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Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

50 % Zuschuss für Energieaudits und Energieberatungen zu Nichtwohngebäuden

Das BAFA fördert Energieaudits nach DIN EN 16247, Energieberatungen für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 und Contracting-Orientierungsberatungen mit 50 % des Beratungshonorars, je nach Modul bis zu 3.000, 4.000 oder 5.000 Euro.

Deadline
Deadline onbekend
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In het kort

Wat is Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)?

Wie
Unternehmen, die nicht zu einem Energieaudit nach EDL-G verpflichtet sind, Freiberufler, Kommunen, kommunale Zweckverbände, gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften sowie soziale, gesundheitliche und Kultureinrichtungen. Für Modul 2 nur Eigentümer des Gebäudes.
Nr. 4
Waarvoor
Energieberatungen durch gelistete Energieeffizienz-Experten: Energieaudit nach DIN EN 16247, Sanierungs- oder Neubaukonzept für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 und Contracting-Orientierungsberatung, jeweils für Beratungsgegenstände in Deutschland.
Nr. 3 und 5
Wat je krijgt
Ein Zuschuss von 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 3.000 Euro (Modul 1), 4.000 Euro (Modul 2) oder 5.000 Euro (Modul 3); die Höchstbeträge sinken bei geringeren Energiekosten oder kleinerer Nettogrundfläche.
Nr. 6.2
Wat je moet doen
Den Antrag im BAFA-Portal stellen, mit Kostenvoranschlag und Selbsterklärung des Energieberaters; den Beratungsvertrag erst nach der Bewilligung schließen, vorher nur unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage. Anträge sind bis zum 31. Dezember 2026 möglich. Nach der Beratung den Verwendungsnachweis einreichen; dann zahlt das BAFA aus.
Nr. 7.2-7.4 und 8.1

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max subsidie per onderdeel
€ 3k – € 5k
3 onderdelen
Subsidie­percentage
50%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Mit Hilfe der EBN kann den Energieverbrauchern einerseits Wissen zu wirtschaftlich sinnvoll erschließbaren Energieeffizienzpotentialen vermittelt und andererseits eine Basis für optimale Investitionsentscheidungen geschaffen werden.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Die Bundesförderung für „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, um insbesondere den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen deutlich zu senken. Unter dem Stichwort „Efficiency First“ hat die Bundesregierung die Steigerung der Energieeffizienz neben dem Ausbau erneuerbarer Energien zur zentralen Säule der Energiewende erklärt. Für 2030 gilt, dass der Gebäudebereich nach dem Klimaschutzgesetz (gemäß Quellprinzip) nur noch 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente emittieren darf.

