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Förderung der Dorfentwicklung in Hessen

Zuschüsse für die Dorfentwicklung in anerkannten Förderschwerpunkten in Hessen

Das Land Hessen fördert in anerkannten Förderschwerpunkten der Dorfentwicklung Konzepte, ehrenamtliche Kleinprojekte, Ortsbild und Baukultur, dörfliche Infrastruktur, Gebäude im Ortskern, Rückbau und strategische Sanierungsbereiche mit Zuschüssen von 35 bis 100 Prozent.

Deadline
Doorlopend open
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Geverifieerd op 6 november 2026Bron: wibank.de/wibank/dorfentwicklung/dorfentwicklung-307726Uitgevoerd door WIBank

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In het kort

Wat is Förderung der Dorfentwicklung in Hessen?

Wie
Kommunen, öffentliche, nicht-kommunale Träger wie Kirchen und private Träger in Kommunen der Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2023 bis 2027“ in Hessen, die als Förderschwerpunkt der Dorfentwicklung anerkannt sind. Für die Anerkennung bewirbt sich die Kommune mit einem kommunalen Entwicklungskonzept.
Teil I Nr. 3; Teil II Nr. B 2.1, B 3, B 4.1.3 bis B 4.7.3
Waarvoor
Konzepte, Dienstleistungen und IT-Lösungen, ehrenamtliche Kleinprojekte, der Erhalt von Ortsbild und baukulturell bedeutsamen Gebäuden, dörfliche Infrastruktureinrichtungen, Umnutzung, Sanierung und Neubau von Gebäuden im Ortskern, städtebaulich verträglicher Rückbau und Maßnahmen in strategischen Sanierungsbereichen.
Teil II Nr. B 4.1.2 bis B 4.7.2
Wat je krijgt
Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von 35 bis 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für vorbereitende Planungen strategischer Sanierungsbereiche 100 Prozent. Die Höchstbeträge liegen je nach Fördertatbestand und Träger zwischen 24.000 EUR (Budget der Kommune für bürgerschaftliches Engagement, einmal je Laufzeit) und 1.350.000 EUR; bei baulichen Vorhaben gelten sie je Objekt.
Teil II Nr. B 4.1.4 bis B 4.7.5, B 4.2.6 c); Teil III Nr. 1.1.9
Wat je moet doen
Anträge sind laufend und vor Beginn des Vorhabens elektronisch bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen, in der Regel beim Landrat. Beizufügen sind unter anderem die De-minimis-Erklärung und je nach Vorhaben Nutzungskonzept, Baugenehmigung oder Gremienbeschlüsse.
Teil I Nr. 4; Teil III Nr. 1.1.1 bis 1.1.6 und 11.4

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Onderdelen
7
subsidie tot € 1.350.000
Subsidie­percentage
35–100%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Ziel der hessischen Dorfentwicklung ist es, die Dörfer im ländlichen Raum als attraktiven, zukunftsfähigen und lebendigen Lebensraum zu erhalten und zu gestalten sowie ihre Identität zu bewahren.

Beschrijving

Over de regeling

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Ziel der hessischen Dorfentwicklung ist es, die Dörfer im ländlichen Raum als attraktiven, zukunftsfähigen und lebendigen Lebensraum zu erhalten und zu gestalten sowie ihre Identität zu bewahren. Die Förderangebote der Dorfentwicklung sollen dazu beitragen, auf strukturelle und demographische Herausforderungen im ländlichen Raum aktiv, konzeptionell und gestalterisch zu reagieren und durch eigenständige Entwicklungsprozesse die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Potenziale zu mobilisieren.

Lees verder

Zweck der Förderung ist, - die Innenentwicklung zu stärken, - die Ortskerne funktional und gestalterisch zu erhalten und zu entwickeln, - die dörfliche Baukultur zu erhalten und weiterzuentwickeln, - die dörfliche Grundversorgung und Daseinsvorsorge zu erhalten und zu entwickeln, - die Wohn und Lebensqualität zu verbessern und - das bürgerschaftliche Engagement zu unterstützen.

