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BEG Heizungsförderung (KfW)

KfW-Zuschuss für klimafreundliche Heizungen und Netzanschlüsse

Die KfW bezuschusst in Bestandsgebäuden Wärmepumpen, Biomasse-, Solarthermie- und andere effiziente Heizungen sowie Netzanschlüsse mit 30 %, für Wärmepumpen ab dem ersten Quartal 2027 15 %, mit EU-Ursprung 30 %; selbstnutzende Eigentümer erhalten mit Boni bis zu 70 % oder 80 %.

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In het kort

Wat is BEG Heizungsförderung (KfW)?

Wie
Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen, Contractoren, gemeinnützige Organisationen und Kommunen, die in einem mindestens fünf Jahre alten Gebäude in Deutschland eine klimafreundliche Heizung einbauen, erweitern oder an ein Gebäude- oder Wärmenetz anschließen.
Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 6.1, 6.2; Merkblätter 458, 459, 522, 422
Waarvoor
Für den Einbau von Wärmepumpen, Biomasse-, Solarthermie-, Brennstoffzellen-, wasserstofffähigen und innovativen Heizungen sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, verbunden mit der Optimierung des Heizungsverteilsystems.
Nr. 5.3, 8.2
Wat je krijgt
Ein Zuschuss von 30 % der förderfähigen Ausgaben, für Wärmepumpen ab dem ersten Quartal 2027 15 %, mit EU-Ursprung 30 %; selbstnutzende Eigentümer erhalten mit Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus bis zu 70 % oder bei niedrigem Einkommen bis zu 80 %. Die förderfähigen Ausgaben sind je Wohneinheit oder nach Nettogrundfläche begrenzt, zum Beispiel auf 28.000 Euro für die erste Wohneinheit; Höchstgrenze und Klimabonus sinken ab 1. Februar 2027.
Nr. 8.3, 8.4.1, 8.4.4, 8.4.6
Wat je moet doen
Vor Vorhabenbeginn eine Bestätigung zum Antrag einholen, einen Liefer- oder Leistungsvertrag unter der Bedingung der Zusage schließen und den Zuschuss in „Meine KfW“ beantragen; Anträge sind bis Ende 2030 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Nach Erhalt der Zusage der KfW können Sie sofort mit Ihrem Vorhaben starten; ein früherer Beginn nach Antragstellung erfolgt auf eigenes Risiko, und Nachweise zum neuen Einkommensbonus sind voraussichtlich ab Januar 2027 möglich.
Nr. 7.2, Nr. 9.2.1, Nr. 10; Merkblätter 458, 459, 522, 422

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Onderdelen
4
Subsidie­percentage
30–80%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden.

Beschrijving

Over de regeling

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Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. Das Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus-Stufe durch die mit dieser Förderrichtlinie geförderten Einzelmaßnahmen ist nicht erforderlich. Der Kohärenz zur CO2-Bepreisung, dem effizienten Mitteleinsatz im Hinblick auf die erzielten THG-Einsparungen wird bei der Förderung Rechnung getragen.

