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CO2-Differenzverträge für CO2-arme Produktionsverfahren in der Industrie

Mehrkosten CO2-armer Industrieproduktion über 15 Jahre ausgeglichen

CO2-Differenzverträge gleichen 15 Jahre lang die Mehrkosten CO2-armer Produktionsverfahren gegenüber konventionellen Anlagen aus. Für Unternehmen und Konsortien mit emissionshandelsrelevanten Industrieanlagen in Deutschland; Teilnahme am Vorverfahren 2027 bis 14. Dezember 2026.

Eerstvolgende deadline
37
dagen
14 december 2026
Vorverfahren 2027
Bekijk alle deadlines
Geverifieerd op 6 november 2026Bron: co2-differenzvertraege.info/thema/dokumente/vorverfahren-2027Uitgevoerd door PtJ

Bèta: deze subsidiedatabase is nog in opbouw. Onze redactie controleert elke regeling, maar gegevens kunnen onvolledig of verouderd zijn. Raadpleeg de officiële publicatie voordat je een aanvraag indient.

In het kort

Wat is CO2-Differenzverträge für CO2-arme Produktionsverfahren in der Industrie?

Wie
Unternehmen, auch wirtschaftlich tätige Kommunen und ihre Unternehmen, die in Deutschland eine Industrieanlage betreiben, deren Referenzsystem nach Größe unter den EU-Emissionshandel fiele; mehrere können als Konsortium gemeinsam beantragen.
Nr. 4.7, 4.17(h), 5.1 und 5.2
Waarvoor
Die Mehrkosten von Errichtung oder Umbau und Betrieb CO2-armer Produktionsverfahren gegenüber konventionellen Anlagen, etwa durch Strom, Wasserstoff, Biomasse oder die Abscheidung und Speicherung oder Nutzung von CO2.
Nr. 2.10, 4.1 und 4.15
Wat je krijgt
Einen CO2-Differenzvertrag über 15 Jahre mit jährlicher Zahlung nach gebotenem Vertragspreis, CO2-Preis und erreichter Minderung; liegt der CO2-Preis höher, zahlt das Unternehmen zurück. Die maximale gesamte Fördersumme je Vorhaben muss mindestens 15 Millionen Euro betragen, die Obergrenze setzt der Förderaufruf fest.
Nr. 4.2, 4.17(c), 7.1 und 7.4
Wat je moet doen
Bis zum 14. Dezember 2026 per E-Mail am Vorverfahren 2027 teilnehmen; nur dann ist 2027 ein Gebot über easy-Online möglich, das im Wettbewerb nach Förderkosteneffizienz bewertet wird.
Bekanntmachung vom 6. Oktober 2026; FRL CCfD Nr. 8.3 und 8.6

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

CO2-Differenzverträge sollen Investitionen der Industrie in CO2-arme Produktionsverfahren anreizen, indem die Errichtung und der Betrieb entsprechender Anlagen übergangsweise gefördert wird.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Das Förderprogramm ist technologieoffen ausgestaltet und soll neue Technologien in die Anwendung bringen. Ins- besondere wird erstmals der Einsatz von CCS- und CCU-Technologien für schwer vermeidbare CO2-Emissionen des Industriesektors förderfähig sein. So ergänzen die CO2-Differenzverträge den gerade novellierten Rechtsrahmen des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes.

Lees verder

Konzeptionell sollen die CO2-Differenzverträge die Mehrkosten ausgleichen, die durch die Errichtung und den Betrieb von CO2-armen Produktionsverfahren im Vergleich zu konventionellen Produktionsverfahren entstehen. Durch einen Hedging-Mechanismus werden Risiken und letztlich Kosten berechenbarer und Investitionen erleichtert. Die Höhe der Förderung hängt zudem insbesondere vom CO2-Preis im EU-Emissionshandel ab: je höher der CO2-Preis, desto weniger Förderung ist nötig. Das schont die öffentlichen Haushalte.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
CCfD-Produktionsverfahren: Ein Produktionsverfahren, das (a) sich durch grundlegende technologische Änderungen am bestehenden Produktionsverfahren und damit einhergehende erhebliche Investitionen auszeichnet, und (b) fossile Energieträger oder Rohstoffe durch CO2-arm bereitgestellte Energieträger oder Rohstoffe (etwa durch Strom, Wasserstoff, Biomasse) substituiert.
02
CCfD-Produktionsverfahren: Ein CCfD-Produktionsverfahren liegt auch vor, wenn Technologien zur Abscheidung und Speicherung (CCS) beziehungsweise zur Abscheidung und Nutzung (CCU) von CO2 gemäß Nummer 4.15 und dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik eingesetzt werden.
