01CCfD-Produktionsverfahren: Ein Produktionsverfahren, das (a) sich durch grundlegende technologische Änderungen am bestehenden Produktionsverfahren und damit einhergehende erhebliche Investitionen auszeichnet, und (b) fossile Energieträger oder Rohstoffe durch CO2-arm bereitgestellte Energieträger oder Rohstoffe (etwa durch Strom, Wasserstoff, Biomasse) substituiert.
02CCfD-Produktionsverfahren: Ein CCfD-Produktionsverfahren liegt auch vor, wenn Technologien zur Abscheidung und Speicherung (CCS) beziehungsweise zur Abscheidung und Nutzung (CCU) von CO2 gemäß Nummer 4.15 und dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik eingesetzt werden.
03CCfD-Produktionsverfahren: Ein Produktionsverfahren, das nicht energie- und ressourceneffizient betrieben wird und keinen Beitrag zur Klimaneutralität der Industrie ermöglicht, ist kein CCfD-Produktionsverfahren. Diese Definition findet auf neu zu errichtende Produktionsprozesse entsprechende Anwendung.
04Anlagenbetreiber: Eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt. Wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, ist Anlagenbetreiber nach Satz 1.
05Vorhabenbeginn: Die erste feste Verpflichtung (zum Beispiel Bestellung von Ausrüstung oder Beginn der Bauarbeiten), die eine Investition unumkehrbar macht, einschließlich des Abschlusses eines der Ausführung des zu fördernden Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags durch den Antragsteller oder ein Mitglied eines Konsortiums im Sinne von Nummer 5.2 sowie mit diesen verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG). Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen oder die im Vorfeld erfolgende Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn. Bei Übernahmen von nicht verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ist der Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte. Kein Vorhabenbeginn im Sinne dieser Förderrichtlinie liegt vor, wenn in einem der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrag ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung für den Fall der bestandskräftigen Ablehnung des Antrags oder eine aufschiebende Bedingung für den Fall der Bewilligung des Antrags vereinbart wird und der Liefer- oder Leistungsvertrag bis zur Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids nicht vollzogen wird.
06Es werden nur diejenigen industriellen Tätigkeiten gefördert, deren Produkte eine äquivalente oder bessere Funktionalität im Vergleich zu Produkten der entsprechenden Referenzsysteme erbringen, welche von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erfasst werden. Etwaige spätere Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG werden nicht berücksichtigt.
07Die Förderung von Mehrkosten sowie die Bestimmung der Treibhausgasemissionen erfolgt ausschließlich für die Produktionsmengen, für die der Zuwendungsempfänger sämtliche Zwischenprodukte in dem vom CO2-Differenzvertrag umfassten geförderten Vorhaben selbst herstellt.
08Die Produktion von Wasserstoffderivaten ist im Rahmen der geförderten Vorhaben grundsätzlich förderfähig. Wenn diese Wasserstoffderivate einem Dritten zur Nutzung überlassen werden, ist durch geeignete Nachweise darzustellen, wofür der Dritte diese Wasserstoffderivate nutzen wird. Nur derjenige Anteil der Wasserstoffderivate, der auch außerhalb der geförderten Anlagen nicht der energetischen Nutzung oder der Erzeugung von Stoffen zur energetischen Nutzung dient, ist förderfähig.
09Jede einzelne Produktionsanlage im Rahmen des geförderten Vorhabens muss so beschaffen sein, dass ihr Referenzsystem nach ihrer Produktionskapazität oder Feuerungswärmeleistung gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-ETS 1 erfasst wäre.