Lees verder

Zur Gewährleistung, dass die Ziele des Klimaschutzgesetzes erfüllt werden, hat die Bundesregierung mit dem Klimaschutzprogramm 2030 ein Maßnahmenpaket geschaffen. Zu diesem Maßnahmenpaket gehören auch die Energieberatungsprogramme.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Je Antragsteller ist innerhalb von vier Jahren eine Energieberatung in Form eines Energieaudits förderfähig.
02
KMU, Nicht-KMU und freiberuflich Tätige können innerhalb von vier Jahren nur einmal (unabhängig vom Beratungsgegenstand) eine geförderte Energieberatung nach Nummer 3.2 der Förderrichtlinie in Anspruch nehmen. Für alle anderen Antragsteller nach Nummer 4 der Förderrichtlinie sowie Nicht-KMU mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund (unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften mit insgesamt mehr als 50 Prozent) sind mehrere Beratungen für verschiedene Nichtwohngebäude förderfähig.
03
Für jede dieser Maßnahmen gilt: … Gefördert werden ausschließlich Beratungsleistungen für Beratungsgegenstände, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
04
Für jede dieser Maßnahmen gilt: … Die Förderung einer Energieberatung für denselben Antragsteller und Beratungsgegenstand kann frühestens vier Jahre nach Auszahlung einer zuvor nach dieser Förderrichtlinie oder der jeweiligen Vorgängerförderrichtlinie erfolgten Förderung erneut beantragt werden.
05
Für jede dieser Maßnahmen gilt: … Im Rahmen aller in dieser Förderrichtlinie geförderten Energieberatungen müssen die Beratungsempfänger zu verschiedenen Umsetzungsvarianten umfassend informiert und auf entsprechende Fördermöglichkeiten hingewiesen werden. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Einrichtung eines Energiemanagementsystems.
06
Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen: … bereits begonnene Vorhaben;
07
Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen: … Baubegleitungsleistungen;
08
Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen: … die Erstellung eines Energieausweises;
09
Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen: … Beratungsleistungen, die sich auf überwiegend dem Wohnen dienende Gebäude beziehen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime (siehe hierzu: Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude);
10
Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen: … Leistungen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht; dazu gehören insbesondere Leistungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nach den §§ 8 ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) erbracht werden;
11
Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen: … Beratungsleistungen in Form eines Energieaudits für Unternehmen, wenn der Energieauditbericht nach DIN EN 16247 als Nachweis für die Erlangung einer Steuerentlastung nach dem Strom- oder Energiesteuergesetz (Spitzenausgleich) oder für eine Begrenzung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Besondere Ausgleichsregelung) dienen soll.
12
Antragsberechtigt sind (bei gegebener Rechtsfähigkeit): … KMU, freiberuflich Tätige und sonstige Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie, die gemäß § 8 EDL-G nicht verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen;
13
Antragsberechtigt sind (bei gegebener Rechtsfähigkeit): … kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Landkreise);
14
Antragsberechtigt sind (bei gegebener Rechtsfähigkeit): … kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein;
15
Antragsberechtigt sind (bei gegebener Rechtsfähigkeit): … nicht als Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie tätige gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes;
16
Antragsberechtigt sind (bei gegebener Rechtsfähigkeit): … nicht als Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie tätige soziale und gesundheitliche Einrichtungen;
17
Antragsberechtigt sind (bei gegebener Rechtsfähigkeit): … nicht als Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie tätige Kultureinrichtungen;
18
Nicht antragsberechtigt sind Antragsteller, … über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist;
19
Nicht antragsberechtigt sind Antragsteller, … die in den letzten drei Jahren (rollierender Zeitraum, Berechnung gemäß Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine – Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Buchstabe c) einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen nach Verordnung (EU) 2023/2831 in einem Gesamtumfang von mindestens 300 000 Euro (im Fall von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Verordnung (EU) 2023/2832 erbringen, 750 000 Euro) erhalten haben;
20
Nicht antragsberechtigt sind Antragsteller, … die nach den oben genannten De-minimis-Verordnungen von deren Geltungsbereich ausgeschlossen sind (beispielsweise Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind);
21
Nicht antragsberechtigt sind Antragsteller, … die auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung nach dieser Richtlinie erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnten;
22
Nicht antragsberechtigt sind Antragsteller, … für Maßnahmen nach Nummer 3.2 (Modul 2), die nicht Eigentümer des Gebäudes sind, zum Beispiel Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter.
23
Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude“ gelistet ist.
24
Der Berater ist verpflichtet, seine Kunden hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten. Er darf von einem Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse an der Umsetzung der von dem Berater empfohlenen Maßnahmen haben kann, weder eine Provision noch einen sonstigen geldwerten Vorteil fordern oder annehmen. Lohnzahlungen an den Berater, die keinen Zusammenhang zu etwaigen Investitionsentscheidungen des Beratungsempfängers aufweisen, sind keine geldwerten Vorteile im vorgenannten Sinne.
25
Mit dem Vorhaben darf nicht vor Bewilligung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage der Bewilligungsbehörde geschlossen wird. Ein solcher Vertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung der Förderzusage erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
BedrijfsgrootteNr. 4, Nr. 2
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
UtiliteitsbouwCO2-reductieEnergiebesparingBouw, vastgoed en ruimtelijke ontwikkelingBedrijfsadviesEnergie, klimaat en verduurzamingVerbouw, renovatie en herbestemmingOndernemerschap en bedrijfsontwikkeling
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 3k – € 5k.

