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Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW)

Zuschuss zur Energieberatung mit Sanierungsfahrplan für Wohngebäude

Das BAFA fördert eine umfassende Energieberatung für Wohngebäude mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP): 50 % des Beratungshonorars, höchstens 650 Euro (Ein- und Zweifamilienhaus) bzw. 850 Euro (ab drei Wohneinheiten); WEG erhalten einmalig bis zu 250 Euro zusätzlich.

Deadline
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In het kort

Wat is Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW)?

Wie
Eigentümer selbstgenutzter oder vermieteter Wohngebäude, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers; Unternehmen nur als KMU. Das Wohngebäude liegt in Deutschland und sein Bauantrag liegt mindestens zehn Jahre zurück.
Nr. 5.1, 5.2 und 6.1
Waarvoor
Eine umfassende Energieberatung mit Datenaufnahme vor Ort, individuellem Sanierungsfahrplan und dessen Erläuterung, durchgeführt von einer Person aus der Energieeffizienz-Expertenliste. Der Fahrplan zeigt eine Sanierung Schritt für Schritt oder in einem Zug zum Effizienzhaus.
Nr. 4 und 6.2
Wat je krijgt
Ein Zuschuss von 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und höchstens 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Eine WEG erhält einmalig zusätzlich bis zu 250 Euro für die Erläuterung in der Eigentümerversammlung.
Nr. 7.1 und 7.2 in der Fassung der Änderung vom 6. August 2024
Wat je moet doen
Die Richtlinie endet zum 31. Dezember 2026; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
Nr. 9.1, 9.2

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max per aanvraag
€ 1k
50 % des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und höchstens 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten; diese Höchstbeträge gelten auch für WEG. Für die Erläuterung des Energieberatungsberichts in einer Eigentümerversammlung erhält eine WEG einmalig zusätzlich höchstens 250 Euro; der Höchstbetrag von 1.100 Euro ergibt sich für eine WEG ab drei Wohneinheiten aus 850 Euro und 250 Euro.
Subsidie­percentage
50%
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, um insbesondere den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen deutlich zu senken.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Bis zum Jahr 2045 strebt die Bundesregierung einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand an. Genau an dieser Stelle knüpft die Energieberatung für Wohngebäude an. Das Programm deckt den gesamten Wohngebäudebereich, sowohl für private als auch für gewerbliche Zielgruppen, ab. Es ist daher von seiner Wirkung wie auch der strategischen Bedeutung zentral zur Erreichung der deutschen Klimaschutzziele. Gemäß dem Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung von Gebäuden bis 2045 soll die Beratung besonders auf einen erforderlichen Heizungstausch hinwirken und dabei vor allem Heizungen aufzeigen, bei denen der Einsatz von direkt genutzten erneuerbaren Energien möglichst hoch und der von begrenzt verfügbaren fossilen oder biogenen Brennstoffen möglichst gering ist.

Lees verder

Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Energieberater und den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) stellen sicher, dass am Ende der Energieberatung Maßnahmenempfehlungen stehen, die den bestmöglichen Weg zur energetischen Sanierung und damit zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes aufzeigen.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Dem Antragsteller ist in Form eines iSFP aufzuzeigen, – wie ein Wohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann, oder – wie durch eine umfassende Sanierung ein bundesgefördertes Effizienzhausniveau zu erreichen ist (systemische Sanierung).
02
Eine Energieberatung besteht mindestens aus – der Datenaufnahme vor Ort, – der Erstellung des iSFP, – der anschließenden Aushändigung und Erläuterung (auch telefonisch, wenn der Beratungsempfänger zustimmt) des iSFP.
03
Antragsberechtigt sind: – Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden; – Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes; – Nießbrauchsberechtigte; – Mieter und Pächter.
04
Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter sind nur antragsberechtigt, wenn sie eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben.
05
Nicht antragsberechtigt sind: … für dieses Förderprogramm zugelassene Energieberater, die alleinige Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte, Mieter oder Pächter des Beratungsobjekts sind;
06
Nicht antragsberechtigt sind: … der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen;
07
Nicht antragsberechtigt sind: … politische Parteien;
08
Nicht antragsberechtigt sind: … Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung als Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen;
09
Nicht antragsberechtigt sind: … Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erfüllen;
10
Nicht antragsberechtigt sind: … Unternehmen, denen im laufenden Jahr sowie in den letzten drei Jahren (rollierender Zeitraum, Berechnung gemäß Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine – Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Buchstabe c) einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen nach Verordnung (EU) 2023/2831 in einem Gesamtumfang von mindestens 300 000 Euro (im Fall von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Verordnung (EU) 2023/2832 erbringen, 750 000 Euro) gewährt wurden; der Gesamtbetrag bezieht sich auf die De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnungen gewährt wurden;
11
Nicht antragsberechtigt sind: … Unternehmen, die im Übrigen nach den oben genannten De-minimis-Verordnungen ausgeschlossen sind (beispielsweise Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind);
12
Nicht antragsberechtigt sind: … KMU als Eigentümer des Gebäudes, die auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnten.
13
Gefördert werden ausschließlich Energieberatungen für Wohngebäude, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
14
Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen.
15
Eine erneute Förderung für dasselbe Wohngebäude kann frühestens vier Jahre nach Auszahlung einer zuvor nach dieser Richtlinie oder der Vorgängerrichtlinie erfolgten Förderung beantragt werden, es sei denn, es findet vorher ein Eigentümerwechsel statt.
16
Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ gelistet ist.
17
Mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragstellung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Erhalt des Zuwendungsbescheids ist zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage der Bewilligungsbehörde abhängig gemacht wird (durch Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung).
18
Im Hinblick auf das Gebäude gelten folgende Voraussetzungen: … Es muss nach seiner Zweckbestimmung ausschließlich dem Wohnen dienen. Bei Mischnutzung ist entscheidend, ob der zu Wohnzwecken genutzte Teil des Gebäudes bei der Erstellung der Energiebilanz als eigenständiges Gebäude zu behandeln ist. Dies richtet sich nach § 106 GEG.
19
Im Hinblick auf das Gebäude gelten folgende Voraussetzungen: … Beheizte Nichtwohngebäude, die künftig als Wohngebäude genutzt werden sollen (Umwidmung) können ebenfalls Gegenstand einer Beratung sein
20
Eine Ausnahme ist die Umwidmung von denkmalgeschützten Nicht-Wohngebäuden. Diese Gebäude sind auch förderfähig, wenn sie nicht beheizt waren.
21
Die Förderung von Energieberatungen für Wohngebäude setzt u.a. voraus, dass dem Beratungsempfänger ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) übergeben und erläutert wurde. Dieser muss mit der jeweils aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt worden sein.
BedrijfsgrootteNr. 5.2
Alleen MKB
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
WarmtetransitieEnergiebesparingBouw, vastgoed en ruimtelijke ontwikkelingWoningbouw en woningverbeteringEnergie, klimaat en verduurzamingVerbouw, renovatie en herbestemming
Financieel