10Wasserstoff und nicht biogene Wasserstoffderivate: (a) Der im geförderten Vorhaben eingesetzte Wasserstoff muss den Anforderungen an erneuerbaren oder CO2-armen Wasserstoff genügen. Wird Wasserstoff aus einer Netzinfrastruktur bezogen, die ausschließlich der physischen Versorgung mit Wasserstoff dient, hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde nachzuweisen, dass der über die Netzinfrastruktur bezogene Wasserstoff dem Zuwendungsempfänger als erneuerbarer oder CO2-armer Wasserstoff zugerechnet wird und erneuerbarer oder CO2-armer Wasserstoff in gleicher Menge in die Netzinfrastruktur eingespeist worden ist. Der dem Zuwendungsempfänger nach Satz 2 zugerechnete erneuerbare beziehungsweise CO2-arme Wasserstoff gilt als erneuerbarer Wasserstoff im Sinne von Nummer 2.14 beziehungsweise als CO2-armer Wasserstoff im Sinne von Nummer 2.11. Die Bewilligungsbehörde kann, soweit sie dies aus Gründen der Anreizwirkung für erforderlich hält, im Förderaufruf Vorgaben zu Standorten von Elektrolyseanlagen mit einer Leistung von mehr als zehn Megawatt (MW) für den Bezug von erneuerbarem Wasserstoff machen, um einen system- und netzdienlichen Betrieb zu gewährleisten und gleichzeitig die Deckung der industriellen Wasserstoffbedarfe vor Ort, insbesondere in der Hochlaufphase der Wasserstoffversorgung, sicherzustellen. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf Ausnahmen von Satz 1 und 2 für einzelne dort festgelegte Referenzsysteme regeln.
11Wasserstoff und nicht biogene Wasserstoffderivate: (b) Soweit im geförderten Vorhaben nicht biogene Wasserstoffderivate eingesetzt werden, müssen diese den Anforderungen für erneuerbaren oder CO2-armen Wasserstoff und den jeweils aktuell geltenden verbindlichen Rechtsakten für nicht biogene Wasserstoffderivate entsprechen.
12Energetische Nutzung von Biomasse: (a) Die energetische Nutzung von Biomasse ist zulässig, soweit der Antragsteller nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch und eine physische Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff oder nicht biogenen Wasserstoffderivaten technisch oder wirtschaftlich absehbar nicht verfügbar ist, und soweit die geplante Nutzung von Biomasse mit Blick auf die begrenzten nachhaltig verfügbaren Biomassepotenziale skalierbar ist. Die Bewilligungsbehörde wird im Förderaufruf unter Berücksichtigung des Stands der Technik Vorgaben machen, wie diese Nachweise zu erbringen sind. Die energetische Nutzung von Biomasse sollte auf Rest- und Abfallstoffe sowie auf aus Rest- und Abfallstoffen gewonnene Rohstoffe und Energieträger beschränkt sein.
13Energetische Nutzung von Biomasse: (b) Die energetische Nutzung von Biomasse ist auch zulässig, soweit es sich bei der eingesetzten Biomasse um Rest- und Abfallstoffe aus den vom CO2-Differenzvertrag umfassten Standorten des geförderten CCfD-Produktionsverfahrens handelt, oder um aus solchen Rest- und Abfallstoffen an den vom CO2-Differenzvertrag umfassten Standorten gewonnene Rohstoffe und Energieträger.
14Energetische Nutzung von Biomasse: (c) Soweit der Einsatz von Biomasse zulässig ist, hat der Zuwendungsempfänger die Herkunft und die Bezugsquelle der im Rahmen der Förderung eingesetzten Biomasse nachzuweisen. Verwendete Energie aus Biomasse muss den Anforderungen der Biomasseverordnung, der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, des Prinzips der Kaskadennutzung des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie den Nachhaltigkeitskriterien und den Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und anderen Rechtsakten der EU in den jeweils aktuell geltenden Fassungen genügen. Sämtliche Anlagen zur Nutzung von Biomasse müssen unabhängig von deren Einordnung als Großfeuerungsanlagen den Emissionsgrenzwert gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 3 der 13. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (13. BImSchV) einhalten. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf weitere Vorgaben zur energetischen Biomassenutzung treffen.
15Die stoffliche Nutzung von Biomasse in einem geförderten Vorhaben ist zulässig. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf zusätzliche Anforderungen festlegen.
