01Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Kommunen (soweit wirtschaftlich tätig), kommunale Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen, kommunale Zweckverbände, eingetragene Vereine und eingetragene Genossenschaften.
02Daneben sind Contractoren antragsberechtigt, sofern sie die Voraussetzungen und Verpflichtungen dieser Richtlinie erfüllen. Für Contractoren gelten die in Anhang 2 dieser Richtlinie genannten Anforderungen.
03Das Modul 1 fördert bei einem neu zu bauenden Wärmenetz die Erstellung einer Machbarkeitsstudie (MBS), notwendige Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen (LPh) 2 bis 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und – für Betreiber von industriellen Prozesswärmenetzen im Sinne von § 29 Abs. 4 WPG – die Erstellung eines Transformationsplans (Trafoplan). Industrielle Prozesswärmenetze sind Wärmenetze, die nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dienen.
04Einen Antrag in Modul 1 kann nur derjenige stellen, der über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden oder nachweisen kann, dass dies mit dem Entscheider abgestimmt ist.
05Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer geänderten oder neuen Fassung sind von der Förderung ausgeschlossen.
06Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 14 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (2022/C 80/01), sind insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802с der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
07Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802с der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
08Zudem ist unter den folgenden Voraussetzungen ein Unternehmen in Schwierigkeiten anzunehmen: Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, Antragsteller, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO bzw. gemäß Artikel 1 der De-minimis-Verordnung von der Förderung ausgeschlossen sind, Antragsteller im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (EU 2014/C 249/01) in ihrer geänderten oder neuen Fassung.
09Förderfähig in Modul 1 sind Transformationspläne und Machbarkeitsstudien (Modul 1) zur Transformation bzw. Neubau von Wärmenetzsystemen zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten.
10Das Wärmenetz muss ganz oder mindestens zur Hälfte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden.
11Förderfähig sind zudem Machbarkeitsstudien für die Neuerrichtung von Wärmenetzen. Diese sollen den Marktteilnehmern ermöglichen, die Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines Wärmenetzsystems mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung zu untersuchen (mindestens 75 % erneuerbare Energien und Abwärme sowie den weiteren Anforderungen nach Abschnitt 4.2.1 entsprechend). Darüber hinaus ist in der Machbarkeitsstudie das Zielbild des treibhausgasneutralen Wärmenetzes und der Transformationspfad zu skizzieren. Dabei sind indikative Anteile erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung für die Wegmarken 2030, 2035 und 2040 anzugeben.
12Machbarkeitsstudien sind nach dieser Richtlinie dann förderfähig, wenn sie die in Abschnitt 4.1.2 dargestellten Mindestinhalte enthalten und die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: Zusammenfassende Erläuterung im Rahmen der Machbarkeitsstudie; Vorgehensweise bei der Erstellung der Machbarkeitsstudie: Grundlagenermittlung/Potenzialanalyse, Konzeptionierung, Detaillierte Betrachtung des favorisierten Konzepts; Mindestinhalte an Machbarkeitsstudien, gemäß Abschnitt 4.1.2: Erzeuger, Wärmespeicher, Netzdimensionierung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Genehmigungsfähigkeit; Zielbild des treibhausgasneutralen Wärmenetzes und der Transformationspfad sind zu skizzieren. Dabei sind ansteigende indikative Anteile erneuerbarer Energien und Abwärme an der Wärmeerzeugung für die Wegmarken 2030, 2035 und 2040 anzugeben. In Netzen mit einer Länge von 20 bis 50 km ist der maximal zulässige Anteil von Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz im Endzustand der Transformation auf 25 % begrenzt und bis spätestens 2045 zu erreichen. In Netzen mit einer Länge größer 50 km ist der maximal zulässige Anteil von Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz im Endzustand der Transformation auf 15 % begrenzt und auch bis spätestens 2045 zu erreichen. Phase-out-Optionen für etwaige fossile gekoppelte und insbesondere ungekoppelte Wärmeerzeugung im Untersuchungsgebiet bis spätestens 2045. Zeit- und Ressourcenplan; Eigenbestätigung zur Überprüfung von Möglichkeiten zur Bürgereinbindung vor Ort.
13Beim Neubau von Wärmenetzen dürfen nur Wärmenetze untersucht/gebaut werden, die zu keinem Zeitpunkt 95 °C im Vorlauf überschreiten.
14Bei der Transformation von Wärmenetzen mit höheren Vorlauftemperaturen muss eine Temperaturabsenkung auf die Zielmarke von 95 °C angestrebt werden. Es ist zu beschreiben, inwieweit die Temperatur bis 2045 in Richtung der Zielmarke gesenkt wird. Kann keine Absenkung bis auf 95 °C erfolgen, ist dies plausibel zu begründen. Die Begründung muss Angaben dazu enthalten, warum aufgrund von technischen oder wirtschaftlichen Einschränkungen eine Absenkung bis 95 °C nicht erreichbar ist. Es ist detailliert zu beschreiben, aus welchen Gründen eine bestimmte Mindesttemperatur vorhanden sein muss bzw. warum eine Absenkung nicht wirtschaftlich ist. Hierzu ist eine grobe schematische Darstellung der wesentlichen Transportleitungen des Wärmenetzes mit Leitungslängen und -durchmessern, Angaben zu Volumenströmen und Wärmemengen im Zustand mit maximal 95 °C und der gewünschten Temperatur ebenso vorzulegen wie nachvollziehbare Berechnungen inklusive einer überschlägigen Schätzung der Kosten für den (Um)bau mit maximal 95 °C.
