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Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) – Zuschuss, Module 1 bis 4 und 6

Zuschuss für Energie- und Ressourceneffizienz in Industrie und Gewerbe

BAFA-Zuschuss für Investitionen in Energie- und Ressourceneffizienz, Prozesswärme aus erneuerbaren Energien, Energiemanagement, Prozessoptimierung und Elektrifizierung: je nach Modul und Unternehmensgröße 10 bis 60 % der förderfähigen Kosten, bis zu 20 Mio. Euro pro Vorhaben.

Deadline
Deadline onbekend
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In het kort

Wat is Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) – Zuschuss, Module 1 bis 4 und 6?

Wie
Private und kommunale Unternehmen, Landesunternehmen, freiberuflich Tätige und Contractoren mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Modul 1 und die Basisförderung in Modul 4 stehen nur kleinen und mittleren Unternehmen offen, Modul 6 nur kleinen Unternehmen.
Nr. 5.1, 5.4.1, 5.6 und 6
Waarvoor
Investitionen in hocheffiziente Querschnittstechnologien, Prozesswärme aus erneuerbaren Energien, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik mit Energiemanagement-Software, die energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen sowie die Elektrifizierung kleiner Unternehmen.
Nr. 4 und 5
Wat je krijgt
Ein Zuschuss von 10 bis 60 Prozent der förderfähigen Kosten je nach Modul, Technik und Unternehmensgröße, in der Premiumförderung zusätzlich bis zu 10 Prozentpunkte Dekarbonisierungsbonus. Höchstens 200.000 Euro pro Vorhaben in Modul 1 und 6 und bis zu 20 Millionen Euro in den Modulen 2 bis 4.
Nr. 8.2.1
Wat je moet doen
Vor Beginn der Maßnahme ausschließlich elektronisch über das Onlineportal der Förderzentrale Deutschland beim BAFA beantragen, mit Kostenangebot und den Unterlagen des Moduls, für die Premiumförderung mit dem fertigen Einsparkonzept. Transformationspläne (Modul 5) werden gesondert bei der VDI/VDE-IT über easy-Online beantragt, und statt des Zuschusses ist ein Kredit der KfW mit Tilgungszuschuss möglich.
Nr. 3.1 und 3.3; Richtlinie Nr. 8.1, 9.1 und 9.2