03
CCfD-Produktionsverfahren: Ein Produktionsverfahren, das nicht energie- und ressourceneffizient betrieben wird und keinen Beitrag zur Klimaneutralität der Industrie ermöglicht, ist kein CCfD-Produktionsverfahren. Diese Definition findet auf neu zu errichtende Produktionsprozesse entsprechende Anwendung.
04
Anlagenbetreiber: Eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt. Wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, ist Anlagenbetreiber nach Satz 1.
05
Vorhabenbeginn: Die erste feste Verpflichtung (zum Beispiel Bestellung von Ausrüstung oder Beginn der Bauarbeiten), die eine Investition unumkehrbar macht, einschließlich des Abschlusses eines der Ausführung des zu fördernden Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags durch den Antragsteller oder ein Mitglied eines Konsortiums im Sinne von Nummer 5.2 sowie mit diesen verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG). Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen oder die im Vorfeld erfolgende Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn. Bei Übernahmen von nicht verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ist der Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte. Kein Vorhabenbeginn im Sinne dieser Förderrichtlinie liegt vor, wenn in einem der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrag ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung für den Fall der bestandskräftigen Ablehnung des Antrags oder eine aufschiebende Bedingung für den Fall der Bewilligung des Antrags vereinbart wird und der Liefer- oder Leistungsvertrag bis zur Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids nicht vollzogen wird.
06
Es werden nur diejenigen industriellen Tätigkeiten gefördert, deren Produkte eine äquivalente oder bessere Funktionalität im Vergleich zu Produkten der entsprechenden Referenzsysteme erbringen, welche von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erfasst werden. Etwaige spätere Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG werden nicht berücksichtigt.
07
Die Förderung von Mehrkosten sowie die Bestimmung der Treibhausgasemissionen erfolgt ausschließlich für die Produktionsmengen, für die der Zuwendungsempfänger sämtliche Zwischenprodukte in dem vom CO2-Differenzvertrag umfassten geförderten Vorhaben selbst herstellt.
08
Die Produktion von Wasserstoffderivaten ist im Rahmen der geförderten Vorhaben grundsätzlich förderfähig. Wenn diese Wasserstoffderivate einem Dritten zur Nutzung überlassen werden, ist durch geeignete Nachweise darzustellen, wofür der Dritte diese Wasserstoffderivate nutzen wird. Nur derjenige Anteil der Wasserstoffderivate, der auch außerhalb der geförderten Anlagen nicht der energetischen Nutzung oder der Erzeugung von Stoffen zur energetischen Nutzung dient, ist förderfähig.
09
Jede einzelne Produktionsanlage im Rahmen des geförderten Vorhabens muss so beschaffen sein, dass ihr Referenzsystem nach ihrer Produktionskapazität oder Feuerungswärmeleistung gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-ETS 1 erfasst wäre.
10
Wasserstoff und nicht biogene Wasserstoffderivate: (a) Der im geförderten Vorhaben eingesetzte Wasserstoff muss den Anforderungen an erneuerbaren oder CO2-armen Wasserstoff genügen. Wird Wasserstoff aus einer Netzinfrastruktur bezogen, die ausschließlich der physischen Versorgung mit Wasserstoff dient, hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde nachzuweisen, dass der über die Netzinfrastruktur bezogene Wasserstoff dem Zuwendungsempfänger als erneuerbarer oder CO2-armer Wasserstoff zugerechnet wird und erneuerbarer oder CO2-armer Wasserstoff in gleicher Menge in die Netzinfrastruktur eingespeist worden ist. Der dem Zuwendungsempfänger nach Satz 2 zugerechnete erneuerbare beziehungsweise CO2-arme Wasserstoff gilt als erneuerbarer Wasserstoff im Sinne von Nummer 2.14 beziehungsweise als CO2-armer Wasserstoff im Sinne von Nummer 2.11. Die Bewilligungsbehörde kann, soweit sie dies aus Gründen der Anreizwirkung für erforderlich hält, im Förderaufruf Vorgaben zu Standorten von Elektrolyseanlagen mit einer Leistung von mehr als zehn Megawatt (MW) für den Bezug von erneuerbarem Wasserstoff machen, um einen system- und netzdienlichen Betrieb zu gewährleisten und gleichzeitig die Deckung der industriellen Wasserstoffbedarfe vor Ort, insbesondere in der Hochlaufphase der Wasserstoffversorgung, sicherzustellen. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf Ausnahmen von Satz 1 und 2 für einzelne dort festgelegte Referenzsysteme regeln.
11
Wasserstoff und nicht biogene Wasserstoffderivate: (b) Soweit im geförderten Vorhaben nicht biogene Wasserstoffderivate eingesetzt werden, müssen diese den Anforderungen für erneuerbaren oder CO2-armen Wasserstoff und den jeweils aktuell geltenden verbindlichen Rechtsakten für nicht biogene Wasserstoffderivate entsprechen.