Lees verder

Eine stärkere einkommensabhängige Staffelung der Förderung trägt dazu bei, dass Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung noch zielgerichteter unterstützt werden. Zugleich setzt die degressive Ausgestaltung der Förderung Anreize für die Hebung von Effizienzpotenzialen und trägt zur Kostensenkung bei.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Voraussetzungen sind, … dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Bestandsgebäude handelt,
02
Voraussetzungen sind, … dass mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht wird
03
Voraussetzungen sind, … und dass der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden wird.
04
„Bestandsgebäude“: fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt;
05
Nicht gefördert werden … Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen);
06
Nicht gefördert werden … gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen;
07
Nicht gefördert werden … ab dem ersten Quartal 2027: der Einbau von Anlagen zur Wärmeerzeugung beziehungsweise der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz nach Nummer 5.3, sofern das betreffende Gebäude bereits mit einer Anlage nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f und j versorgt wird, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde beziehungsweise an ein Gebäude- oder Wärmenetz nach Nummer 5.3 Buchstabe g bis i angeschlossen ist. Abweichend davon wird der Ersatz von mit Gas, Öl oder Kohle betriebenen Wärmeerzeugern in bivalenten Systemen durch Wärmeerzeuger nach Nummer 5.3 weiterhin gefördert.
08
Antragsberechtigt sind alle Investoren (zum Beispiel private Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
09
Antragsberechtigt sind auch Stadtstaaten und deren Einrichtungen/Unternehmen als Ausnahme zu Nummer 6.2, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden, sowie Einrichtungen/Unternehmen der (Flächen-)Bundesländer, die mit der geförderten Maßnahme kommunale Aufgaben wahrnehmen.
10
Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist er nur dann antragberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde.
11
Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller bestätigen, wie insbesondere: … die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht für das Gebäude, … die in Nummer 7.1 geregelten Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten bei einem Eigentümerwechsel … und die in Nummer 9.7 geregelten Auskunfts- und Prüfungsrechte.
12
Nicht antragsberechtigt sind: … der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen; …
13
Nicht antragsberechtigt sind: … politische Parteien;
14
Nicht antragsberechtigt sind: … für Maßnahmen nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme Nummer 5.3 Buchstabe g und j): private Investoren (Privatpersonen), die nicht Eigentümer des Gebäudes sind, zum Beispiel Mieter, Pächter;
15
Nicht antragsberechtigt sind: … Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine eidesstaatliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
16
Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die geförderte Maßnahme muss zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes beitragen.
17
Förderfähig sind die in Nummer 5 genannten Maßnahmen nur bei Gebäuden, die nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des GEG fallen.
18
Die Förderung der energetischen Sanierungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts einschließlich der Anforderungen aus dem GEG und § 22 Absatz 1 BImSchG, insbesondere auch hinsichtlich des Stands der Technik, sowie die in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie festgelegten Technischen Mindestanforderungen erfüllt sind.
19
Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn für die nach den Nummern 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.3 maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zu stellen.
20
Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums nach Nummer 9.4.1 liegen.
21
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.
22
Der Abschluss von Lieferungsverträgen oder Leistungsverträgen für das Vorhaben ohne Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Erteilung einer Zusage der KfW oder auch der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor Ort gilt als Vorhabenbeginn. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung schließt eine Förderung aus.
23
Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer raumweisen Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen.
24
Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich: … Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
25
Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich: … Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. … Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
26
Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich: … Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ … Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
27
Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich: … Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen.
28
Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich: … Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
29
Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (das heißt mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen: Warmwasserbereitung, Raumheizung, kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung, solare Kälteerzeugung, die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz.
30
Ausschließlich der Anschluss an das Wärmenetz nach BEG EM TMA Nummer 3.9 und nicht die Errichtung von Einzelheizungen nach den BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.8 wird gefördert: … wenn das betreffende Grundstück aufgrund einer kommunalen Entscheidung (beispielsweise durch Beschluss einer Satzung oder aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs) an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll. Dieser Förderausschluss für Einzelheizungen greift nur, wenn und soweit eine Kommune beziehungsweise die zuständige Stelle eine entsprechende Entscheidung getroffen und transparent gemacht hat;
31
Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen und/oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
32
Gefördert werden nur Anlagen, die in den Wärmeerzeugerlisten des BAFA gelistet sind. Die Wärmeerzeugerlisten sind abschließend.
33
Gefördert wird der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz, wenn dessen Wärmeerzeugung zu einem Anteil von mindestens 25 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt oder an ein Wärmenetz.
34
Antragsberechtigt sind alle privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) von Wohngebäuden in Deutschland.
35
Für Vorhaben an bestehenden Wohngebäuden in Deutschland sind folgende Investoren, Contractoren und Unternehmen antragsberechtigt: Einzelunternehmen; Freiberuflich Tätige; Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände; Vereine; Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen; Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen; Personengesellschaften (z.B. GbR) und juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften; Unternehmen und Einichtungen mit mehrheitlicher Beteiligung von Bundesländern, sofern sie mit der geförderten Maßnahme kommunale Aufgaben wahrnehmen.
36
Für Vorhaben an bestehenden Nichtwohngebäuden in Deutschland sind folgende Investoren, Contractoren und Unternehmen antragsberechtigt: Natürliche Personen (Privatpersonen) und Einzelunternehmen; Freiberuflich Tätige; Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände; Vereine; Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen; Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen; Personengesellschaften (z.B. GbR) und juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften; Unternehmen und Einrichtungen mit mehrheitlicher Beteiligung von Bundesländern, sofern sie mit der geförderten Maßnahme kommunale Aufgaben wahrnehmen.
37
Für Vorhaben an bestehenden Gebäuden in Deutschland sind folgende Investoren antragsberechtigt: Kommunale Gebietskörperschaften; Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften; Gemeindeverbände; Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können; Stadtstaaten sowie deren Eigenbetriebe, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
38
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere: … Im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter.
39
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere: … Personen, für die ein Nießbrauchrecht an einem Wohngebäude bestellt wurde.
40
Nicht antragsberechtigt sind: … Unternehmen und Einrichtungen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist,
41
Nicht antragsberechtigt sind: … Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Bundesländer mehrheitlich beteiligt sind, sofern sie mit der geförderten Maßnahme keine kommunalen Aufgaben wahrnehmen
42
„Kommunale Antragsteller“: kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften;
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Zonne-energieGeothermie en bodemenergieGebouwen en vastgoedWarmtetransitieUtiliteitsbouwInstallatietechniekCO2-reductieEnergiebesparingBouw, vastgoed en ruimtelijke ontwikkelingMaatschappelijk vastgoedInvesteren en bedrijfsmiddelenWoningbouw en woningverbeteringWaterstofEnergie, klimaat en verduurzamingVerbouw, renovatie en herbestemmingDuurzame energieopwekking
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

