DoorlopendAFBGÄmter für Ausbildungsförderung (Aufstiegs-BAföG)Doorlopend

Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, AFBG)

Zuschuss und KfW-Darlehen für Meister-, Fachwirt- und Technikerfortbildungen

Gesetzlicher Anspruch auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung: Zuschuss und KfW-Darlehen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, bei Vollzeit ein Unterhaltsbeitrag als Zuschuss, für Alleinerziehende ein Kinderbetreuungszuschlag.

Deadline
Doorlopend open
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Geverifieerd op 6 november 2026Bron: aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/de/die-foerderung/die-foerderung_node.htmlUitgevoerd door Ämter für Ausbildungsförderung (Aufstiegs-BAföG)

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In het kort

Wat is Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, AFBG)?

Wie
Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Fortbildung in Voll- oder Teilzeit, die auf einen öffentlich-rechtlich geregelten oder gleichwertigen Fortbildungsabschluss vorbereitet. Sie brauchen die für die Prüfungszulassung erforderliche Vorqualifikation und müssen die Voraussetzungen zur Staatsangehörigkeit oder zum Aufenthalt erfüllen.
§§ 2, 8 und 9 AFBG
Waarvoor
Für die Kosten der Fortbildung, also Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und das Meisterprüfungsprojekt, bei Vollzeit auch für den Lebensunterhalt.
§§ 1, 10 und 12 AFBG
Wat je krijgt
Bis zu 15.000 Euro für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und bis zu 2.000 Euro für Materialkosten, je zur Hälfte als Zuschuss und als KfW-Darlehen. Bei Vollzeit einen einkommensabhängigen monatlichen Unterhaltsbeitrag als Zuschuss, für Alleinerziehende 150 Euro je Kind und Monat.
§§ 10 und 12 AFBG
Wat je moet doen
Den Antrag digital mit „AFBG Digital“ oder mit Formblatt A spätestens bis zum Ende der Maßnahme bei der zuständigen Behörde Ihres Wohnorts stellen (ohne Wohnsitz im Inland am Ort der Fortbildungsstätte, in Nordrhein-Westfalen auch bei den Kammern), nicht beim Bundesministerium oder den Landesministerien; das für Sie zuständige Amt finden Sie leicht über die Postleitzahlensuche (https://www.aufstiegs-bafoeg.de/SiteGlobals/Forms/aufstiegsbafoeg/aemtersuche/aemtersuche_marginal_formular.html). Es gibt keine Antragsfrist im Jahr und kein Budget: Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch.
§§ 19 und 19a AFBG; Persönliche Unterstützung vor Ort

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Max subsidie per onderdeel
€ 17k
3 onderdelen
Doel & impact

Waarom bestaat deze regeling?

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen.

Beschrijving

Over de regeling

Samengesteld uit passages uit de bekendmaking van de regeling, zonder eigen toevoegingen.

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Kom ik in aanmerking?

Voorwaarden

Letterlijk uit de regeling, met het artikel waarin de voorwaarde staat.

01
Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage a) der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, b) der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder c) der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen, 2. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder 3. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
02
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.
03
Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
04
Maßnahmen sind förderfähig 1. in Vollzeitform, wenn a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte); 2. in Teilzeitform, wenn a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und c) im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
05
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.
06
Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden.
07
Der Träger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrichtung 1. nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504) anerkannt worden ist oder 2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen.
08
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn … für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet
09
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn … für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird
10
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn … Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt
11
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn … ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt
12
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn … Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden
13
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn … Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird.
14
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.
15
Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden.
16
Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.
17
Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden.
18
Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.
19
Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.
20
Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.
21
Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.
22
Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn 1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und 2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.
23
Förderung wird geleistet 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, 2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, 3. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten, 4. Unionsbürgern, die Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind, unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, 5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Fortbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, 6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5, 7. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 8. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).
24
Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
25
Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
26
Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland 1. aufgehalten haben und 2. rechtmäßig erwerbstätig waren. Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufsausbildungsverhältnis.
27
Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.
28
Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll.
29
Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird.
30
Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist: 1. ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder 2. ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
31
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.
32
Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.
33
Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.
34
Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat.
35
Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließt. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen (§ 4) oder bei mediengestützten Lehrgängen (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird.
Thema’s
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Financieel

Wat krijg je?

Wat je krijgt hangt af van het onderdeel waarvoor je aanvraagt: maximaal € 17k.