Modul 1: Energieaudit nach DIN EN 16247Nr. 3.1, Nr. 6.2.1
Subsidiepercentage
50%
Max subsidie
€ 3k
Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247: systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit Energieauditbericht. Antragsberechtigt sind alle Antragsteller der Förderrichtlinie, auch Mieter und Pächter; je Antragsteller ist innerhalb von vier Jahren ein Energieaudit förderfähig.
Höchstens 3.000 Euro bei jährlichen Energiekosten des Antragstellers über 10.000 Euro (netto), höchstens 600 Euro bei jährlichen Energiekosten bis 10.000 Euro (netto).
Förderfähige Ausgaben für das Beratungshonorar: 50%
Kommunen und kommunale Zweckverbände erhalten einen Festbetrag von 50 % der förderfähigen Ausgaben für das Beratungshonorar, höchstens den jeweiligen Förderhöchstbetrag (Festbetragsfinanzierung).
Modul 2: Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599Nr. 3.2, Nr. 6.2.2
Subsidiepercentage
50%
Max subsidie
€ 4k
Energieberatung für Nichtwohngebäude auf Grundlage der DIN V 18599: energetisches Sanierungskonzept (Sanierungsfahrplan oder Sanierung in einem Zug zum Standard eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes) oder Beratung für den Neubau eines Nichtwohngebäudes nach diesem Standard. Antragsberechtigt ist nur, wer Eigentümer des Gebäudes ist (nicht Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter). KMU, Nicht-KMU und freiberuflich Tätige können innerhalb von vier Jahren nur eine Beratung nach diesem Modul in Anspruch nehmen; alle anderen Antragsteller nach Nr. 4 (Kommunen, kommunale Zweckverbände, gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften und Stiftungen, soziale, gesundheitliche und Kultureinrichtungen) sowie Nicht-KMU mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund können mehrere Beratungen für verschiedene Nichtwohngebäude erhalten.
Der Höchstbetrag hängt von der beheizten oder gekühlten Nettogrundfläche des Gebäudes ab: unter 200 m² höchstens 850 Euro, 200 bis 500 m² höchstens 2.500 Euro, mehr als 500 m² höchstens 4.000 Euro.
Förderfähiges Beratungshonorar: 50%
Kommunen und kommunale Zweckverbände erhalten einen Festbetrag von 50 % der förderfähigen Ausgaben für das Beratungshonorar, höchstens den jeweiligen Förderhöchstbetrag (Festbetragsfinanzierung).
Modul 3: Contracting-OrientierungsberatungNr. 3.3, Nr. 6.2.3
Subsidiepercentage
50%
Max subsidie
€ 5k
Contracting-Orientierungsberatung zur Eignungsprüfung und Vorbereitung eines Contracting-Modells mit vertraglicher Einspargarantie für ein Gebäude oder einen Gebäudepool, mit Begehung, Erstanalyse, Baseline, qualitativen Maßnahmenvorschlägen, Abschätzung des Investitionsvolumens und Beratung zu Fördermöglichkeiten. Die Energiekosten des Gebäudes oder Gebäudepools sollen wenigstens 100.000 Euro pro Jahr (netto) betragen; im Einzelfall auch weniger, wenn der Contracting-Berater die Eignung darlegt. Mehrfach möglich, jeweils für ein anderes Gebäude oder einen anderen Gebäudepool.
Höchstens 5.000 Euro bei jährlichen Energiekosten des Gebäudes oder Gebäudepools über 300.000 Euro (netto), höchstens 3.500 Euro bei jährlichen Energiekosten bis 300.000 Euro (netto).
Förderfähige Ausgaben für das Beratungshonorar: 50%
Kommunen und kommunale Zweckverbände erhalten einen Festbetrag von 50 % der förderfähigen Ausgaben für das Beratungshonorar, höchstens den jeweiligen Förderhöchstbetrag (Festbetragsfinanzierung).
Cumulatie
Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für dieselben Maßnahmen aus. Eine Förderung der vorgeschlagenen Investitionen ist hiervon nicht betroffen. Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (beispielsweise der Kommunen oder Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Sofern es sich bei dem Antragsteller um eine finanzschwache Kommune handelt, die nach dem jeweiligen Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, kann der Finanzierungsanteil aus Mitteln dieses Förderprogramms und Dritter (das heißt anderer Förderprogramme) maximal 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ist der Bewilligungsbehörde durch den Antragsteller nachzuweisen. Die Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn dadurch nicht der in Nummer 4 der Förderrichtlinie genannte Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen überschritten wird. Nach Nummer 4 beträgt dieser 300 000 Euro De-minimis-Beihilfen nach Verordnung (EU) 2023/2831 in den letzten drei Jahren (im Fall von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Verordnung (EU) 2023/2832 erbringen, 750 000 Euro).
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 januari 2025 – 31 december 2026 Nr. 8.1
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
Verplichte bijlagen
  • Kostenvoranschlag (zwingend)
  • Formular „Selbstverpflichtungen bzw. Selbsterklärung des Energieberaters“ (zwingend)
  • Vollmacht für den Energieberater (optional)
  • Haushaltssicherungskonzept bei Antragstellung durch eine finanzschwache Kommune (optional)
  • De-minimis-Bescheinigungen über frühere De-minimis-Beihilfen (Unternehmen)
  • Darlegung der Eignung für ein Contracting-Modell durch den Contracting-Berater (Modul 3, Energiekosten unter 100.000 Euro)
Werkwijze
Der Beratungsempfänger stellt den Antrag im BAFA-Portal, auch über das bevollmächtigte Beratungsunternehmen; das BAFA bewilligt per Zuwendungsbescheid. Der Beratungsvertrag darf erst nach der Bewilligung geschlossen werden; vorher nur unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage und auf eigenes Risiko. Die Beratung muss binnen zwölf Monaten nach Zugang des Bescheids beendet sein, der Verwendungsnachweis (Bericht, Rechnung, Zahlungsnachweis, Erklärungen nach Durchführung) binnen sechs weiteren Monaten über das BAFA-Portal eingehen. Ausgezahlt wird nach Prüfung an den Antragsteller, bei Kommunen auf Wunsch an das Beratungsunternehmen. Unterlagen sind fünf Jahre, die De-minimis-Bescheinigung zehn Jahre aufzubewahren; sonst kann die Förderung mit Zinsen zurückgefordert werden.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Bron: Nr. 6.2
Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Nr. 6.2 der Förderrichtlinie: Förderfähig ist in Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes das Brutto- oder das Nettoberaterhonorar. Das Bruttoberaterhonorar ist förderfähig, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bei bestehender Abzugsberechtigung ist nur das Nettoberaterhonorar förderfähig.
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Niet subsidiabel
Downloads

Bestanden & formulieren

Regelingsdocumenten
Bron

Contact & bron

Verstrekker
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Telefoon
+49 6196 908-1880
Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
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