Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 a AGVO: Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden; Nr. 6.4 Abs. 4: Bei grenzüberschreitenden Vorhaben sind nur die in Deutschland geplanten Investitionen beziehungsweise vorhabenbezogenen Kosten für Forschung und Entwicklung (Sach- und Personalkosten) förderfähig.
Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 e AGVO: zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen;
Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 d AGVO: Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
Teilmodul 1 (Nr. 6.5.1 Abs. 1): Förderfähig sind ausschließlich die Investitionsmehrkosten, die sich aus der Abscheidung von CO2 aus einer gemäß Bekanntmachung von Förderaufrufen förderfähigen CO2 emittierenden Anlage oder direkt aus der Umgebungsluft sowie aus der Pufferspeicherung und dem Transport abgeschiedener CO2-Emissionen ergeben. (Nr. 6.5.1 Abs. 2): Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios, das heißt ohne die Beihilfe, wie folgt ermittelt werden: a) Besteht das kontrafaktische Szenario in der Durchführung einer weniger umweltfreundlichen Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht, so ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und den Kosten der weniger umweltfreundlichen Investition. b) Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass dieselbe Investition zu einem späteren Zeitpunkt getätigt wird, so ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Kosten der späteren Investition, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde. c) Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass bestehende Anlagen und Ausrüstung in Betrieb bleiben, so ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und dem Kapitalwert der Investitionen in die Wartung, Reparatur und Modernisierung der bestehenden Anlagen und Ausrüstung, abgezinst auf den Zeitpunkt, zu dem die geförderte Investition getätigt würde. d) Bei Ausrüstungen, die Leasingvereinbarungen unterliegen, ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Kapitalwert-Differenz zwischen dem Leasing der durch die Beihilfe geförderten Ausrüstung und dem Leasing der weniger umweltfreundlichen Ausrüstung, die ohne Beihilfe geleast würde; die Leasingkosten umfassen keine Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ausrüstung oder der Anlage (Brennstoffkosten, Versicherung, Wartung, sonstige Verbrauchsgüter), unabhängig davon, ob sie Bestandteil des Leasingvertrags sind. In allen in Absatz 2 Buchstabe a bis d aufgeführten Situationen besteht das kontrafaktische Szenario in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die den bereits geltenden Unionsnormen entspricht. Das kontrafaktische Szenario muss im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig sein. (Nr. 6.5.1 Abs. 3): Abweichend von Absatz 2 können auf Antrag des Antragstellers die förderfähigen Kosten ohne Ermittlung eines kontrafaktischen Szenarios festgelegt werden. In diesem Fall sind die förderfähigen Kosten die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit CCU und CCS stehen; die Förderintensität wird um 50 Prozent verringert. (Nr. 6.5.1 Abs. 6): Handelt es sich bei der durch die Beihilfe geförderten Investition um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende Anlage und gibt es keine weniger umweltfreundliche kontrafaktische Investition, so sind die gesamten Investitionskosten förderfähig. (Nr. 6.5.1 Abs. 7): Besteht die durch die Beihilfe geförderte Investition im Bau einer gewidmeten Infrastruktur für CO2, die erforderlich ist, eine CO2,-Reduktion durch CCU oder CCS zu verwirklichen, so sind die gesamten Investitionskosten förderfähig. Kosten für den Bau oder die Modernisierung von Speicheranlagen sind nicht förderfähig. Die Förderung bei CCS-Vorhaben ist nur auf die für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von CO2 tatsächlich erforderlichen Kosten beschränkt. Die kontrafaktische Fallkonstellation besteht bei CCS-Vorhaben darin, dass das Vorhaben nicht durchgeführt wird, da die CO2-Abscheidung und -Speicherung einer zusätzlichen Infrastruktur gleichkäme, die nicht erforderlich ist, um eine Produktionsanlage zu betreiben. Bei den förderfähigen Kosten handelt es sich folglich um die Finanzierungslücke. Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht förderfähig. Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 b AGVO: Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig; Nr. 6.4 Abs. 4: Bei grenzüberschreitenden Vorhaben sind nur die in Deutschland geplanten Investitionen beziehungsweise vorhabenbezogenen Kosten für Forschung und Entwicklung (Sach- und Personalkosten) förderfähig.
Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 c AGVO: Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 c AGVO: Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig.
Teilmodul 2 (Nr. 6.5.2 Abs. 2 a: Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.), Artikel 25 Absatz 3 e AGVO: zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen; unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Satz 3 können diese Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 % auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d berechnet werden.