12
Energetische Nutzung von Biomasse: (a) Die energetische Nutzung von Biomasse ist zulässig, soweit der Antragsteller nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch und eine physische Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff oder nicht biogenen Wasserstoffderivaten technisch oder wirtschaftlich absehbar nicht verfügbar ist, und soweit die geplante Nutzung von Biomasse mit Blick auf die begrenzten nachhaltig verfügbaren Biomassepotenziale skalierbar ist. Die Bewilligungsbehörde wird im Förderaufruf unter Berücksichtigung des Stands der Technik Vorgaben machen, wie diese Nachweise zu erbringen sind. Die energetische Nutzung von Biomasse sollte auf Rest- und Abfallstoffe sowie auf aus Rest- und Abfallstoffen gewonnene Rohstoffe und Energieträger beschränkt sein.
13
Energetische Nutzung von Biomasse: (b) Die energetische Nutzung von Biomasse ist auch zulässig, soweit es sich bei der eingesetzten Biomasse um Rest- und Abfallstoffe aus den vom CO2-Differenzvertrag umfassten Standorten des geförderten CCfD-Produktionsverfahrens handelt, oder um aus solchen Rest- und Abfallstoffen an den vom CO2-Differenzvertrag umfassten Standorten gewonnene Rohstoffe und Energieträger.
14
Energetische Nutzung von Biomasse: (c) Soweit der Einsatz von Biomasse zulässig ist, hat der Zuwendungsempfänger die Herkunft und die Bezugsquelle der im Rahmen der Förderung eingesetzten Biomasse nachzuweisen. Verwendete Energie aus Biomasse muss den Anforderungen der Biomasseverordnung, der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, des Prinzips der Kaskadennutzung des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie den Nachhaltigkeitskriterien und den Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und anderen Rechtsakten der EU in den jeweils aktuell geltenden Fassungen genügen. Sämtliche Anlagen zur Nutzung von Biomasse müssen unabhängig von deren Einordnung als Großfeuerungsanlagen den Emissionsgrenzwert gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 3 der 13. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (13. BImSchV) einhalten. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf weitere Vorgaben zur energetischen Biomassenutzung treffen.
15
Die stoffliche Nutzung von Biomasse in einem geförderten Vorhaben ist zulässig. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf zusätzliche Anforderungen festlegen.
16
Die Nutzung von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen ist zulässig, wenn diese in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den in Artikel 29a der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Mindestschwellenwert des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreichen, der in der gemäß Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen oder entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften in der jeweils aktuell geltenden Fassung festgelegt ist. Die Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der durch die jeweils aktuell geltende Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission festgelegten Methode berechnet.
17
Die stoffliche und energetische Nutzung von Erdgas in einem geförderten Vorhaben ist nur zulässig, wenn und soweit der Antragsteller nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch und eine physische Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff oder nicht biogenen Wasserstoffderivaten technisch oder wirtschaftlich absehbar nicht verfügbar ist. Die Bewilligungsbehörde wird im Förderaufruf unter Berücksichtigung des weltweiten Stands der Technik Vorgaben machen, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. Die Antragsteller müssen mit dem Antrag auf Förderung aufzeigen, wann und wie die stoffliche und energetische Nutzung von Erdgas während der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags reduziert wird. Die Anforderungen nach Satz 1 bis 3 gelten für jeden physischen Einsatz von Erdgas, unabhängig davon, ob eine Vorlage von Zertifikaten oder Herkunftsnachweisen für andere Energieträger erfolgt. Die Möglichkeit einer energetischen und stofflichen Nutzung von Biomasse steht der Nutzung von Erdgas nicht entgegen. Soweit in einem Vorhaben CCS- oder CCU-Technologien gemäß Nummer 4.15 eingesetzt werden, findet während dieses Einsatzes von CCS- oder CCU-Technologien diese Nummer 4.13 keine Anwendung.
18
Die energetische und stoffliche Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe im Sinne der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 wie Steinkohle, Diesel, Braunkohle, Öl, Torf und Ölschiefer, ist nur in den ersten zehn Jahren, gerechnet ab dem operativen Beginn des geförderten Vorhabens, zulässig, und nur soweit dies im Rahmen der Umstellung bestehender konventioneller Produktionsverfahren auf eine CO2-arme Produktion im zu fördernden Vorhaben technisch notwendig ist. Nummer 4.13 bleibt hiervon unberührt. Falls ein stofflicher Einsatz der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe in bestehenden Produktionsprozessen technisch zwingend erforderlich ist, ist abweichend von dieser Nummer 4.14 die Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe im geförderten Vorhaben zulässig. In diesem Fall sind Anpassungen (einschließlich Umstellungen) bestehender Produktionsprozesse zulässig, soweit diese für die Erreichung der Treibhausgasemissionsminderungsziele nach dieser Förderrichtlinie technisch notwendig sind. Falls in einem Vorhaben CCS- oder CCU-Technologien gemäß Nummer 4.15 in bestehenden Produktionsprozessen eingesetzt werden, ist abweichend von dieser Nummer 4.14 die Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe während des Einsatzes von CCS- oder CCU-Technologien im geförderten Vorhaben zulässig. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf weitere Beschränkungen für die Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe vorsehen. Vorhaben, bei denen neue Investitionen in Produktionsprozesse auf Basis der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe erfolgen sollen, erfüllen die vorstehenden Voraussetzungen nicht.