4 onderdelen
Privatpersonen – Wohngebäude (Zuschuss Nr. 458)Subsidie min € 300projectkostenPercentage 30–80%

Zuschuss Nr. 458 der KfW für private Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Wohngebäude in Deutschland (selbst bewohnte oder vermietete Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen bei Maßnahmen am Sondereigentum) und für Wohnungseigentümergemeinschaften bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum; nicht antragsberechtigt sind im Grundbuch eingetragene GbR und ihre Gesellschafter sowie Nießbrauchberechtigte. Gefördert werden Solarthermie, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrausgaben), innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Grundförderung 30 %, für die selbstgenutzte Wohneinheit Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus; zusammen höchstens 70 %, bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro höchstens 80 % der förderfähigen Ausgaben. In einer WEG stellt die Verwaltung den Basisantrag, eine bevollmächtigte Eigentümerin oder ein bevollmächtigter Eigentümer nur, wenn die WEG keine Verwaltung bestellt hat; außerhalb einer Antragstellung für eine WEG sind Anträge mit Vollmacht nicht zugelassen. In einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentümern bestätigt die antragstellende Person deren Einverständnis zur Förderung und stellt den Basisantrag. Boni beantragen selbstnutzende Eigentümer in WEG und Mehrfamilienhaus mit einem Zusatzantrag, der spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Nachweiseinreichung gestellt werden muss; in einem Gebäude mit einer Wohneinheit wird der Bonus im Basisantrag beantragt.