16Die Nutzung von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen ist zulässig, wenn diese in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den in Artikel 29a der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Mindestschwellenwert des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreichen, der in der gemäß Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen oder entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften in der jeweils aktuell geltenden Fassung festgelegt ist. Die Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der durch die jeweils aktuell geltende Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission festgelegten Methode berechnet.
17Die stoffliche und energetische Nutzung von Erdgas in einem geförderten Vorhaben ist nur zulässig, wenn und soweit der Antragsteller nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch und eine physische Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff oder nicht biogenen Wasserstoffderivaten technisch oder wirtschaftlich absehbar nicht verfügbar ist. Die Bewilligungsbehörde wird im Förderaufruf unter Berücksichtigung des weltweiten Stands der Technik Vorgaben machen, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. Die Antragsteller müssen mit dem Antrag auf Förderung aufzeigen, wann und wie die stoffliche und energetische Nutzung von Erdgas während der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags reduziert wird. Die Anforderungen nach Satz 1 bis 3 gelten für jeden physischen Einsatz von Erdgas, unabhängig davon, ob eine Vorlage von Zertifikaten oder Herkunftsnachweisen für andere Energieträger erfolgt. Die Möglichkeit einer energetischen und stofflichen Nutzung von Biomasse steht der Nutzung von Erdgas nicht entgegen. Soweit in einem Vorhaben CCS- oder CCU-Technologien gemäß Nummer 4.15 eingesetzt werden, findet während dieses Einsatzes von CCS- oder CCU-Technologien diese Nummer 4.13 keine Anwendung.
18Die energetische und stoffliche Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe im Sinne der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 wie Steinkohle, Diesel, Braunkohle, Öl, Torf und Ölschiefer, ist nur in den ersten zehn Jahren, gerechnet ab dem operativen Beginn des geförderten Vorhabens, zulässig, und nur soweit dies im Rahmen der Umstellung bestehender konventioneller Produktionsverfahren auf eine CO2-arme Produktion im zu fördernden Vorhaben technisch notwendig ist. Nummer 4.13 bleibt hiervon unberührt. Falls ein stofflicher Einsatz der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe in bestehenden Produktionsprozessen technisch zwingend erforderlich ist, ist abweichend von dieser Nummer 4.14 die Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe im geförderten Vorhaben zulässig. In diesem Fall sind Anpassungen (einschließlich Umstellungen) bestehender Produktionsprozesse zulässig, soweit diese für die Erreichung der Treibhausgasemissionsminderungsziele nach dieser Förderrichtlinie technisch notwendig sind. Falls in einem Vorhaben CCS- oder CCU-Technologien gemäß Nummer 4.15 in bestehenden Produktionsprozessen eingesetzt werden, ist abweichend von dieser Nummer 4.14 die Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe während des Einsatzes von CCS- oder CCU-Technologien im geförderten Vorhaben zulässig. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf weitere Beschränkungen für die Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe vorsehen. Vorhaben, bei denen neue Investitionen in Produktionsprozesse auf Basis der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe erfolgen sollen, erfüllen die vorstehenden Voraussetzungen nicht.