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Onderdelen
6
subsidie tot € 20.000.000
Subsidie­percentage
10–60%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern, den Anteil erneuerbarer Energie an der Prozesswärmebereitstellung auszubauen und die deutsche Wirtschaft bei der Umsetzung ihrer Dekarbonisierungsstrategie zu unterstützen.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Durch die Förderung sollen Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau angestoßen, die effiziente Nutzung von Ressourcen begünstigt und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Technologien beschleunigt werden, damit es zu einem Rückgang des Energie- und Ressourcenbedarfs und des daraus resultierenden THG-Ausstoßes kommt. Den besonderen Belangen von kleinen und mittleren Unternehmen wird dabei Rechnung getragen. Mit der Förderrichtlinie sollen im Zeitraum 2022 bis Ende 2028 Maßnahmen angestoßen werden, durch die pro Jahr Einsparungen in Höhe von 12 Millionen Tonnen CO2-Äquialenten und 30 Terawattstunden (TWh) Endenergieverbrauch erzielt werden.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind: – private Unternehmen, – kommunale Unternehmen, – Landesunternehmen, – freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird, – Contractoren, die in dieser Förderrichtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.
02
Nicht antragsberechtigt sind: – Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe, …
03
Nicht antragsberechtigt sind: … – Unternehmen, deren Anteile überwiegend (> 50 Prozent) vom Bund gehalten werden (öffentliche Unternehmen des Bundes), wobei Anteile, die vom Bund nur vorübergehend im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen übernommen wurden, nicht berücksichtigt werden. Derartige Unternehmen gelten im Sinne der Förderrichtlinie nicht als private Unternehmen, sondern als öffentliche Unternehmen des Bundes.
04
Nicht antragsberechtigt sind: … – Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates. Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt.
05
Nicht antragsberechtigt sind: … – Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, …
06
Nicht antragsberechtigt sind: … – Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind, sowie Unternehmen, die sich in der Phase der Überwachung eines Insolvenzplans befinden. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen. Abweichend davon sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, in der vom BAFA administrierten Zuschussvariante des Förderprogramms antragsberechtigt.
07
Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
08
Der Fördernehmer muss im Rahmen der Antragstellung bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.
09
Eine Förderung ist nur möglich, wenn auch der Contracting-Nehmer antragsberechtigt ist.
10
In einem Antrag dürfen nur Maßnahmen/Anlagen enthalten sein, die alle am gleichen Standort realisiert/eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Förderung über Modul 3.
11
Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit deren Umsetzung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, einschließlich eines Contracting- oder Bürgschaftsvertrags. Ausschließlich Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Erstellung des Einsparkonzeptes dürfen vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden und führen für sich genommen nicht zu einem förderschädlichen Vorhabenbeginn.
12
Der Abschluss von Verträgen vor Antragstellung gilt auch dann als förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einem Rücktrittsrecht und/oder mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung gestellt haben.
13
Eine parallele Antragstellung im Förderprogramm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“ ist ebenfalls nicht gestattet.
14
Es ist nicht zulässig, für die gleichen Maßnahmen sowohl einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW-Förderwettbewerb zu stellen.
15
Unternehmen, die in der Zeugung/Aufzucht/Haltung von Tieren und/oder in der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen tätig sind, können nicht nach der De-minimis-Verordnung gefördert werden.
16
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen;
17
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht;
18
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – bereits begonnene Maßnahmen;
19
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – bauliche Maßnahmen. Hiervon ausgenommen sind bauliche Maßnahmen, die als Nebenkosten für förderfähige Maßnahmen anerkannt werden;
20
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zeugung/Aufzucht/Haltung von Tieren oder im Zusammenhang mit der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen stehen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
21
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;
22
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
23
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Anlagen und Komponenten, die nicht eindeutig und überwiegend einem (oder mehreren) Prozess(en) zugeordnet werden können oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen;
24
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Anlagen zur Nutzung außerhalb des eigenen Betriebsgeländes, wobei Fahrzeuge im Sinne des Förderprogramms ebenfalls als Anlagen gelten;
25
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion und/oder durch die Verlagerung von Produktionsprozessen erzielt werden;
26
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Maßnahmen, die zu einem Wechsel von einem erneuerbaren auf einen fossilen Energieträger führen;
27
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken. Hiervon ausgenommen sind: – Maßnahmen, die ausschließlich den Wechsel von einem fossilen auf einen erneuerbaren Energieträger oder auf elektrischen Strom betreffen; – Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