Min projectkosten € 300
Förderfähige Ausgaben je Gebäude insgesamt höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro sinkend bis auf 22.000 Euro ab 1. August 2030), je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit; Mindestinvestition 300 Euro (brutto). Ab dem ersten Quartal 2027 werden beim Austausch einer vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommenen Anlage zur dezentralen Wärmeerzeugung nach Nr. 5.3 Buchstabe a bis f oder j pauschal 25 % der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt. Der genaue Starttermin ist noch nicht veröffentlicht. Die 25-%-Regel gilt nur, wenn das Gebäude bereits mit einer Anlage nach Nr. 5.3 (zum Beispiel einer Wärmepumpe oder Biomasseheizung) versorgt wird; den Ersatz eines Gas-, Öl- oder Kohlekessels betrifft sie nicht: Besteht bislang kein Wärmeerzeuger nach Nr. 5.3 Buchstabe a bis f oder j, ist der Einbau grundsätzlich mit 100 % der Gesamtausgaben förderfähig.
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik): 30% tot 80% (+16 procentpunt bij Klimageschwindigkeits-Bonus für selbstnutzende Eigentümer (Haupt- oder alleinige Wohnung) beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung mit fachgerechter Demontage und Entsorgung der ausgetauschten Heizung; danach keine Versorgung durch fossile oder mit Gas betriebene Heizungen (ausgenommen Brennstoffzellen- und wasserstofffähige Heizungen nach Nr. 5.3 Buchstabe d und e); in Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit nur anteilig nach dem Anteil der selbstgenutzten Wohneinheiten. Antrag bis 31. Januar 2027 (danach 12, 8 und 4 Prozentpunkte, ab 1. August 2028 entfällt der Bonus), +40 procentpunt bij Einkommens-Bonus für selbstnutzende Eigentümer (Haupt- oder alleinige Wohnung) mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen (Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang) bis 30.000 Euro, +30 procentpunt bij Einkommens-Bonus für selbstnutzende Eigentümer (Haupt- oder alleinige Wohnung) mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen (Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang) über 30.000 bis 40.000 Euro, +10 procentpunt bij Einkommens-Bonus für selbstnutzende Eigentümer (Haupt- oder alleinige Wohnung) mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen (Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang) über 40.000 bis 50.000 Euro) Obergrenze 70 % der förderfähigen Ausgaben, 80 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro (bis 40.000 Euro mit Familienzuschlag); mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im Haushalt mindert sich das anzusetzende Einkommen pauschal um 10.000 Euro. Die Boni gelten nur für die selbstgenutzte Wohneinheit. Selbstnutzende Eigentümer sind natürliche Personen als (Mit-)Eigentümer, die das Wohngebäude oder die Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst als Haupt- oder alleinige Wohnung bewohnen (Nachweis durch Grundbuchauszug und Meldebescheinigung). Das Haushaltsjahreseinkommen ist der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang; für einen Antrag im Jahr 2026 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2023 und 2024 gebildet. Nachgewiesen wird es mit den Einkommensteuerbescheiden; Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide oder andere Dokumente werden nicht akzeptiert.
Ab dem ersten Quartal 2027 beträgt der Fördersatz für elektrisch angetriebene Wärmepumpen 15 %; für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union kommen 15 Prozentpunkte Wertschöpfungs-Bonus hinzu (Nr. 8.4.1 Buchstabe c, Nr. 8.4.6). Der genaue Starttermin und die Einzelheiten sind noch nicht veröffentlicht: Laut KfW-Infoblatt wird die Detailregelung derzeit erarbeitet und soll im Laufe des 1. Quartals 2027 eingeführt werden.
Unternehmen – Wohngebäude (Zuschuss Nr. 459)Subsidie min € 300projectkostenPercentage 30%

Zuschuss Nr. 459 der KfW für Vorhaben an bestehenden Wohngebäuden in Deutschland durch Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen, Contractoren, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Vereine, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Personengesellschaften (auch GbR) und juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften sowie Unternehmen mit mehrheitlicher Landesbeteiligung, die kommunale Aufgaben wahrnehmen. Gefördert werden Solarthermie, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrausgaben), innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Zuschuss 30 % der förderfähigen Ausgaben; die Vertretungsberechtigung wird mit Registerauszug nachgewiesen.