19Vorhaben, in denen die Treibhausgasemissionsminderung durch Technologien zur Abscheidung und Speicherung (CCS) oder Abscheidung und Nutzung (CCU) von CO2 erzielt wird, sind förderfähig, sofern (i) die Treibhausgasemissionen der Anlage ohne den Einsatz von Abscheidetechnologien zum überwiegenden Anteil aus Prozessemissionen oder schwer vermeidbaren Treibhausgasemissionen bestehen. Die Bewilligungsbehörde bestimmt im Förderaufruf, wann ein überwiegender Anteil aus Prozessemissionen oder schwer vermeidbaren Emissionen nach Satz 1 vorliegt und wie dieser erreicht werden kann. Soweit in der Anlage Biomasse eingesetzt wird, bei der es sich um an den vom CO2-Differenzvertrag umfassten Standorten des geförderten CCfD-Produktionsverfahrens anfallende Rest- und Abfallstoffe handelt, bleiben mit null bewertete biogene Treibhausgasemissionen aus der Nutzung dieser Biomasse bei der Bestimmung des überwiegenden Anteils nach Satz 1 unberücksichtigt, oder …
20Vorhaben, in denen die Treibhausgasemissionsminderung durch Technologien zur Abscheidung und Speicherung (CCS) oder Abscheidung und Nutzung (CCU) von CO2 erzielt wird, sind förderfähig, sofern … (ii) das abgeschiedene CO2 aus einer Abfallverbrennungsanlage im Sinne der 17. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (17. BImSchV) stammt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in Betrieb genommen wurde, und es bei der Erzeugung eines Zwischenprodukts, welches zur Herstellung industrieller Produkte im Sinne von Nummer 4.17(g) 1. Halbsatz im Vorhaben eingesetzt wird, oder bei der Erzeugung von Industriedampf gemäß den Vorgaben des Förderaufrufs entsteht, …
21Vorhaben, in denen die Treibhausgasemissionsminderung durch Technologien zur Abscheidung und Speicherung (CCS) oder Abscheidung und Nutzung (CCU) von CO2 erzielt wird, sind förderfähig, sofern … und (iii) der Anschluss an die notwendigen CO2-Transport- und Speicherinfrastrukturen hinreichend gesichert ist. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf nähere Vorgaben zum Nachweis des Anschlusses an die notwendigen Transport- und Speicherinfrastrukturen treffen.
22CCS und CCU: Die Voraussetzungen nach (a) müssen hinsichtlich der im Antrag auf Förderung des Antragstellers geplanten Treibhausgasemissionen der Anlagen für jedes Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags, in denen CCS- oder CCU-Technologien eingesetzt werden, erfüllt sein. Die Anforderungen nach den Nummern 4.9 bis 4.14 an Energieträger, die in Vorhaben mit CCS- und CCU-Technologien eingesetzt werden, bleiben unberührt. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf weitere oder abweichende Vorgaben zu dieser Nummer 4.15 machen. Die Quellen und Mengenverhältnisse der abzuscheidenden Treibhausgasemissionen sind vom Antragsteller über Angabe der Energieträger und Roh- und Hilfsstoffe des Vorhabens zu plausibilisieren.
23CCS und CCU: (b) Treibhausgasemissionsminderungen, die durch den Einsatz von CCS- oder CCU-Technologien erzielt werden, werden bei der Berechnung der geplanten und der tatsächlich realisierten Treibhausgasemissionsminderung des Vorhabens nur berücksichtigt, wenn sie die jeweils aktuell geltenden Vorgaben des EU-ETS 1 für den Nachweis der dauerhaften Speicherung oder Bindung des CO2 erfüllen, insbesondere mit der Folge, dass keine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten entsteht oder die abgeschiedenen Treibhausgasemissionen von den Treibhausgasemissionen der Anlage abzuziehen sind.
24Anlagenbetreiber von zu fördernden CO2-Abscheidungsanlagen, die nicht zugleich Betreiber sämtlicher im Vorhaben zu fördernden Anlagen sind, müssen in den Fällen von Nummer 4.15(a) unabhängig von den Voraussetzungen nach Nummer 5.2 Satz 1 bis 2 Teil eines Konsortiums werden. Erfolgt der Betrieb einer Luftzerlegungsanlage für die Zwecke einer CO2-Abscheidung nach Nummer 4.15(a) gemäß Nummer 4.15(c) Satz 4 innerhalb der Systemgrenzen des Vorhabens, müssen Anlagenbetreiber der zu fördernden Luftzerlegungsanlage, die nicht zugleich Betreiber sämtlicher im Vorhaben zu fördernden Anlagen sind, unabhängig von den Voraussetzungen nach Nummer 5.2 Satz 1 bis 2 Teil eines Konsortiums werden.
25Die Vorhaben müssen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: (a) Das Vorhaben muss eine Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen im Referenzsystem aufweisen. Die Mindestgröße wird mit dem Förderaufruf von der Bewilligungsbehörde festgelegt. Sie beträgt mindestens fünf kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr.