15Für die Transformation von Wärmenetzen gilt keine Vorgabe von 75% EE und/oder Abwärme. Dabei sind die Anteile von EE und/oder Abwärme an der Wärmeerzeugung für die Wegmarken 2030, 2035, 2040 und 2045 anzugeben. Ist die Erreichung der Wegmarken nicht plausibel, kann keine Förderung gewährt werden.
16Transformationspläne zeigen den Weg zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetz bis spätestens zum Jahre 2045 auf und enthalten die in Abschnitt 4.1.1 dargestellten Mindestinhalte.
17Der Dekarbonisierungspfad soll möglichst auf lokal verfügbare erneuerbare Energien, Abwärme bzw. Energieeffizienz zurückgreifen. In Netzen mit einer Länge von 20 bis 50 km ist der maximal zulässige Anteil von Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz im Endzustand der Transformation auf 25 % begrenzt und bis spätestens 2045 zu erreichen. In Netzen mit einer Länge größer 50 km ist der maximal zulässige Anteil von Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz im Endzustand der Transformation auf 15 % begrenzt und auch bis spätestens 2045 zu erreichen. Dabei sind je nach lokalen Gegebenheiten insbesondere die in Anhang 3 dargestellten Planungselemente darzulegen. Hierzu ist im Rahmen des Plans zu analysieren und zu beschrieben, mit welchen konkreten Maßnahmen eine beschleunigte Dekarbonisierung sowie gegebenenfalls ein Aus- oder Umbau des Wärmenetzes im genannten Zeitrahmen erfolgen kann. Ein realistischer Ausstiegspfad aus der fossilen KWK, der nicht überwiegend aus einem Umstieg auf Wasserstoff und synthetische Brennstoffe besteht, ist vorzuzeichnen, zur Abgrenzung zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) siehe Abschnitt 7.3. Sollten synthetische Brennstoffe zum Einsatz kommen, ist deren nachhaltige Herkunft zu garantieren. Gleiches gilt für fossil oder hybrid befeuerte Besicherungsanlagen (siehe Abschnitt 7.2.3.4).
18Dabei müssen die in Anhang 3 aufgeführten Elemente dargestellt werden.
19Ansatzfähige Planungsleistungen müssen sich dabei unmittelbar auf die Maßnahmenpakete des Moduls 2 beziehen.
20In Modul 1 sind Planungsleistungen angelehnt an die LPh 2 bis 4 HOAI nur für förderfähige Komponenten förderfähig.
21Für jedes Untersuchungsgebiet und jedes Wärmenetz kann nur einmalig eine MBS bzw. ein Trafoplan gefördert werden.
22Wurde ein Antrag Modul 1 für ein Wärmenetz nicht bis einschließlich LPh 4 gestellt, kann ein weiterer Antrag Modul 1 für die noch nicht durchgeführten LPh 2 bis 4 gestellt werden, sobald der VN für den vorherigen Antrag beim BAFA vorgelegt wurde. Dabei ist zu beachten: Die jeweiligen Lieferungs- und Leistungsverträge dürfen sich nur auf die im jeweiligen Antrag beantragten LPh beziehen und erst nach Bekanntgabe des ZWB beauftragt werden (siehe 4.1.2). Im zweiten Antrag ist die MBS bzw. der Trafoplan als Voruntersuchung mit einzureichen.
23Wurden mehrere Maßnahmenpakete definiert, kann für jedes Maßnahmenpaket ein Antrag Modul 1 für die LPh 2 bis 4 gestellt werden. Aufgrund von Änderungen (z. B. Änderung Wärmeerzeuger) können keine weiteren Anträge im Modul 1 gestellt werden. Ist absehbar, dass mehrere Maßnahmenpakete definiert werden, so soll mit einem Antrag Modul 1 für die LPh1 das gesamte Wärmenetz betrachtet werden.
24Bereits erbrachte Voruntersuchungen müssen von den beantragten Leistungen abgrenzbar sein und sind im Antrag mit einzureichen.
25Vorhandene Untersuchungen, Studien, kommunale Planungen, etc. zum (Um)Bau des Wärmenetzes sind als Voruntersuchung mit einzureichen. Keinesfalls können bereits vorliegende Untersuchungen beispielsweise aus dem Kontext der kommunalen Wärmeplanung erneut durch die BEW gefördert werden. Das BAFA behält sich vor einen Antrag abzulehnen, wenn der Inhalt der Voruntersuchungen weitestgehend mit der beantragten MBS bzw. dem Trafoplan übereinstimmt. Unabhängig hiervon können aber ggf. trotzdem Planungsleistungen gefördert werden.
26Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung, Studien und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
27Planungs- und Beratungsleistungen dürfen schon vor Bekanntgabe des ZWB beauftragt werden, es sei denn die Planungsleistungen sind – wie die MBS und Trafopläne in Modul 1 – alleiniger Zweck der Zuwendung.