Wat krijg je?

50% van je subsidiabele projectkosten, met een maximum van € 1k per aanvraag.

Subsidiepercentage
50%
Max per aanvraag
€ 1k
Toelichting bij het maximum
50 % des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und höchstens 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten; diese Höchstbeträge gelten auch für WEG. Für die Erläuterung des Energieberatungsberichts in einer Eigentümerversammlung erhält eine WEG einmalig zusätzlich höchstens 250 Euro; der Höchstbetrag von 1.100 Euro ergibt sich für eine WEG ab drei Wohneinheiten aus 850 Euro und 250 Euro.
Cumulatie
Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen: Die Förderung nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen aus. Eine Förderung der vorgeschlagenen Investitionen ist hiervon nicht betroffen. Für Unternehmen wird die Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 gewährt (bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach der Verordnung (EU) 2023/2832); nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, denen im laufenden Jahr und in den letzten drei Jahren einschließlich dieser Förderung De-minimis-Beihilfen von mindestens 300.000 Euro (750.000 Euro bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) gewährt wurden.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 juli 2023 – 31 december 2026 Nr. 9.1
Cyclus: Laut BAFA beträgt die Bearbeitung der Anträge aktuell etwa 2 Wochen. Antragsverfahren
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verdeling
Op volgorde van binnenkomst
Vooraanmelding
Niet nodig
Verplichte bijlagen
  • Vollmacht (bei Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person)
Die Richtlinie endet zum 31. Dezember 2026; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Beantragt wird vor Vorhabenbeginn ausschließlich online im BAFA-Portal. Den Antrag stellt der Beratungsempfänger; er kann sich mit Vollmacht durch den Energieberater vertreten lassen, auch als WEG mit Verwalter oder Beirat. Das BAFA bewilligt in der Reihenfolge des Eingangs. Die Energieberatung muss innerhalb von neun Monaten beendet sein, die zusätzliche Erläuterung gegenüber einer WEG höchstens zwei Jahre nach Zugang des Zuwendungsbescheids; in begründeten Fällen kann das BAFA auf schriftlichen Antrag verlängern. Ausgezahlt wird nur an den Antragsteller, der die Beratungskosten in voller Höhe im Voraus begleichen muss, nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises. Dieser muss spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums eingehen; mit Ablauf der Vorlagefrist werden die Zuwendungsbescheide automatisch unwirksam, ein Widerspruch ist nicht möglich. Vorher kann einmalig eine Fristverlängerung von sechs Monaten beantragt werden. Unternehmen geben im Antrag ihre bisherigen De-minimis-Beihilfen an; bewilligt wird nur innerhalb des Höchstbetrags nach Nr. 5.2, die Beihilfe wird seit spätestens 1. Januar 2026 im EU-De-minimis-Register erfasst. Die De-minimis-Bescheinigung ist zehn, alle förderrelevanten Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, sonst droht Rückforderung mit Zinsen. Für Aufhebung und Rückforderung gelten §§ 48 bis 49a VwVfG und §§ 23, 44 BHO.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Bron: Nr. 7.2
Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Nr. 7.2: Förderfähig ist in Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes das Brutto- oder das Nettoberaterhonorar. Das Bruttoberaterhonorar ist förderfähig, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bei bestehender Abzugsberechtigung ist nur das Nettoberaterhonorar förderfähig. Zuwendungsfähig sind auch die Ausgaben für Honorare, die bei einer Energieberatung für eine WEG auf eine Erläuterung des Energieberatungsberichts im Rahmen einer Eigentümerversammlung entfallen.
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Niet subsidiabel
Downloads

Bestanden & formulieren

Regelingsdocumenten
Bron

Contact & bron

Verstrekker
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Telefoon
06196 908-1880
Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
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