19
Vorhaben, in denen die Treibhausgasemissionsminderung durch Technologien zur Abscheidung und Speicherung (CCS) oder Abscheidung und Nutzung (CCU) von CO2 erzielt wird, sind förderfähig, sofern (i) die Treibhausgasemissionen der Anlage ohne den Einsatz von Abscheidetechnologien zum überwiegenden Anteil aus Prozessemissionen oder schwer vermeidbaren Treibhausgasemissionen bestehen. Die Bewilligungsbehörde bestimmt im Förderaufruf, wann ein überwiegender Anteil aus Prozessemissionen oder schwer vermeidbaren Emissionen nach Satz 1 vorliegt und wie dieser erreicht werden kann. Soweit in der Anlage Biomasse eingesetzt wird, bei der es sich um an den vom CO2-Differenzvertrag umfassten Standorten des geförderten CCfD-Produktionsverfahrens anfallende Rest- und Abfallstoffe handelt, bleiben mit null bewertete biogene Treibhausgasemissionen aus der Nutzung dieser Biomasse bei der Bestimmung des überwiegenden Anteils nach Satz 1 unberücksichtigt, oder …
20
Vorhaben, in denen die Treibhausgasemissionsminderung durch Technologien zur Abscheidung und Speicherung (CCS) oder Abscheidung und Nutzung (CCU) von CO2 erzielt wird, sind förderfähig, sofern … (ii) das abgeschiedene CO2 aus einer Abfallverbrennungsanlage im Sinne der 17. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (17. BImSchV) stammt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in Betrieb genommen wurde, und es bei der Erzeugung eines Zwischenprodukts, welches zur Herstellung industrieller Produkte im Sinne von Nummer 4.17(g) 1. Halbsatz im Vorhaben eingesetzt wird, oder bei der Erzeugung von Industriedampf gemäß den Vorgaben des Förderaufrufs entsteht, …
21
Vorhaben, in denen die Treibhausgasemissionsminderung durch Technologien zur Abscheidung und Speicherung (CCS) oder Abscheidung und Nutzung (CCU) von CO2 erzielt wird, sind förderfähig, sofern … und (iii) der Anschluss an die notwendigen CO2-Transport- und Speicherinfrastrukturen hinreichend gesichert ist. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf nähere Vorgaben zum Nachweis des Anschlusses an die notwendigen Transport- und Speicherinfrastrukturen treffen.
22
CCS und CCU: Die Voraussetzungen nach (a) müssen hinsichtlich der im Antrag auf Förderung des Antragstellers geplanten Treibhausgasemissionen der Anlagen für jedes Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags, in denen CCS- oder CCU-Technologien eingesetzt werden, erfüllt sein. Die Anforderungen nach den Nummern 4.9 bis 4.14 an Energieträger, die in Vorhaben mit CCS- und CCU-Technologien eingesetzt werden, bleiben unberührt. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf weitere oder abweichende Vorgaben zu dieser Nummer 4.15 machen. Die Quellen und Mengenverhältnisse der abzuscheidenden Treibhausgasemissionen sind vom Antragsteller über Angabe der Energieträger und Roh- und Hilfsstoffe des Vorhabens zu plausibilisieren.
23
CCS und CCU: (b) Treibhausgasemissionsminderungen, die durch den Einsatz von CCS- oder CCU-Technologien erzielt werden, werden bei der Berechnung der geplanten und der tatsächlich realisierten Treibhausgasemissionsminderung des Vorhabens nur berücksichtigt, wenn sie die jeweils aktuell geltenden Vorgaben des EU-ETS 1 für den Nachweis der dauerhaften Speicherung oder Bindung des CO2 erfüllen, insbesondere mit der Folge, dass keine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten entsteht oder die abgeschiedenen Treibhausgasemissionen von den Treibhausgasemissionen der Anlage abzuziehen sind.
24
Anlagenbetreiber von zu fördernden CO2-Abscheidungsanlagen, die nicht zugleich Betreiber sämtlicher im Vorhaben zu fördernden Anlagen sind, müssen in den Fällen von Nummer 4.15(a) unabhängig von den Voraussetzungen nach Nummer 5.2 Satz 1 bis 2 Teil eines Konsortiums werden. Erfolgt der Betrieb einer Luftzerlegungsanlage für die Zwecke einer CO2-Abscheidung nach Nummer 4.15(a) gemäß Nummer 4.15(c) Satz 4 innerhalb der Systemgrenzen des Vorhabens, müssen Anlagenbetreiber der zu fördernden Luftzerlegungsanlage, die nicht zugleich Betreiber sämtlicher im Vorhaben zu fördernden Anlagen sind, unabhängig von den Voraussetzungen nach Nummer 5.2 Satz 1 bis 2 Teil eines Konsortiums werden.