28
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Maßnahmen, die im Unternehmen, in dem sie eingesetzt werden, keine THG-Einsparungen bewirken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung sowie Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
29
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – die Beschaffung von beziehungsweise Maßnahmen an Anlagen, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können;
30
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Beschaffung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern, zu betreiben sind;
31
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle oder mit aus Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, außer der vollständigen Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
32
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden;
33
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
34
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
35
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
36
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Wärmenetze, die nach § 18 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert werden können;
37
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Anlagen sowie Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in Netze, die sich über die Grundstücksgrenze des Standortes, in dem die Einspeisung erfolgen soll, ausdehnen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können sowie Maßnahmen zur Abwärmenutzung;
38
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Treuhandkonstruktionen: sogenannte In-sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners, Vermögensübertragungen/-verschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern;
39
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – technische Anlagen, die Kältemittel mit einem Global Warming Potential (GWP) von mehr als 150 verwenden. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für Maßnahmen an Kältemittelkreisläufen von Kälteanlagen, die die Anforderungen des Förderprogramms hinsichtlich des GWP nicht erfüllen. Hiervon ausgenommen sind Wärmepumpen, welche die in der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt aufgeführten Kriterien für Wärmepumpen erfüllen;
40
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Wärmepumpen, in denen nicht ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden (Hinweis: Diese Einschränkung gilt erst für Förderanträge, die ab dem 1. Januar 2027 gestellt werden.);
41
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Maßnahmen, die über Mietkauf, Leasing, Sale- und Leaseback, Sale- und Mietkauf-Back oder ähnliche Instrumente finanziert werden.
42
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Anlagen, die mit einem flüssigen Biobrennstoff (Ethanol, Biodiesel, …) zu betreiben sind.
43
Von einer Förderung ausgeschlossen sind: … Biomasse-Feuerungsanlagen, KWK-Anlagen, Anlagen zur Erschließung von tiefer Geothermie, wenn diese nicht über Modul 2 gefördert werden können.
44
Das Modul 1 richtet sich ausschließlich an Kleine Unternehmen (KU) und Mittlere Unternehmen (MU). Unternehmen ohne KMU-Status (Große Unternehmen (GU)) können keine Förderung über Modul 1 erhalten.
45
Der Erwerb von hocheffizienten Anlagen beziehungsweise Aggregaten kann nur dann nach Nummer 5.1 gefördert werden, wenn die Anlagen als Ersatz für Bestandsanlagen eingesetzt werden. Diese Einschränkung gilt nicht für – Wärmeübertrager, die zur Erschließung von Abwärme eingesetzt werden; – die thermische Isolierung/Wärmedämmung von Bestandsanlagen.
46
Bestandsanlagen/-komponenten, die durch Neuanlagen/ neue Komponenten ausgetauscht oder um Wärmedämmung, einen Wärmeübertrager und/ oder einen Frequenzumrichter ergänzt werden sollen, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 5 Jahren beim Antragsteller im Einsatz sein, sich in dessen Eigentum befinden und noch voll funktionstüchtig sein
47
Bestandsanlagen/-komponenten, die durch Neuanlagen/ neue Komponenten ausgetauscht werden sollen, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 5 Jahren beim Antragsteller im Einsatz sein, sich in dessen Eigentum befinden und noch voll funktionstüchtig sein.
48
Die Anlagen bzw. Komponenten, die ausgetauscht werden, dürfen von dem Unternehmen, das die Förderung erhält, nicht weiterbetrieben werden. Auch ein Verkauf an bzw. ein Weiterbetrieb durch Unternehmen, die mit dem Unternehmen, das die Förderung erhält/erhalten hat, verbunden sind, ist nicht zulässig.
49
Maßnahmen sind nur dann förderfähig, sofern diese die technischen Mindestanforderungen gemäß der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie erfüllen.
50
Über Modul 2 werden Wärmeerzeuger gefördert, die überwiegend der Prozesswärmebereitstellung dienen. Eine Förderung ist demnach nur dann möglich, wenn Folgendes sichergestellt ist: Mehr als 50 % der mit der geförderten Anlage bereitgestellten Energie werden als Prozesswärme eingesetzt.
51
Die elektrische Energie zum Betrieb der Wärmepumpe muss vollständig aus erneuerbaren Energien erzeugt werden. Diese Anforderung gilt in folgenden Fällen als erfüllt: – Das Unternehmen, das die Wärmepumpe einsetzt, weist bis zur Einreichung des Verwendungsnachweises nach, dass es eine ausreichend große Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Sonnenstrahlung, Wind- oder Wasserkraft auf dem eigenen Betriebsgelände betreibt. – Das Unternehmen, das die Wärmepumpe einsetzt, bezieht elektrische Energie über ein PPA, aus dem hervorgeht, dass ausschließlich elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen bezogen wird. – Das Unternehmen, das die Wärmepumpe einsetzt, hat einen Ökostrom bzw. Grünstromvertrag abgeschlossen. Die Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen muss mindestens für den Zeitraum des bestimmungsgemäßen Betriebs der Wärmepumpe nachgewiesen werden können. Die jährlich erzeugte bzw. bezogene Menge an elektrischer Energie muss mindestens dem jährlich bilanzierten Strombedarf der Wärmepumpe entsprechen.
