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Bayerisches Technologieförderungs-Programm plus (BayTP+): Anwendungsvorhaben (Darlehen)

LfA-Darlehen für KMU, die neue Technologien im Unternehmen anwenden

Kleine und mittlere Unternehmen erhalten über ihre Hausbank ein Darlehen der LfA Förderbank Bayern für Vorhaben in Bayern, in denen sie neue, in ihrer Branche noch nicht durchgesetzte Technologien anwenden. Es kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben finanzieren.

Deadline
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In het kort

Wat is Bayerisches Technologieförderungs-Programm plus (BayTP+): Anwendungsvorhaben (Darlehen)?

Wie
Kleine und mittlere Unternehmen mit einem Vorhaben, das in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt wird. Sie brauchen ausreichende Bonität und setzen in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel ein.
Nr. 3.1.3, 3.3, 4.4 und 4.7
Waarvoor
Für Vorhaben, in denen ein Unternehmen neue Technologien anwendet, die sich in seiner Branche noch nicht durchgesetzt haben. Zuwendungsfähig sind Personalkosten, Fremdleistungen, Material und Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
Nr. 2.3 und 6.2
Wat je krijgt
Ein Darlehen, das bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben finanzieren kann; einen Höchstbetrag nennt die Richtlinie nicht. Wird es als Beihilfe für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder als Investitionsbeihilfe für KMU gewährt, beträgt die Beihilfeintensität bis zu 10 % und erhöht sich bei kleinen Unternehmen um 10 %. Wird es als De-minimis-Beihilfe gewährt, dürfen die De-minimis-Beihilfen eines Unternehmens in drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen.
Nr. 2.4, 5.1 und 5.3.2; De-minimis-Verordnung Art. 3 Abs. 2
Wat je moet doen
Den Antrag vor Beginn des Vorhabens auf den Vordrucken der LfA bei der Hausbank einreichen. Das ist jederzeit bis zum 31. Dezember 2029 möglich.
Nr. 4.5, 7.2.1 und 8.1

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Subsidie­percentage
100%
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Die Förderung soll Unternehmen die Entwicklung technologisch neuer Produkte und Verfahren ermöglichen sowie die Anwendung moderner Technologien in Produkten und in der Produktion erleichtern.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Die Förderung soll Unternehmen die Entwicklung technologisch neuer Produkte und Verfahren ermöglichen sowie die Anwendung moderner Technologien in Produkten und in der Produktion erleichtern. Die Entwicklung sowie die beschleunigte Einführung und Verbreitung moderner Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft sind notwendig, um angesichts des raschen technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu erhalten und dadurch ein angemessenes wirtschaftliches Wachstum und einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern. Die Förderung soll zur Fortentwicklung einer modernen Wirtschaftsstruktur in Bayern beitragen.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Gefördert werden können Vorhaben der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben).
02
Dabei muss es sich um den Einsatz neuer Technologien handeln, die sich in der jeweiligen Branche noch nicht durchgesetzt haben.
03
Nicht gefördert werden Vorhaben, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchführt werden.
04
Antragsberechtigt sind … für Vorhaben nach Nr. 2.3 ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO.
05
Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen.
06
Die Vorhaben müssen der „experimentelle Entwicklung“ nach Art. 2 Nr. 86 AGVO zuordenbar sein.
07
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
08
Zudem muss die Durchführung des Vorhabens mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein, aber dennoch auf Grundlage des vorgesehenen Lösungswegs als technisch machbar erscheinen.
09
Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d.h. die zu entwickelnden bzw. zur Anwendung kommenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen und vom Antragsteller selbst durchgeführt werden.
10
Das Vorhaben muss im Hinblick auf die Marktgegebenheiten zumindest mittelfristig wirtschaftlich erfolgversprechend sein.
11
Das Vorhaben muss von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung sein. Volkswirtschaftlich bedeutsam ist ein Vorhaben insbesondere dann, wenn es einen Beitrag zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft oder zur Sicherung bzw. zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in Bayern leistet.
12
Der erforderliche Aufwand für das Vorhaben muss bei Abwägung der finanziellen Situation und der Zukunftsaussichten des Unternehmens sowie der mit dem Vorhaben verbundenen technischen Risiken so erheblich sein, dass seine Durchführung ohne öffentliche Hilfe nicht oder nur erheblich verzögert zu erwarten wäre.
13
Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
14
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bzw. im Fall von Anwendungsvorhaben gem. Nr. 2.3 bei der Hausbank bereits begonnen wurden.
15
Das Unternehmen muss über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen.
16
Das antragstellende Unternehmen muss für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen.
17
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert.
18
Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
19
Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
20
Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
21
Bei Förderungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben der De-minimis-Verordnung, bei Darlehen insbesondere des Art. 4 Abs. 3 De-minimis-Verordnung, zu beachten.
BedrijfsgrootteNr. 3.1.3
Alleen MKB
Micro< 10 fte
Small< 50 fte
Medium< 250 fte
Large≥ 250 fte
Thema’s
ProductinnovatieExperimentele ontwikkelingOnderzoek, ontwikkeling en innovatieProcesinnovatieFinanciering en kapitaalOndernemerschap en bedrijfsontwikkeling
Projectfase
OntwikkelingInvestering
Financieel

Wat krijg je?

100% van je subsidiabele projectkosten.