Hierbei sind Aspekte der Digitalisierung, Inklusion, Maßnahmen zu Klimaschutz- und Klimaanpassungen, Energieeffizienz und Umweltschutz als Querschnittsziele mit einzubeziehen. Die Förderung wird vorrangig in den Ortskernen eingesetzt.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Vorhaben dieser Richtlinie werden ausschließlich in der Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2023 bis 2027“ gefördert. Diese setzt sich zusammen aus den Landkreisen: - Bergstraße (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Biblis, Birkenau, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Lampertheim, Lorsch und Viernheim), - Darmstadt-Dieburg (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Dieburg, Eppertshausen, Erzhausen, Griesheim, Groß-Zimmern, Münster, Pfungstadt und Weiterstadt), - Fulda (mit Ausnahme der Stadt Fulda), - Gießen (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Gießen, Heuchelheim und Linden), - Hersfeld-Rotenburg, - Hochtaunus (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Homburg v.d. Höhe, Friedrichsdorf, Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Oberursel (Taunus) und Steinbach (Taunus)), - Kassel (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Baunatal und Vellmar), - Lahn-Dill (mit Ausnahme der Stadt Wetzlar), - Limburg-Weilburg (mit Ausnahme der Stadt Limburg a.d. Lahn), - Main-Kinzig (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Maintal, Niederdorfelden, Rodenbach und Schöneck), - Marburg-Biedenkopf (mit Ausnahme der Stadt Marburg), - Odenwald, - Rheingau-Taunus, - Schwalm-Eder, - Vogelsberg, - Waldeck-Frankenberg, - Werra-Meißner und - Wetterau (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Friedberg (Hessen), Karben, Rosbach v.d. Höhe und Wöllstadt).
02
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Förderprogramm ist die Aufnahme der Kommune in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Hessen auf Grundlage eines kommunalen Entwicklungskonzeptes. Antragsberechtigte für die Aufnahme einer Kommune in das Programm sind der Gemeindevorstand oder der Magistrat. Interkommunale Kooperationen oder die Konzentration auf ausgewählte Ortsteile der Kommune sind möglich. Es ist eine Vereinbarung über die Federführung und Verantwortlichkeit zu treffen.
03
Die Anerkennung der Kommune als Förderschwerpunkt der Dorfentwicklung kann für Ortsteile bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erfolgen.
04
Für Ortsteile bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner ist eine gleichzeitige Anerkennung für die Förderprogramme Dorfentwicklung und Städtebauförderung ausgeschlossen. Es gilt die Dauer der Gesamtmaßnahme.
05
Vorhaben der Dorfentwicklung werden ausschließlich in anerkannten Förderschwerpunkten auf Grundlage des kommunalen Entwicklungskonzeptes umgesetzt. Die Antragstellung auf Förderung der kommunalen Vorhaben und weiteren Vorhaben mit öffentlicher Funktion erfolgt grundsätzlich unter Bezugnahme auf den Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan der Kommune für die jeweilige Laufzeit als Förderschwerpunkt.
06
Eine Förderung von privaten und öffentlichen, nicht-kommunalen Vorhaben nach Richtlinienziffern Teil II Nr. B 4.5. und B 4.6. ist nur in definierten Fördergebieten in den historischen Ortskernen möglich. Unter einem historischen Ortskern wird in der Regel der siedlungsgeschichtlich oder denkmalpflegerisch wertvolle Bestand eines Orts- oder Stadtkernes verstanden, der weitgehend seine historische bzw. ursprüngliche Bausubstanz und sein Orts- oder Stadtbild bewahren konnte.
07
Die Förderung investiver Vorhaben erfolgt grundsätzlich nach dem vom zuständigen Ministerium herausgegebenen Leitfaden „Grundsätze für das Bauen im ländlichen Raum“.
08
Von einer Förderung ausgeschlossen sind alle in Richtlinienziffer Teil III Nr. 2. genannten Förderausschlüsse sowie zusätzlich: - Entwicklung oder Anschaffung von Potenzialflächen-, Leerstandskataster, - Projekte zur Umsetzung der digitalen Verwaltung.
09
Empfänger der Zuwendung sind ausschließlich Kommunen. Die Förderung sieht vor, dass das Budget der Kommune für die Finanzierung ehrenamtlicher Kleinprojekte zur Verfügung gestellt wird. Diese leitet die Zuwendung nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO an Vereine, Verbände, gemeinnützige Organisationen oder private Initiativen mit Sitz in der Kommune weiter.
10
Von einer Förderung ausgeschlossen sind alle in Richtlinienziffer Teil III Nr. 2. genannten Förderausschlüsse sowie zusätzlich: a) Sportstätten, b) Stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern, c) Kinderbetreuungseinrichtungen, soweit die Vorhaben von der kommunalen Pflichtaufgabe erfasst werden.
11
Für Vorhaben mit dem Ziel der Funktionserweiterung ist ein Nutzungskonzept mit - Projektbeschreibung, Skizzen, Plänen und Grundflächen sowie - Ziel und Nutzen des Vorhabens, - Strategie zur Erreichung der Ziele unter Berücksichtigung der Aspekte Nachhaltigkeit, - Notwendigkeit des Bedarfs (nicht nur auf das Vorhaben bezogen, sondern auch Betrachtung ähnlicher Einrichtungen in der Kommune), - Ist-Zustand mit aktueller Nutzung und Auslastung, - Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie - die Finanzierung des Vorhabens (Eigenanteil, Betriebskosten, Folgekosten) Voraussetzung.
12