Min projectkosten € 300
Förderfähige Ausgaben je Gebäude insgesamt höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro sinkend bis auf 22.000 Euro ab 1. August 2030), je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit; Mindestinvestition 300 Euro (brutto). Ab dem ersten Quartal 2027 werden beim Austausch einer vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommenen Anlage zur dezentralen Wärmeerzeugung nach Nr. 5.3 Buchstabe a bis f oder j pauschal 25 % der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt. Der genaue Starttermin ist noch nicht veröffentlicht. Die 25-%-Regel gilt nur, wenn das Gebäude bereits mit einer Anlage nach Nr. 5.3 (zum Beispiel einer Wärmepumpe oder Biomasseheizung) versorgt wird; den Ersatz eines Gas-, Öl- oder Kohlekessels betrifft sie nicht: Besteht bislang kein Wärmeerzeuger nach Nr. 5.3 Buchstabe a bis f oder j, ist der Einbau grundsätzlich mit 100 % der Gesamtausgaben förderfähig.
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik): 30%
Ab dem ersten Quartal 2027 beträgt der Fördersatz für elektrisch angetriebene Wärmepumpen 15 %; für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union kommen 15 Prozentpunkte Wertschöpfungs-Bonus hinzu (Nr. 8.4.1 Buchstabe c, Nr. 8.4.6). Der genaue Starttermin und die Einzelheiten sind noch nicht veröffentlicht: Laut KfW-Infoblatt wird die Detailregelung derzeit erarbeitet und soll im Laufe des 1. Quartals 2027 eingeführt werden.
Unternehmen – Nichtwohngebäude (Zuschuss Nr. 522)Subsidie min € 300projectkostenPercentage 30%

Zuschuss Nr. 522 der KfW für Vorhaben an bestehenden Nichtwohngebäuden in Deutschland durch Privatpersonen, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige, Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen, Contractoren, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Vereine, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Personengesellschaften (auch GbR) und juristische Personen des Privatrechts sowie Unternehmen mit mehrheitlicher Landesbeteiligung, die kommunale Aufgaben wahrnehmen. Gefördert werden Solarthermie, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrausgaben), innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz; Strahlungsheizungen in Räumen mit mehr als 4 Meter Raumhöhe sieht die Richtlinie vor; laut KfW-Infoblatt soll ihre Förderung voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich sein, der genaue Zeitpunkt wird gesondert bekannt gegeben. Zuschuss 30 % der förderfähigen Ausgaben.

Min projectkosten € 300
Förderfähige Ausgaben je Gebäude insgesamt höchstens 28.000 Euro bis 150 m² Nettogrundfläche, darüber zusätzlich 197 Euro je m² bis 400 m², 118 Euro je m² über 400 bis 1.000 m² und 79 Euro je m² über 1.000 m²; die Beträge sinken ab 1. Februar 2027 halbjährlich (um 750 Euro bzw. 3, 2 und 1 Euro je m²) bis auf 22.000 Euro, 173, 102 und 71 Euro je m² ab 1. August 2030; Mindestinvestition 300 Euro (brutto). Ab dem ersten Quartal 2027 werden beim Austausch einer vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommenen Anlage zur dezentralen Wärmeerzeugung nach Nr. 5.3 Buchstabe a bis f oder j pauschal 25 % der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt. Der genaue Starttermin ist noch nicht veröffentlicht. Die 25-%-Regel gilt nur, wenn das Gebäude bereits mit einer Anlage nach Nr. 5.3 (zum Beispiel einer Wärmepumpe oder Biomasseheizung) versorgt wird; den Ersatz eines Gas-, Öl- oder Kohlekessels betrifft sie nicht: Besteht bislang kein Wärmeerzeuger nach Nr. 5.3 Buchstabe a bis f oder j, ist der Einbau grundsätzlich mit 100 % der Gesamtausgaben förderfähig.
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik): 30%
Ab dem ersten Quartal 2027 beträgt der Fördersatz für elektrisch angetriebene Wärmepumpen 15 %; für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union kommen 15 Prozentpunkte Wertschöpfungs-Bonus hinzu (Nr. 8.4.1 Buchstabe c, Nr. 8.4.6). Der genaue Starttermin und die Einzelheiten sind noch nicht veröffentlicht: Laut KfW-Infoblatt wird die Detailregelung derzeit erarbeitet und soll im Laufe des 1. Quartals 2027 eingeführt werden.
Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude (Zuschuss Nr. 422)Subsidie min € 300projectkostenPercentage 30%

