OpenBundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) – Modul 2: Förderung von CCU und CCSPtJJaarlijkse call

Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) – Modul 2: Förderung von CCU und CCS

Zuschüsse für CCU- und CCS-Vorhaben mit schwer vermeidbaren CO2-Emissionen

Das BMWE fördert über den Projektträger Jülich Investitions- und Innovationsvorhaben zur Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (CCU/CCS) in Industrie und Abfallwirtschaft. Der dritte Förderaufruf (nur Innovationsvorhaben) nimmt Projektskizzen bis zum 6. Dezember 2026 an.

Eerstvolgende deadline
29
dagen
6 december 2026
Projektskizze – Dritter Förderaufruf (Teilmodul 2)
Bekijk alle deadlines
Geverifieerd op 6 november 2026Bron: bik-ccus.ptj.de/foerderinformationen/foerderaufruf-und-verfahrenUitgevoerd door PtJ

Bèta: deze subsidiedatabase is nog in opbouw. Onze redactie controleert elke regeling, maar gegevens kunnen onvolledig of verouderd zijn. Raadpleeg de officiële publicatie voordat je een aanvraag indient.

In het kort

Wat is Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) – Modul 2: Förderung von CCU und CCS?

Wie
Unternehmen jeder Größe mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, die Anlagen mit schwer vermeidbaren CO2-Emissionen planen oder betreiben, und Konsortien solcher Unternehmen; bei Innovationsvorhaben auch Konsortien mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Nr. 6.4 Abs. 1, 2 und 4
Waarvoor
Investitions- und Innovationsvorhaben zur Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (CCU/CCS) in Industrie und Abfallwirtschaft. Der dritte Förderaufruf fördert nur Innovationsvorhaben aus den Sektoren Kalk, Zement, thermische Abfallbehandlung, Grundstoffchemie, Glas und Keramik sowie zu Direct Air Capture und CO2-Speichern.
Nr. 1 und 2 des dritten Förderaufrufs; Nr. 6.1 der Förderrichtlinie
Wat je krijgt
Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss. Für Investitionen bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten und höchstens 30 Mio. Euro; für mittlere und kleine Unternehmen können 10 beziehungsweise 20 Prozentpunkte, in Fördergebieten 15 beziehungsweise 5 Prozentpunkte hinzukommen, insgesamt bis zu 65 Prozent. Für Forschung und Entwicklung bis zu 50 Prozent (industrielle Forschung, Durchführbarkeitsstudien) beziehungsweise 25 Prozent (experimentelle Entwicklung) und höchstens 35 Mio. Euro; mittlere und kleine Unternehmen erhalten 10 beziehungsweise 20 Prozentpunkte mehr, bei industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung sind weitere 15 Prozentpunkte nach der AGVO möglich, insgesamt bis zu 80 Prozent.
Nr. 4 Abs. 5, Nr. 6.5.1 Abs. 1, 4 und 5, Nr. 6.5.2 Abs. 1 und 2 b
Wat je moet doen
Zuerst eine Projektskizze über easy-Online beim Projektträger Jülich einreichen, im dritten Förderaufruf bis zum 6. Dezember 2026. Nach positiver Bewertung im Wettbewerb folgt der förmliche Antrag bis zum 7. März 2027.
Nr. 4 und 5 des dritten Förderaufrufs; Nr. 6.6.2 der Förderrichtlinie

