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Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) – Modul 1: Machbarkeitsstudien, Transformationspläne und Planungsleistungen

Zuschuss für Machbarkeitsstudien und Planungen erneuerbarer Wärmenetze

Das BAFA fördert Machbarkeitsstudien für neue Wärmenetze, Transformationspläne für industrielle Prozesswärmenetze und Planungsleistungen der HOAI-Leistungsphasen 2 bis 4 mit bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, höchstens 2 Mio. Euro pro Antrag.

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In het kort

Wat is Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) – Modul 1: Machbarkeitsstudien, Transformationspläne und Planungsleistungen?

Wie
Unternehmen, wirtschaftlich tätige Kommunen, kommunale Eigenbetriebe und Unternehmen, kommunale Zweckverbände, eingetragene Vereine und Genossenschaften sowie Contractoren. Transformationspläne werden nur noch für industrielle Prozesswärmenetze gefördert.
Nr. 5.1; Merkblatt Nr. 1
Waarvoor
Machbarkeitsstudien für neue Wärmenetze, Transformationspläne für industrielle Prozesswärmenetze und Planungsleistungen angelehnt an die HOAI-Leistungsphasen 2 bis 4, jeweils für Wärmenetze mit mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten.
Nr. 4, 4.1, 4.1.3
Wat je krijgt
Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, höchstens 2.000.000 Euro pro Antrag.
Nr. 7.1, 7.1.1
Wat je moet doen
Den Antrag über das Onlineportal der Förderzentrale Deutschland stellen; das BAFA bearbeitet vollständige Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs. Studien und Planungen erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids beauftragen.
Nr. 8.1; Kurzmeldung vom 21.10.2026; Merkblatt Nr. 4.1.2

Opgebouwd uit de gegevens op deze pagina, zonder eigen toevoegingen.

Max subsidie per onderdeel
€ 2M
2 onderdelen
Subsidie­percentage
50%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Erreichung der Treibhausgasneutralität von Energie- und Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 zu leisten und hierzu Investitionen anzureizen, mit denen der Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme in Wärmenetzen in Deutschland gesteigert und damit der Ausstoß von Treibhausgasemissionen verringert wird.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, dass Deutschland spätestens bis zum Jahr 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht. Das europäische Klimagesetz schreibt fest, dass die EU bis zum Jahr 2050 klimaneutral ist. Daher ist die Energie- und Wärmeversorgung Deutschlands bis zum Jahr 2045, die der Europäischen Union (EU) bis zum Jahr 2050 treibhausgasneutral zu gestalten.

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Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Erreichung der Treibhausgasneutralität von Energie- und Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 zu leisten und hierzu Investitionen anzureizen, mit denen der Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme in Wärmenetzen in Deutschland gesteigert und damit der Ausstoß von Treibhausgasemissionen verringert wird.