25
Die Vorhaben müssen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: (a) Das Vorhaben muss eine Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen im Referenzsystem aufweisen. Die Mindestgröße wird mit dem Förderaufruf von der Bewilligungsbehörde festgelegt. Sie beträgt mindestens fünf kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr.
26
Die Vorhaben müssen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: … (b) Das Vorhaben ist mit den Klimaschutzzielen der Bundesrepublik Deutschland und der EU vereinbar. Dies ist insbesondere unter folgenden Voraussetzungen der Fall: (i) Spätestens ab dem vierten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags muss die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem mindestens 50 % betragen.
27
Die Vorhaben müssen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: … (b) Das Vorhaben ist mit den Klimaschutzzielen der Bundesrepublik Deutschland und der EU vereinbar. Dies ist insbesondere unter folgenden Voraussetzungen der Fall: … (ii) Eine relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 85 % gegenüber dem Referenzsystem muss mit den verwendeten Technologien bei Einsatz entsprechender Energieträger und Rohstoffe innerhalb der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags technisch möglich sein und in den letzten zwölf Monaten der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags erreicht werden (Zugangskriterium Klimaneutralität).
28
Die Vorhaben müssen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: … (b) … (iv) Die Schwellenwerte nach (i) und (ii) müssen unabhängig von einem bilanziellen Energieträgereinsatz erreicht werden. Vom vorstehenden Satz ausgenommen ist ein bilanzieller Einsatz von Wasserstoff, soweit im Vorhaben unter den Voraussetzungen von Nummer 4.9(a) Satz 2 Wasserstoff aus einer Netzinfrastruktur, die ausschließlich der physischen Versorgung mit Wasserstoff dient, physisch eingesetzt wird, sowie ein bilanzieller Einsatz von Biomasse oder von nicht biogenen Wasserstoffderivaten.
29
Nicht förderfähig sind … (a) Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits begonnen wurden (Vorhabenbeginn gemäß Nummer 2.39). Förderfähig bleiben Vorhaben, für die bereits eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission das Vorliegen des Anreizeffekts bestätigt hat oder wenn die Bewilligungsbehörde einen vorzeitigen Vorhabenbeginn zugelassen und die Förderfähigkeit gemäß dieser Förderrichtlinie festgestellt hat; oder
30
Nicht förderfähig sind … (b) Vorhaben, die ausschließlich der Produktion von Sekundärenergieträgern (insbesondere Strom), Fernwärme, wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen, Kohlenstoffdioxid, Wasserstoff, Energieträgern, deren Energiegehalt aus biogenen Quellen stammt, mit Ausnahme von biogenen Wasserstoffderivaten, oder der kombinierten Produktion von Strom und Wärme, sofern die Wärme nicht bei der Herstellung industrieller Produkte eingesetzt wird, dienen; die Förderung der Produktion von Wasserstoffderivaten bestimmt sich nach Nummer 4.5; oder
31
Nicht förderfähig sind … (d) Vorhaben, deren maximale gesamte Fördersumme nach Nummer 7.4(b) die Gesamthöhe eines Förderaufrufs überschreitet; oder
32
Nicht förderfähig sind … (e) Vorhaben, die ausschließlich dem Transport von Treibhausgasen dienen; oder
33
Nicht förderfähig sind … (f) Vorhaben, die ausschließlich der geologischen Speicherung von Treibhausgasen dienen; oder
34
Nicht förderfähig sind … (g) Vorhaben, die nicht unmittelbar der Herstellung industrieller Produkte dienen; für Vorhaben, die der Herstellung von Industriedampf dienen, kann die Bewilligungsbehörde von dieser Nummer 4.17(g) Ausnahmen und Vorgaben für die Förderfähigkeit im Förderaufruf festlegen; oder
35
Nicht förderfähig sind … (h) Vorhaben, in denen die Produktion in Anlagen erfolgt, die nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden; oder
36
Nicht förderfähig sind … (j) Vorhaben, die nach Ende der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags ohne staatliche Förderung nicht weiterbetrieben werden können; oder
37
Nicht förderfähig sind … (k) Vorhaben, die nicht in besonderem Maße dazu beitragen, dass die Ziele dieser Förderrichtlinie verwirklicht werden; oder
38
Nicht förderfähig sind … (l) Vorhaben, die bereits unter dem Förderprogramm CO2-Differenzverträge ganz oder teilweise gefördert werden; oder
39
Nicht förderfähig sind … (m) Vorhaben, für die der Antragsteller bereits Fördermittel unter einem anderen Förderprogramm der Europäischen Union, des Bundes oder eines Bundeslandes beantragt hat oder die bereits unter einem anderen Förderprogramm gefördert werden, sofern der Förderaufruf dies bestimmt; die sonstigen Vorgaben zu anderweitiger Förderung im Sinne der Nummer 2.3 bleiben unberührt; oder
40
Nicht förderfähig sind … (n) diejenigen Mehrkosten von Anlagen, die bereits im Rahmen des Förderprogramms CO2-Differenzverträge für ein anderes Vorhaben gefördert werden; oder
41
Nicht förderfähig sind … (o) Vorhaben, die ganz oder teilweise aufgrund von gesetzlichen Vorschriften umgesetzt werden müssen; oder
42
Nicht förderfähig sind … (q) Vorhaben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen; oder
43
Nicht förderfähig sind … (r) Vorhaben, die nicht den geltenden Unionsnormen entsprechen; oder
44
Nicht förderfähig sind … (s) Vorhaben, die unter dem Förderprogramm CO2-Differenzverträge ganz oder teilweise gefördert worden sind, sofern der dem Vorhaben zugrunde liegende geschlossene CO2-Differenzvertrag vor dem operativen Beginn beendet worden ist; der Ausschluss der Förderfähigkeit nach dieser Nummer 4.17(s) gilt für die nächsten beiden Gebotsverfahren, deren materielle Ausschlussfrist nach der Beendigung des CO2-Differenzvertrags endet.
