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Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss (BAFA)

Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen an bestehenden Gebäuden

Das BAFA fördert Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden mit einem Zuschuss: Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Gebäudenetze, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Grundfördersatz 15 bis 50 % der förderfähigen Ausgaben, mit Boni.

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In het kort

Wat is Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss (BAFA)?

Wie
Alle Investoren in förderfähige Maßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden in Deutschland, etwa private Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen. Der Bund, die Länder und ihre Behörden sowie politische Parteien sind ausgeschlossen, außer Stadtstaaten und Einrichtungen oder Unternehmen der Länder, die mit der Maßnahme kommunale Aufgaben wahrnehmen.
Nr. 6.1, Nr. 6.2 und Nr. 7.1
Waarvoor
Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, deren Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegt: Dämmung, Fenster, Türen und Sonnenschutz, Lüftungs-, Mess- und Regelungstechnik, digitale Systeme zur Betriebsoptimierung („Efficiency Smart Home“) bei Wohngebäuden, Kältetechnik zur Raumkühlung bei Nichtwohngebäuden, Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Der Einbau von Wärmeerzeugern (Wärmepumpen, Biomasse, Solarthermie u. a.), der Anschluss an ein Wärmenetz und der Ergänzungskredit laufen nicht beim BAFA, sondern bei der KfW (Nr. 9.1).
Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 5.1 bis 5.5 und Nr. 9.1
Wat je krijgt
Ein Zuschuss von 15 % (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung), 30 % (Gebäudenetz) oder 50 % (Emissionsminderung bei Biomasseheizungen, Fachplanung und Baubegleitung) der förderfähigen Ausgaben; Boni erhöhen den Satz, beim Gebäudenetz auf höchstens 80 %. Die förderfähigen Ausgaben sind je Gebäude gedeckelt, einen festen Höchstbetrag des Zuschusses gibt es nicht.
Nr. 8.3 und Nr. 8.4
Wat je moet doen
Vor Vorhabenbeginn mit einem bedingten Lieferungs- oder Leistungsvertrag und mit einem Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmen online beim BAFA beantragen; Anträge sind laufend bis Ende 2030 möglich. Nach der Umsetzung folgen Verwendungsnachweis und Auszahlung.
Nr. 9.2.1, Nr. 9.3, Nr. 9.5 und Nr. 10

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Onderdelen
5
Subsidie­percentage
15–80%
per onderdeel en activiteit
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden.