Vorhaben, die ausschließlich eine private Gewinnerzielungsabsicht verfolgen ohne das Interesse des Gemeinwohls in den Vordergrund stellen, sind nicht förderfähig.
13
Von einer Förderung ausgeschlossen sind alle in Richtlinienziffer Teil III Nr. 2. genannten Förderausschlüsse sowie zusätzlich: - gewerblicher und sozialer Wohnungsbau, - Innenausbau ohne Schaffung oder Erweiterung von Wohnraum, - Innenausbau bei Objekten mit mehr als drei Wohneinheiten.
14
Ausgeschlossen sind Unternehmen der Immobilienwirtschaft sowie Personengesellschaften, an denen Unternehmen der Immobilienwirtschaft beteiligt sind.
15
Investitionen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn es sich um eine standortverträgliche Nutzung handelt und die Gebäude sich in die Baustruktur der örtlichen Fördergebiete unter Beachtung der städtebaulichen, denkmalpflegerischen und baugestalterischen Vorgaben einfügen. Das Vorhaben muss sichtbar zu der Erhaltung der regionalen Baukultur beitragen. Es werden vorrangig umfassende Maßnahmen am Gesamtobjekt gefördert.
16
Es ist eine qualifizierte Fachplanung notwendig.
17
Die Nachnutzung ist klar zu definieren, durchzuführen und über eine Zweckbindungsfrist von zwölf Jahren sicherzustellen.
18
Von der Kommune ist ein Antrag auf Anerkennung eines strategischen Sanierungsbereiches zu stellen. Grundlage für die Anerkennung und Voraussetzung für die Förderung ist ein qualifiziertes Fachkonzept mit einem Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan. Die öffentlichen und privaten Partner sind im Rahmen einer Absichtserklärung zu beteiligen.
19
Zuwendungen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind.
20
Die Vorgaben des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans sind zu beachten. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine planungsrechtlichen, raumordnerischen oder städtebaulichen Bedenken bestehen.
21
Prüffähige Anträge sind vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
22
Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Baugenehmigung vor der Bewilligung der Fördermittel vorzulegen. In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist oder durch Fristablauf automatisch als erteilt gilt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis auf Verlangen der Bewilligungsstelle zu erbringen.
23
Bei öffentlichen Zuwendungsempfängern ist die Bereitstellung der Eigenmittel sowie die Übernahme der Folgekosten für die Zeitdauer der Zweckbindung durch Gremienbeschlüsse vor Bewilligung der Fördermittel vorzulegen.
24
Im Vorfeld des Antrages muss eine klare Objektabgrenzung und -einordnung erfolgen.
25
Von einer Förderung ausgeschlossen sind grundsätzlich kommunale Pflichtaufgaben, wie z. B. - Brandschutz-, Feuerwehrwesen, Rettungswesen und Katastrophenschutz, - Krankenhauswesen, - Straßenbau, - Bestattungswesen, - Ver- und Entsorgung (ausgenommen ist die Entsorgung im Kontext des städtebaulich verträglichen Rückbaus, Richtlinienziffer Teil II Nr. B.4.6.) und - Allgemeines Schulwesen, sowie zusätzlich: - Maßnahmen, die nicht zur Umsetzung einer kommunalen Entwicklungsstrategie beitragen, - Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten, - Vorhaben und Baumaterialien, die nicht den Kriterien zum Bauen im ländlichen Raum entsprechen, - Grün- und Freiflächen ohne deutlich ökologische wertvolle Gestaltung (z.B. durch Erhöhung der biologischen Vielfalt, Entsiegelungsmaßnahmen von Freiflächen u.a.) und ohne ortstypische Materialien, - Stationäre Unterbringung in Einrichtungen (Heimwesen) und - Kauf lebender Tiere und einjähriger oder nicht standorttypischer Pflanzen.
26
Private Träger können zu den Konditionen öffentlich nicht-kommunaler Träger gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen der EU-Definition für „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ gem. Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/24/EU erfüllen. Demnach sind „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale: a) sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit und c) sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs-, beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
27
Eine Zuwendung darf nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens über den Zweckbindungszeitraum gewährleistet ist.
28
Falls die Obergrenzen durch bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen erreicht sind, beziehungsweise durch die Zuwendung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten werden, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
29
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich im Sinne der „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ in der jeweils geltenden Fassung in Schwierigkeiten befinden und Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben oder Folge leisten.
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Monumenten, erfgoed en archeologieRegionale en gebiedsontwikkelingArchitectuur, stedenbouw en landschapLeefbaarheidBurgerinitiatievenBouw, vastgoed en ruimtelijke ontwikkelingKrimp en leefbaarheidMaatschappelijk vastgoedVrijwilligerswerkSport, recreatie en toerismeParticipatie en inspraakOverheid, bestuur en publieke dienstverleningWoningbouw en woningverbeteringRecreatiePlattelandsontwikkelingSociale cohesie, inclusie en leefbaarheidCultuur, media en erfgoedVerbouw, renovatie en herbestemming
Projectfase
HaalbaarheidInvestering
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