45
Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und kommunale Zweckverbände, soweit sie wirtschaftlich tätig sind („Antragsberechtigte“). Antragsteller müssen Anlagenbetreiber der zu fördernden Anlage oder der zu fördernden Anlagen sein.
46
Mehrere Antragsberechtigte können ein Konsortium bilden, sofern sie beabsichtigen, gemeinsam ein oder mehrere förderfähige Produkte in Deutschland herzustellen, hierbei insgesamt die Mindestgröße nach Nummer 4.16(a) erreichen und ein technologischer Verbund der Herstellungsprozesse des oder der förderfähigen Produkte vorliegt („Konsortium“). Ein technologischer Verbund im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn eine Weitergabe von Zwischenprodukten hinsichtlich des oder der herzustellenden Produkte erforderlich ist und tatsächlich erfolgt. … Im Fall eines Konsortiums müssen alle zu fördernden Anlagen durch Konsortialmitglieder betrieben werden.
47
Antragsteller müssen in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht fähig sein, das zu fördernde Vorhaben durchzuführen. Liegen diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung der im Antrag gemachten Angaben und übermittelten Unterlagen nicht vor, wird der Antrag abgelehnt.
48
Nicht antragsberechtigt sind: … (a) Rechtsträger, die eine rechtswidrige Beihilfe erhalten haben, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Beschluss der Kommission festgestellt wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, vollständig zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen wurde;
49
Nicht antragsberechtigt sind: … (b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten. Dies betrifft unter anderem Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen;
50
Nicht antragsberechtigt sind: … (c) Rechtsträger, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802с der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
51
Nicht antragsberechtigt sind: … (d) Rechtsträger, gegen welche die EU Sanktionen verhängt hat, also etwa Unternehmen, welche (i) in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind, oder (ii) im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, oder (iii) in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Zuwendungen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
52
Gebote mit spezifischen Förderkosten (Nummer 8.3(f), Anhang 2 Absatz 1) oberhalb des im Förderaufruf festgelegten Höchstpreises werden von dem Gebotsverfahren ausgeschlossen.
53
Vorhaben, mit denen am vorbereitenden Verfahren nicht teilgenommen wurde oder zu denen die angeforderten Informationen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt wurden, sind vom nachfolgenden Gebotsverfahren ausgeschlossen (materielle Ausschlussfrist).
BedrijfsgrootteNr. 5.1
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Onderzoek, ontwikkeling en innovatieProcesinnovatieDuurzaamheidsinvesteringCO2-reductieInvesteren en bedrijfsmiddelenWaterstofEnergie, klimaat en verduurzamingCO2-afvang en -gebruik
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

Min subsidie
€ 15M
Antrag eines einzelnen Unternehmens im Sinne des § 14 BGB, einschließlich Kommunen, kommunaler Eigenbetriebe, kommunaler Unternehmen und kommunaler Zweckverbände, soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Der Antragsteller muss Anlagenbetreiber der zu fördernden Anlage oder Anlagen sein. Gefördert werden über einen CO2-Differenzvertrag mit 15 Jahren Laufzeit die Mehrkosten von Errichtung oder Umbau und Betrieb CO2-armer Produktionsanlagen gegenüber dem konventionellen Referenzsystem.
Vorhaben mit einer maximalen gesamten Fördersumme unter 15 Millionen Euro sind nicht förderfähig (Nr. 4.17(c)); die Obergrenze je Vorhaben legt der Förderaufruf fest (Nr. 7.4(e)), der Muster-Förderaufruf zum Gebotsverfahren 2027 lässt den Betrag noch offen.