Zuschuss Nr. 422 der KfW für kommunale Gebietskörperschaften, ihre rechtlich unselbständigen Eigenbetriebe, Gemeindeverbände, kommunale Zweckverbände sowie Stadtstaaten und ihre Eigenbetriebe, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude in Deutschland; kommunale Unternehmen beantragen in den Zuschüssen Nr. 459 oder 522. Gefördert werden Solarthermie, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrausgaben), innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz; Strahlungsheizungen in Nichtwohngebäuden soll die KfW laut Infoblatt voraussichtlich ab Dezember 2026 fördern; der genaue Zeitpunkt wird gesondert bekannt gegeben. Zuschuss 30 % der förderfähigen Ausgaben; in Kombination mit anderen Fördermitteln sind bis zu 90 % zulässig. Den Antrag stellt eine intern vertretungsberechtigte Person; nachgewiesen mit dem Formular 600 000 5184. Fragen zum Zuschuss Nr. 422 beantwortet das KfW-Dialogcenter unter 0800 539-9008 (kostenfrei).

Min projectkosten € 300
Wohngebäude: förderfähige Ausgaben je Gebäude höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro sinkend bis auf 22.000 Euro ab 1. August 2030), je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Nichtwohngebäude: 28.000 Euro bis 150 m² Nettogrundfläche, darüber zusätzlich 197, 118 und 79 Euro je m² (bis 400 m², bis 1.000 m², darüber); die Beträge sinken ab 1. Februar 2027 halbjährlich (um 750 Euro bzw. 3, 2 und 1 Euro je m²) bis auf 22.000 Euro, 173, 102 und 71 Euro je m² ab 1. August 2030. Mindestinvestition 300 Euro (brutto); ab dem ersten Quartal 2027 beim Austausch einer vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommenen Anlage zur dezentralen Wärmeerzeugung nach Nr. 5.3 Buchstabe a bis f oder j pauschal 25 % der Gesamtkosten förderfähig. Der genaue Starttermin ist noch nicht veröffentlicht. Die 25-%-Regel gilt nur, wenn das Gebäude bereits mit einer Anlage nach Nr. 5.3 (zum Beispiel einer Wärmepumpe oder Biomasseheizung) versorgt wird; den Ersatz eines Gas-, Öl- oder Kohlekessels betrifft sie nicht: Besteht bislang kein Wärmeerzeuger nach Nr. 5.3 Buchstabe a bis f oder j, ist der Einbau grundsätzlich mit 100 % der Gesamtausgaben förderfähig.
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik): 30%
Ab dem ersten Quartal 2027 beträgt der Fördersatz für elektrisch angetriebene Wärmepumpen 15 %; für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union kommen 15 Prozentpunkte Wertschöpfungs-Bonus hinzu (Nr. 8.4.1 Buchstabe c, Nr. 8.4.6). Der genaue Starttermin und die Einzelheiten sind noch nicht veröffentlicht: Laut KfW-Infoblatt wird die Detailregelung derzeit erarbeitet und soll im Laufe des 1. Quartals 2027 eingeführt werden.
Cumulatie
Eine Kombination mit der BEG WG beziehungsweise der BEG NWG ist ausgeschlossen. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Förderrichtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, einer Bundesförderung für Wärmenetze …, den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Förderprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht möglich. Im Fall einer Kombination mit anderen Fördermitteln gilt eine Höchstgrenze für die Förderung aus öffentlichen Mitteln (Kumulierungsgrenze) in Höhe von 60 % der geförderten Investitionsausgaben. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon ein Fördersatz von insgesamt bis zu 90 % zulässig. Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Kombination der Zuschussförderung mit dem Ergänzungskredit nach Nummer 8.1. Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode21 juli 2026 – 31 december 2030 Nr. 10
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