Die Richtlinie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie (EU) 2018/2001), welche das Ziel setzt, einen Anteil von mindestens 32 % erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 zu erreichen und die Mitgliedstaaten dazu anhält, den Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen um mindestens 1 % jährlich bis zum Jahr 2030 zu steigern.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Kommunen (soweit wirtschaftlich tätig), kommunale Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen, kommunale Zweckverbände, eingetragene Vereine und eingetragene Genossenschaften.
02
Daneben sind Contractoren antragsberechtigt, sofern sie die Voraussetzungen und Verpflichtungen dieser Richtlinie erfüllen. Für Contractoren gelten die in Anhang 2 dieser Richtlinie genannten Anforderungen.
03
Das Modul 1 fördert bei einem neu zu bauenden Wärmenetz die Erstellung einer Machbarkeitsstudie (MBS), notwendige Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen (LPh) 2 bis 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und – für Betreiber von industriellen Prozesswärmenetzen im Sinne von § 29 Abs. 4 WPG – die Erstellung eines Transformationsplans (Trafoplan). Industrielle Prozesswärmenetze sind Wärmenetze, die nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dienen.
04
Einen Antrag in Modul 1 kann nur derjenige stellen, der über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden oder nachweisen kann, dass dies mit dem Entscheider abgestimmt ist.
05
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer geänderten oder neuen Fassung sind von der Förderung ausgeschlossen.
06
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 14 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (2022/C 80/01), sind insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802с der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
07
Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802с der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
08
Zudem ist unter den folgenden Voraussetzungen ein Unternehmen in Schwierigkeiten anzunehmen: Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, Antragsteller, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO bzw. gemäß Artikel 1 der De-minimis-Verordnung von der Förderung ausgeschlossen sind, Antragsteller im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (EU 2014/C 249/01) in ihrer geänderten oder neuen Fassung.
09
Förderfähig in Modul 1 sind Transformationspläne und Machbarkeitsstudien (Modul 1) zur Transformation bzw. Neubau von Wärmenetzsystemen zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten.
10
Das Wärmenetz muss ganz oder mindestens zur Hälfte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden.
11
Förderfähig sind zudem Machbarkeitsstudien für die Neuerrichtung von Wärmenetzen. Diese sollen den Marktteilnehmern ermöglichen, die Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines Wärmenetzsystems mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung zu untersuchen (mindestens 75 % erneuerbare Energien und Abwärme sowie den weiteren Anforderungen nach Abschnitt 4.2.1 entsprechend). Darüber hinaus ist in der Machbarkeitsstudie das Zielbild des treibhausgasneutralen Wärmenetzes und der Transformationspfad zu skizzieren. Dabei sind indikative Anteile erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung für die Wegmarken 2030, 2035 und 2040 anzugeben.
12
Machbarkeitsstudien sind nach dieser Richtlinie dann förderfähig, wenn sie die in Abschnitt 4.1.2 dargestellten Mindestinhalte enthalten und die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: Zusammenfassende Erläuterung im Rahmen der Machbarkeitsstudie; Vorgehensweise bei der Erstellung der Machbarkeitsstudie: Grundlagenermittlung/Potenzialanalyse, Konzeptionierung, Detaillierte Betrachtung des favorisierten Konzepts; Mindestinhalte an Machbarkeitsstudien, gemäß Abschnitt 4.1.2: Erzeuger, Wärmespeicher, Netzdimensionierung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Genehmigungsfähigkeit; Zielbild des treibhausgasneutralen Wärmenetzes und der Transformationspfad sind zu skizzieren. Dabei sind ansteigende indikative Anteile erneuerbarer Energien und Abwärme an der Wärmeerzeugung für die Wegmarken 2030, 2035 und 2040 anzugeben. In Netzen mit einer Länge von 20 bis 50 km ist der maximal zulässige Anteil von Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz im Endzustand der Transformation auf 25 % begrenzt und bis spätestens 2045 zu erreichen. In Netzen mit einer Länge größer 50 km ist der maximal zulässige Anteil von Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz im Endzustand der Transformation auf 15 % begrenzt und auch bis spätestens 2045 zu erreichen. Phase-out-Optionen für etwaige fossile gekoppelte und insbesondere ungekoppelte Wärmeerzeugung im Untersuchungsgebiet bis spätestens 2045. Zeit- und Ressourcenplan; Eigenbestätigung zur Überprüfung von Möglichkeiten zur Bürgereinbindung vor Ort.
13
Beim Neubau von Wärmenetzen dürfen nur Wärmenetze untersucht/gebaut werden, die zu keinem Zeitpunkt 95 °C im Vorlauf überschreiten.
14