Keine Förderquote auf zuwendungsfähige Ausgaben: Gefördert werden die Mehrkosten über einen CO2-Differenzvertrag. Die jährliche Zuwendung ergibt sich aus dem gebotenen Basis-Vertragspreis je vermiedener Tonne CO2-Äquivalent, gegebenenfalls dynamisiert nach den Energieträgerpreisen, abzüglich des effektiven CO2-Preises, multipliziert mit der tatsächlich erreichten Treibhausgasemissionsminderung und Produktionsmenge (Nr. 7.1); liegt der CO2-Preis über dem Vertragspreis, schuldet der Zuwendungsempfänger eine Überschusszahlung.
Min subsidie
€ 15M
Gemeinsamer Antrag mehrerer Antragsberechtigter (Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einschließlich Kommunen, kommunaler Eigenbetriebe, kommunaler Unternehmen und kommunaler Zweckverbände, soweit sie wirtschaftlich tätig sind), die gemeinsam ein oder mehrere förderfähige Produkte in Deutschland herstellen wollen, dabei insgesamt die Mindestgröße von fünf kt CO2-Äquivalenten pro Kalenderjahr im Referenzsystem erreichen und deren Herstellungsprozesse einen technologischen Verbund bilden, also Zwischenprodukte weitergeben. Ein Konsortialführer stellt den Antrag und weist seine Bevollmächtigung nach; jedes Mitglied wird Zuwendungsempfänger und Vertragspartner des CO2-Differenzvertrags, alle haften als Gesamtschuldner, und alle zu fördernden Anlagen müssen von Konsortialmitgliedern betrieben werden. Betreiber von CO2-Abscheidungsanlagen und von Luftzerlegungsanlagen innerhalb der Systemgrenzen, die nicht alle Anlagen des Vorhabens betreiben, müssen Teil eines Konsortiums werden.
Vorhaben mit einer maximalen gesamten Fördersumme unter 15 Millionen Euro sind nicht förderfähig (Nr. 4.17(c)); die Obergrenze je Vorhaben legt der Förderaufruf fest (Nr. 7.4(e)), der Muster-Förderaufruf zum Gebotsverfahren 2027 lässt den Betrag noch offen.
Keine Förderquote auf zuwendungsfähige Ausgaben: Gefördert werden die Mehrkosten über einen CO2-Differenzvertrag. Die jährliche Zuwendung ergibt sich aus dem gebotenen Basis-Vertragspreis je vermiedener Tonne CO2-Äquivalent, gegebenenfalls dynamisiert nach den Energieträgerpreisen, abzüglich des effektiven CO2-Preises, multipliziert mit der tatsächlich erreichten Treibhausgasemissionsminderung und Produktionsmenge (Nr. 7.1); liegt der CO2-Preis über dem Vertragspreis, schuldet der Zuwendungsempfänger eine Überschusszahlung.
Cumulatie
Nr. 7.5(a): Sofern der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben eine anderweitige Förderung erhält, die einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht nach Nummer 4.17(m) entgegensteht, hat die Bewilligungsbehörde im Rahmen der jährlichen Berechnung der Zuwendung und der Überschusszahlung nach Nummer 7.1 sicherzustellen, dass keine Überkompensation erfolgt.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode4 mei 2026 – 31 december 2055 Nr. 13
14
DEC
Vorverfahren 2027 sluit 14 december 2026
Open sinds 19 oktober 2026
Bekanntmachung, Abs. 1-2Actief
Cyclus: Laut Handbuch ergeht der Zuwendungsbescheid bei einem Zuschlag voraussichtlich circa drei Monate nach Ablauf der Frist für die Gebotsabgabe; der genaue Zeitpunkt wird nicht garantiert. Abschnitt D.2
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verdeling
Tender
Vooraanmelding
Verplicht, vóór de volledige aanvraag
  • Teilnahmeantrag zum Vorverfahren 2027 inkl. Datenschutzhinweisen gem. Art. 13, 14 DSGVO
  • Unterschriebene Signaturseite für die Teilnahme am Vorverfahren 2027
  • Vorhabenbeschreibung zum Vorverfahren 2027
  • Quantitatives Abfragedokument zum Vorverfahren 2027
  • Bestätigungserklärung und unterschriebene Signaturseite für die Teilnahme am Vorverfahren 2027 mittels Bestätigungserklärung (nur für Teilnehmer am Gebotsverfahren 2026)
  • Ausgefüllter Formularantrag
  • ausgefüllte Vorhabenbeschreibung (Formblatt Vorhabenbeschreibung)
  • ausgefülltes quantitatives Abfragedokument inkl. Finanzierungsplan
  • Bonitätsnachweis
  • Fragebogen zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten
  • digitale Fassung des mit dem dynamischen PDF ausgefüllten CO2-Differenzvertrags mit Unterschrift
  • Nachweis über eine Sicherheit nach Nummer 8.2(e)(v) FRL CCfD (digitale Kopie über easy-Online, Original auf dem Postweg)