  • Bestätigung zum Antrag (BzA), bei Nichtwohngebäuden gBzA
  • Lieferungs- oder Leistungsvertrag unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage mit dem voraussichtlichen Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme
Antrag vor Vorhabenbeginn in „Meine KfW“ mit der Bestätigung zum Antrag (BzA bzw. gBzA) eines Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmens und einem Liefer- oder Leistungsvertrag unter der Bedingung der Zusage; die registrierte Person beantragt selbst, Unternehmen und Kommunen durch Vertretungsberechtigte. In einer WEG beantragt die Verwaltung, nur ohne bestellte Verwaltung ein bevollmächtigtes WEG-Mitglied; sonst keine Vollmacht. Im Mehrfamilienhaus stellt eine Person den Basisantrag und bestätigt das Einverständnis der übrigen Eigentümer. Boni folgen per Zusatzantrag spätestens sechs Monate nach Zusage und vor der Nachweiseinreichung, bei einer Wohneinheit im Basisantrag. Nach Erhalt der Zusage der KfW können Sie sofort mit Ihrem Vorhaben starten; ein früherer Beginn nach Antragstellung erfolgt auf eigenes Risiko. Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ohne Rechtsanspruch, per privatrechtlichem Zuschussvertrag. Optional: zinsgünstiger Ergänzungskredit über die Hausbank, nur mit Zuschusszusage. Abschluss binnen 36 Monaten, Nachweise spätestens sechs Monate danach, sonst verfällt der Zuschuss; die zum neuen Einkommensbonus voraussichtlich ab Januar 2027. Auszahlung nach Prüfung, keine Aufstockung. Zehn Jahre zweckentsprechende Nutzung und Aufbewahrung der Nachweise; Nutzungsänderung oder Abriss anzeigen. Fehlt eine Voraussetzung, kann die KfW anteilig zurückfordern, kündigen und Zinsen verlangen. Neuantrag nach Verzicht frühestens nach sechs Monaten.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Nr. 8.2: Förderfähige Ausgaben sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttoausgaben (einschließlich Mehrwertsteuer). Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettoausgaben (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigt. Nr. 8.2 Buchstabe a: Zu den förderfähigen Ausgaben gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material jeweils auch die Ausgaben für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die Installation, die Ausgaben für die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Ausgaben der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen. Nr. 9.5: Es sind nur Materialkosten förderfähig, die für die Installation und die Inbetriebnahme notwendig sind.
Uitbesteding
Nr. 8.2 Buchstabe a: Zu den förderfähigen Ausgaben gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material jeweils auch die Ausgaben für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die Installation, die Ausgaben für die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Ausgaben der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen.
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Nr. 3 Buchstabe s: „Umfeldmaßnahmen“: vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen (notwendige fachtechnische Arbeiten und Materialien). Merkblatt 458, 459, 522 und 422, Förderfähige Heizungstechnik: Bei einem Heizungsdefekt können die Ausgaben für die Miete einer provisorischen Heizungstechnik bis zum Einbau einer förderfähigen Heizungsanlage mitgefördert werden. Diese Mietausgaben werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert. Die Nutzung von Heizungstechnik ist auch bei Mietkauf, Miete, Leasing und Contracting förderfähig. Die vertraglich vereinbarten Raten können entsprechend der Nutzungsdauer für bis zu 10 Jahre als förderfähige Gesamtkosten berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden Kosten, die für den Betrieb, die Instandhaltung und den Energiebezug anfallen.
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Telefoon
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6 november 2026 door Twin-redactie
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