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max subsidie per onderdeel
€ 30M – € 35M
2 onderdelen
Subsidie­percentage
25–80%
per onderdeel en activiteit
TRL-bereik
4+
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Ziel der Förderung von Investitionsvorhaben ist die Minderung der Emissionen von Treibhausgasen durch CCU und CCS. Ziel der Förderung von Forschungs- und Innovationsvorhaben ist es, Potenziale zur Treibhausgasminderung durch CCU und CCS zu erschließen, unter anderem durch einen hohen Innovations- und Demonstrationscharakter und die Übertragbarkeit auf andere Unternehmen.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Rund ein Drittel der Emissionen der Industrie sind prozessbedingt. Die nach heutigem Stand der Technik schwer oder anderweitig nicht vermeidbaren Prozessemissionen stellen für die Dekarbonisierung der Industrie – insbesondere der energieintensiven Grundstoffindustrie – eine besonders große Herausforderung dar. In einigen Industriezweigen ist der Einsatz von Technologien zur CO2-Abscheidung und -Nutzung (Carbon Capture and Utilization, CCU) sowie zur CO2-Abscheidung und Speicherung (Carbon Capture and Storage, CCS) eine wichtige und aus heutiger Sicht oft die einzige technologische Option, mit der der Ausstoß prozessbedingter Emissionen langfristig in dem erforderlichen Umfang reduziert werden kann. Auch in der Abfallwirtschaft fallen zum Beispiel durch die thermische Abfallbehandlung große Mengen an fossilen CO2-Emissionen an, die selbst bei einer ambitionierten Kreislaufwirtschaft nur schwer vermeidbar sind.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn sie einen Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b AGVO hat; ein Anreizeffekt besteht, wenn das Vorhaben ohne diese Förderung nicht, signifikant nicht in dem Umfang oder signifikant nicht innerhalb des vom Förderempfänger geplanten Zeitraums durchgeführt werden kann.
02
Der schriftliche Förderantrag muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt werden.
03
Gemäß Nummer 1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO darf mit dem Vorhaben vor der Förderzusage des BMWK beziehungsweise vor Erteilung des Zuwendungsbescheids nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Auf gesonderten Antrag kann bei besonderem Eilinteresse ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn auf eigenes Risiko durch das BMWK genehmigt werden.
04
Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt.
05
Nicht antragsberechtigt sind: … Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
06
Nicht antragsberechtigt sind: … Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer in einem Zuwendungsbescheid des BMWK festgelegten Auflage (zum Beispiel Claw-Back-Mechanismus), nicht nachgekommen sind,
07
Nicht antragsberechtigt sind: … Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft. Dies sind insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
08
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat. Insbesondere sind ausgeschlossen aa) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind, bb) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und cc) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
09
Nicht förderfähig sind … Maßnahmen, zu deren Durchführung das Unternehmen durch ein Gesetz, eine Verordnung oder behördlichen Anordnung verpflichtet ist,
10
Nicht förderfähig sind … Maßnahmen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden,
11
Nicht förderfähig sind … Vorhaben, die nach der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft gefördert werden,
12
Nicht förderfähig sind … Vorhaben, die aufgrund der Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge gefördert werden,
13
Gefördert werden Anlagen in Sektoren, in denen überwiegend schwer vermeidbare CO2-Emissionen anfallen, oder die zur Erzielung von Negativemissionen dienen. Die entsprechenden Sektoren werden auf Basis der Carbon-Management-Strategie definiert und später per Bekanntmachung in Förderaufrufen veröffentlicht.
14
Nicht gefördert werden Investitionen mit Gesamtinvestitionskosten unterhalb 500 000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen beziehungsweise einer Million Euro für andere Unternehmen.
15
Eine Förderung erfolgt nur, wenn das Vorhaben im Einklang mit mindestens einer Zielsetzung beziehungsweise Handlungsempfehlung der Carbon-Management-Strategie der Bundesregierung steht und die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der jeweiligen CCS- beziehungsweise CCU-Prozesskette vorliegen.
16
Im Rahmen von Investitionsvorhaben ist ein Dekarbonisierungsplan aufzustellen und mit dem Antrag auf Förderung einzureichen.
17
Für gegebenenfalls eingesetzte Biomasse gelten die Anforderungen aus Abschnitt 5.2 Nummer 5 analog.
18