  • Erklärung „Ausschluss Status Unternehmen in Schwierigkeiten und Rückforderungsanordnung der EU-Kommission“
  • Nachweise bezüglich der Bereitstellung von Strom-, Wasserstoffnetz- oder CO2-Infrastruktur (nur, sofern für das Vorhaben erforderlich)
  • Nachweise bezüglich der energetischen Nutzung von Biomasse (nur, sofern für das Vorhaben erforderlich)
  • Nachweise bezüglich der Nutzung von Erdgas (nur, sofern für das Vorhaben erforderlich)
  • Nachweise bezüglich der Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe (nur, sofern für das Vorhaben erforderlich)
  • Nachweise bezüglich des Einsatzes von Industriedampf und bezüglich der Liefermöglichkeiten von Industriedampf an mindestens drei unterschiedliche Dritte (nur, sofern für das Vorhaben erforderlich)
  • Nachweis über Bevollmächtigung des Konsortialführers
  • Nachweis über Daten der Konsortialmitglieder
  • tragfähiges Konzept zum Standorterhalt (sofern im Betrieb des Antragstellers kein Betriebsrat besteht und der Antragsteller nicht tarifgebunden ist)
  • Verpflichtungserklärung des Eigentümers der geförderten Anlagen oder konventionellen Referenzanlagen oder entsprechende Erklärung oder Vereinbarung (sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer dieser Anlagen ist)
Erste Stufe: Im Vorverfahren 2027 reichen Interessenten bis zum Ablauf des 14. Dezember 2026 Teilnahmeantrag mit Signaturseite, Vorhabenbeschreibung und Quantitatives Abfragedokument per E-Mail an fragen@co2-differenzvertraege.info ein (Teilnehmer des Gebotsverfahrens 2026 alternativ eine Bestätigungserklärung); ohne fristgerechte Teilnahme ist ein Gebot 2027 ausgeschlossen. Das Gebotsverfahren 2027 (zweite Stufe) steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission und läuft über easy-Online; den Nachweis über eine Sicherheit erhält der Projektträger Jülich zusätzlich im Original. Bewilligungsbehörde ist das BMWE, der Projektträger Jülich ist Verwaltungshelfer. Gebote werden nur nach Förderkosteneffizienz gereiht und im Rahmen des Fördervolumens zum gebotenen Basis-Vertragspreis bezuschlagt; mit dem Zuschlag ergehen Zuwendungsbescheid und CO2-Differenzvertrag (15 Jahre ab operativem Beginn). Zuwendung oder Überschusszahlung werden jährlich nach einem bis 30. April vorzulegenden Emissions- und Energieeffizienzbericht berechnet. Konventionelle Referenzanlagen in Deutschland des Empfängers oder verbundener Unternehmen (§§ 15 ff. AktG), auch im Vorhaben umgestellte, müssen ihre Produktion um mindestens 85 % der Kapazität der geförderten Anlagen senken; bei endgültiger Stilllegung, Kündigung vor dem operativen Beginn, Verzug oder Verfehlen von 85 % Minderung im letzten Vertragsjahr drohen Erstattung, Ausgleichszahlung, Vertragsstrafe oder Rückforderung.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Bron: Nr. 4.1
Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Niet subsidiabel
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Nr. 4.1: CO2-Differenzverträge sollen nach dem Konzept von CO2-Differenzverträgen die Mehrkosten von Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen ausgleichen, die diesen durch die Errichtung von emissionsarmen oder -freien Anlagen oder den Umbau von Anlagen zu emissionsarmen oder -freien Anlagen (CAPEX) und deren Betrieb (OPEX) im Vergleich zu konventionellen Anlagenkonstellationen entstehen. Nr. 4.4: Zuwendungsfähig sind Mehrkosten für die Herstellung von Produkten, für die im Förderaufruf ein Referenzsystem definiert ist. Die Förderung von Mehrkosten sowie die Bestimmung der Treibhausgasemissionen erfolgt ausschließlich für die Produktionsmengen, für die der Zuwendungsempfänger sämtliche Zwischenprodukte in dem vom CO2-Differenzvertrag umfassten geförderten Vorhaben selbst herstellt. Nr. 4.18: Eine Förderung erfolgt für denjenigen Produktionsanteil der Anlagen und Prozesse, der einem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist. Nr. 4.17(n): Nicht förderfähig sind … (n) diejenigen Mehrkosten von Anlagen, die bereits im Rahmen des Förderprogramms CO2-Differenzverträge für ein anderes Vorhaben gefördert werden;
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Projektträger Jülich
Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
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