52
Auf eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz muss im Fall einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie verzichtet werden.
53
Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 Megawatt, in denen Biomasse eingesetzt wird, sind nur förderfähig, sofern der Antragsteller in geeigneter Form nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich und eine Nutzung von Wasserstoff technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Eine Wirtschaftlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung von Wasserstoff die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung der Biomasseanlage um mindestens 50 Prozent übersteigen. Diese Nachweispflicht für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 Megawatt entfällt, sofern ausschließlich innerbetrieblich und vor Ort anfallende biogene pflanzliche Abfall- und Reststoffe genutzt werden.
Anlage Modul 2, Version 7.3: „Für Biomasse-Feuerungsanlagen >5MW ist kein Nachweis mehr erforderlich, dass eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich und eine Nutzung von Wasserstoff technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.“
54
Voraussetzung für die Förderung im Modul 3 ist, dass die zu fördernde MSR-Hardware in eine gelistete Energiemanagementsoftware eingebunden wird. Zu Evaluierungszwecken müssen die in der Energiemanagementsoftware erfassten Energiekennzahlen für mindestens 3 Jahre ab Inbetriebnahme der beantragten Investition gespeichert werden.
55
Es werden im Modul 3 nur Maßnahmen gefördert, bei denen es sich um eindeutig bestimmbare Investitionen handelt, welche dem vornehmlichen Zweck der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz dienen.
56
Die investiven Maßnahmen müssen kompatibel mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 sein und dürfen keine Lock-in-Effekte in Bezug auf fossile Technologien bedeuten.
57
Die Basisförderung richtet sich ausschließlich an Kleine Unternehmen (KU) und Mittlere Unternehmen (MU).
58
Investitionen in technische Anlagen können nur nach Nummer 5.4.1 gefördert werden, wenn die technischen Anlagen als Ersatz für Bestandsanlagen eingesetzt werden.
59
Die Endenergieeinsparung jeder Maßnahme muss mindestens 15 Prozent gegenüber der Ausgangsituation entsprechen. Das Energieeinsparpotenzial ist durch einen Energieberater zu bestätigen. Der Energieberater muss auf der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude – Anlagen und Systeme – Energieberatung DIN 16247 (Energieaudit)“ gelistet sein oder in einer anderen zukünftigen Kategorie, die auf Industrie und Gewerbe ausgerichtet ist und die laut Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie für dieses Förderprogramm zulässig ist. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, darf diese aber nicht technisch umsetzen.
60
Technischen Anlagen und deren Komponenten, die unter die Basisförderung nach Nummer 5.4.1 fallen, können nicht über die Premiumförderung nach Nummer 5.4.2 gefördert werden.
61
Das jährliche THG-Einsparpotenzial des Vorhabens muss mindestens 30 Prozent im Vergleich zur Ausgangssituation oder zu einem Referenzzustand betragen. Alternativ muss das THG-Einsparpotenzial des Vorhabens mindestens 1 000 Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr bei großen Unternehmen, mindestens 300 Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr bei mittleren Unternehmen und mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr bei kleinen Unternehmen im Vergleich zur Ausgangssituation oder zu einem Referenzzustand entsprechen.
62
Die Amortisationszeit eines Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als drei Jahre betragen.
63
Voraussetzung für eine Förderung ist die Erstellung eines Einsparkonzepts, welches das beantragte Vorhaben sowie die Berechnung der mit dem Vorhaben einhergehenden jährlichen Einsparungen an THG vollständig und nachvollziehbar abbildet.
64
Das Einsparkonzept ist durch einen Energieberater zu erstellen. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, darf diese aber technisch nicht umsetzen. Der Energieberater muss auf der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude – Anlagen und Systeme – Energieberatung DIN 16247 (Energieaudit)“ gelistet sein oder in einer anderen zukünftigen Kategorie, die auf Industrie und Gewerbe ausgerichtet ist und die laut Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie für dieses Förderprogramm zulässig ist.
65
Das Modul 6 richtet sich ausschließlich an Kleine Unternehmen (KU).
66
Es können nur Anlagen gefördert werden, die ausschließlich mit elektrischer Energie zu betreiben sind. Hybridanlagen, die außer mit elektrischer Energie auch noch mit einem anderen Energieträger (beispielsweise Erdgas) betrieben werden können, sind nicht förderfähig. Ausgenommen von dieser Einschränkung ist die Möglichkeit zur direkten Nutzung folgender Energiequellen/-träger: – erneuerbare geothermische-/hydrothermische/aerothermische Quellen – Sonnenstrahlung – Abwärme
67
Anlagen, die unter die EU-Energieverbrauchskennzeichnung fallen, müssen der höchsten verfügbaren Effizienzklasse genügen.
68
Gebäudebezogene Maßnahmen, beispielsweise Heizungs- oder Lüftungsanlagen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
BedrijfsgrootteNr. 6, Nr. 8.2.1
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Zonne-energieGeothermie en bodemenergieDuurzaamheidsinvesteringCirculaire economieMachines en apparatuurCO2-reductieEnergiebesparingAfvalverminderingInvesteren en bedrijfsmiddelenWaterstofCirculaire economie, grondstoffen en afvalEnergie, klimaat en verduurzamingDuurzame energieopwekking
Projectfase
InvesteringHaalbaarheid
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