Maßnahmebeitrag§ 12 Abs. 1 Satz 1
Max subsidie
€ 17k
Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung bei Maßnahmen in Voll- und Teilzeitform, unabhängig von Einkommen und Vermögen: Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu insgesamt 15.000 Euro sowie die Hälfte der notwendigen Materialkosten der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks oder vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zu insgesamt 2.000 Euro. 50 Prozent werden als Zuschuss geleistet; für den übrigen Betrag besteht ein Anspruch auf ein Darlehen der KfW, das während der Maßnahme und zwei Jahren Karenzzeit, längstens sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei ist. Nach bestandener Fortbildungsprüfung werden 50 Prozent des noch nicht fälligen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen, bei einer Existenzgründung unter den gesetzlichen Bedingungen das ganze Restdarlehen.
Höchstens 15.000 Euro für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und 2.000 Euro für Materialkosten; davon 50 Prozent als Zuschuss (höchstens 8.500 Euro), der Rest auf Wunsch als KfW-Darlehen.
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis zum Höchstbetrag gefördert, die Materialkosten der fachpraktischen Arbeit zur Hälfte; der Maßnahmebeitrag wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet, im Übrigen als Anspruch auf ein KfW-Darlehen (§ 12 Abs. 1 AFBG).
Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen§ 10 Abs. 2
Monatlicher Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs bei Maßnahmen in Vollzeitform, in voller Höhe als Zuschuss. Als Bedarf gelten 442 Euro und 380 Euro für die Unterkunft nach § 13 BAföG, erhöht um 60 Euro für Teilnehmende, um 235 Euro für Ehegatten oder Lebenspartner und um 235 Euro für jedes Kind mit Kindergeldanspruch, sowie der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a BAföG. Angerechnet werden Einkommen und Vermögen der Teilnehmenden und das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners; vom Vermögen bleiben 45.000 Euro für Teilnehmende und je 2.300 Euro für Ehegatten oder Lebenspartner und jedes Kind anrechnungsfrei. Gefördert wird höchstens für die Förderungshöchstdauer von 24 Kalendermonaten; sie wird bei Schwangerschaft, Erziehung und Pflege eines Kindes unter 14 Jahren, Betreuung eines behinderten Kindes, eigener Behinderung oder schwerer Krankheit, Pflege eines nahen Angehörigen ab Pflegegrad 3 oder anderen besonderen Umständen des Einzelfalls um längstens zwölf Kalendermonate verlängert, darüber hinaus, wenn eine längere Vorbereitung rechtlich vorgeschrieben ist. Für die Prüfungsvorbereitungsphase von höchstens drei weiteren Monaten besteht ein Anspruch auf ein KfW-Darlehen.
Monatliche Leistung nach Bedarf, Einkommen und Vermögen ohne gesetzlichen Höchstbetrag, längstens für die Förderungshöchstdauer von 24 Kalendermonaten; sie wird aus besonderen Gründen um längstens zwölf Kalendermonate verlängert, darüber hinaus, wenn eine längere Vorbereitung rechtlich vorgeschrieben ist. Der Bedarf wächst mit Ehegatte oder Lebenspartner und jedem Kind. Monatliche Beträge unter 10 Euro werden nicht geleistet.
Kein Prozentsatz: Der Unterhaltsbeitrag deckt den Unterhaltsbedarf abzüglich des anzurechnenden Einkommens und Vermögens (§ 10 Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 AFBG).
Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende§ 10 Abs. 3
Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern unter 14 Jahren oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Maßnahmen in Voll- und Teilzeitform einen Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro für jeden Monat je Kind, in voller Höhe als Zuschuss, bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. Gefördert wird höchstens für die Förderungshöchstdauer von 24 Kalendermonaten bei Vollzeitmaßnahmen, 48 Kalendermonaten bei Teilzeitmaßnahmen und 36 Kalendermonaten bei Teilzeitmaßnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AFBG; sie wird bei Schwangerschaft, Erziehung und Pflege eines Kindes unter 14 Jahren, Betreuung eines behinderten Kindes, eigener Behinderung oder schwerer Krankheit, Pflege eines nahen Angehörigen ab Pflegegrad 3 oder anderen besonderen Umständen des Einzelfalls um längstens zwölf Kalendermonate verlängert, darüber hinaus, wenn eine längere Vorbereitung rechtlich vorgeschrieben ist. Für die Prüfungsvorbereitungsphase von höchstens drei weiteren Monaten besteht ein Anspruch auf ein KfW-Darlehen.
150 Euro je Kind und Monat; kein Gesamthöchstbetrag, längstens für die Förderungshöchstdauer von 24 Kalendermonaten bei Vollzeit- und 48 oder 36 Kalendermonaten bei Teilzeitmaßnahmen; sie wird aus besonderen Gründen um längstens zwölf Kalendermonate verlängert, darüber hinaus, wenn eine längere Vorbereitung rechtlich vorgeschrieben ist.
Fester Betrag je Kind und Monat statt eines Prozentsatzes (§ 10 Abs. 3 AFBG).
Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.
Type
Directe subsidie (niet terug te betalen)
Kalender