Die energetische Nutzung von Biomasse ist nur förderfähig, soweit der Antragsteller nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch und eine Wasserstoffnutzung technisch oder wirtschaftlich absehbar nicht verfügbar ist, und soweit die geplante Nutzung von Biomasse mit Blick auf die begrenzten nachhaltig verfügbaren Biomassepotenziale skalierbar ist. Die Bewilligungsbehörde wird im Förderaufruf unter Berücksichtigung des Stands der Technik Vorgaben machen, wie diese Nachweise zu erbringen sind. Die energetische Nutzung von Biomasse sollte auf Rest- und Abfallstoffe sowie auf aus Rest- und Abfallstoffen gewonnene Rohstoffe und Energieträger beschränkt sein. Soweit Biomasse förderfähig ist, hat der Antragsteller die Herkunft und die Bezugsquelle der im Rahmen der Förderung eingesetzten Biomasse nachzuweisen. Verwendete Energie aus Biomasse muss den Anforderungen der Biomasseverordnung, der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung sowie den Nachhaltigkeitsanforderungen des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) und anderen Rechtsakten der EU (zum Beispiel der künftigen RED III) genügen. Trifft die Nationale Biomassestrategie abweichende Anforderungen für die Förderung von Feuerungsanlagen zur Nutzung von Biomasse oder weitergehende Förderungsmöglichkeiten, gelten diese entsprechend für diese Förderrichtlinie.
19
Für ein förderfähiges Investitionsvorhaben muss eine vorläufige Planung für die gesamte Prozesskette von der Abscheidung bis zur Nutzung oder Speicherung plausibel darlegt werden, auch wenn nur für einzelne Bestandteile der Prozesskette eine Förderung beantragt wird. Die Speicherung muss in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte erfolgen. Für die Erfüllung der Nachweispflicht hinsichtlich der dauerhaften Speicherung/ Bindung des CO2 gelten die Vorgaben gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Europäischen Kommission oder entsprechende EU-Vorgaben.
20
Auch Infrastrukturinvestitionen des Zuwendungsempfängers, die in Deutschland benötigt werden, um das CO2 von dem Ort, an dem es abgeschieden wird, an den Ort der Nutzung als Rohstoff, zu Zwischenspeicherung und Weitertransport oder gleich zur Endspeicherung zu transportieren, werden mitgefördert, wenn sie für eine kleine Gruppe vorab festgelegter Nutzer errichtet werden und auf deren Bedarf zugeschnitten sind (gewidmete Infrastruktur). Andere Infrastrukturmaßnahmen sind jedoch nicht förderfähig.
21
Eine Förderung von Vorhaben zur Produktion von Wasserstoff in Verbindung mit CCS (sogenannte blauer Wasserstoff) ist im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie ausgeschlossen.
22
Investitionsvorhaben in die Abscheidung und den Transport von CO2 müssen einen negativen Kapitalwert (net present value – NPV) während ihrer Lebensdauer haben. Bei der Berechnung des NPV des Vorhabens werden die vermiedenen Kosten der CO2-Emissionen berücksichtigt.
23
Ab einem Fördervolumen von mehr als 15 Millionen Euro erfolgt die Förderung auf Basis einer Kofinanzierung durch die Bundesländer. Das Bundesland, in dem die Investition stattfindet, muss bei Bescheiderteilung schriftlich bestätigen, dass es mindestens 30 Prozent der beantragten Förderung finanziert. Der Bund trägt maximal 70 Prozent der beantragten Förderung und nur unter der Bedingung, dass die dreißigprozentige Landeskofinanzierung erfolgt.
24
Es werden Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung) in der Industrie und der Abfallwirtschaft gefördert, die zur technischen (Weiter-)Entwicklung von CCU/CCS-Prozessketten und einer ökonomischen und/oder ökologischen Bewertung von CCS und CCU beitragen können. Vorhaben sollten vorrangig mindestens eines der folgenden Themenfelder adressieren: a) die Entwicklung und Erprobung von innovativen und effizienten Anlagen und Verfahren zur CO2-Abscheidung, b) die Entwicklung und Erprobung von Anlagen und Verfahren zur Nutzung von CO2 als Rohstoffquelle, c) die Entwicklung und Erprobung von Technologien und Verfahren zur Abscheidung, Nutzung und/oder Speicherung von CO2 aus der Luft (Direct Air Capture, mit CCS sogenannte DACCS), d) die Entwicklung und Erprobung von Verfahren zur Erkundung, Erschließung und dem Monitoring von CO2-Speichern.
25
Im Zusammenhang mit einem der Themenfelder in Absatz 1 Buchstabe a bis b kann auch die Entwicklung und Erprobung von innovativen Verfahren zur CO2-Vermeidung prozessbedingter Emissionen, die im Sinne der Carbon-Management-Strategie schwer vermeidbar sind, gefördert werden.
26
Voraussetzung für eine Förderung ist ein Technology Readiness Level (TRL) von mindestens 4. Eine Förderung von anwendungsorientierten Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben ist bis TRL 8 zulässig.
27
