Nr. 6: Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten.
Nr. 6.2: Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind:
Nr. 6.2.1: bei einer Förderung als Entwicklungsvorhaben (bzw. Entwicklungs- oder Anwendungsvorhaben) nach Maßgabe von Art. 25 AGVO:
– Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1.
– Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1.
– sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen gemäß Nr. 6.1.1.
Nr. 6.2.3: bei einer Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung
– alle Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Vorhabens der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben) sowie
– die Implementierungskosten, insbesondere in Form von
• Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1
• Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Anwendungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1 und
• sonstigen Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.) gemäß Nr. 6.1.1, die unmittelbar durch das Anwendungsvorhaben entstehen.
Nr. 6.1.1: – Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
| Mitarbeiter der antragstellenden Rechtsperson (Vollzeitäquivalent gemäß Art. 5 Anhang I AGVO) zum Zeitpunkt der Antragstellung | ≤ 250 | > 250 ≤ 1000 | > 1000 |
| --- | --- | --- | --- |
| Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä. | 10.000 € | 11.000 € | 13.000 € |
| Techniker, Meister u. Ä. | 8.000 € | 8.800 € | 10.400 € |
| Facharbeiter, Laboranten u. Ä. | 6.000 € | 6.600 € | 7.800 € |
Hiermit sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.
Nr. 6: Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten.
Nr. 6.2: Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind:
Nr. 6.2.1: bei einer Förderung als Entwicklungsvorhaben (bzw. Entwicklungs- oder Anwendungsvorhaben) nach Maßgabe von Art. 25 AGVO:
– Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1.
– Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1.
– sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen gemäß Nr. 6.1.1.
Nr. 6.2.3: bei einer Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung
– alle Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Vorhabens der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben) sowie
– die Implementierungskosten, insbesondere in Form von
• Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1
• Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Anwendungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1 und
• sonstigen Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.) gemäß Nr. 6.1.1, die unmittelbar durch das Anwendungsvorhaben entstehen.
Nr. 6: Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten.
Nr. 6.2: Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind:
Nr. 6.2.1: bei einer Förderung als Entwicklungsvorhaben (bzw. Entwicklungs- oder Anwendungsvorhaben) nach Maßgabe von Art. 25 AGVO:
– Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1.
– Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1.
– sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen gemäß Nr. 6.1.1.
Nr. 6.2.3: bei einer Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung
– alle Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Vorhabens der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben) sowie
– die Implementierungskosten, insbesondere in Form von
• Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1
• Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Anwendungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1 und
• sonstigen Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.) gemäß Nr. 6.1.1, die unmittelbar durch das Anwendungsvorhaben entstehen.
Nr. 6: Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten.
Nr. 6.2: Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind:
Nr. 6.2.2: bei einer Förderung als Investitionsbeihilfe für KMU nach Art. 17 AGVO die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) AGVO).
Nr. 6.2.3: bei einer Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung
– alle Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Vorhabens der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben) sowie
– die Implementierungskosten, insbesondere in Form von
• Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1
• Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Anwendungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1 und
• sonstigen Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.) gemäß Nr. 6.1.1, die unmittelbar durch das Anwendungsvorhaben entstehen.
Nr. 6: Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten.
Nr. 6.2: Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind:
Nr. 6.2.2: bei einer Förderung als Investitionsbeihilfe für KMU nach Art. 17 AGVO die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) AGVO).
Nr. 6.2.3: bei einer Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung
– alle Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Vorhabens der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben) sowie
– die Implementierungskosten, insbesondere in Form von
• Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1
• Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Anwendungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1 und
• sonstigen Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.) gemäß Nr. 6.1.1, die unmittelbar durch das Anwendungsvorhaben entstehen.