Beschrijving

Over de regeling

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Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. Das Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus-Stufe durch die mit dieser Förderrichtlinie geförderten Einzelmaßnahmen ist nicht erforderlich. Der Kohärenz zur CO2-Bepreisung, dem effizienten Mitteleinsatz im Hinblick auf die erzielten THG-Einsparungen wird bei der Förderung Rechnung getragen. Eine stärkere einkommensabhängige Staffelung der Förderung trägt dazu bei, dass Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung noch zielgerichteter unterstützt werden. Zugleich setzt die degressive Ausgestaltung der Förderung Anreize für die Hebung von Effizienzpotenzialen und trägt zur Kostensenkung bei. Mit einem neuen Bonus für Worst Performing Buildings bei den BEG Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle wird zudem die priorisierte Sanierung energetisch besonders ineffizienter Gebäude gestärkt.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie niedergelegten TMA entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.
02
Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind … a) „Bestandsgebäude“: fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt;
03
Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind … k) „Gebäudenetz“: Netz nach § 3 Absatz 1 Nummer 9a GEG zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten;
04
Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind … p) „Nichtwohngebäude“: Gebäude, das in den Anwendungsbereich des GEG fällt und kein Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG ist, also nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. Boardinghäuser (gewerbliche Beherbergungsbetriebe) sowie Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung sind nur dann förderfähige Nichtwohngebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen und eine baurechtliche Einordnung als Nichtwohngebäude vorliegt;
05
Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind … w) „Wohngebäude“: Gebäude nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. Hierzu gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte und ähnliche Einrichtungen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind nur dann förderfähige Wohngebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen;
06
Nicht gefördert werden - Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen); - gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
07
Voraussetzungen sind, - dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Bestandsgebäude handelt, - dass mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht wird - und dass der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden wird.
08
Nicht gefördert werden - Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen); - gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen; - ab dem ersten Quartal 2027: der Einbau von Anlagen zur Wärmeerzeugung beziehungsweise der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz nach Nummer 5.3, sofern das betreffende Gebäude bereits mit einer Anlage nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f und j versorgt wird, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde beziehungsweise an ein Gebäude- oder Wärmenetz nach Nummer 5.3 Buchstabe g bis i angeschlossen ist. Abweichend davon wird der Ersatz von mit Gas, Öl oder Kohle betriebenen Wärmeerzeugern in bivalenten Systemen durch Wärmeerzeuger nach Nummer 5.3 weiterhin gefördert.
09
Mit Gas, Öl oder Kohle betriebene Wärmeerzeuger sind nicht förderfähig mit Ausnahme von Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähigen Heizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe e.
10
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.7 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt und die Anforderungen nach BEG TMA Nummer 3.1 eingehalten werden.
11
Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden. Alle förderfähigen Gebäudenetze müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
12
Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten beziehungsweise bei Nichtwohngebäuden mit höchstens 1 000 Quadratmetern beheizter Fläche, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird.
13
Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als zwanzig Jahre sind.
14
Die Förderung setzt bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus.
15
Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärmeerzeugern.
16
Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen.
17
Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen.
18
Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 % im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 der 1. BImSchV eingehalten werden.
19
Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang (direkter inhaltlicher Bezug zu der investiven Maßnahme) mit der Umsetzung von nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g und 5.4 geförderten Maßnahmen.
20
Diese Leistungen können nur gefördert werden, wenn sie durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich zu diesem beauftragten Dritten erbracht werden.
21
Antragsberechtigt sind alle Investoren (zum Beispiel private Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
22
Antragsberechtigt sind auch Stadtstaaten und deren Einrichtungen/Unternehmen als Ausnahme zu Nummer 6.2, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden, sowie Einrichtungen/Unternehmen der (Flächen-)Bundesländer, die mit der geförderten Maßnahme kommunale Aufgaben wahrnehmen.
23
Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist er nur dann antragberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde. Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller bestätigen, wie insbesondere: - die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht für das Gebäude, - die in Nummer 7.1 geregelten Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten bei einem Eigentümerwechsel - und die in Nummer 9.7 geregelten Auskunfts- und Prüfungsrechte.
24
Nicht antragsberechtigt sind: - der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen; als nicht rechtsfähige Bundesbehörden (das heißt ohne eigene Rechtsform) in bundeseigener oder landeseigener Verwaltung, dazu zählen - Oberste Bundesbehörden - Bundesoberbehörden (auch Obere Bundesbehörden genannt) - Bundesmittelbehörden - Bundesunterbehörden (auch Ortsbehörden genannt) - Landesbehörden;
25
Nicht antragsberechtigt sind: … politische Parteien;
26
Nicht antragsberechtigt sind: … Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine eidesstaatliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
27
Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
28
Die geförderte Maßnahme muss zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes beitragen.
29
Förderfähig sind die in Nummer 5 genannten Maßnahmen nur bei Gebäuden, die nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des GEG fallen.
30
Die Förderung der energetischen Sanierungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts einschließlich der Anforderungen aus dem GEG und § 22 Absatz 1 BImSchG, insbesondere auch hinsichtlich des Stands der Technik, sowie die in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie festgelegten Technischen Mindestanforderungen erfüllt sind.
31
Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn für die nach den Nummern 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.3 maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zu stellen.
32
Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt.
33
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt.
34
Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.
35
Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
36
Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim Durchführer kann in der BEG EM ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Gebäude und identische Maßnahmen) gestellt werden („Sperrfrist“).
37
Für Anträge auf Förderung von Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.3 und 5.4 (ohne iSFP-Bonus), mit Ausnahme der Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen, ist die Erklärung eines Fachunternehmers für Heizungstechnik über die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen sowie über die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes und die voraussichtlichen Ausgaben ausreichend („Fachunternehmererklärung“).
38
Für Anträge, die auch die Förderung von Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 oder 5.5 beinhalten, sowie für Anträge mit einem iSFP-Bonus oder zur Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes, ist für die Beantragung der Förderung ein Energieeffizienz-Experte der jeweils zutreffenden Kategorie (BEG – Wohngebäude beziehungsweise BEG – Nichtwohngebäude) einzubinden.
39
Für Anträge auf Förderung einer Baubegleitung nach Nummer 5.5 ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Der Energieeffizienz-Experte, beziehungsweise das Unternehmen, bei dem der Energieeffizienz-Experte angestellt ist, darf in diesem Falle – auch mittelbar – nicht - in einem Inhaber-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder - von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder - an diese Unternehmen oder Lieferanten Lieferungen oder Leistungen vermitteln.
40
Bei Sanierungen von Baudenkmalen oder bei der Inanspruchnahme der angepassten Anforderungswerte gemäß den Technischen Mindestanforderungen für BEG EM für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz nach Nummer 5.1 sind ausschließlich die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) geführten Sachverständigen der Kategorie „BEG – Wohngebäude Denkmal“ beziehungsweise „BEG – Nichtwohngebäude Denkmal“ zugelassen.
BedrijfsgrootteNr. 6.1
Alle groottes
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
Milieu, natuur en biodiversiteitGebouwen en vastgoedWarmtetransitieUtiliteitsbouwDuurzaamheidsinvesteringInstallatietechniekCO2-reductieEnergiebesparingBouw, vastgoed en ruimtelijke ontwikkelingInvesteren en bedrijfsmiddelenWoningbouw en woningverbeteringEnergie, klimaat en verduurzamingVerbouw, renovatie en herbestemmingDuurzame energieopwekkingLuchtkwaliteit
Projectfase
Investering
Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt.