Der geförderte Teil von nach diesem Abschnitt geförderten Vorhaben muss darüber hinaus vollständig einer oder mehreren der folgenden Forschungs- oder Entwicklungskategorien zuzuordnen sein, Artikel 25 Absatz 2 AGVO: a) industrielle Forschung entsprechend Artikel 2 Nummer 85 AGVO, b) experimentelle Entwicklung entsprechend Artikel 2 Nummer 86 AGVO, c) vorhabenbezogene Durchführbarkeitsstudien entsprechend Artikel 2 Nummer 87 AGVO.
28
Antragsberechtigt sind einzelne Unternehmen, die Anlagen mit im Sinne der Carbon-Management-Strategie schwer vermeidbaren Emissionen von CO2 planen oder betreiben, sowie Konsortien. Ein Konsortium besteht aus mehreren antragsberechtigten Unternehmen, die ein oder mehrere Produkte gemeinsam in Deutschland herstellen oder planen herzustellen.
29
Bei Innovationsvorhaben (anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben) nach Teilmodul 2 kann ein Konsortium auch aus mehreren antragsberechtigten Forschungseinrichtungen, Hochschulen und mindestens einem Unternehmen bestehen. Bei den Unternehmen muss mindestens eins einer nach Absatz 1 genannten Tätigkeit nachgehen und die Vorhabenergebnisse industriell in einer Produktionsstätte in Deutschland anwenden wollen.
30
Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden. Bei grenzüberschreitenden Vorhaben sind nur die in Deutschland geplanten Investitionen beziehungsweise vorhabenbezogenen Kosten für Forschung und Entwicklung (Sach- und Personalkosten) förderfähig.
31
Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Vorhaben zu tragen.
32
Antragsteller dürfen Anträge in mehreren Modulen beziehungsweise Teilmodulen stellen, soweit es sich um unterschiedliche Vorhaben mit unterschiedlichen förderfähigen Kosten handelt. Parallele Anträge und bereits erhaltene Förderungen sind im Antrag zu nennen. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
33
Der Gesamtbetrag der Beihilfe darf unter keinen Umständen 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten übersteigen.
34
Gefördert werden Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung) a) aus Sektoren, in denen überwiegend schwer vermeidbare CO2-Emissionen anfallen, b) aus Anlagen zur Abscheidung von CO2 aus Umgebungsluft (Direct Air Capture), c) für die Entwicklung und Erprobung von Verfahren zur Erkundung, Erschließung und dem Monitoring von CO2-Speichern.
35
Sektoren mit überwiegend schwer vermeidbaren CO2-Emissionen im Rahmen dieses Förderaufrufs für Innovationsvorhaben nach Absatz 1 Buchstabe a sind: Kalk, Zement, thermische Abfallbehandlung, Grundstoffchemie, Glas und Keramik.
36
WZ 23.52 (Herstellung von Kalk und gebranntem Gips) gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008).
Kalk
37
WZ 23.51 (Herstellung von Zement).
Zement
38
WZ 38.2 (Abfallbehandlung und -beseitigung).
thermische Abfallbehandlung
39
WZ 20.14 (Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien), WZ 20.16 (Herstellung von Kunststoffen in Primärformen).
Grundstoffchemie
40
WZ 23.1 (Herstellung von Glas und Glaswaren).
Glas
41
WZ 23.2 (Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren), WZ. 23.3 (Herstellung von keramischen Baumaterialien), WZ 23.4 (Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen).
Keramik
42
Bei Konsortien muss mindestens ein Unternehmen die Anwendung der Vorhabenergebnisse industriell in Anlagen in einer Produktionsstätte in Deutschland planen.
43
Die abgeschiedenen CO2-Emissionen müssen überwiegend aus Prozessemissionen bestehen.
44
Vorhaben zur Nutzung von CO2-Emissionen sind förderfähig für folgende geplante Endverwendung in Produkten zur Bindung des CO2: a) anorganische Karbonate und damit hergestellte karbonatische Bauprodukte oder falls davon abweichend, die Produkte der jeweils aktuellen Fassung des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2620, b) andere Produkte, die am Lebensende einem CO2-Kreislauf über Pyrolyse oder Abscheidung zuführbar sind.
45
Ja, Maschinen- und Anlagenbauer sind antragsberechtigt, sofern sie eine Anlage mit CO2 aus den im Förderaufruf genannten Sektoren planen oder betreiben und ein entsprechender CO2-Emittent mindestens als assoziierten Partner im Konsortium vertreten ist.
46
Eine thermische Abfallbehandlung liegt dabei nur vor, wenn das Hauptziel die thermische Behandlung des Abfalls zum Zweck der Unschädlichmachung ist und nicht die Gewinnung von Energie im Vordergrund steht.
Technology ReadinessNr. 6.3.2 Abs. 3
Level 4+
1
2
3
4
5
6
7
8
9
BedrijfsgrootteNr. 6.4 Abs. 1; Nr. 3
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Experimentele ontwikkelingOnderzoek, ontwikkeling en innovatieProcesinnovatieHaalbaarheidsonderzoekDuurzaamheidsinvesteringCO2-reductieInvesteren en bedrijfsmiddelenIndustrieel onderzoekEnergie, klimaat en verduurzamingCO2-afvang en -gebruik
Projectfase
InvesteringOnderzoekOntwikkelingHaalbaarheid
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 30M – € 35M.