7 onderdelen
Konzepte, Dienstleistungen und IT-LösungenSubsidie max € 56.000Percentage 50–90%

Gefördert werden vertiefende Konzepte, Teilkonzepte, Sondergutachten und Machbarkeitsstudien, planerische Vorarbeiten (Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI), Moderations- und Beratungsdienstleistungen wie die städtebauliche Beratung, die Begleitung des Dorfentwicklungsprozesses durch ein Fachbüro, Öffentlichkeitsarbeit und Schulungen, Evaluierung und Abschlussdokumentation, IT- und softwaregestützte Lösungen sowie Moderation und Beratung für den Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“. Ausgeschlossen sind Potenzialflächen- und Leerstandskataster sowie Projekte zur Umsetzung der digitalen Verwaltung. Antragsberechtigt sind kommunale Träger sowie öffentliche, nicht-kommunale und private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften); diese nur für Konzepte, planerische Vorarbeiten und IT-Lösungen (B 4.1.2 a, b und g) zu Vorhaben mit öffentlicher Funktion nach B 4.3 oder B 4.4.

Max subsidie € 56.000
Kommunale Träger erhalten höchstens 56.000 EUR; öffentliche, nicht-kommunale und private Träger erhalten für Konzepte, planerische Vorarbeiten und IT-Lösungen zu Vorhaben mit öffentlicher Funktion zum dörflichen Charakter oder zu dörflichen Infrastruktureinrichtungen höchstens 50.000 EUR. Bagatellgrenze: Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei investiven Vorhaben mindestens 10.000 EUR und bei nicht-investiven Vorhaben mindestens 1.500 EUR betragen (jeweils netto).
Kommunale Träger: 70% tot 90% Fördersatz innerhalb der Bandbreite nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich (§§ 48 und 56 HFAG).
Öffentliche, nicht-kommunale und private Träger für Vorhaben mit öffentlicher Funktion: 50% Nur für Vorhaben nach Teil II Nr. B 4.1.2 a), b) und g) mit öffentlicher Funktion nach Teil II Nr. B 4.3 (dörflicher Charakter und kulturgeschichtliches Erbe) oder B 4.4 (dörfliche Infrastruktureinrichtungen).
Unterstützung bürgerschaftlichen EngagementsSubsidie max € 24.000Percentage 70–90%

Gefördert werden ehrenamtliche Kleinprojekte für die Umsetzung des kommunalen Entwicklungskonzeptes im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements. Antragsberechtigt sind ausschließlich Kommunen: Sie erhalten ein Budget und leiten die Zuwendung an Vereine, Verbände, gemeinnützige Organisationen oder private Initiativen mit Sitz in der Kommune weiter. Die Steuerungsgruppe der Kommune legt die Kriterien für die Verwendung und die maximale Zuschusshöhe fest; im Antrag sind die Zielsetzungen und die Steuerungsinstrumente festzulegen.

Max subsidie € 24.000
Der Betrag von höchstens 24.000 EUR steht der Kommune pro Laufzeit des Förderschwerpunktes einmal zur Verfügung und kann über zwei Förderanträge verteilt abgerufen werden. Bagatellgrenze: Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei investiven Vorhaben mindestens 10.000 EUR und bei nicht-investiven Vorhaben mindestens 1.500 EUR betragen (jeweils netto).
Kommunen: 70% tot 90% Fördersatz innerhalb der Bandbreite nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich (§§ 48 und 56 HFAG).
Dörflicher Charakter und kulturgeschichtliches ErbeSubsidie max € 400.000Percentage 50–90%

Gefördert werden die Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden von besonderer Bedeutung für die Baukultur und allgemeiner öffentlicher Bedeutung (Außensanierung und -gestaltung), Maßnahmen zur Erhaltung des Ortsbildes wie Treppen, Mauern, Brunnen und Brücken sowie die Erhaltung und Gestaltung innerörtlicher Frei- und Grünflächen wie Dorfplätze, innerörtlicher Gewässer und Biotope sowie Fußwege. Antragsberechtigt sind kommunale Träger sowie öffentliche, nicht-kommunale und private Träger für Vorhaben mit öffentlicher Funktion.

Max subsidie € 400.000Min projectkosten € 10.000
Kommunale Träger erhalten höchstens 400.000 EUR, öffentliche, nicht-kommunale und private Träger höchstens 60.000 EUR. Die Höchstbeträge gelten je Objekt und Laufzeit des Förderschwerpunktes.
Kommunale Träger: 70% tot 90% Fördersatz innerhalb der Bandbreite nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich (§§ 48 und 56 HFAG).
Öffentliche, nicht-kommunale und private Träger für Vorhaben mit öffentlicher Funktion: 50%
Örtliche InfrastruktureinrichtungenSubsidie max € 1.200.000Percentage 50–90%

Gefördert werden Schaffung, Erhalt und Ausbau dörflicher Infrastruktureinrichtungen in den Bereichen dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtung, Kultur und Soziales, von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen sowie öffentliche und private, am Gemeinwohl orientierte Initiativen und Projekte der örtlichen Grundversorgung, jeweils zur Funktionserhaltung oder Funktionserweiterung; für die Funktionserweiterung ist ein Nutzungskonzept Voraussetzung. Ausgeschlossen sind Sportstätten, stationäre Nahversorgungseinrichtungen mit mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche und Kinderbetreuungseinrichtungen, soweit die kommunale Pflichtaufgabe sie erfasst. Antragsberechtigt sind Kommunen, öffentliche, nicht-kommunale Träger und private Träger bei Vorhaben mit öffentlicher Bedeutung.