6 onderdelen
Modul 1 – QuerschnittstechnologienNr. 5.1, Nr. 8.2.1Subsidie max € 200.000Percentage 20–25%

Erwerb und Installation hocheffizienter elektrischer Motoren und Antriebe, Pumpen, Ventilatoren und Drucklufterzeuger als Ersatz für Bestandsanlagen, außerdem Wärmeübertrager zur Erschließung von Abwärme, Frequenzumrichter zur Nachrüstung und Wärmedämmung von Bestandsanlagen, nach den technischen Mindestanforderungen der Anlage „Modul 1 – Querschnittstechnologien“. Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen.

Max subsidie € 200.000Min projectkosten € 2.000
Höchstens 200.000 Euro Zuschuss pro Vorhaben; das Netto-Investitionsvolumen einschließlich Nebenkosten muss pro Maßnahme mindestens 2.000 Euro betragen.
Querschnittstechnologien (Artikel 38 Absatz 8 AGVO): 20% tot 25% (+5 procentpunt bij kleine Unternehmen (25 % statt 20 % für mittlere Unternehmen))
Die Prozentangaben beziehen sich auf die beihilfefähigen Kosten (Investitionsgesamtkosten); große Unternehmen sind ausgeschlossen.
Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren EnergienSubsidie max € 20.000.000Percentage 20–60%

Beschaffung und Errichtung von Solarkollektoranlagen, Wärmepumpen mit erneuerbaren Wärmequellen, Anlagen zur Erschließung und Nutzung von Geothermie (einschließlich Machbarkeitsstudien), Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse und KWK-Anlagen auf Basis von Sonnenstrahlung, Geothermie oder Biomasse zur Bereitstellung von Prozesswärme, nach den technischen Mindestanforderungen der Anlage „Modul 2“. Mehr als 50 % der erzeugten Energie müssen als Prozesswärme genutzt werden; Wärmepumpen müssen vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Ausgeschlossen sind Wärmepumpen, in denen nicht ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden, für Förderanträge ab dem 1. Januar 2027 (Nr. 5). Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Größen.

Max subsidie € 20.000.000
Höchstens 20 Millionen Euro Zuschuss pro Vorhaben.
Solarkollektoren, Wärmepumpen, Geothermie, KWK-Anlagen (Solarthermie, Geothermie) (Artikel 41 AGVO): 40% tot 60% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Biomasse-Feuerungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen mit Biomassefeuerung (Artikel 41 AGVO): 20% tot 40% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Die Prozentangaben beziehen sich auf die beihilfefähigen Kosten (Investitionsgesamtkosten); der Basissatz gilt für große Unternehmen.
Modul 3 – Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-SoftwareNr. 5.3, Nr. 8.2.1Subsidie max € 20.000.000Percentage 25–45%

Erwerb und Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Sensorik zum Monitoring und zur effizienten Regelung von Energie- und Materialströmen sowie von Energiemanagementsoftware einschließlich der Schulung des Personals durch Dritte, nach der Anlage „Modul 3“; die geförderte MSR-Hardware ist in eine gelistete Energiemanagementsoftware einzubinden. Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Größen; ein Antrag darf Maßnahmen an mehreren Standorten umfassen.

Max subsidie € 20.000.000
Höchstens 20 Millionen Euro Zuschuss pro Vorhaben.
MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software (Artikel 38 Absatz 3 AGVO): 25% tot 45% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Die Prozentangaben beziehen sich auf die beihilfefähigen Kosten; der Basissatz gilt für große Unternehmen.
Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen, BasisförderungNr. 5.4.1, Nr. 8.2.1Subsidie max € 20.000.000Percentage 10–15%

Austausch von Bestandsanlagen durch technische Anlagen der in der Anlage „Modul 4“ aufgelisteten Kategorien (unter anderem elektrische Flurförderfahrzeuge, Spritzgießmaschinen, Lackierkabinen, Laser- und Wasserstrahlschneidanlagen, Maschinen zur spanenden Bearbeitung, Backöfen und Kühlmöbel für Lebensmittel), wenn jede Maßnahme mindestens 15 Prozent Endenergie einspart und ein gelisteter Energieberater dies bestätigt. Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen.

Max subsidie € 20.000.000Min projectkosten € 10.000
Höchstens 20 Millionen Euro Zuschuss pro Vorhaben; das Netto-Investitionsvolumen einschließlich Nebenkosten muss pro Maßnahme mindestens 10.000 Euro betragen. Die Kosten des Energieberaters für die Bestätigung des Einsparpotenzials sind bis 2 Prozent des Netto-Investitionsvolumens und höchstens 5.000 Euro förderfähig.
Basisförderung (Artikel 36 Absatz 11 oder Artikel 38 Absatz 8 AGVO): 10% tot 15% (+5 procentpunt bij kleine Unternehmen (15 % statt 10 % für mittlere Unternehmen))
Die Prozentangaben beziehen sich auf die beihilfefähigen Kosten (Investitionsgesamtkosten); große Unternehmen sind ausgeschlossen.
Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen, PremiumförderungSubsidie max € 20.000.000Percentage 10–55%

Weitgehend technologieoffene investive Maßnahmen zur Verringerung des THG-Ausstoßes von Anlagen und Prozessen, etwa Prozessumstellungen, Abwärmenutzung, effiziente Prozesswärme- und Kältebereitstellung, Vermeidung von Energie- und Ressourcenverlusten, Wechsel auf erneuerbare Energieträger und Elektrifizierung von Prozessen. Voraussetzung sind ein Einsparkonzept eines gelisteten Energieberaters, mindestens 30 Prozent THG-Einsparung oder eine Mindestmenge je Unternehmensgröße und eine Amortisationszeit ohne Förderung von mehr als drei Jahren. Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Größen.