Teilmodul 1: InvestitionsvorhabenNr. 6.5.1 Abs. 1
Subsidiepercentage
30–65%
Max subsidie
€ 30M
Investitionsvorhaben nach Artikel 36 AGVO zur Abscheidung von CO2 aus Anlagen in Sektoren mit überwiegend schwer vermeidbaren CO2-Emissionen oder direkt aus der Umgebungsluft, einschließlich Pufferspeicherung, Transport und gewidmeter CO2-Infrastruktur. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die solche Anlagen planen oder betreiben, und Konsortien solcher Unternehmen. Teilmodul 1 ist nicht Teil des dritten Förderaufrufs; im zweiten Förderaufruf (Skizzen bis 28. Februar 2026) waren Investitionen in den Sektoren Kalk, Zement und thermische Abfallbehandlung sowie Direct Air Capture förderfähig.
Bis zu 25 Millionen Euro für gewidmete Infrastruktur und Speicher, bis maximal 30 Millionen Euro für andere Investitionsvorhaben. Investitionen mit Gesamtinvestitionskosten unter 500.000 Euro (KMU) beziehungsweise 1 Million Euro (andere Unternehmen) werden nicht gefördert. Ab einem Fördervolumen von mehr als 15 Millionen Euro muss das Bundesland, in dem investiert wird, mindestens 30 Prozent der beantragten Förderung finanzieren.
Investitionsvorhaben (Investitionsmehrkosten): 30% tot 65% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +15 procentpunt bij Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, +5 procentpunt bij Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) Werden die förderfähigen Kosten auf Antrag ohne kontrafaktisches Szenario festgelegt, wird die Förderintensität um 50 Prozent verringert (Nr. 6.5.1 Abs. 3).
Teilmodul 2: Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung)Nr. 6.5.2 Abs. 1
Subsidiepercentage
25–80%
Max subsidie
€ 35M
Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung) nach Artikel 25 AGVO, die zur technischen (Weiter-)Entwicklung von CCU/CCS-Prozessketten und ihrer ökonomischen oder ökologischen Bewertung beitragen, von TRL 4 bis TRL 8, als industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung oder Durchführbarkeitsstudie. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Anlagen mit schwer vermeidbaren CO2-Emissionen planen oder betreiben, und Konsortien; ein Konsortium kann auch aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und mindestens einem solchen Unternehmen bestehen, das die Ergebnisse in einer Produktionsstätte in Deutschland anwenden will. Der dritte Förderaufruf betrifft nur dieses Teilmodul.
Industrielle Forschung bis zu 35 Millionen Euro, experimentelle Entwicklung bis zu 25 Millionen Euro, Durchführbarkeitsstudien bis zu 8,25 Millionen Euro; ein gemischtes Vorhaben wird der Kategorie zugeordnet, deren Kosten mehr als die Hälfte der Gesamtvorhabenkosten ausmachen.
Industrielle Forschung: 50% tot 80% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +15 procentpunt bij Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b AGVO) Höchstens 80 Prozent.
Experimentelle Entwicklung: 25% tot 60% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen, +15 procentpunt bij Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b AGVO)
Durchführbarkeitsstudien: 50% tot 70% (+10 procentpunt bij mittlere Unternehmen, +20 procentpunt bij kleine Unternehmen)
Die Aufschläge nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b bis d AGVO dürfen nicht kombiniert werden (Nr. 6.5.2 Abs. 2 b).
Cumulatie
Soweit dieselben förderfähigen Kosten betroffen sind, darf eine Förderung nicht mit staatlichen Fördermitteln aus anderen Programmen kumuliert werden, sofern diese als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV oder als zentral verwaltete Unionsmittel, die nicht direkt oder indirekt der Kontrolle Deutschlands unterliegen, zu qualifizieren sind (andere staatliche Fördermittel), es sei denn, dass durch diese Kumulierung die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfehöchstintensität beziehungsweise die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfeobergrenze nicht überschritten wird.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode30 augustus 2024 – 30 juni 2027 Nr. 13 Abs. 1
6
DEC
Projektskizze – Dritter Förderaufruf (Teilmodul 2) sluit 6 december 2026
Open sinds 19 oktober 2026