Max subsidie € 1.200.000Min projectkosten € 10.000
Kommunale Träger erhalten bei Funktionserhaltung höchstens 120.000 EUR und bei Funktionserweiterung höchstens 1.200.000 EUR; öffentliche, nicht-kommunale und private Träger bei Funktionserhalt höchstens 120.000 EUR und bei Funktionserweiterung höchstens 500.000 EUR. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die über die kommunale Pflichtaufgabe hinausgehen, beträgt die Zuwendung bei Funktionserweiterung unabhängig vom Träger höchstens 300.000 EUR. Die Höchstbeträge gelten je Objekt und Laufzeit des Förderschwerpunktes.
Kommunale Träger: 70% tot 90% Fördersatz innerhalb der Bandbreite nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich (§§ 48 und 56 HFAG).
Öffentliche, nicht-kommunale und private Träger für Vorhaben mit öffentlicher Funktion: 50%
Umnutzung, Sanierung und Neubau von Gebäuden und Hof-, Garten- und GrünflächenSubsidie max € 60.000Percentage 35%

Gefördert werden Umnutzung, Sanierung, Erweiterung und Neubau von Wohn-, Büro-, Wirtschafts- und Nebengebäuden im Ortskern (Außensanierung und -gestaltung), Wohnraumschaffung und Verbesserung der Wohnqualität (Außen- und Innensanierung) sowie Erweiterung und Neuanlage privater Hof-, Garten- und Grünflächen, nur in den definierten Fördergebieten der historischen Ortskerne; Kulturdenkmale (Einzeldenkmale) auch außerhalb. Nicht gefördert werden gewerblicher und sozialer Wohnungsbau sowie Innenausbau ohne Schaffung oder Erweiterung von Wohnraum oder bei Objekten mit mehr als drei Wohneinheiten; Innengewerke werden nur bezuschusst, wenn sie für die Wohnraumschaffung in ehemaligen Wirtschaftsgebäuden (nicht zu Wohnzwecken erbaut oder genutzt) relevant sind. Antragsberechtigt sind private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften) und öffentliche, nicht-kommunale Träger wie Kirchen; ausgeschlossen sind Unternehmen der Immobilienwirtschaft und Personengesellschaften, an denen sie beteiligt sind.

Max subsidie € 60.000Min projectkosten € 10.000
Höchstens 45.000 EUR; bei Vorhaben an Kulturdenkmälern (Einzeldenkmal) und beim Umbau von Wirtschaftsgebäuden mit Schaffung von bis zu drei selbständigen Wohneinheiten höchstens 60.000 EUR. Die Höchstbeträge gelten je Objekt und Laufzeit des Förderschwerpunktes.
Private und öffentliche, nicht-kommunale Träger: 35%
Städtebaulich verträglicher RückbauSubsidie max € 240.000Percentage 35–90%

Gefördert werden Abriss und Rückbau nicht sanierungsfähiger oder nicht wirtschaftlich und nachhaltig umnutzungsfähiger baulicher Anlagen einschließlich Entsorgung und Entsiegelung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Dorfentwicklung, bei kommunalen Trägern auch der Erwerb von Immobilien und bebauten Grundstücken. Voraussetzung sind eine qualifizierte Fachplanung und eine klar definierte Nachnutzung, die über eine Zweckbindungsfrist von zwölf Jahren sicherzustellen ist; private und öffentliche, nicht-kommunale Vorhaben sind nur in den definierten Fördergebieten der historischen Ortskerne möglich. Antragsberechtigt sind kommunale Träger, öffentliche, nicht-kommunale Träger und private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften).

Max subsidie € 240.000Min projectkosten € 10.000
Kommunale Träger erhalten höchstens 240.000 EUR, öffentliche, nicht-kommunale und private Träger höchstens 45.000 EUR. Die Höchstbeträge gelten je Objekt und Laufzeit des Förderschwerpunktes.
Kommunale Träger: 70% tot 90% Fördersatz innerhalb der Bandbreite nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich (§§ 48 und 56 HFAG).
Öffentliche, nicht-kommunale und private Träger: 35%
Innenentwicklung durch strategische SanierungsbereicheSubsidie max € 1.350.000Percentage 35–100%

In strategischen Sanierungsbereichen innerhalb der definierten Fördergebiete im Ortskern werden auf Basis eines Gesamtkonzeptes Konzepte und Dienstleistungen, Vorhaben zum dörflichen Charakter, örtliche Infrastruktureinrichtungen, Gebäude und Rückbau mit erhöhter Förderung gefördert, außerdem der Erwerb unbebauter und bebauter Grundstücke im Zusammenhang mit Maßnahmen der Dorfentwicklung, Planungen wie Bebauungspläne für § 34 BauGB-Gebiete und Bodenordnung sowie nicht-öffentliche Erschließungsvorhaben. Voraussetzung ist ein Antrag der Kommune auf Anerkennung des strategischen Sanierungsbereiches mit einem qualifizierten Fachkonzept samt Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan; die öffentlichen und privaten Partner sind über eine Absichtserklärung zu beteiligen, die Anerkennung erfolgt durch die WIBank unter Beteiligung des Fachministeriums. Antragsberechtigt sind kommunale Träger, öffentliche, nicht-kommunale Träger und private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften).

