Programmseite, Einreich- und Sitzungstermine Spielfilm, Dokumentarfilm, Kinderfilm; FAQ „Bis wann muss der Antrag gestellt …“
Dokumentarfilm: Einreichung bis 13.04.2027 (Jurysitzung 15./16.06.2027) · sluit 13 april 2027Programmseite, Einreich- und Sitzungstermine Spielfilm, Dokumentarfilm, Kinderfilm; FAQ „Bis wann muss der Antrag gestellt …“
Dokumentarfilm: Einreichung bis 31.08.2027 (Jurysitzung 08./09.11.2027) · sluit 31 augustus 2027Programmseite, Einreich- und Sitzungstermine Spielfilm, Dokumentarfilm, Kinderfilm; FAQ „Bis wann muss der Antrag gestellt …“
Kinderfilm: Einreichung bis 01.09.2026 (Jurysitzung 09./10.11.2026) · sluit 1 september 2026Programmseite, Einreich- und Sitzungstermine Spielfilm, Dokumentarfilm, Kinderfilm; FAQ „Bis wann muss der Antrag gestellt …“
Kinderfilm: Einreichung bis 15.12.2026 (Jurysitzung 16./17.03.2027) · sluit 15 december 2026Programmseite, Einreich- und Sitzungstermine Spielfilm, Dokumentarfilm, Kinderfilm; FAQ „Bis wann muss der Antrag gestellt …“
Kinderfilm: Einreichung bis 31.08.2027 (Jurysitzung 02./03.11.2027) · sluit 31 augustus 2027Programmseite, Einreich- und Sitzungstermine Spielfilm, Dokumentarfilm, Kinderfilm; FAQ „Bis wann muss der Antrag gestellt …“
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
  • Kurzinhalt (max. 1000 Zeichen)
  • ggf. Angaben zur Literaturvorlage (Erscheinungsjahr, Verkaufszahlen Deutschland)
  • Drehbuch in deutscher Sprache
  • Nachweis der Verfilmungsrechte (Drehbuchvertrag/Verfilmungsvertrag/Optionsverträge/ggf. weitere relevante Verträge der Rechtekette)
  • Angaben zu Autor*innen inkl. LOI und Filmografie u. ggf. wichtigen Auszeichnungen
  • Angaben zu Regie inkl. LOI und Filmografie u. ggf. wichtigen Auszeichnungen
  • Angaben zu Kamera/DOP inkl. LOI und Filmografie
  • Angaben zu Hauptproduzent*in inkl. LOI und Filmografie sowie Firmenprofil
  • Stabliste
  • ggf. Angaben zu Mithersteller*innen inkl. LOI/Dealmemo/Vertrag, Firmenprofil, ggf. gesamtschuldnerische Haftungserklärung
  • Angaben zu Haupt- und Nebendarsteller*innen inkl. LOI und Filmografie u. ggf. wichtigen Auszeichnungen, ggf. Rollenfoto
  • Besetzungsliste
  • Angaben zum Drehzeitraum und Ort
  • Drehplan
  • Angaben zum Herstellungsprozess
  • Angaben zum Verleih inkl. LOI/Vertrag
  • Angaben zur Besucher*innenerwartung u. Zielgruppe
  • Marketingkonzept / Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
  • ggf. Angaben zum Weltvertrieb inkl. LOI/Dealmemo/Vertrag
  • ggf. Angaben zu Sendern inkl. LOI/Vertrag
  • Prüfbestätigung zur Einhaltung der ökologischen Standards (bitte vorzeitig beantragen)
  • ggf. Produzent*innen-, Autor*innen, - Regiekommentare, Moodboards, Teaser, Trailer, Links zu Referenzfilmen etc.
  • Branchenübliche Kalkulation
  • Angaben der Mehrfachbetätigungen / Eigenleistungen
  • ggf. Nachweis der Rabattierung
  • Finanzierungsplan und Nachweis zu jedem Finanzierungsbaustein, sofern bereits vorhanden
Antrag digital über das Antragstool des FFA-Serviceportals (Registrierung und Freischaltung des Accounts vorab); die Unterlagen müssen bis zum Einreichtermin vollständig und in deutscher Sprache vorliegen. Die unabhängige Förderjury der Filmgattung wählt nach künstlerischer Qualität, Realisierbarkeit, zu erwartender Verbreitung und Eigenanteil aus; die FFA bewilligt und zahlt für den BKM aus. Eine Förderzusage erlischt, wenn die gesicherte Finanzierung nicht binnen 12 Monaten nachgewiesen wird; die FFA kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern; vor dem Zuwendungsbescheid ist eine vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft, Außenhandel und Klimaschutz einzureichen. Auszahlung in Raten nach Produktionsfortschritt (bis zu 40, 35 und 15 Prozent, die letzten 10 Prozent nach Prüfung der Herstellungskosten); Verwendungsnachweis spätestens neun Monate nach dem Bewilligungszeitraum mit Schlusskostenprüfung auf eigene Kosten. Aufträge sind wettbewerblich, soweit möglich nach drei Angeboten zu vergeben; das Vergaberecht gilt erst ab 12 Millionen Euro Zuwendungen. Danach gelten unter anderem Kinoauswertung mit Sperrfristen, Rückfall der Fernsehrechte nach spätestens fünf Jahren, Archivkopie und Pflichtregistrierung beim Bundesarchiv; deutsche Koproduzent*innen haften gesamtschuldnerisch für Rückzahlungen. Gegen Juryentscheidungen ist Widerspruch möglich.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Niet subsidiabel
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Gesamtherstellungskosten sind alle Kosten, die insgesamt für die Herstellung des Vorhabens anfallen. Zu den Herstellungskosten eines Films im Sinne dieser Richtlinie gehören die in der tabellarischen Übersicht Nr. I der Richtlinie D.2 für Referenzfilmförderung zum FFG aufgeführten Kostenarten. Es ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe der jeweils zutreffenden Richtlinien nach dem FFG Rechnung zu tragen. (§ 55 Abs. 1 und 2) Kosten können grundsätzlich nur als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern sie innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums liegen. (§ 30) Abweichend zu § 30 Absatz 1 dürfen Kosten, die vor dem Bewilligungszeitraum entstehen, dann als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern und soweit sie zur Vorbereitung der Antragsstellung und Maßnahme erforderlich sind und nicht einer abgrenzbaren vorbereitenden Maßnahme zuzuordnen sind, wenn eine entsprechende haushaltsrechtliche Regelung die Anerkennung zulässt. (§ 54 Abs. 3) Sofern eine Projektentwicklungsförderung gewährt wurde, können diese Kosten in Höhe des geförderten Betrages nicht mehr als Herstellungskosten im Rahmen einer späteren Produktionsförderung des Projektes anerkannt werden. (§ 51 Abs. 2) Soweit Förderungen von anderen Institutionen gewährt werden, werden diese entsprechend projektkostenmindernd angerechnet. (§ 34 Abs. 2) Der max. Ansatz für das (deutsche) Hersteller*innenhonorar beträgt 5 Prozent der Gesamtherstellungskosten (ohne vorherigen Ansatz der Gage), maximal jedoch 250.000 Euro. Handlungskosten können mit max. 10 Prozent bei Fertigungskosten bis zu 5.000.000 Euro und max. 5 Prozent ab 5.000.000,00 Euro€ Fertigungskosten kalkuliert werden. Der max. Ansatz der Handlungskosten ist bei 650.000,00 Euro gedeckelt. (Programmseite der FFA, Hinweise zur Kalkulation)
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Verstrekker
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(+49) 030-27 577-0
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6 november 2026 door Twin-redactie
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