5 onderdelen
Einzelmaßnahmen an der GebäudehülleSubsidie min € 300projectkostenPercentage 15–25%

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle von Bestandsgebäuden: Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen, Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren, Erneuerung oder Aufbereitung von Vorhangfassaden sowie sommerlicher Wärmeschutz durch außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung. Die Maßnahmen müssen den Technischen Mindestanforderungen der Richtlinie entsprechen; für den Antrag ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden. Antragsberechtigt sind alle Investoren an Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Min projectkosten € 300
Mindestinvestitionsvolumen 300 Euro (brutto). Die förderfähigen Ausgaben sind je Gebäude und Kalenderjahr gemeinsam für Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung) und der Heizungsoptimierung begrenzt: bei Wohngebäuden auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit (mit iSFP-Bonus oder wenn der Eigentümer nicht für den iSFP antragsberechtigt ist: 60.000, 30.000 und 15.000 Euro), bei Nichtwohngebäuden auf insgesamt 500 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche.
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle: 15% tot 25% (+5 procentpunt bij iSFP-Bonus: Die Maßnahme ist Bestandteil eines in der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (übergangsweise auch eines zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2020 in der EBW geförderten Beratungsberichts), wird innerhalb von 15 Jahren nach dessen Erstellung mit mindestens 30.000 Euro (brutto) förderfähigem Investitionsvolumen umgesetzt und der iSFP liegt bei Antragstellung vor; der Bonus gilt für die förderfähigen Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP., +5 procentpunt bij WPB-Bonus ab dem ersten Quartal 2027: Dämmung der Gebäudehülle eines Worst Performing Building, die Bestandteil eines geförderten iSFP oder einer ab 1. Januar 2021 in der EBN geförderten Energieberatung (Modul 2) ist; der Bonus wird auch gewährt, wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nr. 5.2 der EBW-Richtlinie nicht antragsberechtigt für den iSFP ist, und das Mindestinvestitionsvolumen des iSFP-Bonus muss nicht erfüllt sein; für höchstens drei Anträge.)
Anlagentechnik (außer Heizung)Subsidie min € 300projectkostenPercentage 15–20%

Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz: Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung, bei Wohngebäuden digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung („Efficiency Smart Home“), bei Nichtwohngebäuden Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für einen Gebäudeautomatisierungsgrad mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11 sowie Kältetechnik zur Raumkühlung. Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte Anlagen sind ausgeschlossen. Für den Antrag ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden; antragsberechtigt sind alle Investoren an Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Min projectkosten € 300
Mindestinvestitionsvolumen 300 Euro (brutto). Die förderfähigen Ausgaben sind je Gebäude und Kalenderjahr gemeinsam für Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung) und der Heizungsoptimierung begrenzt: bei Wohngebäuden auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit (mit iSFP-Bonus oder wenn der Eigentümer nicht für den iSFP antragsberechtigt ist: 60.000, 30.000 und 15.000 Euro), bei Nichtwohngebäuden auf insgesamt 500 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche.
Anlagentechnik (außer Heizung): 15% tot 20% (+5 procentpunt bij iSFP-Bonus: Die Maßnahme ist Bestandteil eines in der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (übergangsweise auch eines zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2020 in der EBW geförderten Beratungsberichts), wird innerhalb von 15 Jahren nach dessen Erstellung mit mindestens 30.000 Euro (brutto) förderfähigem Investitionsvolumen umgesetzt und der iSFP liegt bei Antragstellung vor; der Bonus gilt für die förderfähigen Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP.)
Errichtung, Umbau und Erweiterung eines GebäudenetzesSubsidie min € 300projectkostenPercentage 30–80%

Gefördert werden die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes, das zwei bis 16 Gebäude und bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme und Kälte versorgt: Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude, Wärmeerzeugung, gegebenenfalls Wärmespeicherung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen sowie Installation, Inbetriebnahme und Umfeldmaßnahmen. Die Wärmeerzeugung muss nach der Maßnahme zu mindestens 65 % aus förderfähigen Wärmeerzeugern und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgen; mit Gas, Öl oder Kohle betriebene Wärmeerzeuger sind außer Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähigen Heizungen nicht förderfähig. Für den Antrag ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden; für jedes versorgte Bestandsgebäude wird ein eigener Antrag gestellt.

Min projectkosten € 300
Mindestinvestitionsvolumen 300 Euro (brutto). Die förderfähigen Ausgaben sind je Gebäude insgesamt begrenzt: bei Wohngebäuden auf 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro sinkend auf 22.000 Euro ab 1. August 2030), je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit; bei Nichtwohngebäuden auf 28.000 Euro bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche, für größere Gebäude gestaffelt auf 197 Euro je Quadratmeter bis 400 Quadratmeter, zusätzlich 118 Euro je Quadratmeter über 400 bis 1.000 Quadratmeter und zusätzlich 79 Euro je Quadratmeter über 1.000 Quadratmeter; ab 1. Februar 2027 sinken diese Werte halbjährlich zum 1. Februar und 1. August (um 750 Euro sowie um 3, 2 und 1 Euro je Quadratmeter) auf 22.000 Euro, 173, 102 und 71 Euro ab 1. August 2030. Nr. 8.3.3: Ab dem ersten Quartal 2027: Wird mit der geförderten Maßnahme eine Anlage zur dezentralen Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstaben a bis f und j ausgetauscht, die vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, werden pauschal 25 % der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt.
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz: 30% tot 80% (+16 procentpunt bij Klimageschwindigkeits-Bonus für selbstnutzende Eigentümer, nur für die selbstgenutzte Wohneinheit, beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizung; die ausgetauschte Heizung ist fachgerecht zu demontieren und zu entsorgen, und danach dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden (ausgenommen Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen); in Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit nur anteilig nach dem Anteil der von verschiedenen Eigentümern selbstgenutzten Wohneinheiten: 16 Prozentpunkte bis 31. Januar 2027, 12 bis 31. Juli 2027, 8 bis 31. Januar 2028, 4 bis 31. Juli 2028, danach entfällt der Bonus., +40 procentpunt bij Einkommens-Bonus für selbstnutzende Eigentümer, nur für die selbstgenutzte Wohneinheit: 40 Prozentpunkte bis 30.000 Euro, 30 Prozentpunkte über 30.000 bis 40.000 Euro und 10 Prozentpunkte über 40.000 bis 50.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen; mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt wird das Einkommen um 10.000 Euro gemindert.)
Der Fördersatz einschließlich Boni ist auf 80 % begrenzt bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro (bis 40.000 Euro inklusive Familienzuschlag), sonst auf 70 % (Nr. 8.4.1). Für förderfähige Ausgaben, die aus Anträgen auf Anschluss an das Gebäudenetz übertragen werden, gilt laut BAFA-Leitfaden der Grundfördersatz von 30 % ohne Boni.
HeizungsoptimierungSubsidie min € 300projectkostenPercentage 15–50%