Max subsidie € 1.350.000
Kommunale Träger erhalten für Konzepte, Dienstleistungen und IT-Lösungen höchstens 63.000 EUR, für vorbereitende Planungen zur Anerkennung bei erhöhtem landesweitem Interesse höchstens 200.000 EUR (Vollfinanzierung), für Vorhaben zum dörflichen Charakter höchstens 450.000 EUR, für örtliche Infrastruktureinrichtungen höchstens 135.000 EUR bei Funktionserhaltung und 1.350.000 EUR bei Funktionserweiterung und für Rückbau höchstens 270.000 EUR. Öffentliche, nicht-kommunale und private Träger erhalten für Infrastruktureinrichtungen mit öffentlicher Funktion höchstens 200.000 EUR bei Funktionserhalt und 600.000 EUR bei Funktionserweiterung und für Gebäude höchstens 60.000 EUR. Die Höchstbeträge gelten je Objekt und Laufzeit des Förderschwerpunktes. Bagatellgrenze: Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei investiven Vorhaben mindestens 10.000 EUR und bei nicht-investiven Vorhaben mindestens 1.500 EUR betragen (jeweils netto).
Kommunale Träger: 70% tot 90% Fördersatz innerhalb der Bandbreite nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich (§§ 48 und 56 HFAG).
Kommunale Träger: vorbereitende Planungen zur Anerkennung des strategischen Sanierungsbereiches bei erhöhtem landesweitem Interesse: 100% Vollfinanzierung nach VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO.
Öffentliche, nicht-kommunale und private Träger für Infrastruktureinrichtungen mit öffentlicher Funktion: 65%
Private und öffentlich-nicht kommunale Träger für Gebäude: 35%
Eine Finanzierung des Zuwendungszwecks mit weiteren EU-, Bundes- und Landesmitteln ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind weitere öffentliche Mittel Dritter, wie z.B. Spenden, Mittel aus Stiftungen oder von Landkreisen sowie zinsvergünstigte Darlehen (ohne EU-Finanzierung), die als Eigenmittel in die Maßnahme einfließen können. Die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt grundsätzlich unter Anwendung der De-minimis-Beilhilfevorschriften. Die Aufgrund dieser Verordnungen an ein einziges Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Jahren die folgenden Obergrenzen nicht übersteigen: - 300.000 EUR bei Anwendung der Allgemeinen De-minimis-VO, - 750.000 EUR bei Anwendung der DAWI-De-minimis-VO. Die Vorgaben des Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 und des Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 zur Kumulierung sind zu berücksichtigen.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 september 2026 – 31 december 2027 Teil IV
Cyclus: Die subventionsrechtliche Prüfung auf Zuschussfähigkeit wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen abgeschlossen. Das Ergebnis wird dem Antragsteller von der Bewilligungsstelle schriftlich mitgeteilt. Teil III Nr. 1 b)
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