Bei der Transformation von Wärmenetzen mit höheren Vorlauftemperaturen muss eine Temperaturabsenkung auf die Zielmarke von 95 °C angestrebt werden. Es ist zu beschreiben, inwieweit die Temperatur bis 2045 in Richtung der Zielmarke gesenkt wird. Kann keine Absenkung bis auf 95 °C erfolgen, ist dies plausibel zu begründen. Die Begründung muss Angaben dazu enthalten, warum aufgrund von technischen oder wirtschaftlichen Einschränkungen eine Absenkung bis 95 °C nicht erreichbar ist. Es ist detailliert zu beschreiben, aus welchen Gründen eine bestimmte Mindesttemperatur vorhanden sein muss bzw. warum eine Absenkung nicht wirtschaftlich ist. Hierzu ist eine grobe schematische Darstellung der wesentlichen Transportleitungen des Wärmenetzes mit Leitungslängen und -durchmessern, Angaben zu Volumenströmen und Wärmemengen im Zustand mit maximal 95 °C und der gewünschten Temperatur ebenso vorzulegen wie nachvollziehbare Berechnungen inklusive einer überschlägigen Schätzung der Kosten für den (Um)bau mit maximal 95 °C.
15
Für die Transformation von Wärmenetzen gilt keine Vorgabe von 75% EE und/oder Abwärme. Dabei sind die Anteile von EE und/oder Abwärme an der Wärmeerzeugung für die Wegmarken 2030, 2035, 2040 und 2045 anzugeben. Ist die Erreichung der Wegmarken nicht plausibel, kann keine Förderung gewährt werden.
16
Transformationspläne zeigen den Weg zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetz bis spätestens zum Jahre 2045 auf und enthalten die in Abschnitt 4.1.1 dargestellten Mindestinhalte.
17
Der Dekarbonisierungspfad soll möglichst auf lokal verfügbare erneuerbare Energien, Abwärme bzw. Energieeffizienz zurückgreifen. In Netzen mit einer Länge von 20 bis 50 km ist der maximal zulässige Anteil von Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz im Endzustand der Transformation auf 25 % begrenzt und bis spätestens 2045 zu erreichen. In Netzen mit einer Länge größer 50 km ist der maximal zulässige Anteil von Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz im Endzustand der Transformation auf 15 % begrenzt und auch bis spätestens 2045 zu erreichen. Dabei sind je nach lokalen Gegebenheiten insbesondere die in Anhang 3 dargestellten Planungselemente darzulegen. Hierzu ist im Rahmen des Plans zu analysieren und zu beschrieben, mit welchen konkreten Maßnahmen eine beschleunigte Dekarbonisierung sowie gegebenenfalls ein Aus- oder Umbau des Wärmenetzes im genannten Zeitrahmen erfolgen kann. Ein realistischer Ausstiegspfad aus der fossilen KWK, der nicht überwiegend aus einem Umstieg auf Wasserstoff und synthetische Brennstoffe besteht, ist vorzuzeichnen, zur Abgrenzung zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) siehe Abschnitt 7.3. Sollten synthetische Brennstoffe zum Einsatz kommen, ist deren nachhaltige Herkunft zu garantieren. Gleiches gilt für fossil oder hybrid befeuerte Besicherungsanlagen (siehe Abschnitt 7.2.3.4).
18
Dabei müssen die in Anhang 3 aufgeführten Elemente dargestellt werden.
19
Ansatzfähige Planungsleistungen müssen sich dabei unmittelbar auf die Maßnahmenpakete des Moduls 2 beziehen.
20
In Modul 1 sind Planungsleistungen angelehnt an die LPh 2 bis 4 HOAI nur für förderfähige Komponenten förderfähig.
21
Für jedes Untersuchungsgebiet und jedes Wärmenetz kann nur einmalig eine MBS bzw. ein Trafoplan gefördert werden.
22
Wurde ein Antrag Modul 1 für ein Wärmenetz nicht bis einschließlich LPh 4 gestellt, kann ein weiterer Antrag Modul 1 für die noch nicht durchgeführten LPh 2 bis 4 gestellt werden, sobald der VN für den vorherigen Antrag beim BAFA vorgelegt wurde. Dabei ist zu beachten: Die jeweiligen Lieferungs- und Leistungsverträge dürfen sich nur auf die im jeweiligen Antrag beantragten LPh beziehen und erst nach Bekanntgabe des ZWB beauftragt werden (siehe 4.1.2). Im zweiten Antrag ist die MBS bzw. der Trafoplan als Voruntersuchung mit einzureichen.
23
Wurden mehrere Maßnahmenpakete definiert, kann für jedes Maßnahmenpaket ein Antrag Modul 1 für die LPh 2 bis 4 gestellt werden. Aufgrund von Änderungen (z. B. Änderung Wärmeerzeuger) können keine weiteren Anträge im Modul 1 gestellt werden. Ist absehbar, dass mehrere Maßnahmenpakete definiert werden, so soll mit einem Antrag Modul 1 für die LPh1 das gesamte Wärmenetz betrachtet werden.
24
Bereits erbrachte Voruntersuchungen müssen von den beantragten Leistungen abgrenzbar sein und sind im Antrag mit einzureichen.
25
Vorhandene Untersuchungen, Studien, kommunale Planungen, etc. zum (Um)Bau des Wärmenetzes sind als Voruntersuchung mit einzureichen. Keinesfalls können bereits vorliegende Untersuchungen beispielsweise aus dem Kontext der kommunalen Wärmeplanung erneut durch die BEW gefördert werden. Das BAFA behält sich vor einen Antrag abzulehnen, wenn der Inhalt der Voruntersuchungen weitestgehend mit der beantragten MBS bzw. dem Trafoplan übereinstimmt. Unabhängig hiervon können aber ggf. trotzdem Planungsleistungen gefördert werden.
26
Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung, Studien und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
27
Planungs- und Beratungsleistungen dürfen schon vor Bekanntgabe des ZWB beauftragt werden, es sei denn die Planungsleistungen sind – wie die MBS und Trafopläne in Modul 1 – alleiniger Zweck der Zuwendung.
BedrijfsgrootteNr. 5.1
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
WarmtetransitieOnderzoek, ontwikkeling en innovatieHaalbaarheidsonderzoekCO2-reductieEnergie, klimaat en verduurzaming
Projectfase
Haalbaarheid
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 2M.