Gefördert werden Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten oder in Nichtwohngebäuden mit höchstens 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche, etwa der hydraulische Abgleich mit Einstellung der Heizkurve, der Austausch von Heizungspumpen, die Dämmung von Rohrleitungen, Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörper, Wärmespeicher und Mess-, Steuer- und Regelungstechnik; die Heizungsanlage muss älter als zwei und, wenn sie fossil betrieben wird, nicht älter als zwanzig Jahre sein. Gefördert werden außerdem Maßnahmen, die die Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse ab 4 Kilowatt Nennwärmeleistung um mindestens 80 % senken, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Der Einbau oder Austausch von Wärmeerzeugern ist ausgeschlossen. Für den Antrag ist ein Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte einzubinden.

Min projectkosten € 300
Mindestinvestitionsvolumen 300 Euro (brutto). Die förderfähigen Ausgaben sind je Gebäude und Kalenderjahr gemeinsam für Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung) und der Heizungsoptimierung begrenzt: bei Wohngebäuden auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit (mit iSFP-Bonus oder wenn der Eigentümer nicht für den iSFP antragsberechtigt ist: 60.000, 30.000 und 15.000 Euro), bei Nichtwohngebäuden auf insgesamt 500 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche.
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung: 15% tot 20% (+5 procentpunt bij iSFP-Bonus: Die Maßnahme ist Bestandteil eines in der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (übergangsweise auch eines zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2020 in der EBW geförderten Beratungsberichts), wird innerhalb von 15 Jahren nach dessen Erstellung mit mindestens 30.000 Euro (brutto) förderfähigem Investitionsvolumen umgesetzt und der iSFP liegt bei Antragstellung vor; der Bonus gilt für die förderfähigen Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP.)
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung: 50% Kein iSFP-Bonus (Nr. 8.4.2).
Fachplanung und BaubegleitungSubsidie –Percentage 50%

Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich einer akustischen Fachplanung mit direktem inhaltlichem Bezug zu einer geförderten Maßnahme an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung), der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterung eines Gebäudenetzes oder der Heizungsoptimierung. Die Leistungen muss ein Energieeffizienz-Experte oder ein zusätzlich zu ihm beauftragter Dritter erbringen; der Experte ist für das Vorhaben unabhängig von den bauausführenden Unternehmen und Lieferanten zu beauftragen.