Dritter Förderaufruf Nr. 5 Abs. 1; Zweiter Förderaufruf Nr. 6 Abs. 1–2Actief
Projektskizze – Zweiter Förderaufruf (Teilmodule 1 und 2) · 6 januari 2026 t/m 28 februari 2026Uitslag 30 april 2026Dritter Förderaufruf Nr. 5 Abs. 1; Zweiter Förderaufruf Nr. 6 Abs. 1–2
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verdeling
Tender
Vooraanmelding
Verplicht, vóór de volledige aanvraag
Verplichte bijlagen
  • Vorhabenskizze (Umfang höchstens 15 Seiten) über easy-Online
  • förmlicher Förderantrag mit dem für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformular (AZA oder AZK)
  • Finanzierungsplan, in dem alle Zuwendungen für das Vorhaben anzugeben sind
  • Anfrage der Landeskofinanzierung (bei Förderungen von mehr als 15 Millionen Euro)
  • Dekarbonisierungsplan (Investitionsvorhaben)
  • Monitoringkonzept
  • Vorhabenbeschreibung (Gesamtvorhabenbeschreibung)
  • Erklärung zur Unternehmensgröße (Großunternehmen, rechtsverbindlich unterschriebene KMU-Erklärung)
  • Selbsterklärung „Ausschluss Status Unternehmen in Schwierigkeiten und Rückforderungsanordnung der EU-Kommission“
  • Unterlagen zur Prüfung der Bonität
  • Selbsterklärung zur Geltung des Besserstellungsverbotes (überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanzierte Einrichtungen)
  • Drittmittelerklärung (bei Drittmittelgebern)
  • Erklärung oder LoI des Unternehmens zum Interesse an einer industriellen Umsetzung der Ergebnisse (Teilmodul 2, Konsortien mit Forschungseinrichtungen)
Zweistufiges Verfahren über easy-Online beim Projektträger Jülich: Der Verbundkoordinator reicht zuerst eine Vorhabenskizze von höchstens 15 Seiten ein, im dritten Förderaufruf (nur Teilmodul 2) bis zum 6. Dezember 2026. Die Skizzen werden im Wettbewerb mit bis zu 100 Punkten bewertet, davon bis zu 50 für die Fördermitteleffizienz. Nach positiver Bewertung reicht jeder Vorhabenpartner einen förmlichen Antrag elektronisch und schriftlich ein, im dritten Förderaufruf bis zum 7. März 2027. Das BMWE entscheidet auf Vorschlag des Projektträgers im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Nach der Bewilligung gelten die ANBest-P beziehungsweise ANBest-P-Kosten, es ist ein Monitoring durchzuführen, und der Verwendungsnachweis besteht aus Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis; geförderte Investitionen (Teilmodul 1) sind mindestens fünf Jahre, bei KMU drei Jahre, zu erhalten. Vorhaben und Auszahlung müssen bis 31. Dezember 2035 abgeschlossen sein; bei Verstößen werden Mittel zurückgefordert. Die Richtlinie tritt sechs Monate nach Auslaufen der AGVO außer Kraft, bei deren Verlängerung spätestens am 31. Dezember 2030.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 a AGVO: Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden; Nr. 6.4 Abs. 4: Bei grenzüberschreitenden Vorhaben sind nur die in Deutschland geplanten Investitionen beziehungsweise vorhabenbezogenen Kosten für Forschung und Entwicklung (Sach- und Personalkosten) förderfähig.
Materialen
Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 e AGVO: zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen;
Uitbesteding
Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 d AGVO: Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
Apparatuur
Teilmodul 1 (Nr. 6.5.1 Abs. 1): Förderfähig sind ausschließlich die Investitionsmehrkosten, die sich aus der Abscheidung von CO2 aus einer gemäß Bekanntmachung von Förderaufrufen förderfähigen CO2 emittierenden Anlage oder direkt aus der Umgebungsluft sowie aus der Pufferspeicherung und dem Transport abgeschiedener CO2-Emissionen ergeben. (Nr. 6.5.1 Abs. 2): Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios, das heißt ohne die Beihilfe, wie folgt ermittelt werden: a) Besteht das kontrafaktische Szenario in der Durchführung einer weniger umweltfreundlichen Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht, so ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und den Kosten der weniger umweltfreundlichen Investition. b) Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass dieselbe Investition zu einem späteren Zeitpunkt getätigt wird, so ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Kosten der späteren