Subsidiepercentage
100%
Toelichting bij het maximum
Die Richtlinie nennt keinen Höchstbetrag des Darlehens; sein Finanzierungsanteil kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an seiner Verwirklichung, der Finanzkraft des antragstellenden Unternehmens und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln. Die Beihilfeintensität (Bruttosubventionsäquivalent des Darlehens) beträgt bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 17 und Art. 25 AGVO und erhöht sich bei kleinen Unternehmen um 10 %. Bei einer Förderung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung dürfen die De-minimis-Beihilfen eines Unternehmens in drei Jahren 300 000 EUR nicht übersteigen.
Cumulatie
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
Type
Lening (terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiode1 juli 2019 – 31 december 2029 Nr. 8.1 Satz 1
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

Vooraanmelding
Niet nodig
  • Erforderliche Antragsvordrucke in der jeweils geltenden Fassung
  • Vordrucke der LfA bzw. der BBB in der jeweils geltenden Fassung (bei beantragter Risikoentlastung)
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens auf den Vordrucken der LfA Förderbank Bayern bei der Hausbank einzureichen; diese leitet ihn an die LfA weiter, bestätigt die Darlehensvoraussetzungen und übermittelt die von der LfA benötigten Daten. Die LfA holt eine technische Stellungnahme des Projektträgers Bayern ein, führt das bankmäßige Darlehensverfahren durch und macht ein Angebot, das bei Annahme zusammen mit einer evtl. Risikoentlastung über die Hausbank bzw. das vorgeschaltete Zentralinstitut ausgereicht wird. Im Fall einer BBB-Bürgschaft erhält die Hausbank ein separates Bürgschaftsangebot der Bürgschaftsbank Bayern. Eine Risikoentlastung der LfA oder der Bürgschaftsbank Bayern ist nur zusammen mit dem Förderantrag möglich. Fördermittelgeber ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Nach Abschluss prüft die LfA den Verwendungsnachweis; der Bayerische Oberste Rechnungshof kann prüfen, und Einzelbeihilfen über 100 000 Euro werden in der Transparenz-Datenbank veröffentlicht. Für Vorhaben, denen Anträge zugrunde liegen, die nach dem 30. Juni 2019 und vor dem 1. Januar 2026 eingegangen sind, gilt die Richtlinie in der Fassung vom 15. Mai 2019, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Mai 2024.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Nr. 6: Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten. Nr. 6.2: Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind: Nr. 6.2.1: bei einer Förderung als Entwicklungsvorhaben (bzw. Entwicklungs- oder Anwendungsvorhaben) nach Maßgabe von Art. 25 AGVO: – Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1. – Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1. – sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen gemäß Nr. 6.1.1. Nr. 6.2.3: bei einer Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung – alle Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Vorhabens der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben) sowie – die Implementierungskosten, insbesondere in Form von • Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1 • Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Anwendungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1 und • sonstigen Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.) gemäß Nr. 6.1.1, die unmittelbar durch das Anwendungsvorhaben entstehen. Nr. 6.1.1: – Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden: | Mitarbeiter der antragstellenden Rechtsperson (Vollzeitäquivalent gemäß Art. 5 Anhang I AGVO) zum Zeitpunkt der Antragstellung | ≤ 250 | > 250 ≤ 1000 | > 1000 | | --- | --- | --- | --- | | Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä. | 10.000 € | 11.000 € | 13.000 € | | Techniker, Meister u. Ä. | 8.000 € | 8.800 € | 10.400 € | | Facharbeiter, Laboranten u. Ä. | 6.000 € | 6.600 € | 7.800 € | Hiermit sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.
Materialen
Nr. 6: Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten. Nr. 6.2: Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind: Nr. 6.2.1: bei einer Förderung als Entwicklungsvorhaben (bzw. Entwicklungs- oder Anwendungsvorhaben) nach Maßgabe von Art. 25 AGVO: – Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1. – Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1. – sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen gemäß Nr. 6.1.1. Nr. 6.2.3: bei einer Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung – alle Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Vorhabens der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben) sowie – die Implementierungskosten, insbesondere in Form von • Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1 • Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Anwendungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1 und • sonstigen Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.) gemäß Nr. 6.1.1, die unmittelbar durch das Anwendungsvorhaben entstehen.
Uitbesteding
Nr. 6: Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten. Nr. 6.2: Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind: Nr. 6.2.1: bei einer Förderung als Entwicklungsvorhaben (bzw. Entwicklungs- oder Anwendungsvorhaben) nach Maßgabe von Art. 25 AGVO: – Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1. – Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1. – sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen gemäß Nr. 6.1.1. Nr. 6.2.3: bei einer Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung – alle Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Vorhabens der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben) sowie – die Implementierungskosten, insbesondere in Form von • Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1 • Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Anwendungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1 und • sonstigen Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.) gemäß Nr. 6.1.1, die unmittelbar durch das Anwendungsvorhaben entstehen.
Apparatuur
Nr. 6: Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten. Nr. 6.2: Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind: Nr. 6.2.2: bei einer Förderung als Investitionsbeihilfe für KMU nach Art. 17 AGVO die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) AGVO). Nr. 6.2.3: bei einer Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung – alle Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Vorhabens der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben) sowie – die Implementierungskosten, insbesondere in Form von • Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1 • Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Anwendungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1 und • sonstigen Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.) gemäß Nr. 6.1.1, die unmittelbar durch das Anwendungsvorhaben entstehen.
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
Nr. 6: Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten. Nr. 6.2: Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind: Nr. 6.2.2: bei einer Förderung als Investitionsbeihilfe für KMU nach Art. 17 AGVO die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) AGVO). Nr. 6.2.3: bei einer Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung – alle Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Vorhabens der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben) sowie – die Implementierungskosten, insbesondere in Form von • Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1 • Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Anwendungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1 und • sonstigen Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.) gemäß Nr. 6.1.1, die unmittelbar durch das Anwendungsvorhaben entstehen.
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6 november 2026 door Twin-redactie
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