Die förderfähigen Ausgaben sind je Gebäude und Kalenderjahr begrenzt: bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf 5.000 Euro, bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 Euro je Wohneinheit, bei Nichtwohngebäuden auf 5 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche, jeweils insgesamt auf höchstens 20.000 Euro.
Fachplanung und Baubegleitung: 50% Kein iSFP-Bonus (Nr. 8.4.2).
Ist der Energieeffizienz-Experte nicht vorhabenbezogen unabhängig, wird statt 50 % der Fördersatz der jeweiligen Einzelmaßnahme gewährt, und zusätzliche Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung können nicht angesetzt werden (Nr. 9.3).
Cumulatie
Eine Kombination mit der BEG WG beziehungsweise der BEG NWG ist ausgeschlossen. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Förderrichtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Förderprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht möglich. Im Fall einer Kombination mit anderen Fördermitteln gilt eine Höchstgrenze für die Förderung aus öffentlichen Mitteln (Kumulierungsgrenze) in Höhe von 60 % der geförderten Investitionsausgaben. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon ein Fördersatz von insgesamt bis zu 90 % zulässig. … Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Kombination der Zuschussförderung mit dem Ergänzungskredit nach Nummer 8.1. … Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode21 juli 2026 – 31 december 2030 Nr. 10
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
Verplichte bijlagen
  • „Antrag auf Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Gebäuden durch Einzelmaßnahmen“ (Online-Antragsformular im BAFA-Portal)
  • Lageplan der Gebäude (Pflichtupload bei Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudenetzes und/oder Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz)
  • Gemeinsam von Contractor und Contractingnehmer unterzeichnete Erklärung zum Entwurf des Contracting-Vertrages (bei Antragstellung durch einen Contractor)
  • Vom Antragsteller unterschriebene BAFA-Vollmacht „Vollmacht zur Beantragung und Abwicklung von BEG-Einzelmaßnahmen“ (bei Beauftragung eines Bevollmächtigten)
  • Formblatt „Übertrag förderfähiger Ausgaben“ (Gebäudenetz, in allen betroffenen Anträgen)
  • Formlose Bestätigung des Energieeffizienz-Experten zur Heizlast jedes versorgten Gebäudes (Gebäudenetz, wenn nicht förderfähige Gebäude mitversorgt werden)
  • Meldebescheinigung oder Meldebestätigung (Zusatzantrag Einkommensbonus)
  • Erweiterte Meldebescheinigung oder -bestätigung, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt (Zusatzantrag Einkommensbonus)
  • Grundbuchauszug (Zusatzantrag Einkommensbonus)
  • Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung des Hauptantrages aller Personen, die zum versteuernden Haushaltsjahreseinkommen beitragen (Zusatzantrag Einkommensbonus)
Der Einbau von Wärmeerzeugern (Wärmepumpen, Biomasse, Solarthermie u. a.), der Anschluss an ein Wärmenetz und der Ergänzungskredit laufen nicht beim BAFA, sondern bei der KfW (Nr. 9.1). Zweistufiges Verfahren beim BAFA: Vor Vorhabenbeginn erstellt der eingebundene Energieeffizienz-Experte oder das Fachunternehmen eine Technische Projektbeschreibung, mit deren TPB-ID der Antrag online im BAFA-Portal gestellt wird. Der Zuwendungsbescheid reserviert den maximalen Zuschuss für einen Bewilligungszeitraum von 36 Monaten, der nicht verlängert werden kann. Nach Umsetzung und unbarer Bezahlung der Rechnungen wird der Verwendungsnachweis mit dem Technischen Projektnachweis im BAFA-Portal eingereicht, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats; bei späterer Einreichung verliert der Antragsteller den Anspruch auf Auszahlung. Nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises zahlt das BAFA den Zuschuss aus. Die geförderten Anlagen und Gebäudeteile sind zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen; bei Verkauf, Nutzungsänderung oder Abriss in dieser Zeit kann die Förderung anteilig zurückgefordert werden. Den Einkommens-Bonus für ein Gebäudenetz beantragen selbstnutzende Wohnungseigentümer mit einem Zusatzantrag frühestens sechs Wochen und spätestens sechs Monate nach dem Auszahlungsbescheid des Hauptantrags. Laut BAFA-Leitfaden wird der Anschluss bei Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes ebenfalls beim BAFA beantragt.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
Nr. 8.2: Förderfähige Ausgaben sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttoausgaben (einschließlich Mehrwertsteuer). Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettoausgaben (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigt. Nr. 8.2 Buchstabe a: Zu den förderfähigen Ausgaben gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material jeweils auch die Ausgaben für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die Installation, die Ausgaben für die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Ausgaben der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen. Nr. 9.5: Es sind nur Materialkosten förderfähig, die für die Installation und die Inbetriebnahme notwendig sind.
Uitbesteding
Nr. 8.2 Buchstabe a: Zu den förderfähigen Ausgaben gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material jeweils auch die Ausgaben für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die Installation, die Ausgaben für die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Ausgaben der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen. Nr. 8.2 Buchstabe b: Förderfähig sind die Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich einer akustischen Fachplanung von nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g und 5.4 geförderten Maßnahmen, die dem Antragsteller durch den Energieeffizienz-Experten in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Ausgaben für die Einbindung des Experten in das Förderverfahren beziehungsweise im Fall der Beauftragung eines Dritten mit diesen Leistungen für die Ausgaben für die von diesem Dritten in Rechnung gestellten Kosten sowie die Ausgaben für die Überprüfung dieser Leistungen durch den Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität.
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Niet subsidiabel
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