26Die Vorhaben müssen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: … (b) Das Vorhaben ist mit den Klimaschutzzielen der Bundesrepublik Deutschland und der EU vereinbar. Dies ist insbesondere unter folgenden Voraussetzungen der Fall: (i) Spätestens ab dem vierten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags muss die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem mindestens 50 % betragen.
27Die Vorhaben müssen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: … (b) Das Vorhaben ist mit den Klimaschutzzielen der Bundesrepublik Deutschland und der EU vereinbar. Dies ist insbesondere unter folgenden Voraussetzungen der Fall: … (ii) Eine relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 85 % gegenüber dem Referenzsystem muss mit den verwendeten Technologien bei Einsatz entsprechender Energieträger und Rohstoffe innerhalb der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags technisch möglich sein und in den letzten zwölf Monaten der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags erreicht werden (Zugangskriterium Klimaneutralität).
28Die Vorhaben müssen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: … (b) … (iv) Die Schwellenwerte nach (i) und (ii) müssen unabhängig von einem bilanziellen Energieträgereinsatz erreicht werden. Vom vorstehenden Satz ausgenommen ist ein bilanzieller Einsatz von Wasserstoff, soweit im Vorhaben unter den Voraussetzungen von Nummer 4.9(a) Satz 2 Wasserstoff aus einer Netzinfrastruktur, die ausschließlich der physischen Versorgung mit Wasserstoff dient, physisch eingesetzt wird, sowie ein bilanzieller Einsatz von Biomasse oder von nicht biogenen Wasserstoffderivaten.
29Nicht förderfähig sind … (a) Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits begonnen wurden (Vorhabenbeginn gemäß Nummer 2.39). Förderfähig bleiben Vorhaben, für die bereits eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission das Vorliegen des Anreizeffekts bestätigt hat oder wenn die Bewilligungsbehörde einen vorzeitigen Vorhabenbeginn zugelassen und die Förderfähigkeit gemäß dieser Förderrichtlinie festgestellt hat; oder
30Nicht förderfähig sind … (b) Vorhaben, die ausschließlich der Produktion von Sekundärenergieträgern (insbesondere Strom), Fernwärme, wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen, Kohlenstoffdioxid, Wasserstoff, Energieträgern, deren Energiegehalt aus biogenen Quellen stammt, mit Ausnahme von biogenen Wasserstoffderivaten, oder der kombinierten Produktion von Strom und Wärme, sofern die Wärme nicht bei der Herstellung industrieller Produkte eingesetzt wird, dienen; die Förderung der Produktion von Wasserstoffderivaten bestimmt sich nach Nummer 4.5; oder
31Nicht förderfähig sind … (d) Vorhaben, deren maximale gesamte Fördersumme nach Nummer 7.4(b) die Gesamthöhe eines Förderaufrufs überschreitet; oder
32Nicht förderfähig sind … (e) Vorhaben, die ausschließlich dem Transport von Treibhausgasen dienen; oder
33Nicht förderfähig sind … (f) Vorhaben, die ausschließlich der geologischen Speicherung von Treibhausgasen dienen; oder
34Nicht förderfähig sind … (g) Vorhaben, die nicht unmittelbar der Herstellung industrieller Produkte dienen; für Vorhaben, die der Herstellung von Industriedampf dienen, kann die Bewilligungsbehörde von dieser Nummer 4.17(g) Ausnahmen und Vorgaben für die Förderfähigkeit im Förderaufruf festlegen; oder
35Nicht förderfähig sind … (h) Vorhaben, in denen die Produktion in Anlagen erfolgt, die nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden; oder
36Nicht förderfähig sind … (j) Vorhaben, die nach Ende der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags ohne staatliche Förderung nicht weiterbetrieben werden können; oder
37Nicht förderfähig sind … (k) Vorhaben, die nicht in besonderem Maße dazu beitragen, dass die Ziele dieser Förderrichtlinie verwirklicht werden; oder
38Nicht förderfähig sind … (l) Vorhaben, die bereits unter dem Förderprogramm CO2-Differenzverträge ganz oder teilweise gefördert werden; oder