  • Erklärung über „De-minimis“-Beihilfen
  • Sonstige Hinweise und Erklärungen (im Portal zu bestätigen)
  • Nutzungskonzept mit Projektbeschreibung, Skizzen, Plänen und Grundflächen, Ziel und Nutzen, Strategie, Bedarf, Ist-Zustand, Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Finanzierung (bei Funktionserweiterung örtlicher Infrastruktureinrichtungen)
  • Baugenehmigung (bei genehmigungspflichtigen Vorhaben, vor der Bewilligung)
  • Gremienbeschlüsse über die Bereitstellung der Eigenmittel und die Übernahme der Folgekosten (öffentliche Zuwendungsempfänger, vor der Bewilligung)
  • Qualifizierte Fachplanung (städtebaulich verträglicher Rückbau)
  • Bescheinigung des Werts angekaufter Grundstücke oder Immobilien durch einen unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder eine amtliche Stelle
  • Qualifiziertes Fachkonzept mit Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan und Absichtserklärung der öffentlichen und privaten Partner (strategische Sanierungsbereiche)
  • Antrag kommunal ersetzende Maßnahmen – Dorfentwicklung mit Bescheinigung des öffentlichen Interesses durch die Kommune
  • Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten (Unternehmen)
Voraussetzung ist die Anerkennung der Kommune als Förderschwerpunkt: Gemeindevorstand oder Magistrat bewerben sich mit kommunalem Entwicklungskonzept und Beschluss der Gemeindevertretung beim Landrat, in der Regel bis zum 1. Februar; das Ministerium entscheidet, die Anerkennung gilt in der Regel sechseinhalb Jahre. Die Förderphase beginnt, wenn der Landrat den Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan der Kommune abgenommen hat; Verfahrensbegleitung und städtebauliche Beratung schon ab der Anerkennung. Anträge gehen über das Lawileportal an die Bewilligungsstelle, in der Regel den Landrat, bei Interessenkonflikten die WIBank; nicht binnen drei Monaten erfüllte Nachforderungen führen zur Ablehnung. Private oder nicht-kommunale Vorhaben nach B 4.3 bis B 4.7 kann die Kommune als kommunalersetzende Maßnahme beantragen. ELER-finanzierte Gemeinschafts-, Freizeit- und Naherholungseinrichtungen werden zu Auswahlstichtagen nach Rang ausgewählt (Schwelle 30 Punkte). Strategische Sanierungsbereiche erkennt die WIBank an; dort ist eine Laufzeitverlängerung um bis zu 24 Monate möglich. Ausgezahlt wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises (Erstattungsprinzip). Bauten bleiben zwölf, Maschinen fünf und EDV drei Jahre im Eigentum des Empfängers und zweckgebunden; im Investorenmodell ist die Zweckbindung mit ortsüblichen Mieten auf den Betreiber zu übertragen. Verkauft die Kommune ein angekauftes, beräumtes Grundstück an einen privaten Träger, muss dessen Folgenutzung binnen drei Jahren umgesetzt sein, sonst fällt es an sie zurück. Die Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren; bei Verstößen wird nach § 44 LHO und §§ 48 bis 49a HVwVfG zurückgefordert.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Teil II Nr. B 4.2.5: Materialien und Geräte für ehrenamtliche Leistungen, Teil II Nr. B 4.3.5 und B 4.4.6: Durch Rechnungen belegbare Materialausgaben der Zuwendungsempfänger bei ehrenamtlichen Eigenleistungen, Teil II Nr. B 4.5.6: Durch Rechnungen belegbare Materialausgaben für Eigenleistungen.
Uitbesteding
Teil II Nr. B 4.1.5: Planungen nach HOAI Leistungsphasen 1 bis 4, - Beauftragung von Dritten mit Dienstleistungen, Teil II Nr. B 4.3.5, B 4.4.6 und B 4.7.6: Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie Projektausgaben für Architekten- und Ingenieursleistungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben (HOAI Leistungsphasen 1 bis 8), Teil II Nr. B 4.5.6: Planungen nach HOAI Leistungsphasen 3 bis 8 im Zusammenhang mit den Vorhaben.
Apparatuur
Teil II Nr. B 4.1.5: Beschaffung von IT- Software. Teil II Nr. B 4.4.6 und B 4.7.6: Anschaffungen und Investitionen im Einzelwert über 800 EUR, die für die Umsetzung des Vorhabens zwingend notwendig sind und nicht vorrangig anderen Zwecken dienen. Dazu gehören im Kontext der Digitalisierung auch die Anschaffung von Hard- und Software, papierloser Präsentations- und Informationsmedien sowie die technische Ausstattung, z.B. mit WLAN-Routern. Die Zusammenfassung mehrerer Investitionsgüter zu einem Sachzusammenhang ist möglich.
Grond
Teil II Nr. B 4.6.6: Erwerb von Immobilien und bebauten Grundstücken ohne Nebenkosten für kommunale Träger, Teil II Nr. B 4.7.2: Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken im Zusammenhang mit Maßnahmen der Dorfentwicklung, Teil II Nr. B 4.7.6: Nicht-öffentliche Erschließungsvorhaben (Kostengruppe 230 nach DIN 276),
Gebouwen
Teil II Nr. B 4.3.5, B 4.4.6 und B 4.7.6: Bauliche Investitionen: Kostengruppen nach DIN 276 KG 310 – KG 360, KG 380, KG 390, KG 400, KG 500, KG 610 - 640 sowie 642 und 643, KG 710 – KG 740, Teil II Nr. B 4.5.6: Bauliche Investitionen: Kostengruppen nach DIN 276 KG 310 – KG 360, KG 390, KG 410 – 440, 461, 462, KG 490, KG 510, KG 520, 533, 534, KG 540, KG 550, KG 570, KG 590, KG 710 – KG 740. Bauliche Investitionen der Kostengruppe 400 nach DIN 276 können nur in Verbindung mit baulichen Investitionen der Kostengruppe 300 nach DIN 276 (mindestens 51 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben) gefördert werden. Teil II Nr. B 4.5.7: Als Wirtschaftsgebäude gelten Gebäude, welche nicht zu Wohnzwecken erbaut oder genutzt wurden. Innengewerke werden ausschließlich bezuschusst, wenn sie für die Wohnraumschaffung in den ehemaligen Wirtschaftsgebäuden relevant sind. Teil II Nr. B 4.3.5, B 4.4.6, B 4.6.6 und B 4.7.6: Abriss und Rückbau baulicher Anlagen einschließlich Entsiegelung und Entsorgung (Kostengruppen 211 bis 214 nach DIN 276). Teil II Nr. B 4.3.5 bis B 4.5.6 und B 4.7.6: Historische Baumaterialien, sofern die Angemessenheit der Ausgaben durch eine fachkundige Stelle (z. B. Handwerk, Denkmalpflege, Architekten) bestätigt wird,