Neue Wärmenetze: Machbarkeitsstudien und Planungsleistungen LPh 2-4Nr. 7.1.1
Subsidiepercentage
50%
Max subsidie
€ 2M
Machbarkeitsstudien für die Neuerrichtung von Wärmenetzen mit mindestens 75 % erneuerbaren Energien und Abwärme, die mehr als 16 Gebäude oder mehr als 100 Wohneinheiten versorgen, einschließlich Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen 2 bis 4 der HOAI. Antragsberechtigt sind alle Antragsberechtigten der Richtlinie; Anträge werden seit dem 14. April 2026 nur über das Portal der Förderzentrale Deutschland gestellt. Zuschuss bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, höchstens 2.000.000 Euro pro Antrag.
Modul 1 (Transformationspläne und Machbarkeitsstudien): 50%
Transformationsprojekte: Transformationspläne für industrielle Prozesswärmenetze und Planungsleistungen LPh 2-4Nr. 7.1.1
Subsidiepercentage
50%
Max subsidie
€ 2M
Transformationspläne für bestehende industrielle Prozesswärmenetze (Wärmenetze, die nahezu ausschließlich gewerbliche oder industrielle Verbraucher mit Prozesswärme versorgen) auf dem Weg zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetz bis 2045, sowie Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen 2 bis 4 der HOAI für Transformationsprojekte aller Bestandswärmenetze mit mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten. Transformationspläne für andere Bestandswärmenetze werden für Anträge ab dem 1. April 2026 nicht mehr gefördert. Anträge werden seit dem 27. Oktober 2026 nur über das Portal der Förderzentrale Deutschland gestellt. Zuschuss bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, höchstens 2.000.000 Euro pro Antrag.
Modul 1 (Transformationspläne und Machbarkeitsstudien): 50%
Cumulatie
Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen für das gleiche Projekt kumuliert werden, es sei denn, die Förderung betrifft unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode15 september 2022 – 14 september 2028 Nr. 9.1
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Verdeling
Op volgorde van binnenkomst
Niet nodig
  • Förderantrag, vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben (Nr. 8.1 Richtlinie)
  • Finanzierungsplan mit einem Angebot oder einer detaillierten Schätzung je Ausgabenposition (Merkblatt Nr. 4.1.4)
  • Formular „Auflistung der Personalausgaben“ für interne Personalausgaben (Merkblatt Nr. 4.1.4)
  • Bereits erbrachte Voruntersuchungen (Merkblatt Nr. 4.1.1)
  • Unterschriebene Vollmachtsurkunde bei Bevollmächtigung nach § 14 VwVfG (Merkblatt Nr. 4.1.6)
  • MBS bzw. Trafoplan als Voruntersuchung bei einem zweiten Antrag für die LPh 2 bis 4 (Merkblatt Nr. 4.2.1)
  • Gemeinsame Erklärung, dass das Wärmenetz wie beantragt (um)gebaut und mindestens zehn Jahre gemeinsam betrieben wird, bei parallelen Anträgen (Merkblatt Nr. 4.1.9)
  • Contractoren: Entwurf des Contractingvertrags (Anhang 2 Richtlinie)
  • Contractoren: unterzeichnete Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat (Anhang 2 Richtlinie)
  • Contractoren: unterzeichnete Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Abschnitt 8.4 der Richtlinie zustimmen (Anhang 2 Richtlinie)
  • Contractoren: unterzeichnete Erklärung über das Einverständnis mit der Verwendungsnachweisprüfung (Anhang 2 Richtlinie)
Anträge für Modul 1 werden seit dem 14. April 2026 (Neubauprojekte) bzw. dem 27. Oktober 2026 (Transformationsprojekte) nur über das Onlineportal der Förderzentrale Deutschland gestellt; die Anmeldung erfolgt mit ELSTER-Zertifikat oder bundID. Das BAFA bearbeitet vollständige Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Studien und Planungen dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids beauftragt werden. Der Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate und kann auf Antrag einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Innerhalb von drei Monaten danach ist der Verwendungsnachweis mit Rechnungen und der Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters einzureichen; ausgezahlt wird nach seiner Prüfung auf Basis der nachgewiesenen Ausgaben. Die Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Merkblatt Nr. 4.1.4: „Im Antrag sind im Rahmen des Finanzierungsplans die internen Personalausgaben und externen Ausgaben detailliert anzugeben. Für interne Personalausgaben ist das Formular „Auflistung der Personalausgaben“ auszufüllen:“ Nr. 7.1.1: „Transformationspläne und Machbarkeitsstudien werden mit bis zu 50 % der förderfähigen Kosten gefördert. Die förderfähigen Kosten sind auch im Fall von Transformationsplänen nur diejenigen Kosten, die durch eine von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testierte bzw. bestätigte Kostenrechnung nachgewiesen werden.“