Deadlines & cycli

Programmaperiodevanaf 12 augustus 2020 Vollzitat (Neufassung)
Cyclus: Können bei einem vollständigen Erstantrag die erforderlichen Feststellungen nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, werden der Zuschuss für den voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate und, soweit die Fälligkeit der Lehrgangskosten nachgewiesen wird, der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. § 24 Abs. 4
Aanvraag

Hoe vraag je aan?

  • Formblatt A (Antrag)
  • Anlage 1 zum Formblatt A (Angaben zum Einkommen und Vermögen) – nur bei Vollzeitmaßnahmen
  • Anlage 2 zum Formblatt A (Einkommenserklärung der Ehegattin/der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners) – nur bei Vollzeitmaßnahmen
  • Anlage 3 zum Formblatt A (Zusatzblatt für Ausländerinnen/Ausländer)
  • Formblatt B (Bescheinigung der Fortbildungsstätte)
  • Formblatt Z (Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen)
  • Bescheinigung zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Ausländerinnen und Ausländer: Pass oder Passersatz sowie Nachweis über Aufenthaltstitel (z. B. Niederlassungserlaubnis)
  • Prüfungszeugnisse/Nachweise
  • Rechnungskopien für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und/oder Formblatt M
  • Nachweise zu Kostenerstattungen
  • Nachweise wie BAföG-Bestätigung, Bestätigung Arbeitslosengeld, Bestätigung für Rehabilitationsleistungen, Bestätigung für Begabtenförderung
  • Ausbildungsvergütungen, Nachweise über Einnahmen aus (Gelegenheits-) Arbeitsverhältnissen oder Unterhaltsleistungen
  • ggf. Bescheinigung über den Grad der Behinderung
  • Meldebescheinigung
Zuständig ist die von den Ländern bestimmte Behörde am ständigen Wohnsitz (ohne Wohnsitz im Inland: am Ort der Fortbildungsstätte); in Nordrhein-Westfalen erfolgt die Beratung und Antragsannahme auch durch die Kammern. Das für Sie zuständige Amt finden Sie leicht über die Postleitzahlensuche (https://www.aufstiegs-bafoeg.de/SiteGlobals/Forms/aufstiegsbafoeg/aemtersuche/aemtersuche_marginal_formular.html); Anträge sind nicht an das Bundesministerium oder die Landesministerien zu senden. Beantragt wird mit „AFBG Digital“ oder den Formblättern bis zum Ende der Maßnahme oder des Abschnitts; die monatlichen Leistungen gibt es frühestens ab dem Antragsmonat. Die Förderungshöchstdauer wird aus besonderen Gründen um längstens zwölf Kalendermonate verlängert, darüber hinaus, wenn eine längere Vorbereitung rechtlich vorgeschrieben ist. Teilnahmenachweise sind sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch vorzulegen; fehlt die regelmäßige Teilnahme, wird die Förderung zurückgefordert. Den KfW-Darlehensvertrag kann man binnen drei Monaten ab dem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Prüfungsgebühr und Materialkosten werden bei Fälligkeit gegen Rechnung bis zwei Jahre nach Maßnahmeende gezahlt. Das Darlehen ist zu verzinsen (EURIBOR plus 1 Prozent, ab Rückzahlung bis zu 0,7 Prozent mehr), aber während Maßnahme und zwei Jahren Karenzzeit, längstens sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei; danach ist es in zehn Jahren mit grundsätzlich mindestens 128 Euro im Monat zu tilgen.
Subsidiabele kosten

Waar mag het aan besteed worden?

Loonkosten
Niet subsidiabel
Materialen
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG: „Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf … Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 Euro.“
Uitbesteding
Niet subsidiabel
Apparatuur
Niet subsidiabel
Grond
Niet subsidiabel
Gebouwen
Niet subsidiabel
Indirecte kosten
Niet subsidiabel
Reiskosten
Niet subsidiabel
Overige kosten
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG: „Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf … Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro …“ § 10 Abs. 1 Satz 2 AFBG: „Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.“ § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG: „Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet.“
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6 november 2026 door Twin-redactie
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