Indirecte kosten
Teil II Nr. B 4.1.5: Allgemeine Kosten, die über den eigentlichen Dienstleistungsauftrag hinausgehen, wie z.B. Kosten für besondere öffentliche Veranstaltungen (Raummiete, angemessene Bewirtung), Öffentlichkeitsarbeit oder Druckkosten können bis zu max. 10 Prozent zusätzlich zu den Dienstleistungskosten auf Einzelnachweis bezuschusst werden.
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Teil II Nr. B 4.2.5: außerordentliche Veranstaltungen (Raummiete, Bewirtung in angemessenem Rahmen), Teil III Nr. 1.1.7: Das bürgerschaftliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger für unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen kann in den Richtlinienziffern Teil II Nr. B 4.3. und B.4.4. mit bis zu 60 Prozent des Betrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Sie muss nach Art und Umfang im Hinblick auf das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sein. Der Wert unentgeltlich erbrachter Arbeitsleistungen wird in Höhe des aktuellen Mindestlohns je geleisteter Stunde festgesetzt und ist mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen nachzuweisen. Die Zuwendung für Sachleistungen darf die Summe der tatsächlich geleisteten Ausgaben nicht überschreiten. Nicht zuwendungsfähig nach Teil III Nr. 3: - Anschaffungen und Investitionen im Einzelwert bis 800 EUR, - Kostengruppen nach DIN 276: KG 120, KG 130, KG 215 - 229, KG 240, KG 250, KG 370, KG 641, KG 649, KG 690, KG 750, KG 760, KG 790, KG 800, - Leistungen der öffentlichen Verwaltung (auch Gebühren, Beiträge, Erstattungen usw.), - Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, - Leistungsphase 9 nach HOAI, - Öffentliche Erschließung, - Ausgaben, die die Sätze des Hessischen Reisekostengesetzes überschreiten, und Spesen, - Personalkosten, - Abzugsfähige Umsatzsteuer, - Grunderwerbsteuer, Skonti und Rabatte, - Grundstücksnebenkosten, - Schuldzinsen, Zinsen und sonstige Finanzierungskosten, - Kauf von Patenten, - Kosten des laufenden Betriebs (z. B. Unterhaltung, Pachten, Erbbauzinsen, Leasingkosten, Abschreibung, Büromaterialien, Wartungskosten, Telekommunikationskosten usw.), - Verbrauchsgüter, - Maßnahmen zur Beseitigung der durch Gebrauch entstandenen Abnutzung (Schönheitsreparaturen), - Eigenständige, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel gemäß Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Verordnung 2024/1275), - Kosten, die vor dem 1.1.2023 entstanden sind. Teil III Nr. 1.1.8: Gebrauchte Wirtschaftsgüter dürfen ausschließlich bei Unternehmen erworben werden, und die zuwendungsfähigen Ausgaben sind maximal auf den Buchwert der übergehenden Wirtschaftsgüter des Veräußerers begrenzt. Teil II Nr. B 4.5.6: Nicht zuwendungsfähig sind die Richtlinienziffer Teil III Nr. 3. genannten Ausgaben sowie hier insbesondere für - Erwerb von Immobilien und Grundstücken, - Investitionsgüter wie Einrichtung und Ausstattung (Kostengruppe 600 nach DIN 276), - Abriss und Rückbau baulicher Anlagen einschließlich Entsiegelung und Entsorgung (Kostengruppen 211 bis 214 nach DIN 276), - Nicht-öffentliche Erschließungsvorhaben (Kostengruppe 230 nach DIN 276), - Innenausbau von Ferienwohnungen, - Grün- und Freiflächen ohne deutlich ökologische wertvolle Gestaltung (z.B. durch Erhöhung der biologischen Vielfalt, Entsiegelungsmaßnahmen von Freiflächen u.a.) und ohne standorttypische und ortstypische Materialien, - Abzugsfähige und nicht-abzugsfähige Umsatzsteuer. Teil II Nr. B 4.1.5 b): Nicht zuwendungsfähig sind die unter Richtlinienziffer Teil III Nr. 3. genannten Ausgaben sowie hier insbesondere für - allgemein üblichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, wie z. B. Gemeinde-Homepage, - Raummiete, Bewirtungskosten und Druckkosten, die nicht im Rahmen eines Dienstleistungsauftrages erfolgen, und - Ausgaben, die die Sätze der Tagegelder des hessischen Reisekostengesetzes überschreiten. Teil II Nr. B 4.2.5 b): Nicht zuwendungsfähig sind die in Richtlinienziffer Teil III Nr. 3. genannten Ausgaben sowie hier insbesondere Verbrauchsgüter, Geschenke, Aufwandsentschädigungen und Ausgaben für den laufenden Betrieb sowie Ausgaben, die die Sätze des Hessischen Reisekostengesetzes überschreiten. Teil II Nr. B 4.3.5 b): Nicht zuwendungsfähig sind die in Richtlinienziffer Teil III Nr. 3. genannten Ausgaben sowie hier insbesondere für - Erwerb von Immobilien und Grundstücken, - nicht-öffentliche Erschließungsvorhaben (Kostengruppe 230 nach DIN 276). Teil II Nr. B 4.4.6 b): Nicht zuwendungsfähig sind die in Richtlinienziffer Teil III Nr. 3. genannten Ausgaben sowie hier insbesondere für - Erwerb von Immobilien und Grundstücken, - Nicht-öffentliche Erschließungsvorhaben (Kostengruppe 230 nach DIN 276). Teil II Nr. B 4.6.6: Nicht zuwendungsfähig sind die in Richtlinienziffer III 3. genannten Ausgaben sowie hier insbesondere: - Abzugsfähige und nicht-abzugsfähige Umsatzsteuer durch private und öffentliche, nicht-kommunale Träger für Vorhaben ohne öffentliche Bedeutung. Teil II Nr. B 4.7.6: Nicht zuwendungsfähig sind in Richtlinienziffer Teil III Nr. 3. genannten Ausgaben sowie hier insbesondere für - Erwerb von Immobilien und Grundstücken durch private und öffentliche, nicht-kommunale Träger für Vorhaben ohne öffentliche Bedeutung, - Abzugsfähige und nicht-abzugsfähige Umsatzsteuer durch private und öffentliche, nicht-kommunale Träger für Vorhaben ohne öffentliche Bedeutung.
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6 november 2026 door Twin-redactie
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