Materialen
Niet subsidiabel
Uitbesteding
Nr. 4.1.3: „Förderfähig sind in diesem Teilmodul auch diejenigen Planungsleistungen, die im Rahmen der Erstellung von Transformationsplänen und Machbarkeitsstudien für die Bewertung konkreter Maßnahmen einschließlich ihrer Genehmigungsfähigkeit erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen 2 bis 4 der HOAI.“ Merkblatt Nr. 5.1.1: „Förderfähig sind ausschließlich Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit der Erstellung der MBS bzw. des Trafoplans oder der Planungsleistungen und -unterlagen für förderfähige Komponenten anfallen. Zusätzlich sind Ausgaben für Probebohrungen/Erkundungen, Thermal Response Tests o. ä. sowie Ausgaben für notwendige Gutachten für Genehmigungen förderfähig. Genehmigungsgebühren, Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Planungsleistungen für nicht förderfähige Maßnahmen sind nicht förderfähig. Zeigt die MBS oder der Trafoplan auf, dass das Projekt auch mit Förderung nicht wirtschaftlich oder technisch nicht realisierbar ist, können angefallene Ausgaben trotzdem gefördert werden. Bei den Planungsleistungen für LPh 2 bis 4 ist dies i. d. R. nicht der Fall. Das BAFA behält sich jeweils vor, dies im Einzelfall zu prüfen.“ Merkblatt Nr. 4.2.1: „Untersuchungen, auch als Alternativszenarien, welche die Kriterien der BEW nicht erfüllen, sind nicht förderfähig. Werden auch solche Untersuchungen durchgeführt, ist dies auf den Rechnungen explizit auszuweisen. Können die Ausgaben nicht klar abgegrenzt werden, sind die gesamten Ausgaben nicht förderfähig.“ Nr. 7.1.1: „Transformationspläne und Machbarkeitsstudien werden mit bis zu 50 % der förderfähigen Kosten gefördert. Die förderfähigen Kosten sind auch im Fall von Transformationsplänen nur diejenigen Kosten, die durch eine von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testierte bzw. bestätigte Kostenrechnung nachgewiesen werden.“ Merkblatt Nr. 3: „Umsatzsteuer ist nur förderfähig, wenn sie nicht vom Antragsteller nach § 15 UStG als Vorsteuer abgezogen werden kann. Dies ist vom Antragsteller bei der Antragstellung anzugeben. Bei Unternehmen, die teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sind, können nur die Netto-Ausgaben berücksichtigt werden.“
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Anhang 3 Nr. 4: „Als Bestandteil des Transformationsplans können folgende Umfeld- und Kontextmaßnahmen förderfähig sein: Erarbeitung von Konzepten für Tarifierungsmodelle und für die Vorbereitung der Automatisierung; Konzepterstellung für ein IT-Datenmanagement; Kosten für Akquisetätigkeit. Nichtförderfähige, aber darzustellende Umfeldmaßnahmen sind beispielsweise: Kopplung von Maßnahmen mit Straßenbau, Leitungsarbeiten (Strom, Wasser, Abwasser, Telefon, Breitband), Quartiersentwicklungen usw. (Windows of Opportunity).“ Nr. 7.1.1: „Transformationspläne und Machbarkeitsstudien werden mit bis zu 50 % der förderfähigen Kosten gefördert. Die förderfähigen Kosten sind auch im Fall von Transformationsplänen nur diejenigen Kosten, die durch eine von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testierte bzw. bestätigte Kostenrechnung nachgewiesen werden.“ Merkblatt Nr. 3: „Umsatzsteuer ist nur förderfähig, wenn sie nicht vom Antragsteller nach § 15 UStG als Vorsteuer abgezogen werden kann. Dies ist vom Antragsteller bei der Antragstellung anzugeben. Bei Unternehmen, die teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sind, können nur die Netto-Ausgaben berücksichtigt werden.“
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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Telefoon
06196 908-1026
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6 november 2026 door Twin-redactie
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