Investition, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde. c) Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass bestehende Anlagen und Ausrüstung in Betrieb bleiben, so ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Investitionen in die Wartung, Reparatur und Modernisierung der bestehenden Anlagen und Ausrüstung, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde. d) Bei Ausrüstungen, die Leasingvereinbarungen unterliegen, ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Kapitalwert-Differenz zwischen dem Leasing der durch die Beihilfe geförderten Ausrüstung und dem Leasing der weniger umweltfreundlichen Ausrüstung, die ohne Beihilfe geleast würde; die Leasingkosten umfassen keine Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ausrüstung oder der Anlage (Brennstoffkosten, Versicherung, Wartung, sonstige Verbrauchsgüter), unabhängig davon, ob sie Bestandteil des Leasingvertrags sind. In allen in Absatz 2 Buchstabe a bis d aufgeführten Situationen besteht das kontrafaktische Szenario in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die den bereits geltenden Unionsnormen entspricht. Das kontrafaktische Szenario muss im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig sein. (Nr. 6.5.1 Abs. 3): Abweichend von Absatz 2 können auf Antrag des Antragstellers die förderfähigen Kosten ohne Ermittlung eines kontrafaktischen Szenarios festgelegt werden. In diesem Fall sind die förderfähigen Kosten die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit CCU und CCS stehen; die Förderintensität wird um 50 Prozent verringert. (Nr. 6.5.1 Abs. 6): Handelt es sich bei der durch die Beihilfe geförderten Investition um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende Anlage und gibt es keine weniger umweltfreundliche kontrafaktische Investition, so sind die gesamten Investitionskosten förderfähig. (Nr. 6.5.1 Abs. 7): Besteht die durch die Beihilfe geförderte Investition im Bau einer gewidmeten Infrastruktur für CO2, die erforderlich ist, eine CO2,-Reduktion durch CCU oder CCS zu verwirklichen, so sind die gesamten Investitionskosten förderfähig. Kosten für den Bau oder die Modernisierung von Speicheranlagen sind nicht förderfähig. Die Förderung bei CCS-Vorhaben ist nur auf die für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von CO2 tatsächlich erforderlichen Kosten beschränkt. Die kontrafaktische Fallkonstellation besteht bei CCS-Vorhaben darin, dass das Vorhaben nicht durchgeführt wird, da die CO2-Abscheidung und -Speicherung einer zusätzlichen Infrastruktur gleichkäme, die nicht erforderlich ist, um eine Produktionsanlage zu betreiben. Bei den förderfähigen Kosten handelt es sich folglich um die Finanzierungslücke. Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht förderfähig. Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 b AGVO: Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig; Nr. 6.4 Abs. 4: Bei grenzüberschreitenden Vorhaben sind nur die in Deutschland geplanten Investitionen beziehungsweise vorhabenbezogenen Kosten für Forschung und Entwicklung (Sach- und Personalkosten) förderfähig.
Grond
Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 c AGVO: Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
Gebouwen
Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 c AGVO: Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig.
Indirecte kosten
Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 e AGVO: zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen; unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Satz 3 können diese Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 % auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d berechnet werden.
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Niet subsidiabel
Downloads

Bestanden & formulieren

Regelingsdocumenten
Bron

Contact & bron

Verstrekker
Projektträger Jülich
Laatst geverifieerd
6 november 2026 door Twin-redactie
Begin je aanvraag

Start je Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) – Modul 2: Förderung von CCU und CCS-aanvraag
in Twin.

Twin schrijft je aanvraag mee op basis van de regeling en je eigen projectdocumenten. Jij houdt de regie over elke tekst.