Max subsidie € 20.000.000Min projectkosten € 10.000
Höchstens 20 Millionen Euro Zuschuss pro Vorhaben und höchstens 1.600 Euro (große), 2.200 Euro (mittlere) oder 2.600 Euro (kleine Unternehmen) je Tonne CO2 des jährlichen THG-Einsparpotenzials; das Netto-Investitionsvolumen einschließlich Nebenkosten muss pro Maßnahme mindestens 10.000 Euro betragen. Die Kosten des Einsparkonzepts durch externe Energieberater sind bis 5 Prozent des Netto-Investitionsvolumens und höchstens 50.000 Euro förderfähig.
Investitionskosten nach Artikel 36 Absatz 11 oder Artikel 38 Absatz 8 AGVO: 10% tot 25% (+5 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +10 procentpunt bij kleine Unternehmen, +5 procentpunt bij Dekarbonisierungsbonus bei Förderung über Artikel 36 Absatz 11 AGVO)
Investitionsmehrkosten nach Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 38 Absatz 3 AGVO sowie Investitionskosten nach Artikel 41, 46 oder 47 AGVO: 25% tot 55% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +10 procentpunt bij Dekarbonisierungsbonus bei Förderung über Artikel 36 Absatz 4, 41 oder 47 AGVO oder über Artikel 46 AGVO, wenn das Fernwärmenetz ausschließlich erneuerbare Wärme oder Abwärme nutzt)
Förderung nach der De-minimis-Verordnung: 25% tot 55% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +10 procentpunt bij Dekarbonisierungsbonus) Die an „ein einziges Unternehmen“ ausgereichten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Jahren den Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht übersteigen (Merkblatt Nr. 4).
Der Dekarbonisierungsbonus wird gewährt für außerbetriebliche Abwärmenutzung, die Elektrifizierung von Prozessen mit Strom aus erneuerbaren Quellen sowie die Nutzung und die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auf dem Betriebsgelände (Nr. 5.4.2.2). Das aktuelle Merkblatt erweitert ihn (Merkblatt Nr. 2.4.2, Anlage Modul 4 Nr. 2.3) auf „Vorhaben zur überwiegenden Nutzung von erneuerbarem und/ oder von CO2-armem Wasserstoff“ und auf Elektrolyseanlagen, wenn der Wasserstoff überwiegend („>50 %“) von dem Unternehmen genutzt wird, das die Förderung erhält und die Elektrolyseanlagen betreibt. Diverges: Nr. 5.4.2.2 nennt nur erneuerbaren Wasserstoff; maßgeblich ist die Richtlinie. Die Prozentangaben beziehen sich auf die beihilfefähigen Kosten; der Basissatz gilt für große Unternehmen.
Modul 6 – Elektrifizierung von kleinen UnternehmenSubsidie max € 200.000Percentage 33%

Austausch von Bestandsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder Mineralöl oder daraus gewonnenen Energieträgern betrieben werden, durch elektrisch zu betreibende Neuanlagen sowie die Umrüstung solcher Anlagen auf elektrischen Betrieb, zum Beispiel Prozesswärmeerzeuger, Backöfen, Gabelstapler oder Waschmaschinen. Gebäudebezogene Maßnahmen sind ausgeschlossen. Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine Unternehmen; die Förderung erfolgt nach der De-minimis-Verordnung.