39Nicht förderfähig sind … (m) Vorhaben, für die der Antragsteller bereits Fördermittel unter einem anderen Förderprogramm der Europäischen Union, des Bundes oder eines Bundeslandes beantragt hat oder die bereits unter einem anderen Förderprogramm gefördert werden, sofern der Förderaufruf dies bestimmt; die sonstigen Vorgaben zu anderweitiger Förderung im Sinne der Nummer 2.3 bleiben unberührt; oder
40Nicht förderfähig sind … (n) diejenigen Mehrkosten von Anlagen, die bereits im Rahmen des Förderprogramms CO2-Differenzverträge für ein anderes Vorhaben gefördert werden; oder
41Nicht förderfähig sind … (o) Vorhaben, die ganz oder teilweise aufgrund von gesetzlichen Vorschriften umgesetzt werden müssen; oder
42Nicht förderfähig sind … (q) Vorhaben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen; oder
43Nicht förderfähig sind … (r) Vorhaben, die nicht den geltenden Unionsnormen entsprechen; oder
44Nicht förderfähig sind … (s) Vorhaben, die unter dem Förderprogramm CO2-Differenzverträge ganz oder teilweise gefördert worden sind, sofern der dem Vorhaben zugrunde liegende geschlossene CO2-Differenzvertrag vor dem operativen Beginn beendet worden ist; der Ausschluss der Förderfähigkeit nach dieser Nummer 4.17(s) gilt für die nächsten beiden Gebotsverfahren, deren materielle Ausschlussfrist nach der Beendigung des CO2-Differenzvertrags endet.
45Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und kommunale Zweckverbände, soweit sie wirtschaftlich tätig sind („Antragsberechtigte“). Antragsteller müssen Anlagenbetreiber der zu fördernden Anlage oder der zu fördernden Anlagen sein.
46Mehrere Antragsberechtigte können ein Konsortium bilden, sofern sie beabsichtigen, gemeinsam ein oder mehrere förderfähige Produkte in Deutschland herzustellen, hierbei insgesamt die Mindestgröße nach Nummer 4.16(a) erreichen und ein technologischer Verbund der Herstellungsprozesse des oder der förderfähigen Produkte vorliegt („Konsortium“). Ein technologischer Verbund im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn eine Weitergabe von Zwischenprodukten hinsichtlich des oder der herzustellenden Produkte erforderlich ist und tatsächlich erfolgt. … Im Fall eines Konsortiums müssen alle zu fördernden Anlagen durch Konsortialmitglieder betrieben werden.
47Antragsteller müssen in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht fähig sein, das zu fördernde Vorhaben durchzuführen. Liegen diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung der im Antrag gemachten Angaben und übermittelten Unterlagen nicht vor, wird der Antrag abgelehnt.
48Nicht antragsberechtigt sind: … (a) Rechtsträger, die eine rechtswidrige Beihilfe erhalten haben, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Beschluss der Kommission festgestellt wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, vollständig zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen wurde;
49Nicht antragsberechtigt sind: … (b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten. Dies betrifft unter anderem Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen;
50Nicht antragsberechtigt sind: … (c) Rechtsträger, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802с der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
51Nicht antragsberechtigt sind: … (d) Rechtsträger, gegen welche die EU Sanktionen verhängt hat, also etwa Unternehmen, welche (i) in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind, oder (ii) im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, oder (iii) in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Zuwendungen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
52Gebote mit spezifischen Förderkosten (Nummer 8.3(f), Anhang 2 Absatz 1) oberhalb des im Förderaufruf festgelegten Höchstpreises werden von dem Gebotsverfahren ausgeschlossen.
53Vorhaben, mit denen am vorbereitenden Verfahren nicht teilgenommen wurde oder zu denen die angeforderten Informationen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt wurden, sind vom nachfolgenden Gebotsverfahren ausgeschlossen (materielle Ausschlussfrist).