Max subsidie € 200.000Min projectkosten € 2.000
Höchstens 200.000 Euro Zuschuss pro Vorhaben; das Netto-Investitionsvolumen einschließlich Nebenkosten muss pro Maßnahme mindestens 2.000 Euro betragen. Die an „ein einziges Unternehmen“ ausgereichten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Jahren den Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht übersteigen (Merkblatt Nr. 4).
Elektrifizierung von kleinen Unternehmen (De-minimis-Verordnung): 33%
Förderfähig sind die Netto-Investitionskosten (ohne Recht auf Vorsteuerabzug die Brutto-Investitionskosten).
Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen – einschließlich Zahlungen/Vergütungen et cetera nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder nach der De-minimis-Verordnung – für dieselbe Maßnahme kumuliert werden. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO und Artikel 5 der De-minimis-Verordnung sind zu beachten. Die an „ein einziges Unternehmen“ … ausgereichten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Jahren den Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht übersteigen.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode15 februari 2024 – 31 december 2028 Nr. 10
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
  • Kostenangebot für die Anlage, für die eine Förderung beantragt wird.
  • Bei einer Förderung nach der De-minimis-VO: eine De-minimis-Erklärung (Bestandteil des Antragsformulars).
  • Modul 1: Produktdatenblatt bzw. Materialdatenblatt oder Herstellererklärung
  • Modul 1: Foto der Bestandsanlage
  • Modul 2: Datenerfassungsblatt und hydraulisches Anlagenschema
  • Modul 2: Ggf. die EEG/KWKG-Verzichtserklärung
  • Modul 2: Ggf. Herstellererklärungen
  • Modul 2, Solarkollektoranlagen: Jahressimulation
  • Modul 2, Wärmepumpen: Nachweis des Bezugs von Strom aus erneuerbaren Energien
  • Modul 3: Systemkonzept, Datenerfassungs- bzw. Wirkplan und Stückliste der zu fördernden Aktoren und Sensoren
  • Modul 4 Basisförderung: Bestätigung, dass das erforderliche Endenergie-Einsparpotenzial erreicht wird (Formular „Basisförderung - Bestätigung Endenergieeinsparung“)
  • Modul 4 Basisförderung: Foto der Bestandsanlage
  • Modul 4 Premiumförderung: Das fertiggestellte Einsparkonzept, sowie ggf. weitere Formulare und Nachweise
  • Modul 4 Premiumförderung: Bei einer Förderung der Investitionsmehrkosten zusätzlich Referenzangebot für jede Maßnahme, für die eine Förderung beantragt wird.
  • Modul 4 Premiumförderung, bei unternehmensinterner Erstellung des Einsparkonzepts mit zertifiziertem Managementsystem: Nachweis einer gültigen ISO-50001- oder EMAS-Zertifizierung
  • Modul 6: Foto der Bestandsanlage
  • Bei Antragstellung durch einen Contractor: Entwurf des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt
  • Bei Antragstellung durch einen Contractor: Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die geplante Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert hat
  • Bei Antragstellung durch einen Contractor: Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 dieser Förderrichtlinie zustimmen
  • Bei Antragstellung durch einen Contractor: Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind
Der Antrag wird vor Beginn der Maßnahme ausschließlich elektronisch über das Onlineportal der Förderzentrale Deutschland beim BAFA gestellt (Anmeldung mit ELSTER-Zertifikat oder bundID), auch durch einen Bevollmächtigten. Transformationspläne (Modul 5) werden nur bei der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT) über easy-Online beantragt und als eigener Zuschuss gefördert; statt des BAFA-Zuschusses kann bei der KfW ein zinsverbilligter Kredit mit Tilgungszuschuss beantragt werden. Vor der Antragstellung dürfen nur Planungs- und Beratungsleistungen und das Einsparkonzept beauftragt werden. Zwischen Antragstellung und Zuwendungsbescheid dürfen Lieferungs- und Leistungsverträge nur mit einer schriftlich fixierten aufschiebenden oder auflösenden Bedingung geschlossen werden; ein Rücktrittsrecht wird nicht als Ersatz dafür anerkannt. Mit der Umsetzung darf erst nach dem Zuwendungsbescheid begonnen werden, und eine Bestandsanlage, die durch eine geförderte Neuanlage ausgetauscht werden soll, darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides veräußert/ verschenkt bzw. entsorgt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht. Die Maßnahmen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums vollständig umgesetzt werden; er endet 36 Monate nach Erlass des Zuwendungsbescheids, bei Geothermieanlagen und beim Dekarbonisierungsbonus nach 48 Monaten, bei Machbarkeitsstudien für Geothermieanlagen nach 24 Monaten. In Ausnahmefällen kann das BAFA ihn auf begründeten Antrag vor seinem Ende bis zu zweimal um jeweils bis zu zwölf Monate verlängern, bei Geothermieanlagen um jeweils bis zu 24 Monate. Abweichungen von der bewilligten Maßnahme sind dem BAFA unverzüglich anzuzeigen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen; fehlt er dann unbegründet, wird der Zuwendungsbescheid unwirksam, und ein unbegründet verspäteter Verwendungsnachweis führt zur Rücknahme des Bescheids. Ausgezahlt wird nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises; es zählen nur Zahlungen innerhalb des Bewilligungszeitraums, spätestens zwölf Wochen nach dessen Ablauf und vor Einreichung des Verwendungsnachweises. Die geförderten Investitionen sind nach der Inbetriebnahme mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu betreiben; in dieser Zeit dürfen sie nur veräußert werden, wenn der zweckentsprechende Weiterbetrieb gegenüber dem BAFA nachgewiesen wird (so auch beim Eigentumsübertrag im Rahmen eines Unternehmensverkaufs). Eine Veräußerung oder Stilllegung ist dem BAFA unverzüglich anzuzeigen; eine Stilllegung innerhalb der drei Jahre hat eine Rückforderung der ausgezahlten Förderung zur Folge. Bei einem Verstoß gegen das Kumulierungsverbot ist die Zuwendung vollständig zurückzuzahlen.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Bron: Nr. 8.1
Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Nr. 8.1: Förderfähig sind darüber hinaus bestimmte Nebenkosten. Nr. 3: „Nebenkosten“: Kosten für Planung und Installation. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Investitionsgegenstandes. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und/oder der Ressourceneffizienz beziehungsweise der Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien oder mit Maßnahmen zur Elektrifizierung stehen. Nebenkosten, die auf Eigenleistungen zurückzuführen sind, können nicht gefördert werden. Nr. 5.3: Förderfähig sind: … – der Erwerb und die Installation von Energiemanagementsoftware sowie die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der Software. Nr. 5.4.1: Die Kosten für die Berechnung und Bestätigung des Energieeinsparpotenzials einschließlich der Begleitung des Förderverfahrens der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater sind förderfähig. Nr. 5.4.2.1: Die Kosten für die Erstellung des Einsparkonzepts einschließlich der Begleitung des Förderverfahrens der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater sind förderfähig. Nr. 5: Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Vorhaben im Rahmen des genannten Energieberatungsprogramms erstellt und gefördert, so können die Kosten für die Konzepterstellung nicht nach Nummer 5.4 dieser Förderrichtlinie bezuschusst werden. Merkblatt Nr. 2.1, 2.4.1 und 2.6: Die Nebenkosten sind bis zu folgender Höhe förderfähig: 30% der Kosten für den Erwerb der Anlage(n), für die eine Förderung beantragt wird.
Apparatuur
Nr. 8.1: Förderfähig sind nach der AGVO bei einer Förderung: – nach Nummer 5.1 (Querschnittstechnologien): die Investitionskosten gemäß Artikel 38 Absatz 8 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. – nach Nummer 5.2 (Prozesswärme aus erneuerbaren Energien): die Investitionskosten gemäß Artikel 41 AGVO für Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. – nach Nummer 5.3 (Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware): die Investitionskosten gemäß Artikel 38 Absatz 3 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. – nach Nummer 5.4 (Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen): die Investitionskosten gemäß Artikel 36 Absatz 11 AGVO oder die Investitionsmehrkosten gemäß Artikel 36 Absatz 4 AGVO, die für die Dekarbonisierung erforderlich sind; die Investitionskosten gemäß Artikel 38 Absatz 8 AGVO oder die Investitionsmehrkosten gemäß Artikel 38 Absatz 3 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind; die Investitionskosten gemäß Artikel 41 AGVO für Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen; die Investitionskosten für Verbindungsleitungen zur Weitergabe von Wärme an Dritte gemäß Artikel 46 AGVO; die Investitionskosten gemäß Artikel 47 AGVO oder die Investitionsmehrkosten gemäß Artikel 47 AGVO, die für die Verbesserung der Ressourceneffizienz erforderlich sind. Förderfähige Kosten sind bei Förderung nach der De-minimis-Verordnung die Netto-Investitionskosten. Besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, entsprechen die förderfähigen Kosten den Brutto-Investitionskosten. Nr. 5: Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie: … – Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate. Davon ausgenommen sind Zertifizierungen der THG-Bilanzierung nach Nummer 5.5; … – Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie Anlagentechnik und Produkte, die vom antragstellenden Unternehmen selbst hergestellt werden. Als Eigenleistungen gelten auch – Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie – Leistungen, die von einem vom antragstellenden Unternehmen nicht ausreichend unabhängigen Unternehmen erbracht werden. Die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht ausreichend, wenn die Geschäftsführungen der beteiligten Unternehmen teilweise oder vollständig durch die gleichen Personen wahrgenommen werden. Hinweis: In Form von Eigenleistungen erbrachte Einbau- und Montagearbeiten können zwar nicht gefördert werden, haben auf die Förderung des Erwerbs der einzubauenden technischen Anlagen beziehungsweise der einzubauenden Anlagentechnik aber keine negativen Auswirkungen, sofern der Einbau den Vorgaben/Vorschriften entsprechend erfolgt; – Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des antragstellenden Unternehmens; … Merkblatt Nr. 2: Die Kosten für die Demontage und Entsorgung von Altanlagen sind nicht förderfähig.
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Niet subsidiabel
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6 november 2026 door Twin-redactie
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